Eine europäische Außenkulturpolitik als integraler Bestandteil europäischer Gemeinschaftspolitik


Masterarbeit, 2006

57 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Abgrenzung und Begriffsbestimmung der Termini Kultur, Kulturpolitik und Außenkulturpolitik
1.1. Kultur
1.2. Kulturpolitik
1.3. Außenkulturpolitik

2. Kulturpolitik in der Europäischen Union
2.1. Die kulturelle Dimension der Europäischen Gemeinschaften im historischen Überblick
2.2. Die Kompetenzverteilung der Kulturpolitik in der EU
2.2.1. Die Kompetenz der Gemeinschaft
2.2.2. Die Kompetenz der Mitgliedstaaten
2.3. Die Ziele und Aufgaben der europäischen Kulturpolitik
2.4. Die Inhalte der europäischen Kulturpolitik seit dem Vertrag von Maastricht
2.4.1. Überblick
2.4.2. Das erste Rahmenprogramm zur Kulturförderung Kultur 2000
2.4.3. Kulturhauptstadt Europas und Europäischer Kulturmonat
2.4.4. Sonstige Förderung der Gemeinschaft im kulturellen Bereich
2.5. Eine europäische Kultur?

3. Europäische Außenkulturpolitik
3.1. Einleitung
3.2. Wozu Außenkulturpolitik?
3.2.1. Die Außenkulturpolitik von Nationalstaaten am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
3.2.2. Wieso Außenkulturpolitik auch auf europäischer Ebene?
3.2.3. Welche Aufgaben für eine europäische Außenkulturpolitik?
1. Kulturaustausch
2. Krisen- und Konfliktprävention
3. Hochschule und Wissenschaft
4. EU-Erweiterung
3.2.4. Schlussbemerkungen
3.3. Die auswärtige Kulturkompetenz der Gemeinschaft
3.4. In welchem Ausmaß ist eine Außenkulturpolitik der Gemeinschaft bereits vorhanden?
3.4.1. Überblick
3.4.2. Außenkulturelle Aspekte des Programms Kultur 2000
3.4.3. Außenkulturpolitik im Rahmen der bi- und multilateralen Außenbeziehungen
3.4.4. Bisherige Aktionen im Bereich der Krisen- und Konfliktprävention
3.4.5. Außenkulturelle Aspekte der europäischen Bildungspolitik
3.4.6. Schlussbemerkungen
3.5. Die institutionelle Neugestaltung der europäischen Außenkulturpolitik
3.5.1. Welche Form und Struktur für eine europäische Außenkulturpolitik?
3.5.2. Kooperation mit anderen internationalen Organisationen und Institutionen
3.5.3. Ziele und Prinzipien europäischer AKP

4. Fazit und Schlussbetrachtung

Literatur

Eidesstattliche Erklärung

Ich erkläre hiermit, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt habe und dass ich alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht habe. Diese Arbeit ist bislang weder als Prüfungsleistung anderweitig eingereicht noch in irgendeiner Form veröffentlicht worden.

Tübingen, den 22. Juni 2006

Unterschrift

Danksagungen

Zunächst möchte ich Herrn Professor Dr. Rudolf Hrbek für seine exzellente Betreuung und stete Hilfsbereitschaft danken. Seine hervorragenden Vorlesungen haben zudem die nötigen europapolitischen Grundlagen gelegt, um eine solche Abschlussarbeit mit europapolitischem Schwerpunkt ablegen zu können. Vielen Dank für diese anregenden und ergiebigen Stunden.

Mein Dank gilt weiterhin Herrn Titus Graf für seine kritischen Anregungen und die exzellente Zeit im Auswärtigen Amt, die mir die praktische Seite kulturpolitischer Arbeit in der EU näher gebracht hat.

Abschließend möchte ich mich noch bei meiner Mutter für die orthographischen Verbesserungen, die aufgrund der raschen Niederschrift zu Haufe vorhanden waren, bedanken.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

„… the EU has reached a stage of history where its cultural dimension can no longer be ignored.” (José Manuel Barroso)1

Einleitung

Obgleich das Thema Kultur seit Maastricht in den Verträgen verankert ist, zeigt obiges Zitat von 2004, dass sich in diesem Bereich auf Gemeinschaftsebene noch nicht sonderlich viel getan hat. Das Potential, das in dieser kulturellen Dimension, die dem Bürger in der EU eine europäische Identität verleihen könnte, steckt, wurde bislang leider nur rudimentär genutzt. Eine Reihe von Europaexperten gehen davon aus, dass der Weg aus der aktuellen Krise fast ausschließlich über eine verstärkte transnationale Kulturpolitik der EU führen kann, da dies letztendlich darauf abzielt, dem Bürger die europäische Integration näher zu bringen und ihn für eine europäische Identität zu sensibilisieren. Europaoffenere Bürger hätten in Frankreich und den Niederlanden mit Sicherheit für den Verfassungsvertrag votiert. Es wird deshalb in letzter Zeit sehr häufig Jean Monnet zitiert, der einst gesagt haben soll, dass wenn er die europäische Integration noch einmal beginnen würde, so würde er mit der Kultur und nicht der Wirtschaft anfangen2.

Es scheint mir unumstritten, dass der Politikbereich der Zukunft nur die Kultur sein kann. Nur sie allein kann die von der Globalisierung und auch von der europäischen Integration gebauten Brücken zwischen den Völkern und Kulturen befahrbar machen. Der Zugang wurde durch Ökonomie, Wissenschaft und Politik geschaffen, es muss den Menschen jetzt nur noch gezeigt werden, dass er begangen werden kann. Dies ist nicht nur auf europäischer Ebene die zukünftige Rolle kulturpolitischen Handelns, sondern namentlich auch global betrachtet.

Da die Kultur, eine Klärung des Begriffes wird noch von Nöten sein, eine so wichtige Rolle in der Zukunft nicht nur der Europäischen Union, sondern auch der gesamten Weltbevölkerung einnimmt, wird sie Thema dieser Abschlussarbeit sein. Ich möchte im Rahmen dieser Arbeit den kulturpolitischen Aspekt der Gemeinschaft jedoch etwas differenzierter betrachten, indem unterschieden wird zwischen Innen- und Außenkulturpolitik. Nichtsdestoweniger soll die Thematik sehr global gehalten werden, um dem Leser einen guten Überblick über die Gesamtsituation, wie sie in der EU vorherrscht, geben zu können. Es wird sich zeigen, inwieweit dies in so einem engen und kurzen Gestaltungsraum gelingen kann.

Wie bereits erwähnt, obliegt diese Arbeit der Grundauffassung, dass es eine Kulturpolitik für Inneres als auch für Auswärtige Angelegenheiten geben sollte. Obwohl mit Sicherheit Interdependenzen zwischen diesen beiden Teilbereichen der Kulturpolitik bestehen, ist eine klare Trennung meines Erachtens von Nöten. Auf nationaler Ebene, zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland, haben wir eine solche Trennung. Die Außenkulturpolitik ist in das Außenministerium integriert und verfolgt andere Ziele als Innenkulturpolitik. Auf europäischer Ebene gestaltet sich eine solche Trennung schon problematischer, da Auswärtige Kulturpolitik eines Mitgliedstaates für die Union Innenkulturpolitik sein kann.

Dabei wird ersichtlich, dass eine klare Begriffsbestimmung und -abgrenzung von großer Bedeutung für das weitere Verständnis der Arbeit ist. Was ist überhaupt Kultur, Kulturpolitik und Außenkulturpolitik? Die Klärung dieser Termini soll im ersten Teil dieses Essays abgehandelt werden, da sie im Rahmen dieser Arbeit sehr häufig im Mittelpunkt stehen. Im Vordergrund steht dabei, was die EU selbst unter Kultur und Kulturpolitik versteht. Der zweite Teil widmet sich der Kulturpolitik in der EU. Diese Analyse soll dazu dienen, die bisherige Konzeption der Kulturpolitik in der Gemeinschaft zu erläutern. Vorerst möchte ich also die innenkulturpolitischen Tätigkeiten der EU betrachten. Da Kulturpolitik in der EU im Wesentlichen Sache der Mitgliedstaaten ist, wird ein entscheidender Aspekt dieses Teils die Erläuterung der Kompetenzverteilung zwischen Mitgliedstaaten und Gemeinschaft sein. Nach dieser Differenzierung sollen die Ziele und Aufgaben europäischer Kulturpolitik betrachtet werden, und schließlich ein Überblick über die Inhalte europäischer Kulturpolitik seit der rechtlichen Determinierung gegeben werden, wobei jeweils der Fokus auf den innenkulturpolitischen Aspekten liegt. Schließlich soll noch die Frage nach einer europäischen Kultur erörtert werden. Es geht also um eine institutionelle und konzeptionelle Betrachtung der Kulturpolitik in der EU. Dabei soll versucht werden, folgende Fragen zu beantworten: Wie ist das entstanden, was wir heute europäische Kulturpolitik bezeichnen? Was sind die rechtlichen Grundlagen? Wie verhält es sich mit der Kompetenzverteilung? Welcher Art sind die Aktivitäten, Kulturprogramme der Gemeinschaft und wie sind sie von den Aktivitäten der Mitgliedstaaten abzugrenzen? Gibt es eine europäische Kultur, was beinhaltet sie?

Der dritte und zentrale Teil dieser Arbeit wird sich schließlich mit Außenkulturpolitik beschäftigen. Nach einer kurzen Betrachtung außenkulturpolitischen Handelns von Nationalstaaten, soll zunächst versucht werden, klar zu machen, weshalb eine europäische Außenkulturpolitik wünschenswert bzw. nötig wäre, und welche Aufgaben sie verfolgen sollte. Anschließend möchte ich die auswärtige Kulturkompetenz der Gemeinschaft erörtern, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaft überhaupt im Außenkulturbereich tätig werden kann. Im folgenden Kapitel soll herausgefunden werden, ob eine europäische Außenkulturpolitik bereits vorhanden ist und wenn ja, in welcher Weise die Gemeinschaft tätig geworden ist bzw. tätig wird. Das letzte Kapitel dieses eigentlichen Hauptteils widmet sich den Bestrebungen und Überlegungen hinsichtlich einer besseren und effektiveren Gestaltung europäischer Außenkulturpolitik. Dabei soll auf mögliche Formen und Strukturen europäischer Außenkulturpolitik eingegangen werden. Hierzu gibt es einige wissenschaftliche Überlegungen. Es sollen also folgende Fragen versucht werden zu klären: Was versteht man unter Außenkulturpolitik und welche Bereiche umfasst eine solche Politik bisher auf nationalstaatlicher Ebene? Was sind ihre Aufgaben? Wieso wäre eine Außenkulturpolitik auch auf europäischer Ebene sinnvoll und welche Bereich müsste diese umfassen? Welche außenkulturpolitischen Kompetenzen besitzt die Gemeinschaft? Gibt es bereits so etwas wie Außenkulturpolitik auf Gemeinschaftsebene und was sind ihre bisherigen Inhalte? Und schließlich, wie könnte eine veritable europäische Außenkulturpolitik aussehen; wie müsste sie gestaltet werden, um effektiv und erfolgreich arbeiten zu können?

Im Fazit sollen schließlich die wichtigsten Ergebnisse nochmals kurz zusammengefasst und die Thematik im aktuellen gesamteuropäischen Kontext betrachtet werden. Ein kleiner Ausblick soll letztlich noch versuchen, die kulturpolitischen Perspektiven der EU im Inneren sowie im Kontext der Globalisierung zu erörtern.

1. Abgrenzung und Begriffsbestimmung der Termini Kultur, Kulturpolitik und Außenkulturpolitik

1.1. Kultur

Definition aus dem Duden3:

1. a) Gesamtheit der geistigen, künstlerischen, gestaltenden Leistungen einer Gemeinschaft als Ausdruck menschlicher Höherentwicklung
b) Gesamtheit der von einer bestimmten Gemeinschaft auf einem bestimmten Gebiet während einer bestimmten Epoche geschaffenen, charakteristischen geistigen, künstlerischen, gestaltenden Leistungen

Die obige Definition ist sehr abstrakt, zeigt aber deutlich, dass „Kultur“ ein sehr weiter und breiter Begriff ist. Ein Zitat von Wallerstein umschreibt dieses Phänomen besonders gut: „Culture is probably the broadest concept of all those in the historical social sciences.“4 Trotz dieser Aussage gibt er dennoch eine sehr handfeste und konkrete Definition, die den im Rahmen dieser Arbeit angewandten Kulturbegriff ganz gut umschreibt. Kultur sei „die einer Gruppe von Menschen gemeinsamen Werte, Verhaltensweisen und Glaubens- und Wertvorstellungen“5. Kultur ist somit nicht nur so genannte Hochkultur, worunter Kunst, Literatur, Musik, Theater, etc. fallen, sondern umfasst beinahe alles, was eine Gesellschaft charakterisiert und prägt. Kultur ist ein dynamischer Prozess, da Kultur die Gesellschaft prägt, die Kultur einer Gesellschaft aber wiederum von anderen Kulturen beeinflusst werden kann. Wichtig dabei ist, dass Kultur sich nicht vererbt, sondern von einer Generation an die nächste weitergereicht wird.6

Es gibt in der Literatur jedoch keinen eindeutigen, allgemeinen Kulturbegriff, sondern vielmehr verschiedene, unterschiedliche Definitionen7. Interessant dabei ist, dass es auf Gemeinschaftsebene keine Definition des Begriffs gibt, weder im Primär- noch Sekundärrecht. Die Verträge schränken den Begriff nur insoweit ein, dass Bildung und Forschung ausgeklammert werden, indem diese Bereiche im EGV gesondert behandelt werden. Der Begriff ist sehr unbestimmt und wird in den Verträgen nicht inhaltlich konkretisiert, sondern lediglich inhaltlich von anderen Bereichen abgegrenzt. Es besteht kein „fest konturierter Rechtsbegriff der Kultur oder der Kulturpolitik“8, weder auf europäischer noch in den meisten Fällen auf nationaler Ebene.

Auch die Kommission scheut sich davor, Kultur konkret zu definieren. Sie fasst den Begriff der „Kultur“ bewusst sehr weit und beschränkt ihn nicht auf Kultur im engeren Sinne von Kunst und Literatur, den so genannten geistig-schöpferischen Aspekt, sondern gibt Kultur gesellschaftlichen Charakter mit politischer Bedeutung9. Sie geht in ihrer Arbeit von einem „weit gefassten Kulturbegriff aus, der auf den Grundwerten Menschendwürde, Gleichheit und Freiheit basiert […], der alle Faktoren einschließt, die die Identität und die Würde des Menschen ausmachen“10.

Im Kontext dieser Arbeit soll dieser weit gefasste, nur schwer greifbare Kulturbegriff von Wallerstein und der Kommission Anwendung finden, da vor allem im Rahmen von AKP sich Kultur nicht mehr nur auf Kultur im engeren Sinne beschränken kann. Das Stichwort Kulturdialog zeigt sofort, dass in der AKP der Austausch der unterschiedlichen „Gesellschaftskulturen“ von Bedeutung ist. Da diese Arbeit Kulturpolitik in der EU behandelt, ist natürlich insbesondere auch die Definition der Gemeinschaft bzw. der Kommission sehr wichtig. Der Kulturbegriff wird dort ebenfalls sehr weit gefasst. Er wird als Grundlage für die weitere Bearbeitung dienen.

1.2. Kulturpolitik

Die Kulturpolitik der EU, im Folgenden auch europäische Kulturpolitik genannt, wird im Zentrum dieser Arbeit stehen. Aufgrund der sehr breiten Definition von „Kultur“ lässt sich schließen, dass Kulturpolitik ebenfalls ein sehr breites Feld einschließen kann. Hinsichtlich einer Definition der EU-Kulturpolitik muss jedoch stark differenziert und der Begriff präzise bestimmt werden, um keine Unstimmigkeiten aufkommen zu lassen. Viviane Reding sieht das Ziel europäischer Kulturpolitik in erster Linie in der Erhaltung der kulturellen Vielfalt der MS der EU. Die Vielfalt der Kulturen Europas kann als gemeinsames kulturelles Erbe der EU verstanden werden und bildet die Basis für das heutige Europa. Europa und die EU sind aber auch gekennzeichnet durch gemeinsame Werte und Ideologien sowie eine gemeinsame Geschichte. All dies zu schützen und zu erhalten sei die primäre Aufgabe europäischer Kulturpolitik, so die heutige Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien.11

In Theorie und Praxis wird Kulturpolitik in den meisten Fällen in zwei Bereiche unterteilt, weshalb auch im Folgenden, wenn es um die europäische Kulturpolitik geht, zwischen einer Innenkulturpolitik und einer Außenkulturpolitik differenziert werden soll. Die innere Kulturpolitik der EU beinhaltet die gemeinschaftlichen Kulturprogramme sowie jegliche kulturelle Aktionen, die sich im geographischen Gebiet der EU auswirken. Als Auswärtige Kulturpolitik wird im Folgenden in Bezug auf die EU das kulturelle Engagement der EU und seiner MS in Drittstaaten und internationalen Organisationen verstanden.

Es kann ab und an vorkommen, dass vereinzelt Bildungsprojekte der Gemeinschaft ebenfalls in die hier behandelte Kulturpolitik mit eingeschlossen werden, insofern sie kulturpolitischen Charakter haben.

1.3. Außenkulturpolitik

Auch Außenkulturpolitik oder Auswärtige Kulturpolitik schließt im Rahmen dieser Arbeit teilweise außenbildungspolitische Aspekte mit ein, da sie durchaus dieselben Ziele verfolgen können wie AKP. Das Auswärtige Amt hat deshalb den Terminus Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik (AKBP) gewählt. Aus den genannten Gründen der Eingeschränktheit dieser Arbeit soll im Folgenden jedoch der Terminus AKP gewählt und der Fokus auf die kulturpolitischen Aspekte im Sinne des weiteren Kulturbegriffs gelegt werden. Der AKP liegt also ebenfalls der erweiterte Kulturbegriff zugrunde. Er ermöglicht der nationalen AKP erst einen breiteren Tätigkeitsbereich hin zu Austausch und Zusammenarbeit und weg von der kulturellen Selbstdarstellung12.

AKP ist zwar Kulturpolitik, sie ist aber in erster Linie ein Mittel der Außenpolitik und wirkt dabei unterstützend zur Erreichung der Ziele der Außenpolitik13. Deshalb ist sie in Deutschland beispielsweise als „Dritte Säule“ integraler Bestandteil der Bundesaußenpolitik. Hierbei ist jedoch auf das der AKP implizite innere Spannungsverhältnis hinzuweisen (Kulturpolitik oder Außenpolitik?)14, was auf nationaler Ebene die Frage aufwirft, ob die AKP dem für Kulturangelegenheiten zuständigen Ressort oder dem Außenministerium untergeordnet werden soll. Die Meinungen gehen hierbei auseinander. In dieser Arbeit wird jedoch von der Prämisse ausgegangen, dass die AKP eher als Teilbereich der Außenpolitik angesehen werden sollte, was später im Näheren noch belegt wird. Geht man von diesem Fall aus, so stehen also keine kulturpolitischen Interessen im engeren Sinne des Kulturbegriffs im Vordergrund der AKP. Das Ziel ist nicht, wie in der Regel bei nationaler Innenkulturpolitik, Kulturschaffende und kulturelle Einrichtungen durch öffentliche Gelder finanziell zu unterstützen, um den Erhalt der eigenen Kultur zu fördern, sondern außenpolitische Interessen wie die Prävention von Krisen durch die Annäherung der Völker/Kulturen oder der kulturelle Austausch mit Drittstaaten, um ein besseres gegenseitiges Verständnis zu erreichen, stehen im Vordergrund. Es ist zu beachten, dass die Ziele der AKP sehr multipel sind und sich durchaus im Laufe der Zeit verändern können15. Während es in der Nachkriegszeit Deutschland eher darum ging im Ausland für ein besseres Verständnis der deutschen „neuen“ Kultur nach dem Nationalsozialismus zu sorgen und für ein positives Deutschlandbild im Ausland, später für die deutsche Sprache und Kultur zu werben, geht es heute zum Beispiel eher darum, durch interkulturellen Dialog den internationalen Terrorismus einzudämmen. Die AKP ändert sich somit je nach Interessenslage der Außenpolitik.

Auf europäischer Ebene wird AKP im weiteren Verlauf dieser Arbeit als die Kulturpolitik verstanden, die die EU, eventuell in Zusammenarbeit mit den MS, in internationalen Organisationen oder im Rahmen multilateraler Foren betreibt16. Ferner gehört zur AKP der Gemeinschaft die bilaterale Kulturpolitik mit Drittstaaten sowie etwaige mit einer kulturellen Dimension ausgestattete entwicklungspolitische Unterstützung17. Auch die Kulturpolitik der Gemeinschaft mit Beitrittskandidaten bzw. -ländern im Rahmen der EU-Erweiterung würde im Rahmen dieser Arbeit unter den Begriff „europäische AKP“ fallen. Auswärtige Kulturpolitik eines EU-MS, die eventuell in Kooperation mit der EU ausgeführt wird, mit Auswirkung im geographischen Gebiet der EU ist im Kontext dieser Arbeit nicht Bestandteil europäischer AKP.

2. Kulturpolitik in der Europäischen Union

„Eine erfolgreiche europäische Einigung ohne aktive europäische Kulturpolitik scheint unmöglich.“ (Monika Griefahn)18

2.1. Die kulturelle Dimension der Europäischen Gemeinschaften im historischen Überblick

Die Aufnahme des Kulturbereichs in das Tätigkeitsfeld der Gemeinschaft im Jahre 1991 in Maastricht war keine abrupte, kurzfristige Entscheidung, sondern kann vielmehr als Gipfelung infolge einer Reihe von Bestrebungen und Bewusstseinsänderungen in diese Richtung betrachtet werden. Mit dem Vertrag von Maastricht wurde schließlich der für die Gemeinschaft so notwendige Schritt von einer Wirtschafts- zu einer Wertegemeinschaft vollzogen19.

Bereits in den Römischen Verträgen kam der Kultur eine Sonderposition bei, da nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert vom freien Warenverkehr ausgenommen wurde20. Es gab zwar Überlegungen, den Kulturbereich in das Vertragswerk mit aufzunehmen, dies ist aber nicht zuletzt daran gescheitert, dass nur ein paar Jahre zuvor der Europarat, als auf Kultur und Werte gestützte Gemeinschaft, gegründet worden war. Man fokussierte sich deshalb zunächst einmal auf eine Wirtschaftsgemeinschaft21. Wenig später folgten die ersten Bestrebungen, der EWG eine wahrhafte kulturelle Dimension zu verleihen. Dies wurde auf verschiedenen Gipfelkonferenzen in den 1960er und 1970er Jahren durch entsprechende Erklärungen versucht22. Konkret passierte jedoch bis zur Gipfelkonferenz 1973 in Kopenhagen trotz ambitionierter Wortwahl nichts. Es zeigt jedoch, dass die Staats- und Regierungschefs der MS der EWG schon sehr früh erkannten, dass die Wirtschaftsgemeinschaft doch primär eine politische Veranstaltung war, obgleich der Gemeinsame Markt vorerst das oberste Ziel der noch jungen Gemeinschaft darstellte23. Die kulturelle Dimension wurde für eine europäische Identität als unverzichtbar angesehen, und so endete die Gipfelkonferenz in Kopenhagen mit einer Erklärung über die europäische Identität, welche das politische und kulturelle Ausmaß Europas nachdrücklich betonte24. Daraufhin wurde im selben Jahr eine für Kulturfragen zuständige Dienststelle eingerichtet.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Aufbaus einer Kulturkompetenz der Gemeinschaft war 1975 der Tindemans-Bericht. Letzterer spricht im zweiten Kapitel vom „Europa der Bürger“ und hob damit deutlich die Notwendigkeit einer kulturellen Dimension hervor, um den europäischen Einigungsprozess den Bürgern der Gemeinschaft näher zu bringen25. Die ehrgeizigen Forderungen wurden jedoch aufgrund der prekären wirtschaftlichen (Ölkrise) und politischen (Ost-West-Konflikt) Lage zunächst verworfen.

Ende der 1970er begann die Gemeinschaft dann eine kulturelle Tätigkeit auszuüben, obgleich es eine rechtlich determinierte Kulturkompetenz seitens der Gemeinschaft noch nicht gab. Ab dem Jahre 1977 verfasste die Kommission alle fünf Jahre bis einschließlich 1992 ein Konzept zur Tätigkeit im kulturellen Bereich, und so wurde Kultur im Laufe der Zeit ein wichtiges Betätigungsfeld der EWG26. Diese Aktionen waren zwar rechtlich fragwürdig, die Kommission begründete sie jedoch mit der Konzentration auf die Lösung wirtschaftlicher und sozialer Probleme von Personen und Unternehmen, die im Kulturbereich tätig sind, also Kulturgüter produzieren und vertreiben. Die Kommission betrieb zwar noch keine Kulturpolitik im heutigen Sinne - diese war, wie sie betonte, Angelegenheit der Einzelstaaten - sie ergriff aber durchaus kulturpolitische Maßnahmen, die sie im Rahmen der Zuständigkeiten des EWG-Vertrages ausübte. Diese dienten der Förderung des Kulturaustausches, der Zusammenarbeit zwischen den Kulturinstituten der MS, der Förderung des sozio-kulturellen Bewusstseins in der Gemeinschaft, dem Austausch von Kulturgütern und der Erschließung eines breiten Publikums, um nur ein paar zu nennen.27 1983 in Stuttgart verkündete der ER eine engere kulturelle Zusammenarbeit als gemeinsames Ziel; 1984 in Fontainebleau beschloss er ein „Europa der Bürger“28. Die Genscher-Colombo- Initiative sah sogar eine Art von AKP vor, indem sie eine engere Koordinierung der kulturellen Tätigkeit in Drittländern im Rahmen der EPZ vorschlug29. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass sämtliche Bemühungen (des ER, EP, EK) in der ersten Hälfte der 1980er Jahre, die zum Ziel hatten, die Gemeinschaft aus der Krise zu führen und schließlich in der Einheitlichen Europäischen Akte mündeten, auch Vorschläge zur Verbesserung und Erweiterung des kulturellen Bereichs der Gemeinschaft beinhalteten. Das EP war dabei besonders aktiv, was die Schaffung eines Kulturausschusses nach der ersten Direktwahl im Jahre 1979 unterstreicht30. Auf Ratsebene fanden ab dem Jahr 1982 informelle Treffen der für kulturelle Angelegenheiten zuständigen Minister statt, seit 1984 formale Treffen des so genannten Kulturministerrates31. Dieser rief 1985 das Projekt der „Kulturstädte Europas“ ins Leben, das 1999 unter deutschem Ratsvorsitz in „Kulturhauptstadt Europas“ umbenannt wurde32. Die Treffen hatten vorerst also noch intergouvernementalen Charakter. Im Jahre 1988 richtete der Rat einen Ausschuss für Kulturfragen ein, der die Ministertagungen fortan unterstützend begleitete33.

Die Einheitliche Europäische Akte hatte mitunter das Schaffen einer Europäischen Union als Ziel genannt. Die Kommission unter Jacques Delors veröffentlichte daraufhin eine Mitteilung mit grundlegenden Überlegungen über Tätigkeit und Kompetenz der Gemeinschaft im Kulturbereich, mit der die Kommission ihre Absicht formulierte, den Bereich Kultur in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft zu integrieren34.

Man sieht also, dass das Thema Kultur die sukzessive Entwicklung von einer europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hin zu einer politischen Union mit begleitet hat. Die Entwicklung weist eine Parallelität zur Entwicklung der europäischen Integration mit den einzelnen Etappen auf. Während in den 1960er Jahren die Einführung des gemeinsamen Marktes und der Zollunion im Vordergrund stand, und Kultur zwar in den Köpfen war, aber nur eine marginale Rolle spielte, zeigen die 1970er Jahre relativ erfolglose Bestrebungen aufgrund der ökonomischen und geopolitischen Komplikationen der Zeit. Die Entwicklung des Tätigkeitsbereichs Kultur in den 1980er Jahren ist ebenso wie die politische Integration gekennzeichnet durch viele Vorschläge, Ideen, Aufbruchsstimmung mit Turbulenzen und schließlich Erfolg in Form der Einheitlichen Europäischen Akte und der folgenden Vertragsveränderungen, die ein neues Zeitalter der europäischen Integration eingeleitet haben.

All die oben erwähnten Bemühungen, begünstigt durch die kulturpolitischen Debatten und Aktivitäten in EP und Europarat35, führten letztendlich dazu, dass der Gemeinschaft im Bereich Kultur im Vertrag von Maastricht eine rechtlich festgelegte Kompetenz zugeschrieben wurde; eine logische Konsequenz der europäischen Integration. Das nächste Kapitel wird sich mit den rechtlichen Aspekten der gemeinschaftlichen Kulturpolitik seit Maastricht beschäftigen.

2.2. Die Kompetenzverteilung der Kulturpolitik in der EU

2.2.1. Die Kompetenz der Gemeinschaft

Die Schaffung des neuen Aufgabenbereichs „Kultur“ im Vertrag von Maastricht sollte „vor allem die kulturelle Tätigkeit der Gemeinschaft, die es bereits längst gab, in rechtlich geordnete Bahnen fassen und begrenzen“36. Die kulturelle Aktivität der Gemeinschaft hatte, wie im obigen Kapitel ersichtlich, schon weit vor der vertraglichen Determinierung von Maastricht stattgefunden. Der Vertrag schaffte nun primärrechtlich festgesetzte Kompetenzen für die Gemeinschaft, eine Kulturpolitik, komplementär zu denjenigen der MS, zu betreiben. Der 1993 in Kraft getretene Vertrag von Maastricht definierte den Kulturbereich in Artikel 128 EGV. Infolge der Vertragsveränderungen von Amsterdam und Nizza ist dieser Artikel in beinahe unveränderter Fassung heute in Titel XII. Kultur als Artikel 151 EGV zu finden37.

Dieses Kapitel soll dazu dienen, die Kompetenz, welche die Europäische Gemeinschaft im Kulturbereich besitzt, darzulegen, zu interpretieren und zu analysieren, um im Folgenden die Kulturpolitik der EU verstehen zu können und um beurteilen zu können, ob die Gemeinschaft laut Vertrag eventuell mehr oder vielleicht auch weniger Kompetenzen, verglichen mit ihrer Tätigkeit im Innenkultur- und im späteren Verlauf dieser Arbeit vor allem im Außenkulturbereich, hat.

Absatz 1 des Artikels 151 EGV trägt der Achtung der kulturellen Vielfalt der MS Rechnung und hebt das gemeinsame kulturelle Erbe der MS hervor. Er ist meines Erachtens für die Kulturkompetenz der Gemeinschaft von großer Bedeutung. Die Gemeinschaft leistet zwar gemäß Art. 151 Abs. 1 EGV einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der MS unter Wahrung der nationalen und regionalen Vielfalt, gleichzeitig soll sie aber noch dadurch zur Entfaltung der Kulturen der MS beitragen, dass sie das gemeinsame kulturelle Erbe hervorhebt. Damit ist sie befugt, eine rein originäre europäische Kulturpolitik in dem Sinne zu betreiben, dass sie eine neue europäische Kultur und Identität in Komplementarität zur nationalstaatlichen Kultur, im Gesetzestext „gemeinsames kulturelles Erbe“ genannt, zu fördern beauftragt ist, insofern diese die nationale Dimension nicht beeinträchtig. Zwei auf den ersten Blick gegensätzliche Aspekte werden in diesem Absatz also vereint, nämlich die Gemeinsamkeiten und gleichzeitig die kulturelle Vielfalt, die es zu schützen gilt38. Aus diesem Paradoxon ist der Terminus „Einheit in der Vielfalt“ entstanden.

In Absatz 2 werden die Tätigkeitsfelder für Gemeinschaftshandeln definiert. Der Gemeinschaft kommt dabei besondere Beachtung in Bezug auf die Förderung der kulturellen transnationalen Zusammenarbeit der MS bei. Des Weiteren wird die Gemeinschaft in genau definierten Bereichen unterstützend sowie gegebenenfalls ergänzend tätig, was der Komplementarität der gemeinschaftlichen Kulturpolitik als auch dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung trägt39. Die Bereiche sind40:

- Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur und Geschichte der europäischen Völker
- Erhaltung und Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung
- Nichtkommerzieller Kulturaustausch
- Künstlerisches und literarisches Schaffen, einschließlich im audiovisuellen Bereich.

Der gemeinschaftliche Tätigkeitsbereich, insbesondere der letzte Gedankenstrich, ist sehr umfassend formuliert und gibt der Gemeinschaft ein hohes Maß an Verantwortung. Er reicht von der Schaffung kultureller Produkte über die Verbreitung letzterer als auch der historischen Kenntnisse bis hin zur Erhaltung von Kultur41. Damit wurde die Grundlage für eine veritable Kulturpolitik, die von der Kommission im Rahmen der Verträge autonom durchgeführt werden konnte, geschaffen.

Der folgende Absatz 3 des Artikels 151 EGV formuliert sehr generell, interpretationsabhängig und unkonkret die auswärtige Kulturkompetenz der Gemeinschaft. Auf diesen Aspekt der gemeinschaftlichen Kompetenz im Kulturbereich soll zu geeigneterem Zeitpunkt in Teil 3 dieser Arbeit detaillierter eingegangen werden.

Der 4. Absatz des Artikels 151 EGV wird als die so genannte „Kulturverträglichkeitsklausel“ bezeichnet. Demnach muss die Gemeinschaft bei der Tätigkeit anderer Politikbereiche dem kulturellen Aspekt Rechnung tragen. Kultur wird somit zum Querschnittsthema. Die Klausel hat primär politischen, nicht rechtlich-bindenden Charakter42. Die Quintessenz dieses Absatzes des Kulturartikels besteht darin, dass die gemeinschaftliche Gesetzgebung sowie Exekutive die kulturpolitischen Auswirkungen mit einbezieht. Dabei wurde die Gemeinschaft im Rahmen des Vertragswerkes von Amsterdam zudem dazu aufgerufen, zur Wahrung und Förderung der kulturellen Vielfalt beizutragen, indem der Absatz 4 des Artikels 151 EGV um diese Aufforderung ergänzt wurde43. Analog zur Achtung ökologischer Aspekte in der EU soll der Binnenmarkt sich nicht mehr auf rein ökonomische Aspekte beschränken, sondern die kulturelle Dimension der Gemeinschaft beachten44.

Der fünfte und letzte Absatz des „Kulturartikels“ regelt die Beschlussmodalitäten bei der gemeinschaftlichen Gesetzgebung hinsichtlich kultureller Themen. Demnach findet für die Erteilung von Fördermaßnahmen das Mitentscheidungsverfahren in Kulturfragen seine Anwendung; der Ausschuss der Regionen muss angehört werden. Der Begriff „Fördermaßnahmen“ schließt Verordnungen und Richtlinien aus. Der Rat beschließt momentan noch einstimmig, der europäische Verfassungsvertrag sähe eine qualifizierte Mehrheit vor45. Bei dem Erlass von Empfehlungen wirkt das EP nicht mit. Der Rat kann, wiederum einstimmig auf Vorschlag der Kommission, Empfehlungen direkt aussprechen. Art. 151 Abs. 5 EGV beinhaltet zudem ein Harmonisierungsverbot bezüglich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS.

Das Subsidiaritätsprinzip spielt im Zusammenhang mit der kulturellen Kompetenz der Gemeinschaft eine wichtige Rolle. Nach Art. 3 Abs. 1 q EGV leistet die Gemeinschaft „einen Beitrag […] zur Entfaltung des Kulturlebens in den Mitgliedstaaten“. Das Subsidiaritätsprinzip gemäß Art.

[...]


1 Speech by José Manuel Barroso, Berliner Konferenz für europäische Kulturpolitik, 26. November 2004

2 Speech by José Manuel Barroso, Berliner Konferenz für europäische Kulturpolitik, 26. November 2004

3 zitiert nach Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 5. Aufl. Mannheim 2003

4 zitiert nach Metzinger Udo, Hegemonie und Kultur. Die Rolle kultureller "soft-power" in der US-Außenpolitik, Frankfurt/M. 2005, S. 46

5 Metzinger Udo, Hegemonie und Kultur. Die Rolle kultureller "soft-power" in der US-Außenpolitik, Frankfurt/M. 2005, S. 46

6 ebd., S. 46-47

7 Saalbach Klaus-Peter, Inhalte und Ziele der europäischen Kulturpolitik, Marburg 2003, S. 5

8 Simoleit Julia, Die Kulturpolitik der Europäischen Union - Handlungsrahmen und Entwicklungsperspektiven am Beispiel des Programms Kultur 2000, Wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des Grades Magister Artium der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Münster 2003, S. 26-27

9 Max Cornelia, Die auswärtige Kulturkompetenz der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 151 Abs. 3 EG, Hamburg 2004, S. 74-76

10 Reding Viviane, Europa und die Kultur, In: Alles nur Theater? Beiträge zur Debatte über Kulturstaat und Bürgergesellschaft, Köln 2004, S. 59

11 Reding Viviane, Europa und die Kultur, In: Alles nur Theater? Beiträge zur Debatte über Kulturstaat und Bürgergesellschaft, Köln 2004, S. 50

12 Steininger Frank, Auswärtige Kulturpolitik als Instrument der Krisenprävention, Wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des Grades Magister Artium am Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München, München 2005, S. 30

13 Maaß Kurt-Jürgen (Hrsg.), Kultur und Außenpolitik, Baden-Baden 2005, S. 23

14 Steininger Frank, Auswärtige Kulturpolitik als Instrument der Krisenprävention, Wissenschaftliche Arbeit zur Erlangung des Grades Magister Artium am Geschwister-Scholl-Institut für Politische Wissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München, München 2005, S. 5

15 Maaß Kurt-Jürgen (Hrsg.), Kultur und Außenpolitik, Baden-Baden 2005, S. 23

16 Saalbach Klaus-Peter, Inhalte und Ziele der europäischen Kulturpolitik, Marburg 2003, S. 9

17 ebd., S. 9

18 Bergedorfer Gesprächskreis (125. Bergedorfer Protokoll), Europa neu begründen - Kulturelle Dimensionen im Integrations- und Erweiterungsprozess, Hamburg 2003, S. 64

19 Max Cornelia, Die auswärtige Kulturkompetenz der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 151 Abs. 3 EG, Hamburg 2004, S. 15

20 Kaufmann Therese / Raunig Gerald, Europäische Kulturpolitiken vorausdenken, European Institute for Progressive Cultural Policies 05/2003, S. 7

21 Maaß Kurt-Jürgen (Hrsg.), Kultur und Außenpolitik, Baden-Baden 2005, S. 263

22 Berggreen-Merkel Ingeborg, Die rechtlichen Aspekte der Kulturpolitik nach dem Maastrichter Vertrag, Saarland 1995, S. 4

23 Max Cornelia, Die auswärtige Kulturkompetenz der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 151 Abs. 3 EG, Hamburg 2004, S. 17-18

24 Max Cornelia, Die auswärtige Kulturkompetenz der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 151 Abs. 3 EG, Hamburg 2004, S. 18

25 Vorlesung Prof. Dr. Hrbek: Das politische System der EU, WS 2005/2006

26 Berggreen-Merkel Ingeborg, Die rechtlichen Aspekte der Kulturpolitik nach dem Maastrichter Vertrag, Saarland 1995, S. 6

27 Max Cornelia, Die auswärtige Kulturkompetenz der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 151 Abs. 3 EG, Hamburg 2004, S. 18-20

28 Berggreen-Merkel Ingeborg, Die rechtlichen Aspekte der Kulturpolitik nach dem Maastrichter Vertrag, Saarland 1995, S. 4

29 Max Cornelia, Die auswärtige Kulturkompetenz der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 151 Abs. 3 EG, Hamburg 2004, S. 20

30 Maaß Kurt-Jürgen (Hrsg.), Kultur und Außenpolitik, Baden-Baden 2005, S. 264

31 Max Cornelia, Die auswärtige Kulturkompetenz der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 151 Abs. 3 EG, Hamburg 2004, S. 20-21

32 Kulturpolitische Gesellschaft und Deutscher Kulturrat (Hrsg.), Europa fördert Kultur, Essen 2002, S. 65

33 Max Cornelia, Die auswärtige Kulturkompetenz der Europäischen Gemeinschaft nach Art. 151 Abs. 3 EG, Hamburg 2004, S. 22

34 ebd., S. 21-22

35 Kulturpolitische Gesellschaft und Deutscher Kulturrat (Hrsg.), Europa fördert Kultur, Essen 2002, S. 57

36 Berggreen-Merkel Ingeborg, Die rechtlichen Aspekte der Kulturpolitik nach dem Maastrichter Vertrag, Saarland 1995, S. 6

37 Reding Viviane, Europa und die Kultur, In: Alles nur Theater? Beiträge zur Debatte über Kulturstaat und Bürgergesellschaft, Köln 2004, S. 51

38 Kaufmann Therese / Raunig Gerald, Europäische Kulturpolitiken vorausdenken, European Institute for Progressive Cultural Policies 05/2003, S. 11

39 Berggreen-Merkel Ingeborg, Die rechtlichen Aspekte der Kulturpolitik nach dem Maastrichter Vertrag, Saarland 1995, S. 11

40 Artikel 151 Absatz 2 Gedankenstriche 1-4 EGV

41 Kaufmann Therese / Raunig Gerald, Europäische Kulturpolitiken vorausdenken, European Institute for Progressive Cultural Policies 05/2003, S. 12

42 Berggreen-Merkel Ingeborg, Die rechtlichen Aspekte der Kulturpolitik nach dem Maastrichter Vertrag, Saarland 1995, S. 18

43 Reding Viviane, Europa und die Kultur, In: Alles nur Theater? Beiträge zur Debatte über Kulturstaat und Bürgergesellschaft, Köln 2004, S. 51

44 Berggreen-Merkel Ingeborg, Die rechtlichen Aspekte der Kulturpolitik nach dem Maastrichter Vertrag, Saarland 1995, S. 19

45 Reding Viviane, Europa und die Kultur, In: Alles nur Theater? Beiträge zur Debatte über Kulturstaat und Bürgergesellschaft, Köln 2004, S. 61

Ende der Leseprobe aus 57 Seiten

Details

Titel
Eine europäische Außenkulturpolitik als integraler Bestandteil europäischer Gemeinschaftspolitik
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Institut für Politikwissenschaften)
Note
2,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
57
Katalognummer
V61063
ISBN (eBook)
9783638545945
ISBN (Buch)
9783638680554
Dateigröße
707 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eine, Außenkulturpolitik, Bestandteil, Gemeinschaftspolitik
Arbeit zitieren
Jerome Bourdier (Autor:in), 2006, Eine europäische Außenkulturpolitik als integraler Bestandteil europäischer Gemeinschaftspolitik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61063

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