Auswirkungen von Basel II auf den Innovationswettbewerb zwischen Unternehmen


Mémoire (de fin d'études), 2004

95 Pages, Note: 1,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Entstehung, Inhalt und Umsetzung von Basel II
2.1 Der Weg von Basel I zu Basel II
2.2 Umsetzung von Basel II in geltendes Recht
2.3 Aufbau und Inhalt von Basel II
2.3.1 Säule 1: Mindestkapitalanforderungen
2.3.2 Säule 2: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess
2.3.3 Säule 3: Erweiterte Offenlegung
2.4 Kapitalanforderungen für Kredite an Unternehmen
2.4.1 Ökonomisches Risiko der Kreditgewährung
2.4.2 Standardansatz
2.4.3 Auf internen Ratings basierende Ansätze (IRB)
2.4.4 Regelungen für Kredite an kleine und mittlere Unternehmen
2.5 Kapitalanforderungen für Beteiligungen

3 Wirkung von Basel II auf die Kreditvergabe
3.1 Analyse der Auswirkungen anhand erhobener Daten
3.2 Theoretische Analyse anhand der Komponenten des Kreditzinssatzes
3.2.1 Eigenkapitalkosten
3.2.2 Standardrisikokosten
3.3 Höhere Belastung für kleinere Unternehmen und Kreditrationierung
3.4 Allgemeine Spreizung der Kreditzinsen
3.5 Streben der Unternehmen nach einem guten Rating
3.6 Ausweichen auf andere Finanzierungsalternativen

4 Innovationen in der Volkswirtschaftslehre
4.1 Phasen des Innovationsprozesses
4.2 Arten von Innovationen
4.3 Eigenschaften von Innovationsaktivitäten
4.3.1 Unsicherheit
4.3.2 Spill-overs
4.4 Bedeutung von Innovationen aus Sicht des Unternehmens
4.5 Bedeutung von Innovationen aus Sicht der Volkswirtschaft

5 Determinanten des Innovationswettbewerbs
5.1 Unternehmensgröße
5.2 Marktmacht
5.3 Die besondere Bedeutung der Finanzierungssituation
5.4 Technologische Möglichkeiten
5.4.1 Technologisches Paradigma
5.4.2 Bedeutung unternehmensexterner Wissensquellen
5.5 Aneignungsbedingungen

6 Auswirkungen der identifizierten Folgen von Basel II auf den Innovationswettbewerb
6.1 Folgen der Einschränkung der Kreditvergabe an kleinere Unternehmen
6.2 Folgen der höheren Belastung kleinerer Unternehmen
6.2.1 Asymmetrisches Patentrennen bei Sicherheit
6.2.2 Asymmetrisches Patentrennen bei Unsicherheit
6.3 Folgen der Spreizung der Kreditzinsen
6.3.1 Kostenunterschied im einfachen Cournot-Modell
6.3.2 Kostenunterschied bei Innovation und anschließendem Bertrand-Wettbewerb mit horizontaler Produktdifferenzierung
6.3.3 Patentrennen mit unterschiedlichen Startbedingungen
6.3.4 Wirkung von Kostenunterschieden auf den Umfang einer Innovation
6.4 Folgen des Anstrebens eines guten internen Ratings
6.4.1 Wirkung verstärkter Offenlegung interner Daten
6.4.2 Wirkung weiterer Maßnahmen zur Verbesserung des Ratings
6.5 Die Bedeutung von Finanzierungsalternativen

7 Fazit

Anhang

Anhang

Anhang

Quellenverzeichnis

Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 2.1 Die drei Säulen von Basel II

Abbildung 2.2 Die Risikogewichte nach Basel II für Unternehmenskredite in Abhängigkeit vom gewählten Ansatz und vom Risiko des Kredites

Abbildung 3.1 Zum 31.Dezember 2006 angestrebte Verfahren zur Bemessung des Kreditrisikos

Abbildung 3.2 Komponenten des Kreditzinssatzes

Abbildung 4.1 Radikale und inkrementale Prozessinnovation

Abbildung 6.1 Reaktionsfunktionen und Cournot-Nash-Gleichgewicht bei gleichen Kosten

Abbildung 6.2 Reaktionsfunktionen und Cournot-Nash-Gleichgewicht bei Kostenspreizung

Abbildung 6.3 Reaktionsfunktionen der Innovationsausgaben

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1.1 Innovatorenanteile im westdeutschen verarbeitenden Gewerbe 2001

Tabelle 1.2 Anteile originärer Innovatoren nach Altersklassen, 1999 – 2002

Tabelle 2.1 Ausgewählte Bonitätsgewichte nach Basel I

Tabelle 2.2 Risikogewichte im Standardansatz für Kredite an Unternehmen

Tabelle 2.3 Wesentliche Merkmale der verschiedenen Ansätze zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen nach Basel II

Tabelle 3.1 Prozentuale Veränderung der gesamten Eigenkapitalanforderungen in Deutschland und der EU in den verschiedenen Ansätzen

Tabelle 3.2 Qualitätsverteilung der Kredite an Unternehmen im Standardansatz

Tabelle 3.3 Qualitätsverteilung der Kredite an Unternehmen in den IRB-Ansätzen

Tabelle 3.4 Eigenkapitalkosten für „typische“ Unternehmen nach Basel I und Basel II

Tabelle 3.5 Standardrisikokosten nach Basel II für „typische“ Unternehmen im Vergleich zu BaselI

Tabelle 6.1 Ergebnisse der Innovationsaktivitäten in verschiedenen Szenarien

Tabelle A.1 Masterskala der Sparkassen-Finanzgruppe, ergänzt um eine Überleitung der Ratingklassen in die Notation der Ratingagentur S&P

Tabelle A.2 Ergebnisse der Innovationsaktivitäten in verschiedenen Szenarien bei Vorliegen identischer Kosten zu Beginn

1 Einleitung

Kaum ein Vorschlag zur Bankenregulierung hat in der Vergangenheit zu einer so breiten öffentlichen Diskussion geführt wie der Vorschlag für eine neue Eigenkapitalvereinbarung, den der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht unter dem Namen Basel II vorgelegt hat. Und kaum ein anderer Begriff ist im „Jahr der Innovationen“[1] von hochrangigen Vertretern aller Parteien häufiger genannt worden, wenn es darum ging zu beschreiben, wodurch der deutschen Wirtschaft wieder Wachstumsimpulse verliehen werde sollen, als eben der Begriff der Innovation. Im Rahmen dieser Arbeit sollen die beiden Themenbereiche verbunden werden, indem die Auswirkungen, die sich durch Basel II auf den Innovationswettbewerb ergeben, untersucht werden.

Die intensive öffentliche Berichterstattung über Basel II mag verwundern, handelt es sich doch lediglich um eine nur von Banken einzuhaltende Vorschrift zur Eigenkapitalunterlegung von Risiken aus dem Bankgeschäft.[2] Im Gegensatz zu anderen Vorschriften, von denen gewöhnliche Bankkunden kaum Notiz nehmen, sind bei Basel II jedoch weitreichende Konsequenzen für die Kreditnehmer abzusehen.

Durch Basel II werden die Anforderungen an die Höhe des Eigenkapitals, das ein Kreditinstitut[3] für einen Kredit vorzuhalten hat, stärker als bisher vom individuellen Risiko des Kreditnehmers abhängig. Unternehmen mit einem höheren Risiko haben daher zu befürchten, dass sich die Kreditzinssätze für sie erhöhen. Häufig wird darauf hingewiesen, dass davon besonders kleine und mittlere Unternehmen betroffen wären.

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), das sind nach der aktuellen Definition der Europäischen Union Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl von unter 500 und einem Jahresumsatz von bis zu 50 Millionen Euro, gelten jedoch als das Herz der deutschen Wirtschaft: Ähnlich wie in den meisten anderen marktwirtschaftlich organisierten Volkswirtschaften machen sie einen Anteil von 99,7% aller Unternehmen in Deutschland aus, geben 70% der Beschäftigten einen Arbeitsplatz und sorgen für etwa die Hälfte der Bruttowertschöpfung aller Unternehmen.[4] Darüber hinaus gelten sie als besonders wichtig für die Durchführung von Innovationen und damit für ein stetiges Wachstum in einer Volkswirtschaft. Wie die nachfolgende Tabelle 1.1 zeigt, tragen KMU substanziell zur gesamten Innovationstätigkeit in Deutschland bei, auch wenn von großen Unternehmen insgesamt mehr Innovationen ausgehen.[5]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1.1: Innovatorenanteile im westdeutschen verarbeitenden Gewerbe 2001 (Quelle: Penzkofer (2002))

Entgegen der weit verbreiteten Vermutung, dass vor allem junge Unternehmen Innovationen hervorbringen, sind Innovationsaktivitäten unabhängig vom Alter der Unternehmen zu beobachten, wie Tabelle 1.2 zeigt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1.2: Anteile originärer Innovatoren nach Altersklassen, 1999 – 2002 (Quelle: KfW et al. (2003))[6]

Im Laufe der vorliegenden Arbeit soll zum einen überprüft werden, inwieweit Basel II zu einer Belastung kleinerer Unternehmen führt und welche Auswirkungen sich für ihre Innovationstätigkeit daraus ergeben. Zum anderen wird beleuchtet, ob es weitere Folgen von Basel II gibt, die die Ergebnisse des Innovationswettbewerbs beeinflussen können. Wie gezeigt werden wird, gibt es auch Folgen, die unabhängig von der Größe des betrachteten Unternehmens sind, und die zu deutlichen Veränderungen der Ergebnisse des Innovationswettbewerbs führen können.

Die identifizierten möglichen Auswirkungen treten jedoch nur dann zu Tage, wenn die betroffenen Unternehmen keine Möglichkeiten besitzen, den negativen Folgen durch die Nutzung von Alternativen zum klassischen Bankkredit auszuweichen. Im Verlauf dieser Arbeit wird daher die bisherige Bedeutung dieser alternativen Finanzierungsinstrumente untersucht. Zudem werden kurze Handlungsempfehlungen gegeben, wie die möglichen negativen Folgen von Basel II verhindert werden können.

Im weiteren Verlauf der Arbeit wird wie folgt vorgegangen. In Kapitel 2 wird der Vorschlag einer neuen Eigenkapitalvereinbarung zunächst genauer vorgestellt. Dazu wird neben den Gründen, die zu ihrer Entstehung führten, auch der Inhalt umrissen. Schwerpunkt sind jedoch die neuen Regelungen für Kredite an Unternehmen, aus denen sich die so breit diskutierten Folgen von Basel II ergeben.

Kapitel 3 geht darauf ein, welche Wirkung die Einführung von Basel II auf die Kreditvergabe hat. Dazu werden sowohl aktuelle Umfrageergebnisse vorgestellt, als auch eine theoretische Analyse der Auswirkungen durchgeführt. Die wichtigsten Auswirkungen auf die Unternehmenskredite werden näher erläutert. Dabei wird auch herausgestellt, dass neben Basel II der intensive Bankenwettbewerb und eine schlechte konjunkturelle Lage für Probleme bei der Kreditfinanzierung verantwortlich sind.

Um sich dem anderen Schwerpunkt des Themas dieser Arbeit zu nähern, wird in Kapitel 4 auf das Wesen von Innovationen und ihre Bedeutung für die Volkswirtschaft eingegangen.

Welche Faktoren einen Einfluss darauf haben, wie hoch die Innovationsaktivitäten eines Unternehmens oder einer Branche sind, wird in Kapitel 5 beleuchtet. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Herausarbeitung komparativer Vorteile kleiner und großer Unternehmen.

Die bis dahin dargestellten Ergebnisse werden in Kapitel 6 zusammengeführt, indem die Auswirkungen von Basel II auf das Ergebnis des Innovationswettbewerbs untersucht werden. Dabei zeigt sich, dass die möglicherweise massiven negativen Folgen von Basel II durch staatliche Aktivitäten verhindert werden können.

Kapitel 7 beendet die Arbeit mit einem Fazit.

2 Entstehung, Inhalt und Umsetzung von Basel II

2.1 Der Weg von Basel I zu Basel II

Die Öffnung der nationalen Güter- und Finanzmärkte im Rahmen der Globalisierung machte schon in den 70er Jahren die Notwendigkeit offenbar, möglichst einheitliche internationale Rahmenbedingungen für den Kreditsektor zu vereinbaren. Im Dezember 1974 setzten die Zentralbankpräsidenten der G 10-Staaten den bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) angesiedelten Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht ein.[7] Der Ausschuss dient als Diskussionsforum für bankenaufsichtliche Probleme und hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Bankenaufsichtsbehörden der einzelnen Länder zu verbessern. Dies geschieht durch die Erarbeitung gemeinsamer Standards und Richtlinien, die den Einzelstaaten bzw. supranationalen Gebilden wie der Europäischen Union als Empfehlung dienen. Das Gremium verfügt jedoch nicht über formale Entscheidungsgewalt, weshalb seine Beschlüsse keine Rechtskraft besitzen.[8] Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen aber, dass mit der Umsetzung der Empfehlungen des Baseler Ausschusses in nationales Recht zu rechnen ist.

Im Jahr 1988 veröffentlichte der Baseler Ausschuss als bis dato weit reichendste Empfehlung die bis heute aktuelle Richtlinie über international einheitliche Eigenkapitalvorschriften, den sog. „Baseler Eigenkapitalakkord“ (Basel I).[9] Er entstand in Reaktion auf den zunehmenden Wettbewerb im Kreditsektor und sollte die Bankenaufsicht international harmonisieren, um Regulierungsarbitrage zu verhindern.[10] Basel I findet heute in über 100 Ländern Anwendung und hat sich damit zum weltweit anerkannten Kapitalstandard für Banken entwickelt.[11] Im Mittelpunkt der Regelung steht die Definition quantitativer Vorschriften zur Eigenkapitalunterlegung von Risikoaktiva.[12]

Basel I definiert zunächst, welche Positionen dem Eigenkapital einer Bank hinzuzurechnen sind.[13] Die Risikoaktiva werden dabei in Abhängigkeit von der jeweiligen Schuldnerkategorie gewichtet (s. Tabelle 2.1). Gemäß Basel I sind die gewichteten Risikoaktiva von den Banken mit mindestens 8% Eigenkapital zu unterlegen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2.1: Ausgewählte Bonitätsgewichte nach Basel I (Quelle: Grundsatz I)

Vereinfacht dargestellt lautet die Formel zur Eigenkapitalunterlegung nach Basel I somit:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Seit der Vorlegung des Baseler Eigenkapitalakkords haben sich nicht nur das Bankgeschäft und die Finanzmärkte, sondern auch die Risikomanagementsysteme und Aufsichtsansätze grundlegend verändert, weshalb der Akkord in den letzten Jahren zunehmend kritisiert worden ist.[14]

Zu den wesentlichen Schwächen des Akkords zählt unter anderem, dass sich die Eigenkapitalunterlegung von Krediten nicht nach der Bonität einzelner Schuldner innerhalb einer Schuldnerkategorie richtet.[15] Dies führt dazu, dass die Kreditkonditionen die Bonität einzelner Kunden nicht ausreichend widerspiegeln und Schuldner mit hoher Kreditqualität somit bonitätsschwache Kunden subventionieren. Zudem differenziert BaselI nicht nach unterschiedlicher Risikoqualität der Kreditportfolios der Kreditinstitute. Banken mit einer günstigen Risikostruktur bzw. gutem Risikomanagement werden nicht belohnt, so dass kein Anreiz vorliegt, die Risikosteuerung zu verbessern.

So zeigten die Krisen des Weltfinanzsystems 1997/98 in Asien, Russland und Lateinamerika deutlich die Negativdynamik, die ein globalisiertes Kreditgeschäft auf liberalisierten Finanzmärkten entfalten kann. Nur Kreditinstitute mit ausreichender Eigenkapitalbasis und gesunder Risikostruktur besitzen die Voraussetzungen, solche Krisen unbeschadet zu überstehen.[16]

Der Baseler Ausschuss hat sich daher zum Ziel gesetzt, die genannten Schwächen der bankenaufsichtlichen Kreditrisikomessung möglichst zu beseitigen. Mit Vorlage eines ersten Konsultationspapiers im Juni 1999 wurden daher Vorschläge über eine neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung (BaselII) veröffentlicht, welche durch zwei weitere Konsultationspapiere (Januar 2001 und April 2003) sowie bisher vier quantitative Auswirkungsstudien im Zeitverlauf weiter präzisiert wurden. Mit der Neuregelung wird das Ziel verfolgt, die Kapitalanforderungen an Banken stärker als bisher vom ökonomischen Risiko abhängig zu machen und die Messung der Kreditrisiken in den Eigenkapitalregelungen den modernen Risikosteuerungsmethoden einiger Banken anzunähern.[17]

2.2 Umsetzung von Basel II in geltendes Recht

Wie bereits erwähnt, sind die Empfehlungen des Baseler Ausschusses rechtlich nicht bindend. Um die Auswirkungen der Empfehlungen dennoch beurteilen zu können, ist es daher notwendig, ihre Umsetzung in nationales Recht zu betrachten. Innerhalb der Europäischen Union wird dies auf der Grundlage einer noch zu verabschiedenden EU-Richtlinie erfolgen.

Das von der Kommission der Europäischen Union am 1. Juli 2003 vorgelegte dritte Konsultationspapier zur Umsetzung von Basel II in der EU gibt den aktuellen Stand der Vorbereitungen für eine überarbeitete EU-Richtlinie für Eigenkapitalanforderungen wieder.[18] Nach Artikel 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EGV) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Richtlinie innerhalb einer festgesetzten Frist in nationales Recht umzusetzen.

Die Veröffentlichung der EU-Richtlinie für Eigenkapitalanforderungen war ursprünglich für Anfang 2004 vorgesehen, damit sie von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2006, dem geplanten Datum des Inkrafttretens von Basel II, umgesetzt werden kann. Der „Madrider Kompromiss“ vom Oktober 2003[19], dessen genaue Auswirkungen bis zum Abschluss dieser Arbeit noch nicht absehbar waren, hat jedoch eine Veränderung des Zeitplans sowohl für Basel II als auch für die entsprechende EU-Richtlinie zur Folge. Der Baseler Ausschuss plant die Veröffentlichung der endgültigen Basel II-Regelung bis Mitte 2004, die EU-Kommission möchte die Richtlinie kurze Zeit später veröffentlichen.[20]

Die EU-Kommission beabsichtigt, die Baseler Bestimmungen grundsätzlich „1:1“ umzusetzen.[21] Eine bedeutende Änderung stellt jedoch der Anwendungsbereich der Richtlinie dar. Während Basel II nur auf international tätige Banken angewandt wird, gelten die Eigenkapitalanforderungen der Richtlinie für alle Kreditinstitute in der EU.[22] Die im Folgenden dargestellten Basel II-Regelungen können daher als Grundlage für eine Analyse herangezogen werden.

2.3 Aufbau und Inhalt von Basel II

Die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung ist umfangreicher als Basel I und besteht aus drei sich gegenseitig ergänzenden Säulen: Mindestkapitalanforderungen (Säule 1), bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess (Säule 2) und erweiterte Offenlegungspflichten (Säule 3).[23]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2.1: Die drei Säulen von Basel II (Quelle: Österreichische Nationalbank)

Die Erweiterung des Rahmens der Eigenkapitalregulierung erfolgte aus der Überzeugung, dass die Solvenz einer Bank und letztlich die Stabilität des Bankensystems nicht einzig von einer risikoadäquaten Eigenkapitalausstattung abhängt, sondern vielmehr von der Fähigkeit der Geschäftsleitung einer Bank, die von ihr eingegangenen Risiken zu steuern und dauerhaft zu tragen.[24] Basel II hat daher auch zum Ziel, die bankeigenen Risikosteuerungssysteme weiter zu verbessern und durch die Aufsichtsinstanzen zu überprüfen. Zusätzlich sollen die disziplinierenden Kräfte der Märkte durch erweiterte Offenlegungspflichten der Banken genutzt werden. Den inhaltlichen Verbesserungen steht somit der unvermeidliche Nachteil einer größeren Komplexität gegenüber.[25]

2.3.1 Säule 1: Mindestkapitalanforderungen

Die Mindestkapitalanforderungen bestehen aus drei grundlegenden Elementen: einer aufsichtsrechtlichen Eigenkapitaldefinition, der Bestimmung der zu berücksichtigenden Risiken sowie der einzuhaltenden Mindesteigenkapitalquote, dem sog. Solvabilitätskoeffizienten. Gegenüber Basel I bleibt die Eigenkapitaldefinition sowie der Solvabilitätskoeffizient von 8% unverändert. Lediglich die Risikomessung wird, wenn auch gravierend, modifiziert.

Neben dem Kreditrisiko, dessen Unterlegung mit Eigenkapital in Abschnitt 2.4 ausführlicher erläutert wird, und den seit 1996 zu unterlegenden Marktpreisrisiken[26] sind zukünftig auch operationelle Risiken des Bankbetriebs mit Eigenkapital zu unterlegen. Basel II definiert operationelle Risiken als „… die Gefahr von Verlusten, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder in Folge externer Ereignisse eintreten.“[27] Banken haben eingetretene operationelle Schadensfälle in einer Datenbank zu erfassen und auszuwerten.[28]

Das operationelle Risiko wird nach Schätzungen des Baseler Ausschusses zukünftig etwa 12%, das Marktrisiko wie bisher etwa 10% der gesamten Eigenkapitalanforderungen ausmachen.[29] Da aber gleichzeitig angestrebt ist, die Höhe der aggregierten Eigenkapitalanforderungen insgesamt konstant zu halten, bedeutet dies tendenziell eine Reduktion der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko.[30]

Die einzuhaltende Basel II-Formel lautet in allgemeiner Form wie folgt:[31]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.3.2 Säule 2: Bankaufsichtlicher Überprüfungsprozess

Während die erste Säule der neuen Baseler Eigenkapitalvorschriften quantitative Anforderungen stellt, berücksichtigt die zweite Säule hauptsächlich qualitative Aspekte der Bankenaufsicht.

Vertreter der Bankenaufsicht werden die bankinternen Verfahren und Strategien überprüfen, um auf diese Weise weitere Anreize zu schaffen, die Verfahren zur angemessenen Kapitalausstattung kontinuierlich zu verbessern. Neben den Methoden der internen Risikomessung wird auch überprüft, inwieweit die Banken zusätzliche Risiken abdecken, die nicht oder nur in geringem Maße in der ersten Säule berücksichtigt sind. Dies sind z.B. Risiken, die sich aus Kreditrisikokonzentration, den Auswirkungen von Konjunkturschwankungen oder der Strategie ergeben.[32]

Die nationale Bankenaufsicht wird daher mit entsprechenden Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten ausgestattet. So können die Aufseher ggf. über die Mindestkapitalanforderungen hinausgehende Anforderungen an ein Kreditinstitut stellen, sollten sie die Fähigkeit einer Bank, ihre eingegangenen Risiken zu identifizieren, zu messen und zu steuern, als nicht ausreichend bewerten. Die Aufseher erhalten zukünftig also einen wesentlich tieferen Einblick in die Geschäfte und Risiken einzelner Banken und können somit bei auftretenden Problemen schneller reagieren.[33]

2.3.3 Säule 3: Erweiterte Offenlegung

Im Rahmen dieser dritten Säule der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarungen müssen Banken umfassendere und aussagekräftigere Informationen über ihre Risikoposition, die Risikomessverfahren und ihre Eigenkapitalausstattung veröffentlichen.[34]

Die erweiterten Offenlegungspflichten sollen eine verbesserte Markttransparenz schaffen und so die Nutzung der Marktmechanismen für bankenaufsichtliche Ziele ermöglichen. Investoren sollen durch die verbesserten Informationen die Risikosituation einer Bank besser beurteilen und ihre Renditeerwartung an die Risiken anpassen können. Durch den Vergleich mit anderen Marktteilnehmern wächst so der Druck auf das Risikomanagement der Banken, wodurch sich für die Banken ein zusätzlicher Anreiz ergibt, ihre Risiken zu kontrollieren und effizient zu steuern.[35]

2.4 Kapitalanforderungen für Kredite an Unternehmen

Im folgenden wird mit den Regelungen zum Kreditrisiko innerhalb der Säule 1 von Basel II der Bereich wiedergegeben, mit dem in der Öffentlichkeit wohl die meisten und gravierendsten Änderungen assoziiert werden. Die Darstellung beschränkt sich auf die Bestimmungen für das Risiko von Krediten an Unternehmen und von Beteiligungen, da nur diese als relevant für die Themenstellung zu betrachten sind.[36]

Die bedeutendste Änderung innerhalb der neuen Bestimmungen für das Kreditrisiko stellt die Regelung dar, nach der die Eigenkapitalunterlegung von Krediten zukünftig verstärkt nach der individuellen Bonität erfolgen soll. Die Bonität wird durch das Rating ermittelt. Mit dem Begriff Rating wird zum einen das Verfahren umschrieben, in dem die existenzielle Gefährdung eines Unternehmens und damit seine Ausfallwahrscheinlichkeit bestimmt wird, indem wirtschaftliche Sachverhalte einer Bewertung unterzogen werden. Zum anderen bezeichnet der Begriff Rating das in einer Endnote zusammengefasste Ergebnis dieses Verfahrens, auch Ratingnote oder Ratingklasse genannt. Das Rating ermöglicht den Vergleich verschiedener Bonitätsaussagen.[37]

Die Höhe der Eigenkapitalanforderungen einer Bank hängt auch von der Wahl des methodischen Ansatzes zur Kapitalbemessung ab. Den Banken stehen drei verschiedene Ansätze zur Kapitalbemessung zur Verfügung, und zwar der Standardansatz, der sich auf externe Ratings stützt, und zwei sich auf interne Ratings beziehende Ansätze: der Basis-IRB-Ansatz und der fortgeschrittene IRB-Ansatz (IRB: internal ratings based, auf internen Ratings basierend). Wie im Folgenden dargestellt wird, sind im Standardansatz die Eigenkapitalanforderungen tendenziell höher als in den IRB-Ansätzen. Dafür ist der Aufwand zur Implementierung der IRB-Ansätze größer.

Ein Hauptziel der Basel II-Regelungen ist, wie bereits erwähnt, die Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko näher am ökonomischen Risiko zu orientieren. Zunächst soll daher das ökonomische Risiko bei Kreditgewährung erläutert werden.

2.4.1 Ökonomisches Risiko der Kreditgewährung

Das Risiko der Kreditgewährung lässt sich im wesentlichen auf das Ausfallrisiko reduzieren.[38] Das Ausfallrisiko bezeichnet das Risiko, dass der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Die Höhe eines Ausfalls hängt davon ab, wie viel vom ursprünglichen Kreditbetrag noch offen ist (exposure at default, EAD). Diese Restforderung fällt in der Realität auf Grund vorhandener Sicherheiten oder Teilzahlungen häufig nicht total aus; es ist also zu ermitteln, wie hoch der tatsächliche Verlustanteil (loss given default, LGD) der noch offenen Forderung ist. Zusammen genommen mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (probability of default, PD) eines Kreditnehmers lässt sich so der erwartete Verlust (expected loss, EL) berechnen: EL=PD*LGD*EAD.

Banken berücksichtigen erwartete Verluste als Kosten der Kreditvergabe bei der Kalkulation der Kreditkonditionen in Form von Risikoprämien. Die Summe der mit Hilfe des EL errechneten Risikoprämien dienen dem Ausgleich der normalen Verluste aus dem Kreditgeschäft.

Während der EL aus einer Durchschnittsbetrachtung resultiert, berücksichtigt der unerwartete Verlust (unexpected loss, UL) die über den erwarteten Verlust hinausgehenden möglichen Verluste.[39] Um das Risiko einer Existenzgefährdung im Falle eines sehr großen Verlustes zu begrenzen, halten Banken Eigenkapital als Risikokapital in Höhe des UL vor. Die Unterlegung des UL mit Eigenkapital nennt sich auch ökonomische Eigenkapitalunterlegung. Wenn im Zusammenhang mit Basel II vom Ziel der stärkeren Ausrichtung am ökonomischen Risiko gesprochen wird, so ist damit gemeint, dass das regulatorische Eigenkapital dem ökonomischen Eigenkapital entsprechen soll.

Die aufsichtsrechtlichen Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung für das Kreditrisiko zwingen Banken somit dazu, eine effiziente Steuerung vorzunehmen und die Verlustrisiken bei der Ermittlung der Kreditkonditionen einzubeziehen: das vorzuhaltende Eigenkapital dient als eine Art Vorsorge für die Abdeckung unerwarteter Verluste, während erwartete Verluste in der Risikovorsorge der Banken durch Risikoprämien in den Kreditkonditionen und die Bildung von Wertberichtigungen berücksichtigt werden.[40]

Eine etwas genauere Betrachtung, wie die Einbeziehung der Verlustrisiken bei der Ermittlung des Kreditzinssatzes erfolgt, wird in Kapitel 3.2 vorgenommen. Zunächst sollen die neuen Regelungen etwas genauer dargestellt werden.

2.4.2 Standardansatz

Banken, die den Standardansatz nach Basel II zur Ermittlung der Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko wählen, werden von der Aufsicht analog zur derzeit gültigen Regelung Risikogewichtungssätze für bestimmte Arten von Kreditforderungen vorgegeben. Diese Risikogewichte hängen im Standardansatz von der Einschätzung externer Bonitätsbeurteilungsinstitute (Ratingagenturen) ab. In Abgrenzung zu diesen externe Ratings genannten Einschätzungen bezeichnet man die von den Banken selbst vorgenommenen Ratings als interne Ratings. Tabelle 2.2 stellt die Risikogewichte für extern geratete Unternehmen dar.[41] Kredite an Unternehmen, für die kein externes Rating vorliegt, sind wie bisher mit 100% zu gewichten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2.2: Risikogewichte im Standardansatz für Kredite an Unternehmen (Quelle: Baseler Ausschuss (2003a))

Da die Notationen der Ratingagenturen sich unterscheiden, sind die dargestellten Ratings eher als Bandbreiten von Ausfallwahrscheinlichkeiten zu verstehen, innerhalb derer die dargestellten Risikogewichte anzusetzen sind.[42]

Gegenüber der bisherigen Regelung sieht Basel II eine weitergehende Anerkennung der seitens der Kreditinstitute vorgenommenen Maßnahmen zur Kreditrisikominderung, z.B. Sicherheiten, Garantien oder Kreditderivate, vor.[43] Dies gilt auch für den Standardansatz, auch wenn in diesem bei weitem nicht alle Möglichkeiten zur Kreditrisikominderung anerkannt werden.

Trotz der stärkeren Berücksichtigung der Bonität der Kreditnehmer sind die Veränderungen im Vergleich zu Basel I, die mit der Anwendung des Standardansatzes einhergehen, als relativ gering zu bewerten. Anders verhält es sich bei den auf internen Ratings basierenden Ansätzen.

2.4.3 Auf internen Ratings basierende Ansätze (IRB)

Basel II erlaubt den Banken bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen, interne Ratings zur Berechnung des bankenaufsichtlichen Eigenkapitals zu verwenden. Eine dieser Voraussetzungen ist, dass die Banken die internen Ratings nicht lediglich zur Bemessung der Eigenkapitalanforderungen verwenden dürfen. Die internen Ratings müssen ein Bestandteil der Steuerungsinstrumente sein und beispielsweise auch für das Pricing von Krediten, also die Gestaltung der Konditionen, verwendet werden.[44]

Der Baseler Ausschuss hat sich für die Einführung von zwei alternativen IRB-Ansätzen entschieden, um den Übergang vom Standardansatz zu einem internen Ansatz zu erleichtern. In beiden IRB-Ansätzen bestimmt sich das Risikogewicht eines Kredits anhand der zugeordneten Schätzungen für PD, LGD, EAD und die effektive Restlaufzeit (maturity, M).[45]

Im einfacheren IRB-Ansatz, dem Basis-IRB-Ansatz, ist lediglich das Rating eines Kreditnehmers und damit seine Ausfallwahrscheinlichkeit intern zu ermitteln. Die anderen Risikokomponenten werden vorgegeben bzw. nach festgelegten Verfahren abgeleitet. So beträgt der LGD im Basis-IRB-Ansatz für unbesicherte Kredite an Unternehmen 45%. Im Vergleich zum Standardansatz erfolgt eine breitere Anrechnung von Sicherheiten.[46] Der EAD, der den der Bank rechtsgültig geschuldeten Betrag angibt, wird bei außerbilanziellen Geschäften wie z.B. zugesagten, aber nicht ausgeschöpfte Kreditlinien, mit Hilfe eines Kreditumrechnungsfaktors ermittelt, der je nach Art des Geschäfts in Basel II vorgegeben wird. Die effektive Restlaufzeit M beträgt für alle Kredite an Unternehmen im IRB-Basisansatz 2,5 Jahre.

Der fortgeschrittene IRB-Ansatz basiert auf einer breiteren Nutzung bankinterner Schätzungen von Risikokomponenten. Banken, die diesen Ansatz nutzen wollen, müssen neben dem internen Rating und damit der Schätzung der PD auch eine eigene Schätzung von LGD, EAD und M vornehmen.[47] Der fortgeschrittene IRB-Ansatz unterliegt daher weitergehenden Mindestanforderungen, z.B. müssen historische Datenzeitreihen zur Schätzung der Parameter vorliegen.[48] Den zusätzlichen Aufwendungen für die Implementierung dieses Ansatzes stehen erhoffte geringere Eigenkapitalanforderungen durch eine genauere Abbildung der Risikosituation der Kreditinstitute gegenüber. Banken können die Parameter zur Risikomessung selbst bestimmen und besitzen dadurch z.B. die Möglichkeit, alle Sicherheiten, die ihrer Auffassung nach das Risiko einer Kreditgewährung mindern, zu berücksichtigen.

Die Formel zur Bestimmung der Risikogewichte ist im Anhang I dargestellt.[49] Zusammenfassend sind in Tabelle 2.3 die wesentlichen Merkmale der verschiedenen Ansätze zur Kapitalbemessung nach Basel II aufgeführt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2.3: Wesentliche Merkmale der verschiedenen Ansätze zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen nach Basel II (Quelle: eigene Darstellung anhand Deutsche Bundesbank (2001))

2.4.4 Regelungen für Kredite an kleine und mittlere Unternehmen

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für die Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung. Sie verfügen im Durchschnitt jedoch über eine schlechtere Bonität als große Unternehmen. Die Deutsche Bundesbank ermittelte mit Hilfe einer Auswertung ihrer Unternehmensdatenbank eine mittlere Ausfallwahrscheinlichkeit von 2% für kleine und 1,3% für mittlere Unternehmen. Für große Unternehmen ermittelte sie einen Wert von 0,2%.[50]

Ein Grund für die höhere Ausfallwahrscheinlichkeit liegt in ihrer schlechteren Eigenkapitalausstattung. Da Eigenkapital primärer Risikoträger ist, hängt die Einstufung bei den meisten Ratingverfahren stark von der Eigenkapitalquote eines Unternehmens ab. So lag die durchschnittliche Eigenkapitalquote kleiner Unternehmen 1998 in den alten Bundesländern bei 18,4%, im Vergleich zu 21,4% bei mittleren und 28,8% bei großen Unternehmen.[51]

Mit dem dritten Konsultationspapier wurden – insbesondere auf Grund der Interventionen der Bundesregierung[52] – Entlastungen für Kredite an KMU in Basel II aufgenommen. Kredite an Unternehmen mit einem Umsatz bis 50 Millionen Euro müssen demnach von Banken, die einen der IRB-Ansätze verwenden, mit weniger Eigenkapital unterlegt werden. Die Entlastung beträgt für Unternehmen mit einem Umsatz bis 5 Millionen Euro 20% und nimmt linear mit steigender Unternehmensgröße ab, so dass sich eine durchschnittliche Entlastung von 10% für kleine und mittlere Unternehmen ergibt.[53]

In der nachfolgenden Grafik (Abbildung 2.2) sind für einen unbesicherten Unternehmenskredit die Risikogewichte verschiedener Risikoklassen in Abhängigkeit vom verwendeten Ansatz abgebildet.[54] Als Risikoklassen werden die Ratingklassen der Masterskala der Sparkassen-Finanzgruppe verwendet, welche samt der den Ratingklassen zugeordneten Ausfallwahrscheinlichkeiten im Anhang II dargestellt wird. Zusätzlich werden die Risikogewichte für Kredite an KMU unter der Annahme dargestellt, dass sich eine Bank für die Anwendung des Basis-IRB-Ansatzes entscheidet.[55] Zum Vergleich der zukünftigen Risikogewichte sei wiederholt, dass das bisherige Risikogewicht nach Basel I unabhängig von der Ratingklasse 100% beträgt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2.2: Die Risikogewichte nach Basel II für Unternehmenskredite in Abhängigkeit vom gewählten Ansatz und vom Risiko des Kredites (Quelle: eigene Berechnungen anhand Baseler Ausschuss (2003b) sowie DSGV (2003b).)

Aus der Abbildung geht hervor, dass die Eigenkapitalanforderung im Basis-IRB-Ansatz geringer ist als im Standardansatz, sofern dem Kreditnehmer eine Ratingklasse von 7 oder besser zugeordnet werden kann. Die der Ratingklasse 7 zugeordnete Ausfallwahrscheinlichkeit beträgt 0,9% (s. Anhang II). Ab dieser Ausfallwahrscheinlichkeit erhöht sich auch die Eigenkapitalanforderung im Basis-IRB-Ansatz gegenüber der heutigen Basel I-Regelung, sofern keine besseren Sicherungsmöglichkeiten gegeben sind. Für den Standardansatz ist dies ab der Ratingklasse 10 (PD von 3%) der Fall und für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz unter den getroffenen Annahmen ab der Ratingklasse 13 (PD von 10%). Die Sonderregelungen für KMU verändern das Bild nur geringfügig.

2.5 Kapitalanforderungen für Beteiligungen

Für Unternehmen mit einer hohen Ausfallwahrscheinlichkeit wird Basel II – trotz etwaiger Sonderregelungen für KMU – tendenziell eine Kreditverteuerung zur Folge haben. Dies wird auch in Kapitel 3.2 näher erläutert. Es kann sich daher für betroffene Unternehmen lohnen, die Hereinnahme von Eigenkapital durch neue Anteilseigner in Betracht zu ziehen. Die Erhöhung der Eigenkapitalquote könnte auch eine Verbesserung des Ratings zur Folge haben.

Da die Beteiligung mit Eigenkapital im Vergleich zu einem Kredit für den Kapitalgeber risikoreicher ist, verlangt Basel II in den IRB-Ansätzen anders als nach dem derzeit noch gültigen System eine höhere Unterlegung durch eigene Mittel. Im sog. „PD/LGD-Ansatz“ erfolgt die Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen analog zu den Unternehmenskrediten.[56] Es gilt die gleiche Risikogewichtsfunktion, jedoch sind der LGD mit 90% und die effektive Restlaufzeit mit fünf Jahren festgelegt. In bestimmten Fällen, in denen die Bank nur unzureichende Informationen über den Kapitalnehmer besitzt, wird die Eigenkapitalanforderung nochmals um den Faktor 1,5 erhöht. Darüber hinaus gelten Mindestrisikogewichte von 100% für bestimmte langfristige Engagements, 200% für öffentlich handelbare und 300% für nicht handelbare Beteiligungen.[57]

Im Vergleich zur Unterlegung von Krediten an Unternehmen im Basis-IRB-Ansatz sind Beteiligungen von der Bank also mit mindestens doppelt so viel Eigenkapital zu unterlegen. Dies führt im Vergleich zur Kreditfinanzierung zu noch höheren Finanzierungskosten. Als Ersatz für den Unternehmenskredit kommt die Beteiligungsfinanzierung durch eine Bank somit nur äußerst selten in Frage. Um so wichtiger ist es daher, dass den Unternehmen andere Kapitalgeber zur Verfügung stehen.

Wie die vorhergehenden Ausführungen dargelegt haben, kommen durch die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung deutliche Veränderungen auf die Banken und ihre Kunden zu. Für die Analyse der Auswirkungen von Basel II ist es entscheidend zu wissen, mit welcher Reaktion der Banken und der Unternehmen auf die neuen Bestimmungen zu rechnen ist. Im folgenden Abschnitt soll dies näher erörtert werden.

3 Wirkung von Basel II auf die Kreditvergabe

Im diesem Kapitel werden die wichtigsten Folgen von Basel II dargestellt, die sich aus den Veränderungen für die Banken und den daraus resultierenden Veränderungen für die Unternehmen ergeben. In den Kapitel 3.1 und 3.2 sollen daher die Folgen für die Kreditinstitute dargestellt werden. Die folgenden Unterkapitel leiten dann die Wirkung auf die Unternehmen ab.

3.1 Analyse der Auswirkungen anhand erhobener Daten

Um die Auswirkungen der neuen Regelungen quantifizieren zu können, führte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht bisher vier Studien durch. Die veröffentlichten Ergebnisse der letzten quantitativen Auswirkungsstudie[58] berücksichtigen bereits die Änderungen, die mit dem dritten Konsultationspapier in Basel II vorgenommen worden sind. Tabelle 3.1 stellt die insgesamt zu erwartenden Eigenkapitalveränderungen in den jeweiligen Ansätzen, differenziert nach großen, international tätigen Banken (Gruppe 1) sowie kleineren Instituten (Gruppe 2), dar. Wie zu erkennen ist, sind die Folgen von Basel II für Banken in Deutschland im Durchschnitt weniger positiv als für Banken innerhalb der EU.

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Tabelle 3.1: Prozentuale Veränderung der gesamten Eigenkapitalanforderungen in Deutschland und der EU in den verschiedenen Ansätzen (Quellen: Deutsche Bundesbank (2003), Baseler Ausschuss (2003d))

Zu den der Studie zugrunde liegenden Daten ist anzumerken, dass die teilnehmenden Banken einen Anreiz haben, die negativen Auswirkungen von Basel II auf ihr Portfolio tendenziell überzeichnet darzustellen, um möglicherweise Erleichterungen zu erreichen. Darüber hinaus sind auf Grund mangelnder Datenlage in den Banken die Werte vorhandener Sicherheiten eher zu gering angesetzt. Es ist daher davon auszugehen, dass die tatsächliche Entlastung eher höher ausfällt.[59]

Um der Frage nachgehen zu können, wie hoch der Anteil an Unternehmenskrediten ist, für die mit erhöhten Kapitalanforderungen zu rechnen ist, werden die Risikoverteilungen der Bankenportfolios genauer betrachtet. Wie aus Tabelle 3.2 hervorgeht, wird sich im Standardansatz die Eigenkapitalanforderung für mehr als zwei Drittel (69%) der Unternehmenskredite nicht verändern. Ein Viertel dieser Kredite profitiert sogar von den neuen Regelungen. Für lediglich 4% der Kredite steigen die Eigenkapitalanforderungen.

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Tabelle 3.2: Qualitätsverteilung der Kredite an Unternehmen im Standardansatz (Quelle: Baseler Ausschuss (2003d), eigene Berechnungen)[60]

Banken, die einen der IRB-Ansätze anwenden, können für mehr als drei Viertel ihrer Unternehmenskredite mit zum Teil deutlich geringeren Eigenkapitalanforderungen rechnen. Da eine im Vergleich zu Basel I stärkere Belastung erst ab einer PD von etwa 1% eintritt, werden für weniger als 24% der Kredite die Eigenkapitalanforderungen zunehmen.

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Tabelle 3.3: Qualitätsverteilung der Kredite an Unternehmen in den IRB-Ansätzen (Quelle: Baseler Ausschuss (2003d), eigene Berechnungen)

Um zu ermitteln, wie viele Kreditinstitute welchen Ansatz zur Bemessung der Kapitalanforderungen für das Kreditrisiko zu wählen beabsichtigen, führte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) mit Unterstützung der Deutschen Bundesbank im Juli 2003 eine Umfrage bei den Kreditinstituten in Deutschland durch. Mehr als die Hälfte der Kreditinstitute verfolgt demnach das Ziel, die Kapitalanforderungen ab dem 31. Dezember 2006 nach dem Standardansatz zu bemessen, etwas über ein Drittel möchte den Basis-IRB-Ansatz und nur 2% den fortgeschrittenen IRB-Ansatz anwenden.[61]

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Abbildung 3.1: Zum 31. Dezember 2006 angestrebte Verfahren zur Bemessung des Kreditrisikos (Quelle: BAFin (2003))

Fügt man die Ergebnisse beider Umfragen zusammen und geht vereinfachend davon aus, dass die Kredite zufällig auf die verschiedenen Kreditinstitute verteilt sind, dann ergibt sich folgendes Bild: Lediglich 8% der Unternehmenskredite unterliegen bei Inkrafttreten von Basel II höheren Eigenkapitalanforderungen als unter der aktuell gültigen Regelung, während 46% dieser Kredite mit weniger Eigenkapital zu unterlegen sind. Für 45% der Unternehmenskredite ändert sich nichts an den Eigenkapitalanforderungen.[62]

Allerdings kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Banken, die sich dafür entscheiden, mit dem Standardansatz zu beginnen, zu einem späteren Zeitpunkt in einen der IRB-Ansätze wechseln werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn sich zeigen sollte, dass sich dadurch substanzielle Kapitalerleichterungen erzielen lassen. So haben z.B. auch Institute große Ratingprojekte ins Leben gerufen, die beabsichtigen, mit dem Standardansatz zu beginnen.[63] Der Wettbewerb unter den Banken wird darüber hinaus voraussichtlich dazu führen, dass der Basis-IRB-Ansatz der am meisten verbreitetste wird. Es soll daher im nächsten Abschnitt untersucht werden, welche Auswirkungen die Anwendung des Basis-IRB-Ansatzes haben wird.

3.2 Theoretische Analyse anhand der Komponenten des Kreditzinssatzes

Eine kostenorientierte Vorkalkulation des Kreditzinssatzes erfordert neben einer Gewinnmarge die Berücksichtigung von Refinanzierungskosten, Bearbeitungskosten, Standardrisikokosten sowie Eigenkapitalkosten.

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Abbildung 3.2: Komponenten des Kreditzinssatzes (Quelle: eigene Darstellung)

Die Refinanzierungskosten, also die Kosten, die ein Kreditinstitut aufwenden muss, um den Betrag aufzunehmen, der als Kredit vergeben wird, werden durch Basel II grundsätzlich nicht berührt. Die Bearbeitungskosten umfassen die Kosten für Mitarbeiter sowie Anwendung der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die während der Bearbeitungszeit eines Kredits anfallen, z.B. durch Gespräche mit dem Kunden, Einschätzung seiner Bonität mit Hilfe von Analysen der Jahresabschlüsse sowie Schriftverkehr mit dem Kunden. Zu einer Steigerung der Bearbeitungskosten könnte es kommen, weil der Aufwand zur Implementierung eines IRB-Ansatzes recht groß ist und die zusätzlichen Kosten auf alle Kredite umgelegt werden müssen. Auf der anderen Seite versprechen sich die Banken durch die Einführung umfassender Ratingprogramme eine Standardisierung des Kreditvergabeprozesses, so dass die laufenden Kosten der Kreditvergabe mittelfristig sinken könnten. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass die Bearbeitungskosten konstant bleiben.

3.2.1 Eigenkapitalkosten

Die Eigenkapitalkosten dienen der Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Geht man vereinfachend davon aus, dass das nach Basel II vorzuhaltende Eigenkapital dem ökonomischen Eigenkapital entspricht, so kann von einer Berücksichtigung des letzteren abgesehen werden.[64] Für eine Bank, die den Basis-IRB-Ansatz anwendet, ergibt sich mit Basel II eine Veränderung der Eigenkapitalkosten zum einen durch die Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers, zum anderen durch die für kleine und mittlere Unternehmen möglichen Entlastungen in der Risikogewichtungsfunktion.

Wie in Kapitel 2.4.4 dargestellt, unterscheiden sich kleine und mittlere Unternehmen von großen in ihrer durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit. Legt man diese zugrunde und wendet die für die jeweilige Unternehmensgröße relevante Risikogewichtungsfunktion an, so ergeben sich für einen unbesicherten Kredit nach Multiplikation des errechneten Risikogewichts mit dem Solvabilitätskoeffizienten von 8% folgende Eigenkapitalkosten bei einer angestrebten Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals mit 15%.[65]

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Tabelle 3.4: Eigenkapitalkosten für „typische“ Unternehmen nach Basel I und Basel II (Quelle: eigene Berechnungen)

3.2.2 Standardrisikokosten

Die Berücksichtigung von Standardrisikokosten dient der Bank als eine Art Versicherungsprämie zur Abdeckung der zu erwartenden Kreditverluste. Der Anteil des erwarteten Verlusts EL am Kreditbetrag ist das Produkt der Ausfallwahrscheinlichkeit PD und dem Verlustanteil bei Kreditausfall, LGD.

Banken, die einen der IRB-Ansätze anwenden, müssen die eigene Schätzung der PD auch im Rahmen des Pricings, also bei der Ermittlung der Standardrisikokosten verwenden.[66] Da es im Zuge der flächendeckenden Einführung interner Ratingverfahren zu einer differenzierteren Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeiten kommt, wie die in AnhangII dargestellte Masterskala der Sparkassen-Finanzgruppe zeigt,[67] erfolgt unter Basel II eine genauere Berechnung des EL und somit der Standardrisikokosten.

Unter der Annahme, dass die Standardrisikokosten bisher undifferenziert 0,35% betrugen, ergibt sich ein zusätzlicher indirekter Effekt durch Basel II neben dem direkten Effekt auf die Eigenkapitalkosten. Die Höhe dieses Effektes kann man der Tabelle 3.5 entnehmen, bei der ein LGD von 45% verwendet wurde, dem für unbesicherte Unternehmenskredite im Basis-IRB-Ansatz vorgeschriebenen Satz.

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Tabelle 3.5: Standardrisikokosten nach Basel II für „typische“ Unternehmen im Vergleich zu BaselI (Quelle: eigene Berechnungen)

Unter den getroffenen Annahmen verteuert sich also ein Kredit an ein durchschnittliches kleines oder mittleres Unternehmen unter Basel II um 0,20%-Punkte gegenüber der noch geltenden Regelung, während ein Kredit an ein durchschnittliches großes Unternehmen um 0,94%-Punkte günstiger wird. Die bisher vorgenommene quantitative Analyse soll im Folgenden qualitativ noch etwas genauer betrachtet werden.

Wie die bisherigen Ausführungen gezeigt haben, gibt es in Basel II jedoch keine „systematische“ Benachteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen. Im Gegenteil werden für diese Gruppe sogar Erleichterungen in den Eigenkapitalanforderungen gewährt. Die dennoch auftretende Verteuerung der Kredite für Unternehmen mit einer geringen Bonität hat die Ursache in den Unternehmen selbst. Ihr Risiko, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zu scheitern und Konkurs zu gehen, ist höher als das anderer Unternehmen. Von der Verteuerung der Kredite sind somit nicht unbedingt die effizienten Unternehmen betroffen.

Wie bereits erwähnt, spielt die Eigenkapitalquote eines Unternehmens eine entscheidende Rolle für sein Rating. KMU haben wegen des deutschen Unternehmens- und Steuerrechts aber eine besonders niedrige Eigenkapitalquote, weshalb sie auch auf Grund historisch gewachsener durch Basel II benachteiligt sind.[68]

3.3 Höhere Belastung für kleinere Unternehmen und Kreditrationierung

Wie die Analyse gezeigt hat, sind kleine und mittlere Unternehmen durch die neue Eigenkapitalvereinbarung im Durchschnitt eindeutig stärker belastet als große Unternehmen. Betrachtet man einen unbesicherten Unternehmenskredit, haben KMU durchschnittlich einen um 1,24%-Punkte höheren Zinssatz zu zahlen. Darüber hinaus bewirkt die Einführung von Basel II für sie eine erhebliche Verteuerung der Kredite im Vergleich zum Status Quo. Bei der außerordentlichen Bedeutung von KMU für die deutsche Wirtschaft ist diese Auswirkung als gravierend zu bezeichnen.

Unter Umständen kann die Verteuerung der Finanzierungskosten dazu führen, dass sich für die betroffenen Unternehmen Investitionsprojekte, die vorher als rentabel galten, nicht mehr lohnen, weil die Kosten für externe Finanzierung prohibitiv hoch sind. Zudem kann es für eine Bank rational sein, einen bestimmten Zinssatz zu wählen und nicht die volle Kreditnachfrage zu bedienen, die sich bei diesem Zinssatz einstellt. In diesem Fall kommt es zu einer Kreditrationierung, die sich auf zwei Arten äußern kann. Entweder erhalten einige Kreditnachfrager nicht den vollen gewünschten Kreditbetrag (Teilrationierung), oder einige Kreditnachfrager erhalten überhaupt keinen Kredit, obwohl sie evtl. sogar zur Zahlung eines höheren Zinssatzes bereit wären.[69] Untersuchungen der Kreditvergabepraktiken von Banken legen die Vermutung nahe, dass insbesondere junge und innovative Unternehmen von einer Rationierung betroffen sind.[70]

Die Schwierigkeit, einen Kredit zu bekommen, könnte in einem wirtschaftlich schlechten Umfeld sogar noch zunehmen. Immer wieder wird der Vorwurf geäußert, Basel II bewirke und fördere ein prozyklisches Verhalten der Banken und führe somit zu einer Verstärkung der konjunkturellen Ausschläge. Die prozyklische Wirkung von BaselII kommt daher zustande, dass sich während eines konjunkturellen Abschwungs die Gewinnaussichten und damit die Ratings der Unternehmen im Durchschnitt verschlechtern. Damit erhöhen sich die Risikogewichte und somit die Anforderung an das aufsichtsrechtliche Eigenkapital. Bei konstant bleibendem Eigenkapital können somit insgesamt weniger Kredite vergeben werden, was zu einer Verstärkung des Abschwungs führt. Es könnte auch zu Umschichtungen in den Kreditportfolios der Banken kommen, von denen Unternehmen mit einem schlechten Rating stärker betroffen sind, da Kredite an diese das Eigenkapital stärker belasten.

Die wirtschaftswissenschaftliche Literatur zu Basel II hat sich mit dieser Frage recht intensiv und kontrovers auseinander gesetzt.[71] So argumentieren diejenigen, die eine Veränderung von Basel II zur Abmilderung der prozyklischen Wirkung ablehnen, dass die Prozyklität von Basel II als „Nebenwirkung“ höherer Risikosensitivität in Kauf genommen werden kann, weil die neuen Regelungen eine Stabilisierung des Finanzsystems zur Folge haben, deren Wirkung die negativen Folgen mehr als kompensiert. Zudem ist die prozyklische Wirkung der Kreditvergabe auch ohne Basel II im Bankensystem verankert: Kundenbetreuer halten sich in schwierigen konjunkturellen Zeiten mit der Bewilligung zusätzlicher Kredite tendenziell zurück. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die auch bisher vorhandene prozyklische Wirkung der Kreditvergabe durch BaselII eher verstärkt wird.

Die zusätzliche Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen ist wie die verstärkte prozyklische Wirkung die Folge der Bemühung, die Effizienz des Kapitalmarktes insgesamt zu erhöhen. Die mangelnde Berücksichtigung des individuellen Risikos eines Kreditnehmers in der bisherigen Kreditkonditionengestaltung führte zu einer Quersubventionierung: Unternehmen mit guter Bonität haben gemessen an ihrem Risiko zu hohe Zinsen gezahlt, Unternehmen mit schlechter Bonität zu niedrige Zinsen.[72] Die Probleme, die mit der Einführung von Basel II auf Unternehmen mit schlechter Bonität zukommen, nämlich die Verteuerung der Kredite, haben ihre Ursache in den betroffenen Unternehmen selbst und nicht in Basel II. Eine Lösung der Problematik sollte daher darin bestehen, die allgemeine Situation insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu verbessern, anstatt die Quersubventionierung weiter aufrecht zu erhalten.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Abbau der Quersubventionierung auch ohne Basel II zu erwarten wäre.[73] Deutsche Kreditinstitute stehen nämlich vor der Herausforderung, ihre im internationalen Vergleich geringen Eigenkapitalrenditen, die aus einem intensiven Bankenwettbewerb in Deutschland und einer aktuellen Ertragskrise resultieren, zu steigern. Dies ist dadurch möglich, dass Kredite zu risikogerechten Preisen angeboten werden. Der Fortschritt im Bereich der modernen Informations- und Kommunikationstechnologie macht dies mehr und mehr möglich.[74] Basel II ist daher nicht der Urheber der risikogerechteren Gestaltung der Kreditkonditionen, unterstützt aber die diesen Prozess bei den Banken.

Beklagen Unternehmen einen erschwerten Zugang zu Krediten, kann die Ursache dafür auch in der gegenwärtigen konjunkturellen Lage zu finden sein.[75] Aus den genannten Gründen kann es sein, dass die nachteiligen Wirkungen eines konjunkturellen Abschwungs auf die Kreditgewährung durch Basel II verstärkt werden. Auf der anderen Seite wird immer wieder die Überzeugung geäußert, dass sich der Zugang zu Krediten durch Basel II verbessert, da sich auch riskantere Kredite durch die Berücksichtigung hoher Risikokosten für Banken lohnen.[76]

Festzuhalten bleibt, dass die Einführung von Basel II für kleinere Unternehmen die Kreditkosten im Durchschnitt erhöht. Ob es zu einer Erhöhung der Kreditrationierung kommt, ist offen.

3.4 Allgemeine Spreizung der Kreditzinsen

Die bisher gemachten Aussagen bezogen sich auf die unterschiedlichen Folgen von BaselII für Unternehmen verschiedener Größe. Jedoch lassen sich mit Hilfe der vorigen Analyse der Komponenten des Kundenzinssatzes auch Folgen ableiten, wenn man Unternehmen gleicher Größe betrachtet.

Auch Unternehmen gleicher Größe unterscheiden sich in ihrer Bonität zum Teil erheblich voneinander. Da die unterschiedlichen Ratings in die Bestimmung der Eigenkapital- und Standardrisikokosten eingehen, kommt es zu unterschiedlich hohen Kreditzinssätzen. Basel II führt somit zu einer deutlichen Spreizung der Kreditzinsen, auch wenn man Unternehmen gleicher Größe betrachtet.

[...]


[1] Bundeskanzler Schröder und die Bundesregierung haben das Jahr 2004 zum „Jahr der Innovationen“ erklärt. Vgl. Bundesregierung (2004).

[2] Zur ökonomischen Begründung für eine Regulierung der Banken vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/ Weber (2000), S. 325 ff.

[3] Die Begriffe Kreditinstitut und Bank werden durchgängig synonym verwendet. Der Begriff Bank bezieht also auch die Sparkassen mit ein.

[4] Vgl. IfM (2003).

[5] Der Innovatorenanteil gibt den Anteil der Unternehmen wieder, die angaben, Neuerungen oder wesentliche Verbesserungen im Produkt- und/oder Prozessbereich durchgeführt zu haben.

[6] Originäre Innovatoren sind Unternehmen, die eine Produkt- oder Prozessinnovation anstreben, die noch von keinem ihrer Konkurrenten angeboten oder angewendet wird, und die dabei eigene Entwicklungsarbeit leisten. Vgl. KfW et al. (2003), S. 95 ff.

[7] Mitglieder des i.d.R. viermal jährlich tagenden Baseler Ausschusses sind Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden bzw. Zentralbanken aus Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz, Spanien sowie den USA. Vgl. BIZ (2003a), S. 3 f.

[8] Vgl. BIZ (2003b). Die Umsetzung in nationales Recht ist daher erforderlich.

[9] Baseler Ausschuss (1988).

[10] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 16.

[11] Auch für die deutsche Eigenkapitalregelung im „Grundsatz I über die Eigenmittel der Institute“ gemäß §§ 10 und 10 a KWG bildet Basel I die Basis. Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 16.

[12] Zu den Risikoaktiva zählen nicht nur Kredite, sondern nahezu alle Aktivpositionen der Bankbilanz (Bilanzaktiva), sofern sie nicht dem Handelsbuch zuzuordnen sind, sowie außerbilanzielle Geschäft wie Derivate. Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), S. 387 ff.

[13] Relevant ist nicht das bilanzielle, sondern das haftende Eigenkapital nach der Definition der Eigenmittel in § 10 Abs. 2 KWG.

[14] Vgl. EZB (2001), S. 66.

[15] Die Bonität beschreibt die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens, was sowohl die persönliche Vertrauenswürdigkeit als auch die sachliche Kreditfähigkeit beinhaltet. Vgl. Corsten (2000), S. 154.

[16] Vgl. Baseler Ausschuss (1999). In der Executive Summary des 1. Konsultationspapier nimmt der Baseler Ausschuss ausdrücklich Bezug auf die Krisen Ende der 90er Jahre.

[17] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 16.

[18] EU-Kommission (2003a).

[19] Bei ihrem Treffen im Oktober 2003 haben sich die Mitglieder des Baseler Ausschusses in einem bisher umstrittenen Punkt geeinigt. Demnach sollen, wie von den Vertretern der US-Banken seit langem gefordert, nur noch unerwartete Verluste mit Eigenkapital unterlegt werden. Der Saldo aus dem erwarteten Verlust und der gebildeten Risikovorsorge wird dem Eigenkapital zugeschlagen. Nach dem Tagungsort des Treffens wird diese Einigung als „Madrider Kompromiss“ bezeichnet.

[20] Vgl. EU-Kommission (2003d). Die Einhaltung dieses Zeitplans wird nicht zuletzt wegen der im Juni 2004 stattfindenden Europawahlen vielfach bezweifelt, vgl. Shirreff (2003).

[21] EU-Besonderheiten sollen jedoch dort Berücksichtigung finden, wo dies notwendig erscheint. Vgl. EU-Kommission (2003c), Tz. 22.

[22] Vgl. Baseler Ausschuss (2003b), Tz. 1, sowie EU-Kommission (2003a), Art. 16.

[23] Sofern nicht anders angegeben, bezieht sich die Darstellung der Basel II-Regelungen auf das 3. Konsultationspapier des Baseler Ausschusses, Baseler Ausschuss (2003b).

[24] Vgl. Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), Kapitel H.

[25] Der aktuelle Vorschlag für eine neue Eigenkapitalvereinbarung umfasst ohne Anhänge 775 Textziffern auf 168 Seiten. Basel II wird daher teilweise als zu bürokratisch kritisiert. Für eine darüber hinausgehende massive inhaltliche Kritik vgl. Daniellson et al. (2001).

[26] Dies sind u.a. Zins- und Aktienkursrisiken des Handelsbuchs der Banken sowie Währungsrisiken, für die wegen der gestiegenen Bedeutung der Handelsaktivitäten ebenfalls Eigenkapital vorzuhalten ist. Vgl. Baseler Ausschuss (1996).

[27] Baseler Ausschuss (2003a), Tz. 607. Darunter fallen z.B. ein Ausfall der EDV, Terroranschläge oder auch rechtliche Risiken. Das strategische Risiko und das Reputationsrisiko sind keine operationellen Risiken.

[28] Den Banken steht ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Ansätzen zur Messung des operationellen Risikos zu, wobei die Belastung mit Eigenkapital um so geringer ausfällt, je umfassender der Ansatz ist. Zur Vertiefung sei Baseler Ausschuss (2001a) empfohlen.

[29] Vgl. Baseler Ausschuss (2001b), S. 3.

[30] Vgl. EZB (2001), S. 69. Auch wenn die Kapitalanforderungen insgesamt in etwa dem derzeitigen Stand entsprechen sollen, kann sich die Kapitalanforderung einzelner Banken je nach individueller Risikosituation natürlich deutlich verändern.

[31] Für Markt- und operationelle Risiken ist also Eigenkapital in voller Höhe der angerechneten Risikobeträge vorzuhalten.

[32] Vgl. Baseler Ausschuss (2003b), Tz. 677 ff.

[33] Vgl. EZB (2001), S. 68 f.

[34] Dabei wird die Größe eines Kreditinstituts berücksichtigt. Zum genauen Umfang der i.d.R. halbjährlich vorzunehmenden Veröffentlichungen vgl. Baseler Ausschuss (2003b), Tz 757 ff.

[35] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 31 ff.

[36] Auf die Darstellung der Bestimmungen für die anderen Forderungsklassen Kredite an Staaten, Banken sowie Privatkunden (Retail) wird daher verzichtet. Auf die Regelungen für die Forderungsklasse Beteiligungen wird im Kapitel 2.5 etwas näher eingegangen. Obwohl eventuell die Kriterien, die für die Zuordnung eines Kredits zum Retailportfolio gelten, bei Krediten an sehr kleine Unternehmen erfüllt sein könnten, wird nicht näher auf diese Forderungsklasse eingegangen. Die Eigenkapitalanforderungen wären dann zwar etwas geringer, jedoch wäre dies – wie sich zeigen wird – kaum entscheidend.

[37] Vgl. Keiner (2001), S. 141. Ein Rating kann entweder durch Simulation verschiedener volkswirtschaftlicher Szenarien und deren Auswirkungen auf den Cash-Flow (Simulationsmodell) oder durch Bewertung einzelner Kennzahlen sowie qualitativer Faktoren mit Punkten sowie Addition dieser Punkte (Scoringmodell) erfolgen. Vgl. zur Kreditwürdigkeitsprüfung der Banken Hartmann-Wendels/Pfingsten/Weber (2000), S. 150 ff.

[38] Zu weiteren Risiken und einer intensiven Betrachtung von Ausfallrisiken vgl. Hartmann-Wendels/ Pfingsten/Weber (2000), S. 662 ff.

[39] Dies erfolgt z.B. mit Hilfe des Value-at-Risks (VaR). Der VaR gibt den maximalen Verlust an, der mit einer gegebenen Wahrscheinlichkeit (z.B. 99,5%) innerhalb eines bestimmten Zeitraums nicht überschritten wird. Vgl. Büschgen (1998), S. 928 ff.

[40] Dies ist auch der Hintergrund des Madrider Kompromisses.

[41] Basel II definiert bestimmte Eignungskriterien (z.B. Unabhängigkeit, Objektivität der Ratings) für die Anerkennung als externe Ratingagentur, vgl. Baseler Ausschuss (2003b), Tz. 62 ff. Die dargestellten Ratings basieren auf der Notation der Ratingagentur Standard & Poor’s (S&P).

[42] Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 18.

[43] Vgl. Baseler Ausschuss (2003c), Tz. 15. Für eine gute tabellarische Übersicht der möglichen Ansätze für Kreditrisikominderungen vgl. Boos/Schulte-Mattler (2001). Im Folgenden soll nur noch auf Sicherheiten als bedeutendste Technik zur Kreditrisikominderung eingegangen werden.

[44] Vgl. Baseler Ausschuss (2003b), Tz. 406.

[45] Die effektive Restlaufzeit ist tilgungsgewichtet und stimmt mit der nominalen Restlaufzeit dann überein, wenn die Rückzahlung des Kreditbetrages am Ende der Laufzeit erfolgt. Die Begründung für die Berücksichtigung der Restlaufzeit als Risikoparameter in Basel II ist offenbar, dass zwischen der Laufzeit eines Kreditvertrages und der Höhe des Ausfallrisikos eine positive Korrelation zu erwarten ist, da die Ungewissheit und damit die Varianz der Ergebnisse mit zunehmender Laufzeit steigt. Vgl. Weigand, C. (1998), S. 219.

[46] Jedoch werden nicht alle Sicherheiten anerkannt. Je nach Höhe und Güte der Sicherheit ist der LGD mit Werten zwischen 0% (bei finanziellen Sicherheiten wie Bareinlagen in Kredithöhe) und 40% (bei sonstigen Sicherheiten in Höhe von 140% der ausstehenden Forderungen) anzusetzen. Vgl. Baseler Ausschuss (2003b), Tz. 256-265.

[47] Nach allgemeiner Auffassung wird die deutsche Bankenaufsicht von der Bestimmung in Tz. 289 von Basel II Gebrauch machen, nach der eine Laufzeitanpassung, d.h. die Bestimmung von M, nicht erfolgt bei Kreditnehmern mit einem Umsatz und einer Bilanzsumme von unter 500 Millionen Euro.

[48] Folgende Anforderung für die Länge der Zeitreihen gibt es: Zur Schätzung der PD 5 Jahre, für EAD und LGD 7 Jahre. Darüber hinaus müssen die Parameter im Rahmen des internen Ratingsystems mindestens drei Jahre vor Zulassung fortgeschrittenen IRB-Ansatzes laufend ermittelt werden. Vgl. Baseler Ausschuss (2003b), Tz. 407 sowie 425 ff.

[49] Da für beide IRB-Ansätze die gleiche Formel verwendet wird, kommen Entlastungen im fortgeschrittenen Ansatz also nur zustande, wenn die Parameter durch eigene Schätzung günstiger ausfallen als die pauschal für den Basis-IRB-Ansatz vorgegebenen. Dies dürfte z.B. für den LGD der Fall sein, während es für die effektive Restlaufzeit M evtl. schwieriger ist. Hier gilt jedoch eine Obergrenze von 5 Jahren.

[50] Vgl. Hofmann (2002). Kleine Unternehmen sind nach EU-Definition Unternehmen mit einem Umsatz unter 10 Millionen Euro. Die durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeiten entsprechen in etwa der des von der KfW ermittelten „typischen KMU-Portfolios“, die ungefähr 1,2% beträgt. Vgl. Taistra et al. (2001).

[51] Betrachtet man den verteilungsunempfindlicheren Median, ergibt sich für kleine Unternehmen 19,3%, für mittlere 17,0% und für große Unternehmen 25,8%. Vgl. KfW (2003a), S. 42. Im Gegensatz dazu kam der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in einer Analyse der mittelständischen Bilanzen auf einen Median von lediglich 6,1%. Vgl. DSGV (2003a), S. 12. Für die Gründe dieser Abweichungen (insbesondere Datensatzprobleme) sowie weitere Ergebnisse vgl. KfW et al. (2003).

[52] Bundeskanzler Schröder drohte mit Ablehnung von Basel II. Vgl. FTD (2001).

[53] Vgl. Baseler Ausschuss (2003b), Tz. 242 f.

[54] Die erweiterten Möglichkeiten zur Anrechnung von Sicherheiten wurden im fortgeschrittenen IRB-Ansatz dadurch berücksichtigt, dass von einem niedrigeren LGD in Höhe von 30% im Vergleich zu dem für den Basis-IRB-Ansatz vorgeschriebenen LGD von 45% ausgegangen wird. Darüber hinaus wird angenommen, dass die effektive Restlaufzeit M 2 Jahre beträgt, im Vergleich zu den vorgegebenen 2,5 Jahren für den Basis-IRB-Ansatz.

[55] Diese Annahme ist realistisch, wie in Kapitel 3.1 gezeigt wird.

[56] Der „Marktansatz“ soll hier nicht näher betrachtet werden. Vgl. dazu und zum Folgenden Baseler Ausschuss (2003b), Tz. 310-330.

[57] Das maximale Risikogewicht für Beteiligungen beträgt 1250%.

[58] Baseler Ausschuss (2003d). An dieser Studie nahmen 365 Banken aus 43 Staaten teil, darunter 188 aus den G-10-Staaten, von denen wiederum 58 aus Deutschland stammen.

[59] Vgl. Baseler Ausschuss (2003d), S. 2.

[60] Vorgenommene Rundungen bewirken hier, wie auch z.T. später, dass sich nicht 100% ergibt.

[61] Vgl. BAFin (2003). An der Umfrage nahmen 1476 von 2400 angeschriebenen Kreditinstituten teil, was einer Rücklaufquote von 61,5% entspricht. Nach Bankengruppen differenziert ergibt sich folgendes Bild: Während alle an der Umfrage teilnehmenden Großbanken und immerhin 76% der Sparkassen einen der IRB-Ansätze wählen wollen, sind es bei den Genossenschaftsbanken lediglich 18%.

[62] Für den IRB-Ansatz wurde dabei für 10% der Unternehmenskredite von nahezu unveränderten Kapitalanforderungen ausgegangen, so dass sich für 14% höhere Anforderungen ergeben.

[63] Vgl. BAFin (2003), S. 4.

[64] Diese beiden Größen sind in der Realität, trotz der Bestrebungen von Basel II, nicht gleich. So werden bei der Bemessung des ökonomischen Eigenkapitals mit Hilfe des VaR auch die Korrelationen zwischen Einzelrisiken im Kreditportfolio einer Bank berücksichtigt. Vgl. Grunert et al. (2003), S. 3.

[65] Zur Vereinfachung sei hier lediglich auf die mittleren Unternehmen abgestellt. Unter Umständen könnte für kleine Unternehmen die noch etwas flachere Risikogewichtungsfunktion für Retail anwendbar sein.

[66] Basel II erlaubt aber in begründeten Fällen auch die Anwendung von Parametern, die auf die Laufzeit der Kredite abgestellt sind. Dies würde zu einem noch größeren Effekt führen als hier dargestellt. Bei einer angenommenen Laufzeit von 5 Jahren würden sich die Standardrisikokosten jeweils in etwa verdoppeln.

[67] Teilweise wurden interne Ratingverfahren zwar auch schon in der Vergangenheit verwendet, jedoch gab es nur wenige Risikoklassen, etwa A, B, C und D. Die Risikoklassen Basel II-tauglicher interner Ratingverfahren umfassen hingegen bis zu 25 Risikoklassen. Vgl. Anhang II.

[68] Zu den Besonderheiten des Unternehmens- und Steuerrechts vgl. KfW et al. (2003), S. 62.

[69] Einen allgemeinen Überblick über Kreditrationierung und die Literatur zu diesem Thema geben Jaffee/Stiglitz (1990).

[70] Vgl. Gerke et al. (1995), S. 109.

[71] Vgl. hierzu beispielsweise D’Amato/Furfine (2003) sowie die darin enthaltenen Literaturverweise.

[72] Vgl. Oehler/Unser (2001), S. 314.

[73] Von einer Abschaffung der Quersubventionierung kann nicht gesprochen werden. Basel II bewirkt lediglich, dass die Eigenkapitalkosten nicht mehr einheitlich sind, und unterstützt die Anpassung der Risikokosten. Da die Banken in ihrer Konditionengestaltung jedoch frei sind, können sie die Quersubventionierung, wenn sie es denn wollen, aufrecht erhalten.

[74] Vgl. KfW et al. (2003), S. 62 f.

[75] Nach einer aktuellen Umfrage hat sich für 43% der Unternehmen in den letzten zwölf Monaten die Kreditaufnahme erschwert. Jedoch wurden nur 12% der Anträge abgelehnt. Vgl. KfW (2004), S. 7.

[76] Vgl. beispielsweise KfW et al. (2003), S. 69 f.

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Résumé des informations

Titre
Auswirkungen von Basel II auf den Innovationswettbewerb zwischen Unternehmen
Université
University of Hamburg
Note
1,7
Auteur
Année
2004
Pages
95
N° de catalogue
V59061
ISBN (ebook)
9783638530897
ISBN (Livre)
9783638694162
Taille d'un fichier
1031 KB
Langue
allemand
Annotations
Mögliche weitere Fachgebiete könnten sein: BWL-Banken, Wirtschaftspolitik, Industrieökonomik
Mots clés
Auswirkungen, Basel, Innovationswettbewerb, Unternehmen
Citation du texte
Carsten Rethwisch (Auteur), 2004, Auswirkungen von Basel II auf den Innovationswettbewerb zwischen Unternehmen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59061

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Titre: Auswirkungen von Basel II auf den Innovationswettbewerb zwischen Unternehmen



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