„Unser Leben verläuft meist in relativ geregelten Bahnen: Schule, Ausbildung oder Studium - danach sind wir erleichtert, wenn wir eine Arbeit finden und gründen vielleicht eine Familie. Wie aber müssen sich Menschen fühlen, deren Chance auf ein Leben in Sicherheit durch Krieg, Gewalt, Vertreibung und Flucht von einem auf den anderen Tag zunichte gemacht wird?“ Laut UNHCR (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) halten sich zur Zeit etwa 220.000 minderjährige Flüchtlinge in Deutschland auf. Darunter befinden sich ungefähr 6.000 - 10.000 unbegleitete Minderjährige. Aufgrund ihres jungen Lebensalters benötigen Kinder besonderen Schutz, Betreuung und Unterstützung. Werden diese Bedürfnisse der unbegleitet eingereisten Flüchtlingskinder in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt? Die vorliegende Arbeit widmet sich der schwierigen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland. Was erwartet unbegleitete Kinder und Jugendliche im Exil in der Bundesrepublik Deutschland? Laut Gesetzgebung stehen ihnen Schutz- und Fördermaßnahmen zu, die ihrer besonderen Lebenssituation gerecht werden sollen, aber wie sieht die Realität aus? Viele Fragen bleiben offen. Aus welchen Ländern kommen die Kinder und welche Beweggründe veranlassen sie ihr Land zu verlassen? Auf welche Rechte können sich die betroffenen Minderjährigen stützen, und werden diese existierenden nationalen und internationalen Kinderschutzabkommen in der Bundesrepublik eingehalten? Bezogen auf diese Frage wird das Flughafenverfahren genauer veranschaulicht. Nachfolgend werden die aufenthaltsrechtlichen Status und Situationen der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge erläutert. Außerdem werden die Erstversorgung und Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge mit besonderer Darlegung des Asylverfahrens und des Clearingverfahrens deutlich. Darüber hinaus werden die Regelungen bezüglich der Bildungs- und Ausbildungschancen für die betroffenen Jugendlichen angesprochen. Abschließend werden Forderungen und Verbesserungen aufgelistet, für die sich sehr viele Organisationen gegenüber der Bundesregierung einsetzen und die für den nötigen, kindgerechten Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erforderlich sind.
Inhaltsverzeichnis
0. Einleitung
1. Definition des Flüchtlingsbegriffs
1.1. Wer ist ein Flüchtling?
1.2. Definition „unbegleitet minderjährige Flüchtlinge“
2. Verteilung der Flüchtlinge auf das Bundesgebiet
2.1. Hauptherkunftsländer junger Flüchtlinge
2.2. Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland
2.3. Zusammenfassung
3. Fluchtursachen
3.1. Allgemeine Fluchtursachen
3.2. Kinderspezifische Fluchtursachen
3.3. Zusammenfassung
4. Schutz für minderjährige Flüchtlinge
4.1. Die Genfer Flüchtlingskonvention
4.2. Die UN-Kinderrechtskonvention
4.3. Die Vorbehaltserklärung der Bundesregierung zur
Kinderrechtskonvention
4.4. Das Haager Minderjährigenschutzabkommen
4.5. Das Kinder- und Jugendhilfegesetz
4.6. Zusammenfassung
5. Verletzung der Kinderrechte
5.1. Das Kindeswohl
5.2. Die Drittstaatenreglung
5.3. Die Zurückweisung unbegleiteter minderjäriger Flüchtlinge
ohne Visum
5.4. Die Handlungsfähigkeit der 16-18jährigen im Asylverfahren
5.5. Drängen ins Asylverfahren
5.6. Zusammenfassung
6. Aufenthaltsrechtliche Stellung minderjähriger Flüchtlinge
6.1. Aufenthaltserlaubnis
6.2. Aufenthaltsberechtigung
6.3. Aufenthaltsbewilligung
6.4. Aufenthaltsbefugnis
6.5. Duldung
6.6. Aufenthaltsgestattung
6.7. Zusammenfassung
7. Aufenthaltsrechtlicher Status minderjähriger Flüchtlinge
7.1. AsylbewerberInnen
7.2. Asylberechtigte
7.3. Konventionsflüchtlinge
7.4. Kontingentflüchtlinge
7.5. De Facto Flüchtlinge
7.6. Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge
7.7. Flüchtlinge ohne ausländerrechtlichen Status
7.8. Zusammenfassung
8. Das Flughafenverfahren
8.1. Durchführung des Flughafenverfahrens
8.2. Antragszahlen am Flughafen
8.3. Zusammenfassung
9. Einreisesituation und Clearingverfahren der minderjährigen
Flüchtlinge in Deutschland
9.1. Einreise in die BRD
9.2. Die Auswirkungen des Asylverfahrens
9.3. Unterbringung
9.4. Das Clearingverfahren für unbegleitete Minderjährige
9.5. Clearingverfahren in Berlin
9.6. Clearingverfahren in Köln
9.7. Zusammenfassung
10. Junge Flüchtlinge und ihre schulischen und beruflichen
Ausbildungschancen
10.1. Schule
10.2. Berufliche Chancen für Flüchtlinge auf dem deutschen Arbeitsmarkt
10.3. Zusammenfassung
11. Forderungen, Vorschläge und M öglichkeiten zur Verbesserung der
Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge
12. Zusammenfassende Schlussfolgerung
Literatur
Anhang
Berichte junger Flüchtlinge
0. Einleitung
„Unser Leben verläuft meist in relativ geregelten Bahnen: Schule, Ausbildung oder Studium – danach sind wir erleichtert, wenn wir eine Arbeit finden und gründen vielleicht eine Familie. Wie aber müssen sich Menschen fühlen, deren Chance auf ein Leben in Sicherheit durch Krieg, Gewalt, Vertreibung und Flucht von einem auf den anderen Tag zunichte gemacht wird?“[1]
Laut UNHCR (Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge) halten sich zur Zeit etwa 220.000 minderjährige Flüchtlinge in Deutschland auf. Darunter befinden sich ungefähr 6.000 – 10.000 unbegleitete Minderjährige. Aufgrund ihres jungen Lebensalters benötigen Kinder besonderen Schutz, Betreuung und Unterstützung. Werden diese Bedürfnisse der unbegleitet eingereisten Flüchtlingskinder in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt?
Die vorliegende Arbeit widmet sich der schwierigen Situation unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland.
Was erwartet unbegleitete Kinder und Jugendliche im Exil in der Bundesrepublik Deutschland? Laut Gesetzgebung stehen ihnen Schutz- und Fördermaßnahmen zu, die ihrer besonderen Lebenssituation gerecht werden sollen, aber wie sieht die Realität aus? Viele Fragen bleiben offen.
Aus welchen Ländern kommen die Kinder und welche Beweggründe veranlassen sie ihr Land zu verlassen? Auf welche Rechte können sich die betroffenen Minderjährigen stützen, und werden diese existierenden nationalen und internationalen Kinderschutzabkommen in der Bundesrepublik eingehalten? Bezogen auf diese Frage wird das Flughafenverfahren genauer veranschaulicht. Nachfolgend werden die aufenthaltsrechtlichen Status und Situationen der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge erläutert. Außerdem werden die Erstversorgung und Unterbringung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge mit besonderer Darlegung des Asylverfahrens und des Clearingverfahrens deutlich. Darüber hinaus werden die Regelungen bezüglich der Bildungs- und Ausbildungschancen für die betroffenen Jugendlichen angesprochen. Abschließend werden Forderungen und Verbesserungen aufgelistet, für die sich sehr viele Organisationen gegenüber der Bundesregierung einsetzen und die für den nötigen, kindgerechten Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erforderlich sind.
1. Definition des Flüchtlingsbegriffs
Bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist entscheidend, dass sie auch als diese anerkannt werden. Dies muss der Fall sein, damit sie sich auf die Konventionen und die damit verbundenen Schutzmaßnahmen berufen können.
1.1. Wer ist ein Flüchtling?
Der Begriff "Flüchtling" wird in mindestens drei unterschiedlichen Bedeutungszusammenhängen eingesetzt, abhängig davon, ob er auf das Völkerrecht, das deutsche Recht oder auf umgangssprachliche Zusammenhänge bezogen wird.[2]
Das Völkerrecht liefert folgende Definition: „Ein Flüchtling ist, wem es unmöglich ist, in sein Heimatland zurückzukehren, weil ihm dort eine begründete Gefahr für Leib und Leben droht und er verfolgt wird wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner politischen Meinung oder einer Parteizugehörigkeit.“[3]
Ein Flüchtling ist eine Person, die aufgrund einer Verfolgungssituation das eigene Land, die eigene Nation oder das eigene Wohngebiet verlässt. Es kann sich dabei um Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, nationalen, sozialen Gruppe oder zu einer politischen Partei handeln. Diesen Menschen wird im eigenen Land kein Schutz geboten oder Schutz verweigert. Als Flüchtling erhalten sie politisches Asyl (stammt aus dem griechischen Asylon, "sylan" = verletzen / berauben, "a" = nicht, "Asylon" = unverletzt / nicht ausgeraubt ) bis sie einen offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten.
Mit der Genfer Flüchtlingskonvention haben sich einige Länder dazu verpflichtet, alle Menschen zu schützen, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt werden und ihre Heimat verlassen müssen.[4]
Amnesty International (Unabhängige Mitgliederorganisation, die sich gegen schwer- wiegende Verletzungen der Rechte eines jeden Menschen wendet) verwendet die Bezeichnung "Flüchtling" nicht nur für Personen, die den Flüchtlingsstatus erhalten haben, sondern auch für alle Asylsuchenden, die vor Verfolgung und Menschenrechtsverletzungen geflohen sind.[5]
Die internationale Gemeinschaft hat entschieden, dass es grundlegende Rechte gibt, die zu jeder Zeit zu respektieren sind. Zu diesen bürgerlichen und politischen Rechten, die im Internationalen Pakt dargelegt sind, gehören:
das Recht auf Leben
das Recht auf Schutz vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
das Recht, nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten zu werden
das Recht, nicht wegen einer Tat angeklagt zu werden, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war
das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden
das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit[6]
Der UNHCR fasst die Definition allerdings noch weiter: Ebenfalls Flüchtlinge sind solche Menschen, die Asyl suchen, d.h. in einem Gastland um längeren Schutz bzw. um Integration bitten, weil sie nicht mehr in ihrem Heimatland leben können. Im Gegensatz zu den „vorübergehend Vertriebenen“ ist bei diesen eine Rückführung ins Heimatland nicht vorgesehen, sobald sich die Lage wieder beruhigt hat und Frieden herrscht.[7]
Im deutschen Recht werden Flüchtlinge nach bestimmten Gruppen unterschieden.
Zur ersten Gruppe gehören die Flüchtlinge, die beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BaFl) beweisen können, dass sie durch eine individuelle staatliche Verfolgung in ihrem Heimatland bedroht werden.
In diesem Fall werden sie als Asylberechtigte bezeichnet und es steht ihnen Asyl gemäß § 16a GG mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis zu, das allerdings selten vorkommt.[8]
Desweiteren prüft das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ob ein Flüchtling in Anlehnung an die Genfer Flüchtlingskonvention ein sonstiges Verfolgungsschicksal glaubhaft nachweisen kann. In diesem Fall steht dem Flüchtling Schutz nach § 51 des Ausländergesetzes (AuslG) das sogenannte "kleine Asyl" mit Aufenthaltsbefugnis und Abschiebeschutz zu. Zu dieser Gruppe gehören ebenfalls die Konventionsflüchtlinge.[9]
Zur zweiten Kategorie von Flüchtlingen, die das deutsche Asylrecht kennt, zählen die Kontingentflüchtlinge. Diesen muss aufgrund der Gefahr für Leib und Leben bei Rückkehr ins Heimatland aus humanitären Gründen vorübergehender Abschiebeschutz gewährleistet werden. Unter diesen Umständen erhalten die Flüchtlinge Schutz gemäß
§ 53 AuslG mit einer "Duldung", evtl. einer Aufenthaltsbefugnis.[10]
1.2. Definition „unbegleitet minderjährige Flüchtlinge“
In der Bundesrepublik Deutschland gelten minderjährige Kinder und Jugendliche, die ohne einen nachweislich personensorgeberechtigten Erwachsenen einreisen als „unbegleitet“ minderjährige Flüchtlinge.[11]
Bei dem UNHCR gelten junge Flüchtlinge, die von beiden Elternteilen getrennt sind und für die niemand gefunden werden kann, der sich durch das Gesetz oder Gewohnheit als Betreuer verantwortlich fühlt, als „unbegleitete“ minderjährige Flüchtlinge.[12]
Als minderjährig gelten gemäß § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.[13]
Obwohl diese Festlegung bezüglich der Altersgrenze im bürgerlichen Gesetzbuch existiert, findet für unbegleitet minderjährige Flüchtlinge eine andere Regelung statt.
Nach § 12 des Asylverfahrengesetzes (AsylVfG) „Fähig zur Vornahme von Asylverfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat ...“ und laut § 68 des Ausländergesetzes werden junge Flüchtlinge bereits ab 16 Jahren als selbständig handlungsfähig erklärt.[14]
1974 wurde der europäische Flüchtlingsrat (European Council on Refugees and Exiles – ECRE) von 76 Flüchtlingsorganisationen aus 30 Ländern auf europäischer Ebene gegründet. Sie setzen sich für den Schutz und die Hilfebedürftigkeit der Flüchtlinge und Asylsuchenden ein.
Diese Organisation bezeichnet folgende unter 18jährige Personen als minderjährige Flüchtlinge:
diejenigen, die einen Flüchtlingsstatus oder internationalen Schutz erbitten
diejenigen, die unabhängig von einer vorhanden Begleitperson als Flüchtling anerkannt wurden
diejenigen, die aufgrund eines Krieges oder Bürgerkrieges oder weiterer Gewalttätigkeiten fliehen mussten
diejenigen, die zur Flucht über eine internationale Grenze gezwungen wurden
2. Verteilung der Flüchtlinge auf das Bundesgebiet
Die Fluchtbewegungen sind eng mit den weltpolitischen Ereignissen verbunden. Wirtschaftliche, soziale oder politische Umbrüche und Nöte sind ausschlaggebend für die Zuwanderung der Flüchtlinge.
2.1. Hauptherkunftsländer junger Flüchtlinge
Je nach aktueller Lage gehören die Länder Afghanistan, Irak, ehemaliges Jugoslawien/Kosovo, Vietnam und die Türkei, aber auch Äthiopien/Eritrea, Ruanda, Sierra Leone, Kongo, Sudan, Angola, Iran, Libanon, Rumänien, Sri Lanka und Bangladesh zu den Hauptherkunftsländern unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.[15]
Allerdings orientiert sich die Anzahl der Flüchtlinge wie auch der Anteil der einzelnen Herkunftsländer an der aktuellen weltpolitischen Lage. Sowohl Kinder, die mit ihren Eltern geflohen sind, als auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kamen in den letzten 10 Jahren hauptsächlich aus der Türkei und dem ehemaligen Jugoslawien.
JAN- AUG 2004 Asylerstanträge: 24.501
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
AUGUST 2004 Asylerstanträge: 2.943
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Quelle: www.bafl.de)
2002 wurde, laut UNHCR Nürnberg sowie des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BaFl), ein Drittel aller Erstanträge von unter 18jährigen gestellt. Unter den 6.894 Erstanträgen der unter 16jährigen kamen 873 Anträge (das sind 5,2%) von unbegleiteten Minderjährigen. Deren Herkunftsländer waren zu diesem Zeitpunkt Irak, Türkei, Afghanistan, Iran, Vietnam, Indien, Syrien und Algerien.[16]
2.2. Einreiseorte in der Bundesrepublik Deutschland
Die Flüchtlinge sind ungleich auf die Bundesländer verteilt. Auch innerhalb der Bundesländer gibt es große Unterschiede zwischen den Städten und den ländlichen Gebieten.
Aufgrund der grenznahen Lage, der internationalen Häfen und Flughäfen zählen Berlin, Hamburg, Frankfurt/M., München und Köln zu den Haupteinreiseorten in Deutschland. In diesen Großstädten erhoffen sich die jungen Flüchtlinge bessere Ausbildungschancen als auf dem Land. Außerdem haben sie oft Adressen von Verwandten oder Bekannten, an die sie sich in der jeweiligen Stadt wenden können.[17]
Da den Ländern und Kommunen bezüglich der Flüchtlinge ein relativ großer Handlungsspielraum offen steht, gibt es deutliche Unterschiede bezüglich der Aufnahme, der Unterbringung, der Verpflegung und Versorgung sowie bei der schulischen und beruflichen Ausbildung der minderjährigen Flüchtlinge. Unterschiedliche Meinungen treten in den einzelnen Bundesländern ebenfalls bei der Entscheidung über die Rückkehrförderungen nach Ablauf einer Duldung oder Aufenthaltsgenehmigung auf. Da wo einige Länder den betroffenen Flüchtlingen eine Beratung sowie materielle, finanzielle oder organisatorische Hilfe zur Eingliederung im Heimatland anbieten, wird bei anderen kein Handlungsbedarf gesehen. Ebenfalls gibt es Bundesländer, die nach einer Abschiebung bestimmte Regeln bezüglich des Empfangs im Herkunftsland haben. Sie führen die minderjährigen Kinder erst zurück, wenn eine Abholung und eine weitere Betreuung durch Erziehungsberechtigte garantiert sind.
Diesen Regeln entgegen erklären andere Bundesländer unbegleitete Kinder ab 16 Jahren als handlungsfähig und sehen keinen Bedarf, sich um die Aufnahme im Heimatland zu kümmern.[18]
Politisch Verfolgte haben laut Artikel 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Sobald sich ein Ausländer als Asylsuchender zu erkennen gibt, wird dieser Anspruch mit Hilfe des Asylverfahrens auf der Grundlage des Asylverfahrensgesetzes geprüft. Die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung wird mittels des bundesweiten Verteilungssystems EASY (Erstverteilung von Asylbewerbern) ermittelt.[19]
Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzelnen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustandekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall richtet sich die Aufnahmequote laut § 45 AsylVG nach folgendem gesetzlichen festgelegten Schlüssel:[20]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(Quelle: www.bafl.de)
2.3. Zusammenfassung
Die Haupteinreiseorte in der Bundesrepublik wie z.B. Frankfurt, Berlin und Köln werden, solange es Fluchtbewegungen gibt, aus den oben genannten Gründen bevorzugt als Ankunftsziel genommen werden. Da Fluchtbewegungen eng mit weltpolitischen Ereignissen korrespondieren, ändern sich die Herkunftsländer der betroffenen Flüchtlinge dementsprechend.
3. Fluchtursachen
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die allein auf der Flucht sind, lassen alles Vertraute hinter sich. Die Umstände im Herkunftsland müssen zwingend und schwerwiegend sein, damit Kinder sich von ihren Familien und Freunden trennen und in einem anderen Land Schutz suchen. Im Folgenden werden die Ursachen und Motive geschildert, die Erwachsene und minderjährige Kinder dazu bringen in ein fremdes Land zu gehen und dort um Asyl zu bitten.
3.1. Allgemeine Fluchtursachen
Es gibt zwei große Faktorenprozesse, die die Fluchtbewegungen erklären. Es handelt sich um die sogenannten Schubkräfte (push–Faktoren) und Sogkräfte (pull-Faktoren). Sobald Menschen die eigenen Lebensumstände in der Heimat als drückend, schwierig, gefährlich oder lebensbedrohlich empfinden und dieser Situation entfliehen, spricht man von den Schubfaktoren. Naturkatastrophen, Landknappheit, Arbeitslosigkeit, soziale Diskriminierung, binnen- oder zwischenstaatliche Kriege, politische Verfolgung (direkte Gewalt) oder der Zwang der Verhältnisse (,,strukturelle Gewalt") können solche Schubkräfte sein.
Die Sogkräfte setzen ein, wenn Menschen ihre eigenen Lebensbedingungen für trostlos halten und gleichzeitig die Anziehungskräfte anderer Regionen und Staaten so groß sind, dass das Heimatland verlassen wird. Gründe dafür sind z.B. persönliche Sicherheit, Arbeitsplätze, materieller Wohlstand und politische Freiheit.
Die Push-Faktoren sind meist die ausschlaggebenden Auslöser einer Fluchtbewegung. Allerdings sind die Ursachen nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern ein ineinander verstricktes Geflecht.[21]
Man kann die Fluchtgründe nicht einzeln betrachten, da es für jedes Fluchtgeschehen ein ganzes Verursachungsgeflecht gibt. Es gibt dennoch folgende Hauptgruppen von Fluchtgründen:
Flucht vor Krieg und Bürgerkrieg
Kriege sind die bedeutendsten Ursachen von Fluchtbewegungen. Hiervon sind die Länder der "Dritten Welt" besonders betroffen (z.B. Afghanistan und Algerien oder auch das ehemalige Jugoslawien und die Kaukasusregion etc.).
Flucht vor Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe
Dies tritt z.B. unter einer Diktatur ein, in der die Menschen wegen ihrer politischen Auffassung oder dem Anderssein verfolgt werden. In solch einer Diktatur hat sich eine Gruppe monopolisiert und Aufstände werden brutal bekämpft.
Wenn eine Gruppe aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit in einem Land unterdrückt und von dem Rest der Gesellschaft ausgegrenzt wird, spricht man auch von ethnischer und religiöser Verfolgung, die auch Kinder betreffen kann. Einer ethnischen Gruppe wird z.B. der Gebrauch der eigenen Sprache verboten oder kulturelle und religiöse Einrichtungen werden zerstört, das Wahlrecht wird ihnen entzogen, Bildungschancen werden verwehrt und Berufsverbote erteilt (z.B. Kosovo).
Flucht vor geschlechtsspezifischer Verfolgung
Ein geschlechtsspezifisches Fluchtmotiv ist die Angst vor sexueller Gewalt sowohl bei Mädchen und jungen Frauen als auch bei männlichen Kindern (z.B. Sri Lanka).
Armut und Perspektivlosigkeit
Hunger und Armut können ebenfalls Gründe für eine Flucht sein. Die Menschen leben am absoluten Existenzminimum (z.B. Äthiopien, Bangladesch, Somalia etc.).
Ökologisch bedingte Migration
Die sogenannten Umweltflüchtlinge verlassen ihre Heimat aufgrund natürlicher (Vulkanausbrüche, Erdbeben, Dürreperioden) oder anthropogener (Rodung des Waldes, Bodenausbeutung, Atomunfall) Umweltzerstörung.
3.2. Kinderspezifische Fluchtursachen
Es leben momentan etwa 220.000 minderjährige Flüchtlinge in Deutschland, unter denen sich laut UNHCR ungefähr 6.000 – 10.000 unbegleitete Minderjährige befinden. Gründe für die Flucht Minderjähriger ergeben sich aus der Lebenssituation in ihrem Herkunftsland. Bei den begleiteten sowie bei den unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gibt es kinder- und jugendspezifische Fluchtgründe. Die eklatantesten Fluchtgründe sind meist politisch, gesellschaftlich oder familiär.
Zu nennen wären unter anderem:
Zwangsrekrutierung zum Waffendienst als Kindersoldat
Laut UNICEF gibt es ca. 300.000 Kindersoldaten unter 18 Jahren von denen nochmals viele Kinder jünger als 15 Jahre sind. Die meisten dieser missbrauchten Kinder sind in afrikanischen und asiatischen Kriegsgebieten im Einsatz. Viele der Kinder werden in einem Schnellkurs ausgebildet und anschließend als Boten, Spione, Minendetektoren oder sogar an der vordersten Front als „Kananonenfutter“ eingesetzt (z.B. Uganda).[22]
Bei Angriffen auf die Zivilbevölkerung mit denen man Vertreibungen, „ethnische Säuberungen“ oder Eroberung eines Gebietes erreichen möchte, sind Kinder schutzlose Opfer.
In solchen Kriegssituationen haben Kinder große Angst zum Waffendienst gezwungen und gegen ihren Willen zu Soldaten ausgebildet zu werden.
„Sie bildeten mich aus und gaben mir ein Gewehr. Ich nahm Drogen und habe viele Zivilisten getötet. Was ich damals tat, tat ich im Krieg. Ich habe nur Befehle befolgt. Ich wusste, dass es nicht richtig war. Ich habe mich nicht darum gerissen.“
Ein Kindersoldat in Sierra Leone[23]
Heranziehung zur aktiven Beteiligung an oppositionellen Aktivitäten (Kinderdemonstranten)
Die Kinder werden gezwungen oppositionell tätig zu sein und werden oft Opfer und Zeugen von offener Gewalt. Zu ihren politisch oppositionellen Aktivitäten gehören unter anderem das Überbringen von Nachrichten, Verteilen von Flugblättern, Aufhängen von Plakaten und die Teilnahme an politischen Veranstaltungen.
Flucht vor Verfolgung als Familienangehöriger (Sippenhaft, Verhöre, Folterungen, Verrat)
Falls Angehörige der Kinder Opfer politischer Verfolgung sind, stellt dies für die Kinder eine große Gefahr dar. Kinder werden inhaftiert, schikaniert und gefoltert um Auskunft über die Gesuchten zu geben.
Tod der Eltern durch Kriegshandlungen oder Verschleppung
Wenn ein oder beide Elternteile während eines Krieges oder anderer Unruhen ums Leben kommen, hinterlassen sie oft Kinder. Diese müssen dann für sich und vielleicht noch für weitere Geschwister Verantwortung übernehmen und sich um ihre Zukunft sorgen.
„Hallo Papa. Als Du noch am Leben warst, gingen wir immer zusammen in den Feldern spazieren und pflückten Blumen für Mama. Aber dann bist Du eines Tages nach Grosny gefahren, und wir haben nie wieder etwas von dir gehört. Rusik kommt bald in die Schule. Er meint, du würdest Geschenke einkaufen und wiederkommen, wenn er groß ist. Er ist ein kleiner Junge und weiß es nicht besser. Papa, ohne dich kommen wir nicht zurecht. Andere Kinder haben einen Vater. Wenn ich groß bin, werde ich etwas tun, um die Kriege zu beenden. Dann werden alle Väter bei ihren Kindern leben können. Dein Spartak“
Brief an einen, im Tschetschenien -Konflikt vermissten Vater[24]
Androhung von Umerziehungsmaßnahmen (Kinderarbeit und "Drill", Abrichtung zur Delinquenz)
Die Androhung einer Unterbringung in einem Umerziehungslager im eigenen Land oder im befreundeten Ausland bewegt die Minderjährigen ebenfalls zur Flucht.[25]
Vorenthaltung und Beschränkungen des Zugangs zu Bildung
Dies traf z.B. zur Zeit des Taliban-Regimes für Mädchen und junge Frauen in Afghanistan zu, bis zum Sturz im Herbst 2001.
Obdachlosigkeit oder desolate Verwahrungssituation
Aufgrund von wirtschaftlicher Not und Arbeitslosigkeit mussten viele Minderjährige miterleben, wie ihre Familien zerbrochen sind und leben ohne staatliche Versorgung.
Genitalverstümmelung in Form der Beschneidung von Mädchen und jungen Frauen
Es gibt heutzutage noch zahlreiche Regionen in denen solche Bräuche durchgeführt werden.
Zwangsprostitution und Sklaverei
Frauen gelten als leichte Opfer und werden oft durch sexuelle Übergriffe der Gegner verletzt. Diese entehren die Frauen oder schwängern sie gezielt, um ihr ethnisches soziales Bezugssystem zu schwächen.[26] Junge Mädchen schweben diesbezüglich wegen ihrer Größe und ihrer Schwäche ganz besonders in Gefahr. Opfer sexueller Gewalt und Missbrauch werden sowohl Frauen jeden Alters als auch Jungen.[27]
Solche Fluchtmotive, von denen es noch weitaus mehr gibt, sind meist nicht isoliert, sondern in einer Mischform vorhanden. Es sind meist mehrere Gründe (unerträgliche Lebenssituationen), die die Kinder zur Flucht bewegen. Die jungen Flüchtlinge fliehen meist im Familienverband oder ihre Eltern und Angehörigen entscheiden über die Flucht der Kinder und organisieren dieses Entkommen.
Dass solch eine Entscheidung nicht von den Kindern selbst, sondern von den Erwachsenen getroffen wird, befreit die Aufnahmestaaten allerdings nicht von ihrer Pflicht, für das Wohl des Kindes zu sorgen.
Unbegleitet minderjährige Flüchtlinge haben eine sehr viel geringere Anerkennungsquote, da sie den Behörden gegenüber die erforderlichen Glaubwürdigkeitskriterien noch weniger deutlich machen können als Erwachsene. Die oben aufgezählten Fluchtursachen der Minderjährigen werden bei den Entscheidungen des Bundesamtes meist nicht berücksichtigt und die Gefahren im Herkunftsland erst gar nicht erkannt. Das heißt, die Kinder unter 18 Jahren stehen unter einem großen Druck, da sie abhängig vom Ausgang des Asylverfahrens eine Duldung erhalten und ständig mit der Abschiebung rechnen müssen.
Vereinzelt kommen die Kinder ab 16 Jahren sogar in Abschiebehaft und leben dort unter belastenden Bedingungen.
3.3. Zusammenfassung
Vor und während der Flucht müssen unbegleitete minderjährige Flüchtlinge miterleben, wie Menschen getötet und misshandelt werden. Viele dieser Kinder erfahren auch Folter und Gewalt am eigenen Leib und haben den Tod vor Augen. Ihr Alltag ist plötzlich von Gewalt und Nötigung gekennzeichnet. Aufgrund der erwähnten Fluchtmotive leiden die Kinder oft unter schrecklich traumatischen Erinnerungen, die sie während der Flucht, welche von Angst und Unsicherheit geprägt ist, nicht verarbeiten können.
Alle diese aufgelisteten Fluchtgründe sind nicht separat voneinander zu betrachten sondern bilden meist zusammen einen Flüchtlingsstrom.
4. Schutz für minderjährige Flüchtlinge
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge sind eine besonders schutzbedürftige Gruppe, als Flüchtling und als Kind. Als Flüchtling benötigen sie rechtlichen Schutz und als Kind müssen sie im Hinblick auf das Kindeswohl behandelt und versorgt werden. Mit ihrer Einreise in Deutschland sind sie durch internationale Rechtsnormen und durch deutsche Gesetze geschützt. Im Folgenden werden diese Rechtsgrundlagen beschrieben.
4.1. Die Genfer Flüchtlingskonvention
Das internationale Flüchtlingsrecht beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951. Diese Konvention galt erstmals nur für europäische Flüchtlinge bis sie 1967 durch das Zusatzprotokoll auf alle Flüchtlinge weltweit ausgedehnt wurde. In Deutschland wurde die Genfer Flüchtlingskonvention 1953 und das Zusatzprotokoll 1969 ratifiziert. Mittlerweile ist das Abkommen von 144 Staaten unterzeichnet worden. Die Konvention ist nicht altersbezogen und schreibt die Rechte von Flüchtlingen allgemein fest, das heißt auch die von Flüchtlingskindern.
Mit zu den wichtigsten Artikeln der GFK gehören Art. 1a Nr. 2, in dem der Begriff „Flüchtling“ definiert wird (s.o.) und der Art. 33 Nr. 1, in dem das Verbot der Ausweisung und Zurückweisung angesprochen wird. Es heißt, dass keiner der vertragsschließenden Staaten einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen wird, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.[28]
Bedeutend ist ebenfalls der Artikel 23 der GFK, der bestimmt, dass die vertragsschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise im Land aufhalten, die gleiche Behandlung in der öffentlichen Unterstützung und Hilfeleistung gewähren wie sie es den eigenen Staatsbürgern zukommen lassen.
Der Genfer Flüchtlingskonvention fehlt allerdings eine Staatenverpflichtung, die besagt, dass einem internationalen Gremium regelmäßig Bericht über die innerstaatliche Umsetzung der Konvention zu erstatten ist. In der Kinderrechtskonvention (KRK) ist dies geregelt (KRK Artikel 43 und 44)[29]. In der GFK verpflichten sich die Signatarstaaten in Artikel 35 zur Zusammenarbeit mit dem UNHCR.
Dies läuft zwar auf eine Überwachungsfunktion des Hohen Flüchtlingskommissars hinaus, stellt allerdings keinen Sanktionsmechanismus dar.
4.2. Die UN-Kinderrechtskonvention
Die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) ist das wichtigste internationale Vertragswerk zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Am 20. November 1989 haben die Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes verabschiedet. In diesem Übereinkommen werden die Grundwerte im Umgang mit Kindern zu ihrem Schutz, ihrer Versorgung und ihrer Beteiligung am gesellschaftlichen Leben wiedergegeben.
Das heißt, in dieser Konvention werden die Menschenrechte für Kinder formuliert.
Die Kinderrechtskonvention wurde mit Ausnahme der USA und Somalia von allen Staaten der Welt unterzeichnet. Hiermit haben sich diese Länder dazu verpflichtet, ihr nationales Recht so zu verändern, dass das Kindeswohl immer berücksichtigt wird. Es sollen alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen getroffen werden, um den Schutz und die Fürsorge des Kindes immer gewährleisten zu können (Artikel 3).[30] In Deutschland wurde die KRK mit der Ratifizierung durch den deutschen Bundestag am 5. April 1992 zum verbindlichen Staatsrecht.
Von der Kohl-Regierung wurde 1992 allerdings zur ratifizierten UN–Kinderrechtskonvention noch eine Vorbehaltserklärung formuliert, die erklärt, dass das nationale Ausländerrecht Vorrang hat (s. 4.3.).
Laut Artikel 1 ist jeder Mensch ein Kind, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[31] Hier weicht die Praxis in Deutschland leider ab, weil hier bereits unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ab 16 Jahren keine Schutzmaßnahmen mehr zugesprochen bekommen. Die Jugendlichen sind auf sich allein gestellt und werden wie Erwachsene behandelt. In Artikel 6 steht geschrieben, dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat und die Vertragsstaaten im größtmöglichen Umfang das Überleben und die angemessene Entwicklung des Kindes gewährleisten.[32]
Artikel 22 widmet sich besonders Flüchtlingskindern. Die Vertragsstaaten verpflichten sich geeignete Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte erhält. Rechte, die in diesem Übereinkommen oder in anderen internationalen Übereinkünften über Menschenrechte oder über humanitäre Fragen festgelegt sind. Selbst wenn sich ein Kind nicht in Begleitung der Eltern oder einer anderen Person befindet, soll ihm derselbe Schutz gewährt werden wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus einer familiären Umgebung herausgelöst ist.[33]
Artikel 20 der KRK weist ebenfalls daraufhin, dass jedes unversorgte Kind Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates hat.[34] D.h. andere Formen der Betreuung werden sichergestellt und staatliche Behörden wie z.B. Gerichte und Jugendwohlfahrtsträger können eingreifen. Nicht nur die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung sondern auch die Kontinuität in der Erziehung sollen umgesetzt werden. Die ethnische, religiöse, kulturelle und sprachliche Herkunft des Kindes soll ebenfalls berücksichtigt werden.
Wesentlich ist auch Artikel 24, in dem Flüchtlingskinder das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit sowie das Recht auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit haben.[35]
Artikel 37 enthält die Bestimmung, dass eine Inhaftierung von Kindern d.h. auch Abschiebehaft bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern grundsätzlich zu vermeiden ist.
[...]
[1] zit. nach: Grußwort von Rita Süßmuth in: „Flüchtlingen konkret helfen“, Deutsche Stiftung für UNO-
Flüchtlingsshilfe
[2] vgl. Angenendt, 2000, S.19
[3] www.aufenthaltstitel.de
[4] vgl. UNHCR, Die Magna Charta des internationalen Flüchtlingsrechts. Nr. 2/2001, S. 16
[5] vgl. Amnesty International, 1997, S. 44
[6] ebd., 1997, S. 45
[7] vgl. Jordan. 2000, S. 14
[8] vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Grundgesetz, 2002, S. 19 ff
[9] vgl. Deutsches Ausländerrecht, 2003, S.27
[10] ebd., 2003, S. 28
[11] vgl. Jordan, 2000, S.59
[12] vgl. www.unhcr.de/unhcr.php/aid/178
[13] Bürgerliche Gesetzbuch, 2003, S. 61
[14] vgl. Deutsches Ausländerrecht, 2003, S. 176, 35
[15] vgl. Angenendt, 2000, S. 33
[16] vgl. Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, 2004, S. 43
[17] vgl. Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen. 1998, S. 8
[18] vgl. Angendendt, 2000, S. 26
[19] vgl. Kühne, 2000, S. 63
[20] vgl. Deutsches Ausländerrecht, 2003, S. 191
[21] vgl. Blahusch, 1992, S. 42 ff.
[22] vgl. Woge, 1999, S. 130
[23] vgl. UNHCR, Flüchtlinge Kinder, Nr. 1/2001, S. 10
[24] vgl. UNHCR, Flüchtlinge Kinder,+ Nr. 1/2001, S. 14
[25] vgl. Jordan, 2000, S. 23
[26] vgl. UNHCR, Jugendliche Flüchtlinge in Afrika – die Zukunft aufbauen, S. 20
[27] vgl. Rosen, 2003, S. 15
[28] vgl. UNHCR, Die Magna Charta des internationalen Flüchtlingsrecht, 2001, S. 29
[29] vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Übereinkommen über die Rechte des Kindes, 2000, S. 27 ff
[30] vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
2000, S. 12
[31] ebd., 2000, S. 11 ff
[32] ebd., 2000, S. 13
[33] vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Übereinkommen über die Rechte des Kindes,
2000, S. 18
[34] ebd., S. 17
[35] ebd., S. 19
- Arbeit zitieren
- Efi Paraskevidis (Autor:in), 2006, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58910
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