Frühparlamentarismus in Ungarn


Trabajo, 2006

19 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


Gliederung:

1. Einleitung

2. Widerstandsrecht im Mittelalter

3. Politische Situation Ungarns im 13. Jahrhundert
3.1 Ungarische Ständeentwicklungen im 14. Jahrhundert
3.2 Ungarische Ständeentwicklungen im 15. Jahrhundert

4. Schlussbetrachtung

5. Literaturverzeichnis

1. Einleitung:

„Die Epoche der ständischen Verfassungen in Europa umfasst im weitesten Sinne das 13.- 18. Jahrhundert und geht über in den Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts, ihre dynamischste und prägendste Phase ist jedoch das Spätmittelalter.. .“[1]

Der so genannte „Frühparlamentarismus“ bildete sich in Osteuropa seit dem 13. Jahrhundert aus. Er ist das Ergebnis des Spannungsfeldes zwischen königlichem Machtanspruch und ständischen Emanzipationsbestrebungen. Exemplarisch für diese Entwicklung werde ich in dieser Arbeit versuchen, eben jene Emanzipation am Beispiel Ungarns nachzuvollziehen. Dieser Prozess ist eng mit dem sich ausbildenden Widerstandsrecht der Stände und wachsenden ökonomischen Erfordernissen verbunden.

Um die Zunahme des ständischen Ansprüche verstehen zu können, werde ich ausgehend vom 13. Jahrhundert chronologisch die Etablierung der ständischen Rechte und Privilegien bis zum frühen 16. Jahrhundert nachzeichnen. Dabei gilt es auch die Veränderungen der Stände in sich zu beleuchten, daß heißt welche gesellschaftlichen Kräfte galten zu welcher Zeit als Stand und wie haben sich die politisch aktiven Kräfte gewandelt?

Im ersten Teil der Arbeit sollen die theoretischen Grundlagen des Widerstandsrechtes bearbeitet werden, auf deren Grundlage die Annahmen eines frühen Parlamentarismus erst möglich werden. Ausgehend von diesen theoretischen Annahmen werde ich bestimmte politische Grundvorrausetzungen für Ungarn im Mittelalter formulieren, die für das weitere Verständnis des ungarischen Konstruktes unabdingbar sind. In darstellenden Teil soll dann die rechtliche Entwicklung der Stände vom 13. bis zum 15. Jahrhundert skizzenhaft nachvollzogen werden. Ich werde versuchen den komplizierten Prozess der Ausbildung der Stände in seiner Struktur zu beleuchten und Wirkmechanismen von ständischer und königlicher Macht darzustellen.

Dementsprechend sollen drei Kernfragen als Bearbeitungsgrundlage der Arbeit dienen:

Führten Dynastiewechsel/Krisen zu einer Machtsteigerung des Adels?

Musste der König aufgrund der hohen Kosten von Kriegszügen auf die finanzielle Potenz des Hochadels zurückgreifen und ihnen zwangsläufig mehr Rechte zugestehen?

War für den König in Anbetracht der gewachsenen Machtfülle des Hochadels eine Zusammenarbeit mit dem niederen Adel unabdingbar?

Ich stütze mich in meinen Ausführungen im Wesentlichen auf die Monographien von Janos M. Bak, Thomas von Bogyay, András Kubinyi, Anton Radvánszky, sowie die Artikel von Winfried Eberhard.

2. Ständisches Widerstandsrecht im Mittelalter

Das Lehenssystem ist das zentrale Element der feudalistischen Rechts – und Gesellschaftsordnung im mittelalterlichen Europa. Es stellt einen Herrschaftsvertrag dar, der durch die gegenseitige Abhängigkeit zwischen Lehnsherr und Vasall charakterisiert wird. Der Lehnsmann verpflichtet sich durch Eid, dem Lehnsherrn für Schutz und Unterhalt, Dienst und Gehorsam zu leisten. Da diese Treuepflicht für beide bindend war , hatten die Vasallen bei einer Verletzung ihrer Rechte sowohl ein individuelles, als auch kollektives Widerstandsrecht.[2]

Bereits im Lehenswesen war also ein Dualismus zwischen Herrscher und Adligen, beziehungsweise zwischen Lehensherr und Vasallen, vorhanden.[3] Herrscher befehlten nicht einfach über das Land. sondern bildeten zusammen mit den Adligen, in Genossenschaft mit ihren unmittelbaren Untertanen das regnum.[4] Selbst dort, wo sich das Lehenswesen nicht entwickelt hatte, wie beispielsweise in Polen, Ungarn und Böhmen mussten sich die Könige der Zustimmung des Adels versichern. Herrschaft erforderte also die Zustimmung der Herrschaftsunterworfenen.

Durch die Emanzipation der katholischen Kirche wurden die Herrschaftsansprüche der Herrscher zunehmend eingeschränkt. Kirchliche Rechtsgelehrte entwickelten im 12. und 13. Jahrhundert Maßstäbe für einen gerechten/ungerechten Herrscher und somit auch Kriterien für erlaubten, beziehungsweise gebotenen Widerstand.[5]

Politische Entscheidungen mussten also nach dem Konsensprinzip getroffen werden. Meist ging es bei Zustimmungsbegehren des Königs um die Finanzierung von Kriegen oder die Landesverteidigung. Entscheidend für die Zustimmung einer königlichen Proposition war das Gemeinwohl des Landes, was gleichsam bedeutete, dass man sich ihm widersetzen konnte, wenn er wider des gemeinen Nutzens handeln wollte. Aus diesem Recht, die Zustimmung zu verweigern, dem König zu widerstehen, zogen die Stände ihre rechtlichen Vorteile, da sie Bedingungen an ihre Zustimmung knüpfen konnten.[6]

Zunächst waren überall in Europa die mächtigen Feudalherren zur Avantgarde der Herrschaftsbeteiligung geworden. Die Könige in Europa reagierten auf diese Entwicklung, indem sie versuchten, durch den Aufbau einer königlichen Verwaltung, der Förderung des Städtewesens und dem Einsetzen von Beamten eine Herrschaftsintensivierung zu betreiben.[7]

Da die Kriegskosten im 14. und 15. Jahrhundert beträchtlich anstiegen, mussten die Belastungen auf eine breitere Gesellschaftsbasis verteilt werden, wodurch auch der niedere Adels und die Städte, teilweise auch Klöster, die im unmittelbaren Verhältnis zum König standen, in die Entscheidungen miteinbezogen wurden. Durch die Involvierung dieser Stände in politische Entscheidungen entstanden Reichtage, Landtage, Generalstände, die wiederum die erste Form von Parlamenten darstellen. Aus diesem Machtgefüge heraus entwickelte sich das ständisch – parlamentarische Zweikammersystem.[8]

Durch das Konsensrecht wurden die Reiche und Länder Europas zu Monarchien mit Stände-verfassungen umgeformt und ein Dualismus entstand, der sich durch das Verhältnis zwischen Herrscher und Ständen auf der einen Seite, und König und Reich auf der anderen Seite auszeichnete. Das Konsensprinzip und die Vorstellung eines Reiches als Gemeinschaft erlebten im 13. und 14. Jahrhundert eine Konjunktur.[9] Es bot sowohl den Ständen, als auch dem König Vorteile, denn die Stände konnten regulierend auf Gesetzesinitiativen eingehen und der König sein Abschiede, als durch die Allgemeinheit legitimiert und somit als bindend ansehen.[10] Gleichsam entwickelte sich die Korporationstheorie, die die Krone entpersonalisiert und den Herrscher quasi als Gegenpol zu den Ständen erscheinen lässt, die wiederum den Staat als Gemeinwesen repräsentieren.

Die europäischen Monarchien hatten sich im Spätmittelalter zu ständischen Konsenssystemen entwickelt.

3. Politische Situation Ungarns im 13. Jahrhundert

Die staatsgründende Dynastie, die Arpáden, die das Land bis 1301 regierten, führte in Ungarn das Christentum ein, schuf eine königliche Verwaltung und eine Kirchenverfassung, die bayerische und karolingische Elemente aufwies.[11] Um 1000 war Ungarn somit an das lateinisch – christliche Europa angeschlossen. Revolten der alten, der Stammesverfassung anhängenden Kräfte wurden niedergeschlagen. Die Bevölkerung wuchs schnell von cirka 1 Million am Ende des 11. Jahrhunderts auf 3 Millionen zu Beginn des 13. Jahrhunderts an. Der Landesausbau und die Besiedlung des Landes machten im 12. Jahrhundert große Fortschritte.[12] Das Land wurde in Komitate, also Verwaltungsbezirke eingeteilt, wobei der Großteil Königsgut war. Der Name Komitat bezeichnete erst seit dem 13. Jahrhundert ein abgeschlossenes Territorium, zur Zeit der Arpáden war es eher ein loses Gebilde.[13] Im 14. und 15. Jahrhundert gab es 58 solcher Distrikte, deren Verwaltung von Angehörigen des Hochadels als „comites“ geleitet wurde.[14] Anders als im Heiligen Römischen Reich verfügte Ungarn nicht über das Lehenssystem – die Güter waren erblich.

Doch vorab soll ein Blick auf die Regierungszeit Andreas II. (1204 – 1235) geworfen werden. Im Herbst des Jahres 1222 erreichten die Magnaten, unterstützt durch den Kleinadel, dass der König einen allgemeinen Freiheitsbrief erließ. In der lateinischen Quelle ist von „servientes“ und „nobiles“[15] die Rede, dass heißt de jure einen Unterschied zwischen den kleinen Edelleuten und den Baronen. De facto hat diese Unterscheidung keine verfassungsrechtliche Bedeutung, da das Privileg in der Folgezeit immer für den gesamten Adel erneuert wurde.[16]

Die so genannte „Goldene Bulle“ Andreas II. garantierte dem Adel gerichtliche Immunität, Beschränkung des Kriegsdienstes, die unbegrenzte Erbfolge auf ihren Gütern, sowie das Widerstandsrecht. Rolf Sprandel bezeichnet die Bulle als „eine Art Grundfeste der ungarischen Verfassung“.[17] Im Jahr 1223 folgten ähnliche Kodifikationen für die Freiheiten des Klerus, 1224 erließ Andreas II. das „Privilegium Andreanum“ für die Siebenbürger, welches ihnen Selbstverwaltungsrechte zugestand und ihre Beteiligung an Heerfahrten, sowie die von ihnen zu entrichtenden Steuern, regelte.[18] Im Jahre 1231 gab er eine neue erweiterte Bulle heraus, die wohl unter dem Einfluss der Kirche zustande kam.[19] Die Zugeständnisse des Königs waren durch Auseinandersetzung mit seinem Bruder Emmerich bedingt. Es lässt sich an dieser Stelle also schon feststellen, dass durch eine innerdynastische Krisensituation die Macht der Stände ausgebaut werden konnte. Der König sicherte sich durch Privilegierungen die Unterstützung der Stände. Sein Sohn und Nachfolger Béla IV. (1235 – 1270) ignorierte die Bestimmungen der Bulle und verschenkte Königsgut an Magnaten, mit dem Ziel das sie Burgen zur Landesverteidigung bauen sollten, da das Land durch den Tatarensturm der Jahre 1241 und 1242 verheert worden war. Die Folge war, dass Burgministeriale und Adlige dieser Komitate unter die Herrschaft der Magnaten gerieten. Diese freien Adligen, die im Dienst eines Magnaten standen, werden als „familiares“ bezeichnet.[20] Diese Abhängigkeitskonstruktion des niederen Adels von den Magnaten sollte auf den Land – beziehungsweise Reichstagen eine nicht unwesentliche Rolle spielen. Aus den Komitaten wurden Vertreter zu den Reichstagen geschickt, was also gleichsam bedeutet, dass der Magnat im Falle einer überwiegenden Grundherrschaft maßgeblich auf das Abstimmungsverhalten dieser Abgeordneten einwirken konnte, da er sie teilweise selbst auswählte.[21] Es soll hierbei angemerkt werden, dass trotz dieser bestehenden Abhängigkeiten eine rechtliche Gleichberechtigung aller Edelleute bestand. Zudem konnte der Adlige seinen Herren frei wählen. Während der Regentschaften von Stephan V. (1270 – 1272) und Ladislaus IV. (1272 – 1290) dehnte sich die „familiaritas“ zugunsten der Magnaten weiter aus. Ladislaus berief Landesversammlungen, so genannte „generalis congregatio regni“ oder „convocatio et parlamentum publicum regni“, auf denen sich der niedere Adel mit Gesetzgebung und Rechtssprechung befasste.[22] Der König versuchte sich also auf den niederen Adel zu stützen, indem er ihn stärker in die Legislative mit einbezog.

[...]


[1] Eberhard Winfried: Herrscher und Stände, in: Fetscher, Iring; Münkler, Herfried(Hgs.): Pipers Handbuch der politischen Ideen, Band 2. München – Zürich 1993. S. 467.

[2] Eberhard Winfried: Herrscher und Stände, in: Fetscher, Iring; Münkler, Herfried(Hgs.): Pipers Handbuch der politischen Ideen, Band 2. München – Zürich 1993. S. 483.

[3] Ebenda.

[4] Eberhard, Winfried: Herrschaft braucht Zustimmung – der europäische Frühparlamentarismus entsteht, in: Kühnhardt, Ludger; Rutz Michael: Die Wiederentdeckung Europas. Stuttgart 1999. S. 123.

[5] Ebenda. S. 122.

[6] Ebenda. S. 123.

[7] Ebenda. S. 123.

[8] Ebenda. S. 133.

[9] Ebenda. S. 125.

[10] Ebenda. S. 125.

[11] Bak, Janos M.: Ungarn. In: Lexikon des Mittelalters, Band VIII. München 1997. Sp. 1227.

[12] Ebenda. Sp. 1227.

[13] Radvánszky, Anton: Grundzüge der Verfassungs- und Staatsgeschichte Ungarns. München 1990. S. 10.

[14] Hoensch, Jörg K.: Matthias Corvinus. Graz – Wien – Köln 1998. S. 14.

[15] Hg.: Walder, Ernst: Herrschaftsverträge des Spätmittelalters. Bern – Frankfurt am Main 19753. S. 6ff.

[16] Radvánszky, Anton: Grundzüge der Verfassungs- und Staatsgeschichte Ungarns. München 1990. S. 22.

[17] Sprandel, Rolf: Verfassung und Gesellschaft im Mittelalter. Paderborn – München – Wien5 1994. S. 148.

[18] Radvánszky, Anton: Grundzüge der Verfassungs- und Staatsgeschichte Ungarns. München 1990. S. 29.

[19] Ebenda. S. 27.

[20] Ebenda. S. 30.

[21] Kubinyi, András: König und Volk im spätmittelalterlichen Ungarn. Herne 1998. S. 297.

[22] Radvánszky, Anton: Grundzüge der Verfassungs- und Staatsgeschichte Ungarns. München 1990. S. 31.

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Frühparlamentarismus in Ungarn
Universidad
University of Leipzig  (Historisches Seminar)
Curso
Frühparlamentarismus in Ostmitteleuropa
Calificación
2,7
Autor
Año
2006
Páginas
19
No. de catálogo
V57659
ISBN (Ebook)
9783638520423
ISBN (Libro)
9783640668205
Tamaño de fichero
499 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Frühparlamentarismus, Ungarn, Frühparlamentarismus, Ostmitteleuropa
Citar trabajo
Tillman Wormuth (Autor), 2006, Frühparlamentarismus in Ungarn, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57659

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Título: Frühparlamentarismus in Ungarn



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