Digestenexegese: D.17.1.26.8


Trabajo de Seminario, 2006

13 Páginas, Calificación: 16


Extracto


Inhaltsverzeichnis

I. Übersetzung

II. Inskription
1. Paulus libro trigensimo secundo ad edictum
2. Iulius Paulus
3. Fabius Mela

III. Paraphrase

IV. Interpretation

Literaturverzeichnis

Digestenexegese: 17.1.26.8

I. Übersetzung

Paulus im 32. Buch zum Edikt:

§ 8. Ein Handwerker hat einen Sklaven für zehn im Auftrag seines Freundes gekauft und ihn sein Handwerk gelehrt. Dann hat er ihn für zwanzig verkauft, die er aufgrund der von dem Freund erhobenen Auftragsklage herausgeben musste. Bald darauf ist er, weil der Sklave nicht gesund war, auf die Klage des Käufers hin [auf Rückzahlung] verurteilt worden. Mela sagt, der Auftraggeber brauche ihm nicht dafür einzustehen, es sei denn, dieser Mangel sei bei dem Sklaven erst entstanden, nachdem der Beauftragte, ohne dass bewusste Treuwidrigkeit von seiner Seite im Spiele war, ihn gekauft hatte. Habe er ihn aber auch auf Weisung des Auftraggebers hin ausgebildet, so sei das Gegenteil richtig. Dann werde er nämlich sowohl das Lehrgeld als auch den Unterhalt erlangen, sofern er nicht gebeten worden war, ihn kostenlos auszubilden.

II. Inskription

1.) Paulus libro trigensimo secundo ad edictum

Die Stelle D.17.1.26.8 (Paulus libro trigensimo secundo ad edictum) entstammt den Digesten des Corpus Iuris Civilis des Kaisers Justinian I. (527 – 565 n.Chr.). Die Digesten (Pandekten) sind der zweite von vier Teilen des Corpus Iuris Civilis und wurden 533 n. Chr. von Kaiser Justinian als Gesetzbuch verkündet. Sie gliedern sich in 50 Bücher, welche in Titel und diese wiederum in Fragmente (leges) unterteilt sind[1]. Das vorliegende Fragment (lex 26, Abschnitt 8) entstammt dem 1. Titel des 17. Buches. Dieser Titel trägt die Überschrift „Mandati vel contra“ (Über die Auftragsklage und die Gegenklage). Verfasst wurde dieses Fragment von Iulius Paulus, der dabei offenbar von einem bereits von Mela behandelten Fall ausgeht[2].

2.) Iulius Paulus

Über die Herkunft von Iulius Paulus (Ende des 2. / Beginn des 3. Jahrhunderts) ist nichts bekannt[3]. Er wurde um 160 n. Chr. geboren und war ein Schüler des Cervidius Scaevola[4], was sich auch aus der bei Paulus immer wiederkehrenden Wendung Scaevola noster schließen lässt. Er lebte also zur Zeit der Spätklassik, der Regierungszeit des Septimus Severus (193-235) und hat, wie die meisten Juristen seiner Zeit, die ritterlichen Staatsämter durchlaufen[5]: Paulus war zunächst als Assessor des praef. praet. Papinian tätig[6], mit dem er auch dem kaiserlichen Consilium angehört hat[7]. Er bekleidete das Amt a memoria und gelangte bis zur Prätorianerpräfektur[8]. Sein Todesjahr ist unbekannt[9]. Die größte Bedeutung seiner zahlreichen Werke gewannen die Kommentare zum Edikt in 80 Büchern, zum Sabinius in 16 Büchern sowie die Fortsetzungen der Tradition der hochklassischen Kasuistik in der responsa (23 Bücher) und den quaestiones (26 Büchern)[10]. Als einer der produktivsten römischen Juristen verfasste Paulus aber auch Kommentare zu einzelnen Gesetzen und Senatsbeschlüssen, verwaltungsrechtliche Schriften und bearbeitete die Schriften zahlreicher Juristen. Insgesamt fasste er etwa 90 Schriften ab, aus denen 2080 Fragmente in die Digesten aufgenommen wurden. Damit zählte er wohl neben Gaius, Papinian, Ulpian und Modestinus zu den fünf bedeutendsten Juristen, deren Meinung von den Justizbeamten bei zu entscheidenden Fällen gefolgt werden sollte.

3.) Fabius Mela

Paulus zitiert in seiner Textstelle den römischen Juristen Mela. Wie heute ganz allgemein angenommen wird, war Mela ein Zeitgenosse des Juristen Labeo (ca. 50. v. Chr. – 10 n. Chr.)[11], d.h. ein Rechtsgelehrter der Frühklassik. Er wird von anderen Juristen wie Paulus, Ulpian, etc. oft in den Digesten zitiert, dort findet sich jedoch kein Auszug seiner Werke. Obwohl er letztendlich 10 Bücher schrieb, ist außer Mela libro X, der einmal zu finden ist[12], kein Titel seiner Schriften bekannt.

[...]


[1] Honsell, Römisches Recht, S. 17 f.

[2] Nörr/Nishimura/ Rainer, Mandatum und Verwandtes, S. 37914.

[3] Kübler, Geschichte des römischen Rechts, S. 283; Kunkel, Die römischen Juristen, S. 245; Fitting, Alter und Folge der Schriften der römischen Juristen, S. 82.

[4] D.28.2.19.

[5] Kübler, Geschichte des römischen Rechts, S. 283; Kunkel, Die römischen Juristen, S. 244 (67.); Fitting, Alter und Folge der Schriften der römischen Juristen, S. 82.

[6] D.12.1.40.

[7] Kunkel, Die römischen Juristen, S. 244, D.4.4.38, 29.2.97.

[8] Kunkel, Die römischen Juristen, S. 244, 245.

[9] Kübler, Geschichte des römischen Rechts, S. 284.

[10] Kübler, Geschichte des römischen Rechts, S. 284.

[11] Krüger, Geschichte der Quellen 2, S. 160; Kunkel, Die römischen Juristen, S. 116.

[12] D.46.3.39.

Final del extracto de 13 páginas

Detalles

Título
Digestenexegese: D.17.1.26.8
Universidad
Saarland University
Curso
Proseminar
Calificación
16
Autor
Año
2006
Páginas
13
No. de catálogo
V58250
ISBN (Ebook)
9783638524988
ISBN (Libro)
9783656802273
Tamaño de fichero
411 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Digestenexegese, Proseminar
Citar trabajo
Elisa Schwede (Autor), 2006, Digestenexegese: D.17.1.26.8, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58250

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