Die ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen


Seminararbeit, 2006

26 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Besteuerung der Ausschüttung auf Gesellschaftsebene

3 Anteilseigner ist eine natürliche Person/Personengesellschaft
3.1 Qualifikation der Einkunftsart
3.2 Halbeinkünfteverfahren
3.3 Hälftiges Abzugsverbot für Werbungskosten/Betriebsausgaben
3.4 Zufluss der Einnahmen
3.5 Auswirkung des Halbeinkünfteverfahrens auf die Zuschlagsteuern
3.6 Verfahrensrechtliche Probleme bei einer verdeckten Gewinnaus- schüttung

4 Anteilseigner ist eine Kapitalgesellschaft
4.1 Steuerfreistellung der Gewinnausschüttungen
4.2 Pauschaliertes Betriebsausgaben-Abzugsverbot

5 Auswirkungen der Ausschüttung auf die Gewerbesteuer
5.1 Hinzurechnungen
5.1.1 Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft
5.1.2 Ausländische Steuern
5.2 Kürzungen
5.2.1 Inländische Schachtelerträge
5.2.2 Ausländische Schachtelerträge
5.2.3 Umfang der Kürzung

6 Kapitalertragsteuer
6.1 Höhe der Kapitalertragsteuer
6.2 Schuldner und Entstehung der Kapitalertragsteuer
6.3 Steueranmeldung, -abführung und -bescheinigung
6.4 Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
6.5 Erstattung der Kapitalertragsteuer
6.5.1 Unbeschränkt steuerpflichtiger Gläubiger
6.5.2 Beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger

7 Kritische Würdigung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Durch das StSenkG vom 23.10.2000 wurde die Besteuerung von Dividenden ab dem Jahr 2001 grundlegend neu geregelt. Das seit 1977 gültige AV wurde durch das HEV ersetzt.[1] Danach ist die Anrechnung der von der Körperschaft gezahlten Körperschaftsteuer auf die ESt bzw. KSt des Anteilseigners nicht mehr möglich, d.h. die KSt wirkt auf Ebene der Kapitalgesellschaft definitiv. Gleichzeitig wird die Dividende auf der Ebene des Gesellschafters mit dessen persönlichen Steuersatz besteuert. Somit ist das neue Körperschaftsteuer- system ein System mit Doppelbelastung.[2] Diese Doppelbelastung wird in zwei Stufen gemildert. Auf Ebene der Körperschaft wurde der Körperschaftsteuer- satz auf 25% abgesenkt, und auf Ebene des AE unterliegt die Dividende wenn es sich um eine natürliche Person handelt nur noch zur Hälfte der ESt, bzw. bei Körperschaften ist sie ganz von der KSt ausgenommen.[3]

Ausschüttungen sind Auszahlungen von Gewinnanteilen an die AE einer KapGes. Hierbei handelt es sich um Dividenden aus Aktien einer AG oder Gewinnanteile aus Beteiligungen an einer GmbH.[4] Die Ausschüttungen können entweder offen, d.h. aufgrund eines handelsrechtlichen Gewinnverteilungs- beschlusses oder als vGA erfolgen.[5]

Für die ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen ist zunächst zu prüfen, ob es sich bei dem Empfänger der Ausschüttung um eine natürliche Person oder eine Körperschaft handelt. Danach ist zu prüfen, welcher Einkunftsart die Ausschüttungen zuzurechnen sind. Zu beachten ist die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 3 EStG. Soweit sich die Anteile im Betriebsvermögen befinden, sind die Ausschüttungen vorrangig der jeweiligen Gewinneinkunftsart zuzuordnen. Befinden sich die Anteile im Privatvermögen, sind die Ausschüttungen vorrangig vor den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu qualifizieren.[6]

2 Besteuerung der Ausschüttung auf Gesellschaftsebene

Die von Körperschaften erwirtschafteten Gewinne werden gem. § 23 Abs. 1 KStG mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % belastet, unabhängig davon ob die Gewinne an die AE ausgeschüttet oder ob sie thesauriert werden. Bemessungsgrundlage für die KSt ist gem. § 7 Abs. 1 KStG das z.v.E.[7]

Werden zum 31.12.2000 Endbestände nach § 36 Abs.7 KStG ausgewiesen, so richtet sich deren Ausschüttung nach neuem Körperschaftsteuerrecht. Deshalb musste nach § 37 Abs. 1 KStG zum 31.12.2001 ein KSt-Guthaben festgestellt werden. Es beträgt 1/6 des Endbestandes des ehemaligen EK 40. Für Gewinn- ausschüttungen die ab dem Jahr 2002 abfließen, mindert sich die KSt des Abflussjahres und das KSt-Guthaben um 1/6 der Ausschüttung. Das Guthaben kann gem. § 37 Abs. 2 KStG nur durch oGA mobilisiert werden.[8] Durch das StVergAbG wurde § 37 KStG um den Abs. 2a erweitert. Demnach führen Ausschüttungen die nach dem 11.4.2003 und vor dem 1.1.2006 erfolgen nicht zu einer Körperschaftsteuerminderung (sog. Moratorium). Ab dem 1.1.2006 kann das bestehende Guthaben dann wieder bedingt realisiert werden. Wegen des Moratoriums wurde der Zeitraum in dem das KSt-Guthaben genutzt werden kann bis zum 31.12.2019 verlängert. Ist zum 31.12.2019 noch ein Restgut- haben vorhanden, und ist die Gesellschaft nicht in der Lage auszuschütten, verfällt es.[9]

Werden die vor Einführung des HEV thesaurierten Gewinne an eine andere KapGes ausgeschüttet, so wird gem. § 37 Abs. 3 KStG die KSt-Minderung der ausschüttenden Gesellschaft durch eine KSt-Erhöhung bei der empfangenden KapGes neutralisiert.[10]

Gilt für Ausschüttungen das EK 02 als verwendet, so erhöht sich die KSt gem. § 38 Abs. 1 KStG um 3/7 des durch die Ausschüttung verbrauchten EK 02.[11]

3 Anteilseigner ist eine natürliche Person/Personengesell- schaft

3.1 Qualifikation der Einkunftsart

Befindet sich die Beteiligung an einer KapGes im Privatvermögen des AE, so führen oGA und vGA der Gesellschaft i.d.R. beim Stpfl. zu Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG.[12]

Wird die Beteiligung im BV eines Einzelunternehmens, dem Gesamthands- vermögen einer Personengesellschaft oder im Sonder-BV eines Mitunternehmers gehalten, so sind die oGA und vGA der KapGes aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 3 EStG den Einkünften aus Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft bzw. selbständiger Arbeit zuzurechnen.[13]

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen handelt es sich um Leistungsvergü- tungen, die dem Gesellschafter lediglich aufgrund seiner Gesellschafterstellung gewährt werden.[14] Wurde die vGA bereits bei einer anderen Einkunftsart erfasst, führt deren Aufdeckung zu einer Umqualifizierung der Einnahme in Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. in eine Gewinneinkunftsart.[15]

3.2 Halbeinkünfteverfahren

Nach Wegfall des AV in 2001 wurde das neue HEV eingeführt. Dieses stellt ein modifiziertes klassisches KSt-System dar. Um eine Doppelbelastung zu vermei- den -zum einen mit KSt auf Ebene der KapGes, zum anderen auf Ebene des AE mit dessen persönlichen Steuersatz- unterliegen gem. § 3 Nr. 40d S.1 EStG oGA und vGA einer inl. oder ausl. KapGes bei unbeschränkt sowie bei be- schränkt stpfl. Gesellschaftern nur noch zur Hälfte der ESt. Dies gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe.[16] Die andere Hälfte ist stfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.[17] Das HEV gilt aufgrund der Verwei- sung auf Bezüge „i.S.d“ § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 40 S. 2 EStG sowohl für natürliche Personen wie auch für PersGes und deren Gesellschafter i.R.d. Mitunternehmerschaft, soweit die Gesellschafter natürliche Personen sind.[18]

Wurde bei Auslandsdividenden ausl. Steuer einbehalten, so ist diese nach § 34c EStG auf die persönliche ESt des AE anrechenbar, jedoch nur bis zur Höhe der insgesamt auf die Dividende entfallenden inl. ESt.[19]

Die Dividenden sind beim AE zwar nur zur Hälfte steuerpflichtig, aber der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG sowie der WK-Pauschbetrag nach § 9a S. 1 Nr. 2 EStG werden in voller Höhe gewährt, soweit es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.[20]

3.3 Hälftiges Abzugsverbot für Werbungskosten/Betriebsausgaben

Die WK bzw. BA die mit den stfreien inl. und ausl. Ausschüttungen in wirtschaft- lichen Zusammenhang stehen, dürfen gem. § 3c Abs. 2 EStG nur zur Hälfte abgezogen werden. Für die Beschränkung spielt es keine Rolle, ob dem AE im VZ tatsächlich Einnahmen zugeflossen sind oder nicht. Das Abzugsverbot gilt erstmals für Aufwendungen, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammen- hang stehen, die dem HEV unterliegen (§ 52 Abs. 8a EStG).[21]

Die Abzugsbeschränkung gilt aufgrund der Anknüpfung an das HEV nur für natürliche Personen, die die Beteiligung an der KapGes direkt oder als Gesell- schafter von PersGes im BV oder PV halten.[22]

Die WK/BA sind der einzelnen Kapitalanlage zuzuordnen. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, so erfolgt die Aufteilung im Schätzwege nach der Höhe des Kurswerts zum Zeitpunkt des Abrechnungsstichtags der WK.[23]

Das hälftige Abzugsverbot ist nicht durch die Höhe der stfreien Einnahmen begrenzt, d.h. die Abzugshalbierung gilt auch dann, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.[24]

Die hälftige Steuerbefreiung soll die Vorbelastung der Ausschüttung mit KSt berücksichtigen und eine Mehrfachbelastung beseitigen. Wegen der Abzugshal- bierung sind die Ausschüttungen allerdings nicht zur Hälfte stfrei, sondern vollständig besteuert. Demzufolge verstößt § 3c Abs. 2 EStG nach hM[25] gegen das objektive Nettoprinzip, das den Abzug aller mit der Einkünfteerzielung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gebietet, und somit gegen Art. 3 Abs. 1 GG.[26]

3.4 Zufluss der Einnahmen

Die Gewinnausschüttungen sind dem AE gem. § 11 EStG zugeflossen, sobald er wirtschaftlich über sie verfügen kann (EStH 157). Die Ausnahmeregelung nach § 11 Abs. 1 S. 2 EStG ist nicht anwendbar.[27]

Eine Ausnahme von dem Zuflussprinzip bilden Ausschüttungen an einen Allein- gesellschafter, beherrschenden Gesellschafter einer KapGes, oder wenn sich die Beteiligung im BV befindet und eine Gewinnermittlung nach Bestandsver-gleich durchgeführt wird. Diese fließen dem Gesellschafter bereits im Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewinnverwendung zu. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschafterversammlung eine spätere Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs beschlossen hat (EStH 157).[28]

3.5 Auswirkung des Halbeinkünfteverfahrens auf die Zuschlagsteuern

Bei der Ermittlung der ESt unterliegen die Ausschüttungen nur zu 50% der Steuer. Die ESt bildet für die Zuschlagsteuern (KiSt und SolZ) die BMG. Durch das Gesetz zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern[29] wurde eingeführt, dass zur Ermittlung der ESt für die BMG der KiSt das z.v.E. gem. § 51a Abs. 2 S. 2 EStG um die stfreien Dividenden zu erhöhen ist und um die nach § 3c Abs. 2 EStG nicht abziehbaren Beträge zu mindern. Insofern stellt das HEV Dividenden nur bei der ESt und dem SolZ zur Hälfte stfrei, nicht aber bei der KiSt.[30]

3.6 Verfahrensrechtliche Probleme bei einer verdeckten Gewinnaus- schüttung

Eine vGA wird i.d.R. erst im Rahmen einer Außenprüfung bei der Gesellschaft aufgedeckt. Infolgedessen werden dann die überhöhten Leistungsvergütungen an den Gesellschafter in eine vGA umqualifiziert, und der entsprechenden Einkunftsart zugeordnet. Auf Ebene der ausschüttenden Gesellschaft wird es keine Probleme geben, da die KSt-Bescheide meist u.V.d.N. gem. § 164 AO ergehen, und damit jederzeit geändert werden können.

Probleme ergeben sich dann, wenn die ESt-Bescheide des AE bereits bestandskräftig sind. Auf der Ebene der KapGes wird das z.v.E. um die vGA erhöht und mit KSt belastet. Deshalb muss der ESt-Bescheid des Gesell- schafters nun dahingehend geändert werden, dass die z.B. bisher als Gehalt erfasste Zahlung als vGA in das HEV einbezogen wird, um eine Doppel- belastung zum einen mit der KSt der KapGes, zum anderen mit der persönlichen ESt des AE zu vermeiden. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ist nicht möglich, da nach BFH Rechtsprechung[31] KSt-Bescheid und ESt-Bescheid nicht im Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid stehen. Die Umqualifizierung der Leistungsvergütung an einen Gesellschafter als vGA bringt dem AE einen Steuervorteil, somit könnten die Bescheide evtl. nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert werden. Dies scheitert allerdings daran, dass keine neuen Tatsachen vorliegen, und den Gesellschafter grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache trifft.[32]

4 Anteilseigner ist eine Kapitalgesellschaft

4.1 Steuerfreistellung der Gewinnausschüttungen

Mit Abschaffung des AV und Einführung des HEV wurde § 8b KStG durch das StSenkG vom 23.10.2000 mit Wirkung vom 1.1.2001 grundlegend geändert. Danach sind oGA und vGA die eine unbeschränkt oder beschränkt stpfl. Körperschaft von einer inl. oder ausl. KapGes erhält gem. § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Gewinns außer Ansatz zu lassen, unabhängig von der Beteiligungshöhe und Behaltefrist. Das Dividendenprivileg soll sicherstellen, dass es bei Gewinnausschüttungen innerhalb eines Konzernkreises bei einer einmaligen KSt-Belastung bleibt, bis der Gewinn die Ebene der Körperschaft verlässt und an eine natürliche Person ausgeschüttet wird.[33] Die Regelungen des § 8b KStG gelten nach Abs. 6 auch dann, wenn die KapGes die Gewinne nur mittelbar über eine MU-Schaft erzielt. Dadurch werden die Dividenden den Mitunternehmern so zugerechnet, als ob sie selbst unmittelbar an der aus- schüttenden Körperschaft beteiligt seien.[34]

Bei Erträgen an einer ausl. KapGes ist wegen der Steuerfreistellung die Anrech- nung ausl. QueSt gem. § 34c Abs. 1 EStG hinfällig, da die Anrechnung ihrer Höhe nach auf die inl. Steuer beschränkt ist, die auf die ausl. Bezüge entfällt.[35]

4.2 Pauschaliertes Betriebsausgaben-Abzugsverbot

Gem. § 8b Abs. 5 KStG gelten 5 % der oGA und vGA als nicht abziehbare BA. Folglich sind nur 95% der Dividende von der Besteuerung ausgenommen. Die Höhe der tatsächlichen BA spielt keine Rolle, d.h. die Hinzurechnung erfolgt auch dann wenn keine oder nur geringfügige Kosten entstanden sind. Aller- dings sind die effektiv entstandenen Aufwendungen in voller Höhe als BA abzugsfähig. Seit dem VZ 2004 gilt dies auch für inländische Dividenden. [36]

Bei mehrstufigen Ausschüttungen wirkt sich das Abzugsverbot negativ aus. Es kumuliert sich, da es auf jeder Ausschüttungsstufe beachtet werden muss.[37]

5 Auswirkungen der Ausschüttung auf die Gewerbesteuer

In § 7 GewStG wird für die Ermittlung des Gewerbeertrags auf das EStG und KStG verwiesen. Folglich gelten die Regelungen der § 8b KStG, §§ 3 Nr.40, 3c EStG auch für die GewSt. Die Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften des GewStG sind aber zu beachten.[38] Mit Einfügung des S. 4 in § 7 GewStG[39] sind die Rechtsfolgen des EStG und KStG ab dem VZ 2004 bereits auf der Ebene der Gesellschaft und nicht erst auf Ebene des Gesellschafters anzuwenden[40].

5.1 Hinzurechnungen

5.1.1 Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft

Mit Einführung des HEV wurde § 8 Nr. 5 GewStG durch Art. 4 Nr. 3 des UntStFG vom 20.12.2001 völlig neu geschaffen. Danach sind die nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz gebliebenen Gewinn- anteile an einer inl. oder ausl. KapGes dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, soweit es sich um Streubesitz (Beteiligung < 10% am Nennkapital der KapGes) handelt.[41] Folglich kommt es zu einer Doppelbelastung mit GewSt. [42]

Sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags Dividenden aufgrund eines DBA-Schachtelprivilegs außer Ansatz geblieben, so entfällt eine Hinzurechnung, weil sich die Steuerfreiheit nicht aus den § 3 Nr. 40d EStG, § 8b Abs. 1 KStG er- gibt. [43]

Soweit die mit der Dividende in wirtschaftlich Zusammenhang stehenden Aus- gaben gem. § 3c Abs. 2 EStG oder § 8b Abs. 5 KStG außer Ansatz geblieben sind, ist die Hinzurechnung um diese zu kürzen. Folglich wird nur der Nettobetrag der GewSt unterworfen, d.h. die Abzugsverbote für die BA werden für die GewSt wieder negiert.[44]

Übersteigen die nichtabziehbaren BA die stfreien Erträge, ergibt sich ein negativer Nettobetrag. Die Hinzurechnung negativer Nettobeträge, die sich als Kürzung auswirken würde, kommt aber nicht in Betracht, weil sie bei der Ermittlung des Gewinns nicht abgezogen wurden und somit die Voraus-
setzungen des Eingangssatzes des § 8 GewStG nicht erfüllen.[45][46]

5.1.2 Ausländische Steuern

Wurden nach § 34c EStG ausl. Steuern die auf die begünstigten Gewinnanteile entfallen bei der Ermittlung des Gewinns außer Ansatz gelassen, oder wurden sie nach § 9 GewSt gekürzt, so sind sie gem. § 8 Nr. 12 GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.[47]

5.2 Kürzungen

Die Kürzungsvorschriften des § 9 Nr. 2a und Nr. 7 GewStG gelten für oGA und vGA, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt wurden.[48] Sie gelten auch für im Ausland ansässige Unternehmen, sofern sie im Inland einen Gewerbebetrieb in Form einer Betriebsstätte unterhalten, und die Beteiligung zu deren BV zählt.[49] Für die Inanspruchnahme der Kürzungen genügt eine mittelbare Beteiligung (BFH v. 17.5.2000 I R 31/99).[50]

Ist der Empfänger der Ausschüttung eine KapGes, entfallen die Kürzungen, da die Gewinnanteile wegen § 8b Abs. 1 KStG oder eines DBA-Schachtelprivilegs nicht im Gewerbeertrag enthalten sind. Dies gilt auch bei KapGes die nur mittelbar über eine PersGes beteiligt sind.[51] Die Kürzungen können auch für die als fiktiv nichtabziehbaren BA nicht in Anspruch genommen werden, da sie nach Auffassung der FinVerw keine Gewinnanteile i.S.d. Regelung darstellen.[52]

5.2.1 Inländische Schachtelerträge

Nach § 9 Nr. 2a GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurech- nungen um Ausschüttungen einer inl. stpfl. KapGes i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStG oder einer stbefreiten UnternehmensbeteiligungsGes i.S.d. § 3 Nr. 23 GewStG gekürzt, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mind. 10% des Grund- oder Stammkapitals beträgt (sog. Schachtelprivileg), und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind. Bei der Prüfung der Beteiligungsgrenze sind sämtliche zum BV gehörenden Anteile zusammenzurechnen.[53]

[...]


[1] Vgl. Preißer, M. (2005), S. 602.

[2] Vgl. Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 753.

[3] Vgl. Frotscher, G. (2004), § 8b KStG, Rz 2.

[4] Vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 744.

[5] Vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 744.

[6] Vgl. Zenthöfer, W. /Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 743.

[7] Vgl. Wellisch, D. (2002), S. 853.

[8] Vgl. Neumann, R. (2003), Rz. 464-465.

[9] Vgl. Neumann, R. (2003), Rz. 476.1-476.2.

[10] Vgl. Scheffler, W. (2005), S. 227.

[11] Vgl. Neumann, R. (2003), Rz. 465.

[12] Vgl. Heurung, R. (2003), Einführung EStG, Rn 3.

[13] Vgl. Neumann, R. (2003), Rz. 671.

[14] Vgl. Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 751.

[15] Vgl. Dötsch, E. / Franzen, I. / Sädtler, W. / u.a. (2004), S. 148.

[16] Vgl. Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 753.

[17] Vgl. Stobbe, T. (2005), S. 146.

[18] Vgl. Handzik, P. (2004), § 3 EStG Tz 1456.

[19] Vgl. Neumann, R. (2003), Rz. 440.

[20] Vgl. Dötsch, E. / Franzen, I. / Sädtler, W. / u.a. (2004), S. 565.

[21] Vgl. Neumann, R. (2003), Rz. 438, Rz. 708.

[22] Vgl. Lindemann, A. (2004), § 3c EStG Tz 78

[23] Vgl. Dötsch, E. / Franzen, I. / Sädtler, W. (2004), S. 565.

[24] Vgl. Lindemann, A. (2004), § 3c EStG Tz 88.

[25] Vgl. Neumann, R. (2003), Rz. 702; Lindemann, A in LBP (5/2004), § 3c EStG Tz 72; Intemann, J. in HHR (10/2003), Anm. 13.

[26] Vgl. Balmes, F. / Schützeberg, K. (2003), § 3 EStG Rn 70

[27] Vgl. Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 747.

[28] Vgl. Zenthöfer, W. / Schulze zur Wiesche, D. (2004), S. 747-748.

[29] Gesetz v. 21.12.2000, BGBl I 2000, 1978

[30] Vgl. Handzik, P. (2004), § 3 EStG Tz 1343

[31] BFH-Urteil v. 27.10.1992 VIII R 41/89, BStBl II 1993, S. 569

[32] Vgl. Intemann, J. (2003), § 3 Nr. 40 EStG, Anm. 159.

[33] Vgl. Dötsch, E. / Franzen, I. / Sädtler, W. (2004), S. 246-247, 249.

[34] Vgl. Dötsch, E. / Franzen, I. / Sädtler, W. (2004), S. 274-275.

[35] Vgl. Gosch, D. (2005), § 8b KStG Rz 143.

[36] Vgl. Scheffler, W. (2005), S. 185-187.

[37] Vgl. Dötsch, E. / Franzen, I. / Sädtler, W. (2004), S. 274.

[38] Vgl. Dötsch, E. / Franzen, I. / Sädtler, W. (2004), S. 283.

[39] BGBl Teil I (2004), S.3310 Art. 4 Nr. 2

[40] Vgl. Preißer, M (2005), S. 536.

[41] gilt nicht für Gewinnabfhrg. einer OG an ihren OT, da für die gewstl. Organschaft eine Beteiligung von mind. 50 % erforderlich ist; Vgl. Scheffler, W. (2005), S. 276.

[42] Vgl. Lenski, E. / Steinberg, W. (2004), § 8 Nr. 5 GewStG Anm. 1, 3, 9-10.

[43] Vgl. Hofmeister, F. (2004), § 8 Nr. 5 GewStG Rz.156.

[44] Vgl. Lenski, E. / Steinberg, W. (2004), § 8 Nr. 5 GewStG Anm. 16.

[45] Vgl. Hofmeister, F. (2004), § 8 Nr. 5 GewStG Anm. 158.

[46] A.A. wohl siehe Lenski/Steinberg (2004), § 8 Nr. 5 GewStG Anm. 17, wonach der Gewerbeverlust bei der GewSt anzusetzen wäre.

[47] Vgl. Gosch, D. (2004), § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 316.

[48] Vgl. Lenski, E. / Steinberg, W. (2004), § 9 Nr. 2a, 7 GewStG Anm. 14, 36.

[49] Vgl. Gosch, D. (2004), § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 289.

[50] Vgl. Gosch, D. (2004), § 9 Nr. 7 GewStG Rz. 308.

[51] Vgl. Gosch, D. (2004), § 9 Nr. 2a GewStG Rz. 188, 289.

[52] Vgl. Watermeyer, H.J. (2004), § 8b KStG, Anm.127.

[53] Vgl. Lenski, E. / Steinberg, W. (2004), § 9 Nr. 2a GewStG Anm. 15, 18, 28, 35.

Ende der Leseprobe aus 26 Seiten

Details

Titel
Die ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen
Hochschule
Hochschule Pforzheim
Veranstaltung
Steuer- und Revisionswesen
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
26
Katalognummer
V60301
ISBN (eBook)
9783638540094
ISBN (Buch)
9783640423774
Dateigröße
484 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Behandlung, Ausschüttungen, Steuer-, Revisionswesen
Arbeit zitieren
Nicole Bauer (Autor:in), 2006, Die ertragsteuerliche Behandlung von Ausschüttungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60301

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