Der Student im Steuerrecht (Abzugsfähigkeit der Studienkosten)


Term Paper (Advanced seminar), 2006

23 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Verzeichnis verwendeter Abkürzungen

Themeneingrenzung und Vorgehensweise der Seminararbeit

1 Grundsätze der Besteuerung
1.1 Begriffsabgrenzungen
1.2 Historische Wurzeln der modernen Grundlagen der Besteuerung
1.3 Überlegungen zur Steuergerechtigkeit

2 Die Einkommensteuer
2.1 Grundprinzipien der Einkommensteuer
2.2 Das Schema der Einkünfteermittlung
2.3 Ansatzmöglichkeiten der Studienkosten

3 Rechtsprechung und Gesetzgebung zur steuerlichen Behandlung der Studienkosten
3.1 Ursprüngliche Regelung
3.2 Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
3.3 Gesetzliche Regelung seit dem Veranlagungszeitraum
3.4 Ermittlung der Studienkosten

4 Zusammenfassung und weiterer Ausblick

Anhang

Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tabellennummer Tabellenbezeichnung

Tabelle 1 Prinzipien der Einkommensteuer

Verzeichnis verwendeter Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Themeneingrenzung und Vorgehensweise der Seminararbeit

Die vorliegende Seminararbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob – und wenn ja inwieweit – die Kosten eines Studiums Auswirkungen auf die Besteuerung eines Studenten entfalten. Dieser Themenkreis ist vor allem aus zwei Gründen von Interesse: Zum Ersten gibt es ein praktisches Interesse der Studenten, steuermindernde Wirkungen des Studiums möglichst zu nutzen. Zum Zweiten ist das Thema auch deshalb interessant, weil sich hier in jüngerer Zeit ein bemerkenswerter Wandel in der Rechtsprechung ergab, der dann auch Änderungen in der Gesetzgebung nach sich zog.

Im Rahmen dieser Seminararbeit wird die Frage der Behandlung von Studienkosten nicht isoliert betrachtet, sondern in eine knappe grundsätzliche Darstellung eingebunden. Daher nimmt die Arbeit ihren Ausgangspunkt bei einer Definition, was Steuern sind und führt zu einer skizzenhaften Darstellung der Grundprinzipien der Besteuerung. Die Aufgabenstellung bewegt sich im Bereich des Einkommensteuerrechts. Deshalb wird im zweiten Kapitel die Systematik der synthetischen Einkommensermittlung der deutschen Einkommsteuer erarbeitet und erschlossen, wo mögliche Ansatzpunkte der Berücksichtigung von Studienkosten sind. Im dritten Kapitel wird die Gesetzgebung und Rechtsprechung zum Thema Studienkosten vorgestellt und die Entwicklung hin zum derzeit geltenden Recht aufgezeigt. Das Kapitel schließt mit einigen Ausführungen zur Ermittlung der Studienkosten ihrer Höhe nach. Eine umfassende Darstellung der Ermittlung der steuerlich relevanten Höhe der absetzbaren Aufwendungen kann jedoch nicht geleistet werden. Das abschließende Kapitel vier fasst dann die Ergebnisse der Arbeit zusammen, gibt Gestaltungshinweise für Studenten und liefert einige Vorschläge für die Weiterentwicklung des Einkommensteuerrechts hinsichtlich der Behandlung der Studienkosten.

Klargestellt werden soll vor Beginn der Arbeit an dieser Stelle auch, dass das Thema der Berücksichtigung der Studienkosten nur aus der Sicht des Studenten selbst bearbeitet wird. In wie weit Studienkosten beispielsweise bei der Besteuerung der gegenüber dem Studenten unterhaltspflichtigen Person Auswirkungen haben können, wird in den nachstehenden Ausführungen nicht erläutert.

1 Grundsätze der Besteuerung

1.1 Begriffsabgrenzungen

Wenn von Zahlungen an die öffentliche Hand die Rede ist, so gibt es eine Vielzahl von Begrifflichkeiten. Neben Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, das sind z.B. Verspätungs- und Säumniszuschläge[1], spricht man auch von Abgaben, Sonderabgaben, Gebühren und Beiträgen.[2] Diese Begriffe sind allerdings keineswegs synonym zu gebrauchen. Der in Deutschland gültige Steuerbegriff ist in §3 der Abgabenordnung (AO) definiert. Hier heißt es, dass Steuern Geldleistungen sind, „die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen“. Damit ist klar gestellt, das auf Grund der Zahlung von Steuern kein Rechtsanspruch auf eine konkrete Leistung entsteht. Da die vorliegende Arbeit sich mit Steuern befasst, genügt es, im Folgenden lediglich die Legaldefinition für Steuern näher zu betrachten. Neben der bereits erwähnten Tatsache, dass Steuern gegenleistungslos sind, werden im §3 Abs. 1 AO folgende weitere Merkmale der Steuer festgelegt:[3] Steuern bestehen aus Geldleistungen. Damit sind beispielsweise Naturalabgaben oder die Verpflichtung für Arbeitsleistungen ausgeschlossen. Steuern werden hoheitlich durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen angeordnet. Die Zahlung der Steuer ist damit nicht freiwillig und die Pflicht der Steuerentrichtung ergibt sich nicht aus einem privatrechtlichen Schuldverhältnis. Viel mehr entsteht die Pflicht durch einen obrigkeitlichen Befehl einer mit Steuerhoheit ausgestatteten Körperschaft, der nicht durch eine vertragliche Individualvereinbarung abänderbar ist. Steuern werden nur dann erhoben, wenn ein Tatbestand erfüllt ist, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft. Damit wird Willkür, Steuererhebung durch Analogieschluss usw. verhindert. Die Steuern müssen aber auch beim Vorliegen des Tatbestands erhoben werden. Damit wird die Rechtsstaatlichkeit der Besteuerung sichergestellt. Schließlich dienen Steuern – zumindest als Nebenzweck – der Erzielung von Einnahmen. Eine Steuererhebung, die nur Lenkungszwecken der Sozial- und Wirtschaftspolitik dient, ohne dem Staat Einnahmen zu bescheren, wäre demnach nicht durch die geltende Regelung der Abgabenordnung gedeckt. In den durch die Abgabenordnung festgelegten Merkmalen kommen Grundsätze der Besteuerung zum Ausdruck, welche im weiteren Verlauf der Arbeit kurz skizziert werden sollen.

1.2 Historische Wurzeln der modernen Grundlagen der Besteuerung

Das Steuersystem ist nicht systematisch ‚aus einem Guss’ entstanden, sondern ein geschichtlich gewachsenes Resultat, welches auf Grund verschiedener wirtschaftlicher, politischer aber auch sozialer Einflüsse zu Stande kam.[4] In der langen Tradition staatlicher Steuererhebung – bereits aus der Antike und den frühen Hochkulturen sind Zeugnisse der obrigkeitlichen Abgabenerhebung überliefert – haben sich jedoch einige fundamentale Gestaltungsprinzipien herausgebildet. Der Beginn der modernen Steuerlehre findet sich in den Ausführungen der klassischen Wirtschaftstheoretiker des 16. Jahrhunderts. Genannt werden soll als Beispiel hier insbesondere ADAM SMITH. In seinem Werk ‚An inqiry into the Nature and Causes of the Wealth of Nations’ (Im Deutschen bekannt unter dem Titel: Der Wohlstand der Nationen. Eine Untersuchung seiner Natur und seiner Ursachen.) beschäftigt sich SMITH hinsichtlich der Staatsfinanzen sowohl mit den Ausgabeposten eines modernen Staats als auch mit der Einnahmenseite. Das von ihm entworfene Steuersystem ähnelt in seinen Grundzügen den heutigen modernen Steuersystemen. Interessant sind die von ihm herausgearbeiteten Grundsätze der Besteuerung, welche auch heute noch Gültigkeit besitzen, sich teilweise in den Formulierungen des §3 der Abgabenordnung wieder finden und auch für die Überlegungen in der vorliegenden Arbeit ihre Bedeutung haben.

Die erste von SMITH aufgestellte Forderung ist, dass „die Bürger […] zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben […] soweit als möglich nach ihren Fähigkeiten beisteuern, was bedeutet, dass sich ihr Beitrag nach dem Einkommen richten sollte“[5]. Damit ist die Gerechtigkeit der Besteuerung gefordert, die besagt, dass die Höhe der Steuer sich an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientieren soll und SMITH als Bewertungsmaßstab das Einkommen heranzieht. Wie genau diese Gleichheit der Belastung und damit Gerechtigkeit im konkreten Fall jeweils hergestellt wird, ist ein wesentliches und bis heute vieldiskutiertes Problem der Steuergesetzgebung. Die zweite Forderung SMITHs besagt, dass die Steuer hinreichend bestimmt sein muss und nicht willkürlich festgelegt werden darf. Daher muss Steuertermin, Zahlungsform und Betrag für alle offenkundig sein, womit eine rechtsstaatliche Steuererhebung möglich wird.[6] Die dritte Anforderung SMITHs betrifft den Zeitpunkt und die Art und Weise der Fälligkeit einer Steuer. Hier wird die Entrichtung zu einem für den Steuerpflichtigen günstigen Zeitpunkt und auf eine günstige Art und Weise gefordert. Damit gemeint ist beispielsweise, dass der Zeitpunkt der Steuerzahlung mit dem Zeitpunkt des Entstehens der steuerpflichtigen Einnahmen in Übereinstimmung gebracht wird oder dass die Steuerpflicht sich unmittelbar an die auslösende Handlung (z.B. Kauf) anschließt. Damit in Zusammenhang steht auch der weitere Grundsatz, dass die Kosten der Steuererhebung in einem akzeptablen Verhältnis zu den erzielten Einnahmen stehen und dass die Steuer möglichst so gestaltet sein soll, dass sie nicht auf Seiten der Steuerpflichtigen bestimmtes wirtschaftliches Verhalten auslöst, welches nur den Zweck hat, die Steuer zu umgehen.[7]

Die historischen Besteuerungsgrundsätze stehen bis heute als Ideale der Besteuerungspraxis fest. Allerdings hat sich die Akzentuierung verschiedentlich geändert. Die Steuergerechtigkeit wird von manchen Politikern als besonders maßgebliche Maxime angesehen, wobei der Maßstab und die operative Ausgestaltung der Gerechtigkeit stets subjektiv bleiben. In der Ökonomie gibt es daher auch Vertreter, welche die Gerechtigkeitsmaxime als eher untergeordnet betrachten, weil sie in der Besteuerungswirklichkeit ohnehin nur eingeschränkt durchsetzbar ist und zum anderen auch gegen das Prinzip der Wertfreiheit verstößt. Der Fokus liegt bei diesen Vertretern dann eher auf der Analyse der ökonomischen Wirkungen verschiedener Besteuerungssysteme.[8]

1.3 Überlegungen zur Steuergerechtigkeit

Das von der Politik entwickelte und durch die Rechtsprechung gefestigte Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist mit seinen Ausprägungen der Steuergerechtigkeit bzw. der Steuergleichheit ein Teil der europäischen Traditionen.[9] Dabei wird zwischen der horizontalen und der vertikalen Steuergerechtigkeit unterschieden.

Die Horizontale Steuergerechtigkeit besagt, dass bei gleicher wirtschaftlicher Position die Leistungsfähigkeit gleich hoch ist und dementsprechend gleich besteuert werden muss. Die vertikale Steuergerechtigkeit stellt die Forderung auf, dass höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit höheren Steuern belegt werden muss.[10] Sollen diese beiden Ziele umgesetzt werden, stellen sich für das Steuersystem zwei Aufgaben: Erstens muss dir Frage geklärt werden, wann zwei Steuerpflichtige die gleichen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen und dafür geeignete Maßgrößen gefunden werden. Im Bereich der Einkommensbesteuerung werden beispielsweise Mittels der Maßgröße des wirtschaftlichen Einkommens so unterschiedliche Sachverhalte wie Arbeitslohn, Spekulationsgewinne, Gewinn aus Unternehmertätigkeit oder Erträge aus Vermietung vergleichbar gemacht. Dies betrifft die horizontale Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Die Zweite zu klärende Frage ist, wie unterschiedlich eine unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu besteuern ist. Dies betrifft die vertikale Steuergerechtigkeit und ist noch mehr als die horizontale Steuergerechtigkeit mit einem Werturteil verbunden. Im deutschen Einkommensteuerrechts wurde die Konzeption eines progressiven Tarifs umgesetzt. Im Endeffekt führt dies dazu, dass der Staat versucht, Einkommensunterschiede in der Bevölkerung durch eine relativ höhere Steuerbelastung der höheren Einkommen zu verringern. Der Staat verfolgt damit einen Umverteilungseffekt zugunsten wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen.[11] Als Minimalvorgabe zur Ausgestaltung des Prinzips der Besteuerung nach der vertikalen Leistungsfähigkeit lässt sich die steuerliche Freistellung des Existenzminimums festhalten. So führt das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25.09.1992[12] aus, dass dem Steuerpflichtigen nach der Steuerzahlung genügend Einkommen verbleiben müsse, um daraus den Lebensunterhalt für sich uns seine Familie zu bestreiten. Dies ergibt sich vor allem aus den Rechtsnormen der Artikel 14 und 6 des Grundgesetzes.

[...]


[1] Vgl. §4 Abs. 4 AO.

[2] Vgl. DJANANI, CHRISTIANA / BRÄHLER, GERNOT / LÖSEL, CHRISTIAN: Ertragsteuern. Heidelberg 2004, S. 22-24.

[3] Vgl. die folgenden Ausführungen beispielsweise mit WILKE, HELMUTH / WUNTSCH, MICHAEL VON: Steuerlehre. Einführung in die Besteuerung. Studienbrief der Fern-Fachhochschule Hamburg. Hamburg 1997, S. 14-15.

[4] Vgl. WILKE, HELMUTH / WUNTSCH, MICHAEL VON: Steuerlehre. Einführung in die Besteuerung. Studienbrief der Fern-Fachhochschule Hamburg. Hamburg 1997, S. 9.

[5] SMITH, ADAM: Der Wohlstand der Nationen. München 1974, S. 703.

[6] Vgl. SMITH, ADAM: Der Wohlstand der Nationen. München 1974, S. 704.

[7] Vgl. SMITH, ADAM: Der Wohlstand der Nationen. München 1974, S. 704. Dieser Grundsatz kann im heutigen Steuersystem nicht vollständig als erfüllt gelten. Wirtschaftliche Entscheidungen werden häufig nach der zu erwatenden Steuerlast getroffen, da das Steuersystem beispielsweise nicht rechtsformneutral gestaltet ist. Dies zeigt auch die aktuelle Diskussion um eine Reform der Unternehmensbesteuerung, welch u.a auch möglicherweise das Ziel hat, die Unterschiede in der Besteuerung der Unternehmen auf Grund ihrer Rechtsform zu minimieren.

[8] Vgl. WILKE, HELMUTH / WUNTSCH, MICHAEL VON: Steuerlehre. Einführung in die Besteuerung. Studienbrief der Fern-Fachhochschule Hamburg. Hamburg 1997, S. 11.

[9] Vgl. WILKE, HELMUTH / WUNTSCH, MICHAEL VON: Steuerlehre. Einführung in die Besteuerung. Studienbrief der Fern-Fachhochschule Hamburg. Hamburg 1997, S. 11.

[10] Vgl. beispielsweise SCHNEIDER, DIETER: Steuerlast und Steuerwirkung. München und Wien 2002,
S. 231.

[11] Vgl. SCHNEIDER, DIETER: Steuerlast und Steuerwirkung. München und Wien 2002, S. 232-233.

[12] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25.09.1992, BvL 5, 8, 14/91, abgedruckt in: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Band 87 (1993), S. 153-181.

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Details

Title
Der Student im Steuerrecht (Abzugsfähigkeit der Studienkosten)
College
Catholic University Eichstätt-Ingolstadt  (Betriebswirtschaftliche Fakultät Ingolstadt)
Course
Hauptseminar aus Steuerlehre
Grade
1,0
Author
Year
2006
Pages
23
Catalog Number
V58591
ISBN (eBook)
9783638527415
ISBN (Book)
9783640862108
File size
478 KB
Language
German
Notes
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob und inwieweit die Kosten eines Studiums steuerlich relevant sind. Dieser Themenkreis ist aus zwei Gründen von Interesse: Zum Ersten ein praktisches Interesse der Studenten, zum Zweiten, weil sich hier in jüngerer Zeit ein bemerkenswerter Wandel in der Rechtsprechung ergab. Die Arbeit beginnt mit einer knappen Darstellung der Grundlagen der Einkommensteuer und zeigt systematisch die Abzugsmöglichkeiten, Gestaltungsmöglichkeiten und Sonderfälle auf.
Keywords
Student, Steuerrecht, Studienkosten), Hauptseminar, Steuerlehre
Quote paper
Markus Hubner (Author), 2006, Der Student im Steuerrecht (Abzugsfähigkeit der Studienkosten), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58591

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