Gleichstellung per Gesetz? Eine Untersuchung am Beispiel der Frauen in der Bundeswehr


Term Paper, 2006

25 Pages, Grade: 1,0


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Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Frauen bei der Bundeswehr - ein Vergleich mit zivilen Erwerbsorganisationen

3. Der Ansatz des Tokenism
3.1 Tokenism nach Law
3.1.1 Die herrschende Gruppe unter Druck
3.1.2 Zahlenmäßige Beschränkung
3.1.3 Vorteile und Einschränkungen
3.2 Tokenism nach Kanter
3.2.1 Integrationsfaktor
3.2.2 Organisationskultur
3.3 Weitere Kriterien für Tokenism
3.3.1 Visibilität
3.3.2 Polarisierungseffekt
3.3.3 Assimilation

4. Fazit

5. Quellverzeichnis

1. Einleitung

In vielen Militärstreitkräften haben Frauen heute die Möglichkeit, ihren Dienst an der Waffe zu leisten. So auch in den Streitkräften der NATO-Länder, von denen lediglich 5 der 26 (Stand 2003/2004) für Frauen noch Beschränkungen haben – zumeist für reine Kampffunktionen (Kümmel 2005b, S. 119f). Zwar war je nach Nation Zeitpunkt und Grad der Öffnung gegenüber Frauen verschieden, dennoch weisen nahezu alle zwei Gemeinsamkeiten auf:

Erstens haben sich die Mehrzahl der Streitkräfte erst durch großen öffentlichen und rechtlichen Druck gegenüber dem weiblichen Geschlecht geöffnet (u.a. Bender 2005, S. 47; Cnossen 1999). Zweitens wurden bis dahin in der Regel stets die gleichen Stereotypen als Argumente für einen Ausschluss von Frauen angeführt. Unter anderem, dass Frauen vor Gewalteinwirkung des Feindes zu schützen sind und sie nicht die körperlichen Attribute mitbringen, um bestehen zu können. Weiter, dass es gegen die Natur der „friedfertigen Frau“ sei, sich an Kriegen zu beteiligen. Und schließlich, dass die Kohäsion unter den männlichen Soldaten erheblich gestört und damit die Effektivität der Streitkräfte verloren ginge (Seifert/Eifler 1999, S. 10ff.; Seifert 2004, S. 16).

So wurde bspw. in den USA auf den massiven Druck von Frauenrechtsorganisationen im Kampf um die Gleichstellung 1948 mit einer vorsichtigen Öffnung der Streitkräfte für Frauen reagiert (Kümmel 2005b, S. 117ff.). Im Gegensatz dazu konnten sich in Deutschland erstmals 1975 Ärztinnen der Human- und Tiermedizin sowie Apothekerinnen zum freiwilligen Dienst bei der Bundeswehr bewerben, allerdings nur zum Dienst als Sanitätsoffizier – d.h. als Nichtkombattantinnen. Als Grund für diese Reglementierung wurde Artikel 12 a Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetztes von 1949 angeführt, welcher Frauen den Dienst an der Waffe untersagt[1]. Diese ambivalente Haltung warf selbst innerhalb der Bundeswehr die Frage auf, wie man Frauen den Soldatenstatus geben, ihnen aber verfassungsrechtlich die Teilnahme an Kriegshandlungen verwähren könne (Seifert/Eifler 1999, S. 11).

Zu einer Änderung dieser Haltung kam es erst nach der Wiedervereinigung von 1990, der ein Jahr später die Selbstauflösung des Warschauer Paktes sowie mit dem endgültige Zusammenbruch der UdSSR das Ende des „Kalten Krieges“ folgte. Von nun an war es nicht mehr notwendig, eine so große Streitmacht aufrecht zu erhalten. Eine Umstrukturierung der Bundeswehr war nun unumgänglich (Fleckenstein 2000). Da somit die Wahrscheinlichkeit eines großen Krieges in Mitteleuropa stark sank (ebd.; Bender 2005, S. 57), kam es im Zuge dieser Umstrukturierung einerseits zu einer Reduzierung der Soldaten auf eine heutige Gesamtstärke von 246.380, wovon 188.231 Berufs- und Zeitsoldatinnen und Soldaten sind (Bötel 2006a), und andererseits zu einer Veränderung des Aufgabengebietes, die neben der Verteidigung der Bundesrepublik besonders in der Krisenvorsorgung und Krisenbewältigung zu sehen sind (Fleckenstein 2000; Collmer 2000, S. 142; Bender 2005, S. 56). Damit veränderte sich auch das Aufgabenprofil des Soldaten des 21. Jahrhunderts. Er ist nicht „mehr nur Verteidiger und Kämpfer sondern auch Diplomat, Ordnungshüter, Aufbauhelfer und High-Tech-Spezialist“ (Ehrhart 2002, S. 14 zitiert nach Bender 2005, S. 57). Sein neue Mission heißt fortan: Schützen, Helfen, Retten (Bredow 1995, S. 21).

Diese Veränderung erkannte auch der Europäische Gerichtshof, als er am 11. Januar 2000 ein Urteil sprach, welches die vollständige Öffnung der Bundeswehr für Frauen nach sich zog. Hier klagte eine junge Frau gegen die Bundesrepublik aufgrund einer 1996 verweigerten Einstellung im Bereich der Instandsetzung (Elektronik) der Bundeswehr. Sie fühlte sich durch diesen Ausschluss von einer beruflichen Tätigkeit aufgrund ihres Geschlechtes diskriminiert. Zur Begründung der Bundeswehr bezüglich der Bewerbungsabsage wurde auf den Artikel 12a Absatz 4 des Grundgesetzes verwiesen, der eindeutig besagt, dass Frauen keinen Dienst an der Waffe leisten dürfen (Nunner-Winkler 2003, S. 266; Bender 2005, S. 46). In seinem Urteil bezog sich der EuGH auf die Richtlinie des Rates zur „Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen“ von 1976 und gab der Klägerin schließlich Recht (EuGH, Urteil v. 11. Januar 2000-C-285/98 zitiert nach Bender 2005, S. 46). Weiter fügte er in seiner Begründung hinzu, dass die Bundeswehr eher eine Berufsorganisation darstellt, als eine „Kriegsmaschinerie“ und deshalb auch den entsprechenden zivilen Regelungen unterliege (ebd., S. 48). Zum gleichen Entschluss kam auch die Kommission „Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr“, als sie im Mai 2000 Ihren Bericht vorlegte und empfahl, den freiwilligen Dienst von Frauen in allen Bereichen und allen Einsatzformen der Streitkräfte zuzulassen“ (Kommission „Gemeinsame Sicherheit und Zukunft der Bundeswehr“ 2000, S. 76f.). Letztlich erfolgte eine Änderung des Artikels 12a des Grundgesetzes, der nun wie folgt lautet: „Frauen dürfen nicht zum Dienst an der Waffe verpflichtet werden“ (Bundeszentrale für politische Bildung 2002, S. 17).

Im Januar 2001 erfolgte dann der erste Einzug von 244 Frauen in die Kasernen von Heer, Luftwaffe und Marine (Rudel 2005). Genau vier Jahre später trat am 01. Januar 2005 das Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzt (SDGleiG) in Kraft. Mit dem Gesetz, welches in Anlehnung an das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG)[2] entwickelt wurde, ist eine doppelte Zielsetzung verbunden. Erstens ist durch das Gesetz eine Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten, mit besonderem Augenmerk auf den Zugang zur Beschäftigung und den beruflichen Aufstieg und geschlechterbezogene Benachteiligungen, angestrebt. Zweitens soll die Vereinbarkeit von Familien und Beruf verbessert werden (Lichte 2006).

Zum heutigen Zeitpunkt sind Frauen bereits über fünf Jahre in (fast) allen Bereichen der Bundeswehr vertreten und das SDGleiG seit über einem Jahr in Kraft. Grund genug, um im Rahmen dieser Arbeit zu überprüfen, in wie fern Frauen in der Bundeswehr tatsächlich eine Gleichstellung per Gesetz erfahren und ob von einer Integration der Soldatinnen gesprochen werden kann. Aufgrund des zuvor skizzierten Verlaufs bis zur vollständigen Öffnung der Bundeswehr gegenüber Frauen ist aber anzunehmen, dass dies aus folgenden Punkten nicht der Fall sein kann:

1.) Folgt man der Einschätzung des EuGH und sieht in der Bundeswehr eine Betriebsorganisation die den zivilen sehr ähnlich ist, dann ist anzunehmen, dass Soldatinnen - wie Frauen in der zivilen Arbeitswelt - besonders in den heute noch als „männertypisch“ und als körperlich sehr anspruchsvoll geltenden Berufen, wie auch den des Soldaten, in der Minderheit sind. D.h., je höher die körperlichen Anforderungen, desto niedriger der Frauenanteil – was eine Gleichstellung bzw. Gleichbehandlung viel schwieriger macht.
2.) Wenn die erste These bestätigt wurde, muss wie in zivilen Erwerbsorganisationen auch davon ausgegangen werden, dass Frauen in der Bundeswehr unter den patriarischen Strukturen sowie Diskriminierungen leiden müssen und am beruflichen Erfolg gehindert werden.
3.) Ein Aufnahme von Frauen zur Bundeswehr geschah aufgrund des massiven öffentlichen und rechtlichen Drucks. Daher liegt die Vermutung nahe, dass sie nur symbolisch aufgenommen wurden.
4.) Weiter ist zu vermuten, dass besonders älteren Soldaten aufgrund ihrer Sozialisation einen großen Anteil und auch Interesse daran haben, dass diese Strukturen, wenn auch latent erhalten bleiben.
5.) Die Soldatinnen, die es dennoch schaffen, sich in der Männerdomäne Bundeswehr zu behaupten, verlieren ein Stück weit ihre Weiblichkeit, da sie sich am männlichen Geschlecht orientieren bzw. es adaptieren (müssen).

Um die zuvor genannten Thesen zu überprüfen, möchte ich im nächsten Abschnitt zunächst versuchen, einen Vergleich zwischen zivilen Erwerbsorganisationen und der Bundeswehr besonders im Hinblick auf Benachteiligungen gegenüber Frauen herzustellen. Im Anschluss daran werde ich im Kapitel 3 anhand des Konzept des Tokenism versuchen herauszuarbeiten, ob Frauen aufgrund des hohen öffentlichen und rechtlichen Drucks, nur symbolisch zur Bundeswehr zugelassen und somit eine Integration und Gleichstellung bis heute nicht erreicht wurde.

2. Frauen bei der Bundeswehr - ein Vergleich mit zivilen Erwerbsorganisationen

Frauen gehören heute schon (fast) zum normalen beruflichen Leben. Vergleicht man die Entwicklung der Frauen in Bezug auf ihren gesellschaftlichen Wandel und ihre veränderte Rolle (Bender 2005, S. 52), so lassen sich zumindest zwei Gemeinsamkeiten zwischen ziviler Gesellschaft und Bundeswehr feststellen.

Erstens: Wie in der Bundeswehr, hielten Frauen erst sehr spät den Einzug in „typische“, meist handwerklich angesiedelte, Männerberufe, in denen sie heute noch unterrepräsentiert sind (Nunner-Winkler 2003). So lag der Frauenanteil im Jahr 2000 bei den Haus- und Ernährungswissenschaftlichen Berufen bei 95,4%, bei Verkaufsberufen bei 81,1% und bei den Büroberufen bei 73,3%. Im Vergleich dazu waren Frauen in den Berufszweigen der Elektroberufe mit nur 6,5%, bei Maschinenbau und –wartung mit nur 4,4% und im Hoch-Tiefbau überhaupt nicht vertreten (ebd., S. 281).

Dies ist in etwa vergleichbar mit dem Frauenanteil in der Bundeswehr von derzeit insgesamt 6,5% aller Berufs- und Zeitsoldaten (Bötel 2006a). Von diesen 6,5% haben ca. 50% (ca. 6.000) der Soldatinnen ihre Verwendung im Sanitätsdienst (ebd.). D.h. nur 3,75% der Soldatinnen sind in den sonstigen Laufbahnen der Bundeswehr vertreten, wobei davon wiederum nur 260 Frauen bei der Panzertruppe und 60 Frauen bei den Fallschirmjägern ihre Verwendung fanden (Stand Juni 2005). In der Eliteeinheit des Kommandos Spezialkräfte (KSK) sind bis zum heutigen Tag aufgrund der hohen Leistungsanforderungen keine Frauen vertreten (Rudel 2005). Deshalb kann bereits die erste These, nämlich je höher die körperlichen Anforderungen, desto weniger Frauen sind vertreten, auch für die Bundeswehr bestätigt werden. In diesem Punkt ist die Bundeswehr mit zivilen Erwerbsorganisationen vergleichbar.

Zweitens: Bis heute haben Frauen in fast allen Bereichen mit den Männern gleichgezogen, aber eben nur fast. Nach wie vor lässt sich nämlich statistisch nachweisen, dass es in Bezug auf die Berufswelt meistens noch Männer sind, die Spitzenpositionen besetzten (Geißler 2002). Und da bildet die Bundeswehr bis heute keine Ausnahme. Zwar ist es bereits 1994 einer Ärztin (Dr. Verena von Weymarn) gelungen, den Rang des Generalarztes zu erlangen (Bender 2005, S. 50), dies ist aber bis heute die Ausnahme. Bei den weiblichen Fähnrichen, die 2001 ihren Dienst angetreten haben, wird es noch ca. fünf Jahre in Anspruch nehmen, bis sie Kompaniechefinnen sein werden und etwa noch 15 Jahre dauern, bis Soldatinnen Bataillone, Kampfjet-Staffeln oder Kriegsschiffe befehligen werden (Bötel 2006b; Rudel 2005). Sicher kann hier noch nicht davon gesprochen werden, dass Frauen an der Karriere gehindert werden, da der Zeitraum einfach viel zu kurz war und es gewisse Zeit braucht, um in der für die Bundeswehr typische Hierarchie nach oben zu gelangen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass es die Vorgesetzten sind, die in diesem wie in jedem zivilen Unternehmens-System maßgeblich darüber entscheiden, wie weit und ob jemand die Karriereleiter nach oben kommt. So existieren (vereinzelte) Fälle, in denen gegenüber Soldatinnen zum Ausdruck gebracht wurde, dass Frauen nicht erwünscht sind, wie das folgende Beispiel belegt: „Was mich richtig aufgeregt hat, war dieser XXX [männlicher Vorgesetzter]. Der hat von Anfang an gesagt: Auf meinem Panzer fährt keine Frau mit. Nie! Und das Schlimmste ist, er meinte das auch noch ernst.“ (Kümmel 2003, S. 135). In diesem Beispiel geht es aber nicht nur um Aufstiegsbarrieren in Form von des Vorgesetzten (zu weiteren Bedeutung des Vorgesetzten für das berufliche Vorankommen ausführlicher unter Punkt 3.2.2 Hierarchie – Prinzip der Bestenauslese), sondern auch um Diskriminierung und Anzeichen von patriarchischen Strukturen, womit auch die zweite These, wenn auch nur teilweise, als bestätigt angesehen werden kann.

[...]


[1] Das Gesetz wurde eingeführt um Frauen zu schützen. Denn sie wurden häufig für militärische Zwecke eingesetzt, etwa im Reichsarbeitsdienst und im Helferinnenkorps von Wehrmacht und SS und es sollte keine Wiederholung dessen geben (Bötel 2002).

[2] Das BGleiG ersetzte damit das Frauenfördergesetz von 1994, welches eine konkrete Umsetzung des ebenfalls 1994 im Grundgesetz ergänzten Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 – Durchsetzung der geschlechtlichen Gleisstellung - war (BMVg Fü S I 1 2004).

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Details

Title
Gleichstellung per Gesetz? Eine Untersuchung am Beispiel der Frauen in der Bundeswehr
College
Humboldt-University of Berlin  (Institut für Sozialwissenschaften)
Course
Einführung in die Militärsoziologie
Grade
1,0
Author
Year
2006
Pages
25
Catalog Number
V57648
ISBN (eBook)
9783638520348
ISBN (Book)
9783638734981
File size
511 KB
Language
German
Keywords
Gleichstellung, Gesetz, Eine, Untersuchung, Beispiel, Frauen, Bundeswehr, Einführung, Militärsoziologie
Quote paper
Hans-Joachim Konrad (Author), 2006, Gleichstellung per Gesetz? Eine Untersuchung am Beispiel der Frauen in der Bundeswehr, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57648

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