Bezugsrechte bei Lebensversicherungen und Pfändungsschutz der Altersversorgung in der Insolvenz


Tesis, 2006

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Extracto


Inhaltsverzeichnis

III. Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung

B. Behandlung der Lebensversicherung
I. Die Lebensversicherung im Überblick
1. Begriff und Rechtsnatur der Lebensversicherung
2. Hauptformen der Lebensversicherung
a. Lebensversicherung auf den Todesfall
b. Lebensversicherung auf den Erlebensfall
c. Kapitalbildende Lebensversicherung gemischte Lebensversicherung
d. Kapital- und Rentenversicherung
3. Sonderformen der Lebensversicherung
a. Kapitallebensversicherung mit Teilauszahlung
b. Kapitallebensversicherung für zwei Personen
c. Termfixversicherung
d. Familienversorgungsversicherung
e. Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeits Zusatzversicherung oder Arbeitslosenzusatzversicherung
f. Verbundene Kapitallebensversicherung
g. Dynamische Lebensversicherung
h. Fondsgebundene Lebensversicherung
4. Lebensversicherung mit Zusatzversicherung
a. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
b. Unfallzusatzversicherung
c. Hinterbliebenen-Zusatzversorgung zur Rentenversicherung
d. Dread - Disease - Versicherung
II. Vertragliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag
1. Forderungsrechte
a. Hauptleistung
b. Überschussanteile
c. Versicherungsschein
2. Gestaltungsrechte
a. Benennungsrecht - Widerrufsrecht
b. Umwandlungsrecht
c. Kündigungsrecht
d. Beleihungsbefugnis
III. Analyse der Bezugsrechte
1. Bezugsrechte und die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten
a. Inhalt und Gegenstand des Bezugsrechts
aa. Widerrufliches Bezugsrecht
(1) Vor Eintritt des Versicherungsfalls
(2) Beim Eintritt des Versicherungsfalls
bb. Uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht
cc. Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht
b. Einräumung, Änderung und Aufhebung des Bezugsrechts
2. Mögliche Vertragsgestaltungen der Bezugsrechte und
Anspruchsberechtigungen in der Lebensversicherung
a. geteilte Anspruchsberechtigung
aa. Todesfallbegünstigung
bb. Erlebensfallbegünstigung
b. Gespaltenes Bezugsrecht
c. Einheitliches Bezugsrecht
3. Konstruktion der Anspruchsberechtigung
a. Geteilte Anspruchsberechtigung
aa. Widerrufliche Begünstigung
bb. Unwiderrufliche Begünstigung
(1) Todesfallbegünstigung
(a) Meinungsstand
(b) Stellungnahme
(c) Rechtslage bei Abtretung auf den Todesfall - Praxisfall
(d) Meinungsstand
(e) Stellungnahme
(f) Zwischenergebnis
(2) Erlebensfallbegünstigung
(a) Meinungsstand
(b) Stellungnahme
b. Gespaltenes Bezugsrecht
aa. Widerrufliche Begünstigung
bb. Unwiderrufliche Begünstigung
(1) Zusammentreffen von unwiderruflicher und widerruflicher
Begünstigung
(2) Zusammentreffen zweier unwiderruflicher Begünstigungen
(a) Zeitversetzte Vornahme der Begünstigungen
(b) Gleichzeitige Vornahme der Begünstigungen
c. Einheitliches Bezugsrecht
IV. Lebensversicherung in der Insolvenz
1. Massezugehörigkeit der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag
ohne Bezugsrecht
2. Massezugehörigkeit der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag
bei bestehendem Bezugsrecht
a. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten
b. Insolvenz des Versicherungsnehmers vor dem Eintritt des
Versicherungsfalls
aa. Widerrufliches Bezugsrecht
(1) Insolvenzrechtliche Abwicklung des
Lebensversicherungsvertrages
(2) Zwischenergebnis
(3) Urteil des KG Berlin vom 10.02.2006
bb. Unwiderrufliches Bezugsrecht
cc. Umgewandeltes Bezugsrecht
dd. Gespaltenes Bezugsrecht
(1) Widerrufliches Bezugsrecht für den Todesfall
(2) Unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall
c. Insolvenz des Versicherungsnehmers nach dem Eintritt des Versicherungsfalls
3. Anfechtungsmöglichkeiten in der Insolvenz
a. Meinungsstand
b. Stellungnahme
aa. Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Bezugsrechtseinräumung
bb. Maßgeblicher Zeitpunkt der Leistung, § 134 InsO
c. Folgen für die geteilte Anspruchsberechtigung
- V -
aa. Widerrufliches Bezugsrecht
(1) Anfänglich widerrufliches Bezugsrecht
(2) Nachträglich widerrufliches Bezugsrecht
bb. Unwiderrufliche Begünstigung
(1) Meinungsstand
(2) Stellungnahme
(3) Sonstige Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger
cc. Abweichende Ausgestaltung des Bezugsrechts
d. Folgen für das geänderte Bezugsrecht
e. Folgen für das gespaltene Bezugsrecht
f. Folgen für das einheitliche Bezugsrecht
g. Folgen für die Direktversicherung
4. Eintrittsrecht im Insolvenzfall (§ 177 VVG)
a. Voraussetzungen
b. Eintrittsberechtigung
c. Verfahren
aa. Verhältnis des Eintrittsrechts zum Wahlrecht
bb. Widerruf der Begünstigung innerhalb der Eintrittsfrist
cc. Verhältnis des Eintrittsrecht zur Gläubiger-/ Insolvenzanfechtung
d. Folgen und praktische Bedeutung des Eintrittsrechts
5. Aussonderungs- und Absonderungsrechte
a. Pfandrechte
b. (Sicherungs-) Abtretung
V. Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht und erbrechtliche
Ausgleichsansprüche
1. Erbrechtliches Ausgleichsverfahren - Pflichtteilsergänzungsrecht
2. Gläubiger-/Insolvenzanfechtung
3. Rechtslage

C. Pfändungsschutz und Insolvenzschutz der Altersversorgung
I. Private Altersversorgung
1. Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger
2. Lebensversicherung zugunsten Dritter
a. Todesfallversicherung
b. Gemischte Lebensversicherung
aa. Vor Eintritt des Versicherungsfalls
bb. Nach Eintritt des Versicherungsfalls
cc. Zwischenergebnis

3. Eintrittsrecht, § 177 VVG

4. Private Altersversorgung der Selbstständigen
a. Pfändungsschutz für private Renten i.S.d. § 850 III b ZPO
b. Pfändungsschutz für Todesfallversicherungen
i.S.d. § 850 b I Nr. 4 ZPO
c. Pfändungsschutz für sog. Berufsunfähigkeitsversicherungen
d. Zwischenergebnis

II. Gesetzliche Altersversorgung
1. Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger
a. Rentenansprüche
b. Kapitalansprüche

2. Versorgungsziele: Altersversorgung und Hinterbliebenenabsicherung

3. Verfügungsbeschränkung der Leistungsberechtigten
a. Rentenansprüche
b. Kapitalansprüche

4. Zwischenergebnis

III. Betriebliche Altersversorgung

1. Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger

2. Bedeutung, Begriff und Rechtsnatur der Betrieblichen
Altersversorgung
a. Merkmale der Betrieblichen Altersversorgung
b. Betriebliche Versorgungsleistungen

3. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
a. Unmittelbare Versorgungszusage - § 1b I BetrAVG
b. Direktversicherung - § 1b II BetrAVG
c. Pensionskassen - § 1b III BetrAVG
d. Unterstützungskassen - § 1b IV BetrAVG
e. Pensionsfonds - § 1b III BetrAVG

4. Anspruchsgrundlagen
a. Tarifvertrag
b. Betriebsvereinbarung
c. Weitere Anspruchsgrundlagen

5. Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege
a. Besonderheiten bei der Direktversicherung
aa. Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht
bb. Rechtslage bei eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht
(1) Meinungsstand
(2) Stellungnahme
(3) Zwischenergebnis
cc. Treuhandverhältnis und Aussonderungsrecht
dd. Anfechtung
b. Insolvenzrechtliche Flankierung der Portabilität

6. Gesetzliche Insolvenzsicherung (§§ 7-15 BetrAVG)
und persönlicher Geltungsbereich
a. Inhalt und Umfang des gesetzlichen Insolvenzschutzes
b. Begrenzung der Leistungen
c. Persönlicher Geltungsbereich und Versorgung besonderer
Personenkreise
d. Rechtslage bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung
aa. Rechtsfolgen der Verpfändung
bb. Verwertungsrechte des Insolvenzverwalters - Praxisfall
cc. Handlungsoptionen des Insolvenzverwalters

D. Regelungen des Regierungs- und Gesetzesentwurfs

E. Fazit

IV. Literaturverzeichnis

V. Anlagenverzeichnis

VI. Anlagen

A. Einleitung

Die Behandlung und Verwertung von Lebensversicherungen und Direktversicherungen in der Insolvenz des Versicherungsnehmers gewinnt aus insolvenzrechtlicher und versicherungsrechtlicher Sicht zunehmend an praktischer Bedeutung.

Vorerst werden die verschiedenen Formen der Lebensversicherung und deren Ausgestaltung im Überblick dargestellt. Im Anschluss erfolgt eine Analyse der Bezugsrechte, wobei sowohl die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Bezugsrechte an der Lebensversicherung, die möglichen Vertragsgestaltungen als auch die Konstruktionen der Anspruchsberechtigungen berücksichtigt werden. Des Weiteren wird geprüft, inwieweit Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Insolvenzmasse gehören und welche Anfechtungsmöglichkeiten für Insolvenzverwalter und Gläubiger bestehen. Entscheidend für die Frage, wer im Insolvenzfall Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, ist mithin die vertragliche Ausgestaltung des jeweiligen Bezugsrechts. Von entscheidender Bedeutung sind insbesondere auch die Auswirkungen und die Folgen für alle Beteiligten, die die Vertragsgestaltungen und der Eintritt der Insolvenz auf die Bezugsberechtigten beim Todes- oder Erlebensfall haben . In diesem Zusammenhang wird die besondere Rechtslage bei Abtretung auf den Todesfall anhand eines insolvenzrechtlichen Praxisfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur dargestellt, wobei auch die Zuordnung des Rückkaufswertes von Bedeutung ist. Dem folgt ein Einblick in die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht und die erbrechtlichen Ausgleichsansprüche.

Im Anschluss wird untersucht, inwieweit die private Altersversorgung (private Lebensversicherungen und private Renten), die gesetzliche Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung) und die betriebliche Altersversorgung (Betriebsrenten) dem Pfändungs- bzw. Insolvenzschutz unterliegen und inwieweit diese durch individuelle Vertragsgestaltung geschützt werden können. Zudem wird erörtert, inwieweit Gläubiger und Insolvenzverwalter auf diese Formen der Altersversorgung unterschiedlich zugreifen können. In diesem Kontext werden die Besonderheiten bei der Direktversicherung, welche in der Regel als Lebensversicherung abgeschlossen wird, analysiert. Zudem wird die spezielle Rechtslage bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht näher dargestellt. Des Weiteren werden sowohl die besondere Rechtslage bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung anhand eines Praxisfalls untersucht als auch die Verwertungsrechte und Handlungsoptionen des Insolvenzverwalters näher beleuchtet. Darüber hinaus werden die aktuellen Entwicklungen betrachtet und im Hinblick auf den Pfändungsschutz der (privaten) Altersversorgung analysiert.

Ziel dieser Arbeit ist es, die insolvenzrechtliche Behandlung des Lebensversicherungsvertrages und den Pfändungs- und Insolvenzschutz in der gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersversorgung unter Einbeziehung der kollidierenden Interessen aller Beteiligten übersichtlich darzustellen und in diesem Rahmen sachgerechte Lösungen für praxisrelevante Fragen der insolvenzrechtlichen Praxis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur zu entwickeln.

B. Behandlung der Lebensversicherung

I. Die Lebensversicherung im Überblick

Die ursprüngliche Aufgabe der Lebensversicherung auf den Todesfall liegt in der Familienfürsorge - der Fürsorge für Angehörige und sonstige nahestehende Personen. In Deutschland ist heute die so genannte gemischte Lebensversicherung - eine Mischform der Todesfall- und Erlebensfallversicherung gebräuchlich. Sie ermöglicht dem Versicherungsnehmer darüber hinaus eine Bereitstellung einer eigenen Altersvorsorge, wenn dieser den vereinbarten Stichtag für den Erlebensfall erlebt. Darüber hinaus kann sich der Versicherungsnehmer die Spar- und Kreditsicherungsfunktion der Lebensversicherung zunutze machen. Es besteht einerseits die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigt und den Rückkaufswert geltend macht, andererseits kann er den Vertrag auch aufrecht erhalten und eine Vorauszahlung (Policendarlehen) geltend machen oder die Versicherungsansprüche zur Besicherung oder Tilgung eines Kredits an einen Darlehensgeber verpfänden oder abtreten.

Insbesondere die alternative Fälligkeit der Versicherungsleistung im Todes- oder Erlebensfall verursacht bei der gemischten Lebensversicherung zugunsten Dritter Probleme bei der konstruktiven Ausgestaltung der Anspruchsberechtigung für den jeweiligen Versicherungsfall. Entscheidend ist, dass diese Konstruktionen der Interessenlage der Beteiligten gerecht werden. Anfänglich haben diese Schwierigkeiten zu Zweifeln an der Zulässigkeit einer auf den Todesfall beschränkten Anspruchsberechtigung geführt. Bis heute gibt es noch Auseinandersetzungen darüber, wem die vor Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Versicherungsleistungen zustehen und in welchem Umfang die Gläubiger des Versicherungsnehmers in eine gemischte Lebensversicherung vollstrecken können.

Im Falle der Insolvenz können die speziellen Funktionen der Lebensversicherung des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden. Deshalb spielt das Schicksal des Lebensversicherungsvertrages in der Insolvenz eine bedeutende Rolle.

1. Begriff und Rechtsnatur der Lebensversicherung

Der Lebensversicherungsvertrag ist nach dem Leitbild des § 1 VVG ein gegenseitiger Vertrag, bei dem der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie und der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken hat. Abweichungen vom Leitbild des § 1 II 2, II 1 VVG aufgrund der Vertragsfreiheit müssen sich im Rahmen der zwingenden Vorgaben der EU-Lebensversicherungsrichtlinien und des deutschen Rechts insbesondere des VAG und der AGB-Bestimmungen in den §§ 305 ff. BGB und des VVG bewegen. Die Lebensversicherung als Versicherungszweig umfasst alle Arten der Kapital- und Rentenversicherung, bei denen die Verpflichtung zur Leistung und/oder der Umfang und die Dauer der versprochenen Prämien des Versicherungsnehmers „von der Ungewissheit der Dauer des Lebens“ der versicherten Person abhängt. Der Gesetzgeber hat in den §§ 159 ff. VVG allgemeine Grundregeln für die Grundform der Lebensversicherung geschaffen und nur einige Sondervorschriften für einzelne Arten der Lebensversicherung, wie z.B. für die Todesfallversicherung auf die Person des Dritten, §§ 159 II, 170 VVG. Im Übrigen hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eingehende Leitbilder für die einzelnen Lebensversicherungsarten zu schaffen, um die fortlaufende Entwicklung bestimmter Sonderformen der Lebensversicherung nicht zu hemmen.

Die rechtliche Kontrolle neuer Allgemeiner Versicherungsbedingungen erfolgt danach durch allgemeine Vorschriften wie dem VAG und den AGB-Bestimmungen in den §§ 305 ff. BGB. Lebensversicherungsunternehmen dürfen nach § 8 I a VAG nur die in Anlage Teil A Nr. 19-24 zum VAG genannten Geschäfte betreiben. Dazu gehören demnach sowohl die in §§ 159 ff. VVG geregelten Lebensversicherungsverträge als auch Kapitalisierungsgeschäfte (Nr. 23), die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen (Nr. 24) und Pensionsfondsgeschäfte (Nr. 25). Darüber hinaus können nach § 6 Nr. 4 VAG auch Zusatzversicherungen vertrieben werden, wenn das damit abgedeckte Risiko mit einem Lebensversicherungsvertrag in Zusammenhang steht.1

2. Hauptformen der Lebensversicherung

Gemäß § 159 I VVG kann eine Lebensversicherung auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines Anderen genommen werden. Bei der Todesfallversicherung auf die Person eines Dritten, § 159 II VVG, bestehen besondere Schutzvorschriften zugunsten der Gefahrperson.

a. Lebensversicherung auf den Todesfall

Bei einer bestehenden Todesfallversicherung wird die Versicherungsleistung fällig, wenn die versicherte Person stirbt. Es gibt die unbedingte Todesfallversicherung, bei der der Versicherer beim Tod des Versicherten leisten muss („Sterbegeldversicherung“) und die bedingte Todesfallversicherung, bei der die Leistungspflicht des Versicherers nur besteht, wenn der Todesfall der versicherten Person vor einem bestimmten Zeitpunkt eintritt und dient somit der Absicherung vielfältiger finanzieller Risiken, insbesondere von Kreditrisiken.

b. Lebensversicherung auf den Erlebensfall

Bei der Erlebensfallversicherung wird die Versicherungsleistung fällig, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. In der Regel wird die reine Erlebensfallversicherung als Rentenversicherung und nicht als Kapitallebensversicherung angeboten.

c. Kapitalbildende Lebensversicherung - gemischte Lebensversicherung

Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung handelt es sich um eine Kombination einer bedingten Todesfallversicherung mit einer Erlebensfallversicherung. Es besteht dabei eine unbedingte Leistungspflicht des Versicherers, denn er muss die vereinbarte Versicherungssumme zahlen, wenn die versicherte Person den vereinbarten Ablauftermin erlebt oder vorher stirbt (§ 1 ALB 86). Darüber hinaus hat diese Versicherungsform insbesondere für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge eine große wirtschaftliche Bedeutung. Sie kann in sehr variabler Form z.B. mit Rentenwahlrecht oder mit Zusatzversicherungen angeboten werden.

d. Kapital- und Rentenversicherung

In der Kapitallebensversicherung ist beim Versicherungsfall einmalig die gesamte Versicherungssumme zu zahlen. Im Falle der Rentenversicherung ist ab dem Versicherungsfall eine Rente zu zahlen. Des Weiteren können diese unterschiedlichen Leistungsarten in verschiedenen Varianten und mit verschiedenen Zusatzversicherungen vereinbart werden. Kapitallebensversicherungen können mit einem Rentenwahlrecht und Rentenversicherungen mit einem Kapitalwahlrecht vereinbart werden. Im Übrigen sind zahlreiche Abwandlungen und Ergänzungen im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich.2

3. Sonderformen der Lebensversicherung

a. Kapitallebensversicherung mit Teilauszahlung

Bei der Kapitallebensversicherung können unterschiedlich hohe Versicherungssummen für den Todes- und den Erlebensfall vereinbart werden.

b. Kapitallebensversicherung für zwei Personen

Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, bei dem zwei Personen zugleich Versicherungsnehmer und versicherte Personen sind. Die Versicherungsleistung ist fällig, wenn beide Personen den vereinbarten Ablauftermin erleben oder eine von ihnen vorher stirbt. Für den Fall des gleichzeitigen Todes beider Personen (z.B. durch Unfall) wird die Versicherungssumme nur einmal fällig. In der Praxis ist diese Versicherung als Teilhaberversicherung für kleinere Betriebe gebräuchlich, um z.B. die Abfindung des Erben eines verstorbenen Gesellschafters zu finanzieren. Sie wird auch als Ehegatten- oder Partnerversicherung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen.

c. Termfixversicherung

Bei dieser Form der Kapitallebensversicherung mit fester Auszahlungszeit ist die Versicherungsleistung unbedingt zu dem vereinbarten Termin zu zahlen, unabhängig davon, ob die versicherte Person dann noch lebt. Bei Tod der versicherten Person oder spätestens zum Auszahlungstermin endet die Beitragspflicht. Danach ist der Tod der versicherten Person der Versicherungsfall und nicht der Auszahlungstermin. Die zwischen dem Tod und dem Auszahlungstermin noch anfallenden Überschüsse sind auszuzahlen. In der Versicherungspraxis wird diese Form oft als Ausbildungsversicherung des Kindes verwendet, wobei der Versorger die versicherte Person ist und das Kind mitversicherte Person ist. Der Vertrag wird bei vorzeitigem Ableben des Kindes in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt oder die gezahlten Beträge werden zurückerstattet.

d. Familienversorgungsversicherung

Die Familienversorgungsversicherung ist eine gemischte Lebensversicherung mit Hinterbliebenenschutz, wobei die Versicherungssumme unbedingt zu dem vereinbarten Termin zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person dann nicht mehr lebt. Für den Fall des vorzeitigen Todes der versicherten Person wird außerdem bis zum Ablauftermin eine Rente in Höhe eines Prozentsatzes der Versicherungssumme gezahlt. Beim Tod der versicherten Person endet die Beitragszahlung, spätestens jedoch zum Ablauftermin.

e. Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder Arbeitslosenzusatzversicherung

Die Restschuldlebensversicherung ist eine Risikolebensversicherung und sichert die Erfüllung der Ansprüche aus Kredit- und Abzahlungsgeschäften bei Tod, gegebenenfalls auch bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Schuldners. In der Regel wird sie parallel zur Kredittilgung mit fallender Versicherungssumme mit Einmalbetrag oder bei längerer Vertragsdauer mit Jahresbeiträgen abgeschlossen. Dabei kann der Versicherungsnehmer der Kreditgeber- oder Kreditnehmer sein. Der Versicherungsabschluss erfolgt häufig im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages über Autobanken als Kreditgeber.

f. Verbundene Kapitallebensversicherung

Zur Finanzierung eines Immobilienkaufs werden Kredite derart mit der Kapitallebensversicherung kombiniert, dass während der Laufzeit des Kreditvertrages keine Tilgung erfolgt, sondern eine Gesamttilgung durch die Versicherungssumme bei Tod oder zum Ablauftermin. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Versicherungs- und Kreditnehmer einen gleich bleibenden Aufwand für die Kreditzinsen und Versicherungsbeträge.

g. Dynamische Lebensversicherung

Bei dieser Versicherungsform handelt es sich um eine Zuwachsversicherung, die die Erhöhung der Beiträge und in geringerem Maß der Versicherungssummen zum Inflationsausgleich während der Laufzeit einer Kapitallebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung vorsieht. Daraus können sich auch Nachteile ergeben. Steigende Beiträge fallen mitunter noch schneller aus dem Sonderabgabenabzug heraus und können die Lebensversicherung auf diese Weise zu einer unrentablen Geldanlage werden lassen.

h. Fondsgebundene Lebensversicherung

Hierbei werden für den Erlebensfall Geldleistungen in unbestimmter Höhe vereinbart, die in der Regel der Höhe des Wertes eines Anteils an einem aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks zum Fälligkeitstag entsprechen. Der Versicherungsnehmer kann auch eine wertmäßig gleiche Versicherungsleistung in Form von Wertpapieren erhalten. Je nach Ausgestaltung des Vertrages hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit zwischen bestimmten Fonds zu wählen, einen bestimmten Fondsmix zu vereinbaren und während des Vertrages auf andere Fonds umzuschichten. Bei dieser Versicherungsart trägt der Versicherungsnehmer jedoch das Risiko negativer Wertveränderungen des Anlagestocks. Eine Mindestleistung muss allerdings im Todesfall immer garantiert werden, damit der Charakter des Versicherungsgeschäfts gewahrt bleibt.

4. Lebensversicherung mit Zusatzversicherung

Nach Maßgabe des § 6 IV 1 VAG kann beim Abschluss einer Lebensversicherung gegen zusätzliche Prämienzahlung eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Demnach bildet die Zusatzversicherung mit der Hauptversicherung eine rechtliche Einheit und folgt ihrem Schicksal. Ein selbstständiges Weiterführen der Zusatzversicherung ist ohne die Hauptversicherung jedoch nicht möglich.

a. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird als Zusatz zu einer Lebensversicherung (Hauptvertrag) abgeschlossen.

b. Unfallzusatzversicherung

In diesem Fall wird eine Unfallversicherung zusätzlich zu einer Lebensversicherung, die eine Todesfallversicherung ist oder mit einschließt, abgeschlossen. Der Versicherer zahlt zusätzlich zur Versicherungssumme aus dem Hauptvertrag auch noch die Unfallzusatzversicherungssumme in der vereinbarten Höhe aufgrund des Zusatzvertrages.

c. Hinterbliebenen-Zusatzversorgung zur Rentenversicherung

Diese Versicherung kann mit aufgeschobener oder sofort beginnender Rentenzahlung abgeschlossen werden. Mitversicherte Person ist der im Versicherungsvertrag genannte Hinterbliebene. Im Todesfall der versicherten Hauptperson endet die Hauptrentenzahlungspflicht und beginnt die Zahlungspflicht für die Hinterbliebenenrente. Diese Zahlungspflicht besteht nur solange wie die mitversicherte Person lebt.

d. Dread - Disease - Versicherung

Bei der Dread - Disease - Police (Schwere Krankheitenvorsorge) handelt sich um eine Kapitallebensversicherung mit einer zusätzlichen Risikokomponente, die in angelsächsischen Ländern gängig ist. Der Tod, das Erleben des Ablauftermins und die erstmalige Diagnose besonders schwerer Erkrankungen oder der Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer solchen Erkrankung sind Versicherungsfälle. Je nach Ausgestaltung des Vertrages zahlt der Versicherer die Versicherungssumme im Voraus oder es kommt zur Zahlung einer zusätzlichen einmaligen Summe. Sinn und Zweck dieses Vertrages ist es, den Versicherungsnehmer gegen Kosten im Fall des Krankheitseintritts abzusichern.

Darüber hinaus werden in der Versicherungspraxis aufgrund der Vertragsfreiheit ständig neue Lebensversicherungs-Grundformen entwickelt.3

II. Vertragliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag

1. Forderungsrechte

a. Hauptleistung

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die vereinbarte Versicherungssumme.

Bei einem auf längere Dauer abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit gleich bleibender Prämie ist grundsätzlich mit den so genannten Sparanteilen der Prämie ein Deckungskapital zu bilden. Dies geschieht im Hinblick auf die anfänglich geringe und dann ansteigende Sterbenswahrscheinlichkeit (Risiko).4 Je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses - für die nach dem 29.07.1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge gelten die §§ 174-176 VVG n.F. und für die zuvor abgeschlossenen Verträge sind die §§ 173-176 VVG a.F. anzuwenden - stehen dem Versicherungsnehmer folgende Ansprüche auf das Deckungskapital zu: das Recht auf die Umwandlungssumme als herabgesetzte Versicherungsleistung nach Prämienfreistellung der Versicherung, der Rückkaufswert bzw. die Rückkaufssumme als herabgesetzte Versicherungsleistung bei vorzeitiger Vertragsauflösung und die Vorauszahlungssumme bzw. das Policendarlehen als Vorschuss oder Darlehen gewährte Geldleistung bis zur Höhe des Rückkaufswertes.

b. Überschussanteile

Den Versicherern bleibt die Ausgestaltung der Überschussbeteiligung vorbehalten. In der Versicherungspraxis kommen oft bestimmte Ausschüttungssysteme zum Einsatz. Dazu gehören die Barauszahlung der einzelnen Jahresanteile, Verrechnung der Jahresanteile als Prämie zur Erhöhung der Versicherungssumme (Summenerhöhung) oder für eine Zusatzversicherung sowie die verzinsliche Ansammlung der Jahresanteile.5

c. Versicherungsschein

Nach § 3 I VVG hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Aushändigung des Versicherungsscheins, der den Vertragsschluss beurkundet. Der Versicherungsschein ist aufgrund der bei der Lebensversicherung gebräuchlichen Inhaberklausel Legitimationspapier, wonach das Eigentum am Versicherungsschein der Inhaberschaft an der Versicherungsforderung folgt.6

2. Gestaltungsrechte

a. Benennungsrecht - Widerrufsrecht

Gemäß § 166 I VVG kann der Versicherungsnehmer einseitig, also ohne Zustimmung des Versicherers, einen Dritten widerruflich als Begünstigten benennen. Im Gegensatz dazu steht dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zu, mit dem jederzeit eine bereits bestehende widerrufliche Begünstigung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls durch einseitige Widerrufserklärung widerrufen werden kann, § 166 I VVG. Besondere Bedeutung erlangt das Widerrufsrecht dann im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, da die rechtzeitige Ausübung darüber entscheidet, wem die Versicherungsleistung nach Eintritt des Versicherungsfalls zusteht.

b. Umwandlungsrecht

Der Versicherungsnehmer kann eine Versicherung bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in eine prämienfreie Versicherung umwandeln. Die Umwandlung bewirkt, dass sich die Leistungsverpflichtung des Versicherers auf die Umwandlungssumme ermäßigt und die Prämienzahlungspflicht des Versicherungsnehmers erlischt. Darüber hinaus bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen.7

c. Kündigungsrecht

Der Versicherungsnehmer kann nach § 165 VVG das Versicherungsverhältnis jederzeit auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung hat eine doppelte Wirkung. Zum einen bewirkt sie die Auflösung des Versicherungsvertrages und die Beendigung der Prämienzahlungsverpflichtung und zum anderen das Fälligwerden des Anspruchs auf den Rückkaufswert, sofern die Versicherung bereits rückkaufsfähig ist. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Kündigungsrecht bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu, da seine Geltendmachung eine Realisierung des Versicherungszeitwertes vor Eintritt des Versicherungsfalls ermöglicht.

d. Beleihungsbefugnis

Dem Versicherungsnehmer steht nach den ALB (vgl. auch § 5 ALB 86) die Befugnis zu, eine Vorauszahlung bzw. ein Policendarlehen zu beantragen, obwohl er keinen dahingehenden Rechtsanspruch hat. Der Versicherer muss indes bei der Entscheidung über einen Beleihungsantrag den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Versicherten beachten.8

III. Analyse der Bezugsrechte

1. Bezugsrechte und die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten

Vor dem Hintergrund der Zugriffs- und Verwertungsrechte des Insolvenzverwalters spielen die Bezugsrechte auf Versicherungsleistungen eine große Rolle. Der Versicherungsnehmer kann einen Lebensversicherungsvertrag zu eigenen Gunsten abschließen. In diesem Fall stehen dem Versicherungsnehmer bzw. nach seinem Tod seinen Erben die vertraglichen Rechte zu. Diese Rechte unterliegen dem Zugriff seiner Gläubiger, vorbehaltlich des Eintrittsrechts des Ehegatten/Lebenspartners und der Kinder des Versicherungsnehmers bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor Eintritt des Versicherungsfalls, § 177 II VVG. Jedoch kann der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auch in der Weise abschließen, dass er sofort mit Vertragsschluss oder später einen Begünstigten, in der Regel seinen Ehegatten/Lebenspartner und/oder seine Kinder, benennt. Danach liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB vor, der den Dritten berechtigt eine Leistung zu fordern. Der Vertrag zugunsten Dritter gestattet es also die Begründung eines Anspruchs und die Zuwendung eines Anspruchs durch ein einziges Rechtsgeschäft zu realisieren. Demnach verpflichtet sich der Schuldner (Versprechender/Versicherer) im so genannten Deckungsverhältnis gegenüber dem Gläubiger (Versprechensempfänger/Versicherungsnehmer) die vertragliche Leistung im so genannten Leistungsverhältnis an einen Dritten (Begünstigten) zu erbringen. Der Dritte erwirbt dadurch ein eigenes Recht auf die Leistung.

Nach herrschender Meinung9 erwirbt der Dritte das Forderungsrecht originär in seiner Person. Aus dem Valuta- bzw. Zuwendungsverhältnis ergibt sich der Rechtsgrund für Herbeiführung dieser mittelbaren Zuwendung an den Dritten. Als Rechtsgrund der Zuwendung kommen insbesondere Schuldtilgung, Darlehen oder Schenkung in Betracht.10 Insgesamt sind in diesem Fall die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers und vor allem die Zugriffsmöglichkeiten seiner Gläubiger, je nachdem, ob eine unwiderrufliche oder widerrufliche Begünstigung vorliegt, in unterschiedlichem Maß eingeschränkt.

Welche Leistungsansprüche bei Insolvenz des Unternehmens bestehen, entscheiden in der Regel auch die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages und die inhaltliche Ausgestaltung der Bezugsrechte im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Versicherungsnehmers.

a. Inhalt und Gegenstand des Bezugsrechts

Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 313 S.1 BGB liegt ein sog. echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 I BGB vor, wenn zu einem Lebensversicherungsvertrag bestimmt ist, dass ein Dritter zum Empfang der Leistungen aus dem Vertrag bezugsberechtigt ist. Demnach wird der Dritte aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter unmittelbar gegenüber der Versicherung zur Beanspruchung zur Leistung berechtigt, es sei denn der Versicherungsnehmer hat eine ausdrückliche, dem entgegenstehende Bestimmung getroffen (§ 13 Nr. 2 S.1 ALB 86). Der Dritte erwirbt nach § 328 I BGB einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bei Fälligkeit der Leistung. Darüber hinaus sind weitergehenden Rechte des Begünstigten insbesondere vom sonstigen Inhalt des Bezugsrechts abhängig. Mithin ist der Gegenstand des Bezugsrechts nur der Anspruch auf die Leistung des Versicherers. Alle weiteren gegenüber dem Versicherer bestehenden vertraglichen Rechte, so auch das Recht zur Kündigung des Vertrages, verbleiben grundsätzlich beim Versicherungsnehmer.11 Nach § 166 I 1 VVG kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Versicherung einen Dritten als Bezugsberechtigten einsetzen. Damit ergibt sich der Inhalt des Bezugsrechts aus einer Erklärung des Versicherungsnehmers an den Versicherer.

In der Praxis wird grundsätzlich zwischen widerruflichem, uneingeschränkt unwiderruflichem oder eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht differenziert.

aa. Widerrufliches Bezugsrecht

Der gesetzliche Regelfall ist das so genannte widerrufliche Bezugsrecht. Im Sinne des § 166 I 2 VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Bezugsberechtigung jederzeit zu widerrufen und etwa einen neuen Bezugsberechtigten einzusetzen. Darüber hinaus kann er die Bezugsberechtigung nach § 13 Nr. 1 S. 2 ALB 86 und § 166 VVG auf einen Teil beschränken oder ihr den Nachrang nach einer Sicherungsabtretung zuweisen.12 Ferner besteht gemäß § 166 II VVG die gesetzliche Vermutung, dass der widerruflich Bezugsberechtigte die Leistung des Versicherers erst mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt. Danach erwirbt der Bezugsberechtigte aber noch kein, sei es auch durch den Eintritt des Versicherungsfalls, bedingtes Recht. Vielmehr ist bereits der Erwerb des Rechts aufschiebend bedingt. Demnach erschöpft sich die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten bei Widerruflichkeit des Bezugsrechts in einer bloßen ungesicherten Anwartschaft, die der BGH wiederholt als bloße Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung13 und in seiner Entscheidung vom

23.10.2003 als eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs14 bezeichnet hat. Der Begünstigte hat also nur eine Hoffnung oder Erwerbsaussicht auf die später einmal fällig werdende Leistung, die jederzeit ohne seine Zustimmung durch völligen oder teilweisen Widerruf des Versicherungsnehmers vernichtet oder eingeschränkt werden kann.15

(1) Vor Eintritt des Versicherungsfalls

Für den Bezugsberechtigten ist das widerrufliche Bezugsrecht vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht vererblich und verfügbar. Darüber hinaus ist eine Abtretung, eine Verpfändung oder Pfändung eines widerruflichen Bezugsrechts nicht möglich. Der

Bezugsberechtigte kann jedoch eine aufschiebend bedingte Abtretung des künftigen Versicherungsanspruchs für den Fall vornehmen, dass er diesen aufgrund des Bezugsrechts im Versicherungsfall erwirbt (§ 158 I BGB).16 Für die Verpfändung und Pfändung gilt das Gleiche wie für die Abtretung. Der Versicherer ist auch nicht dazu verpflichtet, dem Begünstigten mitzuteilen, dass dem Versicherungsnehmer eine Frist nach § 39 VVG gesetzt ist, wenn dieser eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat.17 Im Todesfall des Bezugsberechtigten vor dem Versicherungsfall, fällt das Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer oder einen benannten Ersatzbezugsberechtigten (§ 168 VVG) zurück. Die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts ändert bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nichts an der Stellung des Versicherungsnehmers. Dieser bleibt Träger alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer schuldet weiterhin die Versicherungsprämien, hat die Obliegenheiten zu erfüllen und bleibt für alle Erklärungen des Versicherers empfangszuständig. Im Übrigen ist er nach § 952 BGB weiterhin Eigentümer des Versicherungsscheins und kann die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten, verpfänden oder sie können gegen ihn gepfändet werden.

(2) Beim Eintritt des Versicherungsfalls

Der widerruflich Begünstigte erwirbt mit Eintritt des Versicherungsfalls das Recht auf die Versicherungsleistung. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung spaltet sich aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers und wächst dem Bezugsberechtigten endgültig und unwiderruflich aufgrund des Vertrages zugunsten Dritter zu (§§ 330 I, 331 I BGB, § 166 II VVG). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Begünstigte das erworbene Recht gemäß § 333 BGB zurückweist oder wenn er vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeigeführt hat (§ 170 II VVG). Der Bezugsberechtigte erwirbt zusammen mit dem Versicherungsanspruch diejenigen Nebenansprüche, die nach dem Versicherungsvertrag erkennbar wie die Versicherungssumme behandelt werden sollen. Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf die zugeteilten Gewinnüberschüsse.18

Des Weiteren entsteht der Anspruch originär in der Person des Bezugsberechtigten und wird demnach auch nicht zum Nachlass des Versicherungsnehmers gezählt. Dies wird auch aus § 167 II S. 2 VVG gefolgert, wonach die Ausschlagung der Erbschaft auf eine auf die Erben lautende Bezugsberechtigung keinen Einfluss hat.19

bb. Uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht

Erst mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der Bezugsberechtigte nach § 166 II VVG im Zweifel den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Dies widerspricht im Falle der unwiderruflichen Bezugsberechtigung, aber in der Regel dem Willen des Versicherungsnehmers und der Verkehrsanschauung. Seit langem wird deshalb die Anordnung der Unwiderruflichkeit entsprechend der Verkehrsanschauung dahingehend ausgelegt, dass damit auch der sofortige Erwerb der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemeint ist.20 Der sofortige Rechtserwerb bildet mithin den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung, dem nun auch § 13 Nr. 2

S. 1 ALB 86 Rechnung trägt. Dabei wird der Versicherungsanspruch sofort (mit seinem Zeitwert) erworben. Wie bei der widerruflichen Bezugsberechtigung ist zu prüfen, in welchem Umfang Nebenansprüche mit dem Hauptanspruch auf Versicherungsleistungen mit übergegangen sind. Im Zweifelsfall ist die Begünstigtenerklärung so auszulegen, dass das Recht der Bezugberechtigung sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdende Ansprüche umfassen soll. Dazu gehört auch die Überschussbeteiligung.21 Aufgrund des vom unwiderruflich Bezugsberechtigten sofort erworbenen Versicherungsanspruchs ist dieser bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vererblich. Darüber hinaus kann der unwiderruflich Bezugsberechtigte über sein Bezugsrecht durch Abtretung oder Verpfändung verfügen.

Die Gläubiger können auch Rechte aus dem unwiderruflichen Bezugsrecht pfänden. Im Gegensatz dazu kann der Versicherungsnehmer nicht mehr durch Abtretung oder Verpfändung über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen, soweit sie dem unwiderruflich Begünstigten zustehen. Der Versicherungsnehmer muss jedoch weiterhin alle vertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Versicherer erfüllen. Grundsätzlich gilt für ihn das Gleiche wie für den Versicherungsnehmer bei widerruflichem Bezugsrecht vor dem Versicherungsfall mit dem Unterschied, dass er kein direktes Verfügungsrecht mehr über den Anspruch auf die Versicherungsleistung hat.22 Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer weiterhin der zuständige Empfänger für die Erklärungen des Versicherers. Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts verbleiben die Gestaltungsrechte in der Regel beim Versicherungsnehmer. Er kann den Versicherungsvertrag kündigen oder diesen gemäß §§ 165, 174, 176 VVG, § 4 ALB 86 in eine prämienfreie Versicherung umwandeln.23 Das Kündigungsrecht und das Recht zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung kann jedoch von den Gläubigern des Versicherungsnehmers nicht gepfändet werden. Grund dafür ist, dass der dadurch fällig werdende Anspruch auf den Rückkaufswert dem Bezugsberechtigten gebührt und gemäß § 803 II ZPO untersagt sind.24 Durch seine Gestaltungsrechte kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag im Einvernehmen mit dem Versicherer ändern, indem er den Anspruch auf die Versicherungsleistung vermindert oder die Fälligkeit hinausschiebt.

cc. Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht

Aus § 166 VVG und § 13 Nr. 1 und Nr. 4 ALB 86 ergibt sich, dass dem Bestimmungsberechtigten das vertragliche Recht eingeräumt ist, durch einseitige Willenserklärung über die Ausgestaltung des Bezugsrechts zu bestimmen. Bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht kann sich der Bestimmungsberechtigte den Widerruf frei vorbehalten oder auch sein Widerrufsrecht auf bestimmte Fälle einschränken. Dies gilt vor allem beim so genannten (un)widerruflichen Bezugsrecht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.25 Darüber hinaus kann eine Teilbezugsberechtigung ausgestaltet werden, bei der der Bestimmungsberechtigte mehrere Personen gleichrangig als Teilbezugsberechtigte nebeneinander bestimmen kann oder aber er kann das Bezugsrecht auf einen Teil der Versicherungsansprüche zu Sicherungszwecken beschränken. Im Übrigen kann dem Dritten in einer gemischten Kapitallebensversicherung eine gespaltene Bezugsberechtigung nur für den Todesfall eingeräumt werden, während sie im Erlebensfall in der Regel dem Versicherungsnehmer zustehen soll.

b. Einräumung, Änderung und Aufhebung des Bezugsrechts

Der Lebensversicherungsvertrag kann nach den §§ 328 I, 330 BGB als Vertrag zugunsten Dritter vereinbart werden. Im Verpflichtungsvertrag wird das Bezugsrecht danach durch Vereinbarung bestimmt. Nach § 13 Nr. 1 und Nr. 4 ALB 86 ist das Recht zur Einräumung eines Bezugsrechts somit ein Gestaltungsrecht. Die Einräumung des Bezugsrechts erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung und ist damit ein Verfügungsgeschäft. Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht sowohl nachträglich für einen anderen einräumen als auch bei Vertragsschluss einen Dritten bestimmen.

Die Änderung und die Aufhebung eines Bezugsrechts unterscheiden sich nur dadurch, dass bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht der Bezugsberechtigte zustimmen muss. Nach dem Gesetz kann die Erklärung zwar formlos erfolgen. Das Gesetz verbietet aber keine Formerschwernis. Deshalb ist in § 13 Nr. 4 ALB 86 zulässigerweise vereinbart, dass die Erklärung durch schriftliche Anzeige an den Versicherer zu erfolgen hat. Dabei stellt das widerrufliche Bezugsrecht den Normalfall dar. Wenn die Unwiderruflichkeit also nicht ausdrücklich nach § 13 Nr. 2 ALB 86 vom Versicherungsnehmer bestimmt und vom Versicherer bestätigt wird, ist das eingeräumte Bezugsrecht auch dann widerruflich, wenn dies vom Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich erklärt ist (§ 13 Nr. 1 S.2 ALB 86). Nach § 13 Nr. 4 ALB 86 ist der Zugang der Anzeige beim Versicherer Wirksamkeitsvoraussetzung, § 130 I BGB. Damit ein Bezugsrecht noch wirksam entstehen kann, muss der Zugang noch vor dem Versicherungsfall erfolgen.

Zur Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Bezugsrechts ist der Versicherungsnehmer, der Inhaber der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung ist, berechtigt. In der Regel wird das Bestimmungsrecht als nicht höchstpersönliches Recht mit Übertragung der Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mitübertragen.26

2. Mögliche Vertragsgestaltungen der Bezugsrechte und Anspruchsberechtigungen in der Lebensversicherung

Bei der gemischten Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer zum einen die Möglichkeit, eine Versicherung zu eigenen Gunsten und eine Versicherung zugunsten Dritter miteinander zu kombinieren, indem er nur für den Todes- bzw. Erlebensfall eine Begünstigung vornimmt und sich die Erlebens- bzw. Todesfallleistung selbst vorbehält. Bei dieser vertraglichen Ausgestaltung liegt eine geteilte Anspruchsberechtigung vor, wobei der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Stellung als Vertragspartner des Versicherers und der Dritte aufgrund des ihm vom Versicherungsnehmer eingeräumten Bezugsrechts anspruchsberechtigt ist. Die Anspruchsberechtigung in Bezug auf die Versicherungsleistung kann sich aus der Stellung als Versicherungsnehmer, als Zessionar oder als Bezugsberechtigter ergeben. Der Versicherungsnehmer kann zum anderen sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall eine Versicherung zugunsten Dritter abschließen und für beide Versicherungsfälle entweder verschiedene Personen (gespaltenes Bezugsrecht) oder ein und dieselbe Person (einheitliches Bezugsrecht) begünstigen.

a. geteilte Anspruchsberechtigung

aa. Todesfallbegünstigung

Im Regelfall wird die gemischte Lebensversicherung für den Erlebensfall zu eigenen Gunsten und für den Todesfall widerruflich oder unwiderruflich zugunsten eines Dritten, vornehmlich des Ehegatten/Lebenspartners und/oder der Kinder des Versicherungsnehmers abgeschlossen. Diese Gestaltungsform gestattet dem Versicherungsnehmer, seine eigene Altersversorgung und die Versorgung des Begünstigten gleichzeitig sicherzustellen.

bb. Erlebensfallbegünstigung

Auch für den Erlebensfall kann der Versicherungsnehmer eine widerrufliche oder unwiderrufliche Begünstigung vornehmen und für den Todesfall eine Versicherung zu eigenen Gunsten abschließen. Bei dieser Vertragsgestaltung fällt die Todesfallleistung wie im Fall einer Todesfallversicherung zu eigenen Gunsten - in den Nachlass des Versicherungsnehmers und steht somit den Erben zu.

b. Gespaltenes Bezugsrecht

Es bestehen grundsätzlich vier Gestaltungsmöglichkeiten, wenn der Versicherungsnehmer für den Todes- und Erlebensfall verschiedene Personen begünstigt. Dazu werden widerrufliche Begünstigungen für den Todes- und Erlebensfall, unwiderrufliche Begünstigungen für den Todes- und Erlebensfall, unwiderrufliche Begünstigung für den Todes- und widerrufliche Begünstigung für den Erlebensfall sowie widerrufliche Begünstigung für den Todes- und unwiderrufliche Begünstigung für den Erlebensfall gezählt.

c. Einheitliches Bezugsrecht

Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer für den Todes- und Erlebensfall ein und dieselbe Person begünstigt, stehen grundsätzlich auch die vier vorgenannten Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung.

3. Konstruktion der Anspruchsberechtigung

Der Sinn und Zweck der jeweils sachgerechten Konstruktion der Anspruchsberechtigung bei den jeweiligen Vertragsgestaltungen ist es, dem geäußerten Willen des Versicherungsnehmers Geltung zu verschaffen. Es geht mithin um eine Auslegungsfrage, bei der es darauf ankommt, „welche Ausgestaltung der Versicherungsnehmer dem Bezugsrecht in seiner Erklärung gegeben hat“27. Als eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung ist die Einräumung der Bezugsberechtigung wie jede Willenserklärung auslegungsbedürftig i.S.d. § 133 BGB. Entscheidend ist demnach, wie der Versicherer die ihm gegenüber abgegebene Begünstigungserklärung des Versicherungsnehmers verstehen konnte. Abzustellen ist dabei auf den objektiven Empfängerhorizont. Bedeutend für die Zuordnung der Versicherungsansprüche ist somit „der im rechtlich möglichen Rahmen geäußerte Gestaltungswille des Versicherungsnehmers“28 im jeweiligen Einzelfall.

Die alternative Fälligkeit der Versicherungsleistung im Todes- oder Erlebensfall und das Vorliegen einer geteilten Anspruchsberechtigung oder eines gespaltenen Bezugsrechts bereiten Probleme bei einer der Interessenlage der Beteiligten gerecht werdenden Konstruktion der Anspruchsberechtigung.

Deshalb kommt der Konstruktion der jeweiligen Anspruchsberechtigung insgesamt eine erhebliche Bedeutung zu.

a. Geteilte Anspruchsberechtigung

aa. Widerrufliche Begünstigung

Der widerruflich Begünstigte hat unabhängig davon, ob eine Todesfall- oder Erlebensfallbegünstigung vorliegt, dieselbe Rechtsstellung inne wie ein widerruflich Begünstigter bei der Todesfallversicherung. Danach erhält der Dritte erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, für den er begünstigt ist, ein voll wirksames Bezugsrecht, §§ 331 I BGB, § 166 II VVG. Vorher hat der Begünstigte lediglich eine rechtlich wesenslose Hoffnung oder Erwerbsaussicht auf die später einmal fällig werdende Leistung, die jederzeit ohne seine Zustimmung durch völligen oder teilweisen Widerruf des Versicherungsnehmers vernichtet oder eingeschränkt werden kann.29 Aus diesem Widerrufsvorbehalt ist zu schließen, dass für den Versicherungsnehmer eigennützige Verwendungszwecke, wie die Wahrnehmung der Spar- und Kreditsicherungsfunktion der Lebensversicherung, im Vordergrund stehen und der Versorgung des Begünstigten nachrangige Bedeutung zukommt. Demnach würde es dieser Zweckbestimmung widersprechen, wenn der Begünstigte sofort mit seiner Benennung ein Recht auf die Versicherungsleistung erhielte.

bb. Unwiderrufliche Begünstigung

(1) Todesfallbegünstigung

Bei einer unwiderruflichen Todesfallbegünstigung ist ein sofortiger Rechtserwerb des Dritten - wie im Fall der unwiderruflichen Begünstigung bei einer Todesfallversicherung anzunehmen. Die Bezugsrechte werden also im Zweifel sofort mit der Einräumung erworben, worüber weitgehend Einigkeit besteht.30 Der Widerrufsverzicht offenbart, dass für den Versicherungsnehmer der uneigennützige Verwendungszweck der Lebensversicherung für die Wahrnehmung der Familienfürsorgefunktion für den Todesfall eindeutig überwiegt. Demnach entspricht ein sofortiger Rechtserwerb des Begünstigten auch dieser Zweckbestimmung.31 Streit besteht darüber, wie die Anspruchsberechtigung zu konstruieren ist.

(a) Meinungsstand

Das Bezugsrecht des für den Todesfall unwiderruflich Begünstigten ist nach herrschender Meinung auflösend bedingt und die dem Versicherungsnehmer verbliebene Anspruchsberechtigung ist durch den Eintritt des Erlebensfalls aufschiebend bedingt. Danach enden mit Eintritt des Erlebensfalls alle Rechtswirkungen aus der Todesfallversicherung, § 158 II BGB. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Begünstigte einen gegenwärtigen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Somit stehen ihm auch die vor Eintritt des Versicherungsfalls fällig werdenden Versicherungsleistungen zu. Der BGH hat entschieden, dass der feststehende sofortige Rechtserwerb auch den während der Dauer der Todesfallversicherung anfallenden Anspruch auf eine etwaige Rückvergütung umfasst. Der Rückkaufswert steht daher dem Bezugsberechtigten der Todesfallversicherung zu, solange dessen Recht auf die Versicherungsleistung besteht, das bedeutet bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung, des Erlebensfalls.32

Demgegenüber geht eine andere Ansicht davon aus, dass der Rückkaufswert dem Erlebensfallanspruch zuzuordnen ist, da er von den kapitalbildenden Prämienanteilen und gegebenenfalls hinzutretenden Überschussanteilen gespeist werde. Der Rückkaufswert stehe mit Ausnahme der Teile, die sich „aus Überschüssen aus dem Risikoanteil der Prämien“ ergeben, damit demjenigen zu, der für die Erlebensfallleistung anspruchsberechtigt sei. Bei einer Todesfallbegünstigung stehe er danach dem Versicherungsnehmer zu. Nach dieser Ansicht müsse eine eindeutige Zuordnung des Rückkaufswertes entweder zu den Todesfallansprüchen oder zu den Erlebensfallansprüchen, unabhängig von der Widerruflichkeit oder Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechts, erfolgen.33 Dabei sei das Bezugsrecht des Dritten zweifach auflösend bedingt und zwar zum einen durch den Eintritt des Erlebensfalls und zum anderen durch die vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages infolge der Kündigung.34

Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist der Rückkaufswert in keinem Fall dem Todesfallberechtigten zuzuordnen. Zur Begründung wird angeführt, dass der durch Kündigung entstandene Anspruch gerade ein Anspruch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers ist, also für einen Zeitraum, für welchen der Versicherungsnehmer überhaupt keinen Schutz des Bezugsberechtigten beabsichtigt. Indem er sich die Ansprüche auf den Erlebensfall vorbehält, macht er deutlich, dass er die Vermögenswerte aus der Versicherung zu Lebzeiten zur freien Verfügung haben möchte.35

(b) Stellungnahme

Auf die von der Gegenmeinung vertretene so genannte wirtschaftliche Betrachtungsweise kann es bei der Auslegung einer Begünstigtenbezeichnung nicht ankommen. Der Rückkaufswert und die unterschiedlichen Prämienanteile können rechtlich weder der Erlebens- noch der Todesfallleistung zugeordnet werden. Vielmehr kann es nur um den zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswillen des Versicherungsnehmers gehen. Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist lediglich „eine andere Erscheinungsform des Rechtes auf die Versicherungssumme“36, die bei der gemischten Lebensversicherung und auch bei der Todesfallversicherung nur einmal fällig wird.

Die herrschende Meinung entspricht der besonderen Zweckbestimmung, die der Versicherungsnehmer mit der Todesfallbegünstigung verfolgt. Die gemischte Lebensversicherung mit auf den Todesfall beschränkter Begünstigung wird vom Versicherungsnehmer gegenüber der Todesfallversicherung zugunsten Dritter bevorzugt, um einerseits die Fürsorge für den bezugsberechtigten Dritten und andererseits seine eigene Altersvorsorge zu sichern. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer den im Vertrag bestimmten Zeitpunkt erlebt, will er selbst in den Genuss der Versicherungssumme kommen. Darin ist die Besonderheit dieser beschränkten Begünstigung zu sehen. Der Gestaltungswille des Versicherungsnehmers ist auf eine Begünstigung gerichtet, die sowohl seinen eigenen Interessen als auch denen des Begünstigten möglichst gerecht wird. Demnach soll der Dritte eine ebenso gesicherte, eine vor Zugriffen des Gläubigers des Versicherungsnehmers geschützte Rechtsstellung wie bei der Todesfallversicherung erhalten. Jedoch darf dadurch die Stellung des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Erlebensfalls nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Im Ergebnis lassen sich die beiden vom Versicherungsnehmer verfolgten Zwecke mithilfe der von der herrschenden Meinung vertretenen Anspruchskonstruktion nacheinander ohne gegenseitige Beeinträchtigung erreichen.37

(c) Rechtslage bei Abtretung auf den Todesfall - Praxisfall

Fraglich ist, wem in einem praxisbezogenen Fall in der Insolvenz des Versicherungsnehmers die zum Zweck der Kreditsicherung nur auf den Todesfall abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zustehen.

Grundsätzlich ist zunächst zu unterscheiden, ob ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht eines Dritten besteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gemischte Lebensversicherung, in welcher der dann mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank (oder dessen Rechtsnachfolger) gegen den Sicherungsgeber (oder dessen Gesamtrechtsnachfolger) wurden die bestehenden, künftig entstehenden Forderungen im Falle des Todes gegen den Lebensversicherer aus dem entsprechenden Lebensversicherungsvertrag in voller Höhe und mit allen Rechten an die Bank (Sicherungsnehmer) abgetreten (Ziffer 1 des Abtretungsvertrages) - s. Anlage 1/2.

Durch die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wird nicht automatisch die bisher erklärte widerrufliche Begünstigung eines Dritten aufgehoben.38 Im Sinne des § 166 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis, ohne Zustimmung des Versicherers das Bezugsrecht eines Dritten zu widerrufen. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kapitalbildenden Lebensversicherungen (§ 13 Nr. 1 und Nr. 4 ALB 86) ist in der Regel vorgesehen, dass die Einräumung oder der Widerruf des Bezugsrechts nur durch schriftliche Anzeige beim Versicherer erklärt werden kann.39

Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Nichterfüllung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages gewählt. Im Sinne des § 166 II InsO ist der Insolvenzverwalter auch berechtigt abgetretene Forderungen einzuziehen. In Folge der insolvenzmäßigen Abwicklung des Versicherungsvertrages wurde der Rückkaufswert von der Versicherung an den Insolvenzverwalter ausgezahlt.

Fraglich ist, ob dem Kreditinstitut als Sicherungsnehmer ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Lebensversicherung des Insolvenzschuldners (Sicherungsgeber) nach § 51 I Nr. 1 InsO bzw. ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr nach Maßgabe der §§ 170, 171, 166 II InsO zusteht.

Dann müsste die Bank ein unwiderrufliches Bezugsrecht am Lebensversicherungsvertrag durch den Sicherungs-/Abtretungsvertrag eingeräumt worden sein; mit der Wirkung, dass ihr durch den sofortigen Rechtserwerb bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung sämtliche Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zustehen würden. Bei der Abwicklung des Versicherungsvertrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde dem unwiderruflich Bezugsberechtigten demnach auch der Anspruch auf den Zeitwert des Versicherungsanspruches (Rückkaufswert) zustehen. Entscheidend ist die Auslegung des zugrunde liegenden Sicherungs-/Abtretungsvertrages unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien.

Nach Ziffer 4 des Vertrages widerruft der Sicherungsgeber für die Dauer der Abtretung eine etwa bestehende Bezugsberechtigung für den Todesfall, soweit sie den Rechten der Bank entgegensteht. Ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der Bank an den Bezugsberechtigten auszuzahlen. Daraus ist ein ausdrücklicher Widerruf eines etwaigen Bezugsrechts zu entnehmen. Der Erklärende widerruft danach ein möglicherweise bestehendes weiteres Bezugsrecht einer anderen Person. Auf diesem Weg sollte der Bank der erste Rang vor anderen potentiellen Bezugsberechtigten bei Auszahlung der Todesfallsumme und damit einhergehend die bevorzugte Befriedigung im Todesfall gesichert werden.40 Nach der Rechtssprechung des BGH ist es möglich, dass mehrere Bezugsberechtigte mit unterschiedlichem Rang auf Befriedigung aus einer Lebensversicherung bestimmt werden.41 Insofern ist der Ziffer 4 die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes zugunsten der Bank nicht zu entnehmen.

Bei Auslegung des Inhalts des Abtretungsvertrages wird erkennbar, dass die Abtretung der Lebensversicherung zur Absicherung des Kreditrisikos der Bank für den möglichen Eintritt des Todesfalls des Sicherungsgebers erfolgt ist. Auch dies ist nach dem BGH möglich.42 Die Bank hatte es zum Zeitpunkt der Vereinbarung mit dem Insolvenzschuldner unterlassen, für den Eintritt des Erlebensfalls die Bezugsberechtigung zu vereinbaren. Sinn und Zweck der zugrunde liegenden Sicherungsabtretung war für den Fall des Todes des Sicherungsgebers (Schuldner), die Sicherung des Sicherungsnehmers (Bank) zu erreichen, nicht dagegen eine Sicherung für irgendwie geartetes Ausbleiben der Erfüllung von Verbindlichkeiten erst recht nicht vor Eintritt des Todes, sodass der Rückkaufswert vielmehr der Insolvenzmasse zuzuordnen ist (§§ 80, 35 InsO).

Aus Ziffer 8 des Abtretungsvertrages ergibt sich, dass der Sicherungsgeber nur mit vorheriger Zustimmung der Bank seine sonstigen Rechte aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere die Kündigung, ausüben kann. Diese Regelungen finden aber nur solange Anwendung, wie die Bank aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigt ist. Als der streitgegenständliche Versicherungsvertrag durch den

Insolvenzverwalter gekündigt wurde, ist gleichzeitig das widerruflich erteilte Bezugsrecht der Bank wirksam widerrufen worden. Dem widerruflich Bezugsberechtigten steht bis zum Eintritt des Versicherungsfalls noch kein Recht zu (§ 166 II VVG). Der Todesfall ist nicht eingetreten, der Bank steht mithin noch kein Recht zu. Der Begünstigte hat mithin nur eine Hoffnung oder Erwerbsaussicht auf die später einmal fällig werdende Leistung, die jederzeit ohne seine Zustimmung durch völligen oder teilweisen Widerruf des Versicherungsnehmers vernichtet oder eingeschränkt werden kann.43 Bei Kündigung steht somit dem Versicherungsnehmer der Rückkaufswert zu. Im Falle der Insolvenz des Versicherungsnehmers gilt Gleiches, wenn der Insolvenzverwalter die Nichterfüllung des Vertrages nach § 103 InsO wählt. Mit der Folge, dass der Vertrag ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung umgestaltet bleibt. Folglich steht der Anspruch auf den Rückkaufswert aus dem Lebensversicherungsvertrag auch dem Insolvenzverwalter und somit der Insolvenzmasse zu.44

Somit hat die Bank als Sicherungsnehmer keinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Lebensversicherung des Insolvenzschuldners (Sicherungsgeber) nach § 51 I Nr. 1 InsO bzw. ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr nach Maßgabe der §§ 170, 171, 166 II InsO.

Die Frage, wem im Fall der Insolvenz des Versicherungsnehmers unter welchen Umständen die zum Zweck der Kreditsicherung nur auf den Todesfall abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zustehen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

(d) Meinungsstand

Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung wird man von einer bedingten Abtretung (s. B.I.1.a.aa.) statt von einer sofortigen Abtretung des Anspruchs auf die Versicherungssumme ausgehen müssen. Danach steht der Erwerb der Ansprüche durch den Zessionar unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Versicherten, § 158 I BGB. Danach entsteht ein Anwartschaftsrecht an den Ansprüchen aus dem Lebensversicherungsvertrag. Nach § 161 I BGB bleibt der Zessionar vor Zwischenverfügungen des Versicherungsnehmers oder vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschützt, bis der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Nichterfüllung erklärt. § 161 I BGB kann danach die Umgestaltung in ein Abwicklungsverhältnis nicht verhindern. Bei der Abtretung nur für den Todesfall steht der Rückkaufswert - vergleichbar in Fällen, in welchen lediglich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde - folglich der Masse zu, da es am Bedingungseintritt und einem bestehenden Absonderungsrecht mangelt. Dieser Auffassung folgt im Ergebnis auch das LG Hamburg.45 Bei der Sicherungsabtretung für den Todesfall handelt es sich also um eine aufschiebend bedingte Zession, bei der vor Eintritt des Todesfalls keinerlei Rechte auf die Bank übergehen.46

Bei einem Urteil des OLG Dresden47 befand sich in dem von dem Sicherungsnehmer verwendeten Abtretungsformular eine ausdrückliche Regelung über die Zuordnung des Rückkaufswertes zugunsten der Bank im Falle der Abtretung der Erlebensfallansprüche48, die aber gerade nicht an die Bank abgetreten waren und somit der Insolvenzmasse zukamen. Im Übrigen war der Abtretungsvertrag sowohl für den Todesfall- als auch für die Erlebensfallansprüche konzipiert, wobei durch Ankreuzen eine Abtretung für den Todesfall realisiert wurde, anders als im vorgezeichneten Praxisfall, bei dem das Abtretungsformular nur für den Todesfall konzipiert war.

Das OLG Hamm49 legt in seiner Entscheidung vom 12.11.2004 zugrunde, dass es sich für die Bank als Abtretungsgläubiger um eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung im Todesfall handelt. Im Übrigen wird nach Ziffer 2 im Abtretungsvertrag der Rückkaufswert ausdrücklich der Bank zugeordnet. Nach dieser ausdrücklichen Regelung wird das Recht auf Auszahlung des Rückkaufswertes der Bank und nicht der Insolvenzmasse zugeordnet.

Nach Auffassung des BGH lässt sich der Anspruch auf den Rückkaufswert weder dem Anspruch auf den Todesfall noch demjenigen auf den Erlebensfall zuordnen. Maßgebend ist auch die Auslegung der dem Versicherer gegenüber abzugebenden (§ 13 Nr. 2 und 4 ALB 86) Erklärung des Versicherungsnehmers. Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer die in dem Vertrag verkörperten Vermögenswerte auch seinen Gläubigern als Sicherheiten zur Verfügung stellen wollte, kann davon ausgegangen werden, dass der Bezugsberechtigte den Anspruch auf den Rückkaufswert der Versicherung erwirbt.50

Das OLG Celle51 hat entschieden, dass der Rückkaufswert nicht der Insolvenzmasse zusteht, wenn der Insolvenzschuldner die Todesfallansprüche aus der Versicherung sicherungshalber an die Bank abgetreten hat. Dem Sicherungsgläubiger steht demnach ein Absonderungsrecht gem. § 51 I Nr. 1 InsO an dem vom Insolvenzverwalter für die Insolvenzmasse vereinnahmten Rückkaufswert zu. Dabei wird angenommen, dass mit Abtretung der Ansprüche auf den Todesfall der Sicherungsgläubiger sofort Inhaber dieser Ansprüche geworden ist, auflösend bedingt durch den Eintritt des Erlebensfalls. Der BGH hatte lediglich im Zusammenhang mit der geteilten Bezugsberechtigung festgestellt, dass das Recht des im Todesfall Bezugsberechtigten durch den Erlebensfall auflösend bedingt sei, während das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme durch Eintritt des Erlebensfalls aufschiebend bedingt sei.52

(e) Stellungnahme

Der Ansicht des OLG Celle ist nicht zu folgen. Es verkennt die Bedeutung des Unterschieds zwischen der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts mit Fürsorgecharakter zugunsten eines Dritten und der Sicherungsabtretung zugunsten eines Dritten (s. B.III.3.a.bb.(1)(a) und (b)) bzw. mangelt es an einer entsprechenden Auseinandersetzung. Somit widerspricht diese OLG-Entscheidung der Rechtsprechung des BGH53, bei der der Fürsorgegedanke nur bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht, nicht jedoch bei der Sicherungsabtretung, im Vordergrund steht. Zudem überschätzt es die Aussagekraft des Abtretungsformulars.

In der Entscheidung des OLG Hamm wird bei der Auslegung des Abtretungsvertrages angenommen, dass es sich um eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung im Todesfall zugunsten der Bank handelt, wobei wiederum auf die BGH - Entscheidung aus dem Jahr 1966 Bezug genommen wird, bei der dem unwiderruflich Bezugsberechtigten für den Todesfall der Rückkaufswert zugeordnet ist. Der BGH befasst sich in seinem Urteil ausschließlich mit dem unwiderruflichen Bezugsrecht für den Todes- bzw. Erlebensfall und mit der Zugehörigkeit des Rückkaufswertes bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung, aber gerade nicht mit der Anwendbarkeit der Grundsätze zur Bezugsberechtigung auf die Fälle der Abtretung. Daraus folgt, dass die aufgeführten Grundsätze des BGH54, die den Fürsorgecharakter in den Vordergrund stellen und die unwiderrufliche Bezugsrechtberechtigung zugrunde legen, sich nicht auf die Sicherungsabtretung für den Todesfall im vorliegenden Fall übertragen lassen.

Entgegen der Auffassung des OLG Hamm kommt es danach nicht mehr auf die ausdrückliche Zuordnung des Rückkaufswertes zugunsten des Sicherungsnehmers in der Abtretungsvereinbarung an. Selbst wenn man der Auffassung des OLG folgt, hätte die gesonderte Abtretung des Rückkaufswertes - außer in den Fällen des § 10 II S 2 a bis c EStG - zur Steuerschädlichkeit geführt55, welche nicht dem Willen der Vertragsparteien entsprechen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer ausdrücklich auf eine Übertragung der Gestaltungsrechte verzichtet. Der Sicherungsnehmer ist dann allerdings nicht vor den Verfügungen des Sicherungsgebers zugunsten anderer Gläubiger geschützt mit der Folge, dass im Insolvenzfall der Rückkaufswert der Masse zusteht.

Ferner wird nach der Auffassung des BGH in Bezug auf die eigentliche Zuordnung des Rückkaufswertes - unter Ausklammerung einer entsprechenden Sicherungsabtretung - der Anspruch auf den Rückkaufswert richtigerweise weder dem Anspruch auf den Todesfall noch demjenigen auf den Erlebensfall zugeordnet, wobei die Auslegung der dem Versicherer gegenüber abzugebenden (§ 13 Nr. 2 und 4 ALB 86) Erklärung des Versicherungsnehmers maßgebend ist.

Für die erstgenannte Auffassung56, die darauf abstellt, dass bereits der Erwerb des Bezugsrechts einen aufschiebend bedingten Rechtserwerb darstellt, sprechen die vorstehenden Ausführungen zu den grundsätzlichen Unterschieden zwischen unwiderruflicher Bezugsberechtigung und der Sicherungsabtretung auf den Todesfall. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Rechtsnaturen. Die Abtretung von Todesfallansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung unterscheidet sich von der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts gerade dadurch, dass es sich bei der Sicherungsabtretung für den Todesfall um eine aufschiebend bedingte Zession handelt und vor Eintritt des Todesfalls keinerlei Rechte auf die Bank übergehen.57 Demzufolge hat der Sicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung auch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung bzw. den Rückkaufswert. Eine gebräuchliche Abtretungsklausel, welche die vorherige Zustimmung der Bank zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages vorsieht, soll lediglich verhindern, dass der Versicherungsnehmer das Kündigungsrecht ohne Wissen des Sicherungsnehmers ausüben und damit die Sicherung entziehen kann.58 Auch das dem Sicherungsgeber verbliebene Kündigungsrecht führt daher nicht zu einem Absonderungsrecht i.S.d. § 51 I Nr. 1 InsO zugunsten der Bank. Die Abtretung von Gestaltungsrechten hätte ebenfalls zu einer Steuerschädlichkeit geführt.59

In der vorliegenden Fallkonstellation gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bank als Sicherungsnehmer durch die Abtretung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt werden sollte. Es ist nicht ersichtlich und den Erklärungen der Vertragsparteien auch nicht zu entnehmen, dass der Sicherungsgeber der Bank mit der Abtretung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen wollte, um dieser einen sofortigen Rechtserwerb an den Rechten aus der Lebensversicherung zu ermöglichen (Rückkaufswert). Ferner offenbart der Verzicht auf den Widerruf keine uneigennützige Fürsorge für den Begünstigten in der Gestalt der Bank. Mithin besteht bei einer Abtretung der auf Zeit gewährten Sicherung von Forderungen eine solche Fürsorge nicht. Der Fürsorgegedanke bestand vielmehr gegenüber der Ehefrau des Sicherungsgebers, dessen widerrufliches Bezugsrecht durch die erfolgte Abtretung ein Nachrang eingeräumt wurde.

Der Entscheidung des OLG Dresden liegt ein Abtretungsformular zugrunde, welches zwar im Gegensatz zum vorliegenden Praxisfall für Erlebensfall- und /oder Todesfallansprüche konzipiert ist, aber auf diesen Unterschied kann es rechtlich nicht ankommen. Tatsächlich setzt sich das OLG mit der Sicherungsabtretung auf den Todesfall auseinander und ist mit dem vorliegenden Praxisfall vergleichbar. Im Urteil des OLG Dresden wird der Rückkaufswert von der Sicherungsabtretung nicht erfasst.

[...]


1 Prölls/Martin /Kollhosser, Vor § 159 Rn. 1 ff.

2 Prölls/Martin /Kollhosser, Vor § 159 Rn. 5 ff.

3 Prölls/Martin /Kollhosser, Vor § 159 Rn. 12 ff.

4 Bruck/Möller/ Winter, §§ 159-178 Anm. G 406 ff.

5 Bruck/Möller/ Winter, §§ 159-178 Anm. G 309 ff.; Prölss/Martin /Kollhosser, § 16 ALB 86 Rn. 3-5 m.w.N.

6 Palandt/ Sprau, § 808 Rn. 1 ff.

7 Prölss/Martin /Kollhosser, § 174 Rn. 5.

8 Prölss/Martin /Kollhosser, § 5 ALB 86 Rn. 2.

9 BGHZ 91, 288 (291)=VersR 1984, 845 (846); BGHZ 130, 377 (380)=VersR 1995, 1429; Palandt/ Heinrichs, Einf. vor § 328 Rn.6 m.w.N. .

10 Palandt/ Heinrichs, Einf. vor § 328 Rn. 4.

11 BGHZ 45, 162, 167=NJW 1966, 1071.

12 Prölss/Martin/ Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 52 f.

13 BGH - ZIP 1993, 602; BGH - ZIP 2002, 1697.

14 BGH - ZIP 2003, 2309.

15 BGH - NJW 1993, 1994=ZIP 1993, 600.

16 Teslau, § 13 Rn. 325.

17 Vgl. dazu Homann/Neufeld, ZInsO 2005, 741-746; Prölss/Martin/ Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 11, 61.

18 Prölls/Martin/ Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 12.

19 R ö mer/Langheid, § 166 Rn. 22.

20 BGHZ 45, 162, 165 f.; BGH - VersR 1996, 1089; BGH - VersR 2003, 1021.

21 Prahl, NVersZ 2002, 53.

22 Prölss/Martin /Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 21,22.

23 BGHZ 118, 242, 248; 45, 162, 167.

24 BGHZ 45, 162, 168.

25 BGH - VersR 1996, 1098; Prölss/Martin /Kollhosser, § 165 Rn. 6a, § 13 ALB 86 Rn. 25 ff. m.w.N.

26 Prölss/Martin/ Kollhosser, § 166 Rn. 3 und § 13 ALB 86, Rn. 3, 7.

27 BGH - VersR 2003, 1021 (1022).

28 BGH - VersR 2003, 1021.

29 BGH - NJW 1993, 1994 - ZIP 1993, 600.

30 BGH - VersR 1966, 359 (360); BGHZ 45, 162 (166); Bruck/Möller/ Winter, §§ 159-178 VVG Anm. H 38; Prölss/Martin/ Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 25 b.

31 Prölss/Martin/ Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 21 f.

32 BGHZ 45, 162; BGH v. 17.02.1966 - VersR 1966, 359; OLG Frankfurt/a.M. - VersR 2002, 963.

33 Teslau, § 13 Rn. 336.

34 Baroch Castellv ì, VersR 1998, 410; Baroch/Castellv ì, VersR 1999, 569 (570).

35 Baroch Castellv ì, VersR 1998, 410, 412 f.; Lind/Stegmann, ZInsO 2004, 416 ff. m.w.N.

36 BGHZ 45, 162; BGH - VersR 1966, 359.

37 BGHZ 45, 162; BGH - VersR 1966, 359; BGH - VersR 2003, 1021 (1022).

38 BGHZ 109, 67, 69; MünchKomm-InsO/ Ganter, § 51 Rn. 191.

39 Prölss/Martin /Kollhosser, § 166 Rn. 3.

40 LG Hamburg - ZInsO 2005, 725.

41 BGH - VersR 2001, 883 f.=ZIP 2001, 1776 f.

42 BGH - VersR 2001, 883 f.=ZIP 2001, 1776 f.

43 BGH - NJW 1993, 1994=ZIP 1993, 600; BGH v. 22.03.1984 - VersR 1984, 632 (633).

44 BGH, a.a.O.

45 Janca, ZInsO 2003, 452; s. auch LG Hamburg - ZInsO 2005, 725.

46 Dahm, WM 1995, Sonderbeilage Nr. 2 zu Nr. 5 v. 04.02.1995, 6; a.A. Oberm ü ller, Kap. 6 Rn. 200.

47 OLG Dresden - ZInsO 2005, 149.

48 Vgl. dazu OLG Dresden - ZInsO 2005, 150.

49 OLG Hamm Beschl. v. 12.11.2004 - 31 U 111/04 (LG Bielefeld) - unveröffentlicht - s. Anlage 3.

50 BGH - NJW 2003, 2679 (2680), Anm. Prahl - NJW 2003, 3743;

BGHZ 45, 162, 165 f.=NJW 1966, 1071

51 OLG Celle - ZInsO 2005, 890=VuR 2005, 314.

52 BGH - VersR 1966, 359, 360.

53 BGH - VersR 1966, 359.

54 BGH - VersR 1966, 359 f.; BGH - VersR 2003, 1021-1022=NJW 2003, 2679-2680.

55 Dahm, WM 1995, Sonderbeilage Nr. 2 zu Nr. 5 v. 04.02.1995, 6.

56 Janca, ZInsO 2003, 452; s. LG Hamburg - ZInsO 2005, 725.

57 Dahm, WM 1995, Sonderbeilage Nr. 2 zu Nr. 5 v. 04.02.1995, 6.

58 OLG Dresden - ZInsO 2005, 149 (150).

59 BMF-Schreiben v. 15.06.2000, BStBl. S. 1118, 1125, Rn. 62.

Final del extracto de 160 páginas

Detalles

Título
Bezugsrechte bei Lebensversicherungen und Pfändungsschutz der Altersversorgung in der Insolvenz
Universidad
University of Technology, Business and Design Wismar
Calificación
1,3
Autor
Año
2006
Páginas
160
No. de catálogo
V60733
ISBN (Ebook)
9783638543262
Tamaño de fichero
7419 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Bezugsrechte, Lebensversicherungen, Pfändungsschutz, Altersversorgung, Insolvenz
Citar trabajo
Nadja Greve (Autor), 2006, Bezugsrechte bei Lebensversicherungen und Pfändungsschutz der Altersversorgung in der Insolvenz, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/60733

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