Die Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2005

22 Pages, Note: 2,3


Extrait


Gliederung

A. Einleitung
I. Der Gewinnabschöpfungsanspruch
II. Zweck und Rechtsnatur des Anspruches
1. Sinn und Zweck
a) Schließen von Rechtsschutzlücken
b) Abschreckung
c) Sanktion
d) Korrektur von Marktversagen
2. Rechtsnatur
III. Bedenken im Vorfeld der Novellierung
IV. Gang der Untersuchung

B. Voraussetzungen des Gewinnabschöpfung
I. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG
II. Zusammenhang zwischen Zuwiderhandlung und Gewinn
III. Erzielung eines Gewinnes zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern
1. Erzielter Gewinn
a) Grundsätze der Gewinnermittlung
b) Umsatzerlöse
c) Kosten
aa) Grundlagen der Kosten(ver-)rechnung
bb) Vollkostenrechnung
cc) Teilkostenrechnung
(1) (Mehrstufiges) Direct Costing
(2) Relative Einzelkosten- und Deckungsbeitragrechnung
dd) Prozesskostenrechnung
ee) Zwischenergebnis
2. „Zu Lasten“
a) Vermögensnachteil
b) Zusammenhang zwischen Vermögensnachteil und Gewinn
3. Vielzahl von Abnehmern
IV. Anrechnung von Leistungen auf den Gewinn

C. Gewinnabschöpfung in der Praxis

D. Zusammenfassung und Ergebnis

E. Literaturverzeichnis

A. Einleitung

I. Der Gewinnabschöpfungsanspruch

Am 8. Juli 2004 trat das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 3. Juli 2004[1] in Kraft. Es dient nach § 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb und schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (sog. Schutzzwecktrias[2] ). Es enthält erstmals eine Regelung zur „Gewinnabschöpfung“ in § 10 UWG, für die es im deutschen Wettbewerbsrecht und auch im Ausland keine Vorbilder gibt[3]:

„§ 10 Gewinnabschöpfung

(1) Wer dem § 3 vorsätzlich zuwiderhandelt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
(2) 1Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. 2Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) 1Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. 2Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. 3Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(5) 1Zuständige Stelle im Sinne der Absätze 2 und 4 ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Justiz unterliegt. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 einer anderen Bundesbehörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes zu übertragen.“[4]

II. Zweck und Rechtsnatur des Anspruches

1. Sinn und Zweck

a) Schließen von Rechtsschutzlücken

Mit dem Gewinnabschöpfungsanspruch soll Durchsetzungsdefiziten bei „Streuschäden“ begegnet werden, bei denen durch wettbewerbswidriges Verhalten eine Vielzahl von Abnehmern geschädigt wird, die Schadenshöhe im Einzelfall jedoch gering ist.[5] In diesen Fällen sehen die Betroffenen regelmäßig von einer Rechtsverfolgung ab, weil Aufwand und Kosten hierfür in keinen Verhältnis zum Schaden des Einzelnen stehen[6], sich die traditionellen Rechtsbehelfe nicht für eine gemeinsame Interessenwahrnehmung in gleicher Weise geschädigter Abnehmer eignen[7] und oftmals Unbeholfenheit, Rechtsunkenntnis oder Beweisnot hinzukommen[8]. Auch Mitbewerbern steht ein Schadensersatzanspruch in solchen Fällen nicht zwangläufig zu[9] oder lohnt die Geltendmachung durch den Einzelnen nicht[10].

b) Abschreckung

Da die Gewinnabschöpfung gerade die Fälle erfassen soll, in denen die Geschädigten regelmäßig keine Ansprüche geltend machen, dient sie nicht dem individuellen Schadensausgleich, sondern der zivilrechtlichen Prävention von Wettbewerbsverstößen[11] im Interesse der Verbraucher und Mitbewerber[12]. Der Zuwiderhandelnde, der damit rechnen muss, den rechtswidrig erlangten Gewinn nicht behalten zu dürfen, wird sich eher von Wettbewerbsverstößen abhalten lassen.[13] Der Gewinnabschöpfungsanspruch stellt damit sicher, dass sich unlauterer Wettbewerb nicht lohnt.[14]

c) Sanktion

Die Gewinnabschöpfung sollte noch nach der Begründung des Referentenentwurfes „Strafcharakter“[15] haben, der Regierungsentwurf spricht nur noch von „Sanktionswirkung“[16]. In der Literatur gehen die Meinungen auseinander: Nach einer Ansicht hat der Anspruch primär Strafcharakter, wobei in der Folge wiederum umstritten ist, ob der Anspruch deshalb mit elementaren Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar[17] ist oder nicht[18]. Nach anderer Ansicht erschöpft sich die Vorschrift in der wirtschaftlichen Neutralisierung von Wettbewerbsverstößen.[19] Da die Sanktionierung schädigenden Verhaltens dem Zivilrecht nicht völlig fremd ist[20], sprechen die besseren Argumente gegen eine bestrafende Funktion.

d) Korrektur von Marktversagen

Da im Allgemeinen den wettbewerbswidrig Übervorteilten Ausgleichsansprüche zustehen, diese aber aus den genannten Gründen nicht durchgesetzt werden, verbleibt der Gewinn insoweit ungeschmälert beim Zuwiderhandelnden. Hierin liegt ein Marktversagen, das mit dem Gewinnabschöpfungsanspruch korrigiert werden soll.[21]

2. Rechtsnatur

Der Gewinnabschöpfungsanspruch lässt sich aufgrund der mit ihm verfolgten Zwecke und seiner Rechtsfolgen nicht mit den herkömmlichen Anspruchskategorien des Privatrechts fassen und ist als Anspruch eigener Art (sui generis) anzusehen.[22]

III. Bedenken im Vorfeld der Novellierung

Der Gewinnabschöpfungsanspruch war die am meisten umstrittene Regelung der UWG-Reform; neben grundsätzlichen Vorbehalten[23] betrafen die Bedenken auch die Gewinnberechnung: Die Regelung sei unausgereift und nicht praktikabel.[24] Der Gesetzestext enthalte keine Einzelheiten zur Berechnung des „Gewinns“, so dass man sich erhebliche Berechnungsprobleme einhandele.[25] Die nach der Begründung vorgesehene Ablieferung des Nettogewinns liefe der Abschreckungswirkung zuwider.[26] Die Anrechnungen auf den Gewinn seien nicht gerechtfertigt.[27] Von einer Seite wurde befürchtet, die „Ablieferungspflicht“ für die abgeschöpften Gewinne mache das Instrument wirkungslos[28], während andere die Gefahr des Missbrauchs als Einnahmequelle durch „Gewinnabschöpfungsvereine“ sahen[29].

IV. Gang der Untersuchung

Vorliegend sollen nun unter Berücksichtigung der genannten Zwecke und Bedenken die Voraussetzungen der Gewinnabschöpfung umrissen werden. Hierbei soll besonderes Augenmerk darauf gerichtet werden, was als „Gewinn“ abgeschöpft und wie dieser berechnet werden kann. Weiter soll untersucht werden, ob die im Vorfeld der Novellierung geäußerten Vorbehalte in der seitdem geübtem Praxis ihre Bestätigung gefunden haben oder durch diese widerlegt werden konnten.

Auf die Abwicklung der Gewinnabschöpfung zwischen der zuständigen Stelle des Bundes (§ 10 Abs. 2 S. 2, 4, 5 UWG) und den zur Geltendmachung des Gewinnabschöpfungsanspruches Berechtigten, prozessuale Probleme und Probleme bei mehreren Berechtigten (§ 10 Abs. 3 UWG) soll nicht näher eingegangen werden, da Grund und Höhe des abzuschöpfenden Gewinnes nicht berührt werden.

B. Voraussetzungen des Gewinnabschöpfung

I. Vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG

Voraussetzung des Gewinnabschöpfungsanspruchs ist eine vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen § 3 UWG. Der Vorsatz muss sich nicht auf die Erzielung eines Gewinnes zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern beziehen.[30] Der Täter muss um den Verstoß wissen und diesen wollen.[31] Bedingter Vorsatz genügt; es reicht also aus, wenn der Täter die Verwirklichung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.[32] Mit der Begrenzung auf Vorsatz sollen unangemessene Belastungen für die Wirtschaft vermieden werde, die sich ergeben würden, wenn fahrlässiges Handeln zur Gewinnabschöpfung führte.[33] Allerdings ist die Grenze zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz fließend[34], so dass trotz aller Schwierigkeiten der Abgrenzung vor allem im Grenzbereich wettbewerbsrechtlicher (Un-)Zulässigkeit der praktische Anwendungsbereich nicht stark eingeschränkt wird[35].

Sind Täter und Gewinnempfänger verschiedene Personen, sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere die §§ 31 und 831 BGB anwendbar sein.[36] Diese Vorschriften beziehen sich direkt aber nur auf Schadensersatzansprüche, so dass sie auf den Gewinnabschöpfungsanspruch nur analoge Anwendung finden können.[37] Die Haftung des Geschäftsherrn nach § 831 BGB soll zudem erfordern, dass auch dieser vorsätzlich handeln muss, was mit der Straffunktion der Gewinnabschöpfung und dem Schuldprinzip begründet wird[38] ; geht man aber davon aus, dass die Gewinnabschöpfung keinen bestrafenden Charakter hat, wird für die Haftung des Geschäftsherrn für eigenes Verschulden[39] auch hier Fahrlässigkeit genügen. Eine Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG analog kommt nicht in Betracht.[40]

II. Zusammenhang zwischen Zuwiderhandlung und Gewinn

Abgeschöpft werden kann nur der Gewinn, der „hierdurch“ – nämlich die Zuwiderhandlung – erzielt wurde. Dies wird einerseits so verstanden, dass der Gewinn gerade kausal auf dem vorsätzlichen Wettbewerbsverstoß beruhen muss („Mehrerlösabschöpfung“)[41], da nur so die Abschöpfung rechtmäßig erlangter Gewinne vermieden wird[42]. Nach der Gegenmeinung soll nicht der Gewinn abzuschöpfen sein, der entsteht, weil unlauter gehandelt wird, sondern der Gewinn, der entsteht, wenn unlauter gehandelt wird („konditionaler Zusammenhang“)[43], da die Abschöpfung des Mehrerlöses weder durchführbar noch mit Sinn und Zweck der Norm und dem Willen des Gesetzgebers vereinbar sei[44].

Weder dem Wortlaut („hierdurch“) noch der Gesetzesbegründung, die sich nur zur Berechnung des Gewinnes verhält[45], lassen sich eindeutige Argumente für oder gegen Kausalität bzw. Mehrerlösabschöpfung entnehmen.

Maßgeblich kommt es damit auf Sinn und Zweck der Norm an. Dem Unternehmer soll nur der Gewinn belassen werden, den er auch ohne Wettbewerbsverstoß erzielt hätte.[46] Genau dies aber ist das Kausalitätsproblem.[47] Insoweit ist eine Ausweitung auf einen „konditionalen Zusammenhang“ nicht erforderlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus praktischen Erwägungen, denn die praktische Durchsetzung der Gewinnabschöpfung würde bei Festhalten am Kausalitätserfordernis nicht faktisch unmöglich gemacht. Zwar kann der Kausalnachweis – insbesondere für die problematischen Fälle der Werbung und deren Wirkungen – mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein.[48] Es ist aber auch dort möglich und üblich, durch Sachverständige festzustellen, ob und in welcher Höhe aufgrund der unlauteren Handlung ein Gewinn erzielt wurde; das Gericht kann auch nach § 287 ZPO schätzen.[49]

Fraglich ist damit nur, ob der Zuwiderhandelnde den Gewinn behalten darf, den er bei korrektem Handeln erzielt hätte.[50] Fragt man aber danach, welcher Gewinn erzielt worden wäre, wenn man die Zuwiderhandlung wegdenkt[51], wird kein „lauterer Gewinn“ verbleiben. Die Zuwiderhandlung ist nämlich die unlautere Handlung (z. B. Werbung) als Ganze.[52] Ohne die Zuwiderhandlung kämen die konkreten Geschäfte in den bekannt gewordenen Fallgruppen unlauteren Wettbewerbsverhaltens[53] schon gar nicht zustande[54]. Die Berücksichtigung rechtmäßigen Alternativverhalten hängt dann von Sinn und Zweck der Norm ab.[55] Soll sich danach unlauteres Handeln insbesondere nicht lohnen (s. o. A.II.1.b)), darf die Berücksichtigung eines gedachten lauteren Teils der Handlung ebenfalls nicht erfolgen.[56]

Erforderlich ist danach ein Kausalzusammenhang, ohne dass jedoch rechtmäßiges Alternativverhalten zu berücksichtigen ist.

III. Erzielung eines Gewinnes zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern

1. Erzielter Gewinn

a) Grundsätze der Gewinnermittlung

Nach § 10 Abs. 1 UWG muss ein „Gewinn“ erzielt worden sein. Wie der Gewinn ermittelt wird, sagt das Gesetz nicht. Die Grundsätze, nach denen der Gewinn zu ermitteln ist, werden durch Sinn und Zweck der Norm bestimmt.[57] Dabei kann auf Kriterien für die Herausgabe des sog. Verletzergewinnes im gewerblichen Rechtsschutz zurückgegriffen werden[58], da diese als Ausgangspunkt für den Gewinnabschöpfungsanspruch angesehen werden kann[59]. Wegen der Verschiedenheit der Regelungsmaterien ist eine unterschiedslose Übertragung aber nicht möglich.[60]

Weil an das wirtschaftliche Ergebnis unlauteren Handelns angeknüpft wird, können Gesichtspunkte der betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung berücksichtigt werden[61], wonach Gewinn im Sinne des Betriebsergebnisses allgemein die Differenz zwischen Erlösen und Kosten ist[62]. Daran knüpft auch die Begründung des Gesetzesentwurfes an, nach der sich der Gewinn wie folgt berechnet:


[...]

[1] BGBl. I 2004, S. 1414-1421.

[2] Vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 15; Sosnitza, GRUR 2003, 739, 742; Ohly, GRUR 2004, 889, 894 f.

[3] Vgl. Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 UWG Rn. 1; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 2.

[4] Vgl. BGBl. I 2004, S. 1414-1421, 1416.

[5] Vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 23.

[6] Vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 23.

[7] Vgl. Micklitz/Stadler, Unrechtsgewinnabschöpfung, S. 79 ff.

[8] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 6.

[9] Vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 23.

[10] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 6.

[11] Vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 24; Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 UWG Rn. 3.

[12] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 8.

[13] Vgl. Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 UWG Rn. 3.

[14] Vgl. Wimmer-Leonhardt, JurPC Web-Dok. 219/2003, Abs. 4.

[15] Vgl. Referentenentwurf, S. 47.

[16] Vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 24.

[17] Vgl. Engels/Salomon, WRP 2004, 32, 42; Sack, WRP 2003, 549, 552; Wimmer-Leonhardt, JurPC Web-Dok. 219/2003, Abs. 18.

[18] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 9.

[19] Vgl. Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 Rn. 3 m.w.N.

[20] Vgl. BGH, GRUR 2001, 329, 331 (Gemeinkostenanteil) m.w.N.; Vollmer, DB 1979, 2213, 2214; Traub, FS-Erdmann, S. 211, 211 ff.

[21] Vgl. Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 Rn. 4.

[22] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 10 ff.; Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 Rn. 5.

[23] Vgl. Sack, BB 2003, 1073, 1081; Stadler/Micklitz, WRP 2003, 559, 560; Engels/Salomon, WRP 2003, 32, 42 f.; Sack, WRP 2003, 549, 550; Wimmer Leonhardt, JurPC Web-Dok. 219/2003, Abs. 19 ff.

[24] Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 15/1487, S. 34.

[25] Vgl. Sack, WRP 2003, 549, 553; Stadler/Micklitz, WRP 2003, 559, 561.

[26] Vgl. Stadler/Micklitz, WRP 2003, 559, 561.

[27] Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 15/1487, S. 34.

[28] Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 15/1487, S. 34; Stadler/Micklitz, WRP 2003, 559, 561.

[29] Vgl. Sack, WRP 2003, 549, 555; ders., BB 2003, 1073, 1081; ähnlich Engels/Salomon, WRP 2004, 32, 43.

[30] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 47; Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 UWG Rn. 3.

[31] Vgl. Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 UWG Rn. 6; Heinrichs, in: Palandt, § 276 BGB Rn. 10.

[32] Vgl. Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 UWG Rn. 6; Heinrichs, in: Palandt, § 276 BGB Rn. 10.

[33] Vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 24.

[34] Vgl. Engels/Salomon, WRP 2004, 32, 42.

[35] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 45.

[36] Vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 22.

[37] Vgl. Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 UWG Rn. 16; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 51 ff.

[38] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 51.

[39] Vgl. Thomas, in: Palandt, § 831 BGB Rn. 1.

[40] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 49 f.

[41] Vgl. Emmerich, S. 496; Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 UWG Rn. 7; Sack, WRP 2003, 549, 555; Sosnitza, GRUR 2003, 739, 746.

[42] Vgl. Grauel/Luhrenberg, WRP 1980, 521, 525.

[43] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 92.

[44] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 80 ff.

[45] Vgl. Regierungsentwurf , BT-Drucks. 15/1487, S. 24.

[46] Vgl. Micklitz/Stadler, Unrechtsgewinnabschöpfung, S. 45 f.

[47] Vgl. Sosnitza, GRUR 2003, 739, 746.

[48] Vgl. Micklitz/Stadler, Unrechtsgewinnabschöpfung, S. 95; Köhler, in: Baumbach/Hefermehl, § 10 UWG Rn. 7; Sack, WRP 2003, 549, 553; Grauel/Luhrenberg, WRP 1980, 521, 524 f.

[49] Vgl. Alexander, WRP 2004, 407, 418.

[50] Vgl. Sack, WRP 2003, 549, 55.

[51] Vgl. Heinrichs, in: Palandt, Vor § 249 BGB Rn. 57: conditio-sine-qua-non -Formel.

[52] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 86 ff

[53] Vgl. Micklitz/Stadler, Unrechtsgewinnabschöpfung, S. 25 ff.

[54] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, Rn. 87; Micklitz/Stadler, Unrechtsgewinnabschöpfung, S. 37 f., 45.

[55] Vgl. Heinrichs, in: Palandt, Vor § 249 BGB Rn. 106.

[56] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 88 f.

[57] Vgl. BGH, GRUR 2001, 329, 331 (Gemeinkostenanteil).

[58] Vgl. Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, § 10 Rn. 99; Micklitz/Stadler, Unrechtsgewinnabschöpfung, S. 114.

[59] Vgl. Micklitz/Stadler, Unrechtsgewinnabschöpfung, S. 55 ff., 74 ff.; Grauel/Luhrenberg, WRP 1980, 521, 525.

[60] Vgl. Grauel/Luhrenberg, WRP 1980, 521, 524; Micklitz/Stadler, Unrechtsgewinnabschöpfung, S. 56.

[61] Vgl. Lehmann, BB 1988, 1680, 1683.

[62] Vgl. Götze, Kostenrechnung, S. 7; Schmeck, Stichwort „Gewinn“.

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Die Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG
Université
Technical University of Chemnitz
Note
2,3
Auteur
Année
2005
Pages
22
N° de catalogue
V60650
ISBN (ebook)
9783638542753
ISBN (Livre)
9783638667548
Taille d'un fichier
526 KB
Langue
allemand
Mots clés
Gewinnabschöpfung
Citation du texte
Matthias Schubert (Auteur), 2005, Die Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60650

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