Die Rolle der Kinder im Hexenprozess


Trabajo Escrito, 2005

19 Páginas, Calificación: 2,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Hexenprozesse in der Frühen Neuzeit

3. Die Kindheit in der Frühen Neuzeit

4. Kinder als Hexenopfer
4.1 Die Wechselbalg-Legende

5. Kinder als Denunzianten

6. Kinderhexen und Zauberbuben
6.1 Das Phänomen der Selbstdenunziation

7. Schluss

Literaturverzeichnis

Antiplagiatserklärung

1. Einleitung

Die Hexenverfolgung in der Frühen Neuzeit gehört zu den dunkelsten Kapiteln europäischer Geschichte. Wenn man sich heute mit ihren Opfern beschäftigt, denkt man dabei in erster Linie an Frauen. Dies ist insofern legitim, dass es sich bei der Mehrzahl der als Hexen hingerichteten Personen tatsächlich um erwachsene Frauen handelte. Fakt ist jedoch, dass in der Frühen Neuzeit auch zahlreiche Kinder, Mädchen wie Jungen, in die Hexenprozesse gerieten und auf dem Scheiterhaufen verbrannt wurden. In der vorliegenden Hausarbeit wird daher versucht, die Rolle der Kinder in den frühneuzeitlichen Hexenprozessen ausführlich darzulegen. In diesem Zusammenhang muss zunächst erläutert werden, wer genau unter die Bezeichnung ‚Kind‘ fällt. In der heutigen Zeit gelten Mädchen und Jungen gemeinhin bis zu ihrem 14. Lebensjahr als Kinder. Diese Einteilung deckt sich weitgehend mit der in der frühen Neuzeit und wird daher in der vorliegenden Hausarbeit übernommen. Räumlich konzentrieren sich die Ausführungen primär auf das Gebiet des heutigen Deutschland, zur Ergänzung werden darüber hinaus Fallbeispiele aus England und den heutigen USA dargelegt. Um die Hexenprozesse gegen Kinder in ihren historischen Kontext einzuordnen, werden in den ersten beiden Kapiteln kurz die Geschichte der Hexenverfolgung und das Leben der Kinder in der Frühen Neuzeit dargestellt. Die Rolle der Kinder in den Hexenprozessen war letztlich eine dreifache: Mädchen und Jungen traten als Hexenopfer, als Denunzianten, sowie als ‚leibhaftige‘ Hexen auf. Jede dieser Rollen wird auf den folgenden Seiten in einem eigenen Kapitel expliziert. Als Untersuchungsgrundlagen dienten hierbei eine große Auswahl an Sekundärliteratur, sowie die Übersetzungen des Hexenhammers und der Constitutio Criminalis Carolina.

2. Die Hexenprozesse in der Frühen Neuzeit

Es gibt keine sicheren Angaben über den Beginn der Hexenverfolgung im heutigen Deutschland, da viele Protokolle durch Stadtbrände und Wasserschäden zerstört oder auch bewußt vernichtet wurden. Ein in der Forschungsliteratur häufig aufgeführtes

Jahr für den Ausbruch der Hexenprozesse ist 1430[1], aber diese Terminierung ist nicht gänzlich unumstritten.[2] Deutlich mehr Konsens herrscht in der Forschung darüber, dass die Hexenprozesse in Wellen auftraten, welche sich in den Jahren um 1590, um 1630 und um 1660 beobachten lassen. Die Lehre, die diesen Hexenprozessen zu Grunde lag, setzte sich aus orientalischen, antiken und kirchlichen Überlieferungssträngen zusammen und bildete dementsprechend ein „komplexes Konglomerat aus Vorstellungen, deren Elemente zeitlich und inhaltlich unterschiedlichen Traditionen [...] entstammten“[3]. Im Jahre 1487 erschien mit dem Hexenhammer ein Werk, das die Hexenlehre zusammenfaßte und systematisierte. Bis weit ins 20. Jahrhundert hinein galten Heinrich Kramer, der sich auch ‚Institoris‘ nannte, und Jakob Sprenger als gemeinsame Autoren des Hexenhammers, mittlerweile wird Kramer jedoch als alleiniger Verfasser angesehen. Der Hexenhammer war ein richtungweisender Leitfaden zur Ausrottung der angeblichen Hexengefahr und zählte zu den meist gedruckten Büchern der Frühen Neuzeit.[4] In der einfachen, weniger belesenen Bevölkerung erfolgte die Verbreitung der Hexenlehre primär durch die Geistlichkeit, die von der Kanzel aus Hexenpredigten hielt und Todesurteile gegen Hexen verkündete. Darüber hinaus führte die mangelnde Verschwiegenheit der Prozessbeteiligten zu einer raschen Popularisierung des Hexenbildes.[5] Die vollentwickelte Hexenlehre benannte im wesentlichen vier Merkmale, die einen Menschen zu einer ‚leibhaftigen‘ Hexe machten und beinahe unweigerlich zur Hinrichtung führten. Das erste Hexenmerkmal war der Pakt mit dem Teufel. Dabei schlossen Menschen, vornehmlich Frauen, einen Vertrag mit dem Teufel und schworen Gott für immer ab. Als zweites Merkmal galt die Teufelsbuhlschaft. Hierbei handelte es sich um die Vorstellung, dass die Hexe und der Teufel ihren Vertrag durch gemeinsamen Geschlechtsverkehr besiegelten. Das dritte und gefürchtetste Merkmal war die Schadenzauberei. Zum Schadenzauber zählten angeblich nachweisbare Verbrechen der Hexen an Menschen und Tieren. Als viertes Hexenmerkmal schließlich galt die Teilnahme am Hexensabbat. Nach der Vorstellung der damaligen Zeitgenossen, nahm jede Hexe an lustvollen Feiern mit dem Teufel teil und vereinbarte dort mit anderen Hexen heimtückische Angriffe auf gläubige Christen. Obwohl die Prozesse gegen Hexen in der Frühen Neuzeit von den kirchlichen Inquisitionsgerichten zu den weltlichen Tribunalen übergingen, wurden die entscheidenden Elemente des Inquisitionsgerichtes, das heißt vor allem die Anwendung der Folter, beibehalten. Dies lag im Rahmen des Möglichen, da die Hexerei als Sonderverbrechen, als ‚crimen exceptum‘, galt und als solches mit Verschwörung und Verrat gleichgesetzt war. Im Jahre 1532 wurde die Constitutio Criminalis Carolina Kaiser Karls des V. zum Reichsgesetz erhoben und bestätigte die Folter als legitimes Mittel zur Erringung eines Geständnisses. Zwar galten im Hexenprozess bereits die Indizien als klarer Schuldbeweis, für eine rechtmäßige Verurteilung der Delinquenten war jedoch ein Geständnis erforderlich. Um dieses zu erzwingen, wurden regional variierende Foltermethoden angewendet, wobei der „ekelhaftesten und grausamsten Phantasie der Scharfrichter [...] keine Grenze gesetzt [war]“[6]. Die Antworten, die das Gericht erwartete, konnten die Delinquenten in der Regel den Suggestivfragen der Richter entnehmen oder sie waren ihnen aus der verbreiteten Hexenlehre bereits wohlbekannt. Die entscheidenden Indizien, die zur Eröffnung eines Hexenprozesses führten, waren die Besagung, das verbreitete Gerücht und die mutwillige Denunziation. Die Praxis der Besagung hing eng mit der Vorstellung vom Hexensabbat zusammen, an dem angeblich jede Hexe teilnahm und auf dem sie somit anderen Hexen begegnet sein mußte. Infolgedessen wurden die Delinquenten gezwungen, andere Hexen zu besagen und damit weitere Prozesse auszulösen. Darüber hinaus stand die Besagung in direkter Beziehung zu einem anderen Hauptindiz im Hexenprozess: dem verbreiteten Gerücht. Häufig besagten die Delinquenten unter der Folter nämlich gerade solche Personen, um die es bereits Hexengerüchte gab.[7] Viele Frauen, Männer und Kinder gerieten aber auch infolge der mutwilligen Denunziation durch Nachbarn, Freunde und Verwandte in einen Hexenprozess. In der Regel waren Rache und Hass die Motive der Denunzianten, denn „wie konnte man sich eines Feindes, eines Nebenbuhlers, eines Lästigen leichter entledigen?“[8] Nach ihrem erzwungenen Geständnis, wurden die ‚Hexen‘ zumeist vor vielen Schaulustigen öffentlich hingerichtet. Nicht wenige wurden bei lebendigem Leib verbrannt, andere empfingen die ‚Gnade‘, zuerst erdrosselt oder enthauptet zu werden, bevor man ihre Körper auf dem Scheiterhaufen verbrannte. Das Ende der großen Hexenverfolgung wurde in den letzten beiden Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts erreicht. Obwohl die Forschung eine Menge Theorien zu den Ursachen des Hexenwahns anbietet, gibt es bis heute keine konsensfähige Erklärung für die vielen tausend Hexenprozesse in der Frühen Neuzeit.

3. Die Kindheit in der Frühen Neuzeit

In der Frühen Neuzeit verbrachten die Kinder nur wenige Jahre im eigenen Elternhaus. Bereits kurz nach der Geburt wurden sie zum ersten Mal weggegeben und zu einer Säugamme gebracht, die zumeist nicht in der näheren Umgebung lebte.[9] Diese Praxis war in der Frühen Neuzeit in allen Gesellschaftsschichten üblich. Erst nach zwei bis fünf Jahren kehrten die Kinder in ihr Elternhaus zurück und mußten sich an die für sie fremden Eltern und Geschwister gewöhnen. Mit etwa neun Jahren verließen die Mädchen und Jungen ihre Familien erneut, um in fremden Haushalten zu arbeiten oder bei Handwerkern in die Lehre zu gehen. Diese abermalige Weggabe der Kinder, die auch reiche Familien praktizierten, wurde zumeist damit begründet, dass die Mädchen und Jungen „Respekt und Unterwürfigkeit“[10] lernen sollten. Insgesamt verbrachten die Kinder nur etwa fünf bis sechs Jahre im eigenen Elternhaus. Häufig kam es vor, dass Familien ihre Kinder gar nicht ernähren konnten und einfach aussetzten. So wurden im 17. Jahrhundert umherziehende Scharen von Bettelkindern zu einem weitverbreiteten Problem.[11] Als das oberste Erziehungsziel in der Frühen Neuzeit galt der unbedingte Gehorsam, zeigten sich die Kinder ungehorsam, wurden sie in der Regel mit Schlägen bestraft. Das Leben der Mädchen und Jungen war jedoch nicht nur von Gewalt, sondern auch von sexuellem Mißbrauch geprägt, dem Kinder in der Frühen Neuzeit weit häufiger ausgesetzt waren als heute.[12] Auch mit der verbreiteten Hexenlehre kamen die Mädchen und Jungen schon früh in Berührung. Lebhafte Erzählungen von Hexen und Dämonen sollten den Kindern Angst machen und sie zu Gehorsamkeit anhalten. Darüber hinaus war es üblich, Mädchen und Jungen zu Hinrichtungen von Hexen und anderen Verbrechern mitzunehmen. Dabei kam es vor, dass die Kinder zur ‚Veranschaulichung‘ des Gesehenen, von ihren Eltern geprügelt wurden, entweder während der Hinrichtung[13] oder kurz darauf zu Hause.[14] Die in der Forschungsliteratur häufig aufgeführte These, dass sich die Kindheitsbedingungen in der Frühen Neuzeit entscheidend auf die Rolle der Kinder im Hexenprozess ausgewirkt haben, soll in den folgenden Kapiteln eingehender untersucht werden.

[...]


[1] Vgl. Kemmerich, Hetty: Sagt, was ich gestehen soll! Hexenprozesse. Entstehung – Schicksal – Chronik, Dortmund 2003. S. 11 und Behringer, Wolfgang: Hexen. Glaube, Verfolgung,

Vermarktung, München 1998. S. 35.

[2] So bezeichnet Gerhard Schorman das Grenzdatum 1430 als „zu pauschal“ für das heutige

Deutschland (Schormann, Gerhard: Hexenprozesse in Deutschland, Göttingen 1981. S. 53).

[3] Weber, Hartwig: Die besessenen Kinder. Teufelsglaube und Exorzismus in der Geschichte der

Kindheit, Stuttgart 1999. S. 117.

[4] Vgl. Kemmerich 2003: S. 46 und S. 52.

5 Vgl. Schormann 1981: S. 33.

6 Kemmerich 2003: S. 105.

7 Vgl. Schormann 1981: S. 49.

8 Soldan, Wilhelm Gottlieb und Heppe, Heinrich: Geschichte der Hexenprozesse, 2 Bände, Kettwig

1986. S. 347.

9 Vgl. Heinemann, Evelyn: Hexen und Hexenangst. Eine psychoanalytische Studie des Hexenwahns der frühen Neuzeit, 2. überarbeitete Auflage, Göttingen 1998. S. 83.

10 Heinemann 1998: S. 83.

[11] Vgl. Kemmerich 2003: S. 74 - 75.

[12] Vgl. DeMause, Lloyd: Evolution der Kindheit. In: DeMause, Lloyd (Hrsg.), Hört ihr die Kinder weinen. Eine psychogenetische Geschichte der Kindheit, Frankfurt a. M. 1997, S. 12-112, hier

S. 71.

[13] Vgl. Sebald, Hans: Der Hexenjunge. Fallstudie eines Inquisitionsprozesses, 1. Auflage, Marburg

1992. S. 59.

[14] Vgl. DeMause 1997: S. 31.

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Die Rolle der Kinder im Hexenprozess
Universidad
University of Münster  (Historisches Seminar)
Curso
Proseminar: Kriminalitätsgeschichte der Frühen Neuzeit
Calificación
2,0
Autor
Año
2005
Páginas
19
No. de catálogo
V59557
ISBN (Ebook)
9783638534642
ISBN (Libro)
9783638810340
Tamaño de fichero
483 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rolle, Kinder, Hexenprozess, Proseminar, Kriminalitätsgeschichte, Frühen, Neuzeit
Citar trabajo
Maret Hosemann (Autor), 2005, Die Rolle der Kinder im Hexenprozess, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59557

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