Kapitalkonsolidierung in der Konzernrechnungslegung


Trabajo Escrito, 2006

14 Páginas, Calificación: BE


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Grundlagen der Konsolidierung
1.1 Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
1.2 Konsolidierungsgrundsätze gem. § 300 HGB

2 Methoden der Kapitalkonsolidierung
2.1 Die Purchase-Methode (Die Erwerbsmethode)
2.1.1 Die Buchwertmethode
2.1.2 Die Neubewertungsmethode
2.2 Die Pooling-of-interests-Methode
2.3 Die “Deutsche Methode”
2.4 Kapitalkonsolidierung nach IAS

3 Schlußbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Grundlagen der Konsolidierung

1.1 Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses

Eine gesetzlich vorgeschriebene Konzernrechnungslegung existiert seit der Einführung des AktG 1965. Als 1985 innerhalb des Bilanzrichtliniengesetzes die 7. EG-Richtlinie umgesetzt wurde, entstand auch im HGB eine Regelung über die Aufstellung eines Konzernabschlusses.

§ 290 HGB beinhaltet den Anwendungsbereich zur Konzernabschlussaufstellung. Demnach muss ein Konzernabschluss sowie ein Konzernlagebericht aufgestellt werden, wenn Unternehmen in einem Konzern unter der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft (=MU) stehen, die ihren Sitz im Inland hat. Die Aufstellungspflicht für Personengesellschaften kann sich bei Überschreiten gewisser Größenmerkmale aus dem PublG ergeben. Zusammenfassend müssen für die Aufstellungspflicht gem. § 290 Abs. 1 und Abs. 2 HGB folgende Merkmale erfüllt sein:[1]

1.) Einheitliche Leitung des MU im Konzern, sog. „Mutter-Tochter-Verhältnis“ (weitere Voraussetzung ist hier, dass es sich um eine Beteiligung i.S.d. § 271 Abs. 1 HGB handelt, d.h. die Anteile an den anderen Unternehmen dienen dem Geschäftsbetrieb des MU), oder
2.) das MU verfügt über die Mehrheit der Stimmrechte, über personelle Einflussnahme oder das MU übt beherrschenden Einfluss infolge eines Beherrschungsvertrages bzw. einer Satzungsbestimmung i.S.d. § 17 AktG[2] (Controll-Konzept).
3.) Das MU ist eine Kapitalgesellschaft (Ausnahmen gem. PublG)
4.) Das MU hat seinen Sitz im Inland.
Die Generalnorm des § 297 Abs. 2 und Abs. 3 HGB bestimmt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob es sich um ein einziges Unternehmen handeln würde. Diese Hausarbeit wird sich damit beschäftigen, wie die oben genannten Forderungen von den verschiedenen Methoden der Kapitalkonsolidierung gelöst werden.

1.2 Konsolidierungsgrundsätze nach § 300 HGB

Nach § 300 HGB werden folgende Konsolidierungsgrundsätze unterschieden:[3]

1.) Konzept der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns gem. § 300 Abs. 1 HGB (Gebot der Zusammenfassung der Einzelabschlüsse). Für Zwecke der Kapitalkonsolidierung muss als Differenzgröße das Eigenkapital abgeleitet werden.[4]
2.) Vollständigkeitsgebot gem. § 300 Abs. 2 HGB
Vermögensgegenstände, Schulden usw. müssen vollständig in den Konzernabschluss übernommen werden, es sei denn es bestehen Bilanzierungsverbote oder –wahlrechte nach dem Recht des MU.
3.) Ausnahmen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
Sondervorschriften dürfen gem. § 300 Abs. 2 Satz 3 im Konzernabschluss übernommen werden, selbst wenn das MU nicht nach den §§ 340i, 341i HGB verpflichtet ist.

2 Methoden der Kapitalkonsolidierung

2.1 Die Purchase-Methode (Die Erwerbsmethode)

Die Purchase-Methode geht davon aus, dass mit der erstmaligen Aufnahme der Vermögensgegenstände und Schulden der TU in die Konzernbilanz, diese vom Konzern einzeln erworben werden (Fiktion des Einzelerwerbs). Die Bilanzposten werden also nicht zu Buchwerten aus dem Einzelabschluss übernommen, für sie gelten Konzernanschaffungskosten, welche dem Tageswert zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung entsprechen.[5]

Für den Zeitpunkt der Erstkonsolidierung existieren gem. § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB folgende drei Optionen:[6]

1.) Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile bzw. die einzelnen Erwerbszeitpunkte
Vermögensgegenstände und Schulden des erworbenen TU sind in der Konzernbilanz, Aufwendungen und Erträge in der Konzern-GuV vom erwerbenden MU vom Erwerbszeitpunkt an zu erfassen. Der Vorteil dieser Option ist, dass der Erwerb von Beteiligungen vorrangig auf der Basis von Bewertungsgutachten durchgeführt wird, welche im allgemeinen die notwendigen Daten für die Konsolidierung erhalten.
2.) Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des TU in den Konzernabschluss
Dies ist i.d.R. der erste Konzernabschlussstichtag nach dem Erwerb des TU. Jedoch ermöglicht hier das Konsolidierungswahlrecht (§ 296 HGB) erhebliche Gestaltungsspielräume.
3.) Bei Erwerb der Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten, der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen TU geworden ist. Es ist hier nicht erforderlich die Wertverhältnisse zu den jeweiligen Erwerbszeitpunkten zugrunde zu legen und somit eine rückwirkende Anpassung vorzunehmen.

Die Wahl zwischen den o.g. Optionen ermöglicht dem MU bilanzpolitische Spielräume. Jedoch ist der gewählte Zeitpunkt gem. § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben.[7]

Bei der Erstkonsolidierung erlaubt der § 301 Abs. 1 HGB ein Wahlrecht zwischen zwei erfolgswirksamen Kapitalkonsolidierungsvorgehensweisen, der sog. Buchwertmethode und der sog. Neubewertungsmethode.

[...]


[1] Vgl. Gräfer /Scheld (2005), S. 27

[2] Vgl. Busse von Colbe / Ordelheide (1993), S. 48

[3] Vgl. Korth / Kasperzak (1999 ), Tz. 225ff.

[4] Vgl. Adler / Düring / Schmaltz (1996), Tz. 4

[5] Vgl. Coenenberg (1989), S. 209

[6] Vgl. Gräfer / Scheld (2005), S. 109f.

[7] Vgl. Gräfer / Scheld (2005), S. 110

Final del extracto de 14 páginas

Detalles

Título
Kapitalkonsolidierung in der Konzernrechnungslegung
Universidad
University of Applied Sciences Bonn-Rhein-Sieg
Curso
Konzernabschluß
Calificación
BE
Autor
Año
2006
Páginas
14
No. de catálogo
V59646
ISBN (Ebook)
9783638535250
ISBN (Libro)
9783638757645
Tamaño de fichero
480 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Kapitalkonsolidierung, Konzernrechnungslegung, Konzernabschluß
Citar trabajo
Sebastian Klein (Autor), 2006, Kapitalkonsolidierung in der Konzernrechnungslegung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/59646

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