Die erbschaftsteuerlichen Änderungen im Zuge des Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge: Bestandsaufnahme und betriebswirtschaftliche Kritik


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2006

27 Pages, Note: 2,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

I. Die Unternehmensnachfolge in Deutschland aus dem Blickwinkel der erbschaftsteuerlichen Behandlung

II. Die Änderungen und Auswirkungen durch das Gesetz zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in Deutschland

1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von Betriebsvermögen
1.1 nach geltendem Recht
1.1.1 Grundsätzliche Bewertung
1.1.2 Anteile an Kapitalgesellschaften
1.1.3 Ausländisches Vermögen
1.2 nach künftigem Recht
1.2.1 Grundsätzliche Bewertung
1.2.2 Anteile an Kapitalgesellschaften
1.2.3 Ausländisches Vermögen

2. Begünstigungen von Betriebsvermögen
2.1 nach geltendem Recht
2.1.1 Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag
2.1.2 Tarifbegrenzung
2.1.3 Vorbehalt der Begünstigungen
2.1.4 Stundung
2.2 nach künftigem Recht
2.2.1 Begünstigungen für Betriebsvermögen bis 100 Mio. Euro
2.2.1.1 Stundung
2.2.1.2 Abschmelzung
2.2.1.3 Vorbehalt der Begünstigungen
2.2.2 Begünstigungen für Betriebsvermögen über 100 Mio. Euro
2.2.2.1 Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag
2.2.2.2 Tarifbegrenzung
2.2.2.3 Begrenzung der Erbschaftsteuer
2.2.2.4 Vorbehalt der Begünstigungen

III. Kritische Bewertung der Gesetzesentwürfe unter betriebswirtschaftlichen

Gesichtspunkten

1. Neuregelungen der Bewertung

2. Neuregelungen der Begünstigung

IV. Zusammenfassende Würdigung

Literaturverzeichnis

Gesetzes- und Richtlinienverzeichnis

Bundesrats- und Bundestagsdrucksachen

Rechtsprechungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung

1. Die Ermittlung des begünstigten Vermögens

2. Belastungsunterschiede zwischen Steuerpflichtigen der Steuerklassen

I und III - Betriebsvermögen bis zu 2 Millionen Euro

3. Steuerbelastung bisher und künftig bei Übertragung und anschließender

schädlicher Verwendung

Tabellenverzeichnis

Tabelle

1. Taxshield der Fremdfinanzierung für nicht produktives Vermögen 7

2. Bestehende und geplante Begünstigungen (Erwerbe bis 100 Millionen Euro) 9

3. Bestehende und geplante Begünstigungen (Erwerbe über 100 Millionen Euro) 13

I. Die Unternehmensnachfolge in Deutschland aus dem Blickwinkel der erbschaftsteuerlichen Behandlung

Das geltende deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) steht in regelmäßiger Diskussion. In einem Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 22.05.2002 wird es in Teilen als verfassungswidrig eingestuft.1Es wird insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) festgestellt, da bei Zugrundelegung eines einheitlichen Steuertarifs die Ermittlung der Steuerbemes- sungsgrundlagen des Betriebsvermögens, der Anteile an Kapitalgesellschaften und des Grundvermögens gleichheitswidrig ausgestaltet seien. Aus diesem Grund wurde das Bundesverfassungsgericht angerufen. Bisher liegt noch keine Entscheidung vor. Der Freistaat Bayern und die Bundesregierung der 15. Wahlperiode haben in diese ungeklärte Rechtslage hinein Gesetzesentwürfe für eine Erbschaftsteuerreform2einge- bracht. Die Vorlagen gehen auf die Ergebnisse des Job-Gipfels zwischen der Bundes- regierung und der Opposition im März 2005 zurück. Der Gesetzesentwurf der Bundes- regierung basiert mit Unterschieden im Detail auf dem Vorschlag des Freistaates Bay- ern.3Beide Entwürfe fokussieren den Bereich der Unternehmensnachfolge. Wichtige Zielsetzungen sind dabei der Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen durch die Entlastung mittelständischer Unternehmen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die zentrale Bestimmung der Entwürfe ist das sogenannte Abschmelzungsmodell. Es ist vorgesehen, daß die Erbschaftsteuer für begünstigtes Vermögen gestundet wird und in einem Zeitraum von zehn Jahren sukzessive erlischt.

Diese Gesetzesentwürfe sind aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl vom 18.09.2005 nicht mehr verabschiedet worden. Es ist jedoch mit einer Fortsetzung der politischen Diskussion zu rechnen, da die Bundesregierung der 16. Wahlperiode eine entsprechende Zielvorgabe in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben hat. Im Übrigen heißt es dort, daß die Erbschaftsteuerreform unter Berücksichtigung des zu erwarten- den Urteils des BVerfG erfolgen soll. Die Reform soll bis spätestens zum 01. Januar 2007 erfolgen.4

Ziel dieser Arbeit ist es, die erbschaftsteuerlichen Regelungen, die aufgrund des Ge- setzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge möglicherweise geändert werden, vergleichend vor und nach dieser Gesetzesänderung darzustellen. Außerdem beinhal- tet diese Arbeit eine betriebswirtschaftliche Kritik an den möglichen Gesetzesänderun- gen. Dazu wird in Kapitel II.1 die erbschaftsteuerliche Bewertung von Unternehmen nach geltendem und möglichem künftigen Recht vergleichend dargestellt. Das

anschließende Kapitel II.2 enthält eine vergleichende Darstellung der geltenden und möglichen künftigen erbschaftsteuerlichen Begünstigungen von Betriebsvermögen. In Kapitel III. werden die Neuregelungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht kritisch bewer- tet. Die Kritik ist unterteilt in die Bereiche Bewertung III.1 und Begünstigungen III.2. Die Betriebswirtschaft ist auf Vorgänge und Gegebenheiten in Betrieben ausgerichtet, da- her entfallen im Rahmen dieser Arbeit juristische oder volkswirtschaftliche Kritiken an den Gesetzesentwürfen.

Für diese Arbeit sind die Begriffe Unternehmen und Unternehmensnachfolge sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer von entscheidender Bedeutung. Der Begriff Unternehmen wird von Gutenberg definiert als ein von Wirtschaftlichkeit, Autonomie, Alleinbestimmung, Erwerbswirtschaft und finanziellem Gleichgewicht ge- prägtes System von Produktionsfaktoren.5Die Unternehmensnachfolge kann definiert werden als rechtsformunabhängige Übertragung des Eigentums an einem Unterneh- men. Als Konsequenz aus dem Eigentumswechsel gibt der bisherige Eigentümer seine eigenkapitalbasierte Verantwortung und Leitungsmacht an dem Unternehmen an sei- ne(n) Nachfolger ab. Ausprägungen der Unternehmensnachfolge können Schenkung, Vererbung, Stiftung und Verkauf sein.6Die Unternehmensnachfolge ist hier als die un- entgeltliche Unternehmensnachfolge im Rahmen des Erbschaftsteuerrechts aufzufas- sen.

Im Kontext dieser Arbeit ist der entscheidende Steuergegenstand des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes die Erfassung unentgeltlicher Vermögensübergänge in der Form des Unternehmensübergangs von einer Person auf eine andere. Unentgelt- lich bedeutet, daß der Erwerber keine Gegenleistung erbringt. Die Erbschaftsteuer ist eine Bereicherungssteuer, d.h. es wird an die Vermögensmehrung des Empfängers angeknüpft.7Die Rechtsgrundlage für die derzeitige Form der Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Erbschaftsteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 unter Berücksichtigung späterer Änderungen.

II. Die Änderungen und Auswirkungen durch das Gesetz zur Sicherung der Unternehmensnachfolge in Deutschland

1. Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs von Betriebsvermögen

1.1 nach geltendem Recht

1.1.1 Grundsätzliche Bewertung

Gegenstand der Betriebsvermögensbewertung sind ein Einzelunternehmen oder ein Anteil an einer Personengesellschaft. Die gegenwärtigen erbschaftsteuerlichen Bewer- tungsgrundsätze werden in § 12 ErbStG geregelt. Für die Unternehmensnachfolge in Form der Übertragung von Betriebsvermögen greifen die Sondervorschriften der Absätze 5 und 6.

Bei Gewerbetreibenden, deren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich8ermittelt wird, sind gemäß § 12 Abs. 5 i.V.m. § 109 Abs. 1 BewG für Aktiva und Passiva die Steuerbilanzwerte in der erbschaftsteuerlichen Vermögensaufstellung anzusetzen. Die Positionen werden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angesetzt. Dies wird als die sogenannte Bestands- und Bewertungsidentität bezeichnet.9Bei Steuerpflichti- gen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuß-Rechnung10ermitteln, werden nach § 109 Abs. 2 BewG lediglich Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens mit dem ertragsteuerlichen Wert angesetzt. Das Vorratsvermögen, Sachleistungsan- sprüche und nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter sind mit dem Teilwert zu bewerten.11

1.1.2 Anteile an Kapitalgesellschaften

Die Bewertung von zum Betriebsvermögen gehörenden Anteilen an Kapitalgesellschaften ist abweichend geregelt.12Der Ansatz von börsennotierten Anteilen erfolgt mit dem Kurswert. Nicht börsennotierte Anteile werden mit dem gemeinen Wert angesetzt. Dieser ergibt sich aus Verkäufen innerhalb des letzten Jahres. Sofern ein Verkaufspreis nicht vorliegt, ist der Wert zu schätzen.13Diese Schätzung erfolgt gemäß der Richtlinien mit dem sogenannten Stuttgarter Verfahren.14

1.1.3 Ausländisches Vermögen

Ausländisches Betriebsvermögen ist mit dem gemeinen Wert zu bewerten.15Dieser wird nach § 9 Abs. 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Ge- schäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung am Bewertungsstichtag zu erzielen wäre. Aus Vereinfachungsgründen ist die Übernahme der Steuerbilanzwerte zugelassen, sofern dies nicht zu offensichtlich unangemessenen Ergebnissen führt.16

1.2 nach künftigem Recht

1.2.1 Grundsätzliche Bewertung

Im Entwurf der Bundesregierung erfolgt eine Eingliederung der bisher im BewG gere gelten Bewertungsvorschriften in das ErbStG.17Die Regelungen finden sich künftig im neu hinzugefügten § 12a ErbStG-BRegE. Die Regelungen stimmen im Wesentlichen mit den Vorschriften des BewG überein.18Bei Bilanzierenden ist generell eine Bewertung mit steuerbilanziellen Werten vorgesehen. Für Einnahme-Überschuß-Rechner gelten die ertragsteuerlichen Werte.19

Der Entwurf des Freistaates Bayern sieht eine solche Eingliederung der Bewertungs- vorschriften in das ErbStG nicht vor. Die bisherigen Bewertungsregelungen bleiben erhalten.

Eine Neuerung in beiden Entwürfen stellt die Möglichkeit dar, einen Abzugsbetrag für künftige Investitionen zu bilden. Dieser entfällt rückwirkend, sofern die Zuführung der vorgesehenen Mittel nicht innerhalb von zwei Jahren erfolgt.20

1.2.2 Anteile an Kapitalgesellschaften

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung werden Beteiligungen bis 25 v.H. am Nennkapital auch in Zukunft mit dem gemeinen Wert angesetzt.21Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft von mehr als 25 v.H. werden künftig wie Beteiligungen an Personengesellschaften behandelt22, somit erfolgt die Bewertung mit steuerbilanziellen Werten. Der Entwurf des Freistaates Bayern enthält keine Neuregelung für die Bewer- tung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Es bleibt die bisherige Regelung beste- hen.23

1.2.3 Ausländisches Vermögen

Ausländisches Betriebsvermögen wird nach dem Entwurf der Bundesregierung künftig dem inländischen Betriebsvermögen gleichgestellt.24Der Ansatz erfolgt mit steuerbilanziellen Werten.25

Der Entwurf des Freistaates Bayern sieht diese Gleichstellung des ausländischen mit dem inländischen Betriebsvermögen lediglich dann vor, wenn es sich um Betriebsvermögen handelt, das einer Betriebsstätte in der EU oder dem EWR dient.26

2. Begünstigungen von Betriebsvermögen

2.1 nach geltendem Recht

Die Anwendung der verschiedenen geltenden Formen der Privilegierung setzt voraus, daß es sich um begünstigtes Vermögen handelt.27Begünstigt sind inländisches

Betriebsvermögen28und auch die Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland eines zu mehr als 25 v.H. am Nennkapital beteiligten Erblassers oder Schenkers.29

2.1.1 Betriebsvermögensfreibetrag, Bewertungsabschlag

Gemäß § 13a Abs. 1 ErbStG ist für Erwerbe von Betriebsvermögen ein Freibetrag in Höhe von 225.000 Euro vorgesehen. Der Freibetrag kann sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Erwerben durch Schenkung unter Lebenden in Anspruch genommen werden. Bei Schenkungen ist dies nur möglich, sofern der Freibetrag nicht schon in den letzten zehn Jahren für lebzeitige Verfügungen eingesetzt wurde.30 Neben dem Freibetrag wird zusätzlich ein quotaler Bewertungsabschlag von 35 v.H. auf den nach Abzug des Betriebsvermögensfreibetrags verbleibenden Betrag gewährt, d.h. das verbleibende Betriebsvermögen wird mit 65 v.H. seines Werts angesetzt.31 Beide Begünstigungen zählen zur Gruppe der sachlichen Steuerbefreiungen.32

2.1.2 Tarifbegrenzung

Eine weitere erbschaftsteuerliche Begünstigung für Erwerber von Betriebsvermögenserwerben stellt die sogenannte Tarifbegrenzung für Erwerber der Steuerklassen II und III dar. Personen dieser Steuerklassen werden hierbei nach der günstigen Steuerklasse I besteuert. Die Ermittlung des Entlastungsbetrags erfolgt durch Berechnung der Steuer in der tatsächlichen Steuerklasse und in Steuerklasse I. 88 v.H. der Differenz zwischen diesen beiden Werten stellt den Entlastungsbetrag dar.33

2.1.3 Vorbehalt der Begünstigungen

Die drei zuvor dargestellten Begünstigungen werden unter Vorbehalt eingeräumt. Sie entfallen rückwirkend, soweit der Erwerber während der fünfjährigen Behaltensfrist34schädlich über das begünstigte Vermögen verfügt. Es kommt zur Nachversteuerung. Schädliche Verfügungen sind im wesentlichen die Veräußerung und die Betriebsaufgabe. Ausreichend ist es bereits, daß wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert oder ins Privatvermögen überführt werden.35

2.1.4 Stundung

§ 28 ErbStG gewährt dem Erwerber von Betriebsvermögen die Möglichkeit, die anfal lende Steuer zehn Jahre stunden zu lassen, sofern dies für den Erhalt des Betriebes notwendig ist. Bei Erwerb von Todes wegen kommt es zur zinslosen Stundung. Die Stundung wird im Fall der Schenkung unter Lebenden mit einem Zinssatz von 0,5 v.H. pro Monat bzw. 6 v.H. im Jahr verzinst.36

2.2 nach künftigem Recht

Hauptziel der Gesetzesentwürfe ist die „Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen“ und als „Stätte des produktiven Wachstums“. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen mittelständische Unternehmen von der Erbschaftsteuer entlas- tet werden, sofern sie über einen bestimmten Zeitraum fortgeführt werden.37Alle künf- tigen Arten erbschaftsteuerlicher Privilegierungen von Betriebsvermögen38sind davon abhängig, ob das Vermögen als begünstigt eingestuft wird oder nicht. Es ist wie auch bisher zunächst erforderlich, daß es sich um erbschaftsteuerliches Betriebsvermögen handelt. Beide Gesetzesentwürfe sehen zusätzlich erstmals eine Unterscheidung zwi- schen „produktivem“ und „nicht produktivem“ Vermögen vor.39Begünstigt werden soll Betriebsvermögen künftig grundsätzlich nur dann, wenn es produktiv ist.40Dies wird damit erklärt, daß nur jenes Vermögen der Sicherung von Arbeitsplätzen und der

Schaffung von Wachstum dienen könne.41Nicht zum Produktivvermögen zählen insbesondere Geld, Geldforderungen und Wertpapiere. Ebenfalls gehören Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von bis zu 25 v.H., ebenso wie Nutzungsüberlassungen gegenüber Dritten nicht zum produktiven Vermögen.42

Im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen43können in Zukunft die Begünstigungen auch dann greifen, wenn Vermögen und damit zusammenhängende Schulden erst durch den Erwerbsvorgang zu Betriebsvermögen bei dem Erwerber wird.44Ausge- schlossen ist dies für Vermögen, das durch Umwidmung bei dem Erwerber Betriebs- vermögen wird.45

Zur Ermittlung des begünstigten Vermögens werden zunächst vom nicht produktiven

Vermögen die Schulden und sonstigen Abzüge subtrahiert. Hierbei wird unterstellt, daß das „nicht produktive“ Vermögen fremdfinanziert ist. Ergibt sich hierbei ein positiver Saldo, so ist dieser von dem erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögen, bestehend aus dem um die Schulden und sonstigen Abzüge geminderten aktiven Vermögen, zu sub- trahieren. Das Ergebnis ist das begünstigte Vermögen. Ist der Saldo aus dem um die

Schulden verminderten nicht produktiven Vermögen dagegen negativ, hat dies keine Auswirkungen auf das begünstigte Vermögen. Das erbschaftsteuerliche Betriebsver- mögen und das begünstigte Vermögen stimmen überein.46Im Ergebnis ist der Anteil des begünstigten Betriebsvermögens am gesamten Betriebsvermögen folglich zum einen von dem nicht produktiven Vermögen und zum anderen von den Schulden und sonstigen Abzügen abhängig.47Die folgende Abbildung zeigt schematisch die Ermitt- lung des begünstigten Vermögens:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Die Ermittlung des begünstigten Vermögens

Quelle: Zipfel, Die geplanten erbschaftsteuerlichen Regelungen bei Übertragungen von unternehmerischem Vermögen, in: Betriebs-Berater 60. Jg. (2005), S. 1364

Die folgenden Zahlenbeispiele48verdeutlichen dieses Schema. Dargestellt wird ein Unternehmen mit produktivem und nicht produktivem Vermögen (PV, NPV). Die Finan- zierung erfolgt über Eigen- und Fremdkapital (EK, FK). Die Aufteilung dieser beiden Größen wird variiert. Im Ergebnis resultieren daraus unterschiedliche Werte für be- günstigtes und damit korrespondierend für nicht begünstigtes Vermögen (BV, NBV):

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Taxshield der Fremdfinanzierung für nicht produktives Vermögen

Quelle: in Anlehnung an Jansen, Entlasten Stundung und Erlöschen der Erbschaftsteuerschuld mittelständische Unternehmen? (2005), S.15.

[...]


1Vgl. BStBl. II 2002, S. 598.

2Vgl. Entwurf des Freistaates Bayern: BR-Drs. 341/05, BT-Drs. 15/5448, Bundesregierungsentwurf: BR- Drs. 322/05.

3Vgl. BR-Drs. 322/05, S. 1.

4 Vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (11.11.2005), 2.5.

5Vgl. Gutenberg, Betriebswirtschaftslehre (1983), S. 510-512.

6Vgl. Hering / Olbrich, Unternehmensnachfolge (2003), S. 7-8.

7 Vgl. Seer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (2005), § 13 Rz. 102.

8Vgl. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG.

Vgl. von Sothen, Unternehmensnachfolge (2005), S. 824, 825.

10Vgl. § 4 Abs. 3 EStG.

11Vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar (2004), § 12 RNr. 139.

12Vgl. § 12 Abs. 5 ErbStG.

13Vgl. 12 Abs. 5 i.V.m. § 11 BewG.

14Vgl. R 96 bis R 108 ErbStR.

15Vgl. § 12 Abs. 6 ErbStG i.V.m. § 31 BewG.

16 Vgl. R 39 Abs. 1 Satz 2 ErbStR.

17Vgl. Seer, Erbschschaftsteuerliche Begünstigung der Betriebsfortführung, in: StuW (4/2005), S. 354.

18Vgl. Zipfel, Die geplanten erbschaftsteuerlichen Regelungen bei Übertragungen von unternehmerischen Vermögen, in: BB 60. Jg. (2005), S. 1361.

19Vgl. § 12a Abs. 5 ErbStG-BRegE. bzw. ErbStG-BayE.

20Vgl. § 12a Abs. 3 Satz 4 ErbStG-BRegE., § 12 Abs. 5 Sätze 4 und 5 ErbStG-BayE.

21Vgl. § 12 Abs. 2 ErbStG-BRegE.

22Vgl. §§ 12 Abs. 2 i.V.m. 12a ErbStG-BRegE.

23Vgl. Seer, Erbschaftsteuerliche Begünstigung der Betriebsfortführung, in: StuW (04/2005), S. 354.

24Vgl. § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG-BRegE.

25Vgl. § 12a ErbStG-BRegE.

26 Vgl. § 12 Abs. 6 Satz 2 ErbStG-BayE.

27Vgl. von Sothen, Unternehmensnachfolge (2005), S. 843, 874.

28Vgl. § 13a Abs. 4 Nr. 1 bzw. § 19a Abs. 2 Nr. 1 ErbStG.

29Vgl. § 13a Abs. 4 Nr. 3 bzw. § 19a Abs. 2 Nr. 3 ErbStG.

30Vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 ErbStG.

31Vgl. § 13a Abs. 2 ErbStG.

32Vgl. Seer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (2005), § 13 Rz. 151.

33Vgl. § 19a Abs. 4 ErbStG.

34Vgl. Seer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (2005), § 13 Rz. 154.

35 Vgl. §§ 13a Abs. 5, 19 Abs. 5 ErbStG.

36Vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.V.m. § 238 AO.

37Vgl. BR-Drs. 322/05, S. 1 bzw. BR-Drs. 341/05, S. 1.

38Vgl. § 28 bzw. § 13a, § 19a ErbStG-BRegE. bzw. ErbStG-BayE.

39Vgl. § 28a ErbStG-BRegE. bzw. ErbStG-BayE.

40Vgl. Zipfel, Die geplanten erbschaftsteuerlichen Regelungen bei Übertragungen von unternehmerischen Vermögen, in: BB 60. Jg. (2005), S. 1363.

41Vgl. Begründung BR-Drs 322/05, S. 19 bzw. BR-Drs. 341/05 S. 19.

42Vgl. § 28a Abs. 2 ErbStG-BRegE. bzw. ErbStG-BayE.

43Vgl. R 51 Abs. 1 ErbStR.

44Vgl. § 28a Abs. 2 ErbStG-BRegE. bzw. ErbStG-BayE.

45 Vgl. BR-Drs. 322/05, S. 19. bzw. BR-Drs. 341/05 S. 19, 20.

46Vgl. § 28a Abs. 2 ErbStG-BRegE. bzw. ErbStG-BayE. i.V.mit S. 19, 20, BR-Drs. 322/05 bzw. 341/05.

47Vgl. Zipfel, Die geplanten erbschaftsteuerlichen Regelungen bei Übertragungen von unternehmerischen Vermögen, in: BB 60. Jg. (2005), S. 1364.

48 Vgl. Jansen, Entlasten Stundung und Erlöschen der Erbschaftsteuerschuld mittelständische Unter- nehmen? (2005), S.15.

Fin de l'extrait de 27 pages

Résumé des informations

Titre
Die erbschaftsteuerlichen Änderungen im Zuge des Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge: Bestandsaufnahme und betriebswirtschaftliche Kritik
Université
University of Hagen
Note
2,0
Auteur
Année
2006
Pages
27
N° de catalogue
V58852
ISBN (ebook)
9783638529396
Taille d'un fichier
495 KB
Langue
allemand
Mots clés
Zuge, Gesetzes, Sicherung, Unternehmensnachfolge, Bestandsaufnahme, Kritik
Citation du texte
Christian Labs (Auteur), 2006, Die erbschaftsteuerlichen Änderungen im Zuge des Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge: Bestandsaufnahme und betriebswirtschaftliche Kritik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58852

Commentaires

  • Pas encore de commentaires.
Lire l'ebook
Titre: Die erbschaftsteuerlichen Änderungen im Zuge des Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge: Bestandsaufnahme und betriebswirtschaftliche Kritik



Télécharger textes

Votre devoir / mémoire:

- Publication en tant qu'eBook et livre
- Honoraires élevés sur les ventes
- Pour vous complètement gratuit - avec ISBN
- Cela dure que 5 minutes
- Chaque œuvre trouve des lecteurs

Devenir un auteur