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Die zivilrechtlichen Folgen von Korruption

Ein juristisches Gutachten

Titre: Die zivilrechtlichen Folgen von Korruption

Dossier / Travail , 2020 , 31 Pages , Note: 13,00

Autor:in: Edwin Martin (Auteur)

Droit - Droit civil / Droit des obligations / Droit des affaires
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Résumé Extrait Résumé des informations

Zwei Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen einigen sich: Der eine verspricht seinem Gegenüber eine Provision, der andere geschäftliche Treue. Was sind nun die Folgen dieser Abrede? Wer haftet wem?
Die Hausarbeit setzt sich mit den wesentlichen zivilrechtlichen Ansprüchen in einem solchen Korruptionsfall auseinander.

Die B-Brauerei AG (B) ist eine große Brauerei in Norddeutschland. Für den Einkauf der für die Produktion benötigten Materialien und Rohstoffe ist dort L, der Leiter der Einkaufsabteilung, letztverantwortlich zuständig. L entscheidet unter anderem, dass die für die Flaschenabfüllung benötigten Kronkorken von der Zulieferfirma Z-GmbH (Z) und nicht von anderen Herstellern bezogen werden sollen. Durch einen Zufall kommt später heraus, dass zwischen L und Z ein „Vermittlervertrag“ bestand. Darin war vorgesehen, dass L die Produkte der Z bevorzugt einkaufen und dafür eine Vermittlungsprovision in Höhe von 3% des Umsatzes aus allen so zustande gekommenen Geschäften erhalten sollte. L war dabei bekannt, dass Z diese Provision letztlich dadurch refinanzieren würde, dass sie sie gegenüber B auf die regulären Lieferpreise für die Kronkorken aufschlägt.

Nach Bekanntwerden der Umstände trennt sich Z von GF. Die neue Firmenleitung verlangt von L die augenblickliche Rückgewähr aller erhaltenen Leistungen. Die zugrunde liegende Absprache habe schließlich gegen das Sittengesetz verstoßen und sei damit null und nichtig.

Extrait


Inhaltsverzeichnis

ANSPRÜCHE Z GEGEN L

A. Provision

I. § 985 BGB

II. § 812 I 1 Alt. 1 BGB

1. Etwas erlangt

2. Durch Leistung eines anderen

3. Ohne rechtlichen Grund

a) § 134 BGB i.V.m. § 299 I Nr.1 StGB

b) § 138 I BGB

aa) Tatbestand des § 138 BGB

bb) Verhältnis zum § 134 BGB

c) Zwischenergebnis

4. Kein Ausschluss, § 817 S. 2 BGB

a) Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB auf § 812 I 1 Alt. 1 BGB

b) Zurechnung

c) Zwischenergebnis zum Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB

5. Ergebnis zu § 812 I 1 Alt. 1 BGB

III. § 817 S. 1 BGB

IV. Ergebnis zur Provision

B. Fernseher

I. § 985 BGB

1. Anspruchsgegner ist Besitzer

2. Anspruchssteller ist Eigentümer

a) Verpflichtungsgeschäft

b) Durchbrechung des Abstraktionsprinzips

c) Zwischenergebnis

3. Kein Recht zum Besitz, § 986 I 1 BGB

4. Ergebnis zu § 985 BGB

II. §§ 987 I, 990 I BGB

1. Vindikationslage zum Zeitpunkt der Nutzungsentziehung

2. Bösgläubigkeit, § 990 I 1 BGB

3. Nutzung der Sache, § 987 I BGB

4. Ergebnis

III. Anwendbarkeit des § 817 S.2 BGB auf §§ 985 ff. BGB

1. e. A.: Ablehnung der Anwendbarkeit

2. a. A.: Bejahung der Anwendbarkeit

3. Streitentscheid

IV. Leistungskondiktion

C. Darlehen

I. § 488 I 2 BGB

II. § 985 BGB

III. § 812 I 1 Alt. 1 BGB

ANSPRÜCHE B GEGEN L

A. §§ 280 I, 241 II BGB

I. Schuldverhältnis

II. Pflichtverletzung

III. Vertretenmüssen

IV. Schaden

V. Ergebnis

B. §§ 667 Alt. 2, 675 I BGB

I. Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 I BGB

II. Etwas erlangt aus der Geschäftsbesorgung, § 667 Alt. 2 BGB

1. Innerer Zusammenhang

2. Wertende Betrachtung

a) e. A.: Grundsätzlich Herausgabe aller erlangten Vorteile

b) a. A.: Herausgabe nur gesetzesmäßig erlangter Vorteile

c) Streitentscheid

d) Zwischenergebnis zur wertenden Betrachtung

III. Herausgabe des Kredits

IV. Ergebnis

C. §§ 687 II, 681 S.2, 667 Alt. 2 BGB

I. Abschluss des Hauptvertrages als fremdes Geschäft

II. Annahme der Zuwendungen als fremdes Geschäft

III. Ergebnis

D. § 823 II BGB i.V.m. § 299 StGB

I. Verletzung eines Schutzgesetzes

II. Schaden und haftungsbegründende Kausalität

III. Ergebnis

E. § 826 BGB

ANSPRÜCHE B GEGEN Z

A. §§ 280 I, 241 II BGB

I. Ansatz über § 139 BGB

II. Ansatz über § 138 I BGB

III. Ansatz über § 177 I BGB analog

IV. Streitentscheid

B. §§ 280, 311 II, 241 II BGB

I. Schuldverhältnis, § 311 II BGB

II. Pflichtverletzung, § 241 II BGB

III. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB

IV. Schaden

1. Vorteilsanrechnung

a) Vorteil

b) Adäquater Kausalzusammenhang

c) Kongruenz von Vor- und Nachteilen

d) Teleologische Folgenkontrolle

e) Zwischenergebnis zur Vorteilsanrechnung

2. Mitverschulden, §§ 254 II 2, 278 BGB

3. Zwischenergebnis zum Schaden

V. Ergebnis zu §§ 280, 311 II, 241 II BGB

C. §§ 823 II BGB i.V.m. § 299 StGB

1. Haftungsbegründender Tatbestand

2. Haftungsausfüllender Tatbestand

3. Ergebnis

D. § 826 BGB

Zielsetzung und Themen

Diese Arbeit untersucht die zivilrechtlichen Haftungsfolgen in Korruptionsfällen anhand eines konkreten Sachverhalts, bei dem ein Einkaufsleiter Provisionen und Sachzuwendungen von einem Zulieferer erhielt. Die zentrale Forschungsfrage befasst sich mit der Wirksamkeit der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Abreden sowie den daraus resultierenden Herausgabe- und Schadensersatzansprüchen zwischen den beteiligten Parteien (Brauerei, Zulieferer und Einkaufsleiter) unter Berücksichtigung gesetzlicher Verbote und Sittenwidrigkeit.

  • Ansprüche der Zulieferfirma (Z) gegen den Einkaufsleiter (L) auf Rückgewähr von Provision, Darlehen und Sachwerten.
  • Ansprüche der Brauerei (B) gegen den Einkaufsleiter (L) aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis und Deliktsrecht.
  • Ansprüche der Brauerei (B) gegen den Zulieferer (Z) auf Schadensersatz infolge der Korruptionsabrede.
  • Die Problematik der Vorteilsanrechnung und Schadensberechnung bei "weitergereichten" Schmiergeldkosten.

Auszug aus dem Buch

A. Provision

Z könnte gegen L einen Anspruch auf Rückgewähr der Provisionszahlungen i.H.v. 48.000 € besitzen.

I. § 985 BGB

Ein solcher Anspruch der Z könnte sich aus § 985 BGB ergeben. Z kann als juristische Person selbst keine Willenserklärungen abgeben und eigenständig handeln. Sie wird durch den Geschäftsführer GF gemäß § 35 I 1 GmbHG gesetzlich vertreten. Gegenstand eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB ist eine individuell bestimmte Sache. GF hat die 48.000 € an L nicht in bar ausgezahlt, sondern überwiesen. Es handelt sich somit um Buchgeld. Ein bloßer Geldwert ist jedoch nicht nach § 985 BGB vindizierbar. Folglich besteht kein Anspruch auf Herausgabe der 48.000 € nach § 985 BGB.

II. § 812 I 1 Alt. 1 BGB

Allerdings könnte Z gegen L einen Anspruch auf Rückgewähr der 48.000 € nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB haben.

1. Etwas erlangt

Vorauszusetzen ist zunächst, dass L etwas erlangt hat. Darunter wird jeder geldwerte Vermögensvorteil verstanden. L erhält eine Geldforderung gegen seine Bank gemäß § 675t I 1 BGB. Mithin hat er etwas erlangt i.S.d. § 812 BGB.

Zusammenfassung der Kapitel

ANSPRÜCHE Z GEGEN L: Analyse, ob der Zulieferer gegen den bestochenen Einkaufsleiter Ansprüche auf Rückgewähr der geleisteten Provisionen, des Fernsehers und des Kredits geltend machen kann.

ANSPRÜCHE B GEGEN L: Prüfung der Ansprüche der Brauerei gegenüber ihrem Einkaufsleiter auf Herausgabe der Schmiergelder und Schadensersatz aufgrund der Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages sowie deliktischer Haftung.

ANSPRÜCHE B GEGEN Z: Untersuchung, ob die Brauerei gegen den Zulieferer Schadensersatzansprüche wegen der Schmiergeldabrede durchsetzen kann, wobei insbesondere die Zurechnung des Handelns des Geschäftsführers und die Vorteilsanrechnung im Vordergrund stehen.

Schlüsselwörter

Korruption, Schmiergeld, Geschäftsbesorgung, Schadensersatz, Sittenwidrigkeit, § 299 StGB, Vorteilsanrechnung, Treuepflicht, Rückgewähr, Bereicherungsrecht, § 138 BGB, § 817 BGB, § 826 BGB, Deliktshaftung, Bestechlichkeit.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert in einem juristischen Gutachten die zivilrechtlichen Konsequenzen von Bestechungsfällen innerhalb eines Unternehmenskontextes.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die Schwerpunkte liegen auf dem Vertragsrecht, dem Bereicherungsrecht, der deliktischen Haftung sowie den Herausgabeansprüchen bei Korruption.

Was ist die zentrale Forschungsfrage?

Es wird untersucht, ob und inwieweit Unternehmen durch Schmiergelder verursachte Schäden und Vorteile bei den beteiligten Personen oder Firmen zurückfordern können.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Die Arbeit nutzt die klassische juristische Gutachtenmethode (Gutachtenstil), um die Ansprüche der Parteien anhand der gesetzlichen Vorschriften des BGB und StGB zu prüfen.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil gliedert sich in drei große Prüfungskomplexe: Die Ansprüche des Zulieferers gegen den Einkaufsleiter, die Ansprüche der Brauerei gegen den Einkaufsleiter und die Ansprüche der Brauerei gegen den Zulieferer.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Zu den prägenden Begriffen gehören Korruption, Schmiergeld, Schadensersatz, Sittenwidrigkeit, Vorteilsanrechnung und Treuepflicht.

Warum ist der Anspruch auf Rückgewähr des Zulieferers gegenüber dem Einkaufsleiter problematisch?

Weil der Zulieferer selbst durch seine Straftat nach § 299 StGB gegen gesetzliche Verbote verstoßen hat, was zu einer Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB führen kann.

Wie wird die Vorteilsanrechnung bei der Schadensberechnung der Brauerei bewertet?

Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vorteilsanrechnung bei unmittelbaren Korruptionsopfern nicht mit dem Schutzzweck des Schadensrechts vereinbar ist, weshalb der Schaden des Unternehmens bestehen bleibt.

Fin de l'extrait de 31 pages  - haut de page

Résumé des informations

Titre
Die zivilrechtlichen Folgen von Korruption
Sous-titre
Ein juristisches Gutachten
Université
University of Hamburg
Cours
Gesetzliche Schuldverhältnisse
Note
13,00
Auteur
Edwin Martin (Auteur)
Année de publication
2020
Pages
31
N° de catalogue
V593710
ISBN (ebook)
9783346180964
ISBN (Livre)
9783346180971
Langue
allemand
mots-clé
folgen gutachten korruption
Sécurité des produits
GRIN Publishing GmbH
Citation du texte
Edwin Martin (Auteur), 2020, Die zivilrechtlichen Folgen von Korruption, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/593710
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Extrait de  31  pages
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