Steuern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Börsennotierte Familienunternehmen und Nicht-Familienunternehmen im Vergleich


Tesis de Máster, 2020

160 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Executive Summary

1. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Managementinstrument für die steuerliche Öffentlichkeitsarbeit

2. Normativer Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland
2.1. (Konzern-)Lageberichterstattung
2.2. Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 20
2.3. Rahmenwerke für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung
2.3.1. Deutscher Nachhaltigkeitskodex
2.3.2. Leitlinien der Global Reporting Initiative
2.3.2.1. Standardangaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
2.3.2.2. Standardangaben im Bereich Steuern
2.3.3. OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

3. Börsennotierte Familienunternehmen und Nicht-Familienunternehmen
3.1. Charakteristika
3.2. Definition von Familienunternehmen
3.2.1. Founding-Family-Definition
3.2.2. Substantial-Family-Influence-Definition

4. Konzeption des Untersuchungsdesigns
4.1. Auswahl der Grundgesamtheit
4.2. Datenerhebung für den Vergleich
4.3. Scoringmodell zur Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung

5. Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung
5.1. Vorhandensein von Steuerinformationen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
5.2. Einteilung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung in Qualitätsgruppen
5.3. Analyse der Ergebnisse
5.3.1. Gründe für die Unterschiede in der steuerlichen Nachhaltigkeitsbericht erstattung von Familien- und Nicht-Familienunternehmen
5.3.2. Gründe gegen eine steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung
5.3.2.1. Kosten
5.3.2.2. Wettbewerbsnachteile
5.3.3. Gründe für eine steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung
5.3.3.1. Vorbereitung auf künftige gesetzliche Anforderungen
5.3.3.2. Reputation schützen und zurückgewinnen
5.3.3.2.1. Verbraucher
5.3.3.2.2. Mitarbeitende
5.3.3.2.3. Investoren
5.3.3.3. Steuern sind Bestandteil der Corporate Social Responsibility

6. Die Qualität der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung unterscheidet sich erheblich zwischen börsennotierten Familienunternehmen und börsennotierten Nicht-Familienunternehmen

Anhang 1: In die Untersuchung einbezogene Familien- und Nicht-Familienunternehmen

Anhang 2: Familien- und Nicht-Familienunternehmen ohne steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung

Anhang 3: Identifizierung der börsennotierten Familienunternehmen

Anhang 4: Identifizierung der börsennotierten Nicht-Familienunternehmen

Anhang 5: Übersicht Antworten Scoringmodell Familienunternehmen

Anhang 6: Übersicht Antworten Scoringmodell Nicht-Familienunternehmen

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der Rechtsquellen und der sonstigen Quellen

Tabellen- und Abbildungsverzeichnis

Tabelle 1: Beispiel zur Founding-Family- und Substantial-Family-Influence-Definition

Tabelle 2: Scoringmodell zur Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichter-stattung

Tabelle 3: Qualitätsgruppen der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Tabelle 4: Kodierleitfaden zur Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Tabelle 5: Ergebnisse der Auswertung anhand der einzelnen Kriterien des Scoring-modells

Tabelle 6: Einteilung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Quali-tätsgruppen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Executive Summary

Steuern nehmen in der öffentlichen Diskussion, in der das gesellschaftlich verantwortungsvolle Handeln von Unternehmen im Mittelpunkt steht, eine zentrale Rolle ein. Obwohl sich vereinzelte Studien mit Steuerinformationen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung befassen, mangelt es bisher an Untersuchungen zu Steuerinformationen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutscher börsennotierter Familien- und Nicht-Familienunternehmen. Daher wird in der vorliegenden Arbeit die Nachhaltigkeitsberichterstattung von 30 börsennotierten Familienunternehmen und 30 börsennotierten Nicht-Familienunternehmen auf die Qualität der Steuerinformationen überprüft. Anschließend werden die Ergebnisse miteinander verglichen. Die in dieser Masterarbeit vorgenommene Untersuchung lässt sich in vier Abschnitte gliedern: Auswahl der Grundgesamtheit, Datenerhebung, Entwicklung eines Scoringmodells und Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Grundgesamtheit für die Untersuchung setzt sich aus 60 börsennotierten Unternehmen zusammen. Auswahlbasis der 30 börsennotierten Familienunternehmen ist der DAXplus Family Index, während der DAX 30 Index die Grundlage für die Auswahl der 30 börsennotierten Nicht-Familienunternehmen darstellt. Für den Vergleich der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung war es zudem erforderlich, die Unternehmen entweder als Familien- oder Nicht-Familienunternehmen zu klassifizieren. Daher wurde jedes in diesen Indizes gelistete Unternehmen auf die Kriterien der Founding-Family-Definition und Substantial-Family-Influence-Definition hin überprüft und entsprechend als Familien- oder Nicht-Familienunternehmen klassifiziert. Im Rahmen der Datenerhebung wurde im Anschluss untersucht, ob die in die Untersuchung aufgenommenen börsennotierten Familienunternehmen bzw. börsennotierten Nicht-Familienunternehmen steuerliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht haben. Zu diesem Zweck wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung jedes Unternehmens zunächst auf Steuerinformationen überprüft. Sofern das untersuchte Familien- bzw. Nicht-Familienunternehmen steuerliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht hat, wurde die Qualität dieser Informationen im nächsten Schritt mithilfe eines Scoringmodells bewertet und einer von fünf Qualitätsgruppen zugeteilt. Das für diese Untersuchung entwickelte Scoringmodell enthält 22 Kriterien, die sich aus den steuerspezifischen Angaben von vier Rahmenwerken zusammensetzen. Das genaue Vorgehen bei der Ermittlung der Qualität entspricht dabei der strukturierenden Inhaltsanalyse nach Mayring. Die über das Scoringmodell ermittelten Steuerinformationen wurden anschließend mit dem Statistikprogramm SPSS deskriptiv ausgewertet. Aus der Auswertung lassen sich vier Ergebnisse ableiten: Von den 60 börsennotierten Unternehmen der Grundgesamtheit berichten insgesamt nur 30 % der Unternehmen über Steuerthemen in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dieses Ergebnis setzt sich aus der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung der börsennotierten Familienunternehmen (fünf berichtende Unternehmen, 16,7 %) und der börsennotierten Nicht-Familienunternehmen (13 berichtende Unternehmen, 43,3 %) zusammen. Zum anderen ergeben sich bei der Erfüllung der einzelnen Kriterien des Scoringmodells erhebliche Unterschiede zwischen börsennotierten Familienunternehmen und börsennotierten Nicht-Familienunternehmen. Diese Qualitätsunterschiede werden auch anhand der Einteilung in die Qualitätsgruppen ersichtlich. So berichten lediglich zwei Unternehmen (3,3 %) ausführlich, drei Unternehmen passabel (5,0 %) und 13 Unternehmen (21,7 %) lückenhaft über Steuern in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Auswertung hat darüber hinaus aufgezeigt, dass die Qualität der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung umso besser ist, je höher der Streubesitz des untersuchten Unternehmens ist. Demnach erreicht die Nachhaltigkeitsberichterstattung von börsennotierten Familienunternehmen im Durchschnitt 0,9 von 21 Punkten. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung von börsennotierten Nicht-Familienunternehmen erreicht dagegen durchschnittlich fünf von 21 Punkten. Die Auswertung kam außerdem zu der Erkenntnis, dass die Kriterien des Scoringmodells aus der Kategorie ‚Steuern und gesellschaftliche Verantwortung‘ am bedeutendsten sind. So sehen zwölf von 18 berichtenden Unternehmen (66,7 %), zwei Familienunternehmen sowie zehn Nicht-Familienunternehmen, Steuern als gesellschaftliche Verantwortung an. Die Ergebnisse der Auswertung zeigen deutlich, dass Steuerthemen bei den untersuchten börsennotierten Familien- und Nicht-Familienunternehmen aktuell nur einen untergeordneten Stellenwert in deren Nachhaltigkeitsberichterstattung einnehmen. Dabei kann die steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung Unternehmen zahlreiche Chancen bieten: So kann diese Form der Berichterstattung für die steuerliche Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt werden, um sich eine Reputation als verantwortungsvoller Steuerzahler aufzubauen und diese sicherzustellen. Außerdem kann die steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung dazu beitragen, die Reputation bei Verbrauchern, Bewerbenden und Mitarbeitenden nach einer negativen steuerlichen Berichterstattung wiederherzustellen und zu erhöhen, oder Investoren zusätzliche steuerliche Informationen für deren Investitions- bzw. Kreditvergabeentscheidung zur Verfügung stellen.

1. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Managementinstrument für die steuerliche Öffentlichkeitsarbeit

Die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen ist heutzutage ein wichtiger Bestandteil der öffentlichen Diskussion.1 Die Bedeutung von Steuern nimmt in dieser Debatte eine zentrale Rolle ein.2 In diesem Rahmen sehen sich Unternehmen sowohl der medialen Berichterstattung als auch jener steuerlicher Initiativen ausgesetzt, wie z.B. dem Tax Justice Network. Im Mittelpunkt der Berichterstattung steht die Forderung, dass Unternehmen eine Steuerstrategie verfolgen sollen, die mit einem gesellschaftlich verantwortungsvollen Handeln vereinbar ist.3 Die Reporte folgen dabei dem Prinzip des sogenannten naming und shaming 4. Diese Form der Berichterstattung zeichnet sich dadurch aus, dass das vermeintliche steuerliche Fehlverhalten der Unternehmen öffentlich gemacht und diskutiert wird.5 Durch diese negative steuerliche Berichterstattung können die betroffenen Unternehmen Reputationsverluste erleiden, die sich auf die Verbraucher, potenzielle Mitarbeitende, aber auch auf Investoren auswirken.6 Die Nachhaltigkeitsberichterstattung könnte für Unternehmen ein geeignetes Instrument darstellen, um auf die negative steuerliche Berichterstattung zu reagieren oder dieser vorzubeugen, und damit reputative Risiken zu reduzieren.7 Dies bestätigen auch die Ergebnisse der KPMG-Studie8 aus dem Jahr 2017. Demnach berichteten in diesem Jahr bereits 75 % der 100 größten Unternehmen weltweit über Nachhaltigkeitsaspekte.9 Der Anteil deutscher Unternehmen, die auf freiwilliger Basis Informationen zu Nachhaltigkeitsthemen veröffentlichen, lag im Jahr 2017 bei 73 %.10

Zahlreiche Studien haben sich mit der Qualität von Nachhaltigkeitsberichten auseinandergesetzt. So beschäftigten sich beispielsweise Brammer und Pavelin 11, Quick und Knocinski 12, Boesso und Kumar 13 sowie Campopiano und De Massis 14 mit dieser Thematik. Das Thema Steuern wurde in diesen Studien jedoch nicht berücksichtigt. Nur vereinzelte Studien befassen sich mit dem Thema ‚Steuern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung‘. Davis u.a. 15 untersuchten in ihrer Studie 40 Nachhaltigkeitsberichte US-amerikanischer Unternehmen auf Steuerinformationen. Die Forschenden kamen zu dem Ergebnis, dass in 19 Nachhaltigkeitsberichten keine Steuerinformationen enthalten sind und die Qualität der Steuerinformationen in den verbleibenden Berichten stark variiert.16 In einer Studie von Hardeck 17 wurden jeweils 30 Nachhaltigkeitsberichte von Unternehmen, die im DAX 30, FTSE 100 und Dow Jones 30 notiert sind, auf Steuerinformationen untersucht. Die Forscherin kommt für die DAX-Unternehmen zu dem Ergebnis, dass in 15 Nachhaltigkeitsberichten Steuerinformationen enthalten sind, die Qualität der Steuerinformationen jedoch gering ist.18 In einer weiteren Studie untersuchten Hardeck und Kirn 19 jeweils 30 Nachhaltigkeitsberichte aus den Jahren 2007 bis 2012 von Unternehmen, die im DAX 30, FTSE 100 und Dow Jones 30 gelistet sind, auf die Qualität der Steuerinformationen. Die Forscherinnen konnten für die DAX-Unternehmen nachweisen, dass zwischen 43,3 % (2009) und 53,3 % (2012) der Nachhaltigkeitsberichte Steuerinformationen beinhalten, die Qualität dieser Informationen jedoch gering ist.20 Hardeck u.a. 21 untersuchten in ihrer Studie insgesamt 4.438 englischsprachige Nachhaltigkeitsberichte aus 24 Ländern auf Steuerinformationen, nicht jedoch deren Qualität. Die Nachhaltigkeitsberichte umfassten die Jahre 2008 bis 2017. Die Forschergruppe kam zu dem Ergebnis, dass die Nachhaltigkeitsberichte von 68 deutschen Unternehmen (66,7 %) Steuerinformationen enthalten.22

Die vorgestellten Studien treffen jedoch keine explizite Unterscheidung zwischen Familienunternehmen und Nicht-Familienunternehmen. Ebenfalls wurde die Qualität der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung für deutsche börsennotierte Familienunternehmen, trotz ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung23 bisher noch nicht ermittelt. Das Ziel der vorliegenden Masterarbeit ist es daher, zu untersuchen, ob sich die Qualität der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung von börsennotierten Familien- und Nicht-Familienunternehmen unterscheidet. Um dieses Ziel zu erreichen und die bestehende Forschungslücke zu schließen, wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung von 30 börsennotierten Familienunternehmen und 30 börsennotierten Nicht-Familienunternehmen aus dem Geschäftsjahr 2017/2018 bzw. 2018 auf Steuerinformationen überprüft. Die Entscheidung für die Untersuchung des Geschäftsjahres 2017/2018 bzw. 2018 lässt sich mit dem Inkrafttreten des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes24 am 1. Januar 2017 begründen. Für die Ermittlung der Qualität der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde ein Scoringmodell entwickelt, das sich aus den steuerspezifischen Kriterien von vier Rahmenwerken zusammensetzt. Das genaue Vorgehen bei der Ermittlung der Qualität entspricht dabei der strukturierenden Inhaltsanalyse nach Mayring 25. Die Ergebnisse dieser Auswertung bietet den in dieser Arbeit untersuchten ebenso wie weiteren interessierten Unternehmen vielfältige Möglichkeiten. Zum einen können die Unternehmen ihre eigene steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der Berichterstattung ihrer Wettbewerber vergleichen und daraus resultierend eine für sie geeignete steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattungspraxis festlegen.26 Zum anderen werden den Unternehmen Chancen aufgezeigt, die sie durch die Implementierung bzw. Erweiterung ihrer steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung erlangen können. Die vorliegende Masterarbeit ist wie folgt aufgebaut: Im zweiten Kapitel wird der normative Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland vorgestellt. Daran schließen sich Erläuterungen zu den Charakteristika börsennotierter Familien- und Nicht-Familienunternehmen sowie zu der in dieser Arbeit verwendeten Definition von Familienunternehmen an. Im vierten Kapitel wird das Untersuchungsdesign vorgestellt. Auf die Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Analyse der Ergebnisse wird im fünften Kapitel eingegangen. Die Arbeit schließt mit einer Würdigung der Bedeutung von Steuern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung.

2. Normativer Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland

2.1. (Konzern-)Lageberichterstattung

Die Berichterstattung über nichtfinanzielle Aspekte ist für deutsche Kapitalgesellschaften kein neues Phänomen. Mit Einführung des Bilanzrechtsreformgesetzes27 im Jahr 2004 wurde die Offenlegung bestimmter nichtfinanzieller Informationen im (Konzern-)Lagebericht erstmals vorgegeben (§ 289 Abs. 3, § 315 Abs. 1 S. 4 HGB i.d.F. vom 10.12.2004). Am 31.03.2017 hat der Bundesrat das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG)28 zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten verabschiedet.29 Damit wurde die CSR-Richtlinie30 in deutsches Recht umgesetzt und die bestehende Berichtspflicht zu nichtfinanziellen Informationen erweitert. Diese Richtlinie verfolgt zum einen das Ziel, die Qualität und die Vergleichbarkeit der offengelegten Nachhaltigkeitsinformationen in der Europäischen Union zu erhöhen.31 Zum anderen zielt der Gesetzgeber darauf ab, mit der verpflichtenden Berichterstattung einen Anreiz dafür zu schaffen, dass nichtfinanzielle Aspekte in der Geschäftsführung zukünftig stärker berücksichtigt werden.32 Zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung sind ab dem Geschäftsjahr 2017 Unternehmen33 verpflichtet, die die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen (§ 289b Abs. 1 HGB): Es handelt sich um eine große Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 3 S. 1 HGB, sie ist gemäß § 264d HGB kapitalmarktorientiert, beschäftigt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer und ist nicht von der Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung befreit (§ 289b Abs. 2 HGB). Die Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gilt nach § 315b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 HGB auch für Mutterunternehmen34. Sie tritt allerdings erst ein, wenn die Voraussetzungen an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen erfüllt werden (§ 289b Abs. 1 S. 2 HGB). Die Mindestinhalte der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung35 werden in den § 289c, § 315c Abs. 1 HGB normiert. Demnach wird von Unternehmen zum einen eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells verlangt (§ 289c Abs. 1 HGB).36 Zum anderen enthält § 289c Abs. 2 HGB einen Katalog an nichtfinanziellen Aspekten, die mindestens in der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung enthalten sein müssen. Im Mittelpunkt dieser Erklärung stehen Angaben zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Bei diesen Angaben handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Aufzählung. Berichtspflichtigen Unternehmen steht es offen, weitere Angaben zu nichtfinanziellen Aspekten in die nichtfinanzielle (Konzern-)Erklärung aufzunehmen, sofern diese Angaben zu einem besseren Verständnis beitragen.37 Die fünf genannten nichtfinanziellen Aspekte werden in § 289c Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 durch Beispiele konkretisiert. Für die Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gewährt der Gesetzgeber den berichtspflichtigen Unternehmen die Möglichkeit, nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke zur Nachhaltigkeit heranzuziehen (§ 289d S. 1, § 315c Abs. 3 HGB). Zu diesen Rahmenwerken zählen beispielsweise der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK), die ISO 26000 und der UN Global Compact.38 Der Gesetzgeber schreibt den berichtspflichtigen Unternehmen jedoch kein Rahmenwerk vor. Vielmehr haben Unternehmen nach § 289d S. 2 HGB in der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung anzugeben, ob sie ein Rahmenwerk genutzt haben, oder aber zu begründen, warum sie dies nicht getan haben (sog. ‚ Apply-or-Explain-Regelung‘)39. Darüber hinaus haben Unternehmen bei der Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung auch die Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) zu berücksichtigen.40

2.2. Deutscher Rechnungslegungsstandard Nr. 20

Die Deutschen Rechnungslegungsstandards41 werden vom Deutschen Rechnungslegungsstandards Committee e.V. (DRSC) entwickelt. Das DRSC wurde 1998 von der deutschen Wirtschaft gegründet und ist als privates Rechnungslegungsgremium im Sinne von § 342 HGB anerkannt.42 Für die Konkretisierung und Interpretation der nichtfinanziellen Konzernlageberichterstattung gem. § 315b und § 315c HGB i.V.m. § 289b bis § 289e HGB ist der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nr. 20 ‚Konzernrechnungslegung‘ relevant. Dieser Standard ist seit dem 01.01.2013 anzuwenden.43 Mit dem Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 8 (DRÄS 8)44 hat das DRSC im September 2017 die aufgrund des CSR-RUG45 notwendig gewordenen Konkretisierungen des DRS 20 vorgenommen.46 Diese umfassen dabei insbesondere die Erläuterungen zur Nutzung von Rahmenwerken. Aus der gesetzlichen Regelung des § 289d HGB sowie der Gesetzesbegründung47 zum CSR-RUG lässt sich nicht ableiten, dass Unternehmen bzw. Konzerne ein Rahmenwerk vollständig anwenden müssen (DRS 20B.92). Vielmehr wird Unternehmen und Konzernen in DRS 20.298 die Möglichkeit gewährt, nur Teile eines Rahmenwerkes zu nutzen. Die Nutzung von mehreren Rahmenwerken ist ebenfalls zulässig (DRS 20.300). In der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung ist dann anzugeben, welches Rahmenwerk für welchen Bestandteil verwendet wurde (DRS 20.298, DRS 20.300).48 Welche Rahmenwerke den Unternehmen und Konzernen für die Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung zur Verfügung stehen, wird im folgenden Abschnitt behandelt.

2.3. Rahmenwerke für die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung

2.3.1. Deutscher Nachhaltigkeitskodex

Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex wurde am 13.10.2011 erstmals vom Rat für Nachhaltige Entwicklung49 als Rahmenwerk für eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung empfohlen.50 Aufgrund der CSR-Richtlinie51 und des CSR-RUG52 wurde der DNK letztmalig im Juli 2017 überarbeitet.53 Außerdem zählt der DNK zu den empfohlenen Rahmenwerken zur Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung.54 Ziel des DNK ist es, das Nachhaltigkeitsbewusstsein der Wirtschaft weiter voranzubringen und die Nachhaltigkeitsaktivitäten der Unternehmen transparent darzustellen.55 Unternehmen, die sich für den DNK als Rahmenwerk entscheiden, geben eine DNK-Entsprechenserklärung ab, die vor ihrer Veröffentlichung in der DNK-Datenbank geprüft wird.56 In der DNK-Entsprechenserklärung berichten Unternehmen zu 20 Kriterien sowie zu einem ausgewählten Set an Leistungsindikatoren. Die 20 DNK-Kriterien lassen sich den Themenbereichen Strategie, Prozessmanagement, Umweltbelange, Gesellschaft und Compliance zuordnen.57 Hierzu zählen beispielweise Angaben zur Wesentlichkeit58, zum Ressourcenmanagement, zu Arbeitnehmerrechten, zum Gemeinwesen und zur politischen Einflussnahme. Unternehmen, die zur Erstellung einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung verpflichtet sind, können bezüglich der Leistungsindikatoren zwischen den Indikatorensets der Global Reporting Initiative (GRI) und den Indikatoren der European Federation of Financial Analyst Societies (EFFAS) entscheiden.59 Für die Erstellung der DNK-Entsprechenserklärung wird dem Unternehmen eine Checkliste bereitgestellt, die sowohl die geforderten Inhalte der einzelnen Themenbereiche und Kriterien als auch die wählbaren Sets an Leistungsindikatoren beschreibt.60 Dem Unternehmen steht ergänzend ein ausführlicher Leitfaden zur Verfügung.61 Im DNK ist allerdings kein separates Kriterium für Steuerthemen enthalten. Im Rahmen des DNK-Kriteriums ‚Gemeinwesen‘ wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Zahlung von Unternehmenssteuern in dem Land der Geschäftstätigkeit einen elementaren Beitrag zum Gemeinwesen leistet.62 Darüber hinaus ist eine Angabe zu Steuerzahlungen auch über den GRI-Leistungsindikator des Kriteriums ‚Gemeinwesen‘ erfasst. Der GRI-Standard 201-1: Unmittelbar erzeugter und ausgeschütteter wirtschaftlicher Wert verlangt eine Angabe zu Zahlungen an den Staat (Angabe 201-1 a ii).63 Obwohl der Nutzen des DNK in seiner komprimierten und anwenderfreundlichen Form liegt und sich auf die wesentlichen nichtfinanziellen Themen beschränkt64, haben im Berichtsjahr 2017 nur sechs DAX-30-Unternehmen eine DNK-Entsprechenserklärung abgegeben. Darunter befinden sich u.a. die Allianz, Deutsche Telekom, Henkel und Merck.65 Im Vergleich zu den GRI-Standards der Global Reporting Initiative kommt dem DNK damit nur ein geringer Stellenwert als Rahmenwerk in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu.66

2.3.2. Leitlinien der Global Reporting Initiative

2.3.2.1. Standardangaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Global Reporting Initiative wurde im Jahr 1997 von der Coalition for Environmentally Responsible Economy (CERES), dem Tellus Institute und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) gegründet.67 Im Jahr 2000 wurde der erste GRI-Leitfaden (G1) veröffentlicht und seitdem regelmäßig an die steigenden ökologischen, sozialen und ökonomischen Herausforderungen angepasst.68 Die vierte Überarbeitung des GRI-Leitfadens (G4) wurde 2013 veröffentlicht und im Jahr 2016 durch die GRI-Standards ersetzt.69 Diese zählen zu den empfohlenen Rahmenwerken für die Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung.70 Zielsetzung der GRI-Standards ist es, die weltweite Vergleichbarkeit von ökologischen, sozialen und ökonomischen Informationen sowie die Berichtsqualität von Unternehmen zu verbessern.71 Die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Global Reporting Initiative besteht aus einem zusammenhängenden Set von Standards, die sich am Triple-Bottom-Line-Ansatz72 orientieren. Das Set der GRI-Standards besteht aus vier Reihen (100er-, 200er-, 300er- und 400er-Reihe). In der 100er-Reihe sind drei universelle Standards enthalten. Diese Reihe befasst sich zum einen mit den allgemeinen Grundlagen der Anwendung der GRI-Standards, dem GRI-Inhaltsindex73 und den Berichterstattungsgrundsätzen (GRI-Standard 101) sowie zum anderen mit den Angaben zum berichtenden Unternehmen (GRI-Standard 102). Darüber hinaus verlangt der universelle GRI-Standard 103: Managementansatz von dem berichtenden Unternehmen Informationen über die Handhabung wesentlicher Themen der 200er- bis 400er-Reihe.74 Neben diesen universellen Standards existieren ebenfalls themenspezifische Standards zu Nachhaltigkeitsthemen aus dem Bereich Ökonomie (200er-Reihe, sechs GRI-Standards), Ökologie (300er-Reihe, acht GRI-Standards) und Soziales (400er-Reihe, 19 GRI-Standards).75 Vergleichbar mit dem DNK enthalten die GRI-Standards aktuell keinen eigenständigen, in Kraft getretenen Standard für Steuerthemen.

2.3.2.2. Standardangaben im Bereich Steuern

Allerdings verlangt der GRI-Standard 201: Wirtschaftliche Leistung vereinzelt Angaben zu Steuern. Unter der Angabe 201-1 a ii hat das berichtende Unternehmen Zahlungen an den Staat offenzulegen. Dazu zählen national sowie international gezahlte Unternehmens- und Grundsteuern. Sofern ein Unternehmen in mehreren Ländern tätig ist, kann es die Steuerzahlungen auch nach Ländern aufschlüsseln (sog. Country-by-Country Reporting, CbCR).76 Des Weiteren werden von dem berichtenden Unternehmen unter der Angabe 201-4 a i Informationen zu gewährten Steuererleichterungen und -gutschriften verlangt. Darüber hinaus enthält lediglich der GRI-Standard 419: Sozioökonomische Compliance einen Bezug zu Steuerthemen. In der Erläuterung dieses Standards ist aufgeführt, dass sich Compliance auch auf Steuerbetrug beziehen kann.77 Die Angabe 419-1 bezieht sich jedoch nicht explizit auf Steuergesetze und lässt den berichtenden Unternehmen damit einen gewissen Spielraum bei der Berichterstattung.78 Nach Ansicht des Global Sustainability Standards Board (GSSB)79 bedarf es ungeachtet aktueller Bestrebungen80 zur Steuertransparenz weiterer Anstrengungen, um das steigende Interesse von Investoren ebenso wie der Gesellschaft in Sachen Steuertransparenz zu erfüllen.81 Aus diesem Grund hat das GSSB am 5. Dezember 2019 einen speziellen GRI-Standard zum Thema ‚Steuern‘ veröffentlicht (GRI-Standard 207: Tax 2019)82.83 Dieser Standard ist erstmals für Nachhaltigkeitsberichte anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2021 veröffentlicht werden.84 Mit der Entwicklung eines spezifischen GRI-Standards zu Steuerthemen verfolgt das GSSB das Ziel, die Steuertransparenz von Unternehmen zu erhöhen. Dabei knüpft der neue GRI-Standard 207 sowohl an die bestehende gesetzlich verpflichtende Berichterstattung zur Steuertransparenz als auch an die bestehenden themenspezifischen Angaben zu Steuern im GRI-Standard 201-1 sowie 201-4 an85 und ergänzt diese.86 Unternehmen haben den GRI-Standard 207, wie die weiteren GRI-Standards aus der 200er-, 300er- und 400er-Reihe, jedoch nur anzuwenden, wenn das Unternehmen Steuern als wesentliches Nachhaltigkeitsthema identifiziert hat.87 Der GRI-Standard 207: Tax 2019 setzt sich aus vier themenspezifischen Angaben zusammen: Unter der Angabe 207-1 Steuerstrategie hat das berichtende Unternehmen u.a. anzugeben, ob es eine Steuerstrategie verfolgt und welches Leitungsorgan die Steuerstrategie überprüft bzw. freigibt (GRI 207-1 a i und ii). Zur Erläuterung der verfolgten Steuerstrategie kann das Unternehmen beispielsweise berichten, ob es Steueroasen nutzt, Steuererleichterungen in Anspruch nimmt und welchen Ansatz es bei Verrechnungspreisen verfolgt.88 Sofern das Unternehmen kein eigenständiges Konzept bzw. Dokument zur Steuerstrategie erstellt hat, kann es auch auf gleichwertige Dokumente eingehen, die die Herangehensweise in Steuersachen beschreiben. Dazu zählen beispielsweise Richtlinien, Grundsätze oder Verhaltenskodizes.89 Außerdem sollen Unternehmen erläutern, wie die verfolgte Steuerstrategie mit der Unternehmensstrategie und der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens verknüpft ist (GRI 207-1 a iv). Darüber hinaus zählen auch Informationen zur Einhaltung von Steuergesetzen zu den Angaben im Bereich der Steuerstrategie (GRI 207-1 a iii). Die zweite themenspezifische Angabe im GRI 207: Tax 2019 verlangt vom berichtenden Unternehmen Informationen zum steuerlichen Internen Kontrollsystem sowie zum steuerlichen Risikomanagement. Die Beschreibung des steuerlichen Internen Kontrollsystems umfasst u.a. Angaben zu Prozessen, Projekten und Mitarbeiterprogrammen, die die Einhaltung der Steuerstrategie unterstützen (GRI 207-2 a ii)90, sowie zur Vorgehensweise, wie Steuerrisiken vom Unternehmen identifiziert, gesteuert und überwacht werden (GRI 207-2 a iii). Des Weiteren ist unter der Angabe GRI 207-2 a iv die Bereitstellung von Informationen zum Evaluierungsprozess des steuerlichen Internen Kontrollsystems erforderlich. Neben diesen Erläuterungen zur Steuerstrategie und zum steuerlichen Internen Kontrollsystem fordert die themenspezifische Angabe ‚207-3: Einbeziehung von Stakeholdern und Management von Steuerangelegenheiten‘ auch Informationen zur Zusammenarbeit mit Steuerbehörden, zum Engagement des Unternehmens in Lobby-Aktivitäten sowie zu Mitgliedschaften in Verbänden und Komitees (GRI 207-3 i und ii). Ein weiterer Bestandteil dieser Angabe sind Informationen zur Berücksichtigung von Meinungen sowohl interner als auch externer Stakeholder zur Steuerstrategie (GRI 207-3 a iii).91

Im Mittelpunkt des GRI-Standards 207 steht das öffentliche Country-by-Country Reporting. Die themenspezifische Angabe 207-4 lässt sich dabei in zwei Teile untergliedern: Im ersten Teil sind zunächst sämtliche Steuerjurisdiktionen aufzulisten, in denen die Unternehmen, die in den geprüften Konzernabschluss oder in ähnliche öffentliche Finanzinformationen einbezogen werden, für Steuerzwecke ansässig sind (GRI 207-4 a).92 Darüber hinaus wird empfohlen, für jede Steuerjurisdiktion zusätzlich u.a. Informationen zu ungewissen Steuerpositionen, industriespezifischen Steuerzahlungen und zum Gesamtarbeitnehmerlohn und -gehalt anzugeben.93 Diese Angaben sind essentiell für das Verständnis des zweiten Teils, der für jede Steuerjurisdiktion ein Country-by-Country Reporting verlangt (GRI 207-4 b). Die Anforderungen des GRI 207-4 ähneln, unterscheiden sich aber von dem gesetzlich vorgeschriebenen Country-by-Country Reporting des BEPS-Aktionsplanes 13 der OECD/G2094 und dem öffentlichen Country-by-Country Reporting für Unternehmen der Rohstoffindustrie95 sowie Finanzinstituten96.97 Die Anforderungen des GRI-Standard 207 (Angaben 207-1 bis 207-3) stimmen zum Teil auch mit den steuerspezifischen Angaben der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen überein.98

2.3.3. OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen99 wurden von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstmals im Jahr 1976 als Teil der OECD-Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen veröffentlicht.100 Im Jahr 2011 wurden die OECD-Leitsätze zuletzt überarbeitet.101 Sie enthalten verbindliche, jedoch nicht rechtsverbindliche, Grundsätze für verantwortungsbewusstes unternehmerisches Handeln.102 Die OECD-Leitsätze gelten, neben dem UN Global Compact103 und der Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik104, zu den bedeutendsten Verhaltenskodizes.105 Sie sind der einzige Verhaltenskodex, der multilateral vereinbart wurde, alle bedeutenden Nachhaltigkeitsaspekte abdeckt und durch die Regierungen sämtlicher OECD-Mitgliedstaaten sowie acht weiterer Nicht-OECD-Länder106 gefördert wird.107 Ziel der OECD-Leitsätze ist es, den Beitrag von Unternehmen zu fördern, den sie zum weltweiten Fortschritt im Bereich Ökonomie, Ökologie und Soziales leisten können.108 Neben dem DNK und den GRI-Standards werden die OECD-Leitsätze für die Erstellung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung empfohlen.109 Die OECD-Leitsätze umfassen insgesamt elf Kapitel, die in zwei Abschnitte untergliedert werden können. In den Kapiteln eins bis drei werden Begriffe definiert, die allgemeinen Grundsätze beschrieben und die Grundsätze zur Offenlegung von Informationen erläutert.110 Die Kapitel vier bis elf decken sämtliche Nachhaltigkeitsbereiche ab, in denen Unternehmen verantwortungsbewusst handeln sollen.111 Dazu zählen beispielsweise die Bereiche Menschenrechte, Beschäftigung, Umwelt, Bekämpfung von Bestechung, Verbraucherinteressen, Wissenschaft und Technologie sowie Besteuerung. Die Empfehlungen der OECD-Leitsätze im Bereich der Besteuerung lassen sich zum einen aus den allgemeinen Grundsätzen entnehmen. Zum anderen widmet sich Kapitel XI der OECD-Leitsätze ausschließlich dem verantwortungsbewussten Handeln der Unternehmen im Bereich der Besteuerung. Aus den allgemeinen Grundsätzen lässt sich ableiten, dass sich Unternehmen nicht um Ausnahmeregelungen bemühen oder Ausnahmen akzeptieren sollen, die in Steuergesetzen nicht vorgesehen sind.112 Neben diesen beiden Empfehlungen sind in den OECD-Leitsätzen auch ausführliche Erläuterungen zum verantwortungsbewussten Handeln im Bereich Steuern enthalten.113 Aus den Empfehlungen und den dazugehörigen Erläuterungen können vier Prinzipien entnommen werden: Nach dem ersten Prinzip sollen Unternehmen „dem Buchstaben und dem Geist der Steuergesetze … gerecht werden“114. Unternehmen werden dem Wortlaut „Buchstaben der Steuergesetze“115 gerecht, indem sie beispielsweise keine ungesetzlichen Steuerpraktiken verfolgen.116 Außerdem soll mit der Befolgung des Wortlauts „Geist der Steuergesetze“117 verhindert werden, dass Unternehmen z.B. Gesetzeslücken nutzen, um Steuervorteile zu erzielen, die in dieser Form vom Gesetzgeber nicht vorgesehen waren.118 Hinsichtlich dieses Wortlauts ist es demzufolge erforderlich, dass Unternehmen die Intention des Gesetzgebers ermitteln. Dazu zählt die Interpretation des Gesetzeswortlauts und der einschlägigen Gesetzgebungshistorie.119 Ein weiteres Prinzip ist die Steuertransparenz und Zusammenarbeit mit Steuerbehörden.120 Die Steuertransparenz wird zum einen durch die fristgerechte Bereitstellung von gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen erreicht. Zum anderen steht es Unternehmen offen, die Steuertransparenz durch die Einführung eines steuerlichen Verhaltenskodex zu erhöhen.121 Die Erstellung eines Country-by-Country Reportings wird von den OECD-Leitsätzen im Bereich der Steuertransparenz allerdings nicht gefordert.122 Zudem verlangt dieses Prinzip, sämtliche Anfragen von Steuerbehörden alsbald und vollständig zu beantworten.123 In den OECD-Leitsätzen wird den Unternehmen darüber hinaus empfohlen, ein Tax Compliance Management System und ein steuerliches Risikomanagementsystem zu etablieren.124 Zu den Empfehlungen in diesem Bereich zählen u.a. die Entwicklung von steuerpolitischen Prinzipen durch die Unternehmensleitung, die Einführung von internen Kontrollmechanismen im Steuerbereich sowie die Festlegung von Zuständigkeiten für die Ausübung der internen Kontrollen im Steuerbereich und der steuerlichen Berichterstattung an die Unternehmensleitung.125 Das Hauptaugenmerk der OECD-Leitsätze im Bereich der Besteuerung liegt auf den Verrechnungspreisen. Bezüglich der Verrechnungspreise wird Unternehmen die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes126 empfohlen, um zum einen unangemessene Gewinn- und Verlustverlagerungen zu verhindern und zum anderen das Doppelbesteuerungsrisiko127 weitestgehend zu minimieren.128 Vor allem im Hinblick auf Gewinnverlagerungen ist die Anwendung für ein verantwortungsbewusstes Handeln im Steuerbereich von besonderer Bedeutung, denn Verrechnungspreise wirken sich auf die Verteilung der Steuerbemessungsgrundlage zwischen den Ländern aus, in denen das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt.129 Außerdem wird im Rahmen der Empfehlungen der OECD-Leitsätze explizit auf die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen130 hingewiesen.131 Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes gehört auch, dass Unternehmen den Finanzbehörden gesetzlich vorgeschriebene und weitere relevante Informationen über die gewählte Verrechnungspreismethode132 sowie über Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Konzernverbund zur Verfügung stellen.133

3. Börsennotierte Familienunternehmen und Nicht-Familienunternehmen

3.1. Charakteristika

Familienunternehmen, als Teilmenge sämtlicher Unternehmen in Deutschland, sind von großer Bedeutung für die deutsche Volkswirtschaft.134 Zudem leisten sie einen wesentlichen Beitrag zum Steueraufkommen.135 Zahlreiche Studien136 der vergangenen Jahre zeigen, dass Familienunternehmen einen Großteil der börsennotierten Unternehmen in Deutschland ausmachen. Dabei weisen börsennotierte Familienunternehmen im Vergleich zu börsennotierten Nicht-Familienunternehmen andere Charakteristika auf: Zentrales Merkmal von Familienunternehmen ist der maßgebliche Einfluss der Gründerfamilie auf das Tagesgeschäft und die langfristige Unternehmensstrategie.137 Diesen Einfluss kann die Gründerfamilie zum einen durch die von ihr gehaltenen Stimmrechtsanteile und die daraus resultierende Kontrollfunktion geltend machen.138 Zum anderen stellt die Gründerfamilie einen bedeutenden Anteil des Humankapitals, indem sie durch ein oder mehrere Familienmitglieder im Vorstand und/oder Aufsichtsrat des Familienunternehmens vertreten ist.139 Des Weiteren zeichnen sich börsennotierte Familienunternehmen durch einen geringen Streubesitz aus.140 Dies lässt sich dadurch begründen, dass Gründerfamilien ihr eigenes Vermögen in das Familienunternehmen investieren. Auf diese Weise nimmt die Gründerfamilie die Stellung eines langfristigen Investors141 ein und sichert die Weitergabe des Familienunternehmens an die nächste Generation142. Außerdem ist ein Stimmrechtsanteil, der über der Sperrminorität143 von 25 % liegt, für die Gründerfamilie von essentieller Bedeutung, indem er die Unabhängigkeit der Gründerfamilie von strategischen Börseninvestoren und deren Entscheidungskriterien sicherstellt.144 Im Vergleich zu den börsennotierten Familienunternehmen zeichnen sich börsennotierte Nicht-Familienunternehmen durch einen hohen bzw. fast ausschließlichen Streubesitz der Stimmrechtsanteile aus.145 Darüber hinaus kommt es bei börsennotierten Nicht-Familienunternehmen zu einer Trennung von Eigentum und Verfügungsmacht, da strategische Investoren die Unternehmensführung und/oder die Aufsicht des Unternehmens nicht selbst ausführen, sondern an Dritte übertragen.146 Durch ihren geringen Stimmrechtsanteil und ohne Vertretung im Vorstand und/oder Aufsichtsrat können strategische Investoren, im Vergleich zu börsennotierten Familienunternehmen, keinen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung und -strategie ausüben.147

3.2. Definition von Familienunternehmen

3.2.1. Founding-Family-Definition

Für die Identifizierung von Familienunternehmen existiert in der Literatur keine eindeutige Definition.148 Vielmehr werden verschiedene Definitionsansätze diskutiert.149 Um ein Unternehmen entweder als Familienunternehmen oder Nicht-Familienunternehmen zu klassifizieren (sog. Dichotome Einteilung)150, verlangen wissenschaftliche Studien151 einen von der Gründerfamilie direkten oder indirekt gehaltenen Stimmrechtsanteil und/oder die Zugehörigkeit von Familienmitgliedern zum Vorstand und/oder Aufsichtsrat. Die in diesen Studien verwendeten Definitionen zur Identifizierung eines Familienunternehmens werden nachfolgend näher vorgestellt. Die Founding-Family-Definition fokussiert sich auf das im Abschnitt 3.1 näher erläuterte zentrale Merkmal eines Familienunternehmens: den Einfluss der Gründerfamilie.152 Zur Gründerfamilie gehören neben der Gründerin bzw. dem Gründer auch deren Ehepartner/-in und direkte Nachkommen sowie deren Ehepartner/-in und direkte Nachkommen usw.153 Nach der Founding-Family-Definition liegt ein Familienunternehmen dann vor, wenn die Gründerfamilie mindestens 25 % der Stimmrechte hält und/oder die Gründerfamilie mit mindestens einem Mitglied im Vorstand und/oder Aufsichtsrat vertreten ist (Familienunternehmen im weiteren Sinne).154 Der erforderliche Stimmrechtsanteil für die Klassifizierung eines Familienunternehmens nach der Founding-Family-Definition variiert allerdings je nach Studie. So kann nach der Untersuchung von Anderson und Reeb155 von einem Familienunternehmen gesprochen werden, wenn die Gründerfamilie einen Stimmrechtsanteil ≥ 0 % hält.156 Diesen Stimmrechtsanteil greifen auch Villalonga und Amit157 in ihrer Studie auf.158 In der Untersuchung von Sraer und Thesmar159 liegt ein Familienunternehmen dann vor, wenn der Stimmrechtsanteil der Gründerfamilie über 20 % liegt.160 Dagegen erfordern die Studien von Andres161 einen Stimmrechtsanteil von über 25 %, damit sich ein Unternehmen als Familienunternehmen qualifiziert.162 Dem in den Studien von Andres verwendeten Stimmrechtsanteil von 25 % (sog. Sperrminorität)163 kommt im deutschen Aktienrecht eine hohe Bedeutung zu. So ist dieser Stimmrechtsanteil notwendig, um in der Hauptversammlung maßgebliche Entscheidungen blockieren zu können, die eine qualifizierte Stimmenmehrheit von 75 % erfordern. Dazu zählen beispielsweise Satzungsänderungen (§ 179 Abs. 2, § 133 Abs. 1 a.E. AktG), Kapitalerhöhungen (§ 182 Abs. 1 S. 1, § 133 Abs. 1 a.E. AktG), Gewinnabführungsverträge (§ 291 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 293 Abs. 1, 133 Abs. 1 a.E. AktG) und die Auflösung der Gesellschaft (§ 262 Abs. 1 Nr. 2, § 133 Abs. 1 a.E. AktG).164 Im Rahmen der Founding-Family-Definition werden allerdings nur direkt gehaltene Stimmrechtsanteile der Gründerfamilie berücksichtigt. Da die Gründerfamilien ihre Stimmrechtsanteile jedoch nicht nur direkt, sondern auch indirekt halten, z.B. über Familien-Holdinggesellschaften oder Familienstiftungen165, ist eine Erweiterung der Founding-Family-Definition erforderlich. Diese Erweiterung umfasst Elemente der Ultimate-Owner-Definition. Bei der Analyse der Eigentümerstruktur im Rahmen der Ultimate-Owner-Definition werden auch indirekte Stimmrechtsanteile, z.B. über Pyramiden- und Holdingstrukturen,166 sowie Überkreuzbeteiligungen zwischen Unternehmen167 berücksichtigt und in die Founding-Family-Definition integriert.168 Diese Vorgehensweise bei der Identifizierung eines Familienunternehmens findet sich beispielsweise in den Studien von Barontini und Caprio169 , Faccio und Lang170 und La Porta u.a.171 . Wird die Founding-Family-Definition für die Identifizierung von Familienunternehmen herangezogen, so müssen die beiden folgenden Einschränkungen beachtet werden: Zum einen führt die Betrachtung der Gründerfamilie gelegentlich zum Ausschluss von Unternehmen, die von der Öffentlichkeit instinktiv als ‚Familienunternehmen‘ klassifiziert werden.172 Dazu zählen beispielsweise die Bayerischen Motorenwerke (BMW)173 und Volkswagen174. Zum anderen erfasst die Founding-Family-Definition auch (Familien-)Unternehmen, in denen die Gründerfamilien nur noch einen geringen Einfluss ausüben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Gründerfamilie sämtliche Eigentumsanteile veräußert hat, aber noch im Vorstand und/oder Aufsichtsrat des (Familien-)Unternehmens vertreten ist. Zu dieser Kategorie zählen z.B. SAP175, Siemens176 und Zalando177. Diese Beispiele verdeutlichen, dass die Founding-Family-Definition zum einen eine sehr breite Definitionsbasis zur Identifizierung von Familienunternehmen darstellt. Zum anderen wird im Rahmen der Founding-Family-Definition die Intensität des Einflusses der Gründerfamilie aufgrund der starren Voraussetzungen nur begrenzt zum Ausdruck gebracht.178

3.2.2. Substantial-Family-Influence-Definition

Um dem Einfluss der Gründerfamilie bei der Identifizierung von Familienunternehmen eine höhere Bedeutung beizumessen, wurde die Substantial-Family-Influence-Definition entwickelt.179 Nach der Substantial-Family-Influence-Definition liegt ein Familienunternehmen dann vor, wenn die Gründerfamilie direkt oder indirekt mindestens 0,1 % der Stimmrechte hält, im Vorstand und/oder Aufsichtsrat vertreten ist und der Stimmrechts-, Vorstands- und/oder Aufsichtsratsanteil zusammen einen Wert von 50 % (SFI ≥ 0,5) überschreiten (Familienunternehmen im engeren Sinne).180 Der SFI-Wert von 0,5 wurde erstmals von Jaskiewicz181 verwendet. In den Untersuchungen von Klein182 beträgt der Anteil des SFI dagegen 100 % (SFI ≥ 1).183 Die Anpassung auf 50 % bzw. einen SFI von ≥ 0,5 kann zum einen durch die geltenden Streubesitzanforderungen an der Börse Frankfurt begründet werden.184 Zum anderen lässt sich die Anpassung mit den Schwierigkeiten der Gründerfamilien erklären, die Positionen im Vorstand und Aufsichtsrat zu besetzen.185 Der Anteil der Gründerfamilie im Vorstand und/oder Aufsichtsrat wird im Rahmen der Substantial-Family-Influence-Definition über das Verhältnis der Anzahl der Familienmitglieder zur Gesamtzahl der Vorstands- und/oder Aufsichtsratsmitglieder ermittelt. Besteht ein Vorstand beispielsweise aus fünf Mitgliedern und stellt die Gründerfamilie zwei Vorstände, dann beträgt der Vorstandsanteil 40 %. Erreicht die Gründerfamilie durch einen direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechtsanteil von ≥ 50 % oder einen niedrigeren Stimmrechtsanteil bei gleichzeitiger Repräsentanz der Gründerfamilie im Vorstand und/oder Aufsichtsrat den Schwellenwert von 50 %, dann impliziert dies, dass die Gründerfamilie einen signifikanten Einfluss auf das Familienunternehmen ausüben kann.186 Im Vergleich zur Founding-Family-Definition kann die Intensität des Einflusses der Gründerfamilie bei dieser Definition variabel beurteilt werden.187 Die vorgestellten Definitionen zu Familienunternehmen und die daraus resultierende Unterscheidung von Familienunternehmen im engeren und weiteren Sinne sind von großer Bedeutung für die Auswahl der Grundgesamtheit der Unternehmen.

4. Konzeption des Untersuchungsdesigns

4.1. Auswahl der Grundgesamtheit

Grundlage der Untersuchung in der vorliegenden Masterarbeit sind 60 Nachhaltigkeitsberichte188 von Unternehmen, deren Firmensitz und Sitz der Geschäftsleitung sich in Deutschland befinden. Von den 60 Nachhaltigkeitsberichten stammen 30 Nachhaltigkeitsberichte von börsennotierten Familienunternehmen und 30 Nachhaltigkeitsberichte von börsennotierten Nicht-Familienunternehmen.189 Aufgrund des gewählten Untersuchungsdesigns ist eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Unternehmensformen notwendig. Im Rahmen dieser Arbeit liegt ein börsennotiertes Familienunternehmen dann vor, wenn das Unternehmen sowohl die Founding-Family-Definition als auch die Substantial-Family-Influence-Definition erfüllt. Dagegen wird von einem börsennotierten Nicht-Familienunternehmen dann gesprochen, wenn das Unternehmen entweder sowohl die Kriterien der Founding-Family- als auch der Substantial-Family-Influence-Definition nicht erfüllt oder lediglich die Kriterien der Founding-Family-Definition erfüllt. Um den Unterschied zwischen der Founding-Family- und der Substantial-Family-Influence-Definition bei der Identifizierung eines Familienunternehmens zu erläutern, werden nachfolgend die Unternehmen Dürr AG und Sixt Holding SE genauer betrachtet (vgl. Tabelle 1). Die Familie Dürr hält 28,8 % der Stimmrechte an der Dürr AG und ist mit den Familienmitgliedern Alexandra und Heinz Dürr im Aufsichtsrat vertreten. Von der Sixt Holding SE befinden sich 58,3 % der Stimmrechte in Familienhand und die Gründerfamilie ist mit den Familienmitgliedern Erich, Alexander und Konstantin Sixt im Vorstand vertreten. Die Substantial-Family-Influence-Definition wird dagegen nur von der Sixt Holding SE erfüllt. Die Sixt Holding SE erreicht einen SFI-Wert von 118 %, der sich aus einem Stimmrechtsanteil von 58 % und einem Vorstandsanteil von 60 % zusammensetzt. Für die Dürr AG beträgt der SFI-Wert lediglich 44 %. Dieser basiert auf dem Stimmrechtsanteil von 29 % und einem Aufsichtsratsanteil von 15 %. Beide Unternehmen erfüllen damit die Voraussetzungen der Founding-Family-Definition und können als Familienunternehmen im weiteren Sinne bezeichnet werden. Dagegen stellt nur die Sixt Holding SE ein Familienunternehmen im engeren Sinne dar, da sie zudem die Voraussetzungen der Substantial-Family-Influence-Definition erfüllt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Tabelle 1: Beispiel zur Founding-Family- und Substantial-Family-Influence-Definition

Die Basis für die Auswahl der Nicht-Familienunternehmen stellt der Deutsche Aktienindex 30 (DAX) in der Zusammensetzung vom 25.10.2019 dar. Bei der Auswahl der börsennotierten Nicht-Familienunternehmen wurde wie folgt vorgegangen:190 In einem ersten Schritt wurde zunächst das Unternehmen Linde aus der Basis der DAX-Unternehmen entfernt, da sich der Firmensitz in Dublin befindet. Demnach gehören dem DAX nach dieser Modifikation 29 Unternehmen an. Im zweiten Schritt wurden alle 29 DAX-Unternehmen auf die Kriterien der Founding-Family- sowie Substantial- Family-Influence-Definition hin untersucht. In diesem Schritt konnten zwei im DAX gelistete Unternehmen identifiziert werden, die sowohl die Kriterien der Founding-Family-Definition als auch der Substantial-Family-Influence-Definition erfüllen. Bei diesen beiden Unternehmen handelt es sich um Henkel und Merck. Im nächsten Schritt wurden die drei verbleibenden börsennotierten Nicht-Familienunternehmen für die Grundgesamtheit ermittelt. Dazu wurde die Forbes Global 2000 Liste 2019 für Deutschland191 herangezogen. Maßgebliches Kriterium war der Umsatz im Berichtsjahr 2018. Die drei umsatzstärksten Unternehmen, die nicht bereits in den 29 DAX-Unternehmen gelistet sind, sind Talanx (SDAX), Metro und Uniper (beide MDAX). Diese drei Unternehmen wurden ebenfalls auf die Kriterien der Founding-Family-Influence-Definition und der Substantial-Family-Influence-Definition hin untersucht. Unter diesen börsennotierten Unternehmen befand sich kein weiteres Familienunternehmen. Die Grundgesamtheit der börsennotierten Nicht-Familienunternehmen setzt sich demnach aus 27 im DAX gelisteten Unternehmen und den drei umsatzstärksten börsennotierten Unternehmen der Forbes Global 2000 Liste zusammen.

Die Grundlage für die Auswahl der börsennotierten Nicht-Familienunternehmen stellt der DAXplus Family 30 Index in der Zusammensetzung vom 10.09.20019 dar. Dieser Index umfasst die 30 umsatzstärksten Werte des DAXplus Family Index192.193 In den DAXplus Family Index werden Unternehmen aufgenommen, in denen die Gründerfamilie mindestens 25 % der Stimmrechte hält und/oder mindestens ein Mitglied der Gründerfamilie im Vorstand und/oder Aufsichtsrat vertreten ist. Diese Kriterien entsprechen der Founding-Family-Definition194. Außerdem werden im DAXplus Family Index Unternehmen gelistet, in denen die Gründerfamilie mindestens 5 % der Stimmrechte hält und mindestens ein Mitglied der Gründerfamilie im Vorstand und/oder Aufsichtsrat vertreten ist.195 Bei der Auswahl der börsennotierten Familienunternehmen wurde wie folgt vorgegangen:196 Zunächst wurde das Unternehmen Corestate Capital Holding aus der Basis der DAXplus Family 30 Unternehmen entfernt, da sich dessen Firmensitz in Luxemburg befindet. Außerdem konnten für die ADVA Optical Network und Hypoport trotz intensiver Recherche keine ausreichenden Informationen zu den Unternehmensgründern bzw. zu den Stimmrechtsanteilen der Gründerfamilien ermittelt werden. Des Weiteren wurden zwei Unternehmen nicht berücksichtigt, die bereits im DAX enthalten sind. Bei diesen Unternehmen handelt es sich um Fresenius und SAP. Nach diesen Modifikationen gehören dem DAXplus Family 30 Index 25 Unternehmen an. Im nächsten Schritt wurden diese 25 Unternehmen auf die Kriterien der Founding-Family- und Substantial Family-Influence-Definition hin überprüft. Dabei konnten 19 im DAXplus Family 30 Index gelistete Unternehmen identifiziert werden, die sowohl die Voraussetzungen der Founding-Family- als auch der Substantial-Family-Influence-Definition erfüllen. Bei diesen Unternehmen handelt es beispielsweise um Axel Springer, CTS Eventim und Sixt Holding. Im nächsten Schritt wurden die elf verbleibenden börsennotierten Familienunternehmen für die Grundgesamtheit ermittelt. Dazu wurden die umsatzstärksten Unternehmen aus dem DAXplus Family Index in der Zusammensetzung vom 10.09.2019 und die umsatzstärksten Unternehmen aus der Aufstellung des Instituts für Familienunternehmen (IFF)197 zunächst miteinander verglichen und anschließend ausgewählt. Die Aufstellung des IFF wurde aus dem Grund herangezogen, da diese umsatzstarke Familienunternehmen enthielt, die nicht im DAXplus Family Index gelistet waren. Aus dem DAXplus Family Index stammen beispielsweise die Unternehmen Villeroy & Boch (CDAX), Hornbach und Dräger (beide SDAX). Wacker Chemie und Schaeffler (beide SDAX) entstammen der Auflistung des IFF. Die elf ermittelten Unternehmen wurden ebenfalls auf die Voraussetzungen der Founding-Family-Influence- und Substantial-Family-Influence-Definition hin überprüft. Unter diesen börsennotierten Familienunternehmen befand sich kein weiteres Nicht-Familienunternehmen. Die Grundgesamtheit der börsennotierten Familienunternehmen setzt sich demnach aus 19 gelisteten Unternehmen des DAXplus Family 30 Index, acht Unternehmen des DAXplus Family Index und drei Unternehmen aus der Auflistung des IFF zusammen. Die börsennotierten Familienunternehmen und börsennotierten Nicht-Familienunternehmen der Grundgesamtheit wurden im September 2019 ermittelt. Zur Ermittlung der Unternehmensgründerinnen und -gründer, Eigentümerstruktur und Unternehmensorgane wurde auf die Internetrecherche zurückgegriffen. Die über die Universitätsbibliothek zur Verfügung stehende Unternehmensdatenbank Amadeus und die einschlägigen Unternehmenspublikationen wie der Hoppenstedt Aktienführer (jetzt Bisnode) sowie das Aktienpanorama des Bundesanzeiger Verlages decken lediglich die Geschäftsjahre bis 2016 ab und konnten daher für diese Arbeit nicht herangezogen werden.

4.2. Datenerhebung für den Vergleich

Börsennotierten Familienunternehmen und börsennotierten Nicht-Familienunternehmen stehen für die Veröffentlichung ihrer Steuerinformationen unterschiedliche Berichtsalternativen zur Verfügung.198 Aus diesem Grund wurde bei der Datenerhebung für jedes Unternehmen der Grundgesamtheit folgende Vorgehensweise zur Identifizierung von Steuerinformationen angewandt: Zunächst wurde untersucht, ob das Unternehmen einen separaten Bericht zur steuerlichen Nachhaltigkeit (sog. Tax Report)199 veröffentlicht. Falls dies der Fall ist, wird dieser als Datenquelle für das Scoringmodell herangezogen. Liegt ein solcher Bericht hingegen nicht vor, wurde im nächsten Schritt der Nachhaltigkeitsbericht, der von den Unternehmen z.B. als ‚Corporate Social Responsibility Report‘ oder ‚Sustainability Report‘ bezeichnet wird, auf Steuerinformationen überprüft. Enthält der Nachhaltigkeitsbericht Informationen zu Steuerthemen, dann wurde dieser Bericht als Datenquelle verwendet. Für den Fall, dass im Nachhaltigkeitsbericht keine Steuerinformationen vorhanden sind oder das Unternehmen keinen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht, wurde auf den Geschäftsbericht zurückgegriffen. In diesem Fall konnten die Informationen zur steuerlichen Nachhaltigkeit jedoch nur herangezogen werden, wenn der Geschäftsbericht entweder ein gesondertes Kapitel zur Nachhaltigkeitsberichterstattung enthält oder die Informationen in einem gesonderten Bericht innerhalb des Geschäftsberichts zur Verfügung gestellt werden. Andernfalls kann nicht zwischen finanziellen und nicht-finanziellen Informationen (sog. integrierte Berichterstattung)200 unterschieden werden.201 Sind im Geschäftsbericht keine Informationen zur steuerlichen Nachhaltigkeit vorhanden oder enthält der Geschäftsbericht generell keine Informationen zur Nachhaltigkeit, wurde im letzten Schritt (sofern vorhanden) der gesonderte nichtfinanzielle Bericht des Unternehmens überprüft. Sind auch in diesem Bericht keine Informationen zu Steuerthemen vorhanden, liegt für das Unternehmen keine steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Darüber hinaus wurden für das Scoringmodell steuerliche Informationen berücksichtigt, die auf der Internetpräsenz des Unternehmens zur Verfügung gestellt werden – vorausgesetzt, in dem entsprechenden Nachhaltigkeits-, Geschäfts oder gesonderten nichtfinanziellen Bericht wurde explizit, z.B. durch einen Link oder einen Verweis, auf die weiteren Steuerinformationen hingewiesen.202 Für die Datenerhebung wurden zunächst die deutschsprachigen Nachhaltigkeits-, Geschäfts- und gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichte des Geschäftsjahres 2018 bzw. bei abweichendem Geschäftsjahr des Jahres 2017/2018 untersucht. Sofern das Unternehmen diese Berichte ausschließlich auf Englisch veröffentlicht hat, wurden die englischsprachigen Berichte für die Datenerhebung verwendet. Eine Überprüfung der englischsprachigen Nachhaltigkeitsberichterstattung war nur bei der Allianz erforderlich. Im Rahmen der Datenerhebung wurde auf die Berichte zurückgegriffen, die auf der Internetseite des Unternehmens bereitgestellt wurden. Die Datenerhebung für das Scoringmodell fand im Oktober und November 2019 statt.

4.3. Scoringmodell zur Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Sofern ein börsennotiertes Familienunternehmen bzw. ein börsennotiertes Nicht-Familienunternehmen steuerliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlicht hat, wird die Qualität dieser Informationen mithilfe eines Scoringmodells gemessen. Die Ergebnisse der Auswertung bilden die Basis für die deskriptive Analyse und dienen zur Beantwortung der Forschungsfrage. Für das in dieser Arbeit verwendete Scoringmodell wurden die Arbeiten von Hardeck203 und von Hardeck und Kirn204 als Grundlage herangezogen. Diese Arbeiten nutzen ein vergleichbares Modell zur Bewertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsinformationen. So wurden aus diesen Arbeiten grundlegende Kriterien übernommen und um steuerspezifische Indikatoren der GRI-Standards205, der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen206, des DNK sowie des Total Tax Contribution Frameworks der Prüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (TTCF PwC)207 ergänzt. Diese Rahmenwerke wurden in Abschnitt 2.3 näher erläutert.208

Das für die Auswertung verwendete Scoringmodell basiert auf fünf Kategorien: steuerliche Kennzahlen, steuerliche Prinzipien, Compliance und Risikomanagement, steuerpolitisches Engagement sowie Steuern als gesellschaftliche Verantwortung. Insgesamt liegen dem Scoringmodell 22 Kriterien zugrunde (vgl. Tabelle 2). Die erste Kategorie untersucht die Offenlegung grundlegender steuerlicher Kennzahlen und die Höhe der finanziellen Unterstützung durch den Staat. Sämtliche Kriterien in dieser Kategorie entstammen den GRI-Standards und dem PwC TTCF. Je nach Standard wird die Angabe der gezahlten Steuern für das Berichtsjahr, der gezahlten Steuern im Zeitverlauf und eine Aufschlüsselung der Steuerzahlungen nach Ländern verlangt.209 Zudem sieht diese Kategorie Angaben zur Konzernsteuerquote sowie zur Höhe der finanziellen Unterstützung durch den Staat in Form von erhaltenen Steuererleichterungen und -gutschriften vor. In die zweite Kategorie wurden Kriterien aufgenommen, die die Steuerstrategie des jeweiligen Unternehmens detailliert widerspiegeln. Sowohl die GRI-Standards als auch der PwC TTCF verlangen Angaben zur verfolgten Steuerstrategie. Das Bewertungsmodell von Hardeck sieht in der Kategorie ‚Steuerstrategie‘ lediglich die „Nennung steuerlicher Prinzipien oder eines steuerlichen Verhaltenskodexes“210 vor. Zu den Kriterien der zweiten Kategorie zählen das Vorhandensein eines steuerlichen Verhaltenskodex, Erläuterungen zu gewährten Steuererleichterungen sowie das verfolgte Konzept bei Verrechnungspreisen. Außerdem wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung dahingehend untersucht, ob sich das Unternehmen von der Nutzung von Steueroasen (sog. Tax Havens)211 distanziert und zu eigenen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Hardeck, I., ZfB 2012, S. 111; Hardeck, I./Kirn, T., Journal of Cleaner Production 2016, S. 1342

Tabelle 2: Scoringmodell zur Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Steuerskandalen212 Stellung nimmt bzw. sich von diesen distanziert. Schließlich wird überprüft, ob sich das Unternehmen von Steuerhinterziehung distanziert und ggf. Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung ergreift. Die Kriterien des in dieser Arbeit verwendeten Scoringmodells stellen Abstufungen des ursprünglichen Kriteriums zur ‚Steuerstrategie‘ von Hardeck dar. Durch diese Verfeinerung kann eine genauere Auswertung von Ausführungen zum Inhalt und Umfang steuerlicher Prinzipien vorgenommen werden. Die in das Scoringmodell aufgenommenen Kriterien setzen somit die Empfehlung von Hardeck213 um. In der dritten Kategorie wurde überprüft, ob die Unternehmen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung Einzelheiten zur Tax Compliance und zum steuerlichen Risikomanagement offenlegen. Die Kriterien zur Überprüfung der Angaben stammen überwiegend aus den GRI-Standards und den OECD-Leitsätzen. Abhängig vom gewählten Standard werden Angaben zur Einhaltung von Steuergesetzen und zum Vorhandensein eines Tax Compliance Management Systems214 verlangt. Des Weiteren sehen diese Rahmenwerke Ausführungen zur Steuertransparenz, also der Bereitstellung gesetzlich verlangter Unterlagen, wie z.B. Steuererklärungen, und zur Zusammenarbeit mit Steuerbehörden vor. Darüber hinaus wurden dieser Kategorie Kriterien zugeordnet, um die Nachhaltigkeitsberichte auf Angaben in Bezug auf steuerliche Risiken und das Vorhandensein steuerlicher Risikomanagementsysteme hin zu untersuchen. In der vierten Kategorie steht das steuerpolitische Engagement der Unternehmen im Vordergrund. Der GRI-Standard sieht in dieser Kategorie Erläuterungen zu Beteiligungen des Unternehmens an Initiativen oder freiwilligen Beratungen des Gesetzgebers sowie Mitgliedschaften in steuerlichen Verbänden und Komitees vor. Die fünfte Kategorie beinhaltet zwei Kriterien: Steuern als Beitrag an die Gesellschaft und Steuerzahlung als fairen bzw. angemessener Beitrag zum Steueraufkommen.215 Damit die Angaben im Scoringmodell berücksichtigt werden können, war in der ersten Kategorie eine Nennung in absoluten Werten, d.h. als Währungsbetrag oder in Prozent, erforderlich. Qualitative Ausführungen zu den verbleibenden Kategorien konnten im Scoringmodell nur berücksichtigt werden, wenn sich die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht eindeutig einem Kriterium zuordnen ließen. Falls im Rahmen der qualitativen Auswertung Abgrenzungs- und/oder Zuordnungsschwierigkeiten auftraten, wurden diese von der Autorin anhand der aufgestellten Kodierregeln gelöst.216 Die Qualität der Steuerinformationen wurde wie folgt ermittelt: Für die Erfüllung eines der oben genannten Kriterien (vgl. Tabelle 2) erhielt der untersuchte Nachhaltigkeits-, Geschäfts- oder gesonderte nichtfinanzielle Bericht einen Punkt. Eine Besonderheit stellt das Kriterium ‚Gezahlte Steuern aufgeschlüsselt nach Ländern‘ dar. Soweit das Unternehmen eine Angabe nach Regionen oder nach In- und Ausland vorgenommen hat, wurde ein Punkt vergeben. Für die Aufschlüsselung nach Ländern im Sinne eines Country-by-Country Reportings wurden zwei Punkte vergeben. Des Weiteren wurden die Kriterien des Scoringmodells unterschiedlich gewichtet. Von den 22 Kriterien des Scoringmodells wurden 17 Kriterien als ‚bedeutend‘ klassifiziert. Die Kriterien der ersten Kategorie wurden, mit Ausnahme des Kriteriums ‚Gezahlte Steuern nach Ländern‘, halb gewichtet. Die als bedeutend eingestuften qualitativen Kriterien (Kategorie zwei bis fünf) gehen zur Gänze in die Bewertung ein. Die Durchführung einer Gewichtung stellt ein in der Literatur anerkanntes Verfahren dar.217 Für die Erfüllung aller Kriterien konnten die Unternehmen ein gewichtetes Gesamtergebnis von maximal 21 Punkten erreichen.

Um die Qualität der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung besser vergleichen zu können, wurde die Berichterstattung jedes Unternehmens einer der fünf Qualitätsgruppen zugeteilt (vgl. Tabelle 3).218

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Hardeck. I., ZfB 2012, S. 113

Tabelle 3: Qualitätsgruppen der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung

Entscheidend für die Zuteilung zu einer Qualitätsgruppe war die erreichte Gesamtpunktzahl im Scoringmodell. Sofern Unternehmen auf eine steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung verzichten, d.h. null Punkte im Scoringmodell erreichen, wurden sie der Qualitätsgruppe ‚Nicht berichtendes Unternehmen‘ zugeordnet. Bei einer Gesamtpunktzahl zwischen 0,5 und 5 erreichte ein Unternehmen die Gruppe ‚Lückenhafte Berichterstattung‘. In der Qualitätsgruppe ‚Passable Berichterstattung‘ war eine Gesamtpunktzahl zwischen 5,5 und 11 erforderlich. Unternehmen mit einer Gesamtpunktzahl zwischen 11,5 und 16 bildeten die Gruppe ‚Ausführliche Berichterstattung‘. Eine darüber hinausgehende Gesamtpunktzahl führte zu einer Einteilung in die Qualitätsgruppe ‚Umfassende Berichterstattung‘ (≥ 16,5 Punkte). Diese stellt die Zielvorgabe der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung in dieser Arbeit dar.

Für die Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde eine qualitative Inhaltsanalyse angewandt. Das genauere Vorgehen bei der Auswertung entspricht dabei der strukturierenden Inhaltsanalyse nach Mayring 219. Deren Ziel der strukturierenden Inhaltsanalyse ist es, anhand vorab festgelegter Ordnungskriterien bestimmte Aspekte und Themen aus dem Material herauszufiltern und auszuwerten.220 Nach diesem Forschungsstil muss ein Kodierleitfaden erstellt werden, der auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung aller Unternehmen der Grundgesamtheit angewendet wird (vgl. Tabelle 4). Der für diese Arbeit entwickelte Leitfaden enthält Beispiele und Textpassagen zu sämtlichen Kriterien des Scoringmodells, die die Strukturierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung präzisieren und so eine Reliabilität der Untersuchung gewährleisten.221 Die aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung jedes Unternehmens herausgearbeiteten steuerlichen Aspekte und Inhalte wurden anschließend dem entwickelten Scoringmodell zugeordnet. Abgrenzungs- und/oder Zuordnungsprobleme wurden anhand der folgenden Kodierregeln gelöst: Die Informationen zur steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden zunächst mit den festgelegten Beispielen und Textpassagen des Kodierleitfadens abgeglichen. War eine Abgrenzung und/oder Zuordnung der Informationen anhand dieser Ordnungskriterien nicht möglich, wurden die Informationen auf Stichworte geprüft. Diese entsprachen den Leistungsindikatoren des Scoringmodells. Für den Fall, dass auch nach einer Überprüfung auf Stichworte keine Abgrenzung und/oder Zuordnung möglich war, wurden die Informationen von der Autorin interpretiert und auf diese Weise abgegrenzt bzw. zugeordnet.222 Die herausgefilterten Informationen wurden anschließend mit SPSS deskriptiv ausgewertet.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Darstellung

Tabelle 4: Kodierleitfaden zur Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung

5. Auswertung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung

5.1. Vorhandensein von Steuerinformationen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Von den 60 Unternehmen der Grundgesamtheit berichten insgesamt 30 % der Unternehmen über Steuerthemen in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dieses Ergebnis setzt sich aus der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung der börsennotierten Familienunternehmen (fünf berichtende Unternehmen, 16,7 %)223 und der börsennotierten Nicht-Familienunternehmen (13 berichtende Unternehmen, 43,3 %)224 zusammen. Es kann daher festgestellt werden, dass Steuerthemen bei den untersuchten Unternehmen nur einen untergeordneten Stellenwert in deren Nachhaltigkeitsberichterstattung einnehmen. Außerdem muss an dieser Stelle berücksichtigt werden, dass ein Unternehmen bereits dann die Voraussetzung für eine steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllt, wenn ein Kriterium des Scoringmodells bejaht wurde.

Insgesamt ergeben sich bei der Erfüllung der einzelnen Kriterien des Scoringmodells erhebliche Unterschiede zwischen börsennotierten Familienunternehmen und börsennotierten Nicht-Familienunternehmen, wie in Tabelle 5 aufgezeigt wird. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die 18 berichtenden Unternehmen. Nur im Einzelfall wird auf die prozentualen Unterschiede zwischen den börsennotierten Familien- und Nicht-Familienunternehmen eingegangen. Informationen zu den gezahlten Steuern im Berichtsjahr werden von 60 % der Familienunternehmen (Axel Springer, CompuGroup Medical und Henkel) und 53,9 % der Nicht-Familienunternehmen offengelegt. Einen Überblick über die im Berichtsjahr und in den zwei vorangegangenen Jahren gezahlten Steuern geben nur 5,6 % der Unternehmen (BMW). Die Nachhaltigkeitsberichterstattung von 11,1 % der berichtenden Unternehmen enthält ein Country-by-Country Reporting (Allianz, Munich RE). Zudem wird die Konzernsteuerquote von 16,7 % der Unternehmen genannt. Eine Aufschlüsselung der gezahlten Steuern nach Regionen und eine Erläuterung zu erhaltenen Steuererleichterungen sowie -gutschriften wird von keinem Unternehmen vorgenommen. Die höchste Punktzahl in der ersten Kategorie ‚steuerliche Kennzahlen‘ erreichen die Allianz und Munich RE mit je drei Punkten. 20 % der Familienunternehmen (Rational) und 30,8 % der Nicht-Familienunternehmen geben bei dem ersten Kriterium der zweiten Kategorie an, dass ein steuerlicher Verhaltenskodex vorhanden ist. In der Nachhaltigkeitsberichterstattung von 16,7 % der Unternehmen werden Verrechnungspreisgrundsätze genannt (Allianz, Deutsche Telekom, Munich RE). Insgesamt distanzieren sich 22,2 % der Unternehmen von Steueroasen (Allianz, Deutsche Post, Deutsche Telekom und Munich RE). Darüber hinaus gaben 11,1 % der Unternehmen an, von Steuerhinterziehung abzusehen (Continental und Deutsche Bank), und das Kriterium ‚Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung‘ wird von 5,6 % der Unternehmen (Deutsche Bank) bejaht. Dagegen sind in keiner Nachhaltigkeitsberichterstattung Erläuterungen zu gewährten Steuererleichterungen und Verwicklungen in Steuerskandale enthalten. In der zweiten Kategorie des Scoringmodells (‚steuerliche Prinzipien‘) erzielen die Allianz, Deutsche Bank und Munich RE mit je drei Punkten das beste Ergebnis. Aus der dritten Kategorie, Compliance und Risikomanagement, geben 27,8 % der Unternehmen (darunter Continental und die Deutsche Telekom) an, die Steuergesetze einzuhalten. In der Nachhaltigkeitsberichterstattung von 33,3 % der Unternehmen (darunter Deutsche Bank und Deutsche Post) sind Angaben zur Steuertransparenz enthalten. Darüber hinaus geben 27,8 % der Unternehmen (Allianz und Munich RE) an, mit den Steuerbehörden zusammenzuarbeiten. 22,2 % der berichtenden Unternehmen sagen in ihrer steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung aus, sie hätten ein Tax Compliance Management System implementiert. Dazu zählen die Allianz, Deutsche Telekom, Infineon und Munich RE. Die Aufführung von steuerlichen Risiken ist in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von der Deutschen Bank und Munich RE, also 11,1 % der berichtenden Unternehmen, enthalten. Des Weiteren geben 27,8 % der Unternehmen in ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung an, dass ein steuerliches Risikomanagementsystem vorhanden sei. Diese Angaben machten unter anderem Continental und Infineon. In der dritten Kategorie erreichte die steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung von Munich RE mit sechs Punkten das beste Ergebnis, gefolgt von der Allianz und der Deutschen Bank mit je fünf Punkten. Aus der Kategorie ‚steuerpolitisches Engagement‘ gaben 5,6 % der Unternehmen an, sich an Initiativen und/oder Beratungen des Gesetzgebers zu beteiligen (Allianz). Angaben zu einer Mitgliedschaft in Verbänden oder Komitees sind in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Allianz und Talanx zu finden. Dies entspricht 11,1 % der berichtenden Unternehmen. Mit zwei Punkten erzielt die Allianz die höchste Bewertung in der vierten Kategorie. Die Auswertung kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die Kategorie ‚Steuern und gesellschaftliche Verantwortung‘ am bedeutendsten ist. 40 % der börsennotierten Familienunternehmen (Carl Zeiss Meditech und Henkel) sowie 53,9 % der börsennotierten Nicht-Familienunternehmen Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten Quelle: In Anlehnung an Hardeck, I., ZfB 2012, S. 115

Tabelle 5: Ergebnisse der Auswertung anhand der einzelnen Kriterien des Scoringmodells

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(darunter BMW, HeidelbergCement und RWE) stufen Steuern als Beitrag an die Gesellschaft bzw. Gemeinschaft ein. Außerdem betrachten vier Unternehmen (22,2 %) Steuerzahlungen als fairen bzw. angemessenen Beitrag zum Steueraufkommen. Diese Ausführung ist beispielweise in der Nachhaltigkeitsberichterstattung der Deutschen Börse, der Deutschen Post und Munich RE . Von den 22 Kriterien des Scoringmodells werden 18 Kriterien häufiger von den Nicht-Familienunternehmen erfüllt. Lediglich die Angabe zu gezahlten Steuern im Berichtsjahr erfüllen die börsennotierten Familienunternehmen mit 60 % im Vergleich zu 53,9 % der Nicht-Familienunternehmen häufiger. Drei Kriterien konnten keine Angaben zugeordnet werden (Gezahlte Steuern aufgeschlüsselt nach Regionen, Erhaltene Steuererleichterungen und- gutschriften sowie Erläuterung zu Steuerskandalen). Die Unterschiede beim Erfüllungsgrad der einzelnen Kriterien spiegeln sich auch in den durchschnittlichen Punkten wider. Börsennotierte Familienunternehmen erreichen durchschnittlich 0,9 von 21 Punkten. Dagegen erzielen die börsennotierten Nicht-Familienunternehmen im Durchschnitt fünf von 21 Punkten. Die Spannweite der Punkte reicht bei den betrachteten Familienunternehmen von 0,5 bis 1,5 Punkten, bei den Nicht-Familienunternehmen hingegen zwischen einem (HeidelbergCement) und 14 Punkten (Allianz).

5.2. Einteilung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung in Qualitätsgruppen

Die Qualitätsunterschiede der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung werden auch anhand der Einteilung in die Qualitätsgruppen deutlich, wie Tabelle 6 aufzeigt. Die Auswertung kommt zu dem Ergebnis, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung von 42 Unternehmen (70 %) keine Informationen zu Steuerthemen enthält.225 Dieses Ergebnis setzt sich aus 25 börsennotierten Familienunternehmen (83,3 %) und 17 börsennotierten Nicht-Familienunternehmen (56,7 %) zusammen. Von den 18 berichtenden Unternehmen lassen sich nur zwei (3,3 %) der Qualitätsgruppe ‚ausführlich‘ zuordnen, die beide den Nicht-Familienunternehmen angehören. Dazu zählen die Allianz mit 14 Punkten und Munich RE mit 13 Punkten. Der Kategorie ‚passabel‘ werden drei Unternehmen (5,0 %) zugeteilt, die ebenfalls Nicht-Familienunternehmen sind, nämlich die Deutsche Bank mit acht Punkten, Continental mit sieben Punkten und die Deutsche Telekom mit sechs Punkten. ‚Lückenhaft‘ berichten dagegen sämtliche Familienunternehmen und acht Nicht-Familienunternehmen226. Insgesamt befinden sich in dieser Qualitätsgruppe somit 13 Unternehmen (21,7 %). Von den 18 untersuchten Unternehmen mit steuerlicher Nachhaltigkeitsberichterstattung entfällt keines auf die Qualitätsgruppe ‚detailliert‘. Dies bedeutet, dass kein Unternehmen 16,5 Punkte im Scoringmodell erreicht und somit weder die börsennotierten Familienunternehmen noch die börsennotierten Nicht-Familienunternehmen die in dieser Masterarbeit definierten Zielvorgaben zur steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: In Anlehnung an Hardeck, I., ZfB 2012, S. 118

Tabelle 6: Einteilung der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung in die Qualitätsgruppen

5.3. Analyse der Ergebnisse

5.3.1. Gründe für die Unterschiede in der steuerlichen Nachhaltigkeitsbericht erstattung von Familien- und Nicht-Familienunternehmen

Die Unterschiede in der Qualität der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung von börsennotierten Familien- und Nicht-Familienunternehmen lassen sich auf verschiedenste Gründe, insbesondere die Eigentümerstruktur, Medienpräsenz und gesetzliche Verpflichtungen, zurückführen.227 Cormier u.a. 228 untersuchten in ihrer Studie, wie sich Bestimmungsfaktoren, darunter der öffentliche Druck, auf die Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten deutscher Unternehmen auswirken.229 Mit ihrer Studie können die Forschenden belegen, dass das Ausmaß des öffentlichen Drucks, dem ein Unternehmen ausgesetzt ist, die Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung positiv beeinflusst.230 Darüber hinaus kommen sie zu dem Ergebnis, dass die Anteilseignerstruktur ein bedeutender Bestimmungsfaktor für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen ist.231 Sie interpretieren die Ergebnisse ihrer Studie so, dass es sich für Streubesitzaktionäre schwieriger gestaltet, an Nachhaltigkeitsinformationen zu gelangen, als für Anteilseigner, die Zugang zu den relevanten Informationen haben,232 wie es bei Familienunternehmen üblich ist. Daher stellt die Nachhaltigkeitsberichterstattung einen Mehrwert für diese Aktionäre dar.233 In der Studie von Gamerschlag u.a 234 wurden die Bestimmungsfaktoren untersucht, die für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen deutscher Unternehmen maßgeblich sind.235 Die Forschergruppe kam zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen dem öffentlichen Druck, dem ein Unternehmen ausgesetzt ist, und der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen besteht.236 Zudem können die Forschenden, ebenso wie Cormier u.a. belegen, dass ein positiver Zusammenhang zwischen der Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und Unternehmen mit hohem Streubesitzanteil besteht.237 Die Ergebnisse von Cormier u.a. können zunächst dadurch begründet werden, dass Streubesitzaktionäre nur wenig Kontrolle über die Vorstände haben und daher deren Geschäftstätigkeiten überwachen müssen.238 Folglich wird die freiwillige Offenlegungen von Nachhaltigkeitsinformationen in Unternehmen mit hohem Streubesitzanteil größer sein, sodass die Aktionäre zum einen überprüfen können, dass ihre Interessen bzw. Erwartungen gewahrt werden, und die Unternehmen zum anderen Bericht erstatten können, dass sie im Interesse der Aktionäre handeln.239 Des Weiteren erhalten die Großaktionäre von Unternehmen, wie es beispielsweise in Familienunternehmen üblich ist, die gewünschten Nachhaltigkeits- bzw. Geschäftsinformationen nicht erst durch die Unternehmenspublizität.240 Vielmehr haben sie durch ihre Tätigkeit im Vorstand und/oder Aufsichtsrat direkten Zugang zu allen Informationen.241 Dies entspricht auch den Erkenntnissen von Cormier u.a.242. Als weiterer Anhaltspunkt für die Unterschiede in der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung kann die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Country-by-Country Reportings243,244 und gegebenenfalls zur Erläuterung der verfolgten Steuerstrategie245 in Betracht gezogen werden. Die Erkenntnisse der vorgestellten Studien können durch die vorgenommene Auswertung in dieser Arbeit teilweise bestätigt werden. Die Qualität der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung der untersuchten börsennotierten Familienunternehmen unterscheidet sich, wie in Kapitel 5.1 erläutert, erheblich von der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung der untersuchten börsennotierten Nicht-Familienunternehmen. Das Ergebnis der Auswertung lässt sich zum einen auf die Eigentümerstruktur der untersuchten Familienunternehmen zurückführen. Der Anteil der Gründerfamilie am Stammkapital beträgt bei den untersuchten Familienunternehmen im Durchschnitt 55,62 %. Neben ihrem Stimmrechtsanteil sind die Gründerfamilien bei acht der 30 untersuchten Familienunternehmen zudem mit einem oder mehreren Mitgliedern sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat und bei jeweils zwölf der 30 untersuchten Familienunternehmen entweder im Vorstand oder im Aufsichtsrat vertreten. Auf diese Weise haben die Gründerfamilien als Großaktionäre Zugang zu sämtlichen Nachhaltigkeits- bzw. Geschäftsinformationen und sind nicht auf eine über die Pflichtpublizität hinausgehende Nachhaltigkeitsberichterstattung angewiesen. Zur Überprüfung, ob die gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung von Steuerinformationen Auswirkungen auf die Qualität der steuerlichen Nachhaltigkeits-berichterstattung hat, stand im Rahmen dieser Arbeit nur die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Deutschen Bank (Nicht-Familienunternehmen) und von Grenke (Familienunternehmen) zur Verfügung. Die Auswertung hat ergeben, dass die steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung der Deutschen Bank eine Gesamtqualität von acht Punkten erreicht, während die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Grenke keine Steuerinformationen enthält.246 Das Ergebnis von Grenke kann, wie die Erkenntnisse der oben erläuterten Studien zeigen, darauf zurückgeführt werden, dass die Gründerfamilie 40,8 % der Anteile hält und aus diesem Grund keine umfassenden Steuerinformationen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung bereitstellt. Im Vergleich der steuerlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung der Deutschen Bank und der verbleibenden Nicht-Familienunternehmen kann festgestellt werden, dass die Qualität der Deutschen Bank mit acht Punkten über dem Durchschnitt von 4,7 Punkten der verbleibenden zwölf Nicht-Familienunternehmen liegt. Aufgrund der begrenzten Anzahl der untersuchten Finanzinstitute lässt sich hinsichtlich dieses Arguments allerdings keine eindeutige Aussage treffen.

[...]


1 Vgl. Süddeutsche Zeitung, Soziale Verantwortung (18.11.2019); Manager Magazin, CSR-Reports (18.11.2019).

2 Vgl. Doyle, I./Bendell, J., Journal of Corporate Citizenship 2009, S. 7-16; Avi-Yonah, R. S., Strategic Tax, 2008, S. 183-186, 197-198.

3 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, 2011, S. 70-73; Erle, B., Risk Management, 2008, S. 206-207; Christensen, J./Murphy, R., Development 2004, S. 37-40.

4 Vgl. Hey, J., Transparency, 2019, S. 205-208; Blank, J. D., Tax Law Review 2009, S. 547-554; Doyle, E. M./Hughes, J. F./Glaister, K. W., Journal of Business Ethics 2009, S. 190.

5 Vgl. BBC, Tax Shaming (03.01.2020); The Guardian, Tax avoidance (14.02.2020); The Guardian, Tax scheme (14.02.2020).

6 Vgl. Hoopes, J. L./Robinson, L./Slemrod, J., Journal of Accounting and Economics 2018, S. 144, 155-156, 161; Murphy, R., Country-by-Country Reporting, 2012, S. 36-37; Schwalbach, J., Unternehmensreputation, 2003, S. 227.

7 Vgl. Bebbington, J./Larrinaga, C./Moneva, J. M., Accounting, Auditing & Accountability Journal 2008, S. 341-346, 353-355.

8 Vgl. KPMG, Survey of Corporate Responsibility Reporting, 2017.

9 Vgl. KPMG, Survey of Corporate Responsibility Reporting, 2017, S. 9.

10 Vgl. KPMG, Survey of Corporate Responsibility Reporting, 2017, S. 16.

11 Vgl. Brammer, S./Pavelin, S., Journal of Business Finance & Accounting 2006, S. 1168-1188.

12 Vgl. Quick, R./Knocinski, M., ZfB 2006, S. 615-650.

13 Vgl. Boesso, G./Kumar, K., Accounting, Auditing & Accountability Journal 2007, S. 269-296.

14 Vgl. Campopiano, G./De Massis, A., Journal of Business Ethics 2015, S. 511-534.

15 Vgl. Davis, A. K./Guenther, D. A./Krull, L. K. u.a., The Accounting Review 2016, S. 47-68.

16 Vgl. Davis, A. K./Guenther, D. A./Krull, L. K. u.a., The Accounting Review 2016, S. 50.

17 Vgl. Hardeck, I., ZfB 2012, S. 101-131.

18 Vgl. Hardeck, I., ZfB 2012, S. 115, 118.

19 Vgl. Hardeck, I./Kirn, T., Journal of Cleaner Production 2016, S. 1337-1351.

20 Vgl. Hardeck, I./Kirn, T., Journal of Cleaner Production 2016, S. 1344-1345, 1348-1349.

21 Vgl. Hardeck, I./Inger, K. K./Moore, R. D. u.a., Cross-Cultural Evidence on Tax Disclosures in CSR Reports – A Textual Analysis Approach, 2019.

22 Vgl. Hardeck, I./Inger, K. K./Moore, R. D. u.a., Cross-Cultural Evidence on Tax Disclosures in CSR Reports – A Textual Analysis Approach, 2019, S. 13-15, 42.

23 Vgl. Stiftung Familienunternehmen (Hrsg.), Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Familienunternehmen, 2019, S. 35-50; Klein, S. B., Familienunternehmen, 2004, S. 3, 37-52.

24 Vgl. Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten vom 11.04.2017, BGBl 2017 I, S. 802 (nachfolgend kurz CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.04.2017).

25 Vgl. Mayring, P., Qualitative Inhaltsanalyse, 2015, S. 97-101; Mayring, P., Qualitative Inhaltsanalyse, 2010, S. 603; Mayring, P., Qualitative Inhaltsanalyse, 1994, S. 170.

26 Vgl. Hardeck, I., ZfB 2012, S. 103.

27 Vgl. Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz BilReG) vom 04.12.2004, BGBl 2004 I, S. 3166.

28 Vgl. Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 11.04.2017, BGBl 2017 I, S. 802.

29 Für eine detaillierte Darstellung der Berichtsvarianten vgl. Needham, S./Scheid, O./Müller, S., WPg 2020, S. 1310; Schmotz, T./Schmidt, R., DB 2017, S. 2878. Für eine Beschreibung der Wesentlichkeitsprüfung vgl. Ebenroth, C. T./Boujong, K./Joost, D. u.a., 2020, § 289c HGB, Rn. 18-19. Für Details zur Offenlegung und Prüfung der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung vgl. Beck´scher Bilanz-Kommentar, 2020, § 317, Rn. 70-71; Kajüter, P./Wirth, M., DB 2018, S. 1606-1608; Velte, P./Stawinoga, M., Der Konzern 2016, S. 13-19.

30 Vgl. Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, ABl. EU 2014 L 330, S. 1 (nachfolgend kurz Richtlinie 2014/95/EU vom 22.10.2014).

31 Vgl. Richtlinie 2014/95/EU vom 22.10.2014, S. 2, Erwägungsgrund 6.

32 Vgl. BT-Drucks. 18/9982 vom 17.10.2016, S. 26.

33 Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, Personenhandelsgesellschaft gem. § 264a HGB oder Genossenschaft gem. § 336 HGB. Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten gesonderte Voraussetzungen vgl. Kajüter, P./Wirth, M., DB 2018, S. 1606.

34 Mutterunternehmen gem. § 290 Abs. 1 S. 1 HGB in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft nach § 264a HGB.

35 Im weiteren Verlauf beinhaltet die Nennung des Begriffs der nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung auch den gesonderten nichtfinanziellen (Konzern-)Bericht.

36 Vgl. Bertram, K./Brinkmann, R./Kessler, H. u.a., 2019, § 289c HGB, Rn. 2; Holzmeier, M./Burth, M.,/Hachmeister, D., IRZ 2017, S. 216-217.

37 Vgl. BT-Drucks. 18/9982 vom 17.10.2016, S. 48.

38 Vgl. BT-Drucks. 18/9982 vom 17.10.2016, S. 52.

39 Vgl. Ewelt-Knauer, C./Schneider, J./Blaß, J., DB 2018, S. 1677.

40 Vgl. Loew, T./Braun, S., Mindestanforderungen und Obergrenzen für die Inhalte der nichtfinanziellen Erklärung, 2018, S. 11.

41 Bei den Deutschen Rechnungslegungsstandards handelt es sich nicht um Rechtsnormen vgl. Wiedmann, H., Standard Setters, 2004, S. 77-78.

42 Vgl. Deutsches Rechnungslegungsstandards Committee e.V., Profil (23.11.2019).

43 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bekanntmachung vom 04.12.2012, BAnz AT 04.12.2012 B1.

44 Vgl. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bekanntmachung vom 04.12.2017, BAnz AT 04.12.2017 B1.

45 Vgl. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.04.2017, S. 802.

46 Die EU-Kommission hat kurz vor dem DRSC, im Juli 2017, unverbindliche Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen veröffentlicht. Vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission (2017/C 215/01) vom 05.07.2017. Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen, ABl. EU 2017 C 215, S. 1; Mitteilung der Europäischen Kommission (2019/C 209/01) vom 20.06.2019. Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung, ABl. EU 2019 C 209, S. 1; Sopp, K./Baumüller, J., IRZ 2017, S. 377-383; Mock, S., DB 2017, S. 2144-2147.

47 Vgl. BT-Drucks. 18/9982 vom 17.10.2016, S. 52.

48 Vgl. Schmotz, T./Schmidt, R., DB 2017, S. 2879.

49 Der Rat für Nachhaltige Entwicklung wurde erstmals im April 2001 von der Bundesregierung berufen. Dem Rat gehören 15 Personen des öffentlichen Lebens an. Vgl. Rat für Nachhaltige Entwicklung, Über den Rat (20.11.2019); Jonker, J./Stark, W.,/Tewes, S., Social Responsibility, 2011, S. 160.

50 Vgl. Rat für Nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex, 2012, S. 2-4.

51 Vgl. Richtlinie 2014/95/EU vom 22.10.2014.

52 Vgl. CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 11.04.2017, S. 802.

53 Vgl. Deutscher Nachhaltigkeitskodex, CSR-Richtline (20.11.2019).

54 Vgl. BT-Drucks. 18/9982 vom 17.10.2016, S. 52.

55 Vgl. Rat für Nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex Maßstab für nachhaltiges Wirtschaften, 2017, S. 7.

56 Die Prüfung der DNK-Entsprechenserklärung erfolgt durch das Büro Deutscher Nachhaltigkeitskodex vgl. Deutscher Nachhaltigkeitskodex, So geht´s (21.11.2019).

57 Vgl. Rat für Nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex Maßstab für nachhaltiges Wirtschaften, 2017, S. 11-17.

58 Für eine detaillierte Beschreibung vgl. Rat für Nachhaltige Entwicklung, Leitfaden zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex, 2019, S. 22-24.

59 Vgl. Rat für Nachhaltige Entwicklung, Leitfaden zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex, 2019, S. 118.

60 Vgl. Rat für Nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex Maßstab für nachhaltiges Wirtschaften, 2017, S. 18-105; Deutscher Nachhaltigkeitskodex, Checkliste für die Erklärung nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex, 2019, S. 1-18.

61 Vgl. Rat für Nachhaltige Entwicklung, Leitfaden zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex, 2019, S. 15-105.

62 Vgl. Rat für Nachhaltige Entwicklung, Leitfaden zum Deutschen Nachhaltigkeitskodex, 2019, S. 96; Rat für Nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex Maßstab für nachhaltiges Wirtschaften, 2017, S. 74.

63 Vgl. Deutscher Nachhaltigkeitskodex, Checkliste für die Erklärung nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex, 2019, S. 15; Global Reporting Initiative, GRI-Standard 201, 2016, S. 6-7.

64 Nach Auffassung des Rates für Nachhaltigkeit vgl. Rat für Nachhaltige Entwicklung, Der Deutsche Nachhaltigkeitskodex Maßstab für nachhaltiges Wirtschaften, 2017, S. 8.

65 Vgl. Deutscher Nachhaltigkeitskodex, Datenbank (23.11.2019).

66 Vgl. Theis, J., Nachhaltigkeitsberichterstattung, 2018, S. 102-103.; KPMG, Survey of Corporate Responsibility Reporting, 2017, S. 28.

67 Vgl. Global Reporting Initiative, History (25.11.2019).

68 Vgl. Lanfermann, G., Berichterstattung, 2015, S. 110; Rieth, L., Global Governance, 2009, S. 231.

69 Vgl. Global Reporting Initiative, Press Release (25.11.2019).

70 Vgl. BT-Drucks. 18/9982 vom 17.10.2016, S. 52.

71 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 101, 2016, S. 3.

72 Vgl. Elkington, J., Cannibals, 1999, S. 69-96.

73 Vgl. Allianz, GRI Content Index, 2018.

74 Für die Vorgehensweise bei der Beurteilung der Wesentlichkeit vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 101, 2016, S. 4, 10-11.

75 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 101, 2016, S. 3.

76 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 201, 2016, S. 6-7.

77 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 419, 2016, S. 4.

78 Vgl. Sopp, K./Baumüller, J., WPg 2019, S. 73.

79 Das GSSB ist als rechtlich selbständige Einheit der Global Reporting Initiative für die Entwicklung der GRI-Standards verantwortlich vgl. Global Reporting Initiative, GSSB (26.11.2019).

80 Für die Vorschriften zum Country-by-Country Reporting als Folge der Maßnahme 13 des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Aktionsplanes 13 der OECD/G20 vgl. Richtlinie 2015/2376/EU des Rates vom 8.12.2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. EU 2015 L 332, S. 1 (nachfolgend kurz Richtlinie 2015/2376/EU vom 8.12.2015); Richtlinie 2016/881/EU des Rates vom 25.05.2016 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. EU 2016 L 146, S. 8 (nachfolgend kurz Richtlinie 2016/881/EU des Rates vom 25.05.2016); Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 20.12.2016, BGBl 2016 I, S. 3000. Für Vorschriften zum öffentlichen Country-by-Country Reporting von Unternehmen der Rohstoffindustrie vgl. Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. EU 2013 L 182 S. 52 (nachfolgend kurz Richtlinie 2013/34/EU vom 26.06.2013); Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG) vom 17.07.2015, BGBl 2015 I, S. 1245 (nachfolgend kurz Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BilRUG vom 17.07.2015). Für Vorschriften zum öffentlichen Country-by-Country Reporting von Finanzinstituten vgl. Richtline 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. EU 2013 L 176, S. 384-385 (nachfolgend kurz Richtline 2013/36/EU vom 26.06.2013); Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz) vom 28.08.2013, BGBl 2013 I, S. 3395 (nachfolgend kurz CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013).

81 Vgl. Global Reporting Initiative, Project Proposal, 2017, S. 3.

82 Nachfolgend im Text kurz GRI-Standard 207.

83 Vgl. Global Reporting Initiative, Tax Standard (25.01.2020); Global Reporting Initiative, GRI-Standard 207: Tax 2019, 2019, S. 1-3; kritisch Sopp, K./Baumüller, J., WPg 2019, S. 278.

84 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 207: Tax 2019, 2019, S. 2.

85 Nach Angaben des GSSB ist es nicht zu erwarten, dass die minimalen Überschneidungen der Standards zu signifikanten Problemen in der Berichterstattung führen. Vgl. Global Reporting Initiative, Item 04 – Final version of GRI 207: Tax 2019, 2019, S. 5.

86 Vgl. Sopp, K./Baumüller, J., WPg 2019, S. 272; Global Reporting Initiative, Project Proposal, 2017, S. 3.

87 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 207: Tax 2019, 2019, S. 2.

88 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 207: Tax 2019, 2019, S. 6.

89 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 207, Tax 2019, 2019, S. 6.

90 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 207: Tax 2019, 2019, S. 7-8.

91 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 207: Tax 2019, 2019, S. 9.

92 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 207: Tax 2019, 2019, S. 10.

93 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 207: Tax 2019, 2019, S. 11.

94 Vgl. Richtlinie 2016/881/EU vom 25.05.2016, S. 8; Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen, BGBl 2016 I, S. 3000; Richtlinie 2015/2376/EU vom 8.12.2015, S. 1.

95 Vgl. Richtlinie 2013/34/EU vom 26.06.2013, S. 52.

96 Vgl. Richtlinie 2013/36/EU vom 26.06.2013, S. 384-385.

97 Für einen Vergleich der Anforderungen des Country-by-Country Reporting nach dem GRI-Standard 207: Tax 2019 und weiteren Vorschriften zum Country-by-Country Reporting vgl. Sopp, K./Baumüller, J., WPg 2019, S. 277.

98 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, 2011, S. 70-73.

99 Die OECD-Leitsätze, im weiteren Verlauf nur OECD-Leitsätze genannt. Außerdem richten sie sich auch an kleine und mittlere Unternehmen vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 20, Ziffer 6.

100 Vgl. OECD, OECD Declaration (27.11.2019); Spießhofer, B., IWRZ 2019, S. 69.

101 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011.

102 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 3; Hardeck, I./Clemens, M., BB 2016, S. 923.

103 Vgl. UN Global Compact, Principles (27.11.2019).

104 Vgl. ILO, Dreigliedrige Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik, 2017.

105 Vgl. Hardeck, I./Kirn, T., Journal of Cleaner Production 2016, S. 1341; BT-Drucks. 17/4668 vom 08.02.2011, S. 1.

106 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 9, Fn. 1.

107 Vgl. Theis, J., Nachhaltigkeitsberichterstattung, 2018, S. 81.

108 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 3; BT-Drucks. 17/4668 vom 08.02.2011, S. 1.

109 Vgl. BT-Drucks. 18/9982 vom 17.10.2016, S. 52.

110 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 19-35.

111 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 36-73; Rieth, L., Global Governance, 2009, S. 127.

112 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 22, Ziffer A.5.

113 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 70-73.

114 OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 70, Nr. 1 und Ziffer 100.

115 OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 70, Nr. 1 und Ziffer 100.

116 Vgl. Hardeck, I., IStR 2011, S. 935.

117 OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 70, Nr. 1 und Ziffer 100.

118 Vgl. Hardeck, I., IStR 2011, S. 935.

119 OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 70, Ziffer 100.

120 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 71, Ziffer 101.

121 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 34-35, Ziffer 34; Hardeck, I., IStR 2011, S. 935.

122 Vgl. Utz, B., Update oder Upgrade, 2011, S. 8.

123 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 71, Ziffer 101.

124 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 71, Ziffer 102; OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 35, Ziffer 34.

125 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 71, Ziffer 102.

126 Vgl. OECD, OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, 2011, S. 33-63.

127 Zur Begründung des Fremdvergleichsgrundsatzes im OECD-Musterabkommen vgl. OECD, Model Tax Convention on Income and on Capital: Condensed Version 2017, 2019, S. 34, Article 9 Para. 1; OECD, OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, 2011, S. 35-63.

128 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 72-73, Ziffer 104 und 105.

129 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 72-73, Ziffer 104 und 105.

130 Vgl. OECD, OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, 2011.

131 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 73, Ziffer 105.

132 Vgl. OECD, OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2010, 2011, S. 70-85.

133 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 72, Ziffer 104.

134 Vgl. Stiftung Familienunternehmen (Hrsg.), Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Familienunternehmen, 2019, S. 35-50; Klein, S. B., Familienunternehmen, 2004, S. 3, 37-52.

135 Vgl. Stiftung Familienunternehmen (Hrsg.), Der Beitrag der Familienunternehmen zum Steueraufkommen in Deutschland, 2016, S. 28-29.

136 Vgl. Franks, J./Mayer, C./Volpin, P. F. u.a., The Review of Financial Studies 2012, S. 1681, 1688-1698; Stiftung Familienunternehmen (Hrsg.), Börsennotierte Familienunternehmen in Deutschland, 2009, S. 36-39; Faccio, M./Lang, L. H., Journal of Financial Economics 2002, S. 379.

137 Vgl. Gräfe, M./Schween, K., Familienunternehmen, 2017, S. 345-349; Nagel, R., Familienunternehmen, 2008, S. 115-118; Astrachan, J. H./Klein, S. B./Smyrnios, K. X., Family Business Review 2002, S. 48-49.

138 Vgl. Lange, K. W., BB 2005, S. 2586.

139 Vgl. Heinemann, N., Familienunternehmen, 2017, S. 260-263; Ampenberger, M., Familienunternehmen, 2010, S. 27.

140 Vgl. Axel Springer, Aktionärsstruktur (16.12.2019); Nemetschek, Aktionärsstruktur (16.12.2019); Krones, Aktionärsstruktur (16.12.2019).

141 Vgl. Ampemberger, M., Familienunternehmen, 2010, S. 27.

142 Vgl. Süss-Reyes, J./Fuetsch, E., Familienunternehmen, 2018, S. 210.

143 Vgl. Goette, W./Habersack, M./Kalss, S., 2019, § 17 AktG, Rn. 43-45.

144 Vgl. Kormann, H., Familienunternehmen, 2005, S. 13-17.

145 Vgl. Allianz, Aktionärsstruktur (16.12.2019); Lufthansa, Aktionärsstruktur (16.12.2019); MTU, Aktionärsstruktur (16.12.2019).

146 Vgl. Weßels, D., Corporate Governance, 2012, S. 14.

147 Vgl. Franks, J./Mayer, C., The Review of Financial Studies 2001, S. 952-953.

148 Vgl. Anderson, R. C./Mansi, S. A./Reeb, D. M., Journal of Financial Economics 2003, S. 269; Litz, R. A., Family Business Review 1995, S. 71.

149 Vgl. Für eine Übersicht der in wissenschaftlichen Studien verwendeten Definition zur Klassifizierung von Familienunternehmen vgl. Schröder, M./Westerheide, P./Peters, B. u.a., Familienunternehmen, 2010, S. 19; Miller, D./Le Breton-Miller, I./Lester, R. H. u.a., Journal of Corporate Finance 2007, S. 832-835; Klein, S. B., Familienunternehmen, 2004, S. 9.

150 Vgl. Halder, A., Familienunternehmen, 2016, S. 29-30; Ambenberger, M., Familienunternehmen, 2010, S. 21.

151 Für Studien zur Founding-Family-Definition vgl. Andres, C., Journal of Corporate Finance, 2008 S. 431-445; Villalonga, B./Amit, R., Journal of Financial Economics 2006, S. 385-417; Anderson, R. C./Reeb, D. M., The Journal of Finance 2003, S. 1301-1328. Für Studien zur Ultimate-Owner-Definition vgl. Faccio, M./Lang, L. H., Journal of Financial Economics 2002, S. 365-395; Claessens, S./Djankov, S./Fan, J. P. u.a., The Journal of Finance 2002, S. 2741-2771. Für Studien zur Substantial-Family-Influence-Definition vgl. Jaskiewicz, P., Familienunternehmen, 2006, S. 144-147; Klein, S. B., Family Business Review 2000, S. 157-182.

152 Vgl. Schröder, M./Westerheide, P./Peters, B. u.a., Familienunternehmen, 2010, S. 19.

153 Vgl. Heinemann, N., Inhaberschaft, 2017, S. 172; Klein, S. B., Familienunternehmen, 2004, S. 11.

154 Vgl. Andres, C., Applied Financial Economics 2011, S. 1644; Anderson, R. C.,/Reeb, D. M., The Journal of Finance 2003, S. 1308.

155 Gegenstand der Untersuchung waren die Firmen des S&P 500 vgl. Anderson, R. C./Reeb, D. M., The Journal of Finance 2003, S. 1301-1328.

156 Vgl. Anderson, R. C./Reeb, D. M., The Journal of Finance 2003, S. 1308, 1312.

157 Gegenstand der Studie sind Unternehmen des Fortune 500 vgl. Villalonga, B./Amit, R., Journal of Financial Economics 2006, S. 385-417.

158 Im weiteren Verlauf der Studie wird der Stimmrechtsanteil auf 20 % angehoben, um herauszufinden, ob sich die Ergebnisse ändern vgl. Villalonga, B./Amit, R., Journal of Financial Economics 2006, S. 389.

159 Vgl. Sraer, D./Thesmar, D., Journal of the European Economic Association 2007, S. 709-751.

160 Gegenstand der Studie waren alle an der französischen Börse notierten Unternehmen vgl. Sraer, D./Thesmar, D., Journal of the European Economic Association 2007, S. 713, 743.

161 Gegenstand der Studien waren alle an der Frankfurter Börse notierten Unternehmen vgl. Andres, C., Journal of Corporate Finance 2008, S. 431-445; Andres, C., Applied Financial Economics 2011, S. 1641-1659.

162 Vgl. Andres, C., Journal of Corporate Finance 2008, S. 435; Andres, C., Applied Financial Eco-nomics 2011, S. 1644.

163 Vgl. Goette, W./Habersack, M./Kalss, S., 2019, § 17 AktG, Rn. 43-45.

164 Für die Beschlussfassung ist eine kumulative Mehrheit erforderlich. Es muss sowohl die einfache Stimmenmehrheit des § 133 Abs. 1 AktG als auch die Mehrheit von 75 % des vertretenen Grundkapitals, der jeweiligen Strukturvorschrift des AktG, erreicht werden. Eine doppelte Abstimmung ist allerdings nicht erforderlich. Vgl. Goette, W./Habersack, M./Kalss, S., 2016, § 182 AktG, Rn. 23-24.

165 Vgl. Boubaker, S./Labégorre, F., Journal of Banking and Finance 2008, S. 963-964.

166 Vgl. Claessens, S./Djankov, S./Lang, L. H., Journal of Financial Economics 2000, S. 91-95.

167 Vgl. Claessens, S./Djankov, S./Fan, J. P. u.a., The Journal of Finance 2002, S. 2742.

168 Vgl. Barontini, R./Caprio, L., European Financial Management 2006, S. 692, 694; Cronqvist, H./Nilsson, M., Journal of Financial and Quantitative Analysis 2003, S. 704; Faccio, M./Lang, L. H., Journal of Financial Economics 2002, S. 366, 376.

169 Vgl. Barontini, R./Caprio, L., European Financial Management 2006, S. 692.

170 Vgl. Faccio, M./Lang, L. H., Journal of Financial Economics 2002, S. 366-369.

171 Vgl. La Porta, R./Lopez-De-Silanes, F./Shleifer, A., The Journal of Finance 1999, S. 476-477.

172 Vgl. Stiftung Familienunternehmen (Hrsg.), Börsennotierte Familienunternehmen in Deutschland, 2019, S. 9.

173 Vgl. BMW, Geschäftsbericht, 2018, S. 105; BMW, Geschichte (17.09.2019); Ampenberger, M., Familienunternehmen, 2010, S. 26-27.

174 Vgl. Volkswagen, Geschichte (17.09.2019); Volkswagen, Aktionärsstruktur (17.09.2019); Porsche SE, Aktionärsstruktur (04.12.2019).

175 Vgl. SAP, Geschäftsbericht, 2018, S. 15, 211-213; SAP, Geschichte (17.09.2019).

176 Vgl. Siemens, Geschäftsbericht, 2018, S. 155-159; Siemens, Geschichte (17.09.2019); Siemens, Aktionärsstruktur (17.09.2019).

177 Vgl. Zalando, Geschäftsbericht, 2018, S. 82, 207; Zalando, Geschichte (24.09.2019).

178 Vgl. Stiftung Familienunternehmen (Hrsg.), Börsennotierte Familienunternehmen in Deutschland, 2019, S. 10; Astrachan, J. H./Klein, S. B./Smyrnios, K. X., Family Business Review 2002, S. 47-52.

179 Vgl. Klein, S. B., Family Business Review 2000, S. 158-159.

180 Vgl. Jaskiewicz, P., Familienunternehmen, 2006, S. 144-147.

181 Vgl. Jaskiewicz, P., Familienunternehmen, 2006, S. 144-147.

182 Vgl. Klein, S. B., Family Business Review 2000, S. 157-182.

183 Vgl. Klein, S. B., Familienunternehmen, 2004, S. 17; Klein, S. B., Family Business Review 2000, S. 159.

184 Vgl. Deutsche Börse, Guide to the DAX Equity Indices, 2019, S. 78.

185 Vgl. Stiftung Familienunternehmen (Hrsg.), Börsennotierte Familienunternehmen in Deutschland, 2019, S. 11; Heinemann, N., Inhaberschaft, 2017, S. 177-182; Kormann, H., Familienunternehmen, 2005, S. 25-32; Süss-Reyes, J./Fuetsch, E., Familienunternehmen, 2018, S. 210.

186 Vgl. Barontini, R./Caprio, L., European Financial Management 2006, S. 697; Jaskiewicz, P., Familienunternehmen, 2006, S. 144-147; Klein, S. B., Family Business Review 2000, S. 159-159.

187 Vgl. Stiftung Familienunternehmen (Hrsg.), Börsennotierte Familienunternehmen in Deutschland, 2019, S. 11.

188 Unter diesen Begriff werden nachfolgend auch der Tax Report, der Geschäfts- oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht subsumiert.

189 Eine Auflistung der Unternehmen der Grundgesamtheit findet sich in Anhang 1, S. 61.

190 Für die Ermittlungsbögen zur Identifizierung der Nicht-Familienunternehmen siehe Anhang 4, S. 96.

191 Vgl. Forbes, Companies (16.12.2019).

192 Vgl. Deutsche Börse, DAXplus Family (16.12.2019).

193 Vgl. Deutsche Börse, DAXplus Family 30 (16.12.2019).

194 Vgl. Andres, C., Journal of Corporate Finance 2008, S. 435; Anderson, R. C./Reeb, D. M., The Journal of Finance 2003, S. 1308; Villalonga, B./Amit, R., Journal of Financial Economics 2006, S. 390.

195 Vgl. Deutsche Börse, DAXplus Family 30 (16.12.2019).

196 Die Ermittlungsbögen zur Identifizierung der Familienunternehmen finden sich im Anhang 3, S. 66.

197 Vgl. Institut für Familienunternehmen, Große deutsche Familienunternehmen mit ordentlichem Wachstum und gefüllten Kassen, 2018, S. 1-3.

198 In Frage kommen beispielsweise die Berichtsformate, die das CSR-RUG für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsieht. Vgl. Kajüter, P./Wirth, M., DB 2018, S. 1606-1607.

199 Vgl. Allianz, Tax Transparency Report, 2018.

200 Zur integrierten Berichterstattung vgl. Günther, E./Bassen, A./Haller, A., Integrated Reporting, 2016, S. 3-183; Schmidt, M., Nachhaltigkeitsberichterstattung, 2012, S. 1-253.

201 Vgl. Hardeck, I./Inger, K. K./Moore, R. D. u.a., Cross-Cultural Evidence on Tax Disclosures in CSR Reports – A Textual Analysis Approach, 2019, S. 15.

202 Vgl. Deutsche Bank, Nichtfinanzieller Bericht, 2018, S. 20.

203 Vgl. Hardeck, I., ZfB 2012, S. 111.

204 Vgl. Hardeck, I./Kirn, T., Journal of Cleaner Production 2016, S. 1342.

205 Vgl. Global Reporting Initiative, GRI-Standard 201, 2016, S. 6-7; Global Reporting Initiative, GRI-Standard 207: Tax 2019, 2019, S. 10-13.

206 Vgl. OECD, OECD-Leitsätze, 2011, S. 70-73.

207 Vgl. PwC, Tax Transparency Framework, 2008, S. 13-32.

208 Da das entwickelte Scoringmodell lediglich ein Kriterium aus dem PwC TTCF enthält, wurde der PwC TTCF nicht in Abschnitt 2.3 erläutert. Vgl. PwC, Total Tax Contribution Framework, 2005, S. 2-57; Landolf, U./Symons, S., International Tax Review 2008, S. 6-13.

209 Aus welchem Rahmenwerk ein Kriterium stammt, kann der Quellenangabe in Tabelle 2 entnommen werden.

210 Hardeck, I., ZfB 2012, S. 111.

211 Die OECD definiert eine Steueroase wie folgt: „Tax haven in the ‚classical’ sense refers to a country which imposes a low or no tax, and is used by corporations to avoid tax which otherwise would be payable in a high-tax country. According to OECD report, tax havens have the following key characteristics; No or only nominal taxes; Lack of effective exchange of information; Lack of transparency in the operation of the legislative, legal or administrative provisions“. Vgl. OECD, Glossary (18.12.2019). Für eine detaillierte Erläuterung zu Steueroasen vgl. Murphy, R., Dirty Secrets, 2017, S. 51-78.

212 Denkbar wären Steuerskandale wie z.B. die Panama Papers vgl. Süddeutsche Zeitung, Panama Papers (18.12.2019) und Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte vgl. Spengel, C., Darlegung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten, welche bei sogenannten Cum/Ex-Geschäften mit Leerverkäufen zur mehrfachen Erstattung bzw. Anrechnung von tatsächlich nur einmal einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer bzw. bis zur Abschaffung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens nur einmal gezahlter Körperschaftsteuer führten, 2016; BMF-Schreiben vom 11.11.2016, BStBl 2016 I, S. 1324.

213 Vgl. Hardeck, I., ZfB 2012, S. 124.

214 Vgl. Kußmaul, H./Schmeer, M., Ubg 2019, S. 613-617; Müller, J. R./Fischer, C., Tax Compliance, 2018, S. 5-7; Bundessteuerberaterkammer, Hinweise der Bundessteuerberaterkammer für ein steuerliches innerbetriebliches Kontrollsystem – Steuer-IKS, 2018, S. 3-30.

215 Vgl. Hardeck, I., ZfB 2012, S. 112.

216 Vgl. Mayring, P., Qualitative Inhaltsanalyse, 1994, S. 170; Gläser-Zikuda, M., Qualitative Auswertungsverfahren, 2015, S. 125.

217 Vgl. Hintz, M., Nachhaltigkeitsorientierte Berichterstattung, 2014, S. 257-278; Quick, R./Knocinski, M., ZfB 2006, S. 620-621.

218 Vgl. Hardeck, I., ZfB 2012, S. 113.

219 Vgl. Mayring, P., Qualitative Inhaltsanalyse, 2015, S. 97-101.

220 Vgl. Kuckartz, U., Qualitative Inhaltsanalyse, 2012, S. 77-88; Mayring, P., Qualitative Inhaltsanalyse, 2015, S. 99-101.

221 Vgl. Mayring, P., Qualitative Inhaltsanalyse, 2015, S. 53, 123-125.

222 Vgl. Mayring, P./Fenzl, T., Qualitative Inhaltsanalyse, 2019, S. 634.

223 Die einzelnen Antworten finden sich in Anhang 5, S. 127.

224 Die einzelnen Antworten finden sich in Anhang 6, S. 128.

225 Eine Übersicht der Unternehmen ohne steuerliche Nachhaltigkeitsberichterstattung findet sich in Anhang 2, S. 63-64.

226 Dazu zählen die Deutsche Post mit vier Punkten, Infineon und BMW mit jeweils drei Punkten, die Deutsche Börse, RWE und MTU mit jeweils 1,5 Punkten sowie HeidelbergCement und Talanx mit jeweils einem Punkt.

227 Vgl. Albers, C./Günther, T., Zeitschrift für Planung & Unternehmenssteuerung 2011, S. 323, 343-344, Gamerschlag, R./Möller, K./Verbeeten, F., Review of Managerial Science 2011, S. 233-235, 257-258; Deegan, C./Carroll, G., Accounting and Business Research 1993, S. 222-223, 226-227.

228 Vgl. Cormier, D./Magnan, M./van Velthoven, B., European Accounting Review 2005, S. 3-39.

229 Vgl. Cormier, D./Magnan, M./van Velthoven, B., European Accounting Review 2005, S. 5, 33-34.

230 Vgl. Cormier, D./Magnan, M./van Velthoven, B., European Accounting Review 2005, S. 18, 31-33.

231 Vgl. Cormier, D./Magnan, M./van Velthoven, B., European Accounting Review 2005, S. 17, 20, 30-33.

232 Vgl. Cormier, D./Magnan, M./van Velthoven, B., European Accounting Review 2005, S. 17, 20.

233 Vgl. Cormier, D./Magnan, M./van Velthoven, B., European Accounting Review 2005, S. 17, 20, 30-33.

234 Vgl. Gamerschlag, R./Möller, K./Verbeeten, F., Review of Managerial Science 2011, S. 233-262.

235 Vgl. Gamerschlag, R./Möller, K./Verbeeten, F., Review of Managerial Science 2011, S. 234.

236 Vgl. Gamerschlag, R./Möller, K./Verbeeten, F., Review of Managerial Science 2011, S. 237, 257-258.

237 Vgl. Gamerschlag, R./Möller, K./Verbeeten, F., Review of Managerial Science 2011, S. 257-258.

238 Vgl. Brammer, S./Pavelin, S., Journal of Business Finance & Accounting 2006, S. 1173.

239 Vgl. Fama, E. F./Jensen, M. C., Journal of Law and Economics 1983, S. 321-323; Chau, G. K./Gray, S. J., International Journal of Accounting 2002, S. 247-250, 258.

240 Vgl. Gamerschlag, R./Möller, K./Verbeeten, F., Review of Managerial Science 2011, S. 238.

241 Vgl. Chen, S./Chen, X./Cheng, Q., Journal of Accounting Research 2008, S. 500; Fink, C./Heidbreder, S./Schäfer, H., KoR 2008, S. 604; Cormier, D./Magnan, M./van Velthoven, B., European Accounting Review 2005, S. 17, 20, Chau, G. K./Gray, S. J., International Journal of Accounting 2002, S. 250, 258.

242 Vgl. Cormier, D./Magnan, M./van Velthoven, B., European Accounting Review 2005, S. 17, 20.

243 Vgl. Richtline 2013/36/EU vom 26.06.2013, S. 384-385; CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28.08.2013, S. 3395.

244 Es können lediglich Finanzinstitute, die unter die Richtlinie 2013/36/EU vom 26.06.2013 fallen, in die Argumentation einbezogen werden. Für die verbleibenden Familien- und Nicht-Familienunternehmen wurden die Voraussetzungen nach § 138a AO nicht überprüft. Vgl. Richtlinie 2016/881/EU vom 25.05.2016; Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen, BGBl 2016 I, S. 3000.

245 Großbritannien verlangt von bestimmten Unternehmen bereits Angaben zur Steuerstrategie vgl. UK Parliament 2016-2017, Gesetz vom 15.09.2016, Queens Printer 2016, S. 588-612.

246 Vgl. Grenke, Geschäftsbericht, 2018, S. 35-46.

Final del extracto de 160 páginas

Detalles

Título
Steuern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Börsennotierte Familienunternehmen und Nicht-Familienunternehmen im Vergleich
Universidad
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg  (Lehrstuhl für betriebswirtschaftliche Steuerlehre)
Calificación
1,7
Autor
Año
2020
Páginas
160
No. de catálogo
V594007
ISBN (Ebook)
9783346196606
ISBN (Libro)
9783346196613
Idioma
Alemán
Palabras clave
Steuern, Nachhaltigkeitsberichterstattung, Global Reporting Initiative, Deutscher Nachhaltigkeitskodex, Corporate Social Responsibility, GRI Tax, Familienunternehmen, DAX, DAXplus Family Index
Citar trabajo
Sandra Büttner (Autor), 2020, Steuern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Börsennotierte Familienunternehmen und Nicht-Familienunternehmen im Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/594007

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