Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz und dessen Bedeutung für die Bedarfsplanung des Trägers

Das Beispiel der Stadt Frankenthal (Pfalz) und der öffentlichen Jugendhilfe von 2009 bis 2014


Thèse de Bachelor, 2015

88 Pages, Note: 1,8


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abstract

Vorwort

1. Einleitung

2. Kindertagesbetreuung im SGB VIII / KJHG
2.1. Bundesrecht
2.1.1. Verantwortung für die Kinder- und Jugendhilfe
2.1.2. SGB VIII und die Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertageseinrich-tungen
2.2. Landesrecht am Beispiel des KitaG Rheinland-Pfalz
2.2.1. Allgemeine Bestimmungen
2.2.2. Angebote der Tagesbetreuung
2.2.3. Rechtsanspruch und Umfang

3. Landesprogramm Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an in Rhein-land-Pfalz
3.1. Ausgangspunkt und Zielsetzung
3.2. Gelingensfaktoren und Stolpersteine

4. Kerninhalte des Landesprogrammes Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an
4.1. Chancengleichheit und Förderung
4.1.1. Ausbau der Betreuungsangebote für unter Dreijährige
4.1.2. Öffnung des Kindergartens für Zweijährige und Rechtsanspruch ab 2010
4.1.3. Letztes Kindergartenjahr für alle – Beitragsfreiheit für Eltern
4.2. Stärkung des Bildungsauftrages der Tageseinrichtungen für Kinder

5. Entwicklung und Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Kinder-gartenplatz am Beispiel der kreisfreien Stadt Frankenthal (Pfalz)
5.1. Situation in Frankenthal zum Stand der Bedarfsplanung vom 20.08.2009
5.2. Situation in Frankenthal zum Stand der Bedarfsplanung vom 10.05.2011
5.3. Situation in Frankenthal zum Stand der Bedarfsplanung vom 17.11.2011
5.4. Situation in Frankenthal zum Stand der Bedarfsplanung vom 22.08.2012
5.5. Situation in Frankenthal zum Stand der Bedarfsplanung vom 17.04.2013
5.6. Situation in Frankenthal zum Stand der Bedarfsplanung vom 25.11.2013
5.7. Situation in Frankenthal zum Stand der Bedarfsplanung vom 18.11.2014

6. Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Freie Träger der Jugendhilfe

Abbildung 2 Öffentliche Jugendhilfe

Abbildung 3 Struktur des SGB VIII

Abbildung 4 Rechtsanspruch des Kindes auf einen Betreuungsplatz und Beitrags-freiheit im Mai 2014

Abbildung 5 Gruppenstruktur und Regelpersonalstärke in Kindertagesstätten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1 Kinder im Alter von unter 3 Jahren in Kindertagesbetreuung

Tabelle 2 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 05.08.2009

Tabelle 3 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 26.04.2011

Tabelle 4 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 13.08.2012A

Tabelle 5 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 13.08.2012B

Tabelle 6 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 17.04.2013A

Tabelle 7 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 17.04.2013B

Tabelle 8 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 17.04.2013C

Tabelle 9 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 14.11.2013A

Tabelle 10 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 14.11.2013B

Tabelle 11 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 14.11.2013C

Tabelle 12 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 04.11.2014A

Tabelle 13 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 04.11.2014B

Tabelle 14 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 04.11.2014C

Tabelle 15 Kindertagesstättenplanung (FT) Stand 04.11.2014D

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abstract

In der vorliegenden Arbeit wird der Frage nachgegangen, inwieweit der Rechtsan-spruch auf einen Kindergartenplatz am Beispiel der Stadt Frankenthal (Pfalz) in der Praxis umgesetzt wird. Der Leser wird mittels der Theorie, beispielsweise durch Dar-legung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, zum Thema hingeführt. Die Relevanz der Thematik ergibt sich zum Einen aus der aktuellen Lage in der Gesellschaft und dem damit verbundenen Informationsdurst, zum Anderen begründet die tägliche Auseinandersetzung mit der Materie die Themenwahl. Der Rechtsanspruch trat vor achtzehn Monaten in Kraft. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Entwicklung, sowie dem Status quo der Umsetzung am Beispiel der Stadt Frankenthal (Pfalz). Um fest-zustellen ob und wie der Rechtsanspruch umgesetzt wird, wurde eine intensive Lite-raturrecherche durchgeführt, die sich im theoretischen Teil, Kapitel zwei bis vier, der vorliegenden Arbeit widerspiegelt. Bezugnehmend darauf folgt im Praxisteil, Kapitel fünf, die Analyse der Bedarfsplanungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von 2009 bis 2014.

Als Ergebnis lassen sich im Bereich der Kindertageseinrichtungsplätze sowie der Kindertagespflege jeweils zu geringe Versorgungsquoten festhalten. Zudem wird festgestellt, dass das Angebot an Betreuungsplätzen für Kinder mit Rechtsanspruch ab drei Jahren in Frankenthal (Pfalz) zum heutigen Zeitpunkt mit mehr als 100% sehr komfortabel ist.

Schlussfolgernd wird die Fortführung des Ausbaus empfohlen. Besonders wichtig ist außerdem eine intensive Information der interessierten Bürger.

Keywords: Bildungsanspruch Bedarfsplanung Kinderbetreuung Kindertagesstätte Rechtsanspruch Rheinland-Pfalz

Vorwort

Diese Bachelorarbeit entstand im Rahmen des Studiengangs Bildungs- und Sozial-management mit Schwerpunkt fr ü he Kindheit (B.A.) an der Hochschule Koblenz.

Zuerst möchte ich an dieser Stelle allen danken, die diese Bachelorarbeit Rechtsan-spruch auf einen Kindergartenplatz – Umsetzung am Beispiel der Stadt Frankenthal (Pfalz) anhand der Analyse der Bedarfsplanungen des Tr ä gers der ö ffentlichen Ju-gendhilfe von 2009 bis 2014 durch ihre fachliche und persönliche Unterstützung be-gleitet und zu ihrem Gelingen beigetragen haben.

Besonders möchte ich mich ganz herzlich bei Frau Prof. Dr. Edeltraud Botzum be-danken. Sie übernahm die umfangreiche Erstbetreuung und unterstützte mich durch ihre hilfreichen Anregungen und Ratschläge.

Ebenso gilt mein Dank Frau Michaele Gabel, sie stand mir als Zweitgutachterin un-terstützend zur Seite.

Des Weiteren bin ich der Stadt Frankenthal für die zahlreichen Informationen und Materialien, für die Unterstützung dieser Arbeit durch Gespräche und das zur Verfü-gung stellen von Material dankbar.

Abschließend bedanken möchte ich mich bei meinem lieben Mann Jörg und meinen beiden lieben Töchtern Merit und Isis, die mir dieses Studium ermöglicht haben und auf deren Unterstützung ich immer zählen kann und konnte; zudem bei meiner Fami-lie und meinen Freunden, die mich während dieser entbehrungsreichen Zeit unter-stützten und begleiteten.

1. Einleitung

Die Betreuungsstudie des DJI fragte 2006 „Wer betreut Deutschlands Kinder?“1 Im-mer schon war in der Bundesrepublik Deutschland die Betreuung der eigenen Kinder ganz selbstverständlich Privatsache. Rauschenbach schreibt, dass am stärksten die Mütter in die Betreuung eingebunden waren, deren Geschick es überlassen war, das Bildungsthema der Kinder von der Geburt an bis zur Einschulung in Eigenleistung und einem Zusammenspiel unterschiedlicher Betreuungsakteure zu regeln. Der Pri-vatbetreuung gegenüber steht die öffentliche Betreuung. Das institutionelle Angebot uns die Kindertageseinrichtungen wurden in den 1980er Jahren als Ergänzung zur Privatbetreuung gesehen, keinesfalls als selbstverständliches, für alle Familien und Kinder angebotenes, Bildungsangebot.2

In der einleitenden Beschreibung wird verdeutlicht, dass sich das Thema Kinderbe-treuung in Deutschland in der Gesellschaft gerade in einem fundamentalen Umbruch befindet. Nach Rauschenbach hat sich im Deutschland des Jahres 2006 nicht nur die reale Situation nachhaltig verändert, auch der Gedanke nach einer Kindergarten-pflicht kam zu der Zeit auf, was das Bewusstsein des Umdenkens untermauert. Die Fragestellung vom Rauschenbach war zu diesem Zeitpunkt eine ganz andere. Ge-stellt wurde nicht mehr die Frage, ob Kinder vor ihrer Einschulung eine Kindertages-einrichtung besuchen sollen, sondern die Fragen lauteten: Wie schaffen wir es, dass alle Kinder vor der Einschulung eine entsprechende Kindertageseinrichtung besu-chen? Ab welchem Alter sollten für unsere Kinder flächendeckende institutionelle Angebote zur Verfügung stehen?3

Klement, Müller und Prein gehen in der gleichen Literatur auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ein und darauf, dass man sich die Vereinbarkeit leisten können muss.4

Abgesehen von der finanziellen Frage, ist es elementar nicht ganz einfach, Familie und Beruf unter einen Hut zu bekommen. Mit der Globalisierung wachsen auch die Anforderungen im Berufsleben. Flexibilität und Erreichbarkeit am Arbeitsplatz werden immer wichtiger, doch dieser Anspruch im Beschäftigungsleben spiegelt sich kaum in den öffentlich organisierten Betreuungsangeboten, der frühkindlichen Pädagogik (Kindertagesstätten, Tageseltern, etc.) wider. Die öffentlichen Angebote müssen den Betreuungswünschen und dem Bedarf der Kinder und Eltern angepasst werden. Ausgehend vom 14. Kinder- und Jugendbericht5 muss die Politik reagieren, um ge-sellschaftliche Kräfte zu mobilisieren und die vorhandenen Hilfe- und Unterstüt-zungsstrukturen an die veränderten Bedarfslagen anzupassen.6 Gleichzeitig Eltern und Arbeitnehmer,7 Auszubildender oder Studierender zu sein bedarf einer Reform der Kinderbetreuung in Deutschland, die gerade in vollem Gange ist. Erweiterte Öff-nungszeiten der Kindertageseinrichtungen, die Durchlässigkeit der erforderlichen frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung in individueller und öffentlicher Verantwortung immer jüngerer Kinder, sowie Betreuungskonzepte für Kinder aus so-zialen Randgruppen mit besonderem Betreuungsbedarf sind notwendig geworden. Auch dies ist dem 14. Kinder- und Jugendbericht zu entnehmen. Bezüglich der Bil-dungs-, Betreuungs- und Erziehungsangebote und ihrer Nutzung in der frühen Kind-heitsphase wird, neben weiteren Aspekten, der Öffnungszeit der Kindertageseinrich-tung eine große Bedeutung beigemessen.8

Die öffentliche Kinderbetreuung in Deutschland, eine wichtige Zukunftsaufgabe, ist gesetzlich durch Bundes- und Landesgesetze9 geregelt. Für die Sicherstellung der bedarfsgerechten Kinderbetreuung sind Städte, Gemeinden und Landkreise zustän-dig unter Berücksichtigung der rechtskräftigen Vorgaben des Bundes und des jewei-ligen Bundeslandes. Die Rahmengesetzgebung erfolgt durch den Bund. In der vorliegenden Arbeit geht es um die staatlich geförderte Kinderbetreuung und die frühe Förderung für alle Kinder ab dem ersten Geburtstag bis zum Schuleinritt. Die Kinder, die Eltern und die Gesellschaft sollen von dieser Lösung profitieren. Ge-meinsames Ziel von Bund, Ländern und Kommunen ist ein bedarfsgerechtes Ange-bot für Kinder in den ersten drei Lebensjahren. Seit dem 1. August 2013 gilt der Rechtsanspruch für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum dritten Lebensjahr auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kinder-tagespflege, also bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater. Der Rechtsan-spruch auf einen Betreuungsplatz für die Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung besteht bereits seit 1996. Dies legt der §24 des SGB VIII Art. 1 in der neuen Fassung fest.

Eine systematische Darstellung der aktuellen Gesetzesgrundlage bilden die Kapitel zwei und drei der vorliegenden Arbeit.

Im Rahmen dieser Bachelorarbeit wird der Rechtsanspruch auf einen Kindergarten-platz – Umsetzung am Beispiel der Stadt Frankenthal (Pfalz) anhand der Analyse der Bedarfsplanungen des Tr ä gers der ö ffentlichen Jugendhilfe von 2009 bis 2014 im Kontext von Gesetzesbegründungen sowie der örtlichen Bedarfsplanungen unter Bezugnahme auf die Umsetzung beleuchtet. Die Arbeit soll sich dabei ausschließlich auf die Bedeutung des Rechtsanspruchs für die kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz) konzentrieren und sich auf die in Rheinland-Pfalz geltenden gesetzlichen Regelun-gen beschränken. Diese Abgrenzung des Themas wurde aufgrund des vorgegebe-nen Umfangs der Arbeit getroffen.

Die vorliegende Arbeit untergliedert sich in sechs Kapitel. Nach Kapitel eins, der Ein-leitung, beschäftigt sich das Kapitel zwei zunächst mit der Norm der Kindertagesbe-treuung im SGB VIII / KJHG. Mit dem Landesprogramm Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an aus Rheinland-Pfalz stellt die Arbeit, in Kapitel drei, die Rege-lungen des betreffenden Bundeslandes dar. In Kapitel vier nimmt die Autorin Bezug auf die Kerninhalte dieses Landesprogrammes. Anknüpfend an die Theorie bezieht sich Kapitel fünf mit der Umsetzung am Beispiel der kreisfreien Stadt Frankenthal (Pfalz) auf die Praxis. Die Arbeit schließt mit dem Fazit ab.

2. Kindertagesbetreuung im SGB VIII / KJHG

Die Rechtsgrundlagen der Kinderbetreuung, die Quellen des Kita-Rechts, ergeben sich aus dem Grundgesetz10 „Die Familie steht unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“,11 des Weiteren aus der UN Kinderrechtskonvention12 „Zur Gewährleistung und Förderung […] sieht Artikel 18 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskon-vention vor, dass die Vertragsstaaten […] für den Ausbau der Insti-tutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern sorgen“,13 darü-ber hinaus aus den rechtlichen Grundlagen des Bundes, Kinder und Jugendhilfe SGB VIII 14 „[…] ist das grundlegende Gesetz für die Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland“15 und den rechtlichen Grundlagen des Landes Rheinland-Pfalz, dem KitaG16 „Es ist die Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, in Ergänzung und Unterstüt-zung der Erziehung in der Familie durch Angebote in Kindergärten, Horten, Krippen und anderen Tageseinrichtungen für Kinder […] die Entwicklung von Kindern zu ei-genverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen zu fördern.“17 Aus juristischer Sicht sind das SGB VIII und das KJHG nicht identisch, dennoch wer-den die Begriffe häufig in einem Atemzug verwendet. Schmidt und Schmidt-Severin legen dar, dass das SGB VIII aus dem Artikel 1 des KJHG besteht. Mit Artikel 1 des KJHG wurde 1990/91 das SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe - eingeführt. Dieser Artikel ist der erste und wesentlichste der 20 Artikel des Gesetzes. Alltagssprachlich sagen die Autoren, seien das SGB VIII und das KJHG kongruent.18 Die Struktur der Kinder- und Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland, dem sozialen Rechtsstaat,19 ist durch Bund, Länder und Kommunen in der Jugendhilfe aufgebaut. Folgend das rechtliche und gesetzliche Schema der Kinderbetreuung in Deutschland:

Bund: KJHG; Anregungen und Förderung der länderübergreifenden Jugendhilfe; Bundesjugendkuratorium; Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung alle vier Jahre.

Länder: fördern die Jugendhilfeträger mit dem Ziel der Weiterentwicklung und des gleichmäßigen Ausbaus der Jugendhilfe, unterstützen die örtlichen Träger der Ju-gendhilfe durch Beratung und Fortbildung.

Städte und Landkreise: errichten ein Jugendamt: Verantwortung, Planung und Förde-rung der örtlichen Jugendhilfe in kommunaler Selbstverantwortung.

Die beiden folgenden Abbildungen zeigen die Struktur der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland. Zum Einen die freie Kinder- und Jugendhilfe, zum Anderen die öffentli-che Kinder- und Jugendhilfe.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1 Freie Träger der Jugendhilfe

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Knisel-Scheuring 2010, S. 46f

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2 Öffentliche Jugendhilfe

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Knisel-Scheuring 2010, S. 46f.

Die bundesrechtliche Grundlage für die Kinder- und Jugendhilfe in öffentlicher Ver-antwortung ist das SGB VIII. Dr. Kristina Schröder, ehemalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2009-2013), schreibt im Vorwort der Bro-schüre,20 dass wir das Recht auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit mit Hilfe der Kinder- und Jugendhilfe und der festgeschriebenen gesetzlichen Grundlagen des SGB VIII sichern und mit den Maßnahmen wie beispielsweise Angebote der freien und öffentlichen Jugendhilfe, Wunsch- und Wahlrecht, den Schutzauftrag bei Kin deswohlgefährdung, tagtäglich umsetzen. Die elterliche Erziehung wird mit den staat-lichen und gesellschaftlichen Angeboten unterstützt und ergänzt. Ebenso werden Kinder und Jugendliche mit dem Gesetz vor Gefahren geschützt. Des Weiteren ist eine Aufgabe des SGB VIII positive Lebensbedingungen für junge Menschen in ihren Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten und zu schaffen. Durch Ausführungen wie Kinderbetreuung, Hilfen zur Erziehung und För-derangebote, kann individuell das geboten werden, was das jeweilige Kind, der Ju­gendliche braucht, um einen guten Start ins Leben zu sichern.21 „Das SGB VIII regelt die Kinder- und Jugendhilfe (siehe Abbildung 1 sowie Abbildung 2, S. 13), die selbst allerdings fachlich nicht eindeutig definiert ist.“22 Marburger schreibt weiter, dass das SGB VIII ein Bestandteil des Sozialrechtes ist, was sich aus dem §1 des SGB I ergibt.23 „Das KJHG ist ein sogenanntes Artikelgesetz, ein Gesetz, das mit Art.1 das Sozialgesetzbuch, Achtes Buch […] eingeführt und im Rahmen der Reform des Ju-gendhilferechts in weitere Artikel das BGB und andere Gesetze geändert hat.“24 Die-se Gesetzgebung wird ergänzt durch die Länder, jene setzen die einzelnen Aufgaben in kommunaler Selbstverwaltung durch die Jugendämter in den Städten und Land-kreisen um. „Bundesrecht hat Vorrang vor dem Landesrecht, es sei denn, das Bun-desrecht lässt es in dem Gesetz ausdrücklich zu […].“25 Die Kinder- und Jugendhilfe fördert Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung und hilft jungen Erwachsenen in besonders schwierigen Situationen. Die Kinder- und Jugendhilfe hat zur Aufgabe, Eltern und andere Erziehungsberechtigte in Erziehungsfragen zu beraten und zu un-terstützen, ebenso aber auch die Mitwirkung in familien- und jugendgerichtlichen Ver-fahren. Eine weitere Aufgabe ist es, Kinder und Jugendliche vor Gefahren zu schüt-zen und dies in zwei Umsetzungsformen: präventiv als auch intervenierend. Präven­tion erfolgt durch Aufklärung über mögliche Gefahrenquellen und den Schutz davor. Intervention erfolgt, wenn Kindeswohlgefährdung bereits eingetreten ist. Oberste Pflicht in allen Handlungen ist immer das Wohl des Kindes. Das SGB VIII enthält Leistungen für junge Menschen und ihre Familien. Diese haben ein breites Spektrum und dienen dem Handlungsrahmen in unterschiedlichen Lebenslagen und Erzie-hungssituationen.26

2.1.Bundesrecht

„Seit dem 1. August 2013, nach Abschluss der Ausbauphase, gilt der Rechtsan-spruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebens-jahr.“27 Laut Bundesministerium haben somit alle Kinder zwischen einem Jahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrich-tung oder in der Kindertagespflege, letzteres ausgewiesen im Bereich der frühkindli-chen Förderung. Diese individuellen, einklagbaren Rechtsansprüche sind in §24 SGB VIII ausdrücklich festgeschrieben.

Zur Verdeutlichung des §24 SGB VIII ab 1. August 2013 an dieser Stelle seine Struk-tur:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3 Struktur des SGB VIII Quelle: Eigene Darstellung.

Abs. 1 regelt die Vergabekriterien für Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres (konditi-onierter Rechtsanspruch wie bisher für U3).

Abs. 2 enthält den Rechtsanspruch für Kinder im Alter von 1 bis 2 Jahren in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege im Umfang nach dem individuellen Bedarf.

Abs. 3 regelt den Rechtsanspruch für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleitritt in der Tagesein-richtung. Pflicht des Jugendamtes, auf ein be-darfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen hinzuwirken, ergänzende Förderung in Kinderta-gespflege kann erfolgen.

Abs. 4 regelt die Pflicht, ein bedarfsgerechtes Angebot für Schulkinder bereitzuhalten.

Abs. 5 verpflichtet die Jugendämter, Eltern über das Platzangebot zu informieren und bei der Auswahl zu beraten.

Vom Alter des Kindes hängt ab, welche Voraussetzungen der Anspruch gewährt, aber auch, welche Art der Betreuung die Sorgeberechtigten für ihr Kind verlangen können. Diese sind die Förderung in der Tagesbetreuung oder in der Tagespflege. Es handelt sich um eine Sozialleistung der Kinder- und Jugendhilfe, die in den §§22 bis 26 des SGB VIII geregelt ist. Dieser aktuelle Anspruch auf frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung erweitert den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz, der bereits seit 1996 geltendes Recht ist.

„Bei der Tagesbetreuung nimmt der Kindergarten einen herausgehobenen Platz ein. Seit dem 01.01.1996 hat jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr an bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (§24 Abs.1 S.1). Ab dem 01.08.2013 wird es einen Rechtsanspruch auf Förderung in der Tageseinrich-tung oder in der Kindertagespflege für alle Kinder geben, die das erste Lebensjahr vollendet haben (§24 Abs.2).“28

Über 17 Jahre nach Schaffung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz für Kinder im Alter von über drei Jahren bis zur Einschulung (Ü3), erhalten mit dem Rechtsanspruch für unter Dreijährige (U3) nunmehr alle Kinder ab dem Alter von ei- nem Jahr, in ganz Deutschland ein rechtlich gesichertes und einklagbares Förderan- gebot in Tageseinrichtungen oder Tagespflege. Die Kommunen sind damit verpflich- tet, den jeweiligen Kindern und deren Eltern einen Kindertageseinrichtung oder einen Betreuungsplatz in der Tagespflege zur Verfügung zu stellen. „Der Umfang der tägli- chen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf“ (§24 Abs.1 SGB VIII) und setzt sich aus einem bedarfsunabhängigen Grundanspruch und der Erweiterung um kind- oder elternbezogene Bedarfe zusammen. Somit haben alle Kinder einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz, der durch zwei Gesetze geregelt ist. Das KiföG regelt den bedarfsunabhängigen Grundanspruch für Kinder zwischen einem und drei Jahren und das §24 SGB VIII regelt darüber hinaus einen bedarfsgerechten Betreuungsplatz. Mit dem KiföG wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ge- stärkt und die Wahlfreiheit der Familien, wie sie ihr Leben mit ihren Kindern gestalten wollen, erweitert.

„Hierfür hat das Kinderförderungsgesetz (KiföG) gesorgt, das am 01.01.2009 in Kraft getreten ist. Es soll den Ausbau eines qualitativ hochwertigen Betreuungsangebotes beschleunigen und so den Eltern echte Wahlmöglichkeiten eröffnen. […] Die im Ver-gleich zum Tagesbetreuungsgesetz (TAG) erweiterten Bedarfskriterien […] eröffnet noch mehr Kindern als bisher ein Angebot auf frühe Förderung. Davon profitieren insbesondere Kinder, die eine Betreuung für ihre persönliche Entwicklung besonders brauchen. Zudem bekommen nicht nur berufstätige Eltern einen gesicherten Be­treuungsplatz, sondern auch diejenigen, die Arbeit suchen.“29

Aus dem Ländermonitor Frühkindliche Bildungssysteme ist im Profil der Bundeslän-der zu entnehmen, dass der Begriff bedarfsunabh ä ngig jedoch unterschiedlich defi-niert wird. Beispielsweise schreibt der Ländermonitor in seinem Landesbericht Ba-den-Württemberg „In BW hat jedes Kind ab seinem dritten Geburtstag einen Rechts-anspruch auf einen Platz in der Kindertagesbetreuung und zwar unabhängig von der Ausbildungs- und Erwerbssituation seiner Eltern. Allerdings ist kein Anspruch auf eine bestimmte tägliche Mindestbetreuungszeit definiert.“30 Im direkten Vergleich da-zu veröffentlicht der Ländermonitor auf seiner Internetseite die Information „In RP hat jedes Kind ab seinem zweiten Geburtstag einen Rechtsanspruch auf einen Platz in der Kindertagesbetreuung […]. Dabei besteht ein Anspruch auf eine tägliche Be-treuungszeit von sieben Stunden.“31 Meysen / Beckmann interpretieren, dass der An-spruch sich auf ein Regelangebot von mindestens vier Stunden an allen Wochenta-gen, am Vormittag und am Nachmittag (mit Pause), bezieht. Die genauen Zeiten des Regelanspruchs, sowie der Umfang können vom örtlichen zuständigen Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe vorgegeben werden.32 Die Vereinbarung ist eine unverbindliche Regelung, festgehalten in Empfehlungen, Hinweisen, Orientierungs-hilfen oder Leitlinien. Anhand der unterschiedlichen Aussagen ist keine verbindliche Norm dargelegt.

Die Vielfalt der Betreuungsangebote soll durch Kinderkrippen, altersgemischte Grup-pen und Kindertagespflege erreicht werden. Dabei soll die Kindertagespflege zu ei-nem Berufsbild weiterentwickelt werden, das für Eltern, Kinder und Tagespflegeper-sonen gleichermaßen attraktiv ist. Für diejenigen Eltern, die ihre unter dreijährigen Kinder nicht in Tageseinrichtungen betreuen lassen wollen oder können, ist das Be-treuungsgeld (eine monatliche Zahlung) eingeführt worden.

Bund, Länder und Gemeinden sind die Akteure in der Kinder- und Jugendhilfe. Städ-te und Landkreise sind durch das SGB VIII verpflichtet, ein Jugendamt als sozialpä-dagogische Fachbehörde einzurichten. In kommunaler33 Selbstverwaltung34 erfolgt die Gestaltung der Förderung der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe, die im Wesentli-chen eine kommunale Aufgabe ist.

Kindertagesbetreuung wird als Ergänzung der elterlichen Erziehung verstanden. Zum einen zur Förderung der kindlichen Entwicklung und Bildung, zum anderen zur Er-möglichung der elterlichen Berufstätigkeit. Charakteristisch für die Kindertagesbe-treuung ist ihr sozialpädagogisches Profil, bestehend aus frühkindlicher Bildung, Be-treuung und Erziehung. Kindertagesbetreuung umfasst Kinderkrippen, Kindertages-einrichtungen, Schülerhorte, Spiel- und Lernstuben und Kindertagespflege. Diese Einrichtungen werden von staatlichen, kommunalen und freien Anbietern eingerichtet und getragen, ebenso ist die Kindertagesbetreuung auch ein traditionelles Betäti-gungsfeld für kirchliche und caritative Verbände.

2.1.1. Verantwortung für die Kinder- und Jugendhilfe

Kindheit und Jugend spielen sich heute an anderen Orten und in anderen Settings ab als früher. Anders, als vor zwei oder drei Jahrzehnten, wachsen die Kinder heute in Deutschland nicht mehr ausschließlich in der unregulierten privaten Sphäre von Fa-milie, oder als Schulkinder im Sozialraum mit ihren Freunden auf. Sie spielen am Nachmittag nicht mehr relativ unbeaufsichtigt auf Spiel- und Bolzplätzen, in öffentli-chen Räumen oder auf freiem Gelände. Kindheit und Jugend spielen sich heute an-derenorts ab. Viele Prozesse des Aufwachsens finden gegenwärtig zumeist außer-halb der eigenen vier Wände statt. Die Kinder des 21. Jahrhunderts erleben keine reine Familienkindheit mehr. Bereits im zweiten oder dritten Lebensjahr betritt eine stetig steigende Anzahl von Kindern die institutionalisierte Welt der Tagesbetreu-ung.35

Es besteht eine zunehmende öffentliche Verantwortung für das Aufwachsen. Schule wird immer häufiger zu einem Ganztagsbetrieb. Dieser prägt den Alltag der Kinder und Jugendlichen weit mehr, als früher die obligatorische Halbtagsschule. Schülerin-nen und Schüler der Halbtagsschule sind anschließend im Hort oder haben außer-schulisch geregelte Aktivitäten, wie Tanz, Sport, Musik oder Freizeitgruppe. Das öf-fentliche Bildungs- Betreuungs- und Erziehungswesen gewinnt an Bedeutung. Her-anwachsende begegnen einer stetig wachsenden Anzahl an pädagogischen Profis, die sich werktags, vormittags wie nachmittags, am Wochenende, in den Ferien um sie kümmern, sie betreuen, erziehen, bilden, trainieren und therapieren.

Der elfte Kinder- und Jugendbericht fordert mehr Übernahme von öffentlicher Ver-antwortung für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen.36 Aus Sicht des 14. Kinder- und Jugendberichtes stellt sich nicht mehr die Frage, ob eine solche Verant-wortungsübernahme notwendig ist, sondern wie sie erfolgt. Welche Folgen sie hat, welche Defizite, Ambivalenzen und unerwünschten Nebenwirkungen dabei zu be-obachten sind, gilt es zu beachten. Beobachtbar ist einerseits eine breite Zunahme öffentlicher Verantwortung vor allem staatlicherseits für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen während der letzten zwölf Jahre. Beispiele hierfür sind die Einfüh-rung des Elterngeldes, der Ausbau des U3-Angebotes, der Ausbau der Kindertages-stätten-Ganztagesplätze sowie der Ausbau der Ganztagsschulen sowohl im Primar-sowie im Sekundarbereich. Die Lebenslagen der Kindheit bestehen in der Familien-kindheit und der betreuten Kindheit. Diese ist eine Herausforderung für das Verhält-nis von privater (Zivilgesellschaft) und öffentlicher (staatlicher) Verantwortung, mit dem Blick auf die Dynamik der unbeabsichtigten Folgewirkungen einer wachsenden öffentlichen Verantwortung. Die Ausgestaltung der öffentlichen Verantwortung der aktiven Gestaltung des Aufwachsens liegt in der Bildung, Befähigung und Alltagsbil-dung, sozialen Gerechtigkeit, die gleichzeitig Anspruch und Herausforderung ist, In-klusion, Hilfe, Schutz und Kontrolle sowie Ambivalenz öffentlicher Verantwortungs-übernahme. Als Schnittstelle der Struktur der Kinder- und Jugendhilfe gelten die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Aufwachsen in öffentlicher Verantwortung, die Finanzierung dieser, die Bereitstellung von Personal sowie die Organisation all dessen. Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen gehört das Schärfen der Gesetz-gebungskompetenz des Bundes für die Kinder- und Jugendhilfe, die konstruktive Gestaltung der Schnittstellen, die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz, die Implementierung von Ombudschaften37 und die Zusammenführung der Eingliede-rungshilfe für alle körperlich, geistig und seelisch behinderten jungen Menschen im SGB VIII. Die Finanzierung dieser Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe bedarf eines zusätzlichen und dauerhaften finanziellen Engagements von Bund und Län-dern, insbesondere in der Kindertagesbetreuung sowie gegebenenfalls auch der Hil-fen zur Erziehung. Für die Träger bedeutet dies eine Weiterentwicklung zu lokalen strategischen Zentren für Fragen des Aufwachsens und die Entwicklung gemeinsa-mer Strategien und Kooperationen mit Schulen und weiteren Bildungsmöglichkeiten.

Ausgewählte Handlungsfelder sind hier die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern, Bildung, Förderung und Partizipation im Kindes- und Jugendalter sowie Hil-fen für Familien und junge Menschen. Diese aktive Gestaltung des Aufwachsens zeigt eine neue Verantwortung des Bundes in der Kinder- und Jugendhilfe. Das Auf-wachsen von jungen Menschen ist zu einer Gestaltungsaufgabe geworden, die Ver-zahnung von öffentlicher und privater Verantwortung fordert mit weiterhin der zentra-len familiären Verantwortung für das Aufwachsen. Soziale Ungleichheit und dessen Abbau ist zentrale Aufgabe der Institutionen für frühkindliche Bildung, Betreuung und Erziehung. Die Angebote der Bildungseinrichtungen im ersten Lebensjahrzehnt müs-sen weiter ausgebaut werden. Dieser Ausbau ist qualitativ so zu gestalten, dass Bil-dungspotenziale aktiviert werden, Benachteiligungen abgebaut werden, Gefährdun-gen begrenzt werden, Selbständigkeit gefördert wird sowie die Teilhabechancen von Kindern und Jugendlichen verbessert werden. Kommunen, die zentralen Bildungsor-te der Kinder- und Jugendhilfe, müssen gestärkt und entsprechend finanziell ausge-stattet werden, was durch die Weiterentwicklung der Jugendämter zu strategischen Zentren für die Gestaltung des Aufwachsens geschieht. Das Bewusstsein der eige-nen Wirkung der neuen Verantwortung der Kinder- und Jugendhilfe und das Ablegen der Rechenschaft darüber bringt diese neue Verantwortung mit sich.

2.1.2. SGB VIII und die Erziehung, Bildung und Betreuung in Kinder-tageseinrichtungen

Kindertagesbetreuung findet in Deutschland in öffentlich organisierten und finanzier-ten Einrichtungen für Kinder statt. Die Kinder halten sich hier für einen Teil des Ta-ges oder ganztags in Gruppen auf. In Deutschland gehört die Kindertagesbetreuung zur Kinder- und Jugendhilfe, dessen rechtliche Grundlagen im §§22 ff des SGB VIII des Bundes und in den Landesausführungsgesetzen zu finden sind. Nach §22 SGB VIII umfasst die Kindertagesbetreuung die Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege im Hinblick auf soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes zu einer eigen-verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Kindertageseinrich-tungen sollen die Erziehung, Bildung und Betreuung der Familien unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Wie in Kapitel 2.1. bereits erläutert, haben Kin­der ab drei Jahren bis zum Schuleintritt seit 1996 einen Rechtsanspruch auf den Be-20 such einer Kindertageseinrichtung. Dies gilt nach §24 Abs.1 Satz 1 SGB VIII. Der Ausbau der Förderung bis zum Sommer 2013 soll nach §24a SGB VIII stufenweise für die Kinder unter drei Jahren ebenfalls erfolgen. Ab dem 1. August 2013 hat jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt einen Rechtsan-spruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichung oder in der Kindertagespflege. In der Übergangszeit sollen vor allem die unter dreijährigen Kinder gefördert werden, deren Eltern berufstätig oder in Ausbildung oder studierend sind. Die Träger der öf-fentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, für Kinder von ein bis dreizehn Jahren ein bedarfsgerechtes Platzangebot vorzuhalten. Die Bund-Länder-Kommission veröffent-licht, dass die seit 2003 entstandenen Bildungspläne, Leitlinien, Orientierungen und Empfehlungen in allen 16 Bundesländern sind Ausdruck des gemeinsamen Rahmen der Länder zur frühen Bildung in der Kindertagesbetreuung. Die Verständigung zum eigenständigen Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen sowie zur Notwendig-keit und Stärkung der Bildung im Elementarbereich, wurde von der Jugendminister-konferenz (JMK) in Gütersloh (13./14. Mai 2004) und der Ständigen Konferenz der Kultusminister (KMK) (3./4. Juli 2004) in Mainz beschlossen38.

2.2.Landesrecht am Beispiel des KitaG Rheinland-Pfalz

Jedes Bundesland hat sein eigenes Kindertagesstättengesetz. Das Ausführungsge-setz am Beispiel der vorliegenden Arbeit ist das Kindertagesstättengesetz von Rhein-land-Pfalz.

Baden-Württembergs Ausführungsgesetz heißt Kinderbetreuungsgesetz, in Bayern wird dies mit Bayerisches Kinderbildungsgesetz betitelt. Berlin nennt sein Landesge-setz Kindertagesförderungsgesetz, aus dem Namen Bremer Kindertagesgesetz geht hervor, dass es sich in diesem Fall um das Landesgesetz Bremens handelt. Weitere Titel sind: Kinderbetreuungsgesetz, Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch, Kindertagesförderungsgesetz, Kinderbildungsgesetz, Kinderbetreuungs- und bil-dungsgesetz, Kitagesetz oder Kindertageseinrichtungsgesetz. Die folgenden Unterkapitel gehen auf die weitere Darstellung des Gesetzes aus Rheinland-Pfalz ein.

Das KitaG RLP verpflichtet den Träger der Jugendhilfe zur Gewährleistung, dass in seinem Bezirk die erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Im Bedarfsplan wird festgelegt, in welchen Gremien und in welcher Art, Anzahl und Größe Kindertagesstätten unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklung vor-handen sein müssen.

Durch Anzahl und Standort der Kindertagesstätten muss sichergestellt sein, dass für jedes Kind zur Erfüllung des Rechtsanspruchs ein wohnungsnaher Platz im Kinder­garten zur Verfügung steht.

Wie jeder Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist auch die kreisfreie Stadt Franken-thal (Pfalz)39 verpflichtet, für ihren Zuständigkeitsbereich einen Bedarfsplan zu erstel-len.

Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für jedes Kind, welches das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt, besteht seit 1996, ebenso ein An-spruch auf eine bedarfsgerechte Sicherung der Tagesbetreuung. Das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbe-treuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe“40 ersetzt den oben genannten Rechtsanspruch. Dessen Weiterentwicklung ist das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiföG), welches am 16. Dezember 2008 in Kraft getreten ist. Dieser individuelle Rechtsanspruch ist eine Leistung der Jugendhilfe. Dieser Anspruch kann rechtlich ausschließlich gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden. Die Bundesländer differieren in den Plätzen und dem Umfang des Betreuungsplat-zes. In Rheinland-Pfalz ist der Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertages-einrichtung oder der Kindertagespflege auf einen Betreuungsplatz unabhängig vom Statur der Eltern. Der Anspruch besteht ab dem vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes, dessen Mindestumfang variiert, hierzu mehr in Kapitel 2.2.2.. Weiterhin be-steht in Rheinland-Pfalz für den Rechtsanspruch Beitragsfreiheit. Die Nutzungszeiten können umfangreicher werden, dies in Abhängigkeit der Erwerbstätigkeit oder Aus-bildung der Eltern, oder bei besonderer Bedarfslage des Kindes. Die Beitragsfreiheit ist bundesweit uneinheitlich. In Rheinland-Pfalz gilt diese ab dem vollendeten zwei-ten Lebensjahr. Zur Verbesserung der Bildungschancen und der Teilhabequoten ist die Intention mehr Kinder früher in den Bildungseinrichtungen zu haben. Dies wird in Rheinland-Pfalz gezielt durch die Beitragsfreiheit ab dem zweiten Geburtstag jedes Kindes gefördert.

2.2.1. Allgemeine Bestimmungen

- Der Anspruch auf Bildung, Betreuung und Erziehung in Kindertageseinrich-tungen von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr ist seit dem 1. Au­gust 2010 erweitert. Ab dem Zeitpunkt haben nach dem KitaG RLP, Kinder ab vollendetem zweitem Lebensjahr Anspruch auf Bildung, Betreuung und Erzie­hung in Kindertagesstätten.
- Ab dem 1. August 2013 trat der Rechtsanspruch für Kinder ab dem Alter von einem Jahr auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Kraft. Dieser Anspruch basiert auf der Neuregelung des §24 SGB VIII durch das KiföG.
- Es sollen sowohl das Ganztagsangebot für Kinder in Tageseinrichtungen, als auch das Betreuungsangebot für Schulkinder bedarfsgerecht ausgebaut wer-den.
- Für Kinder von erwerbstätigen Eltern, beziehungsweise von Eltern in berufli-chen oder schulischen Bildungsmaßnahmen soll das Angebot für Kinder vor Vollendung des zweiten Lebensjahres ausgebaut werden.
- In der Kindertagespflege soll das bedarfsgerechte Angebot als Ergänzung bzw. als Alternative zur Betreuung in Kindertagesstätten ausgebaut werden.
- Die Erreichbarkeit von Tageseinrichtungen für Kinder soll weiterhin wohnort-nah sichergestellt werden.
- Teilzeit- und Ganztagsplätze sollen im Bedarfsplan getrennt ausgewiesen werden.41

Nicht alleine die Vorgaben im SGB VIII, ebenso der Anhang 2 - Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes42 (GVBl. S. 574) enthält im Teil eins die Planung, Gruppengröße und Personalbesetzung, im Teil zwei die Zuweisung des Landes und im Teil drei die Schlussbestimmung in und für Kindertagesstätten.

2.2.2. Angebote der Tagesbetreuung

Angebote zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Tagespflege sollen so qualifiziert sein, dass sie den pädagogischen und organisatorischen Bedürfnissen von Eltern und Kindern entsprechen und die Verein-barkeit von Familie und Beruf ermöglichen.

Es ist deshalb neben dem bisherigen schon bestehenden subjektiven Rechtsan-spruch auf einen Kindergartenplatz für die Altersgruppen – vollendetes 3. Lebensjahr bis zur Einschulung – auch Ganztagsplätze für die Altersgruppen und bedarfsgerech-te Plätze für Kinder unter drei Jahren sowie für Schulkinder bereitzustellen (objektive Rechtsverpflichtung bis zum 31. Juli 2013). Das Jugendamt soll im Rahmen seiner Bedarfsplanung darauf hinwirken, dass möglichst alle Kinder im Jahr vor ihrer Schul-pflicht möglichst eine Kindertagesbetreuung besuchen.43

Tagesbetreuungsangebotefür Kinder in Rheinland-Pfalz:

Kinderkrippe: zur Gruppe gehören acht bis zehn Kinder ab circa sechs Wochen bis zum vollendeten dritten. Lebensjahr mit Ganztags- oder in Teilzeitbetreuung. Regelgruppe (Kindergarten): zur Gruppe gehören 15 bis 25 Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt, oder 15 bis 22 Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt mit überwiegenden Ganztagsplätzen.

Altersgemischte Gruppe (kleine Altersmischung): zur Gruppe gehören 15 Kinder, da-von maximal sieben Krippenkinder und acht Kindergartenkinder. Altersgemischte Gruppe (große Altersmischung): zur Gruppe gehören 15 bis 22 Kin­der, davon maximal zehn Hortkinder und entsprechend Kindergartenkinder. Altersgemischte Gruppe (Haus für Kinder): zur Gruppe gehören 15 Kinder, davon maximal fünf Krippenkinder, maximal fünf Hortkinder und entsprechend viele Kinder-gartenkinder.

Altersgemischte Gruppe (geöffnete Kindergartengruppe): zur Gruppe gehören 15 bis 25 Kinder, davon maximal sechs Kinder von zwei bis drei Jahren und entsprechend viele Kindergartenkinder.

Spiel- und Lernstube: zur Gruppe gehört Platz für mindestens zehn Kinder aller Al-tersstufen im sozialen Brennpunkt.

Hort: zur Gruppe gehören 15 bis 20 Plätze für schulpflichtige Kinder (Hortkinder) un-ter 14 Jahren.44

Im Verlauf dieser Arbeit geht die Autorin in Kapitel 4.1.2. näher auf die Tagesbe-treuungsangebote für Kinder ein.

2.2.3. Rechtsanspruch und Umfang

Seit dem 1.August 2013 gilt bundesweit der neue Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Seit diesem Tag haben Eltern für ihre Kinder, die nach dem 31. Juli 2012 geboren sind, einen Rechtsanspruch auf ei-nen Kindergartenplatz oder Tagespflege. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass für jedes anspruchsberechtige Kind ein Tageseinrichtungsplatz in zumutbarer Entfer-nung zur Verfügung steht.45 Der Rechtsanspruch hat neben dem Alter des Kindes keine Voraussetzungen. Jedes Kind dieser Altersgruppe hat einen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung oder Tagespflege, unabhängig vom Vorliegen eines besonderen Bedarfs (beispielsweise Berufstätigkeit der Eltern). Auslegungen zum Umfang des bedarfsunabhängigen Rechtsanspruches sind bereits in dieser Arbeit in Kapitel 2.1. getroffen. Je nach Quelle unterscheidet sich der Umfang des Rechtsan-spruches, nicht nur durch die Bundesländer, auch innerhalb eines Bundeslandes und des jeweiligen Autors. Laut KitaG erstreckt sich der Rechtsanspruch auf einen Kin-dergartenplatz nach rheinland-pfälzischem Landesrecht auf ein Angebot vor- und nachmittags.46 Meysen / Beckmann treffen die Aussage, dass der Anspruch sich auf ein Regelangebot von mindestens vier Stunden an allen Wochentagen, am Vormittag und am Nachmittag (mit Pause) bezieht. Die örtlichen, öffentlichen Träger bestimmen die genauen Zeiten sowie den Umfang des Regelanspruchs.47 Der Träger der öffent-lichen Jugendhilfe in Frankenthal bietet einen Mindestumfang von täglich sechs Stunden an fünf Wochentagen an. Werden andere Zeiten benötigt, oder ist ein Mehr an Betreuung notwendig, so richtet sich der zeitliche Umfang nach dem individuellen Bedarf (§24 Abs.2 Satz 2, Abs.1 Satz 3 SGB VIII). Möglich sind hier kindbezogene und elternbezogene Bedarfskriterien. Für diese, über das Regelangebot hinausge-henden Erfordernisse, stehen Ganztagsplätze zur Verfügung. Verantwortlich für die Sicherstellung ist das Jugendamt am Wohnort. Kindbezogener Bedarf kann in der Ausnahme über die Zeit des Regelangebots hinaus auftreten (größerer Betreuungs-umfang) oder auch ein Bedarf an einer Förderung zu anderen Zeiten, als das Regel-angebot.

Elternbezogener Bedarf sind die Mindestbedarfskriterien im Katalog des § 24 Abs.3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII. Im Sinne des Gesetzgebers sind weitere Bedarfe anzuerkennen:

- die Erwerbstätigkeit der Eltern,
- die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Arbeitssuche,
- berufliche Bildungsmaßnahmen,
- Schul- oder Hochschulbildung,
- die Teilhabe an Fördermaßnahmen zur Eingliederung in Arbeit,
- die Teilnahme an Integrationskursen,
- die Pflege von Angehörigen,
- chronische oder länger andauernde Krankheiten der Erziehungsberechtigten,
- besondere Belastung wegen Betreuung weiterer Kinder und
- je nach den Umständen des Einzelfalls auch bürgerschaftliches Engage­ment.48

Der Rechtsanspruch auf den zeitlichen Umfang des individuellen Bedarfs bei eltern-bezogenem Bedarf besteht zu den jeweilig benötigten Zeiten, auch frühmorgens oder nachmittags, abends oder am Wochenende beziehungsweise feiertags. Flexible Be-treuungswünsche sind aber durch das Kindeswohl und die Mindestanforderungen an einer Förderung begrenzt. Dennoch ist es erforderlich, Beziehungsaufbau zu ermög-lichen. Eine Mindestförderungsdauer dient dazu, den Bedürfnissen der Peerbezie-hungen nach Struktur und Kontinuität gerecht zu werden. Aspekte, wie Betreuungs-setting, individuelle Bedürfnisse des Kindes, Qualifizierung der Betreuungspersonen und Gruppengröße sind hierbei unterschiedliche Faktoren, von denen die Mindest­förderungsdauer abhängig ist.49 Grundsätzlich sollte unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Vollzeittätigkeit und in Anbetracht der noch verbleibenden Zeit für die Eltern-Kind-Beziehung sowie die sozial-emotionale Entwicklung der Kinder eine Bezugszeit von 9 Stunden täglich und 45 Stunden wöchentlich die absolute Ober-grenze für die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege darstellen, ganz gleich in welchem Bundesland ein Kind aufwächst.50

Die Kommune ist per Gesetz verpflichtet, dem Kind einen Kindergartenplatz oder eine Tagespflege für die Betreuung zur Verfügung zu stellen. Gemäß §5 SGB VIII haben die Familien das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe äußern zu kön-nen. Sind keine Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen für Kinder vorhanden, kann die Kommune auf die Tagespflege verweisen. Der Anspruch steht nicht in Zusam-menhang mit einer elterlichen Erwerbstätigkeit.

3. Landesprogramm Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an in Rheinland-Pfalz

In diesem Kapitel wird auf das Landesprogramm Zukunftschance – Bildung von An-fang an51 in Rheinland-Pfalz für die Einrichtungen der frühen Bildung im Elementar-bereich eingegangen. Dies ist das innovative rheinland-pfälzische Konzept in der Frühpädagogik, was unter anderen den Rechtsanspruch für Kinder ab zwei Jahren sowie die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch im letzten Jahr vor der Einschulung vorsieht. Um dieses Zukunftskonzept umzusetzen stellt Rheinland-Pfalz zusätzliche Finanzmittel bereit.

Im nächsten Unterkapitel wird auf den Ausgangspunkt sowie die Zielsetzung des Landesprogrammes eingegangen. Das Kapitel schließt mit der Diskussion um Gelin-gensfaktoren und Stolpersteine im Bezug auf Bildung von Anfang an.

„Nichts ist so beständig wie der Wandel“52 (Heraklit von Ephesus). Das wussten schon die alten Philosophen. Dies trifft auch auf die Arbeitssituation der Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen zu. Deswegen sind eine fundierte pädagogische Arbeit und die Überlegung nach Prämissen, um Kindern eine günstige Ausgangslage des Auf-wachsens bereit zu stellen, von elementarer Bedeutung. Im Jahr 2005 hat die Lan-desregierung Rheinland-Pfalz unter Bildungsministerin Doris Ahnen das Landespro-gramm Zukunftschance Kinder Bildung von Anfang an verabschiedet. Mit dem neu-en Kindertagesstättenprogramm wollen Land und Kommunen gemeinsam einen er-heblichen Beitrag zur Verbesserung der Kinderbetreuung im Land leisten. Hinter-grund dieser Veränderung ist eine bessere Vereinbarung von Familie und Beruf. „Bil-dung von Anfang an“ heißt „Bildung beginnt mit der Geburt“, wobei Bildung als Selbstbildungsprozess des Kindes verstanden wird, in dem das Kind durch Selb-ständigkeit sich nicht nur die Welt in ihrer Komplexität aneignet, sondern auch seine Persönlichkeit bildet. Das Programm beinhaltet fünf Punkte.

[...]


1 Bien 2006, S. 10.

2 Vgl. ebenda, S. 10.

3 Vgl. ebenda, S. 11.

4 Vgl. ebenda, S. 238ff.

5 Kinder- und Jugendbericht: Bericht über die Lage junger Menschen von der Geburt bis zur berufli-chen Integration und der Familiengründung.

6 Vgl. BMFSFJ 2013a, S. 10.

7 Für alle genannten Personen und Personengruppen dieser Arbeit werden die männlichen Formen genutzt. Die männliche Form schließt hierbei immer die weiblichen Personengruppen mit ein. Aus-nahme ist die Bezeichnung „die Autorin“ dieser Arbeit.

8 Vgl. BMFSFJ 2013a, S. 114.

9 Gesetze werden von den Parlamenten des Bundes und des Landes erlassen.

10 Grundgesetz ist eine Verfassung.

11 Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

12 UN-Kinderrechtskonvention ist ein Völkerrecht.

13 Art. 18 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention.

14 Das Sozialgesetzbuch ist das, aus zwölf Teilen, bestehende Gesetzbuch des Sozialrechtes.

15 BMFSFJ 2013B, S. 7.

16 Landesausführungsgesetze/Kindertagesstättengesetze sind Verordnungen.

17 Erster Abschnitt, §1, Abs. 1, KitaG.

18 Vgl. Schmidt / Schmidt-Severin 2006, S. 7.

19 Der sozialer Rechtsstaat ist ein „Staat, der die Grundsätze des Rechtsstaates mit denen des Sozi-alstaates verbindet (so z.B. die Bundesrepublik Deutschland)“ (o.A. 2013a, www.rechtslexikon.net).

20 BMFSFJ 2013B, S. 3.

21 Vgl. BMFSFJ 2013B, S. 3f.

22 Marburger 2013, S. 11.

23 Vgl. Marburger 2013, S. 12.

24 Gerstein 2014, S. 26.

25 Ebenda, S. 13.

26 Vgl. BMFSFJ, 2013C.

27 Ebenda, S. 24.

28 BMFSFJ 2013B, S. 23.

29 BMFSFJ 2013B, S. 23.

30 Ländermonitor, 2014B.

31 Ländermonitor, 2014C.

32 Vgl. Meysen / Beckmann 2013, S. 129ff.

33 Kommunal wird nach dem juristischen Wörterbuch definiert mit: „gemeindlich“ (Köbler 2007, S. 240).

34 Selbstverwaltung wird nach dem Juristischen Wörterbuch definiert: „[…] eigenverantwortliche Wahr-nehmung […] öffentlicher Aufgaben durch unterstaatliche Träger […].“ (ebenda, S. 375).

35 In Rheinland-Pfalz ist das Ausführungsgesetz des Landes für Kindertageseinrichtun-gen, das KitaG von RLP vom 15.März 1991 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 7.März 2008 (GVBl. S. 52).

36 Vgl. BMFSFJ 2002, S. 3.

37 Ombudschaft wird in diesem Kontext als Beratungs- und Schlichtungsstelle verstanden.

38 Vgl. BLK 2004, S. 82f.

39 Die Bezeichnung Frankenthal und Frankenthal (Pfalz) werden im Verlauf dieser Arbeit synonym verwendet.

40 BMFSFJ 2004, S. 1.

41 Vgl. §§1 bis 4 KitaG.

42 Vgl. LSJV, 2009

43 Vgl. §2a Abs.1 KitaG.

44 Vgl. MIFKJF, 2013.

45 Vgl. §5 Abs.1 S.2, KitaG.

46 Vgl. §5 Abs.2 KitaG.

47 Vgl. Meysen / Beckmann 2013, S. 129ff.

48 Vgl. Meysen / Beckmann 2013, S. 149ff.

49 Vgl. Landschaftsverband Rheinland 2007, S. 17f.

50 Vgl. Viernickel 2012, S. 20.

51 MBWWK, 2014a.

52 Heraklit von Ephesos (etwa 520 – 480 v. Chr.).

Fin de l'extrait de 88 pages

Résumé des informations

Titre
Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz und dessen Bedeutung für die Bedarfsplanung des Trägers
Sous-titre
Das Beispiel der Stadt Frankenthal (Pfalz) und der öffentlichen Jugendhilfe von 2009 bis 2014
Université
University of Applied Sciences Koblenz
Note
1,8
Auteur
Année
2015
Pages
88
N° de catalogue
V585167
ISBN (ebook)
9783346189851
ISBN (Livre)
9783346189868
Langue
allemand
Annotations
Der Leser wird mittels der Theorie, beispielsweise durch Darlegung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, zum Thema hingeführt. Die Relevanz der Thematik ergibt sich zum Einen aus der aktuellen Lage in der Gesellschaft und dem damit verbundenen Informationsdurst, zum Anderen begründet die tägliche Auseinandersetzung mit der Materie die Themenwahl.
Mots clés
Bildungsanspruch, Bedarfsplanung, Kinderbetreuung, Rechtsanspruch, Rheinland-Pfalz
Citation du texte
Anke Jendahl (Auteur), 2015, Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz und dessen Bedeutung für die Bedarfsplanung des Trägers, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/585167

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