Die Beratungs- und Mitwirkungsaufgaben der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung


Trabajo Escrito, 2002

19 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhalt

I. Einleitung

II. Die elterliche Sorge
1. Die wesentlichen Änderungen durch das neue Kindschaftsreformgesetz
2. Die Regelung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung
3. Der Mitwirkungsauftrag der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung der Eltern
a) Verknüpfung des Scheidungsverfahrens mit Beratungsangeboten der Jugendhilfe
b) Gegenstände und Ziele der Beratungsarbeit
c) Mediation

III. Das Umgangsrecht
1. Die Neugestaltung des Umgangsrechts im Zuge des neuen Kindschaftsreformgesetzes
2. Das begleitende oder beschützte Umgangsrecht
3. Beratung und Unterstützung in Fragen des Umgangsrecht durch die Jugendhilfe

IV. Kinder in Trennungs- und Scheidungssituationen
1. Mögliche psychische Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf Kinder und Jugendliche
2. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am gerichtlichen Verfahren

Literaturverzeichnis:

I. Einleitung

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema: „Die Beratungs- und Mitwirkungsaufgaben der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung.“

Ich möchte zunächst dem Leser oder der Leserin einen kurzen Überblick über die derzeitige gesetzliche Gestaltung der elterlichen Sorge geben. Mir geht es hier im wesentlichen darum, die Änderungen, die sich durch das Inkrafttreten des neuen Kindschaftsrechts am 01.07.1998 ergeben haben, aufzuzeigen. Fragen wie: Können auch unverheiratete Eltern gemeinsam die Sorge für ihr Kind tragen oder wie schaut es mit dem Sorgerecht aus, nachdem sich die Eltern getrennt haben, spielen hier eine wichtige Rolle.

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung von Eltern ergeben sich die gesetzlichen Mitwirkungsaufgaben der Jugendhilfe, insbesondere die des Jugendamtes. Ich möchte aufzuzeigen, wie der gesetzliche Auftrag gemäß § 17 SGB VIII lautet, was seine inhaltliche Zielsetzung beinhaltet und wie die konkrete Mitwirkung der Jugendhilfe im familiengerichtlichen Verfahren auszuschauen hat.

Durch Trennung und/oder Scheidung von Eltern werden auch oftmals Fragen in Bezug auf das Umgangsrecht aufgeworfen. Diesen Aspekt möchte ich in Punkt III meiner Arbeit ansprechen. Auch hier hat die Jugendhilfe die Aufgabe, die Betroffenen durch Beratungsleistungen zu unterstützen. Punkte wie die Neugestaltung des Umgangsrecht sowie die besondere Form des begleiteten Umgangs möchte ich ebenfalls thematisieren.

Am Schluss meiner Arbeit ist es mir noch einmal ein besonderes Anliegen auf die Situation der Kinder und Jugendlichen einzugehen, die von Trennung und Scheidung der Eltern betroffenen sind. Ich möchte deshalb im letzten Punkt meiner Arbeit die psychischen Folgen aufzeigen, die sich für Kinder und Jugendliche aufgrund von Trennungs- und Scheidungssituationen ergeben können.

II. Die elterliche Sorge

1. Die wesentlichen Änderungen durch das neue Kindschaftsreformgesetz

Die Reform des Kindschaftsrechtes, welche am 01.07.1998 in Kraft getreten ist, enthält Neuregelungen, die das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht, das Unterhaltsrecht, das Verfahrensrecht (ZPO) und das Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) betreffen. Ziel dieser Reform ist die Beseitigung von rechtlichen Unterschieden zwischen ehelichen und nicht ehelichen Kindern, eine Bezeichnung, die in der neuen Gesetzgebung durch „Kinder verheirateter und nicht verheirateter Eltern“ ersetzt wurde.

Ein Vorläufer dieser Reform ist das im April 1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz, welches die erbrechtliche Stellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern vereinheitlichte.

Der Gesetzgeber reagierte mit diesen Neuerungen auf die veränderten gesellschaftlichen Bedingungen:

- Anstieg der nicht ehelich geborenen Kinder in den alten Bundesländern von 41.504 im Jahr 1997 auf 87.845 im Jahr 1995
- Zunahme der von Scheidung betroffenen Kinder in Deutschland: 1996: 145.000, 1997: 163.000

(Bundesministerium der Justiz, Das neue Kindschaftsrecht, S. 10)

Ich möchte mich im folgenden auf die Neuregelung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Ausgestaltung konzentrieren.

Seit dem 01.07.1998 ist es möglich, die gemeinsame elterliche Sorge auf zweierlei Weise zu begründen, nämlich:

- Durch Heirat (vor oder nach der Geburt des Kindes) oder
- Durch die Abgabe von Sorgeerklärungen; diese Möglichkeit steht den Eltern eines Kindes offen, die nicht miteinander verheiratet sind.

(Vgl. § 1626a Abs. 1 Nr. 1.u. 2. BGB)

Ein wichtiger Punkt hierbei ist, dass die beiden genannten Alternativen das einvernehmliche Handeln der Eltern voraussetzten, d.h. dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht gegen den Willen eines Elternteils begründet werden kann. Sind die Eltern nicht verheiratet und stimmt die Mutter der Übernahme eines gemeinsamen Sorgerechtes nicht zu, dann übernimmt sie gemäß § 1626a Abs. 2 BGB die alleinige Sorge für das Kind.

2. Die Regelung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung

Die Rechtsprechung geht von einem grundsätzlichen Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung aus. Damit wird die Bedeutung von Mutter und Vater für die gesunde Entwicklung eines Kindes betont. Viele Eltern sind nämlich in der Lage ihre Konflikte, die sie als Paar austragen, von ihrer Elternschaft zu trennen und einigen sich auf ein einvernehmliches Konzept in Sachen Sorge, Umgang und Unterhalt (Bayerisches Landesjugendamt, 2001, S. 76).

Nun stellt sich jedoch die Frage, wie es weiter geht, wenn es den Eltern nicht mehr möglich ist nach einer Trennung oder Scheidung weiterhin die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu tragen und was erforderlich ist, damit die elterliche Sorge auf einen Elternteil übertragen werden kann.

Eine Übertragung ist nur durch eine gerichtliche Entscheidung möglich, nämlich:

- Entweder auf Antrag eines Elternteils auf Alleinsorge (§ 1671 Abs. 1 und 2 BGB) oder
- Durch das Gericht von Amts wegen nach § 1671 Abs. 3 BGB i.V.m. § 1666 BGB (Gefährdung des Kindeswohls)

Gemäß § 1671 Abs. 1 BGB entscheidet das Gericht über das Sorgerecht nur noch dann, wenn ein Elternteil dies beantragt. Bei anhaltenden Schwierigkeiten kann jeder Elternteil den Antrag auf alleinige Sorge stellen, auch wenn sie nicht miteinander verheiratet sind. Voraussetzung für die Antragstellung ist lediglich, dass die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben. Gemäß § 1567 Abs. 1 BGB gelten Ehegatten als getrenntlebend, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

Eie Entscheidung des Gerichts hängt davon ab, ob der andere Elternteil der Übertragung zustimmt oder nicht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 1. BGB). Bei der Zustimmung überträgt das Gericht die Alleinsorge auf den Antragsteller, bei Nichtzustimmung nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.). Falls das betroffene Kind das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, kann es der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil widersprechen (Bayerisches Landesjugendamt, 2001, S. 76).

Die beiden gesetzlichen Grundlagen (§ 1671 BGB und § 1666 BGB) stehen alternativ nebeneinander, d.h., dass ein Antrag, der nach § 1671 BGB abzulehnen ist, weil das vierzehnjährige Kind einer gemeinsamen Elternentscheidung widerspricht, durchaus nach § 1666 BGB stattgegeben werden kann, wenn die dortigen Voraussetzungen vorliegen, also das geistige, seelische und/oder körperliche Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge als gefährdet erscheint. Notwendig dafür ist aber nicht nur, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht, denn durch die Aufhebung ist noch nichts darüber ausgesagt, ob das Kind beim Antragsteller oder der Antragstellerin besser aufgehoben ist. Deshalb ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn sichergestellt werden kann, dass die Übertragung der Alleinsorge auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Damit stellt der Gesetzgeber eine hohe Hürde für die Beendigung der gemeinsamen Sorge auf (Wiesner in Fegert (Hrsg.), 1999, S. 69).

Wie geht es nun weiter, wenn sich die Eltern entschieden haben, ihr Sorgerecht auch nach einer Trennung oder Scheidung weiterhin gemeinsam fortzuführen?

Um mögliche Streitigkeiten zwischen den Eltern zu verhindern, unterscheidet der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der elterlichen Sorge nach einer Trennung oder Scheidung zwischen Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind und Angelegenheiten des täglichen Lebens.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind z.B.:

- Organisation des täglichen Lebens
- Kleidung
- Hausaufgaben
- Arztbesuche bei nicht schwerwiegenden Erkrankungen

Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung können sein:

- Aufenthalt des Kindes
- Besuch des Kindergartens, Wahl der Schule, Schulwechsel
- Ausübung von teueren Sportarten
- Entscheidung über nicht eilige Operationen

Gemäß § 1687 Abs. 1 BGB hat der Elternteil das Alleinentscheidungsrecht für Angelegenheiten, die das tägliche Leben des Kindes betreffen, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Dem gegenüber ist bei Entscheidungen, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, das Einvernehmen beider Elternteile Voraussetzung.

[...]

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Die Beratungs- und Mitwirkungsaufgaben der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung
Universidad
Catholic University of Applied Sciences München  (Sozialpädagogik)
Curso
Rechtsfragen in den Arbeitsfeldern Familienhilfen und Hilfen zur Erziehung
Calificación
1,3
Autor
Año
2002
Páginas
19
No. de catálogo
V6017
ISBN (Ebook)
9783638137133
Tamaño de fichero
540 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Beratungs-, Mitwirkungsaufgaben, Jugendhilfe, Trennung, Scheidung, Rechtsfragen, Arbeitsfeldern, Familienhilfen, Hilfen, Erziehung
Citar trabajo
Martina Hassemer (Autor), 2002, Die Beratungs- und Mitwirkungsaufgaben der Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6017

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