Bis zur Verabschiedung des BeitrRLUmsG und des Einfügens von § 7 Abs. 8 ErbStG waren disquotale Einlagen grundsätzlich nicht der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Wenn also im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine solche in das Vermögen dieser leistete, war dies anders als eine Direktzuwendung einzuordnen. Die Direktzuwendung war bereits vorher eine Schenkung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, die disquotale Einlage galt als rein gesellschaftsrechtlich veranlasst (‚causa societas‘).
Seit dem 07.12.2011 gilt § 7 Abs. 8 ErbStG, wodurch auch die zuvor genannte inkongruente Einlage einen Tatbestand darstellen kann, der Schenkungsteuer auslöst. Der Gesetzgeber macht fortan also keine Unterscheidung, ob das Vermögen direkt zugewendet wird oder ob es in Form einer Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen erfolgt. Fraglich ist, ob die Norm im Einklang mit den ertragsteuerlichen Aspekten steht, insbesondere wie mit verdeckten Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen verfahren wird.
Da es sich bei den Geschäftsanteilen um eine wertmäßige Erhöhung von Betriebsvermögen handelt, stellen sich weitere Fragen. Greifen die Vergünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 19a ErbStG? Wie wird die Werterhöhung ermittelt? Gilt das Verhältnis Gesellschaft-Gesellschafter als maßgebend für die Steuerklasse und den Freibetrag?
Im Folgenden sollen die Positionen von Finanzverwaltung, Gesetzgeber und Literatur widergespiegelt werden, um einen Überblick über die Konsequenzen einer disquotalen Einlage bei einer Kapitalgesellschaft zu geben.
Inhaltsverzeichnis
- Einleitung
- Zivilrechtliche Einordnung
- Thematik der doppelten Besteuerung mit Ertrag- und Verkehrsteuern bei verdeckter Einlage und verdeckter Gewinnausschüttung
- Schenkungssteuerliche Tatbestandsmerkmale
- Tatbestand der Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG
- Tatbestand innerhalb eines Konzerns
- Einlage von Grundstücken
- Besonderheiten bei der Ermittlung der Steuerlast
- Bewertung der Bereicherung
- Verschonungsregeln
- Steuersatz
- Fazit
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Die Arbeit befasst sich mit den schenkungssteuerlichen Aspekten inkongruenter Kapitalerhöhungen bei Kapitalgesellschaften. Sie analysiert die Auswirkungen der Einführung von § 7 Abs. 8 ErbStG auf die steuerliche Behandlung solcher Einlagen.
- Die rechtliche Einordnung disquotaler Einlagen im Zivilrecht
- Die Schenkungssteuerpflicht inkongruenter Kapitalerhöhungen
- Die Ermittlung der Steuerlast bei disquotalen Einlagen
- Die Interaktion mit ertragsteuerlichen Aspekten wie verdeckten Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen
- Die Bedeutung von Verschonungsregeln und Steuerklassen im Kontext der Schenkungssteuer
Zusammenfassung der Kapitel
- Einleitung: Das Kapitel erläutert die historische Entwicklung der steuerlichen Behandlung disquotaler Einlagen und stellt die aktuelle Rechtslage dar.
- Zivilrechtliche Einordnung: Hier wird der zivilrechtliche Tatbestand der disquotalen Einlage beleuchtet und die rechtliche Situation aus der Sicht der Kapitalgesellschaft und der Gesellschafter dargestellt.
- Thematik der doppelten Besteuerung mit Ertrag- und Verkehrsteuern bei verdeckter Einlage und verdeckter Gewinnausschüttung: Dieses Kapitel geht auf die potenzielle Problematik der doppelten Besteuerung bei inkongruenten Kapitalerhöhungen ein.
- Schenkungssteuerliche Tatbestandsmerkmale: Hier wird der Tatbestand der Schenkung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG im Kontext von Kapitalgesellschaften untersucht. Es werden Besonderheiten bei Konzerneinlagen und der Einlage von Grundstücken betrachtet.
- Besonderheiten bei der Ermittlung der Steuerlast: Dieses Kapitel beleuchtet die Bewertung der Bereicherung bei disquotalen Einlagen und die Anwendung von Verschonungsregeln sowie die Berechnung des Steuersatzes.
Schlüsselwörter
Disquotale Einlage, Schenkungssteuer, ErbStG, Kapitalgesellschaft, Kapitalerhöhung, verdeckte Einlage, verdeckte Gewinnausschüttung, Konzernsteuerrecht, Betriebsvermögen, Verschonungsregeln, Steuerklasse, Freibetrag.
Häufig gestellte Fragen
Was versteht man unter einer disquotalen Einlage bei einer Kapitalgesellschaft?
Eine disquotale (oder inkongruente) Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Vermögen zuführt, ohne dass die anderen Gesellschafter im gleichen Verhältnis (pro rata) beitragen, was zu einer Werterhöhung der Anteile aller Gesellschafter führt.
Seit wann unterliegen disquotale Einlagen der Schenkungsteuer?
Seit dem 07.12.2011 gilt der § 7 Abs. 8 ErbStG, durch den auch inkongruente Einlagen einen Tatbestand darstellen können, der Schenkungsteuer auslöst, da sie nun wie Direktzuwendungen behandelt werden.
Welche Rolle spielt § 7 Abs. 8 ErbStG bei Kapitalerhöhungen?
Die Norm stellt sicher, dass Werterhöhungen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die durch die Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft entstehen, als Schenkung an die anderen Gesellschafter gewertet werden können.
Greifen bei disquotalen Einlagen die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen?
Die Arbeit untersucht unter anderem, ob die Vergünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG für die Werterhöhung von Betriebsvermögen in diesen Fällen anwendbar sind.
Wie wird die Werterhöhung bei einer inkongruenten Kapitalerhöhung ermittelt?
Die Werterhöhung wird durch den Vergleich des Werts der Gesellschaftsanteile vor und nach der Einlage festgestellt, wobei die Positionen von Finanzverwaltung und Literatur zur Wertermittlung herangezogen werden.
Was ist die Problematik der doppelten Besteuerung bei verdeckten Einlagen?
Es besteht die Frage, wie die schenkungssteuerliche Behandlung mit ertragsteuerlichen Aspekten wie verdeckten Einlagen und verdeckten Gewinnausschüttungen im Einklang steht, um eine unfaire Doppelbelastung zu vermeiden.
- Arbeit zitieren
- Stefanie Welter (Autor:in), Andreas Harings (Autor:in), 2020, Schenkungssteuerliche Aspekte inkongruenter Kapitalerhöhungen auf Ebene von Kapitalgesellschaften, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/591640