Personalbeschaffung und Personalfreisetzung in der sozialpädagogischen Betreuungsarbeit


Masterarbeit, 2016

81 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rahmenbedingungen in der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit
2.1. Tragerstrukturen der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit
2.1.1. Offentliche Trager
2.1.2. Frei-gemeinnutzige Trager
2.1.3. Privat-gewerbliche Trager
2.2. Verortung der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit
2.3. Sozialpolitische Veranderung mit Auswirkungen auf die Soziale Arbeit
2.4. Finanzierung sozialpadagogischer Betreuungsarbeit im sozialrechtlichen Dreiecksverhaltnis
2.5. Finanzgeber sozialpadagogischer Betreuungsarbeit
2.6. Alternative Finanzierungsformen
2.7. Finanzierung sozialer Betreuungsarbeit am Beispiel der Jugendhilfe
2.8. Steigerung der Ausgaben fur Soziale Arbeit in den Kommunen
2.9. Kostendampfung sozialer Dienstleistungen
2.10. Okonomisierung in der Sozialen Arbeit

3. Personalfreisetzung in der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit
3.1. MaBnahmen der Personalfreisetzung
3.2. Die Kundigung
3.3. Ursachen fur Personalfreisetzung
3.4. Problematik in der Beendigung der Zusammenarbeit
3.5. Phasen der Personalfreisetzung
3.6. Trennungskultur
3.7. Ablauf des Freisetzungsprozesses
3.8. Outplacement
3.9. Personalfluktuation

4. Personalbeschaffung in der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit
4.1. Personalbedarfsplanung
4.2. Prozess der Personalbeschaffung
4.2.1. Unternehmerische Vorbereitung auf die Beschaffung von Personal
4.2.2. Interne und externe Personalbeschaffung
4.2.3. Personalauswahl
4.2.4. Einstellung von neuem Personal
4.3. Die Vergutung als Wettbewerbsvorteil zur Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
4.4. Personalrekrutierung im Sozialwesen durch Web 2.0

5. Verbesserungsvorschlage zur Reduzierung von betriebsbedingten Personalfreilassungen- und zur Besserung der Arbeitssituation in der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit
5.1. Verbesserungsmoglichkeiten auf der Makroebene- Einfuhrung eines Branchentarifvertrags
5.1.1. Solidaritatszuschlag fur Soziale Arbeit nutzen
5.1.2. Reform der Mehrwertsteuer
5.2. Verbesserungsmoglichkeiten auf der Mesoebene- Nachwuchskrafte durch duales Studium erschlieBen
5.2.1. Unternehmenszusammenschlusse und Kooperationen
5.2.2. Personalentwicklung
5.3. Verbesserungsmoglichkeiten auf der Mikroebene- Fuhrung durch Vertrauen
5.3.1. Wertschatzendes Verhalten gegenuber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
5.3.2. Anwendung des Pareto-Prinzips

6. Resumee und Ausblicke

7. Literaturverzeichnis

8. Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

Aktuell entspricht das Personalmanagement in der Sozialen Arbeit nicht den derzeitigen Rahmenbedingungen. Diese sind u.a. durch den demografischen Wandel, den sich ver- scharfenden Fachkraftemangel und stetig prekarer werdende Arbeitsbedingungen gekennzeichnet. Immer noch werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilweise als Kostenfaktoren gesehen, die es im Zusammenhang eines starkeren Wettbewerbs einzuschranken gilt. Hierbei wird das „Helfen“ als berufsethische Selbstverstandlichkeit unterstellt. Erst wenn die Krise offensichtlich wird, scheint das Thema Personal naher in den Fokus zu rucken (vgl. Merchel, Pamme et al. 2012, S. 15-16).

In meiner bisherigen beruflichen Laufbahn habe ich bereits in vielen Bereichen der Sozialen Arbeit gearbeitet. Vordergrundig hierbei war der Bereich der sozialpadagogis- chen Betreuungsarbeit, in dem soziale Dienstleistungen erbracht werden. Zuletzt war ich drei Jahre als Einrichtungsleiter im ambulanten Betreuten Wohnen in Berlin Kreuzberg tatig. Hier wurden viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewonnen und eben so viele wieder entlassen. Teilweise war es durch die schlechte Kalkulation der Kostensatze bere- its bei einer Belegung der Einrichtung unter 100 Prozent nicht mehr moglich, einzelne Beschaftigte weiter anzustellen, so meine Erfahrung. Des Weiteren habe ich auch durch meine eigenen Erlebnisse bei der Arbeitssuche festgestellt, dass die angebotenen Rah- menbedingungen wie Gehalt, Urlaub, Sonderzahlungen oder Befristung zum Teil er- schreckend waren. Mein Eindruck: alles wird unsicherer bei zunehmend schlechterer Bezahlung.

Um zu untersuchen, wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewonnen werden und weshalb es heutzutage noch moglich ist, Personal zu entlassen, obwohl es die formalen Voraus- setzungen zur Erbringung der Dienstleistung mitbringt und rar wird, stellte meine Grunduberlegung fur diese Masterarbeit dar und war meine Motivation, mich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Hieraus entwickelte sich dann meine zentrale Leitfrage fur diese Arbeit: „Was macht es so schwierig, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fur die sozialpadagogische Betreuungsarbeit zu gewinnen und wieso wird dann uberhaupt noch Personal entlassen?“

Um dieser Frage nachzugehen, habe ich die Arbeit in vier Kapitel unterteilt. Dabei werden im ersten Kapitel hierfur relevante Rahmenbedingungen in der sozialpadagogischen Be- treuungsarbeit dargestellt. Hierfur werden sowohl politische Einflusse, Strukturen der Trager und die Finanzierung der Sozialen Arbeit untersucht. Im zweiten Kapitel geht es anschlieBend um die Personalfreisetzung in der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit. Hierzu gibt es wenig Literatur, weshalb der Bezug zur Sozialpadagogischen Betreu- ungsarbeit nur ansatzweise geschaffen werden konnte und der Hauptteil somit recht all- gemein gehalten wurde. Am Ende wird das Outplacement als Alternative einer herkomm- lichen Kundigung, wie auch das Fur und Wider von Personalfluktuation diskutiert. In Kapi- tel drei geht es anschlieBend um die Personalbeschaffung in der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit. Hier werden von den Vorbereitungen bis hin zur Einstellung neuer Mi- tarbeiterinnen und Mitarbeiter alle wichtigen Prozessschritte erlautert. Im Schlussteil dieses Kapitels werden dann Moglichkeiten der Ansprache bzw. Systeme der Anwerbung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vorgestellt und diskutiert. Im letzten Kapitel sollen schlieBlich Verbesserungsmoglichkeiten auf der politisch-gesellschaftlichen Ebene, der organisationalen Ebene und der Ebene der einzelnen Person vorgestellt werden. Hierbei wurde u.a. versucht, Alternativen darzustellen, die dazu beitragen konnten, Personal nicht freizusetzen zu mussen. Weiterhin wird untersucht, wie eine gute Atmosphare einen Stamm an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sichern kann. SchlieBlich wird ein Resumee gezogen mit Ausblicken und eigenen Uberlegungen sowie Thesen. Des Weiteren sollen Anregungen zur weitergehenden empirischen Forschung gegeben werden. Auch die zen- trale Fragestellung wird nochmals aufgegriffen und es werden eigene Erkenntnisse im Zusammenhang dieser Arbeit benannt.

2. Rahmenbedingungen in der sozialpadagogischen Betreu- ungsarbeit

Aktuell ist die Sozialwirtschaft mit mindestens vier Trends konfrontiert, die starke Auswirkungen auf die verschiedenen Arbeitsfelder innerhalb der Sozialen Arbeit haben. Der erste Trend ist die „demografische Entwicklung“ von der die Gesamtwirtschaft in Deutschland betroffen ist. In nachster Zukunft werden Wohlfahrtsverbande, Leistungsan- bieter und Einrichtungen der Sozialwirtschaft noch intensiver als bisher mit der Industrie, dem Handel und dem Handwerk in Konkurrenz treten mussen, um Fachkrafte fur sich zu gewinnen. Die derzeitige Lage ist zwar in den einzelnen Arbeitsfeldern der Sozial- wirtschaft unterschiedlich brisant, jedoch ist davon auszugehen, dass zumindest langfristig in der gesamten Sozialwirtschaft Handlungsstrategien und Konzepte notig sind, um diesem Trend zu begegnen (vgl. Buck 2013, S. 39).

Zum Thema Fachkraftemangel haben Konig, Schank, Clausen und Schmidt 2012 am In- stitut fur Wirtschaftsethik in St. Gallen eine Studie zum Fachkraftemangel in der Sozial- wirtschaft 2012 durchgefuhrt, in der alle wesentlichen Handlungsfelder der Sozial- wirtschaft vertreten sind. Die Hauptgruppen der an der Befragung teilgenommen Fachrichtungen liegt hier bei der Behindertenhilfe (Wohnen) mit 37 von insgesamt 296 Nennungen, gefolgt von Kindertagesstatten mit 35 Nennungen und der stationaren Al- tenhilfe mit 33 Nennungen. Ingesamt haben sich 133 Unternehmen aus verschiedenen Bereichen der Sozialwirtschaft beteiligt, die auch zum Teil in mehreren Bereichen tatig sind (vgl. Konig, Schank, et al. 2012, S. 7). Ein Hauptergebnis der Studie ist, dass 82 Prozent der befragten Unternehmen in den letzten zwei Jahren Probleme bei der Neube- setzung von Stellen hatten. Des Weiteren ergab sich, dass bei 81 % der teilnehmenden Unternehmen eine zu besetzende Stelle langer als drei Monate nicht besetzt werden kon- nte, was 68 % der Unternehmen einer unzureichenden Anzahl von geeigneten Bewerbern zuschrieben. Die Handlungsverantwortung, um dem entgegenzuwirken wird nicht bei sich selbst als handelndem Akteur, sondern hauptsachlich in der Politik und den Tarifparteien gesehen. Sie sollen fur eine bessere Refinanzierung sorgen, da diesbezuglich ein hoher Handlungsbedarf besteht (vgl. Konig, Clausen, et al. 2013, S. 23).

Der zweite groBe Trend innerhalb der Sozialwirtschaft ist die „Lage der offentlichen Haushalte“, die in einigen Regionen zu prekaren Haushaltssituationen der Kommunen fuhrt. Das wirkt sich besonders auf die Sozialwirtschaft aus, da diese stark abhangig von einer Finanzierung uber die Kommunen ist. Die Kommunen sind verantwortlich fur eine bedarfsgerechte soziale Infrastruktur der sozialen Daseinsvorsorge und sie sind zugleich der primare Ort sozialpolitischen Handelns. Daher spielt die Finanzkraft auf kommunaler Ebene eine zentrale Rolle fur die Situation im Sozialwesen. Als Auftraggeberin fur Hand- lungsfelder der Sozialwirtschaft ist die Kommune insbesondere fur die sozialpadagogis- che Betreuungsarbeit von besonderer Bedeutung (vgl. Buck 2013, S. 39).

Ein dritter zu beobachtender Trend ist nach Buck die in den letzten Jahren zu verzeich- nende „fortschreitende Pluralisierung und Differenzierung der Tariflandschaft im Sozialsektor“. Damit ist ein fortschreitender Prozess der Ausgliederung von Sozialun- ternehmen aus den etablierten Pfaden und Tarifen der freien Wohlfahrt gemeint, aber auch die Aufhebung einer normativen Identitat zum wohlfahrtsverbandlichen Handeln.

Dazu kommt der vierte Trend, die „steigenden Anforderungen auf Seiten der Klientel als auch der Kostentrager“. Wichtige Schlagworte sind in diesem Zusammenhang Kosten- druck, Erfolgserwartung sowie Burokratie und Dokumentation. Gleichzeitig geht damit ein zusatzlicher Bedarf an kompetenten Fachkraften einher. Diese sollten in der sozialpada- gogischen Betreuungsarbeit im besten Fall hochmotiviert und leistungswillig sein sowie fachlich hochqualifiziert. Dem gegenuber steht eine verhaltnismaBig schlechte Bezahlung und schwierige Arbeitsbedingungen mit zum Teil sehr geringer Lobby und einer schwer handhabbaren Klientel.

Diese beschriebenen Rahmenbedingungen haben groBe Auswirkungen auf die Mitarbeit- erinnen und Mitarbeiter, wie auch auf die Leistungserbringer als Trager insgesamt. Die Folgen fur die Beschaftigten sind oftmals eine steigende Beschaftigungsunsicherheit, Ar- beitsverdichtung, hohere Anforderungen an Flexibilitat sowie eine Gefahrdung der eige- nen Gesundheit durch Uberlastung, Stress und dadurch verursachte Erkrankungen (vgl. ebd. 2013, S. 40).

2.1. Tragerstrukturen der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit

Organisationen, Institutionen und Unternehmen, die soziale Dienste und Einrichtungen in unterschiedlichen Arbeitsfeldern vorhalten, werden oftmals als Trager der Sozialen Arbeit bezeichnet. Im allgemeinen hat sich eine Unterteilung in drei Gruppen etabliert- in of- fentliche, frei-gemeinnutzige und privat-gewerbliche Trager. Wahrend offentliche Trager aus einer gesetzlichen Verpflichtung heraus ihre Arbeit vollziehen, arbeiten freie sowie private Trager auf der Basis einer eigenen Absicht und uben ihre Arbeit freiwillig aus. Es gibt neben drei Tragerstrukturen noch die Fachverbande, die wichtige sozialpolitische Ar­beit leisten, da sie jedoch keine Betreiber von sozialen Einrichtungen und Diensten sind, werden sie nicht den Tragern zugeordnet.

In der folgenden Abbildung sind die Tragerstrukturen der Sozialen Arbeit in einer Uber- sicht dargestellt (vgl. Holdenrieder 2013, S. 16-17).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

2.1.1. Offentliche Trager

Die offentlichen Trager unterscheiden sich zwischen regionalen, also kommunalen und uberregionalen Tragern. Es handelt sich hierbei z.B. um ein Jugendamt, zustandig fur eine Kreisstadt und ein Landesjugendamt, was fur das gesamte Bundesland bestimmte Aufgaben ubernimmt. Somit soll eine Aufgabenteilung zwischen Tragern der uberre- gionalen und regionalen Ebene geschaffen werden, indem es allerdings keine hierarchis- che Unterstellung im engeren Sinne gibt. Die uberregionalen Trager fungieren hauptsach- lich administrativ, planerisch und fachpolitisch. Sie ubernehmen Aufgaben der Bedarfspla- nung und Finanzierung. Die regionalen Trager hingegen haben haufig eine Doppelfunk- tion, sie treten einmal als Moderator auf, der Aufgaben und Leistungen zuweist und beauf- tragt aber auch gleichzeitig als Akteur mit eigenen Tragerinteressen. Dies wird in der kommunalen Jugend- und Sozialhilfeplanung deutlich. Im Kontext der sozialpadagogis- chen Betreuungsarbeit sind vor allem die Jugend- und Sozialamter wichtige Koopera- tionspartner (vgl. Holdenrieder 2013, S. 18).

Die Jugendamter als Institutionen basieren auf den Ausfuhrungen des achten Sozialge- setzbuches, der Kinder- und Jugendhilfe. Dabei liegt die zentrale Aufgabe aller Ju- gendamter in der Erfullung der im SGB VIII beschriebenen Anforderungen und Funktionen in deren Zustandigkeitsbereich. Sie mussen eine ausreichende Infrastruktur der Kinder- und Jugendhilfe innerhalb ihrer Kommune sicherstellen. Zudem sollen sie die Verantwor- tung fur die im Gesetz beschriebenen Leistungen ubernehmen, die im Bezug auf die Leis- tungsberechtigten bestehen.

Viele Jugendamter verfugen selbst uber Einrichtungen und Dienste wie Kindertagesstat- ten, Beratungsstellen und Jugendfreizeiteinrichtungen. Auf der anderen Seite sollen sie die Prozesse der Jugendhilfeplanung initiieren und unter Beteiligung der frei-gemeinnutzi- gen sowie evtl. privat-gewerblichen Tragern steuern. Dabei spielt das Subsidiaritatsprinzip eine wichtige Rolle, denn sofern ein anerkannter Trager der freien Jugendhilfe ein Ange- bot rechtzeitig bereitstellen kann, muss der offentliche Trager ihm Vorrang gewahren und von eigenen MaBnahmen absehen. Zusatzlich hat das Jugendamt eine entscheidende Rolle bei Prozessen der Hilfebedarfsfeststellung und kann sowohl die Breite einer Hilfs- form festlegen, wie auch den ausfuhrenden Trager dafur auswahlen. Das Landesjugen- damt stellt einen Landesjugendhilfeausschuss, welcher sich mit der Entwicklung der Ju- gendhilfe, Jugendhilfeplanung aber auch mit der Anerkennung nicht offentlicher Trager befasst (vgl. Holdenrieder 2013, S. 18).

Ein weiterer wichtiger offentlicher Trager fur die sozialpadagogische Betreuungsarbeit ist das Sozialamt. Diese Behorde kann uber die Erledigung von Aufgaben und deren Struk- turierung durch die kommunale Selbstverwaltung weitestgehend selbst entscheiden. Dabei ist sie in erster Linie fur die Realisierung und Wahrnehmung der Aufgaben nach dem zwolften Sozialbuch zustandig. Die Sozialamter entscheiden eigenstandig uber Hilfe- form, ausfuhrenden Trager und den Hilfebedarf einer/eines Hilfesuchenden. Somit stellen Sozialamter neben den Jugendamtern wichtige Auftraggeber und Kooperationspartner fur freie Trager dar.

In einigen Regionen ubernimmt der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) als Instanz kommu- naler Selbstverwaltung einige meist beratende oder aufsuchende Aufgaben von Jugend- oder Sozialamtern. Der umfangreichste Teil liegt hierbei im Arbeitsbereich der Kinder- und Jugendhilfe, vor allem im Bereich der Hilfen zur Erziehung.

Zahlreiche Aufgaben des ASD konnten auch an freie Trager ubergeben werden, sofern es sie in diesen Regionen geben wurde und sie als freie Trager der Jugendhilfe anerkannt waren.

Dem Gesundheitsamt als weiteren offentlichen Trager konnen hinsichtlich der sozialpada- gogische Betreuungsarbeit hauptsachlich Zustandigkeiten aus dem ehemaligen Bun- dessozialhilfegesetzes zugeschrieben werden. Dabei ist in einigen Regionen und Kom- munen z.B. fur die Eingliederungshilfe oder andere Hilfeformen aus dem SGB XII das Gesundheitsamt zustandig.

Offentliche Trager sind wichtige Auftraggeber sozialer Dienstleistungen bzw. Sozialer Ar­beit insgesamt. Nicht selten sind die Beziehungen, die zu Ihnen aufgebaut und gepflegt werden, ein entscheidender Faktor im wirtschaftlichen Wettbewerb unter den nicht of- fentlichen Tragern Sozialer Arbeit (vgl. Holdenrieder 2013, S. 19).

2.1.2. Frei-gemeinnutzige Trager

Die frei-gemeinnutzigen Trager schlieBen folgende Blocke ein: Wohlfahrtsverbande, Ju- gendverbande und Selbsthilfe- sowie Initiativgruppen.

Die Selbsthilfe- und Initiativgruppen sind organisierte Zusammenschlusse von Menschen, die ein ahnliches Begehren haben und dafur Aktivitaten entwickeln. Das kann bspw. eine Initiativgruppe zur Bewaltigung von Lebenskrisen sein oder auch ein Zusammenschluss von Menschen die einen Nachbarschaftstreff zur Integration neuer und alter Anwohnerin- nen und Anwohner organisieren wollen. Oftmals erfolgt eine Integration in die Tragerland- schaft der Sozialen Arbeit uber eine Mitgliedschaft in einem Verband der freien Wohlfahrtshilfe wie u.a. der AWO, des Paritatischen Gesamtverbandes oder der Diakonie. Die Jugendverbande stellen in erster Linie Gruppierungen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen dar, die sich durch die Entwicklung und Bundlung gemeinsamer Interessen und Ziele selbst organisieren. Diese Zusammenschlusse basieren haufig auf den Grund- lagen des achten Sozialhilfegesetzes und umfassen Angebote der Kinder- und Jugendhil- fe wie bspw. der Jugendsozialarbeit oder der offenen Jugendarbeit.

Die Wohlfahrtsverbande sind die bedeutsamsten und groBten Anbieter sozialer Einrich­tungen und Dienste. Dabei setzt sich das System der Wohlfahrtsverbande aus sechs un- terschiedlichen Spitzenverbanden zusammen. Diese sechs sind gepragt durch das Fehlen einer Gewinnorientierung (Gemeinnutzigkeit), durch Werte und Uberzeugungen, die ihr individuelles Selbstverstandnis ausmachen (Weltanschauung) und die eigene Auswahl der Aufgaben, denen sie sich widmen (Freiwilligkeit). Daruber hinaus vertreten sie Sozialunternehmen, welche sich ihnen angeschlossen haben, die sonst nur teilweise miteinander verbunden waren (vgl. Holdenrieder 2013, S. 20).

Auf der Bundesebene haben sich diese Spitzenverbande zur Vertretung ihrer Interessen zusammengeschlossen als Bundesgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW). Die Freie Wohlfahrtspflege beschreibt sich selbst in ihrer veroffentlichen Gesamtstatistik von 2012 als am Gemeinwohl der Menschen in Deutschland orientiert. Sie ubernimmt Ve- rantwortung fur hilfsbedurftige Menschen, was laut BAGFW heiBt, dass sie eine wirtschaftliche und qualitative Leistungserbringung vornimmt und dabei durch Kontinuitat sowie Verlasslichkeit zur Sicherung und Schaffung einer sozialen Infrastruktur beitragt. Dabei stellen die Spitzenverbande der Freien Wohlfahrtspflege in vielen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit das groBte Angebot an sozialen Dienstleistungen sicher (vgl. Arweiler, Fischer et al. 2014, S. 7).

Hierzu erganzt Stadler, der President der BAGFW, dass die Freie Wohlfahrtspflege eine starke und entscheidende Saule des deutschen Wohlfahrtsstaats darstellt. Sie handelt dabei nach dem sozialpolitischen Leitsatz „ambulant vor stationar“ und hat in der Vergan- genheit den weiteren Ausbau der ambulanten Dienste fokussiert, was auch zukunftig weiter verfolgt wird. Die Gesamtanzahl der Beschaftigten innerhalb der Wohlfahrtspflege wachst wieder und das insbesondere im Teilzeitbereich. Ein Grund hierfur wurde im Ansatz des flexiblen Personaleinsatzes liegen, der laut BAGFW von vielen Mitarbeiterin- nen und Mitarbeitern gewollt wird, um eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewahrleisten (vgl. Ahrweiler, Fischer et al. 2014, S. 4).

Im Jahr 2012 wurden in der Statistik insgesamt 105.295 Einrichtungen der Verbande der Freien Wohlfahrt erfasst. In diesen Einrichtungen arbeiten 1.673.861 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hauptamtlich, wobei etwa 57 Prozent von ihnen Teilzeitarbeitskrafte sind und 43 Prozent in Vollzeit arbeiten. Daruber hinaus ist die Zahl von Burgerinnen und Burgern, die sich freiwillig in der Freien Wohlfahrtspflege engagieren, fast doppelt so hoch wie die Zahl der hauptamtlich Beschaftigten und wird zwischen 2,5 und 3 Millionen Menschen geschatzt (vgl. ebd. 2014, S.10).

Der groBte Arbeitsbereich der Freien Wohlfahrtspflege hinsichtlich der Einrichtungszahlen ist die Jugendhilfe mit 38.367 Einrichtungen und Diensten, was mehr als ein Drittel der Gesamteinrichtungen ausmacht. Allerdings sind davon alleine 25.723 Kindertageseinrich- tungen, was etwa 67 Prozent entspricht. Die Anzahl dieser Einrichtungen hat sich von 2008 bis 2012 um etwa ein Prozent erhoht, wohingegen sich die Zahl im stationaren Bere- ich reduziert hat.

Weitere groBe Arbeitsbereiche der Freien Wohlfahrtshilfe sind die Altenhilfe mit 18.051 Einrichtungen und die Behindertenhilfe mit 16.446 Einrichtungen und Diensten.

Was die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter betrifft, sind uber ein Viertel in der Altenhilfe tatig, gefolgt von der Gesundheitshilfe mit 23 Prozent. Insgesamt macht also die Alten- und Gesundheitshilfe fast die Halfte aller Beschaftigten in der Freien Wohlfahrt- spflege aus.

Der drittgroBte Beschaftigungsbereich ist die Kinder- und Jugendhilfe mit etwa 20 Prozent der Gesamtbeschaftigten. Innerhalb der Kinderbetreuung haben die Wohlfahrtsverbande eine zentrale Bedeutung, denn 80 Prozent aller durch freie Trager zur Verfugung gestellte Platze sind durch sie abgedeckt. In den Betreuungsfeldern der Jugendhilfe sind es etwa 58 Prozent der Platze, die durch Wohlfahrtsverbande bereitgestellt werden (vgl. ebd. 2014, S.12).

Zum Thema Folgen des wachsenden Wettbewerbs erlautert die BAGFW: „Der Wettbewerb darf nicht uber niedrige Lohne, sondern muss uber Qualitat der angebotenen Leistung gewonnen werden“ ( Ahrweiler, Fischer et al. 2014, S. 5). AuBerdem sei in den vergangenen Jahren aber auch zukunftig der Kosten- und Preisdruck gewachsen. Das stellt einen heraus- fordernden Prozess dar, was die Refinanzierung der angebotenen Leistungen betrifft. Die Politik, so Stadler ist hierfur der richtige Ansprechpartner und sollte fur eine ausreichende Finanzierung fur die Soziale Arbeit sorgen (vgl. ebd. 2014, S. 5).

2.1.3. Privat-gewerbliche Trager

Privat-gewerbliche Trager, die auch als „Profit-Unternehmen“ bezeichnet werden, sind in der Sozialen Arbeit in zwei unterschiedlichen Grundformen zu finden. Es gibt Trager, deren hauptsachlicher Zweck die Erbringung von Dienstleistung in der Sozialen Arbeit ist und Unternehmen, die neben ihrem Kerngeschaft, wie z.B. der Erbringung von indus- triellen oder gewerblichen Dienstleistungen oder Produkten, zusatzlich soziale Einrichtun­gen oder Dienste betreiben. Beispiele hierfur sind u.a. betriebliche Kindertagesstatten oder betriebliche Sozial- und Suchtberatungen (vgl. Holdenrieder 2013, S. 21).

Merkmale fur privat-gewerbliche Trager sind haufig das Wirtschaften mit eigenem Kapital, die Entscheidungsfreiheit bezuglich spezialgesetzlicher Regelungen fur soziale Einrich­tungen und eine starke Orientierung an rentablem, wirtschaftlichem und kundennahem Handeln. Zudem mussen sich solche Trager meist nicht an haushaltsbedingte Verpflich- tungen der offentlichen Trager richten. Sie verfugen somit uber ein hoheres MaB an Flexi- bilitat aber oftmals auch nicht uber den steuerlich bedeutsamen Status der Gemein- nutzigkeit.

Durch die Umgestaltung vieler Sozialgesetze in den 1990er Jahren, haben privat- gewerbliche Trager nun einen besseren Zugang zu den Handlungsfeldern Sozialer Arbeit. Der Status der bis dahin privilegierten Stellung der Wohlfahrtsverbande wurde seither nicht mehr aufrechterhalten. Somit sind die Marktanteile in der Sozialen Altenarbeit, der Pflege oder innerhalb der Kinder- und Jugendhilfe von privat-gewerblichen Tragern gewachsen. Auf der anderen Seite ist aber auch festzustellen, dass es Felder gibt, die wegen ihrer wirtschaftlichen Attraktivitat bewusst gemieden werden (vgl. ebd. 2013, S. 22).

2.2. Verortung der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit

In der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit geht es haufig um steuerfinanzierte soziale Dienstleistungen. Unter dem Begriff soziale Dienstleistungen wird die im § 11 S. 2 SGB I beschriebene Definition verstanden: „Die personliche und erzieherische Hilfe gehort zu den Dienstleistungen“ (Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz, 2016, o.S.).

Es zahlen also die im SBG VIII und SGB XII genannten sozialen Leistungen ebenso dazu wie Pflegeleistungen im SGB XI und RehabilitationsmaBnahmen fur behinderte Menschen und psychisch Kranke. Im Vordergrund der Betrachtungen stehen hier die sozialen Dien- stleistungen innerhalb der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII und die der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII (vgl. Dahme, Wohlfahrt 2015, S.21).

Die Sozialhilfe ist dem Bereich der Grundsicherungssysteme der sozialen Hilfe zuzuord- nen, wohingegen die Kinder- und Jugendhilfe dem System der sozialen Forderung ange- hort. Im Allgemeinen soll die Sozialhilfe dazu fuhren, dass alien Menschen ein Leben er- moglicht wird, das der Wurde des Menschen entspricht. Dabei sollen die Betroffenen in dem ihnen moglichen Umfang mitwirken und es soll Ihnen Hilfe zur Selbsthilfe gewahrt werden, die darauf abzielt, ein Leben ohne Sozialhilfe zu fuhren (vgl. Kokemoor 2013, S. 170-171).

Im Fokus dieser Arbeit soll das 6. Kapitel des zwolften Sozialgesetzbuches, die Eingliederungshilfe fur behinderte Menschen nach §§ 53-60 SBGXII und das Kapitel 8, die Hilfen zur Uberwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 bis 69 SBGXII innerhalb des gesetzlichen Rahmens der Sozialhilfe sein. Diese beiden Kapitel umfassen Hilfen zur Bewaltigung besonderer Bedarfssituationen wie auch die Kapitel funf, sieben und neun, die hier nicht weiter vertieft werden konnen (vgl. ebd. 2013, S. 171).

Das besondere dieser Leistungen ist u.a., dass die Bedurftigen in der Eingliederungshilfe nur einen Teil ihres Einkommens und Vermogens aufwenden mussen, um die fur sie notige soziale Dienstleistung zu beziehen. Die entsprechenden Regelungen sind in den §§ 82 bis 96 SGB XII zu finden. Der Personenkreis, der Hilfen zur Uberwindung beson- derer sozialer Schwierigkeiten gewahrt bekommt, bezieht die individuellen Leistungen sogar ohne Anrechnung des eigenen Vermogens oder Einkommens, was im § 68 II SGB XII erlautert wird. Bei beiden Personenkreisen wird der Hauptanteil der fur die sozialen Dienstleistungen anfallenden Kosten also von Steuergeldern finanziert (vgl. ebd. 2013, S. 176).

Leistungen der offentlichen Jugendhilfe konnen sowohl junge Menschen bis zum 21. Lebensjahr oder Personensorgeberechtigte in Anspruch nehmen. Die Leistungen zielen darauf ab, die Entwicklung junger Menschen zu fordern und die Erziehung zu erganzen und zu unterstutzen, um somit gleiche Entfaltungsmoglichkeiten zu schaffen. Das Ju- gendhilferecht ist kein typisches Sozialleistungsgesetz, so Kokemoor, denn es geht nicht vorerst um geldwerte Sach- oder Dienstleistungen, sondern um eher schwer in Geld zu bewertenden personliche Hilfen und Forderangebote. Diese werden dem Erziehungs- berechtigten, sofern es um das Wohl des Kindes geht, oder aber dem jungen Menschen direkt angeboten. Infrastrukturell haben hierbei die Jugendhilfetrager, also die Lander, Kommunen und Stadte dafur zu sorgen, dass die hierfur benotigten Leistungen, Dienste und Einrichtungen verfugbar sind. Im Bezug auf sozialpadagogische Betreuungsarbeit soll es um die Leistungen der Jugendhilfe gehen. Diese sind in den Paragraphen 11 bis 41 SBG VIII festgehalten. Der Ansatz der Leistungen ist hierbei nicht eine materielle Bedurftigkeit, sondern der Ausgleich eines individuellen oder strukturellen Defizits an familiaren Betreuungs- und Erziehungsleistungen wie bspw. Angebote zur Forderung der Erziehung in der Familie, Angebote der Jugendsozialarbeit usw.. Die Kosten fur Leistun- gen der Kinder- und Jugendhilfe tragt das Jugendamt, sofern diese auf der Grundlage einer Entscheidung des Jugendamtes zuruckzufuhren sind. Das kann z.B. eine Entschei- dung sein, dass eine Familie ab einem bestimmten Zeitpunkt eine Hilfe zur Erziehung zur Unterstutzung bekommt. Es gibt allerdings auch Bereiche wie die Unterbringung und Be- treuung durch Kindertagesstatten, bei denen Kosten erhoben werden, die zum Teil oder ganz durch die Erziehungsberechtigten erstattet werden mussen. Naheres zu der Kosten- beteiligung regeln die §§ 91 ff. SGB VIII (vgl. Kokemoor 2013, S. 185).

2.3. Sozialpolitische Veranderung mit Auswirkungen auf die Soziale Arbeit

Innerhalb der letzten 20 Jahre haben sich die kommunale Sozialverwaltung und die durch sie finanzierten sozialen Dienste durch einen fortlaufenden und politisch angeschobenen Prozess stark verandert.

Durch den Einsatz von Instrumenten, die vor allem die Effizienz (Wirtschaftlichkeit) und die Effektivitat (Wirksamkeit) erhohen sollten und somit zu einer Kostensenkung beitra- gen, haben sich neue Handlungsansatze wie bspw. Sozialraumorientierung oder Wirkungsorientierung entwickelt (vgl. Dahme, Wohlfahrt 2013, S. 10).

Die Sozialpolitik und die Sozialverwaltung schufen einen wettbewerbsorientierten Rah- men, der zu einem Wandel der Tragerstrukturen gefuhrt hat und somit starke Auswirkun- gen auf die sozialen Dienste der freien Trager hatte. Es wurde z.B. die im Sozialgeset- zbuch verankerte traditionell privilegierte Stellung der Trager der freien Wohlfahrtspflege eingeschrankt, sodass fortan auch kommerziell-gewerbliche Trager als Leistungserbringer in den Bereichen der Sozialhilfe, Jugendhilfe und im Pflegebereich tatig werden konnten. Seither hat sich die Tragerlandschaft erweitert und es ist eine Konkurrenz um die Leis- tungserbringung zwischen den Tragern entstanden (vgl. ebd. 2013, S.11).

Durch die Aufhebung der Privilegierung der freien Wohlfahrtspflege ist es nicht zu einer Reduzierung der Angebote gekommen. In einigen Bereichen ist sogar ein Wachstum des Dienstleistungsangebots festgestellt worden. Das hatte auch Auswirkungen auf die Arbeit mit den Bedurftigen, denn diese wurde seitdem auch unter Effizienz- und Effektivitatskrite- rien und nicht nur mehr aus Qualitatsgesichtspunkten betrachtet.

Zudem wurde ein sogenanntes neues Steuerungsmodell, eine Sonderform des New Pub­lic Management (NSM) fur deutsche Kommunalverwaltungen eingefuhrt. Dabei war der Grundgedanke eine Umwandlung der Sozialverwaltungen von Burokratien in moderne Dienstleistungseinheiten durch Managementdenken, Wettbewerbsmechanismen und be- triebswirtschaftliche Effizienzkriterien. Diese NSM sollten zu einer besseren Burgerorien- tierung, Qualitat der Leistung, Kosteneinsparungen und einem Mehr an Wirtschaftlichkeit fuhren. Es wurde zudem aber auch zu klaren Abgrenzungen beigetragen, was die Ver- antwortung innerhalb der Verwaltung und der Politik betrifft. Es geht bei dem Konzept der neuen Steuerungsmodelle auch darum, Leistungen und vor allem die Wege der Leis- tungserbringung zu definieren und gleichzeitig die bestrebten Ziele zu beschreiben (vgl. Holdenrieder 2013, S. 36).

Als Folge der von den Behorden und Verwaltungen eingesetzten Prinzipen des New Pub­lic Management ist laut Dahme/ Wohlfahrt ein „organisierter Wettbewerb“ zwischen den sozialen Dienstleistern entstanden. Durch die Einfuhrung von leistungsbezogenen Entgel- ten oder Ausschreibungsverfahren, statt wie vorher ublich Zuwendungen zu gewahren, kam es zu einem Kosten- und Qualitatswettbewerb der Leistungsanbieter.

Das hatte oftmals eine Neuordnung der Personal- und Entlohnungspolitik zur Folge, um sich in diesem Wettbewerb behaupten zu konnen. Durch den Einsatz von Management- methoden und betriebswirtschaftlicher Instrumentarien haben sich die sozialen Dienstleis- ter zu Sozialbetrieben gewandelt. Diese haben sich teilweise zu groBen Organisation- seinheiten zusammengeschlossen, ein uberregionales Angebot geschaffen und sich so zu groBen uberregionalen Versorgern entwickelt. Das fuhrte u.a. dazu, dass sich einige von ihnen als Arbeitgeberverbande zusammenschlossen und mit den Gewerkschaften eigene Tarifvertrage abschlieBen konnten (vgl. Dahme/ Wohlfahrt, 2013, S. 12).

Auf der Homepage der GEW, der Gewerkschaft fur Erziehung und Wissenschaft, ist zu sehen, dass bspw. mit dem Internationalen Bund (IB) und der Frobel-Gruppe ein Haustar- ifvertrag geschlossen wurde. Der freie Trager Internationaler Bund ist einer der groBten Leistungsanbieter im Bereich Weiterbildung und Soziale Arbeit Deutschlands. Unter ihm und in verschiedenen Geschaftsformen gibt es ca. 300 Standorte bundesweit und etwa 12.000 Beschaftigte. Die Frobel-Gruppe ist auch ein privater Trager, arbeitet schwerpunk- tmaBig in der Kinder- und Jugendhilfe und ist mit etwa 1500 Mitarbeiterinnen und Mitar- beitern ebenfalls ein groBer Leistungsanbieter. Diese beiden freien Trager haben es, wie von Dahme/ Wohlfahrt beschrieben, geschafft, ein uberregionales Angebot bere- itzustellen, sie treten als Sozialbetriebe und Versorger innerhalb der Sozialwirtschaft auf und haben zudem eigene Tarifvertrage mit einer Gewerkschaft geschlossen (vgl. Rodde, Brasse 2016, o.S.).

Der beschriebene Wandel fuhrte dazu, dass sich der soziale Dienstleistungssektor veran- dert hat hin zu einem eigenstandigen Wirtschaftszweig der Sozialwirtschaft, in der die Okonomisierung der Sozialen Arbeit im vollen Gange ist.

Letztlich lasst sich festhalten, so Dahme und Wohlfahrt, dass sich der Veranderungsdruck auf den sozialen Dienstleistungssektor vor allem aus der Etablierung der Haushaltskonso- lidierungspolitik der 1980er Jahre, also der Verringerung der Neuverschuldung zuruck- fuhren lasst (vgl. Dahme, Wohlfahrt 2013, S.12).

Das fuhrte im weiteren Verlauf zum Umbau der sozialen Sicherungssysteme, was eine weitere sozialpolitische Entwicklung darstellte, die groBe Veranderungsprozesse im sozialen Dienstleistungssektor und in der Sozialverwaltung mit sich gebracht hat. Diese Entwicklung des stattfindenden Abbaus und Umbaus des Sozialstaates wurde mit der in- ternationalen Wettbewerbsfahigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland begrundet. Denn ein effizienter Sozialstaat, der weniger werdende Ausgaben fur Staat und auch Soziales nachweisen kann, wird bessere Ergebnisse im internationalen Vergleich durch Rankingorganisationen wie der Weltbank oder der OECD erfahren. Das fuhrt zu Wettbe- werbsvorsprungen, die wiederum zu weiteren Einsparungen ermutigen, um Deutschland in Zeiten der Globalisierung weiterhin attraktiv fur Investoren zu machen. Die sogenannte Modernisierung des Wohlfahrtsstaats fuhrte auch zu der Integrierung von einer okonomis- chen Wettbewerbsphilosophie in Bereichen, in denen diese Sichtweise vorher nicht vor- rangig war. Zu nennen sind hier die offentliche Verwaltung, das Bildungssystem und das Sozial- und Gesundheitswesen. Der Sozialstaat wird weiterhin zur Sicherung des gesellschaftlichen Zusammenhalts gebraucht, aus Wettbewerbsgrunden musse jedoch die Finanzierung und der Umfang der Leistung neu gestaltet werden, so stellenweise die politische Darstellung der Bundesregierung (vgl. Dahme, Wohlfahrt 2013, S. 13).

2.4. Finanzierung sozialpadagogischer Betreuungsarbeit im sozialrechtlichen Dreiecksverhaltnis

Das sozialrechtliche Leistungsdreieck nach Kolhoff beschreibt die rechtlichen Verhaltnisse zwischen dem sog. Leistungsberechtigten/ Adressaten, dem Kostentrager/ Leis- tungstrager und dem Leistungserbringer/ Trager. Unter Leistungsberechtigte werden im Kontext der Sozialen Arbeit Klientinnen und Klienten oder Hilfsbedurftige verstanden, das konnte bspw. ein Jugendlicher oder ein Mensch mit einer Behinderung sein. Die Kosten- trager sind i.d.R. Behorden wie das Jugendamt oder Sozialamt und die Leistungserbringer sind Trager oder soziale Organisationen wie bspw. eine ambulante Hilfe zur Erziehung eines privaten Vereins oder ein Wohnheim von Wohlfahrtsverbanden (vgl. Kolhoff 2002, S. 18).

Kolhoff fuhrt weiter aus, dass die Leistungen, die von den Tragern der sozialen Einrich­tungen oder Dienste erbracht werden, nur in Ausnahmefallen z.B. bei Seniorenresidenzen von den Leistungsempfangern bezahlt werden konnen und somit nicht marktfahig seien. Das fuhrt letztendlich dazu, dass die Kosten durch offentliche Trager, also dem Kosten- trager, ubernommen werden mussen. Die Kostentrager sind im ubergeordneten Sinne entweder Sozialversicherungen oder Landkreise und Stadte . Nach Kolhoff lasst sich das Dreiecksverhaltnis mit folgendem Satz gut nachvollziehen „Die Rat- und Hilfesuchende begehrte die Leistung, der Leistungstrager gewahrt sie und die soziale Einrichtung bzw. der soziale Dienst erbringt sie“ (ebd. 2002, S. 18).

Das folgende Schaubild stellt die rechtliche Beziehung zwischen dem Leistungstrager, dem Leistungserbringer und dem Adressaten dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2: Sozialrechtliches Dreieck, Kolhoff 2002, S. 19

Der Leistungsempfanger hat gegenuber dem Leistungstrager einen sozialrechtlichen Anspruch auf z.B. Hilfe zur Erziehung. Dieser wird dann gepruft und es entsteht eine Leis- tungspflicht vom Kostentrager gegenuber dem Leistungsempfanger, also der Klientin bzw. dem Klienten. Der Kostentrager ubernimmt die Kosten der Leistung durch eine Kosten- zusage fur den Leistungserbringer, sofern dieser bereit ist, eine Leistungsverpflichtung zugunsten des Leistungsempfangers zu garantieren. Der Leistungserbringer geht gegenuber dem Leistungsempfanger eine Leistungsverpflichtung ein, d.h. er erbringt eine soziale Dienstleistung und bekommt von ihm eine Kostenverpflichtung hierfur. Es handelt sich hier um eine offentlich-rechtliche Vertragsbeziehung zwischen der Klientin bzw. dem Klienten, der sozialen Einrichtung und dem offentlichen Trager, zugleich aber auch um ein privatrechtliches Verhaltnis zwischen den Adressaten und Leistungserbringern. In sozialpadagogischen Betreuungseinrichtungen werden mit der Klientel hierzu Betreu- ungsvertrage geschlossen, anhand derer dann die Kostenverpflichtung des Leis- tungsempfangers gegenuber dem Leistungserbringer hervorgeht. Der Leis- tungsempfanger kann dann oftmals durch die Unterstutzung des Leistungserbringers einen Anspruch auf Kostenerstattung bei den zustandigen Behorden stellen. Das ist durch die gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch VIII der Kinder- und Jugendhilfe und dem Sozialgesetzbuch XII der Sozialhilfe moglich (vgl. Kolhoff 2002, S. 19).

Eine Besonderheit ist hierbei noch zu beachten, namlich dass die Kosten nur in den sel- tensten Fallen direkt vom Leistungstrager an den Leistungserbringer erstattet werden, denn i.d.R. ist nicht der Leistungstrager sondern der Adressat anspruchsberechtigt, was zu einer indirekten Vollfinanzierung fuhrt (vgl. Kolhoff 2002, S. 18).

Aufgrund dieses sozialrechtlichen Dreiecksverhaltnisses in den sozialpadagogischen Be- treuungsformen ist eine Reglung der preislichen Ausgestaltung meistens nicht mit den Endnutzern, sondern nur uber den Kostentrager moglich. Daraus ergibt sich haufig ein Nachfragermonopol, was dazu fuhrt, dass diese die preisliche Ausgestaltung, also die jeweiligen Kostensatze oder Zuwendungen bestenfalls mit den Leistungserbringern ver- handeln oder aber fur die erbrachten Leistungen festlegen (vgl. Christa 2010, S. 202).

Die Angebote der sozialen Arbeit sind zum groBem Teil davon abhangig, wie die fi- nanziellen Moglichkeiten des Zielkunden ausfallen. Die wichtigsten Zielkunden stellen im Bereich der Sozialwirtschaft die offentlichen bzw. die staatlichen Institutionen dar.

Wenn diese offentlichen Haushalte permanent uber die Verhaltnisse konsumieren wur- den, werden sie auf lange Sicht handlungsunfahig. Auch in der Sozialwirtschaft ist der Preis die Gegenleistung fur eine Dienstleistung sozialer Arbeit (vgl. ebd. 2010, S. 198).

2.5. Finanzgeber sozialpadagogischer Betreuungsarbeit

Innerhalb der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit, wie z.B. der Jugendhilfe und der Behindertenhilfe kommen grundsatzlich unterschiedliche Finanzierungstrager vor, was zu einem Finanzierungsmix fuhrt. Haufig gibt es im Bereich der Verbande, bspw. der Di- akonie oder Caritas bis zu 50 verschiedene Geldgeber, die uber Leistungsentgelte oder Zuschusse fur Projekte diese Organisationen finanzieren. Um der Heterogenitat bei der Finanzierung gerecht zu werden, braucht es ein strukturiertes Controlling, theoretisches und praktisches Wissen und Fuhrungskrafte, die zur richtigen Zeit die notwendigen Fi- nanzierungsinstrumente einsetzen konnen. Ein hierbei stets wichtiger Punkt ist, dass der Zufluss an finanziellen Mitteln den Abfluss dieser mindestens langfristig ausgleicht. Wenn das einer sozialen Organisation nicht gelingt, wird diese auf lange Sicht in die Insolvenz rutschen. Zudem ist sowohl die Betreuung der anvertrauten Menschen, wie auch die langfristige Sicherstellung der Arbeitsplatze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Un- ternehmen gefahrdet (vgl. Bachert, Schmidt 2010, S. 10-11).

Fur die Sozialwirtschaft ist die Akquise von finanziellen Mitteln, die zur Erbringung von Dienstleistungen gebraucht werden, ein zentrales Thema. Da die Adressaten der Trager in der Sozialwirtschaft durch ihre finanzielle und soziale Bedurftigkeit oftmals die in Anspruch genommene Dienstleistung nicht bezahlen konnen oder kein kostendeckendes Nutzungsentgelt erbringen, sind die Leistungserbringer auf eine erganzende offentliche oder private Finanzierung angewiesen. Finanzielle Ressourcen sind auch in der Sozial- wirtschaft wie in anderen Bereichen etwa im Gesundheitswesen oder in der Land- wirtschaft knapp und stehen nur in einem bestimmten und begrenzten Umfang zur Verfu- gung (vgl. Wolke, Holdenrieder, 2013, S. 168).

Eine Finanzierung durch offentliche Finanzgeber von Sozialunternehmen unterliegt einem andauernden Wandel, da sich jederzeit durch politische Entscheidungen Veranderungen ergeben konnen, so Bachert und Schmidt. Es gibt prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf eine Forderung der sozialen Unternehmen durch staatliche Geldgeber und eine Gewahrung hangt oftmals von bestehenden Forderschwerpunkten ab. Daruber hinaus gilt allerdings der Grundsatz der Subsidiaritat, also dass die Verantwortung fur eine Aufgabe der kleinstmoglichen Einheit ubertragen werden kann. Fur die Sozialwirtschaft bedeutet dies, dass der Staat nur dann soziale Aufgaben wahrnehmen soll, wenn diese nicht durch private oder nichtstaatliche Einrichtungen wie der Kirche oder der Wohlfahrtspflege erfullt werden konnen (vgl. Bachert, Schmidt 2010, S. 92).

In Deutschland gibt es fur die Finanzierung durch die offentliche Hand gesetzliche Grund- lagen, die im Sozialrecht in verschiedenen Sozialgesetzbuchern zusammengefasst sind. Hierbei gibt es drei Hauptkategorien, die zu nennen sind. Die erste Kategorie sind Geset- ze zur sozialen Forderung, wie die Arbeitsforderung, zu finden im SGB III. Die zweite wichtige Kategorie stellen die Gesetzte zur Regelung der sozialen Vorsorge dar. Das ist zum einen die gesetzliche Krankenversicherung im SGB V und die soziale Pflegever- sicherung im SGB XI. Die letzte Kategorie, die Gesetze zur Regelung sozialer Hilfen, um- fasst drei weitere Gesetzbucher, die Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII, die Rehabilita­tion und Teilhabe behinderter Menschen im SGB IX und die Sozialhilfe im SGB XII. Zu- dem ist in den Sozialgesetzbuchern u.a. geregelt, welche Aufgaben und Leistungen die Leistungserbringer, also z.B. eine soziale Organisation und die Leistungstrager, also z.B. das Jugendamt haben. Hinzu kommen Reglungen bezuglich der Zustandigkeit, um abzuk- laren, welche Behorde oder welches Amt fur einen bestimmten Fall verantwortlich bzw. zustandig ist und wie die Vorfahrenbestimmungen in diesem Fall ausfallen (vgl. ebd. 2010, S.92).

Der Europaischen Union kann laut Bachert und Schmidt als Finanzgeber neben dem Staat eine immer groBer werdende Bedeutung zugemessen werden. Sie finanziert sich nicht durch Steuergelder, sondern durch Einnahmen ihrer Mitgliedsstaaten. Die Verwen- dung der Mittel wird im EU-Haushalt bestimmt. Aktuell flieBen die meisten Mittel in die Forderung der gemeinsamen Agrarpolitik, aber auch in die Forderung von Beschaftigung und Wachstum in strukturschwachen EU-Regionen (vgl. Bachert, Schmidt 2010, S. 93).

Der europaische Sozialfond (ESF) bezuschusst von 2014-2020 zudem den Bereich Ar­beit, Aus- und Weiterbildung mit bis zu 85 Prozent der zuschussfahigen Ausgaben inner- halb der EU (vgl. Bundesministerium fur Wirtschaft und Energie 2016, o.S.).

Die Finanzierung von aufwendigen und kostenintensiven sozialen Diensten hingegen, wie bspw. in der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe oder bei Pflegediensten er- folgt uberwiegend durch kommunale Stellen und durch die Budgets der Sozialver- sicherungen. Unter dem Begriff „offentliche Mittel“ werden alle staatlichen Mittel ver- standen wie Zuwendungen, Kostenerstattungen, Kostensatze und Zuschlage nach Auss- chreibungen, die wiederum steuerfinanziert oder durch die Sozialversicherungen fi- nanziert werden. Trotzdem werden auch nicht offentliche Mittel, die Falterbaum als „eigene Mittel" bezeichnet, genutzt, um gemeinnutzige Organisationen zu finanzieren. Als Beispiele fur eigene Mittel sind Ertrage aus eigenem Vermogen, also Zinseinnahmen sowie Mieteinnahmen, Erbschaften, Vermachtnisse sowie BuBgelder, aber auch Sozial- sponsoring und kirchliche Mittel zu nennen. Letztlich konnen freie Trager oder private Or- ganisationen auch durch Beitrage des Leistungsempfangers teil- oder vollfinanziert wer- den (vgl. Falterbaum 2009, S. 141-142). In der folgenden Abbildung sind verschiedene Moglichkeiten der Finanzierung von Sozialer Arbeit in freier Tragerschaft dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 Finanzierungsmoglichkeiten freier Trager, Falterbaum 2009, S. 142

Wichtig ist hierbei, dass in der sozialpadagogischen Betreuungsarbeit die offentlichen Mit- tel oftmals die wichtigsten Einnahmequellen zur Ausfinanzierung der sozialen Dienstleis- tung darstellen (vgl. ebd. 2009, S. 142).

Harant und Lindlacher erganzen hierzu, dass ohne eine zusatzliche finanzielle Forderung von Kommunen, Landern, dem Bund oder der EU bestehende und erst recht neue Organ- isationen in der Sozialwirtschaft keine ausreichende Finanzierungsgrundlage hatten. Die staatlichen und kommunalen Leistungen stellen also die finanzielle Grundlage fur soziale und kulturelle Angebote dar. Es handelt sich hierbei um horrende Summen, die trotz des kleiner Werdens oder Stagnierens von Haushalten, im Vergleich zu privaten Mitteln, um ein Vielfaches hoher zu beziffern sind (vgl. Harant, Lindlacher 2012, S. 30).

Die meisten sozialen Organisationen finanzieren sich mittlerweile uber einzelleistungsfi- nanzierte Entgelte oder Zuwendungen der offentlichen Leistungstrager. Wobei Buestrich/ Burmester/ Dahme und Wohlfahrt unterstreichen, dass sich der Sozialgesetzgeber begin- nend in den 1990er Jahren von einer bis dahin ruckblickenden Finanzierung zu einer auf die Zukunft gerichteten Finanzierung durch Entgelt- und Qualitatsvereinbarungen gewan- delt hat (vgl. Buestrich, Burmester et al. 2008, S. 40).

Um mit den offentlichen Leistungstragern ein Finanzierungsmodell zu vereinbaren ist es wichtig, die Kosten fur einzelne soziale Dienstleistungen darstellen zu konnen. Hierbei wird, wie in der freien Wirtschaft auch ublich, auf die Kosten- und Leistungsrechnung zuruckgegriffen, die fur eine Kostensatzverhandlung oder im Zusammenhang mit einer Antragstellung um Zuwendungen notwendig ist. Bei einzelleistungsfinanzierten Angebots- formen wie etwa der Hilfe zur Uberwindung sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII, also z.B. dem Betreuten Einzelwohnen (BEW), kann sogar ein konkreter Preis fur die soziale Dienstleistung in Form von Preisen fur die Fachleistungsstunde errechnet werden. Bei den zuwendungsfinanzierten Angebotsformen kann uber Umwege auch eine Preis- berechnung stattfinden. Dabei muss allerdings die gesamte Zuwendung durch die Anzahl der Inanspruchnahmen gerechnet werden, um zu einem Preis zu kommen (vgl. Christa 2010, S. 199).

Innerhalb des Gefuges zwischen offentlichen Nachfragern und der Seite der Anbieter sozialer Dienstleistungen gibt es den Preis betreffend wesentliche Einflusse. Auf der Seite der Leistungsanbieter ergeben sich preisrelevante Themen, wie etwa ein wachsender Wettbewerb zwischen den Tragern, die zunehmende Kritik an Effizienz und Effektivitat der Leistungserbringer und die Kostensteigerung fur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aber auch fur Betriebsmittel. Die andere Seite, die der offentlichen Haushalte, ist gleichzeitig mit der finanziellen Krise des Sozialstaates und der Staatsfinanzen konfrontiert. AuBer- dem kommt laut Christa noch die Tendenz der Konsumzuruckhaltung von Privatkunden aufgrund von stagnierenden Einkommen und zuruckgehender Arbeitsplatzsicherheit hinzu (vgl. ebd. 2010, S. 200).

Was die Finanzierung von Sozialer Arbeit durch Zuwendungen betrifft, wird zwischen ein- er Forderung der Gesamtinstitution und der Projektforderung unterschieden. Dabei wer- den bei der Projektforderung einzelne, abgrenzbare Vorhaben gefordert, wohingegen bei der institutionellen Forderung die gesamte Institution gefordert wird. Es besteht aktuell ein klarer Trend, dass immer weniger institutionelle Forderungen vergeben werden und dafur mehr Projektvorhaben Unterstutzung in Form von Zuwendungen erhalten. Das liegt oft darin begrundet, dass der Zuschussgeber nicht gerne eine dauerhafte Verpflichtung gegenuber einer Institution eingehen mochte (vgl. Harant, Lindlacher 2012, S. 31).

In der Projektforderung werden, wie auch bei der institutionellen Forderung, Personal- und Sachkosten bezuschusst, jedoch in einem befristeten Rahmen und haufig nur anteilig. Deshalb ist es bei der Finanzierung durch Zuwendungen wichtig, die unterschiedlichen Finanzierungsformen zu beachten.

Es lassen sich hier zwei Typen voneinander unterscheiden: die Teil- und Vollfinanzierung. Durch die Vollfinanzierung, der Ausnahme der Zuwendungsfinanzierung, werden alle durch ein Projekt entstandenen Kosten vom Zuwendungsgeber ubernommen. Aktuell wird jedoch von den Tragern, die sich um eine offentlichen Forderung bemuhen, verlangt, dass sie einen bestimmten Eigenanteil fur ihr Vorhaben aufbringen, was zu einer Teilfi- nanzierung fuhrt (vgl. Harant, Lindlacher 2012, S. 31).

Bei der Teilfinanzierung sind drei Varianten voneinander zu unterscheiden, die Fehlbe- darfs-, Festbetrags- und Anteilfinanzierung.

Bei der Fehlbedarfsfinanzierung werden die fur das Projekt fehlenden Mittel abgedeckt. Es sind zwar vorrangig eigene Mittel einzusetzen und die Hohe der Zuwendungen ist meist nach oben hin begrenzt, allerdings wirken sich bei einer Bewilligung eine Minderung der Ausgaben oder zusatzliche Einnahmen zuschussmindernd aus, sodass der Anreiz zur Wirtschaftlichkeit sehr gering ist. Grundsatzlich soll ein Fehlbedarf uber die festgelegte Grenze nicht getragen werden, auf Antrag ist allerdings eine Nachbewilligung zusatzlicher Mittel moglich. Der Ansatz der Fehlbedarfsfinanzierung wird vom Bundesfinanzhof durch die genannten Punkte nicht empfohlen. Eher wird zur Festbetragsfinanzierung geraten, denn hierbei werden die Zuwendungen durch einen festgelegten Betrag geleistet. Wenn es zu Ausgabenminderungen kommt, dann fuhrt das i.d.R. nicht zu Zuschussminderun- gen. Sofern die Zuschussmittel vollstandig dem Zweck dienlich aufgebraucht wurden, werden erwirtschaftete Uberschusse, z.B. durch Einsparungen oder mehr Einnahmen nicht zuruckgefordert. Diese Form der Zuwendungsfinanzierung wird zur Zeit haufig genutzt, da die Verwaltung einfach ist und der Anreiz zur Wirtschaftlichkeit hoher als bei anderen Teilfinanzierungsmodellen ist.

Die Anteilfinanzierung ist eine Zuwendungsform, bei der die Behorde einen Betrag zur Deckung der Projektkosten festlegt. Die restlichen Kosten muss der Empfanger der Zuwendung entweder selbst oder durch andere Finanzierungsarten decken. Der bezuschusste Anteil ist dabei sowohl durch einen Maximalbetrag wie auch durch einen Prozentsatz der Gesamtkosten fest umrahmt. Sofern es zu Einsparungen kommt, werden diese zugunsten des Zuschussgebers verrechnet. Diese Vorgehensweise konnte zur Folge haben, dass penibel darauf geachtet wird, den angegebenen Kostenplan einzuhal- ten (vgl. ebd. 2012, S. 31).

Durch die weniger werdenden finanziellen Potenzen offentlicher Haushalte kommt es selbst bei einem steigenden Bedarf an Dienstleistungen der freien Trager bestenfalls zu einem Stagnieren der Budgets der offentlichen Trager, so Christa. Das bedeutet, dass es entscheidend wird, dass die Beziehungen zu den Kostentragern gepflegt werden, um auch einen langfristigen Unternehmenserfolg zu erzielen, denn sie sind die wichtigsten Nachfrager sozialer Dienstleistungen, fuhrt Christa weiter aus (vgl. Christa 2011, S.17). Daruber hinaus konnen Preissenkungen und intensiviertes Fundraising ein Mittel sein, um den abnehmenden finanziellen Mitteln der offentlichen Haushalte zu begegnen. Allerdings ist das nur eine kurzfristige Reaktion und nur moglich, wenn der Trager nicht schon bere- its am unteren Ende der preislichen Moglichkeiten agiert. AuBerdem wird dieser Wettbe- werbsvorteil oftmals von Konkurrenten schnell erkannt und kopiert und erzielt somit nur eine kurzfristige Wirkung. Christa merkt an, dass es aus der mikrookonomischen Perspek- tive zukunftig wichtiger wird, Wettbewerbsvorteile aus der kundenbasierten Ansicht, also aus der Sicht des Kostentragers, zu generieren. Dies allerdings ohne sich dem Adressat- en der Dienstleistung abzuwenden, sondern in einem ausbalancierten Verhaltnis inner- halb des sozialwirtschaftlichen Leistungsdreiecks (vgl. ebd. 2011, S. 18).

2.6. Alternative Finanzierungsformen

Als durchaus relevante additive Einnahmequellen fur die Sozialwirtschaft haben sich zwei wesentliche Bereiche herausgestellt. Zu nennen sind aus dem Bereich des Fundraisings, also der alternativen Mittelbeschaffung, das Spendenwesen und das Sponsoring (vgl. Christa 2010, S. 275). Der Begriff Fundraising wird wortlich mit Kapitalbeschaffung uber- setzt, hierunter wird die umfassende Beschaffung von Mitteln einer nicht kommerziellen Organisation verstanden. Der Schwerpunkt des Fundraisings liegt nach Haibach bei der Beschaffung von finanziellen Mitteln, wobei aber auch Sachleistungen oder Dienstleistun- gen akquiriert werden konnen (vgl. Haibach 2012, S. 16-17).

Das Spendenwesen war vor der Erweiterung des Sozialstaates eine wesentliche Einnah- mequelle karitativer Organisationen. Diese Organisationen bekamen von Privatpersonen, aber auch von wohlhabenden Unternehmern sogenannte „milde Gaben“, um Bedurftigen zu helfen. In der heutigen Zeit ist die Bedeutung des Spendenwesens als Haupteinnah- mequelle der Sozialen Arbeit deutlich zuruckgegangen. Die durch spendenfinanzierten Anteile betragen je nach Arbeitsfeld und Tragerschaft im Durchschnitt nur noch funf Prozent der Gesamtaufwendungen. Trotzdem sind Spenden auch fur Organisationen, Ein­richtungen und Dienste der Sozialen Arbeit, die sich hauptsachlich durch Einzelentgelte oder Zuwendungen finanzieren, als ein nicht unerhebliches Element des Fi- nanzierungsmixes zu sehen (vgl. Christa 2010, S. 275).

Durch sie lassen sich, unabhangig von Auflagen der staatlichen Finanzgeber, Bedarfs- deckungen von akuten und selbst definierten Notlagen realisieren. Wodurch sich bei der Leistungserbringung auch mehr Flexibilitat ergibt und eine klientennahe Versorgung un- abhangig von burokratisch ausgelegten sozialen Dienstleistungen vollzogen werden kann. AuBerdem wird durch Spendeneinnahmen das Selbstverstandnis vieler sozialer Organisa- tionen, als subsidiare Institution im Wohlfahrtsmix zumindest zu einem Teil aufrechterhal- ten, so Christa. Zudem bewirken Einnahmen durch Spenden haufig erst die Realisierung von innovativen sozialen Vorhaben und tragen dazu bei, dass die im Forderungswesen notigen Anteile einer Co-Finanzierung von den freien Tragern erbracht werden konnen (vgl. Christa 2010, S. 276).

Auch im Bereich der Spendenakquise ist, wie beim Anlauf auf anderen Fi- nanzierungsquellen der Sozialen Arbeit, die Anzahl der nachfragenden Organisationen gewachsen. Somit muss von einem groBen Wettbewerb auf dem Spendenmarkt ausge- gangen werden (vgl. ebd. 2010, S. 277). Dem begegnen die Trager auf unterschiedlich- ster Art und Weise, je nach GroBe und Ausstattung. Es gibt hierbei Trager, die fur das Spendenmarketing Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschaftigen oder ganze Abteilungen unterhalten, die sich dem Themenfeld Mittelbeschaffung widmen. Fur kleine Trager, die hierfur keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einstellen oder abstellen konnen, geschweige denn ganze Abteilungen mit der Aufgabe der Mittelbeschaffung anvertrauen, gibt es auch die Moglichkeit, sich Unternehmen zu suchen, die haufig auf Provisionsbasis ihre Marketingdienste zur Verfugung stellen. Der Nutzen, den ein Spender durch seine Spende haben kann, erfolgt meist durch eine immaterielle Gegenleistung. Das kann z.B. eine Minderung von unangenehmen Gefuhlen wie Schuld oder Scham sein oder wenn sich der Spender in Ansatzen mitverantwortlich fuhlt fur bestimmte Notlagen anderer Menschen. Lediglich die Spendenquittung, die eine Minderung des zu versteuernden Einkommens bewirkt, stellt einen monetaren Anreiz dar (vgl. ebd. 2010, S. 278).

Das Sponsoring durch Unternehmen der freien Wirtschaft von sozialen Organisationen ist laut Christa schon seit geraumer Zeit ein Weg eines Public-Private-Partnerships, also ein- er offentlichen-privaten-Partnerschaft, die fernab etablierter wohlfahrtstaatlicher Pfade agiert. Fur dieses Feld des Fundraisings gibt es auch, ahnlich wie bei Spenden, die Vorteile einer staatlich unabhangigen Leistungserbringung sowie mehr Freiheiten bei der Ausgestaltung sozialer Projekte. Hinzu kommt hierbei allerdings noch die Moglichkeit, dass sich der Bekanntheitsgrad einer sozialen Organisation erhohen konnte, sofern sie in der Offentlichkeit mit einem Unternehmen der Wirtschaft in Zusammenhang gebracht wird. Obwohl in den meisten Institutionen der Wohlfahrtspflege mittlerweile, was den Um- fang und die Moglichkeiten von Sponsoring betrifft, eine gewisse Ernuchterung herrscht, bleibt diese Art der alternativen Finanzierung von sozialen Organisationen ein relevantes Feld der Drittmittelbeschaffung.

Auf drei Gegenstandsbereiche kann sich das Sponsoring von sozialen Organisationen erstrecken. Zu nennen sind monetare Zuwendungen, Sachzuwendungen wie bspw. Com­puter, Gebaude und Raumlichkeiten oder andere Sachmittel, aber auch sonstige Zuwen- dungen wie die Uberlassung von Personal, von Know-How, Nutzungsrechten oder Paten- ten (vgl. ebd. 2010, S. 285).

Wenn sich soziale Organisationen einen Sponsor suchen wollen, muss ihnen allerdings auch klar sein, dass es vielen Unternehmen hierbei um eine Imageaufwertung ihres Un- ternehmens geht. Dabei soll fur Kunden, Lieferanten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Politik ein positives Bild aufgebaut werden. Durch die Verbesserung des Rufs sollte ein messbarer positiver Effekt auf die Absatzzahlen eines Produkts entstehen und die Sympathiewerte bei der Zielgruppe steigen. AuBerdem werden haufig auch die Uber- lassung von Werbeflache und Firmenaufdrucke im Sponsorenvertrag festgehalten (vgl. Christa 2010, S. 286).

Ein weiteres Feld der alternativen Einnahmequellen und ein moglicher Bestandteil eines Finanzierungsmixes einer sozialen Organisation stellen Stiftungen dar. So konnen Stiftungen neben Privatpersonen und Unternehmen ein immer wichtiger werdender Ressourcenbereitsteller sein. Stiftungen haben dabei den Auftrag, einen vom Stifter bes- timmten Zweck dauerhaft zu fordern. Auch hierbei gibt es wieder unterschiedliche For- men, wie die Geldmittel- und Sachmittelbereitstellung. Die Voraussetzung fur eine Forderung durch eine Stiftung ist ein Forderantrag und eine Konzeption, die mit dem Stiftungszweck nahezu ubereinstimmt (vgl. Urselmann 2014, S. 339).

2.7. Finanzierung sozialer Betreuungsarbeit am Beispiel der Ju- gendhilfe

In der Jugendhilfe finden sich die Hauptbereiche der Entgeltregelungen in den §§ 78a bis 78g SBG VIII wieder. Seit 1999 ist hierbei das Selbstkostendeckungsprinzip durch das auf das Zukunftige gerichtete (prospektive) Entgelt ersetzt worden. Bei der Einfuhrung dieser Finanzierungsform ging es hauptsachlich um die Kostendampfung. Die Regelungen der §§ 78a ff SGB VIII sind bundesrechtliche Vorgaben, an denen sich regionale offentliche Trager und Leistungserbringer zu richten haben. Es geht hierbei insbesondere um die Leistungs- und Qualitatsentwicklungsvereinbarung, die zwischen den beiden Seiten abzuschlieBen ist und die Grundlage fur differenzierte Entgelte darstellt. Sofern das erfolgt ist, also eine Leistungs-, Entgelt- und Qualitatsvereinbarung geschlossen wurde, ist die Voraussetzung zur Ubernahme des Leistungsentgelts der Jugendamter gegenuber des Leistungserbringers gegeben (vgl. Dahme, Wohlfahrt 2015, S. 146).

Die Leistungsvereinbarung hat vor allem das Ziel, die Art und Qualitat des Leis- tungsangebots festzulegen. Dabei stehen die zu betreuenden Personengruppen und die hierfur erforderliche personelle und sachliche Ausstattung im Vordergrund. Hierzu werden insbesondere die notigen Qualifikationen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Leis- tungserbringung festgelegt.

Das Leistungsangebot stellt die Basis fur eine Leistungsvereinbarung dar, wobei fur jedes Angebot eine separate Leistungsvereinbarung erforderlich ist.

[...]

Ende der Leseprobe aus 81 Seiten

Details

Titel
Personalbeschaffung und Personalfreisetzung in der sozialpädagogischen Betreuungsarbeit
Hochschule
Alice-Salomon Hochschule Berlin
Note
1,3
Autor
Jahr
2016
Seiten
81
Katalognummer
V595420
ISBN (eBook)
9783346174673
ISBN (Buch)
9783346174680
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Masterarbeit habe ich im Zuge meines M.A. Studiums Sozialmanagement geschrieben. Sie umfasst aktuelle Themen wie Fachkräftegewinnung und Freisetzung von Mitarbeitenden. Außerdem werden die Strukturen wie Trägerschaften und Finanzierungsmöglichkeiten der Träger in der Sozialwirtschaft umrissen.
Schlagworte
Personalbeschaffung Personalfreisetzung
Arbeit zitieren
Anselm Tischler (Autor:in), 2016, Personalbeschaffung und Personalfreisetzung in der sozialpädagogischen Betreuungsarbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/595420

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