Die schweizerische Konkordanzdemokratie


Term Paper, 2001

41 Pages, Grade: 1,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Teil 1: Konkordanzdemokratie
I Allgemeine Definition des Begriffs „Konkordanzdemokratie“
II Entstehung der Theorie der Konkordanzdemokratie

Teil 2: Demokratische Traditionen der Schweiz
I Gründung der alten Eidgenossenschaft
II Zerfall der alten Eidgenossenschaft
1 Einsetzung der Helvetischen Republik
2 Die Mediationsakte von 1803
3 Die Restauration nach 1815
III Aufbau des Schweizerischen Bundesstaates nach den Verfassungen von 1848/74
IV Politische Entwicklung der Schweiz ab 1900

Teil 3: Das politische System der Schweiz
I Das schweizerische Parlament: Nationalrat und Ständerat
1 Grundprinzipien des schweizerischen Parlaments
2 Zusammensetzung
3 Arbeitsweise
4 Parlamentarische Gremien
4.1 Parlamentsleitung
4.2 Kommissionen
4.3 Parlamentarische Gruppen
4.4 Fraktionen
II Die schweizerische Regierung: Der Bundesrat
1 Grundprinzipien der schweizerischen Regierung
2 Wahl des Bundesrates
3 Zusammensetzung
4 Funktionen
5 Der Bundesrat als Kollegialbehörde
III Die schweizerische Justiz
1 Bundesgericht
2 Zivil- und Strafgerichte im Bundesstaat
IV Das schweizerische Parteiensystem
1 Entstehung
2 Merkmale
3 Innerparteiliche Willensbildung
V Interessengruppen und Verbände
VI Direkte Demokratie
1 Grundprinzipien der schweizerischen Demokratie
2 Obligatorisches (oder Verfassungs-) Referendum
3 Fakultatives (oder Gesetzes-) Referendum
4 Volksinitiative
5 Vorparlamentarisches Verfahren
VII Föderalismus
1 Grundprinzipien des schweizerischen Föderalismus
2 Kantone
3 Gemeinden

Schlussbetrachtung
Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Einleitung

Das schweizerische Verfassungs- und Regierungssystem gilt wegen seiner zahlreichen Besonderheiten der direkten Demokratie, der Kollegialregierung, des Fehlens eines besonderen Staatsoberhauptes, des ausgeprägten Föderalismus und seiner eigenständigen Staats- und Demokratietradition als eigentlicher Sonderfall.1

Unter der Vielzahl gegenwärtiger demokratischer Regierungssysteme lassen sich zwei Grundtypen bestimmen, denen sich in der Regel jedes Land mit demokratischer Struktur zuordnen lässt: die Gruppe der parlamentarischen Regierungssysteme (Beispiel: Großbritannien) – und die der präsidialen Regierungssysteme (Beispiel: USA). Der Unterschied zwischen den beiden Systemen liegt vor allem im Verhältnis der Legislative zur Exekutive. Die Gemeinsamkeit hingegen besteht darin, dass die Souveränität des Volkes in beiden Systemen überwiegend von gewählten Repräsentanten ausgeübt wird und Entscheidungen durch Mehrheiten getroffen und von Minderheiten opponiert werden.

Dagegen ist die Schweizerische Eidgenossenschaft keinem der beiden Systemtypen zuzuordnen, da sie weder durch ein primär auf Repräsentation beruhendes Entscheidungssystem gekennzeichnet noch nach dem Konkurrenzprinzip zwischen Regierung und Opposition organisiert ist. Die Schweiz besteht vielmehr aus einem innerhalb der westlichen Demokratien einzigartigen System der Referendums- oder Konkordanzdemokratie mit einer allgegenwärtigen Proportionalisierung des öffentlichen Lebens.2

In der Forschungsliteratur ist das sozialwissenschaftliche Interesse für Konkordanzdemokratien im Vergleich zu anderen Aspekten politischer Systeme jüngeren Datums. Die Politikwissenschaft wandte ihre Aufmerksamkeit lange Zeit ausschließlich den politischen Strukturen, Institutionen und Prozessen zu, die im Konkurrenzmodell eine bedeutende Rolle spielen. Erst gegen Ende der Sechzigerjahre finden sich erste Publikationen, die auf Erfahrungen von Staaten aufmerksam machen, die deutlich vom Konkurrenzprinzip abweichen.3

In dieser Arbeit soll die Konkordanzdemokratie der Schweiz den Themenschwerpunkt bilden. Es sollen die Fragen beantwortet werden, was unter dem Begriff „Konkordanzdemokratie“ im Allgemeinen zu verstehen ist und wie die schweizerische Demokratie in ihrem Aufbau und ihren Abläufen funktioniert.

Im ersten Abschnitt des Hauptteils dieser Arbeit findet die Bergriffsanalyse der „Konkordanzdemokratie“ und die Entstehung ihrer Theorie statt. Der zweite Teil befasst sich mit der schweizerischen Entstehungsgeschichte, um vor allem die schweizerische Mentalität besser verständlich zu machen. In Teil 3 wird das politische System der modernen Schweiz mit seinen Institutionen, Akteuren und Prozessen behandelt. Ziel ist es, Aufschluss über die Besonderheiten der schweizerischen Demokratie zu liefern.

Die Schlussbetrachtung dieser Arbeit liefert eine Zusammenfassung der Besonderheiten der schweizerischen Konkordanz.

Teil 1: Konkordanzdemokratie

Im ersten Teil dieser Arbeit wird der Terminus „Konkordanzdemokratie“ im Allgemeinen definiert. Anschließend wird kurz die Entstehung der Theorie der Konkordanzdemokratie behandelt.

I Allgemeine Definition des Begriffs „Konkordanzdemokratie“

Der Begriff „Konkordanzdemokratie“ entstammt ursprünglich dem schweizerischen Sprachgebrauch und stellt einen Typus in der vergleichenden politischen Systemforschung dar. Insbesondere die Schweiz, Österreich (vor allem für den Zeitabschnitt 1945 bis 1966), Belgien und die Niederlande lassen sich der Konkordanzdemokratie zuordnen.4 Im Unterschied zur Konkurrenz- oder Mehrheitsdemokratie, die am ausgeprägtesten im britischen Parlament (Westminster-Modell) zu finden ist, dient in der Konkordanzdemokratie das Mehrheitsprinzip nicht als zentraler Entscheidungsmechanismus. Vielmehr werden Minderheiten an den Entscheidungsprozessen beteiligt, indem an die Stelle des reinen Mehrheitsprinzips Kompromisstechniken bzw. Verhandlungen treten. Somit versuchen alle relevanten politischen Akteure gemeinsam einen tragfähigen Kompromiss zu finden.5 Damit unter solchen Bedingungen Entscheidungen zustande kommen, bedient man sich häufig der Koppelung verschiedener Fragen, wobei Zugeständnisse in einer „Paketlösung“ getauscht werden (Junktim).6

Die Grundlage dieses Entscheidungsmodus bilden Proporz- oder Paritätsregeln auf (meist) freiwilliger Grundlage, die das gesamte öffentliche Leben durchdringen können. Die Regierungsbildung und die Parlamentszusammensetzung kommen in Konkordanzdemokratien ebenfalls durch Proporzverfahren oder plebiszitäre Wahlen zustande. In der Regierung wirken dann vielfach alle wichtigen Minderheitsgruppen (Parteien) in einer Großen- bzw. Allparteienkoalition mit, die die überwältigende Mehrheit des Volkes und der Interessen vertreten. Zusätzlich impliziert Konkordanz eine plebiszitäre Kontrolle parlamentarischer Entscheidungen und eine plebiszitäre Entscheidung von Elitenkonflikten.

Die Konkordanzdemokratie ist somit ein System der institutionalisierten Verflechtung von Interessen und Interessenkoalitionen, das auf das Prinzip des „gütlichen Einvernehmens“ angewiesen ist.7

II Entstehung der Theorie der Konkordanzdemokratie

Die Theorie der Konkordanzdemokratie entstand in den späten Sechzigerjahren als Gerhard Lehmbruch und Arend Lijphart unabhängig voneinander empirisch und theoretisch begründeten, dass auch in Gesellschaften mit einer fragmentierten politischen Kultur eine stabile demokratische Ordnung möglich sei, wenn auf das reine Mehrheitsprinzip verzichtet werde zu Gunsten von Strategien, die die verschiedenen Segmente der Gesellschaft einbeziehen;8 so haben es die Eliten in den konkordanzdemokratischen Systemen verstanden, mit Hilfe konkordanzdemokratischer Verfahren, die

– potentiell destabilisierende – Fragmentierung der politischen Kultur zu überbrücken.9

Lehmbruch stützte sich bei seiner Analyse auf die Länder Österreich und Schweiz, während Lijpharts Schlussfolgerungen auf seiner Untersuchung der Niederlande beruhten. Ab diesem Zeitpunkt stieg die „Konkordanzdemokratie“ zur sozialwissenschaftlichen Kategorie auf, da nun eine ganze Reihe Autoren dieses neue Konzept aufgriffen und weiterentwickelten.10

Teil 2: Demokratische Traditionen der Schweiz

Der Anspruch der Schweizer Demokratie auf eine über 700 Jahre alte Tradition erfordert einen Rückblick auf das politische Leben der alten Eidgenossenschaft.11 Denn viele der gewachsenen Strukturen, die man in der modernen Schweiz vorfindet, sei es im politischen oder kulturellen Bereich oder allgemein in der Mentalität, sind ohne historisches Hintergrundwissen nur sehr schwer verständlich.

Die Vergangenheit spielt somit für die heutige Schweiz eine nachhaltige Rolle.12

I Gründung der alten Eidgenossenschaft

Der Begriff „Eidgenossenschaft“, der Teil der offiziellen Staatsbezeichnung ist (Schweizerische Eidgenossenschaft), geht zurück auf den offiziellen Gründungsakt der heutigen Schweiz, dem sogenannten „Rütlischwur“.13 Auf der Rütliwiese in Unterwalden am Vierwaldstättersee haben die drei Urkantone Schwyz, Uri und Unterwalden sich 1291 per Eid erfolgreich zu einem Bündnis zusammengeschlossen, das primär ein Zweck- und Schutzbündnis im Streben nach Autonomie gegenüber den Habsburgern darstellte, die in jenen Bergregionen versucht hatten, ihre Hausmacht zu festigen.

Eine ähnliche Entwicklung fand im heutigen Wallis statt, wo sich einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände bereits im Laufe des 13. Jahrhunderts ihre Unabhängigkeit von Savoyen erkämpften. Auch in Graubünden erreichten die Gemeinden und Markgenossenschaften ihre Unabhängigkeit von den Feudalherren. („Gotteshausbund“ 1367, „Grauer Bund“ 1424, „Zehngerichtenbund“ 1436) Diese Bünde trugen die Züge von Nichtangriffs-, Beistands- und Verteidigungspakten.

Das genossenschaftliche Ordnungsprinzip herrschte zur gleichen Zeit auch in manchen Städten des flachen Landes, repräsentiert durch das Zunftregiment; die Städte sahen ihre Freiheiten durch die feudalistisch beherrschten umliegenden Landstriche bedroht und suchten zur Erhaltung ihrer Eigenständigkeit das Bündnis mit Gleichgesinnten.

Mit dem Luzerner Bund von 1332, der das Zusammengehen der drei Waldstätten mit Städten des Mittellandes Luzern, Zürich und Bern beschloss, nahm der Alpenstaat erste Konturen an.

Während woanders reine Bauernschaften oder reine Städtebünde dem Adel entgegentraten, verbündeten sich in der alten Eidgenossenschaft Bauern und Bürger. Trotz der damaligen Rechtsungleichheit von Bauern und Bürgern, schloss man sich zu einer „Vernunftsehe“ gegen die Adelskoalitionen, die unter der Führung Habsburgs standen, zusammen.

Bis gegen Ende des 15. Jahrhunderts umfasste der Bund acht Mitglieder: Uri, Schwyz, Unterwalden, Luzern, Zürich, Bern, Zug und Glarus.

Das ursprüngliche Ziel des Bundes war lediglich sich gegenseitig Hilfe zu leisten. Eine gemeinsame

Autorität oder eine gemeinsame Politik wurden nicht angestrebt.

Man hatte sich verbündet, um die eigenen Freiheiten besser garantieren zu können – um voneinander verschieden bleiben zu können. Aus diesem Grund existierte auch keine ständige gemeinsame Bundesbehörde. Die Bundmitglieder trafen sich von Fall zu Fall zu einer „Tagsatzung“, deren Programm vorher abgesprochen war. Jeder Ort konnte, wenn er es für nötig hielt, eine Tagsatzung einberufen und die Bundesmitglieder einladen, die er wollte. Die Tagsatzung hatte keine Befugnis, verbindliche Gesetze zu erlassen. Stattdessen wurde höchstens ein gemeinsamer, aber unverbindlicher Beschluss (Bundesbrief) getroffen oder ein Vertrag zwischen den Bundesmitgliedern abgeschlossen. Insgesamt war die Tagsatzung nicht mehr als ein Gesandtenkongress.

Im 14. und 15. Jahrhundert waren die Eidgenossen bemüht, sich in Europa durch Landgewinne einen Machtzuwachs zu sichern. So wurde aus dem anfänglichen Verteidigungsbündnis, nachdem das Volksheer überraschende Siege über die Ritterheere der Adels-Allianzen unter Führung Habsburgs erringen konnte (Morgarten 1315, Sempach 1386, Näfels 1388, am Stoß 1405), mehr und mehr ein Eroberungsbündnis mit Siegen über die Heere Österreichs, des Deutschen Reiches, Mailands, Burgunds und Frankreichs. Doch die Niederlage von Marignano im Jahre 1515 brachte die entscheidende Wende für die weitere Entwicklung der Eidgenossenschaft;14 seit dieser Niederlage gilt in der Schweiz eine außenpolitische Leitlinie, die im Grunde bis heute Gültigkeit besitzt:

Neutralität und Verzicht auf Parteinahme in den Streitigkeiten anderer Nationen.

Allerdings war diese Neutralität nach außen auch maßgeblich das Produkt von inneren Problemen und Spannungen wie die durch die Konfessionsparteien im Zeitalter der Reformation erzeugten Reibungen und die Interessenkonflikte zwischen Stadtstaaten und Bergregionen. Der Erhalt des Status quo war der einzig mögliche Konsens zwischen den rivalisierenden Gruppen.15

So verstärkte auch die Erweiterung der alten Eidgenossenschaft auf 13 Orte (zuzüglich Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen und Appenzell) bis Anfang des 16. Jahrhunderts keineswegs den Willen der Mitglieder zu vermehrter Integration und Zentralisierung. Sie gaben dem kommunalen Eigenleben, den landwirtschaftlichen Sonderrechten und der lockeren Bindung in der Konföderation den Vorzug.

Im 16. und 17. Jahrhundert hatte sich die außenpolitische Neutralität für die weitgehende Erhaltung des inneren Friedens bewährt. Die Zeiten der Reformation und des 30jährigen Krieges konnte die Schweiz mit ihrem Antagonismus zwischen den katholischen Gebietsteilen der Innerschweiz und den sie umgebenden protestantischen Territorien unter dem Einfluss von Calvin (Genf) und Zwingli (Zürich) nur durch die Unterstützung des Tagsatzungs-Beschlusses der Nichteinmischung in die europäischen Religionsstreitigkeiten ohne den Zusammenbruch des eidgenössischen Bündnisses überstehen. Dies war ein Zeichen der Kompromissbereitschaft der Bundesmitglieder um der Erhaltung ihrer Selbständigkeit willen.16

Mit dem Westfälischen Frieden von 1648 wurde die Schweiz offiziell aus dem deutschen Reichsverband entlassen.17

II Zerfall der alten Eidgenossenschaft

1 Einsetzung der Helvetischen Republik

Zur Zeit des Absolutismus, als im 17. und 18. Jahrhundert Gruppen privilegierter Familien in der

Schweiz die Regierungsgewalt innehatten, fehlten in der Eidgenossenschaft die Charakteristika eines absolutistischen Staatsgebildes; es bestand weder eine bürokratische Verwaltung noch ein stehendes Heer.

Der Bund der 13 Orte und die ihnen zugewandten Orte (Graubünden, Wallis, Sankt Gallen, Neuenburg), die zwar weniger fest mit dem Ganzen verbunden waren, aber trotzdem als Eidgenossen galten, stellte ein immer heterogener werdendes Gebilde dar, welches durch die Zwistigkeiten während der Reformation und die einzelstaatlichen Bestrebungen der Mitglieder geschwächt war.18

Das morsche „Ancien Régime“19 der alten Kantone brach zusammen, als 1798 Truppen der französischen Revolution auf ihrem europäischen Befreiungszug die Schweiz besetzten.20

Diese sollten aus der alten Eidgenossenschaft eine Helvetische Republik mit einer Zentralregierung und Departementverwaltung nach französischem Muster machen. Das Diktat Napoleons von 1798 brachte das Ende der regierenden Oligarchien, der politischen Ungleichheiten, der Überreste des Feudalrechtes, der wirtschaftlichen Privilegien der Städte und Zünfte, ebenso wie das Ende souveräner Republiken.

Während es gelang, die Vorrechte der alten Orte durch Gleichstellung der Untertanengebiete als neue Kantone zu brechen, scheiterte der Versuch, die Kantone in einem Einheitsstaat der Helvetischen Republik zu verschmelzen.

Die Einführung eines zentralistischen Einheitsstaates stand in völligem Gegensatz zur bisherigen Hochhaltung einzelstaatlicher Interessen, landschaftlicher Besonderheiten und Gebietsautonomien in der alten Eidgenossenschaft.

Der Widerstand gegen den Zentralismus war so stark, besonders in den Gebieten der Innerschweiz, in Graubünden und im Wallis, wo demokratische Formen der Selbstverwaltung nie untergegangen waren, dass Napoleon selbst einsah, dass ein föderalistischer Aufbau der Schweiz angemessener wäre.

Das Verdienst der Helvetik21 blieb es, der Schweiz den Grundsatz der Rechtsgleichheit, die Garantierung der individuellen Freiheitsrechte, die Niederlassungsfreiheit, die Glaubensfreiheit und die Gewerbefreiheit gebracht zu haben.22

2 Die Mediationsakte von 1803

1803 kam auf Geheiss Napoleons die Mediationsakte zustande, die eine neue Verfassung für die Schweiz vorsah. Sie stellte einen Kompromiss zwischen der alten Eidgenossenschaft und dem gescheiterten Versuch eines schweizerischen Einheitsstaates dar; die Kantone bekamen ihre Souveränität wieder und neben den 13 alten Orten wurden aus den bisher zugewandten Orten und den Untertanengebieten sechs neue Kantone (Sankt Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin und Waadt) mit den selben Rechten gebildet.

Gemeinschaftsorgan wurde wieder die Tagsatzung, die lediglich einen Gesandtenkongress unabhängiger Bundesmitglieder bildete, die nach Instruktionen stimmten. Die Tagsatzung allein hatte das Recht, über Krieg und Frieden zu beschließen.

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit ebenso wie das Recht auf Freizügigkeit und die Handels- und Gewerbefreiheit blieben erhalten.23

3 Die Restauration nach 1815

Nach dem Sturz Napoleons gewann die Eidgenossenschaft 1815 ihre volle Unabhängigkeit zurück.

Die Gleichberechtigung aller Kantone blieb als dauerhafte Errungenschaft der französischen Revolution bestehen. Aber man näherte sich wieder dem alten System eines Staatenbundes, einem lockeren Zusammenschluss von nunmehr 25 Kantonen, die sich als souveräne Kantone betrachteten. In ihrem „Bundesvertrag“ garantierten sich die Kantone gemeinsame Sicherheit durch gegenseitige Hilfeleistung. Eine Konferenz von Delegierten – die Tagsatzung – konnte gemeinsame Entscheide fällen. Doch die Delegierten waren an die Weisungen ihrer kantonalen Regierungen gebunden, weshalb ein Konsens nur schwer zu erreichen war.

Der Staatenbund von 1815 hatte weder ein Parlament noch ein Exekutivorgan, und der Bundesvertrag enthielt anders als die vorherigen Verfassungen keine bürgerlichen Freiheitsrechte.

Ab 1831 kam es in den verschiedenen Kantonen zu Verfassungsrevolutionen (Regenerationszeit), welche unter der demokratischen Forderung nach „Volkssouveränität“ und des „Fortschritts“ das Stimm- und Wahlrecht für die erwachsenen Männer, die Gewaltentrennung zwischen Exekutive und Legislative, die Öffentlichkeit parlamentarischer Beratungen und Vetorechte gegenüber Parlamentsbeschlüssen verlangte.24

Unzulänglichkeiten des Staatenbundes, der Wunsch nach Beseitigung der Handelshemmnisse kantonaler Grenzen im Zeitalter der Industrialisierung und die sich abzeichnende Nationalstaatenbildung der Nachbarländer führten zum Wunsch nach einem föderalen Zusammenschluss. Dieser wurde vor allem durch die freisinnig-liberalen, protestantischen und industrialisierten Kräfte vorangetrieben. Der Idee eines Bundesstaates widersetzten sich dagegen die katholischen, konservativen Kantone, zuletzt mit der Gründung eines Sonderbunds.25

Letzteres führte im November 1847 zum Sonderbundkrieg, einer kurzen, äußerst überlegt und fair geführten militärischen Auseinandersetzung mit einem Minimum an Verlusten. So konnte es, trotz der Niederlage der Sonderbund-Kantone, vermieden werden, tiefwurzelnde Ressentiments zu schaffen.26

Für die siegreichen Freisinnigen war der Weg nun frei für ihr Vorhaben, einen Bundesstaat auf der Grundlage einer nationalen, demokratischen Verfassung zu errichten.27

III Aufbau des Schweizerischen Bundesstaates nach den Verfassungen von 1848/74

Im Februar 1848 trat eine von der Tagsatzung eingesetzte Kommission aus 23 Mitgliedern (kantonale Regierungsmitglieder, Bürgermeister, Abgeordnete, Offiziere) zusammen und erarbeitete bis zum April den Entwurf einer Bundesverfassung aus.28

Die Gründung des Bundesstaates stand – im Gegensatz zur Nationalstaatenbildung umliegender Länder – nie unter den Visionen eines Staatsvolks, einer Sprache, Ethnie oder Kultur, sondern verfolgte von Anfang an die Idee einer multikulturellen Staatsgründung. Ebenso war die föderalistische Verfassung von 1848 ein Kompromiss zwischen der Mehrheit der (freisinnig-protestantischen) Zentralisten und der Minderheit der (konservativ-katholischen) Föderalisten.

Dementsprechend blieben die Staatsaufgaben größtenteils bei den Kantonen.

Der Bund erhielt nur wenige Kompetenzen, vor allem das Geld- und Zoll- und später das Postwesen, die Sicherung der inneren Ordnung, sowie die Behauptung der äußeren Unabhängigkeit durch eine Armee nach der politischen Maxime der bewaffneten Neutralität. In Anlehnung an die amerikanische Verfassung wurde das Parlament als Zweikammersystem ausgestaltet, womit jede Beschlussfassung neben dem demokratischen Entscheidungsprinzip (eine Person – eine Stimme) auch der föderalistischen Entscheidungsregel (Gleichheit der Gliedstaaten) unterstellt wurde. Mit der Regierung sollte ein vom Parlament gewähltes Kollegium von sieben gleichberechtigten Bundesräten mit einem jährlich wechselnden Bundespräsidenten betraut werden, das gemeinsam die Regierungsgeschäfte führt.29

Zwei Drittel der Kantone stimmten der Bundesverfassung im August und September 1848 – zumeist durch Volksabstimmungen – zu. Damit war die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angenommen.30

1874 erfolgte die erste und einzige Gesamtrevision der Verfassung von 1848; dem Bund wurden weitere Aufgaben sowie Kompetenzen zur Rechtsvereinheitlichung übertragen (Einrichtung eines Bundesgerichts als dauerhafte Instanz), die Instrumente direkter Demokratie wurden erweitert (Einführung des Gesetzes31 - und Verfassungsreferendums32 [1891]) und ein Ausbau der Freiheitsrechte wurde vorgenommen.33

Das Resultat dieser Revision entspricht , auch wenn es durch viele Teilrevisionen stark retouchiert worden ist, im wesentlichen der noch heute geltenden Verfassung.34

[...]


1 Wolf Linder, Das politische System der Schweiz, in: Wolfgang Ismayr (Hrsg.), Die politischen Systeme

Westeuropas, 2. Auflage, Verlag Leske + Budrich, Opladen 1999, S. 455.

2 Manfred Gerner, Stichwort Schweiz, Wilhelm Heyne Verlag, München 1992, S. 27 - 28.

3 Erwin Ruegg, Regierbarkeit durch Konkordanz? Dissertation an der Universität Zürich 1985, S. 47.

4 Gerhard Lehmbruch, Konkordanzdemokratien im internationalen System. Ein Paradigma für die Analyse von

internen und externen Bedingungen politischer Systeme, in: Politische Vierteljahresschrift Sonderheft 1/1969,

Westdeutscher Verlag, Köln/Opladen 1969, S. 144.

5 Helga Michalsky, Politischer Wandel in konkordanzdemokratischen Systemen. Symposium des Liechtenstein-

Instituts 23.-25. November 1989, Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Vaduz 1991,

S. 7.

6 Gerhard Lehmbruch, Konkordanzdemokratie, in: Lexikon der Politik. Band 3. Die westlichen Länder, Verlag

C. H. Beck, München 1992, S. 207.

7 Erwin Rüegg, Regierbarkeit durch Konkordanz? (Anm. 3), S. 56.

8 Helga Michalsky, Politischer Wandel in konkordanzdemokratischen Systemen... (Anm. 5), S. 8.

9 Gerhard Lehmbruch, Konkordanzdemokratie... (Anm. 6), S. 208.

10 Helga Michalsky, Politischer Wandel in konkordanzdemokratischen Systemen... (Anm. 5), S. 8.

11 Klaus Schumann, Das Regierungssystem der Schweiz, Carl Heymanns Verlag KG, Köln – Berlin – Bonn –

München 1971, S. 7.

12 Manfred Gerner, Stichwort Schweiz (Anm. 2), S. 9.

13 Ebd., S. 9.

14 Klaus Schumann, Das Regierungssystem der Schweiz (Anm. 11), S. 7 - 10.

15 Manfred Gerner, Stichwort Schweiz (Anm. 2), S. 11.

16 Klaus Schumann, Das Regierungssystem der Schweiz (Anm. 11), S. 11.

17 Manfred Gerner, Stichwort Schweiz (Anm. 2), S. 11.

18 Klaus Schumann, Das Regierungssystem der Schweiz (Anm. 11), S. 15 - 16.

19 Die alte Eidgenossenschaft vor 1798 mit ihren vorrevolutionären Strukturen.

Im ursprünglichen Sinn: Frankreich im Zeitalter des absolutistischen Königtums von 1643-1789, das unter

Ludwig XIV. (1643-1715) seinen Anfang nahm. Quelle: Marieluise Christadler, Henrik Uterwedde (Hrsg.),

Länderbericht Frankreich, Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 1999, S. 633.

20 Wolf Linder, Schweizerische Demokratie. Institutionen – Prozesse – Perspektiven, Verlag Paul Haupt, Bern;

Stuttgart; Wien 1999, S. 27.

21 Die Schweiz von 1798-1803. Quelle: Meyers Grosses Handlexikon 2000, 20. Auflage, Meyers Lexikonverlag,

Mannheim; Leipzig; Wien; Zürich 2000, S. 373.

22 Klaus Schumann, Das Regierungssystem der Schweiz (Anm. 11), S. 16 -17.

23 Klaus Schumann, Das Regierungssystem der Schweiz (Anm. 11), S. 17 - 18.

24 Wolf Linder, Schweizerische Demokratie... (Anm. 20), S. 27 - 28.

25 Wolf Linder, Das politische System der Schweiz... (Anm. 1), S. 456.

26 Klaus Schumann, Das Regierungssystem der Schweiz (Anm. 11), S. 23.

27 Wolf Linder, Schweizerische Demokratie... (Anm. 20), S. 29.

28 Klaus Schumann, Das Regierungssystem der Schweiz (Anm. 11), S. 23.

29 Wolf Linder, Das politische System der Schweiz... (Anm. 1), S. 456.

30 Klaus Schumann, Das Regierungssystem der Schweiz (Anm. 11), S. 23 - 24.

31 Alle Gesetzes- und wichtige Parlamentsbeschlüsse waren bzw. sind dem Volk vorzulegen, falls dies eine

Anzahl von Bürger (heute: 50 000) mit ihrer Unterschrift verlangten. Quelle: Wolf Linder, Das politische

System der Schweiz... (Anm. 1), S. 456.

32 Den Stimmbürgern wurde das Recht eingeräumt, durch Unterschriften (heute benötigte Anzahl: 100 000) für

eine Volksinitiative Vorschläge für eine Verfassungsänderung einzureichen, die nach parlamentarischer

Beratung dem Volk und den Kantonen zur Abstimmung zu unterbreiten sind. Quelle: Ebd., S. 456 - 457.

33 Manfred Gerner, Stichwort Schweiz (Anm. 2), S. 14 - 15.

34 Hans Tschäni, Das neue Profil der Schweiz. Konstanz und Wandel einer alten Demokratie, Werd Verlag,

Zürich 1990, S. 65.

Excerpt out of 41 pages

Details

Title
Die schweizerische Konkordanzdemokratie
College
University of Augsburg
Course
Grundkurs Politik: Einführung in die Politikwissenschaft
Grade
1,0
Author
Year
2001
Pages
41
Catalog Number
V61000
ISBN (eBook)
9783638545488
ISBN (Book)
9783656620617
File size
604 KB
Language
German
Keywords
Konkordanzdemokratie, Grundkurs, Politik, Einführung, Politikwissenschaft
Quote paper
Christoph Meyer (Author), 2001, Die schweizerische Konkordanzdemokratie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61000

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Die schweizerische Konkordanzdemokratie



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free