Vorschlag zur Bilanzierung von assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss - vergleichende Darstellung und kritische Würdigung


Trabajo de Seminario, 2006

31 Páginas, Calificación: 2,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung und Problemstellung
1 2. Definition assoziierter Unternehmen, Assoziierungskreis und Ausnahmen von der Equity-Bilanzierung

3. Anforderungen an den Jahresabschluss assoziierter Unternehmen
3.1 Anpassung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
3.2 Abweichender Abschlussstichtag beim assoziierten Unternehmen 6 4. Die Equity-Methode zur Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen

4.1 Grundkonzept der Equity-Methode
4.2 Zwischenergebniseliminierung
4.3 Außerplanmäßige Abschreibungen
4.4 Berücksichtigung negativer Equity-Werte

5. Beendigung der Equity-Bilanzierung

6. Ausweis der Beteiligung und Angaben im Anhang
6.1 Ausweis der Beteiligung
6.2 Ausweis des Beteiligungsergebnisses
6.3 Angaben im Konzernanhang

7. Kritische Würdigung der Änderungsvorschläge, mögliche Auswirkungen und Probleme

Anhang
Anhang 1: Ausgangsdaten des Beispiels zur Bilanzierung assoziierter Unternehmen
Anhang 2: Beispiel zur Bilanzierung assoziierter Unternehmen nach der Buchwertmethode
Anhang 3: Beispiel zur Bilanzierung assoziierter Unternehmen nach der Kapitalanteilsmethode

Literaturverzeichnis

Verzeichnis verwendeter Gesetze, Richtlinien, Parlamentaria

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Kriterien eines typischen assoziierten Unternehmens

Abb. 2: Anwendungsbereich der Equity-Methode im handelsrechtlichen Konzernabschluss

Abb. 3: Anwendungsbereich der Equity-Methode im Konzernabschluss nach IAS/IFRS

Abb. 4: Ermittlung und Ausweis des Unterschiedsbetrages

Abb. 5: Fortschreibung des Equity-Wertes

Abb. 6: Bestimmung des Nutzungswertes gem. IAS

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Problemstellung

Vor dem Hintergrund internationaler Harmonisierungsbestrebungen im Bereich der Rechnungslegung soll im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bilanz- rechtsmodernisierungsgesetz über die Ausübung bisher nicht in nationales Recht umgesetzter Wahlrechte der EU-Modernisierungsrichtlinie (2003/51/EG), über wei- tere Anpassungen des HGB an internationale Entwicklungen und über eineöffnung des Handelsbilanzrechts für das Konzept der Fair-Value-Bewertung entsprechend der Fair-Value-Richtlinie der EU (2001/65/EG) entschieden werden.1 Zu diesem Zweck hat der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 03.05.2005 im Rahmen seiner Beratungsaufgabe2 Vorschläge für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz mit dem Ziel unterbreitet eine verbesserte internationale Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen herbeizufüh- ren, bilanzpolitische Spielräume einzuschränken und das deutsche Handelsbilanz- recht schrittweise den dynamischen Entwicklungen internationaler Rechnungsle- gungsnormen anzunähern.3

Die vorliegende Arbeit greift die vom DSR gemachten Vorschläge zur bilanziellen Abbildung von assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss heraus und versucht diese im Rahmen einer vergleichenden Darstellung kritisch zu analysieren. Dazu werden im Folgenden zunächst assoziierte Unternehmen definiert und der Assoziie- rungskreis abgegrenzt (Kap. 2). Im Anschluss (Kap. 3) wird dargestellt, welche Anpassungen des Jahresabschlusses des assoziierten Unternehmens nach HGB und IAS/IFRS vorzunehmen sind und welche diesbezüglichen Änderungen der DSR vorschlägt. Anschließend wird die Anwendung der Equity-Methode verdeutlicht, indem wiederum nationale und internationale Vorschriften vergleichend nebenein- ander gestellt und entsprechende Änderungsvorschläge des DSR berücksichtigt werden (Kap. 4). Danach wird kurz auf die Beendigung der Equity-Bilanzierung eingegangen (Kap. 5), bevor in Kapitel 6 Fragen des Ausweises in Konzernbilanz und -GuV sowie notwendige Anhangangaben diskutiert werden. Die Arbeit endet mit einer kritischen Würdigung der Reformvorschläge des DSR (Kap. 7) und einer Diskussion möglicher Auswirkungen und Probleme, die eine wortgetreue Umset- zung jener Vorschläge hervorrufen könnte.

2. Definition assoziierter Unternehmen, Assoziierungskreis und Ausnahmen von der Equity-Bilanzierung

§ 311 Abs. 1 S. 1 HGB definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung als assoziiertes Unternehmen zu klassifizieren ist (vgl. Abb. 1). Dort wird zum ei- nen gefordert, dass ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen eine Beteiligung i.S.d. § 271 Abs. 1 HGB an einem nicht einbezogenen Unternehmen hält. Zugleich setzt § 311 Abs.1 S. 1 HGB die tatsächliche Ausübung eines maßgeb- lichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik voraus. Der unbestimmte Rechtsbegriff des maßgeblichen Einflusses wird in DRS 8.3 konkretisiert, wo die folgenden Indikatoren für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses aufgeführt werden: Mitgliedschaft im Verwaltungsorgan oder einem gleichwertigen Leitungs- gremium, Mitwirkung an der Geschäftspolitik, Austausch von Führungskräften, Existenz wesentlicher Geschäftsbeziehungen oder Bereitstellung wichtiger fachli- cher Informationen.4

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Kriterien eines typischen assoziierten Unternehmens5

Da Kapital- und Stimmrechtsanteil voneinander abweichen können6, wird die Betei- ligungsvermutung § 271 Abs. 1 S. 3 HGB durch die Assoziierungsvermutung von § 311 Abs. 1 S. 2 HGB.7 Danach wird ein maßgeblicher Einfluss bei direktem oder indirektem Stimmrechtsanteil von mindestens 20% widerlegbar unterstellt.8 Zur Widerlegung ist für jede Beteiligung nachzuweisen, dass eine maßgebliche Ein- flussnahme nicht stattfindet.9 Umgekehrt ist es ebenso denkbar, dass ein maßgebli- cher Einfluss auch bei einem Stimmrechtsanteil von weniger als 20% ausgeübt wird. Auch in einem solchen Fall ist dies vom beteiligten Unternehmen nachzuwei- sen.10

Da es sich beim maßgeblichen Einfluss im Vergleich zum beherrschenden Einfluss bzw. einheitlichen Leitung von Tochterunternehmen und im Vergleich mit der ge- meinschaftlichen Führung von Gemeinschaftsunternehmen um eine schwächere Form der Einflussnahme handelt, finden neben den zuvor definierten typischen as- soziierten Unternehmen auch sog. untypische assoziierte Unternehmen11 Eingang in den Assoziierungskreis. Es handelt sich dabei um Tochterunternehmen, die auf- grund des Einbeziehungsverbots des § 295 HGB bzw. in Ausübung des in § 296 HGB formulierten Wahlrechtes nicht vollkonsolidiert werden, oder um Gemein- schaftsunternehmen, die nicht nach § 310 HGB quotenkonsolidiert werden (vgl. Abb. 2).12

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Anwendungsbereich der Equity-Methode im handelsrechtlichen Konzernabschluss13 Sind zuvor genannte Voraussetzungen erfüllt, so ist die Beteiligung gem. den Vor- schriften des § 312 HGB mittels Equity-Methode in den Konzernabschluss zu über- nehmen.14 Allerdings gewährt § 311 Abs. 2 HGB insofern ein Wahlrecht, als dass ein assoziiertes Unternehmen nicht at equity einbezogen werden muss, wenn es sowohl allein als auch zusammen mit anderen nicht einzubeziehenden assoziierten Unternehmen15 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entspre- chenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von unter- geordneter Bedeutung ist. Ergänzend gestattet DRS 8.6 einen Verzicht auf die Equity-Bewertung bei nur vorübergehendem Anteilsbesitz.

Maßgeblicher Einfluss wird auch nach IAS 28.6 bei einem direkten oder indirekten Stimmrechtsanteil ab 20% widerlegbar vermutet.16 Während § 311 Abs. 1 S. 1 HGB jedoch die tatsächliche Ausübung des maßgeblichen Einflusses für die Equity- Bilanzierung verlangt, ist hier bereits die Möglichkeit zur maßgeblichen Einfluss- nahme ausreichend. Als Indikatoren dafür gelten wiederum die bereits zuvor ge- nannten Sachverhalte. Zur Widerlegung der Assoziierungsvermutung des IAS 28.6 müsste dann jedoch deutlich nachgewiesen werden, dass das beteiligte Unterneh- men nicht die Möglichkeit hat, einen maßgeblichen Einfluss auszuüben.

Eine Equity-Bilanzierung von Tochter- und Gemeinschaftsunternehmen ist laut IAS 28.2 explizit nicht gestattet. Demnach wäre die Anwendung der Equity-Methode auf typische assoziierte Unternehmen beschränkt17. Es kann allerdings von dem Wahlrecht des IAS 31.38 Gebrauch gemacht werden, welches für jointly controlled entities die Equity-Methode als allowed alternative treatment zulässt.18

IAS 28.1 enthält ein explizites Verbot der Anwendung der Equity-Methode auch für den Fall, dass es sich bei dem beteiligten Unternehmen um eine Wagniskapital- Gesellschaft, einen Investmentfond, einen Unit Trust oder um einen Versicherungs- fond handelt.19 Die Anwendung der Equity-Methode ist gem. IAS 28.13 (a) auch dann ausgeschlossen, wenn das beteiligte Unternehmen die Anteile ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung innerhalb von 12 Monaten erworben hat und aktiv nach Käufern gesucht wird.20 Darüber hinaus ist gem. IAS 28.13 (b) der Ver- zicht auf die Anwendung der Equity-Methode dann gestattet, wenn das beteiligte Unternehmen als Mutterunternehmen eines Konzerns die Befreiungsvoraussetzun- gen des IAS 27.10 erfüllt21 oder dann, wenn alle unter IAS 28.13 (c) genannten Kri- terien zutreffen. Schließlich besteht, wie auch nach HGB, ein faktisches Wahlrecht, nach dem Anteile an assoziierten Unternehmen nicht at equity einbezogen werden müssen, wenn sie nach dem Materiality-Grundsatz des IAS 1.29 ff. i.V.m. F.29 f. allein oder insgesamt von untergeordneter Bedeutung für den Konzernabschluss sind.22

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3: Anwendungsbereich der Equity-Methode im Konzernabschluss nach IAS/IFRS23

3. Anforderungen an den Jahresabschluss assoziierter Unternehmen

3.1 Anpassung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Gemäߧ 312 Abs. 5 S. 1 HGB können im assoziierten Unternehmen abweichend bewertete Vermögensgegenstände und Schulden an die Bewertungsmethoden des Konzernabschlusses angepasst werden. Geschieht dies nicht, so ist der Verzicht auf die Anpassung gem. § 312 Abs. 5 S. 2 HGB im Konzernanhang anzugeben. Ob- wohl gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben, gilt nach h.M.24 auch eine Anpassung an die Bilanzierungsregeln des Konzernabschlusses als zulässig und zweckmäßig. Auch hier sind bei einem Verzicht auf die Anpassung entsprechende Angaben in Konzernanhang zu machen.25

Auch IAS 28.26 f. sieht eine Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden vor, sofern das assoziierte Unternehmen für „ ...ähnliche Ge- schäftsvorfälle unter vergleichbaren Umständen...“26 andere Methoden als der An- teilseigner anwendet. Sollten die dafür notwendigen Informationen trotz maßgebli- chen Einflusses nicht zu erhalten sein oder unterbleibt eine Anpassung aus wirtschaftlichen Gründen, so ist dies im Anhang zu erläutern.27

Der DSR schlägt vor, das Anpassungswahlrecht des § 312 Abs. 5 S. 1 HGB zu streichen und in § 312 HGB einen neuen Abs. 7 gemäßden Vorgaben von DRS 8 zu formulieren.28 Demnach müssten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidie- rungsmethoden künftig den Vorschriften des HGB und DRS oder den in § 315a Abs. 1 HGB genannten internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen.29

3.2 Abweichender Abschlussstichtag beim assoziierten Unternehmen

Für die Einbeziehung eines assoziierten Unternehmens in den Konzernabschluss ist gem. § 312 Abs. 6 HGB dessen letzter Jahres- bzw. Konzernabschluss maßgeblich. Hinsichtlich des Stichtages wird allerdings keine Aussage gemacht. Die Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf den Stichtag des Konzernabschlusses wäre demnach laut HGB nicht notwendig.30

Auch IAS 28.24 stellt auf den letzten verfügbaren Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens ab. Bei abweichendem Stichtag, ist hier allerdings, sofern durch- führbar, ein Zwischenabschluss aufzustellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Jah- resabschluss des assoziierten Unternehmens gem. IAS 28.25 um die Auswirkungen bis zum Konzernabschlussstichtag eingetretener, bedeutender Geschäftsvorfälle und anderer Ereignisse fortzuschreiben. Die Aufstellung eines Zwischenabschlusses ist nach IAS 28.25 immer dann zwingend erforderlich, wenn der Abschlussstichtag um mehr als 3 Monate von dem des beteiligten Unternehmens abweicht, wobei das Prinzip der Stetigkeit hinsichtlich zeitlicher Abweichung und Länge der jeweiligen Berichtsperioden zu beachten ist.31

Hinsichtlich abweichender Abschlussstichtage verlangt der Vorschlag des DSR die Streichung des faktischen Wahlrechtes in § 312 Abs. 6 HGB entsprechend den Vorgaben von DRS 8.32 Bei abweichenden Abschlussstichtagen verlangt DRS 8.12 grundsätzlich die Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf den Stichtag des Kon- zernabschlusses. Ein solcher Zwischenabschluss braucht nach DRS 8.13 nur dann nicht aufgestellt zu werden, wenn der Stichtag des assoziierten Unternehmens nicht mehr als 3 Monate vor dem des Konzernabschlusses liegt und innerhalb dieses Zeit- raums eintretende Vorgänge von besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Lage des Konzerns in Konzernbilanz und -GuV berücksichtigt werden. Daher wird dort, analog zu IAS 28.25, die Einhaltung des Stetigkeitsgrundsatzes hinsichtlich der zeitlichen Abweichung zwischen den Abschlussstichtagen sowie der Länge der je- weiligen Berichtsperioden gefordert.

4. Die Equity-Methode zur Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unter- nehmen

4.1 Grundkonzept der Equity-Methode

Obwohl DRS 8 die Equity-Methode explizit als Konsolidierungsmethode bezeichnet33, herrscht in der Literatur Uneinigkeit darüber, ob es sich um ein Bewertungsoder Konsolidierungsverfahren handelt.34 Einigkeit besteht indes dahingehend, als dass die Equity-Methode dazu geeignet angesehen wird, die Bildung stiller Reserven im Beteiligungsansatz sowie eine zeitliche Inkongruenz zwischen Ergebniserzielung beim assoziierten Unternehmen und Ergebnisvereinnahmung beim Gesellschafterunternehmen zu verhindern.35 Die Equity-Methode ist daher als ein zeitgerechteres und damit den Informationszwecken des Jahresabschlusses weitaus besser dienendes Verfahren36 anzusehen, als die im Einzelabschluss zwingend anzuwendende Anschaffungskostenmethode gem. § 253 HGB.

Bei erstmaliger Anwendung der Equity-Methode sind die zur Ermittlung des Unter- schiedsbetrages notwendigen Wertverhältnisse zu bestimmen. Sowohl nach § 312 Abs. 3 HGB als auch nach DRS 8.14f. und IAS 28.23 sind dafür die Wertverhält- nisse im Zeitpunkt des Anteilserwerbs zugrunde zu legen. Darüber hinaus erlaubt § 312 Abs. 3 HGB auch, auf den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss oder, bei Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, an dem das Unternehmen assoziiertes Unterneh- men geworden ist. IAS 28 und DRS 8 sehen ein solches Wahlrecht nicht vor. Einzig maßgeblich sind hier die Wertverhältnisse im Erwerbszeitpunkt bzw. bei Erlangung des maßgeblichen Einflusses. Bei sukzessivem Anteilserwerb ist dann der Wertan- satz für jede Tranche separat zu bestimmen.37 Jedoch wäre nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit in Ausnahmefällen z.B. der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode oder eine Zusammenfassung unwesentlicher Tranchen vertret- bar.38

Der DSR schlägt vor, das Wahlrecht des § 312 Abs. 3 HGB abzuschaffen und nur noch den Zeitpunkt des Erwerbs oder der erstmaligen Ausübung maßgeblichen Ein- flusses zuzulassen.39 Dadurch würde mit Blick auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode eine Übereinstimmung von § 312 HGB, DRS 8 und IAS 28 erreicht.

§ 312 Abs. 1 S. 1 HGB sieht zur Bestimmung des Equity-Wertes zwei alternativ anzuwendende Verfahren vor.

Bei Anwendung der Buchwertmethode (vgl. Anhang 2) des § 312 Abs.1 S. 1 Nr. 1 HGB ist die Beteiligung mit dem Buchwert laut Einzelabschluss des beteiligten Unternehmens anzusetzen. Durch Vergleich mit dem anteiligen, bilanziellen Eigen- kapital des assoziierten Unternehmens wird die Differenz ermittelt, welche, sofern positiv, im Jahr der erstmaligen Anwendung gem. § 312 Abs. 1 S. 2 HGB gesondert in Konzernbilanz oder -anhang anzugeben ist. Der Ausweis einer passivischen Dif- ferenz ist gesetzlich nicht vorgesehen.40 Handelt es sich bei dieser Aufrechnungs- differenz um einen aktivischen Unterschiedsbetrag, so dürfen in einer Nebenrech- nung anteilige stille Reserven maximal bis zu dieser Höhe aufgedeckt werden. Stille Lasten sind stets in voller Höhe anteilig aufzudecken.41 Eine verbleibende positive Differenz ist dabei als Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) zu interpretieren. Ein pas- sivischer Unterschiedsbetrag ist als Folge eines günstigen Erwerbs oder als vorab berücksichtigte negative Entwicklung aufzufassen. Die Equity-Bilanzierung nach der Buchwertmethode des HGB entspricht im Wesentlichen dem in DRS 8.17-19 geregelten Vorgehen.

[...]


1 Vgl. DSR, (Vorschläge, 2005), www.standardsetter.de (20.11.2005), S. 1; BT-Drucks. 15/3419, S. 24.

2 Vgl. § 342 Abs. 1 Nr. 2 HGB.

3 Vgl. DSR, (Vorschläge, 2005), www.standardsetter.de (20.11.2005), S. 1.

4 Vgl. Hense/Böcker, (Beck Bil-Komm., 2003), § 311, Tz. 11.

5 Modifiziert entnommen aus: Baetge/Kirsch/Thiele, (Konzernbilanzen, 2004), S. 400.

6 Vgl. Küting/Köthner/Zündorf, (Konzern HdR, 1998), § 311, Tz. 71.

7 Vgl. Hense/Böcker, (Beck Bil-Komm., 2003), § 311, Tz. 16.

8 Vgl. § 311 Abs. 1 S. 2 bzw. DRS 8.3.

9 Vgl. Hense/Böcker, (Beck Bil-Komm., 2003), § 311, Tz. 17 f.

10 Vgl. ebenda, Tz. 16.

11 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, (Konzernbilanzen, 2004), S. 397 f.

12 Vgl. Küting/Zündorf, (Konzern HdR, 1998), § 312, Tz. 5.

13 Modifiziert entnommen aus: Baetge/Kirsch/Thiele, (Konzernbilanzen, 2004), S. 398.

14 Vgl. Küting/Zündorf, (Konzern HdR, 1998), § 312, Tz. 25.

15 Vgl. DRS 8.5.

16 Vgl. IAS 28.6.

17 Vgl. Hense/Böcker, (Beck Bil-Komm., 2003), § 311, Tz. 41.

18 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, (Konzernbilanzen, 2004), S. 428ff.

19 Vgl. IAS 28.1

20 Vgl. Hayn, (Beck IFRS-HB, 2004), § 15, Tz. 433.

21 Vgl. ebenda, Tz. 434.

22 Vgl. Hayn, (Beck IFRS-HB, 2004), Tz. 436.

23 Modifiziert entnommen aus: Baetge/Kirsch/Thiele, (Konzernbilanzen, 2004), S. 429.

24 Vgl. Küting/Hayn/Zündorf, (Konzern HdR, 1998), § 312, Tz. 206 f.

25 Vgl. Küting/Weber, (Konzernabschluss, 2005), S. 456.

26 IAS 28.26.

27 Vgl. Hayn, (Beck IFRS-HB, 2004), Tz. 445.

28 Vgl. DSR (Vorschläge), www.standardsetter.de (20.11.2005), S. 20.

29 Vgl. ebenda, S. 20 f.

30 Vgl. Schruff, (Bilanzierung, 2001), S. 88.

31 Vgl. IAS 28.25.

32 Vgl. DSR, (Vorschläge, 2005), www.standardsetter.de (20.11.2005), S. 20.

33 Vgl. DRS 8.3.

34 Vgl. Küting/Hayn/Zündorf, (Konzern HdR, 1998), § 312, Tz. 4, m.w.N.; Busse von Col- be/Ordelheide/Gebhardt/Pellens, (Konzernabschlüsse, 2003), S. 525 f. m.w.N.

35 Vgl. Küting/Hayn/Zündorf, (Konzern HdR, 1998), § 312, Tz. 1-3.

36 Vgl. Hense/Böcker, (Beck Bil-Komm., 2003), § 312, Tz. 2.

37 Vgl. Küting/Weber, (Konzernabschluss, 2005), S. 449.

38 Vgl. ebenda, S. 449.

39 Vgl. DSR, (Vorschläge, 2005), www.standardsetter.de (20.11.2005), S. 19.

40 Vgl. Küting/Weber, (Konzernabschluss, 2005), S. 453.

41 Vgl. ebenda, S. 451.

Final del extracto de 31 páginas

Detalles

Título
Vorschlag zur Bilanzierung von assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss - vergleichende Darstellung und kritische Würdigung
Universidad
University of Duisburg-Essen  (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Wirtschaftsprüfungswesen )
Curso
Seminar zum Wirtschaftsprüfungswesen
Calificación
2,3
Autor
Año
2006
Páginas
31
No. de catálogo
V58150
ISBN (Ebook)
9783638524223
ISBN (Libro)
9783640247585
Tamaño de fichero
484 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Vorschlag, Bilanzierung, Unternehmen, Konzernabschluss, Darstellung, Würdigung, Seminar, Wirtschaftsprüfungswesen
Citar trabajo
Monty Bäcker (Autor), 2006, Vorschlag zur Bilanzierung von assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss - vergleichende Darstellung und kritische Würdigung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58150

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