Leasing wird aufgrund der Vielzahl möglicher Vertragsgestaltungen in der deutschen sowie in der internationalen Rechnungslegung als eines der komplexesten Bilanzierungsprobleme angesehen. Dabei etabliert sich Leasing zunehmend als die wichtigste Finanzierungsalternative. In Deutschland betrug 2005 das Leasingneugeschäft ca. € 51.1 Mrd., die Leasingquote hatte somit einen Anteil von 19,2% an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen im Jahre 2005. Hauptgrund vieler Unternehmer sich für Leasing als Investitionsfunktion zu entscheiden, ist der off- balance sheet Effekt dieser Finanzierungsalternative. Der internationale Begriff der off- balance sheet Finanzierung ist in Deutschland als bilanzneutrales Finanzierungsinstrument bekannt. Eine Beschäftigung mit diesem Themenkomplex, wie er bereits schon in der internationalen Rechnungslegung rege betrieben wird, ist in Deutschland leider noch weitgehend zu vermissen. Die Motivation in diesem Zusammenhang off- balance sheet Finanzierungen als Vergleichkriterium der deutschen Rechnungslegung nach dem HGB und der internationalen Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) auszuwählen, resultiert aus dem hohen Praxiswert dieser Finanzierungsalternative in Form von Operating Leasingverträge. Des Weiteren stellt es sich als eine Herausforderung dar eines der komplexesten Bilanzierungsprobleme kritisch zu betrachten und zu würdigen. Die Entscheidung, die beiden Rechnungslegungen (IFRS und HGB) als Grundkonzepte meiner Arbeit vergleichend zu betrachten, resultiert aus der wachsenden Internationalisierung der Rechnungslegung. Deutsche Unternehmen müssen sich zunehmend mit einer internationalen Rechnungslegung auseinandersetzen. Zu erwähnen ist insbesondere die Verabschiedung der EUVerordnung Nr. 1606/2002, die für konsolidierte Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen ab dem 1.01.2005 eine Aufstellung nach IFRS vorsieht. Bedanken möchte ich mich in diesem Rahmen bei Herrn Martin Vogel, Senior Manager bei KPMG Frankfurt. Herr Vogel hat mich während der Diplomarbeit fachlich unterstützt und mir mit seiner Sicht als Wirtschaftprüfer stets seine Hilfsbereitschaft angeboten. Des Weiteren möchte ich Herrn Mozzi, Vertriebsleiter der Movesta Finance and Lease GmbH Frankfurt, meinen Dank aussprechen.
Abbildungsverzeichnis VI
Abkürzungsverzeichnis VII
1. Einführung
1.1 Problem
1.2 Gang der Untersuchung
2. Off- Balance- Sheet Finanzierung
2.1 Definition
2.2 Instrumente
2.2.1 Leasing
2.2.2 Asset- Backed- Securities (ABS)
2.2.3 Spezialfonds
2.2.4 Special Purpose Entity (SPE)
2.2.4.1 Motive für die Gründung von Special Purpose Entities
3. Off- Balance- Sheet Finanzierungen anhand von Leasingverträgen
3.1 Begriff und Merkmal des Leasings
3.2 Leasingentwicklung in Deutschland
3.3 Vorteile des Leasings
3.4 Rechtsnatur des Leasings
3.5 Klassifikation von Leasingverträgen in der deutschen Rechnungslegung
3.5.1 Operating Leasing
3.5.2 Finanzierungsleasing
3.5.3 Vertragstypen von Leasingverträgen
3.5.3.1 Vollamortisationsverträge
3.5.3.2 Teilamortisationsverträge
3.6 Leasing in der internationalen Rechnungslegung
3.6.1 Finance- und Operating Lease
3.7 Die Bilanzneutralität von Leasingverträgen im Einzelabschluss
3.8 Handelsrechtliche Rechnungslegung
3.9 Die Bilanzierung von Leasingverträgen im Einzelabschluss nach HGB
3.9.1 Zurechnung von Leasingobjekten nach HGB
3.9.1.1 Grundsätze über das wirtschaftliche Eigentum
3.9.1.2 Die steuerlichen Leasingerlasse
3.9.1.2.1 Bilanzierung der Leasingverhältnisse bei Zurechnung der Leasingobjekte beim Leasingnehmer
3.9.1.2.2 Bilanzierung der Leasingverhältnisse bei Zurechnung der Leasingobjekte beim Leasinggeber
3.9.1.3 Angaben im Anhang
3.10. Internationale Rechnungslegung
3.10.1 Vermögenswerte nach IFRS
3.10.2 Leasingbilanzierung nach IFRS
3.10.2.1 Die wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form)
3.10.2.2 Kriterien für die Klassifikation als Finance Lease
3.10.2.2.1 Die Abbildung von Leasingverhältnissen im Jahresabschluss des Leasingnehmers
3.10.2.2.2 Die Abbildung von Leasingverhältnissen im Jahresabschluss des Leasinggebers
3.10.2.3 Angaben im Anhang
3.11 Vergleichende Betrachtung und kritische Würdigung
4. Leasingobjektgesellschaften als Beispiele der Off- Balance- Sheet Finanzierungen
4.1 Grundsätzliches zu Leasingobjektgesellschaften
4.2 Off- Balance Sheet Effekt durch Leasingobjektgesellschaften
4.3 Die Konsolidierung von Leasingobjektgesellschaften nach HGB
4.3.1 Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses nach § 290 HGB
4.3.1.1 Konsolidierungsmaßnahmen
4.3.2 Anhangangaben nach HGB
4.4 Die Konsolidierung von Leasingobjektgesellschaften nach IFRS
4.4.1 Die Einbeziehung von Tochtergesellschaften nach IAS 27
4.4.2 Die Anwendung der Interpretationsnorm SIC 12
4.4.2.1 Konsolidierungsmaßnahmen
4.4.3 Anhangangaben nach IFRS
4.5 Vergleichende Betrachtung und kritische Würdigung
5. Bedeutung der Leasingobjektgesellschaften in der Praxis
5.1 Beispielhafte Gestaltung einer Leasingobjektgesellschaft
5.1.1 Würdigung nach IFRS
5.1.2 Würdigung nach HGB
5.2 Ausgewählte Geschäftsberichte unter Bezugnahme von Special Purpose Entities
5.3 Off- Balance Sheet Finanzierungen durch Mietmodelle
6. Neuere Entwicklungen zur Leasingbilanzierung nach IFRS
6.1 Financial Component Approach
6.2 Whole Asset Approach
6.3 Vergleichende Betrachtung und kritische Würdigung
7. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Vorwort
Leasing wird aufgrund der Vielzahl möglicher Vertragsgestaltungen in der deutschen sowie in der internationalen Rechnungslegung als eines der komplexesten Bilanzierungsprobleme angesehen. Dabei etabliert sich Leasing zunehmend als die wichtigste Finanzierungsalternative. In Deutschland betrug 2005 das Leasingneugeschäft ca. € 51.1 Mrd., die Leasingquote hatte somit einen Anteil von 19,2% an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen im Jahre 2005. Hauptgrund vieler Unternehmer sich für Leasing als Investitionsfunktion zu entscheiden, ist deroff- balance sheetEffekt dieser Finanzierungsalternative. Der internationale Begriff der off- balance sheet Finanzierung ist in Deutschland als bilanzneutrales Finanzierungsinstrument bekannt. Eine Beschäftigung mit diesem Themenkomplex, wie er bereits schon in der internationalen Rechnungslegung rege betrieben wird, ist in Deutschland leider noch weitgehend zu vermissen. Die Motivation in diesem Zusammenhang off- balance sheet Finanzierungen als Vergleichkriterium der deutschen Rechnungslegung nach dem HGB und der internationalen Rechnungslegung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) auszuwählen, resultiert aus dem hohen Praxiswert dieser Finanzierungsalternative in Form von Operating Leasingverträge. Des Weiteren stellt es sich als eine Herausforderung dar eines der komplexesten Bilanzierungsprobleme kritisch zu betrachten und zu würdigen.
Die Entscheidung, die beiden Rechnungslegungen (IFRS und HGB) als Grundkonzepte meiner Arbeit vergleichend zu betrachten, resultiert aus der wachsenden Internationalisierung der Rechnungslegung. Deutsche Unternehmen müssen sich zunehmend mit einer internationalen Rechnungslegung auseinandersetzen. Zu erwähnen ist insbesondere die Verabschiedung der EU- Verordnung Nr. 1606/2002, die für konsolidierte Abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen ab dem 1.01.2005 eine Aufstellung nach IFRS vorsieht.
Bedanken möchte ich mich in diesem Rahmen bei Herrn Martin Vogel, Senior Manager bei KPMG Frankfurt. Herr Vogel hat mich während der Diplomarbeit fachlich unterstützt und mir mit seiner Sicht als Wirtschaftprüfer stets seine Hilfsbereitschaft angeboten. Des Weiteren möchte ich Herrn Mozzi, Vertriebsleiter der Movesta Finance and Lease GmbH Frankfurt, meinen Dank aussprechen. Seine weit reichende Praxiserfahrung auf dem Gebiet der Leasingkonstruktionen ließ mich nähere Einblicke in den Leasingalltag gewähren mit der Erkenntnis, dass die Praxis oft einfachere Lösungen für Leasinggestaltungen als die Theorie offenbart.
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Grundstruktur einer Special Purpose Entity
Abb. 2: Leasingentwicklung bis 2005
Abb. 3: Kriterien für ein Operating Lease nach IFRS
Abb. 4: Mutter- Tochterverhältnis nach HGB
Abb. 5: Festlegung des Konsolidierungskreises nach IAS 27 und SIC 12
Abb. 6: Beispiel einer Leasingobjektgesellschaft
Abb. 7: Financial Component Approach
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einführung
1.1 Problem
Der Zugang zu Bankkrediten im Rahmen von Investitionsfinanzierungen wird für deutsche Unternehmen zunehmend schwieriger. Als Hauptgrund ist die Neuregelung der Eigenkapitalquote durch Basel II1 zu nennen. Banken werden das von Ihnen übernommene Kreditrisiko zunehmend beschränken. Instrumente zur Bonitätsprüfung sind interne und externe Ratings, die individuell auf das jeweilige Unternehmen angewendet werden.2Besondere Aufmerksamkeit sollten Unternehmen heute diesen Ratings widmen. Ihre Kreditwürdigkeit hängt von diesen ab und damit der Umfang der Mittel, die ihnen die Bank zur Verfügung stellt.3Aufgrund geringer Eigenkapitalquoten sind die Ratingergebnisse oft nicht erfreulich. Die deutschen Unternehmen weisen im Vergleich zu ausländischen Unternehmen meist geringere Eigenkapitalquoten aus, da sich deutsche Unternehmen in der Vergangenheit nur minimal über Eigenkapital finanziert haben. Creditreform hat dazu ermittelt, das fast 80% aller deutscher Unternehmen aktuell weniger als 30% Eigenkapitalquote bieten, 2/5 dieser Unternehmen weisen sogar weniger als 10% Eigenkapitalquote aus. Ausreichendes Eigenkapital ist aber die Vorrausetzung, die Unternehmensentwicklung zu gewährleisten und unternehmerischen Risiken vorzubeugen.4
Alternative Finanzierungsmöglichkeiten zum klassischen Bankkredit genießen daher eine erhöhte Nachfrage.Off- balance- sheetFinanzierungen im Rahmen von Leasingverträgen sind in diesem Zusammenhang als besonders attraktiv zu nennen. Im Gegensatz zu einem klassischen Kreditkauf, der sich bilanzverlängernd5auswirkt, verhält sich der Vorgang beioff- balance- sheetFinanzierungen bilanzneutral6. Folgen daraus sind neben der Liquiditätssicherung bessere Bilanzkennzahlen wie z.B. eine erhöhte Eigenkapitalquote aber auch eine Optimierung der Kapitalkosten.7
Leasing wird als eines der komplexesten Bilanzierungsprobleme angesehen. Ausschlaggebend sind die Ermessensspielräume und die Vielzahl der Leasingvertragsgestaltungen, die den Bilanzierenden Möglichkeiten gewähren, aufgrund vonoff- balancesheetFinanzierungen eine Bilanzierung der Leasingverhältnisse zu umgehen.Off- balancesheetFinanzierungen sind außerdem ein wichtiges Thema im Hinblick auf die internationale Rechnungslegung. Bilanzneutrale Gestaltungen im Rahmen von Leasingverträgen nach deutschem Recht sollten mit internationalen Vertragsgestaltungen kompatibel sein.8 Zunehmende Fusionen, Übernahmen und Internationalisierung der Kapitalmärkte führen dazu, dass immer mehr Unternehmen ihren Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungen aufstellen.9 Bei einer Vernetzung der Märkte weltweit ist die Vergleichbarkeit der Informationen in den Jahresabschlüssen von großer Bedeutung.10
Primäres Ziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, die aktuellen Regelungen und bilanziellen Behandlungen von off- balance sheet Finanzierungen in Form von Leasingverhältnissen zu veranschaulichen. Die Betrachtung dieser Finanzierungsalternative wird im Rahmen eines Vergleiches der deutschen mit der internationalen Rechnungslegung nach IFRS untersucht. Insbesondere wird dabei auf die Bilanzierung der off- balance sheet Finanzierung auf Ebene des Einzel- und des Konzernabschlusses eingegangen. Daoff- balance sheetFinanzierungen primär von Leasingnehmern gewünscht werden, wird die bilanzielle Behandlung deroff- balance sheet Finanzierungen aus der Sicht der Leasingnehmer betrachtet. Die Sicht der Leasinggeber wird vereinzelt aus Gründen der Vollständigkeit und der Vergleichbarkeit berücksichtigt.
1.2 Gang der Untersuchung
Die vorliegende Arbeit erläutert die theoretische bilanzielle Behandlung vonoff- balance sheet Finanzierungen.Daneben wird dem Leser in einem Kapitel ein Eindruck über die Behandlung von bilanzunwirksamen Finanzierungen durch Leasingobjektgesellschaften in der Praxis gewährt.
Die Arbeit ist in sieben Kapitel eingeteilt. Nach einer kurzen Einführung werden im zweiten Kapitel die unterschiedlichen Arten deroff- balance sheetFinanzierungen vorgestellt. Das dritte Kapitel vermittelt einen Überblick über die allgemeinen Grundsätze des Leasings und die verschiedenen Leasingarten aus deutscher und internationaler Sicht nach IFRS. Des Weiteren wird in diesem Kapitel, unter den Gesichtpunkten vonoff- balance sheet Gestaltungen, die bilanzielle Behandlung von Leasingverträgen auf Ebene des Einzelabschlusses erläutert. Das vierte Kapitel ist der Konzernebene gewidmet, wobei insbesondere auf die Problematik derSpecial Purpose Entities(SPEs)11in der Form von Leasingobjektgesellschaften eingegangen wird. Die praktische Verwendung von off-balance sheetFinanzierungen durch Leasingobjektgesellschaften wird in Kapitel fünf bearbeitet. Der Praxisbezug dieses Kapitels basiert teilweise auf einem Fachgespräch mit Herrn Mozzi, Vertriebsleiter der Movesta Finance and Lease GmbH in Frankfurt. Neuere Entwicklungen des Themengebietes werden in Kapitel sechs vorgestellt und kritisch gewürdigt. Das siebte Kapitel dient neben dem Fazit auch einem Ausblick.
2. Off- Balance- Sheet Finanzierung
2.1 Definition
Off- balance- sheetFinanzierungen ermöglichen es den Unternehmen Investitionen ohne Aufnahme von Fremdkapital zu finanzieren. Die resultierende Bilanzverkürzung, vermeidet eine Bilanzaufblähung, da weder ein Vermögensgegenstand aktiviert noch eine Verbindlichkeit passiviert wird. Die Unternehmen können weiterhin über ausreichend Liquidität verfügen. Diese Finanzierungsform wird als bilanzneutral angesehen, da sie nicht das Verhältnis zwischen Eigenkapital und Fremdkapital beeinflusst.12 Der Verschuldungsgrad sowie wichtige Kennzahlen, welche besonders bedeutend für Kreditgeber und davon abhängig die gewährten Mittel sind, werden nicht beeinflusst.
2.2 Instrumente
2.2.1 Leasing
Ein Leasingverhältnis ist eine Vereinbarung zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer, die dem Leasingnehmer gegen Entgeltzahlung über die vereinbarte Laufzeit das Recht zur Nutzung eines Vermögensgegenstands des Leasinggebers einräumt.
Dieser überlassene Vermögenswert schlägt sich in der Bilanz des Leasingnehmers sowohl nach HGB und IFRS aus, sofern das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasingnehmer übergeht.13Dann wäre der Vermögensgegenstand zu aktivieren und die korrespondierende Zahlungsverpflichtung zu passivieren. Solange die Voraussetzung eines Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums nicht gegeben ist, wirkt sich die Leasingfinanzierung bilanzneutral aus.
Leasing vereint Elemente eines Mietvertrages und eines Kreditvertrages. Um den Effekt eineroff- balance- sheetFinanzierung zu erreichen, werden regelmäßig Leasingverträge so ausgestaltet, dass diese einem Mietvertrag ähneln, sog. Operating Leasingverhältnisse. Bei dieser Klassifikation wird der Leasinggegenstand beim Leasinggeber bilanziert.
Ein Leasingvertrag ist individuell nach den Wünschen des Leasingnehmers gestaltbar. Der Wunsch eines bilanzneutralen Leasingverhältnisses kann aber nur im Rahmen der Bilanzierungsregeln verwirklicht werden. Anhand von nationalen und internationalen Offenlegungspflichten müssen detaillierte Anhangangaben zu Leasingverträgen, auch wenn sich die Leasingverhältnisse bilanzneutral auswirken, aufgegliedert werden. Leasingverträge vollkommen zu eliminieren ist somit nicht gestaltbar.
2.2.2 Asset- Backed- Securities (ABS)
Unter Asset- Backed- Securities (ABS) wird das Verbriefen von Forderungen verstanden. In dem Zusammenhang werden Finanzaktiva, wie z.B. Kundenforderungen oder langfristige Forderungen aus Leasingverträgen, verkauft.14Damit die Transaktion alsoff- balance- sheetFinanzierung behandelt werden kann, wird oftmals eineSpecial Purpose Entity(SPE) eingeschaltet. Diese Gesellschaften dienen generell einem eng begrenzten Zweck, wie z.B. einer Leasingfinanzierung oder demFactoringeiner Forderung etc.15Eine genaue Definition für SPEs wind unter Punkt 2.2.4 vorgenommen. Bei einer ABS- Transaktion werden die o.g. Forderungen von einer SPE gekauft. Die SPE refinanziert sich wieder durch Wertpapieremission auf den Kapitalmärkten. Die Wertpapiere werden aus denCashflowsder erworbenen Forderungen bedient. Bei dem Forderungsverkauf handelt es sich nicht um eine einmalige Transaktion, der Verkauf ist revolvierend, welches eine breite Basis an Forderungen voraussetzt.16 Die SPE wird eingesetzt um den Forderungsverkäufer vom Kredit- und Bontitätsrisiko zu befreien, indem ihm der Verfügungsbereich der Forderungen entzogen wird.17Eine ABS- Konstruktion erzielt durch die Bilanzierung der Forderungen bei der SPE eine Entlastung der Bilanz des Forderungsverkäufers. Die bilanzielle Gestaltung verläuft dahingehend, dass die Forderungen aus der Handelsbilanz ausgebucht werden und so die Bilanzierung des gesicherten Darlehensgeschäfts vermieden wird.18Eines der größten Vorteile von ABS- Transaktionen ist die Möglichkeit der Expansion ohne zusätzliche
Fremdkapitalaufnahme.19
2.2.3 Spezialfonds
Ein weiteres Instrument deroff- balance- sheetFinanzierung ist der Spezialfonds. Neben den allgemeinen Publikumsfonds gibt es sog. Spezialfonds, mit einer Anlegerzahl von höchstens 30 Personen (§ 91 Abs. 1 InvG).20 Spezialfonds gehören zum Sondervermögen, deren Anleger einen Anteil am Sondervermögen erhalten. Dieser Anteil ist als Eigentum an den zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenständen zu klassifizieren. Werden die Anteilsscheine ausschließlich von dem bilanzierenden Unternehmen gehalten, handelt es sich um eine SPE. Dem Anteilsinhaber sind alle Chancen und Risiken zuzurechnen. Im Rahmen der Konzernrechnungslegung sind die im Fonds befindlichen Wertpapiere so zu bilanzieren, als würden sie von dem bilanzierenden Unternehmen gehalten.21
2.2.4 Special Purpose Entity (SPE)
Seit dem Zusammenbruch des US- Energiekonzerns Enron im Dezember 2001 wird der Begriff "Special Purpose Entity" in der Literatur zunehmend diskutiert. SPEs treten auch unter den Namen (Ein)Zweckgesellschaften, Projekt- oder Objektgesellschaften auf. Das Standing Interpretations Comitee (SIC) zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) definiert SPE in SIC 12 wie folgt:
"Ein Unternehmen kann gegründet werden, um ein enges und genau definiertes Ziel zu erreichen z.B. um ein Leasinggeschäft, Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten oder eine Verbriefung von Finanzinstrumenten durchzuführen."
Die Lebenszeit ist in der Regel zeitlich begrenzt und die unternehmerischen Aktivitäten sind klar definiert. Die SPEs sind eine relativ junge Erscheinung am Markt. In der Form, wie sie heute existieren, wurden sie erstmals in den späten 70er und frühen 80er Jahren gegründet und genutzt.22
Ein Sponsor oder auch Investor transferiert Vermögensgegenstände auf die SPE, die eigens für ihn errichtet wurde. Der Sponsor hat neben dem Recht, Leistungen von der SPE zu empfangen auch die Möglichkeit, gesellschaftsrechtliche Entscheidungen vorherzubestimmen.23"SPEs werden oft mit rechtlichen Vereinbarungen gegründet, die der Entscheidungsmacht ihres Vorstands, Treuhänders oder des Managements der SPE strenge und manchmal dauerhafte Schranken auferlegen. Häufig legen diese Bestimmungen fest, dass die Geschäftspolitik, die die laufende Tätigkeit der SPE festlegt, nicht geändert werden kann."24Das Mitspracherecht anderer Beteiligter ist somit begrenzt oder ganz ausgeschlossen, es liegt ein sog. Autopilot vor.25
Ein weiteres Merkmal der SPE ist die geringe Eigenkapitalausstattung, da der Sponsor in der Regel nicht oder nur minimal am Eigenkapital der SPE beteiligt ist.26Daher werden zur Gründung der SPE als Eigenkapitalgeber häufig Investoren miteinbezogen, die nicht mit dem Sponsor in Verbindung stehen. An der eigentlichen Geschäftstätigkeit haben sie kein Interesse. Die Investoren finanzieren die Gesellschaft. SPEs sind so häufig nur mit dem Mindesteigenkapital ausgestattet. Fremdkapitalgeber, meist Kreditinstitute oder Leasinggesellschaften, wirken gegen Provision bei der Gründung der SPE mit. Dabei muss aber gewährleistet sein, dass die SPE ausreichendCashflowserwirtschaftet, um die Rückzahlung des Kapitals zu garantieren.27Oftmals werden daher, wie z.B. bei ABS- Transaktionen, Wertpapiere durch die SPE emittiert oder der Sponsor erteilt dem Fremdkapitalgeber Kreditsicherheiten.
Hauptmerkmal einer SPE ist die disproportionale Verteilung der Partizipation an der Einflussnahme durch Stimmrechte und die Chancen und Risiken resultierend aus der Geschäftstätigkeit. Der Sponsor erhält Chancen und Risiken an der SPE, während die anderen Beteiligten oftmals die Mehrheit der Stimmrechte besitzen, welches das Recht zur Geschäftsführung zur Folge hat. Jedoch bestimmt der Sponsor die Geschäftspolitik
oftmals schon vorab im Gesellschaftsvertrag, dadurch werden die Stimmrechtsmehrbeteiligten (Eigenkapitalgeber) faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossen.28
Das folgende Schaubild stellt einfach die Grundstruktur einer SPE dar:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Grundstruktur einer Special Purpose Entity
Quelle: eigene Darstellung
Zwei grundsätzliche Modelle von SPEs können unterschieden werden:
Im ersten Modell gründen ein Sponsor und ein Investor die SPE. Der Sponsor erbringt den größten Teil des Eigenkapitals. Doch dem Investor steht das Recht zur Geschäftsführung zu.29
Bei dem zweiten Modell gründet der Investor für den Sponsor die SPE. Der Sponsor ist nur minimal oder nicht am Eigenkapital beteiligt. Der Investor hat die Stimmrechtsmehrheit und das Recht zur Geschäftsführung.30
Eine SPE kann in verschiedenen Rechtsformen gegründet werden, wie z.B. die Form einer Kapitalgesellschaft, eines Treuhandfonds, einer Personengesellschaft, einer Stiftung oder einer anderen Nicht- Kapitalgesellschaft.
2.2.4.1 Motive für die Gründung von Special Purpose Entities
Durch die Gründung von SPEs erhofft man sich bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten ausnutzen zu können. Bei dieser off- balance sheet Gestaltung werden Vermögensgegenstände sowie Schulden auf die SPE übertragen. Vorteile einer solchen Konstruktion sind:
- bilanzielle Vorteile durch Verbesserung der Bilanzkennzahlen insbesondere der Eigenkapitalquote und damit der Gesamtkapitalrendite
- positive Auswirkung auf die GuV durch die sofortige Gewinnrealisierung nach Übertragung der Vermögensgegenstände31
- Haftungsbegrenzung durch Wahl einer entsprechenden Gesellschaftsform (z.B. GmbH & Co. KG)
Eineoff- balance sheetFinanzierung für den Sponsor kann nur verwirklicht werden, wenn die an die SPE übertragenen Vermögensgegenstände und Schulden ihr auch wirtschaftlich zurechenbar sind. Nur so werden die Vermögensgegenstände in der Bilanz der SPE und nicht in der des Sponsors abgebildet. Eine weitere Vorraussetzung ist, dass die SPE nicht im Rahmen der Vollkonsolidierung im Konzernabschluss des Sponsors berücksichtigt werden muss.32
SPEs werden häufig für folgende Transaktionen gegründet:
- Leasing
- Forschungsprojekten
- Finanzierung von Start- Ups
- Verbriefen von Finanzinstrumente
SPEs treten in verschiedenen Formen am Markt auf, wie z.B. Leasingobjektgesellschaften, ABS-Transaktionen, Spezialfonds, Qualifiying SPE33und Projektgesellschaften.
Bei dem bereits erwähnten texanischen Energie-Konzerns Enron wurden rund $ 15 Mrd. auf SPEs verlagert.34Das bilanzielle Ziel Enrons war es, Finanzierungsschulden aus dem Konzern zu eliminieren und die Eigenkapitalquote zu erhöhen. Dies war mit ein Grund für den Zusammenbruch Enrons. Da der Enron Konzernabschluss nach der amerikanischen Rechnungslegung US-GAAP aufgestellt wurde, kommen immer häufiger Fragen auf inwieweit Ähnliches auch unter IFRS und HGB möglich ist. Die vorliegende Arbeit analysiert daheroff- balance sheetFinanzierungen anhand von Leasingverträgen und Leasingobjektgesellschaften nach HGB und IFRS.
3. Off- Balance- Sheet Finanzierungen anhand von Leasingverträgen
3.1 Begriff und Merkmal des Leasings
Eine einheitliche Definition des Leasings ist in der Literatur nicht zu finden. Eine Einordnung von Leasingverträgen kann vom Mietvertrag bis zum Ratenkaufvertrag reichen.35Der Begriff des Leasings stammt aus dem Englischen und bedeutet Vermietung oder Verpachtung. Aufgrund dessen wird im Allgemeinen von besonders ausgestalteten Nutzungsüberlassungsverträgen ausgegangen, die Gründzüge eines Leasingvertrages sind mit einem Mietvertrag vergleichbar.36Abhängig vom Vertragstyp unterscheiden sich Leasingverträge aber in wesentlichen Punkten von Mietverträgen. Bei Leasingverträgen trägt im Gegensatz zu Mietverträgen i.d.R. der Leasingnehmer die Haftung für die Instandhaltung oder Beschädigung des Leasingobjektes.37 Weiterhin ist für Leasingverträge die direkte Bestellung des Leasingobjektes durch den Leasingnehmer beim Hersteller oder Händler üblich. Leasingverträge werden nach dem Kriterium der Verpflichtung entweder als Operating- oder als Finanzierungsleasing38klassifiziert. Wie bereits unter Punkt 2.2.1 erwähnt, wird ein Leasingobjekt dem Leasingnehmer, gegen Zahlung eines vereinbarten Leasingentgelts an den Leasinggeber, zur Nutzung überlassen. Der Leasinggeber bleibt stets rechtlicher Eigentümer nach dem BGB (§ 903 S. 1 BGB). Dabei kann ein Leasinggegenstand materieller Natur wie z.B. Betriebs- und Geschäftsausstattung, Fuhrpark sowie Immobilien und immaterieller Natur wie z.B. eingesetzte Software sein. Wirtschaftsgüter sind allgemein leasingfähig, wenn sie selbständig bewertbar und drittverwendungsfähig39sind.
3.2 Leasingentwicklung in Deutschland
Leasing ist heutzutage fest im Wirtschaftsalltag verankert. Über die Hälfte der außenfinanzierten Ausrüstungsinvestition wird durch Leasing ermöglicht.40Dabei spielt das entscheidende Kriterium "Nutzen" eine wichtige Rolle. Die Nutzung eines Investitionsobjektes bringt Erträge, nicht das Eigentum daran. Diese Erkenntnis löst bei den Unternehmen eine Abkehr vom klassischen Eigentumsdenken aus. Die Rentabilität einer Investition ist unabhängig davon, wer das Leasingobjekt in seinem Eigentum hält. Die Rentabilität verbessert sich nämlich durch einen unveränderten Ertrag, abnehmenden Aufwand und günstigen Finanzierungskosten, diese Kriterien besitzen alle Merkmale eines Leasingvertrages. Leasing hat damit fast den klassischen Bankkredit überholt und gilt gerade bei mittelständischen Unternehmen als bedeutendste Finanzierungsalternative. Die Marktbedeutung des Leasings ist, vierzig Jahre nach Einführung in Deutschland bemerkenswert.41 Die Leasinginvestitionen lassen sich prozentual an der Leasingquote nachvollziehen. Die Leasingquote ergibt sich aus dem Vergleich der Leasinginvestitionen zu den gesamten Investitionen eines Jahres. Die aktuellste veröffentlichte Zahl ist die Leasingquote für 2005, die beträgt 19,2% (2004: 17.9%). Die Mobilienleasingquote beträgt sogar 24,6% (2004: 24,1%), das bedeutet, dass ungefähr jede vierte Investition durch einen Mobilienleasingvertrag finanziert wird. In zukünftigen Jahren ist laut dem Bundesverband deutscher Leasingunternehmen mit wachsenden Leasingverträgen zu rechnen, da das Marktpotential noch nicht ausgeschöpft sei.42 Folgende Tabelle veranschaulicht die zunehmenden Leasingneugeschäfte:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Leasingentwicklung bis 2005
Quelle: ifo Investitionstest: Statistisches Bundesamt
Leasing deckt eine Vielzahl von Kundenstämmen (EU, KMU, Weltkonzern). Die Nachfrage ist aufgrund folgender Vorteile von Leasing nachvollziehbar:
3.3 Vorteile des Leasings
Für die Leasingkunden sind die Vorteile des Leasings abhängig von ihren individuellen Wünschen bzgl. des Leasingvertrages. Die häufigsten Vorteile, die zu einer Leasingentscheidung führen, sind insbesondere:
- die Liquidität wird geschont. Leasing ist vergleichbar mit einer Fremdfinanzierung, der Einsatz von Eigenkapital bleibt außen vor.
- pay as your earnEffekt: Die Leasingraten werden aus dem Ertrag des geleasten Objektes beglichen, dabei handelt es sich bei den Leasingraten um periodisch wiederkehrende Zahlungen.43
- individuelle Vertragsgestaltung seitens des Leasingnehmers ermöglicht ein hohes Maß an Flexibilität.
- die Bilanzneutralität bewirkt, dass weder das Leasingobjekt noch die korrespondierende Leasingverpflichtung beim Leasingnehmer bilanziert wird. Im Falle der Zurechnung des Leasingobjektes beim Leasinggeber bedeutet dies eine Bilanzverkürzung beim Leasingnehmer.
- Schutz gegen Überalterung des Leasingobjekts aufgrund von Umsteigemöglichkeiten.
3.4 Rechtsnatur des Leasings
Der BGH hat im Hinblick auf die Beurteilung des Leasings in einem Urteil vom 8.10.197544 sich erstmals mit der rechtlichen Einordnung von Leasing befasst. In diesem Urteil hat der BGH für die Rechtsbeziehung von Leasingverträgen die §§ 535 ff. BGB für maßgebend erklärt.45Zugrunde gelegt wurde ein Vollamortisationsvertrag46mit Verlängerungsoption zugunsten des Leasingnehmers.47 Demnach wird in der herrschenden Literatur ein Finanzierungsleasing als atypischer Mietvertrag nach § 535 BGB behandelt.48 Leasingverträge werden als Abwandlung eines Mietvertrages eingestuft, denn Leasing ist eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Objektes auf Zeit.49 Leasingverträge begründen wie auch Miet- und Pachtverträge Dauerschuldverhältnisse. Eine Unterscheidung des Leasings zur Miete ist z.B. dadurch gegeben, dass die mietvertraglich geschuldete Wartungs- und Instandsetzungsleistung bzw. der Gewährleistungsanspruch auf den Leasingnehmer überwälzt wird. Dies geschieht im Austausch gegen die Abtretung der Kaufrechte seitens des Leasinggebers und die Finanzierungsfunktion (Vollamortisation) beim Leasing. Der Leasinggeber trägt hierbei die Sach- und Preisgefahr. Leasingverträge sind somit atypische Mietverträge.
3.5 Klassifikation von Leasingverträgen in der deutschen Rechnungslegung
Leasingverträge werden grundsätzlich, nach dem Merkmal der Verpflichtung, zwischen Finanzierungs- und Operating Leasing unterschieden.
3.5.1 Operating Leasing
Diese Leasingverträge unterscheiden sich nur minimal von Miet- oder Pachtverträgen. Bei den Operating Leasingverträgen wir ein Leasingobjekt dem Leasingnehmer nur für kurze Dauer überlassen.50Die kurzfristige Überlassung bezieht sich auf das Verhältnis der Mietdauer zur Nutzungsdauer des Leasingobjektes. Die Verträge sind mit einer kurzen Laufzeit oder mit einer kurzfristigen und beiderseitigen Kündbarkeit ausgestattet. Die Vertragslaufzeit von Operating Leasingverträgen beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. Der Leasinggeber trägt das gesamte Investitionsrisiko, damit sind die Gefahren eines zufälligen Untergangs bis hin zur Abwertung des Leasingobjektes durch wirtschaftlichen Fortschritt abgedeckt.51Häufig werden auch noch Serviceleistungen des Leasinggebers, wie z.B. Reparatur, Wartung etc. angeboten, welche den Vergleich mit Mietverträgen noch bestärken.52
In Deutschland werden Operating Leasingverträge häufig für Fahrzeuge, Flugzeuge und Computer- Hardware abgeschlossen.
3.5.2 Finanzierungsleasing
Der Begriff Leasing ist allgemein als Finanzierungsleasing bekannt.53Zur Abwicklung eines Finanzierungsleasings tritt oftmals der Leasinggeber als Finanzierungsgesellschaft auf, diese Gesellschaft kauft das vom Leasingnehmer bestellte Leasingobjekt auf eigene Rechnung und im eigenen Namen.54 Die Finanzierungsgesellschaft überlässt den Leasinggegenstand dann für die vereinbarte Nutzungsdauer dem Leasingnehmer. Finanzierungsleasings werden überwiegend für langfristige Finanzierungen des Anlagevermögens genutzt. Die Verträge werden mit einer unkündbaren Grundmietzeit ausgestattet, diese liegt zwischen der halben und vollen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes.55 Daran anschließend werden oft Mietverlängerungsoptionen und/oder eine Kaufoption seitens des Leasingnehmers oder ein Andienungsrecht seitens des Leasinggebers vereinbart.56Das Investitionsrisiko liegt hier beim Leasingnehmer. Finanzierungsleasingverträge werden weniger wegen der Nutzungsüberlassung von Leasingobjekten abgeschlossen, sondern wegen der Übertragungsfunktion mit einer verbundenen Finanzierungsfunktion durch die Leasinggesellschaft. Diese Kriterien, insbesondere die übertragenen Verpflichtungen an den Leasingnehmer weichen deutlich, im Gegensatz zu Operating Leasingverträgen, von Miet- und Pachtverträgen ab.57
Das Spezial- Leasing ist eine Sonderform des Finanzierungsleasings. Das Leasingobjekt wird entweder nach den Wünschen des Leasingnehmers geändert oder sogar extra für diesen hergestellt.58
3.5.3 Vertragstypen von Leasingverträgen
Finanzierungsleasingverträge werden zwischen Voll- und Teilamortisationsverträgen unterschieden. Entscheidend ist der Umfang der Amortisation (Kostentilgung) während der Grundmietzeit.59
3.5.3.1 Vollamortisationsverträge
Sobald die in der Grundmietzeit gezahlten Leasingraten inklusive eventueller Sonderzahlungen, die Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Nebenkosten sowie die Finanzierungskosten des Leasingobjektes decken, liegt ein Vollamortisationsvertrag(full-pay- out- Vertrag)60 vor. Vollamortisationsverträge lassen sich in verschiedene Vertragstypen einteilen.
Leasingverträge ohne Kauf- oder Mietverlängerungsoption verpflichten den Leasingnehmer das Leasingobjekt nach der Grundmietzeit an den Leasinggeber zurückzugeben. Dagegen erhält der Leasingnehmer das Recht in Leasingverträgen mit Mietverlängerungs- und/oder Kaufoptionsverträgen das Leasingobjekt zu einem vorher festgelegten Preis zu erwerben oder die Nutzungsdauer u.U. auf unbestimmte Zeit zu verlängern.61Bei der Kaufoption ist der Kaufpreis der Restbuchwert oder der Teilwert.62 Die Leasingraten der verlängerten Nutzungsdauer bemessen sich an dem tatsächlichen Werteverzehr des Leasingobjektes.63 Vollamortisationsverträge werden für Leasingobjekte abgeschlossen deren Wert durch den technologischen Fortschritt überholt wird und damit am Ende der Nutzungsdauer nur noch mit einem geringen Restwert zu rechnen ist.
3.5.3.2 Teilamortisationsverträge
Wenn die in der Grundmietzeit gezahlten Leasingraten die Aufwendungen des Leasinggebers nur zum Teil decken, liegt ein Teilamortisationsvertrag (non- full- pay - out- Vertrag)64 vor. Teilamortisationsverträgen lassen sich durch die verschiedenen Vertragsformen in Vollamortisationsverträge umwandeln, so dass auch bei diesen Verträgen eine vollständige Amortisation möglich ist. Bei der Vertragsform mit Andienungsrecht des Leasinggebers hat dieser das Recht dem Leasingnehmer das Leasingobjekt zu einem vorher festgelegten Kaufpreis zu verkaufen, wenn es nicht zu einem Verlängerungsvertrag kommt. Bei dem Vertragsmodell mit Aufteilung des Mehrerlöses wird das Leasingobjekt nach der Grundmietzeit veräußert. Ist der Erlös höher als die Restamortisation wird der Erlös nach einer vereinbarten Quotierung auf Leasinggeber oder Leasingnehmer aufgeteilt. Ist der Erlös niedriger als die Restamortisation, so muss der Leasingnehmer die Differenz an den Leasinggeber entrichten.
Wenn dem Leasingnehmer im Rahmen eines Teilamortisationsvertrags ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, kann er den Leasingvertrag frühestens nach der Grundmietzeit (40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) kündigen. Eine Abschlusszahlung ist zu entrichten, diese deckt den Differenzbetrag zwischen gezahlten Leasingraten und Gesamtkosten des Leasingverhältnisses ab. Veräußert der Leasinggeber das Leasingobjekt weiter, wird der Erlös der Abschlusszahlung durch den Leasingnehmer in der Regel zu 90% angerechnet.65
3.6 Leasing in der internationalen Rechnungslegung
IAS 1766"Leasing" regelt die Leasingverhältnisse auf internationaler Ebene. IAS 17.4 definiert, ähnlich wie im deutschen Sprachgebrauch: Leasingverhältnisse sind Vereinbarungen bei denen dem Leasingnehmer gegen Zahlung von Leasingraten an den Leasinggeber ein Nutzungsrecht eines Vermögenswertes (asset)67eingeräumt wird. IAS 17 ist für alle Formen von Leasingverträgen anwendbar, Ausnahmen von dieser Regel sind Leasingverträge, die im Zusammenhang mit natürlichen Ressourcen stehen.68Zu erwähnen sind an dieser Stelle noch die beiden Interpretationen zu IAS 17: SIC 2769und IFRIC 470. Diese beiden Interpretationen dehnen den Anwendungsbereich des IAS 17 aus. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise wird durch sie verstärkt hervorgehoben. So fallen z.B. schon Vereinbarungen, die aufgrund ihrer Bezeichnung eine Übertragung von Nutzungsrechten vermuten lassen, möglicherweise unter IAS 17.
3.6.1 Finance- und Operating Lease
Auch nach IAS 17 werden Leasingverträge in Finanzierungs- und Operating Leasingverträge, nämlichfinanceundoperating leases,71unterschieden. Einfinance leaseliegt vor, wenn im Wesentlichen alle Chancen und Risiken verbunden mit dem Vermögenswert auf den Leasingnehmer übertragen werden. Zu den maßgeblichen Chancen gehören die Gewinnerwartung aus der Nutzungsmöglichkeit und die damit eventuell verbundene Wertsteigerung72. Die Risiken beziehen sich neben der Vertragslaufzeit auch auf Beendigung dieser, insbesondere sind hier eventuelle Wertverluste durch technischen Fortschritt oder Verlustmöglichkeiten resultierend aus nicht genutzten Kapazitäten zu nennen.73Bei der Beurteilung des Chancen- Risiken Überganges muss eine individuelle Falluntersuchung vorgenommen werden.
Nach IAS 17.4 sindoperating leasesdurch eine Negativabgrenzung bestimmt.74So handelt es sich um einoperating lease, wenn ein Leasingverhältnis keinfinance leaseist. Die Klassifikation alsfinanceoderoperatingLeasingverhältnis erfolgt regelmäßig zu Beginn der Leasingvereinbarung, diese ist nach IAS 17 ausschlaggebend für die Bilanzierung des Leasinggegenstandes beim Leasingnehmer oder Leasinggeber.75 Zwar bestehen auch in Deutschland beide Klassifizierungen, doch werden sie teilweise anders ausgelegt. Bei einem Operating Leasingverhältnis wird wie nach IAS 17, der Leasinggegenstand beim Leasinggeber bilanziert. Die Klassifikation des Finanzierungsleasings allein lässt nach deutscher Rechnungslegung im Gegensatz zur internationalen Rechnungslegung noch keine Bestimmung zur Bilanzierung beim Leasingnehmer oder Leasinggeber zu. Als Gründe sind hier die Verfügungsrechte, die mit dem Leasingobjekt verbunden sind zu nennen. Nach deutscher Bilanzpraxis werden diese Verfügungsrechte, wie z.B. Nutzungsrecht, Kündigungsrecht etc. oftmals aufgespalten und liegen teilweise bei Leasingnehmer und Leasinggeber, dies lässt eine eindeutige Bilanzierung nur nach der Klassifikation des Finanzierungsleasings nicht zu.76 Eine synonyme Begriffsverwendung nach deutscher und internationaler Bilanzpraxis ist somit nicht gegeben.77
3.7 Die Bilanzneutralität von Leasingverträgen im Einzelabschluss
Nach den internationalen und den deutschen Bilanzierungsregeln wird Leasing, in der Vertragsgestaltung eines Operating Lease, als mögliches off- balance- sheetFinanzinstrument eingestuft.
Grundsätzlich werden Leasingverträge in der deutschen Bilanzpraxis als schwebende Geschäfte, die nicht in der Bilanz erscheinen, behandelt.78Schwebende Geschäfte sind nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB gegenseitig verpflichtende Verträge, "die auf einen wirtschaftlichen Austausch nach §§ 320 ff. BGB gerichtet sind."79 Nach dem Realisationsprinzip werden schwebende Geschäfte grundsätzlich nicht bilanziert. Nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB werden Gewinne erst berücksichtigt, wenn sie realisiert sind. Aus dem Imparitätsprinzip aber ergibt sich, dass bei absehbaren Verlusten eine Drohverlustrückstellung zu bilden ist.80Der Schwebezustand endet grundsätzlich mit Erfüllung der Hauptleistungspflicht, hierbei ist die wirtschaftliche81und nicht die rechtliche Betrachtungsweise ausschlaggebend.82In der internationalen Rechnungslegung nach IFRS wird Leasing auch in die Kategorie der schwebenden Geschäfte eingeteilt, doch besteht für finance leases eine Besonderheit. Die Klassifikation eines Leasingverhältnisses beginnt nach IAS 17.20 zwar zu Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses. Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass dieser Zeitpunkt auch für die erstmalige Bilanzierung gilt. Fallen diese beiden Zeitpunkte auseinander, wird das finance leasebis zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht als schwebendes Geschäft behandelt.83 Bei der Vertragsform eines operating lease wird das Leasingverhältnis, ähnlich der deutschen Rechnungslegung, als schwebendes Dauerschuldgeschäft betrachtet. Der Leasinggeber erbringt bei dieser Vertragsform nur schrittweise, verteilt über die Nutzungsdauer des Leasinggegenstandes, die Leistung.84 Ein Leasingverhältnis wirkt sich sowohl nach deutscher und internationaler Rechnungslegung nur solange bilanzneutral aus, wie der Leasingnehmer nicht der wirtschaftliche Eigentümer des Leasingobjektes ist. Liegt ein wirtschaftliches Eigentum vor, wird das Leasingverhältnis wie ein Kreditkauf behandelt. Bei einem Kreditkauf wird das Investitionsobjekt und die korrespondierende Verbindlichkeit bilanziell bei dem Kreditnehmer erfasst.85
Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen, insbesondere die Problematik des wirtschaftlichen Eigentums, wird ausführlich in den folgenden Gliederungspunkten behandelt.
3.8 Handelsrechtliche Rechnungslegung
Der handelsrechtliche Jahresabschluss beinhaltet Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Adressaten sind dabei u.a. Anteilseigner, Management, Gläubiger, Kunden etc. Die Aussagekraft dieser Informationen werden in § 264 Abs. 2 S.
1 HGB für den Einzelabschluss und in § 297 Abs. 2 HGB für den Konzernabschluss gesetzlich geregelt. Außerdem fungiert der Jahresabschluss als Gewinnermittlung, z.B. als Grundlage zur Bemessung von Dividenden oder Erfolgsbeteiligungen.86Gesetzliche Einzelvorschriften, hier zu nennen sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GOB, geregelt z.B. in § 243 Abs. 2 HGB), versuchen die unterschiedlichen Adressatengruppen zusammenzuführen.87 Das vorrangige Gläubigerschutzprinzip im HGB verlangt eine vorsichtige Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach. Dies wird durch die zentrale Vorschrift des Vollständigkeitsgebotes nach § 246 Abs. 1 HGB gestützt. Demnach sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss abzubilden.88Dabei werden nach § 247 Abs. 1 HGB die Bilanzposten des Anlage- und Umlaufvermögens, das Eigenkapital, die Schulden sowie Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen. Vermögensgegenstände sind aktivierbar, wenn sie selbständig bewertbar und verwertbar sind.89Der Einzelabschluss dient, wie bereits o.g., als Informationsinstrument und als Ausschüttungsbemessung. Der Konzernabschluss dient als ergänzendes Informationsinstrument, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln.
3.9 Die Bilanzierung von Leasingverträgen im Einzelabschluss nach HGB
Die fehlende Legaldefinition von Leasing in Deutschland und unzählige verschiedene Vertragsgestaltungen von Leasingverträgen lassen Leasing als eines der komplexesten Bilanzierungsprobleme erscheinen. Umstritten bezüglich der Bilanzierung ist die Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasingnehmer oder zum Leasinggeber. Die Zurechnung kann das Bilanzbild des Leasingnehmers entscheidend beeinflussen.90Die Ausgestaltung von Leasingverträgen, die eine Bilanzunwirksamkeit zur Folge haben, steht in der nationalen und internationalen Literatur im Vordergrund. Die tatsächliche Bewertung von Leasingverträgen nimmt dagegen eher eine untergeordnete Rolle ein.
3.9.1 Zurechnung von Leasingobjekten nach HGB
Fehlende Zurechnungskriterien führen zu nicht vollständigen Bilanzvorschriften für Leasingverträge im Handelsrecht.91Festzuhalten ist jedoch, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung von Vermögensgegenständen für Leasingverträge im HGB angewendet wird. Bei der Leasingbilanzierung sind Eigentum und Besitz verschiedenen Wirtschaftssubjekten zuzuordnen, aufgrund dessen wird die Leasingbilanzierung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise unterzogen.92
Die Bilanzpraxis orientiert sich, aufgrund fehlender handelsrechtlicher
Bilanzierungsregeln, an den Regeln der steuerlichen Leasingerlasse des BMF.93Die Anwendung der steuerlichen Leasingerlasse ist aufgrund der Konformität mit den GOB zu befürworten.94 Denn die wirtschaftlichen Zurechnungskriterien der steuerrechtlichen Leasingerlasse tragen den "handelsrechtlichen Grundsätzen hinsichtlich der Realisierung wirtschaftlichen Eigentums Rechnung".95
3.9.1.1 Grundsätze über das wirtschaftliche Eigentum
Das HGB ist zwar von zivil- und insolvenzrechtlichen Vorschriften geprägt, verfolgt aber bei der Leasingbilanzierung, wie zuvor erwähnt, den Grundsatz des wirtschaftlichen Eigentums. Da die Frage der wirtschaftlichen Zuordnung von Vermögensgegenständen im HGB nicht abschließend geklärt ist, richtet man sich im Rahmen von Leasingverträgen nach den Zurechnungskriterien der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des BFH96.
Grundsätzlich muss bei schuldrechtlichen Verträgen (Kaufvertrag) das rechtliche Eigentum an den veräußerten Vermögensgegenständen zur Gewinnrealisierung übergehen. Fallen jedoch rechtliches und wirtschaftliches Eigentum auseinander, ist nur noch der wirtschaftliche Übergang maßgebend.97
Voraussetzung für den wirtschaftlichen Übergang ist ein rechtswirksamer schuldrechtlicher Vertrag. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO sind dem Eigentümer die Vermögensgegenstände zuzurechnen, es sei denn ein anderer als der Eigentümer übt die tatsächliche Herrschaft über einen Vermögensgegenstand aus. Ihm ist der Vermögensgegenstand zuzurechnen, wenn ihm für die wirtschaftliche Nutzungsdauer Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten zustehen. Neben dem Verwertungsrecht stehen dem wirtschaftlichen Eigentümer Chancen und Risiken, wie z.B. Wertsteigerungen und Wertminderungen aus dem Vermögensgegenstand zu. Substanz und Ertrag aus dem Leasingobjekt müssen dabei vollständig und dauerhaft dem wirtschaftlichen Eigentümer zustehen, damit der wirtschaftliche Eigentümer als bilanzierendes Unternehmen qualifiziert wird.98
Entscheidend ist das Gesamtbild der Verhältnisse, eine Einzelfallbetrachtung ist bei jedem Sachverhalt vorzunehmen.
3.9.1.2 Die steuerlichen Leasingerlasse
Die Finanzverwaltung hat die Zurechnungskriterien in vier "Leasingerlassen“99geregelt. Dabei regeln zwei Leasingerlasse die Vollamortisationsverträge jeweils über bewegliche und unbewegliche Leasingobjekte, die anderen zwei Leasingerlasse regeln die Teilamortisationsverträge auch unterteilt in bewegliche und unbewegliche Leasingobjekte. Die Begriffe und die Arten von Voll- und Teilamortisationsverträgen wurden bereits ausführlich unter Punkt 3.5.3 ff. erläutert, hier wird nunmehr auf die wirtschaftliche Zurechnung eingegangen.
Die Finanzverwaltung hat die wirtschaftliche Zurechnung von Leasingverträgen bei Vollamortisation für das Steuerrecht im Erlass vom 19.04.1971 für Mobilien (bewegliche Vermögensgegenstände) und im Erlass vom 21.03.1972 für Immobilien (unbewegliche Vermögensgegenstände) geregelt.100Neben einer wirtschaftlichen Betrachtung gilt jeweils eine strenge Einzelfallbetrachtung als Grundlage der Zurechnung. Grundsätzlich werden die Leasingobjekte dem rechtlichen Eigentümer zugerechnet, ist jedoch der Leasingnehmer aufgrund von Optionen und der Mietdauer wie ein Eigentümer anzusehen, werden sie diesem zugerechnet. Die Erlasse regeln diese Situationen wie folgt:
- Bei Leasingverträgen ohne Kauf- oder Verlängerungsoption werden die Leasingobjekte dem Leasinggeber zugerechnet, wenn die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Dagegen werden die Leasingobjekte dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn die Grundmietzeit weniger als 40% oder mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.
- Bei Leasingverträgen mit Kaufoption werden die Leasingobjekte dem Leasinggeber zugerechnet, wenn die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt. Im Falle einer Ausübung der Option wird das Leasingobjekt dem Leasinggeber zugerechnet, wenn der Kaufpreis gleich oder höher ist als der ermittelte Restwert nach den AfA-Tabellen oder der niedrigere Zeitwert zur Zeit der Veräußerung. Eine Zurechnung zum Leasingnehmer erfolgt, wenn der Kaufpreis niedriger als der ermittelte Restwert nach den AfA-Tabellen oder der niedrigere Zeitwert zur Zeit der Veräußerung ist.
- Bei Leasingverträgen mit Mietverlängerungsoption wird das Leasingobjekt dem Leasinggeber zugerechnet, wenn die Grundmietzeit zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und deren Anschlussmiete den zukünftigen Werteverzehr deckt. Dabei wird der Restwert nach den AfA- Tabellen ermittelt oder der niedrigere Zeitwert wird als Restwert angesetzt. Das Leasingobjekt wird dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn die Grundmietzeit weniger als 40% oder mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und deren Anschlussmiete den zukünftigen Werteverzehr deckt.
[...]
1Die neue Baseler Eigenkapitalverordnung ist unter dem Begriff Basel II bekannt. Diese soll zwar erst Ende 2006 in Kraft treten, jedoch setzen schon seit der Verabschiedung von Basel II in 2003 Banken zunehmend die geforderten Ratings ein.
2Vgl. Fischer (2004), S. 110
3Vgl. Brink (2006)
4Vgl. Prochnow (2006), S. 59
5Die Bilanzverlängerung resultiert aus der Aktivierung des Vermögengenstandes und der Passivierung der Zahlungsverpflichtung.
6Die Bilanzunwirksamkeit der Finanzierung ist nur möglich, wenn die zum Gebrauch berechtigte Partei nicht wirtschaftlicher Eigentümer ist.
7 Vgl. Fischer (2004), S. 110
8Vgl. Hansen (2000), S. 31
9 Antrieb durch das KapAEG v. 20.4.1998, dieses Gesetz erlaubte, durch eine bis 2004 befristete Öffnungsklausel, befreiende Konzernabschlüsse nach § 292a HGB a.F. Dieses Gesetz gestattete es unter bestimmten Voraussetzungen Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen entweder nach HGB oder nach international anerkannten Vorschriften (IFRS/US-GAAP) aufzustellen. Seit 2005 gilt dies in ähnlicher Form für nicht kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen nach § 315a HGB.
10 Vgl. Baetge/Dörner (1997), S. 7
11SPE stellt den Oberbegriff der Zweckgesellschaften da, die Leasingobjektgesellschaften sind als Unterform der SPE anzusehen. In der vorliegenden Arbeit wird der Begriff "Leasingobjektgesellschaft" verwendet. Daneben wird der Begriff "SPE" verwendet, wenn im Allgemeinen Zweckgesellschaften angesprochen werden oder wenn allgemeine gesetzliche Regelungen für SPEs erläutert werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Erläuterungen in der vorliegenden Arbeit bzgl. der Leasingobjektgesellschaften auch für alle SPEs maßgeblich sind, ebenso sind die allgemeinen Erläuterungen bzgl. der SPEs für Leasingobjektgesellschaften maßgeblich.
12 Vgl. Brankensiek (2001), S. 8
13Das Finanzierungsinstrument Leasing sowie dessen Bilanzierung wird in Kapitel 3 ausführlich behandelt.
14Vgl. Förschle/Kroner (2006), § 246 Rn 29
15Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2002), S. 1172
16Vgl. Fischer, DSWR (2004), S. 112
17 Vgl. Brankensiek (2001), S.40
18Vgl. IDW RS HFA 8 (2002), Rn. 5
19Vgl. IDW RS HFA 8 (2002) für eine ausführliche Betrachtung der ABS- Gestaltung und deren bilanzielle Behandlung
20Vgl. Lüdenbach (2005), §32 Rn. 98
21Vgl. Krumnow u.a. (2004), IAS 39 Rn. 196
22 Vgl. Hartgraves/Benston (2002)
23Vgl. Schruff/Rothenburg (2002), S.756
24SIC 12.1
25SIC 12.9 definiert Autopilot als eine Beherrschung eines Unternehmens durch die Vorherbestimmung seiner Geschäftstätigkeit
26Vgl. Pellens/Sellhorn/Streckenbach (2003), S. 191
27Vgl. Brakensiek/Küting (2002), S. 210
28 Vgl. den sog. Autopilot, a.a.O. Fn. 25
29Die meisten SPE- Gestaltungen weisen eine geringe oder keine Kapitalbeteiligung des Sponsors aus, daher wird dieses Modell nur vereinzelt verwendet.
30 Vgl. Schruff/Rothenburg (2002), S. 757
31Vgl. Kustner (2004), S. 309
32Vgl. Schimmelschmidt/Happe (2004), S. 1
33Vgl. SFAS 140
34 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2002), S. 1172
35Vgl. Helmschrott (1997), S. 1
36Vgl. Büschgen (1998), S. 3
37Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1998), § 246 HGB Rn. 385
38Vgl. Operating Leasing unter Punkt 3.5.1 und Finanzierungsleasing unter Punkt 3.5.2
39Auch für Andere nutzbar, es darf kein Spezial- Leasing vorliegen. Die Fungibilität des Leasinggegenstandes muss gewahrt sein.
40 Vgl. BDL (2006)
41Vgl. Krater/Kreuzmair (2002), S. 15
42 Vgl. z.B. den amerikanischen Leasingmarkt mit einer 30% Leasingquote
43Vgl. Müller (2003), S. 287
44BGH Urteil v. 8.10.1975
45Vgl. Büschgen (1998), S.67
46Während der undkündbaren Grundmietzeit erfolgt durch die zu entrichtenden Raten des Leasingnehmers eine Tilgung der gesamten Kosten. Detaillierte Angaben unter Punkt 3.5.3.1
47Vgl. zur Klassifikation von Leasingverträgen nach den Leasingerlasse siehe Gliederungspunkt 3.5.3
48Vgl. BGH Urteil v. 8.10.1975
49 Vgl. Büschgen (1998), S.77
50Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1998), § 246 HGB Rn. 386
51Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 633
52Vgl. Kratzer (2005), S. 43
53Vgl. Büschgen (1998), S. 7
54 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 635
55Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist i.d.R. identisch mit der sich aus den amtlichen AfA-Tabellen ergebenden Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter. Die vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen AfA- Tabellen enthalten die nach Wirtschaftszweigen gegliederte durchschnittliche Nutzungsdauer von beweglichen Wirtschaftsgütern. Sie sind für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA) maßgeblich. Vgl. hierzu Urbs (2006)
56Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (1998), § 246 HGB Rn. 386
57Vgl. Büschgen (1998), S. 8
58Vgl. ausführlich zum Spezial-Leasing: Lüdenbach/Freiberg (2006), S.259
59Vgl. Gehlhausen/Weiblen (2003), Rn. 9
60 Vgl. Büschgen (1998), S. 9
61Vgl. BMF v. 19.04.1971 (Mobilien- Erlass); BMWF v. 21.03.1972 (Immobilien- Erlass)
62Der Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt (§ 6 EStG). I.d.R. entspricht der Teilwert dem Verkehrswert oder Markwert.
63Vgl. Gehlhausen/Weiblen (2003), Rn. 12- 14
64Vgl. Büschgen (1998), S. 10
65 Vgl. BMF v. 22.12.1975
66IAS 17(revised)Die ursprüngliche Fassung des IAS 17 v. 1997 hat sich durch dasImprovement Projectdes IASB geändert, die letzte Änderung resultiert aus dem Jahre 2003, die den nachfolgenden Ausführungen auch zugrunde liegt.
67Vgl. zur Definition vonassets: Gliederungspunkt 3.10.1
68Vgl. IAS 17.2
69SIC 27: Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen IAS 1, IAS 17, IAS 18. IAS 27 beschäftigt sich mit veränderten Nutzungsverhältnissen, z.B. bei US-Transaktionen(Cross- Border- Leases).
70IFRIC 4(International Financial Reporting Interpretations Committee).IFRIC 4 betrachtet Nutzungsrechte im Rahmen von Outsourcing- Maßnahmen, die sich auf den Output der ausgelagerten Teilbereiche beziehen.
71 Zur besseren Unterscheidung werden in der vorliegenden Arbeit die Leasingverhältnisse bzgl. der deutschen Rechnungslegung in Finanzierungs- und Operating Leasing und bzgl. der internationalen Rechnungslegung infinanceundoperating leaseeingeteilt.
72Vgl. Vater (2002), S. 2094
73 Vgl. Adler/Düring/Schmaltz (2002), Abschnitt 12, Rn. 28
74Vgl. Alvarez/Wotschofsky/Miethig (2001), S. 935
75ausführlich zur Leasingbilanzierung: Gliederungspunkt 3
76Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S. 635
77Vgl. Brankensiek (2001), S.178
78Vgl. Hoyos/Ring (2006), § 249 Rn. 57
79IDW RS HFA 4 (2000), Rn. 2
80§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, vgl. Fn. 106
81 Vgl. BFH v. 23.06.1997, zur wirtschaftlichen Betrachtung vgl. auch Punkt 3.9.1.1
82Vgl. Hoyos/Ring (2006), § 249 Rn. 56
83Vgl. Kümpel/Becker (2006), S. 99
84Vgl. Kümpel/Becker (2006), S. 137
85Vgl. Brankensiek (2001), S.180
86Vgl. Coenenberg (2005), S. 14
87 Vgl. Hayn/Waldersee (2003) S. 35
88Vgl. Kremin- Buch/Unger, Walz (2003), S.18
89Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S.124
90Vgl. Küting/Weber (2004), S.162
91Vgl. Coeneberg (2006), S. 182
92Vgl. Isele (1995), Rn. 430
93Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele (2002), S.635
94 Vgl. Pellens/Füllbier/Gassen (2004), S. 597
95 Adler/Düring/Schmaltz (1998), § 246 HGB Rn. 392
96 BFH Urteil v. 26.01.1970. Grundsatzentscheidung über allgemeine Kriterien für die steuerrechtliche Zurechnung von Leasingverhältnissen. Bei den allgemeinen Kriterien gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.
97Vgl. IDW ERS HFA 13 (2004), Rn. 5
98Vgl. Gehlhausen/Weiblen (2003), Rn. 29
99 Die Leasingerlasse beruhen auf der Grundsatzentscheidung v. 26.01.1970 (a.a.O. Fn. 96). Diese wurde in den folgenden BMF- Schreiben (Leasingerlasse) konkretisiert.
100 Vgl. BMF v. 19.04.1971 (Mobilien- Erlass); BMWF v. 21.03.1972 (Immobilien- Erlass) bzgl. Vollamortisationsverträge
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