Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Rechtsprechung des EuGH


Term Paper (Advanced seminar), 2006

31 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt
1.1 Entstehung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
1.2 Die rechtlichen Grundlagen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
1.3 Die Ziele des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
1.4 Die Referenzwerte
1.5 Die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts
1.5.1 Die Überwachung der Stabilitätsprogramme
1.5.2 Die frühzeitige Warnung („blauer Brief“)
1.6 Das Verfahren des Stabilitäts- und Wachstumspakts bei einem übermäßigen Defizit
1.6.1 Die Feststellung eines übermäßigen Defizits durch die Kommission in Verbindung mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss
1.6.2 Die Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen eines übermäßigen Defizits
1.6.3 Das Verfahren bei Vorliegen eines übermäßigen Defizits
1.6.4 Das Ruhen des Verfahrens bei der Ergreifung von Maßnahmen

2. Das Urteil des EuGH vom 13.7.2004 zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit
2.1 Die Defizitverfahren gegen Deutschland und Frankreich
2.2 Die Entscheidung des ECOFIN-Rates vom 25. November 2003 und die Klage der Kommission
2.3 Die Entscheidung des EuGH
2.3.1 Die Nichtannahme einer Empfehlung durch den Rat
2.3.2 Die Schlussfolgerungen des Rates
a) Die Aussetzung des Defizitverfahrens durch die Schlussfolgerungen
b) Die Änderung der vom Rat angenommenen Empfehlungen

3. Fazit

Literatur

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Anfang des Jahres 2005 verabschiedete der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN-Rat) und schließlich der Europäische Rat (ER) eine sehr umstrittene Reform des 1997 in Amsterdam gegründeten Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP). Nachdem der SWP im November 2003, als das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit für zwei betreffende Mitgliedstaaten (MS), nämlich Deutschland und Frankreich, zum ersten Mal auf Empfehlung der Europäischen Kommission (EK) auf die Stufe der Inverzugsetzung gestellt werden sollte, vom ECOFIN-Rat regelrecht außer Kraft gesetzt wurde und über ein Jahr auf Eis gelegen hatte, sollte er durch diese Reform wieder „reanimiert“ werden. Die EK hatte im Januar 2004 gegen die Entscheidung des Rates, die Verfahren gegen die betroffenen MS auszusetzen, geklagt. Der EuGH hatte in einem beschleunigten Verfahren schließlich im Juli 2004 eine Entscheidung gefällt, die im Rahmen dieser Arbeit näher analysiert werden soll.

Hierzu wird es von Nöten sein, in einem ersten Schritt den SWP und das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit darzustellen. Nach einer Erläuterung der Entstehung sollen die rechtlichen Grundlagen und anschließend die allgemeinen Ziele des SWP erörtert werden. Im Rahmen des juristischen Kontextes dieser Arbeit soll schließlich der Fokus auf einer rechtlichen Analyse des Verfahrens anhand der primär- und sekundärrechtlichen Grundlagen des SWP liegen. Dies soll die Komplexität des Verfahrens aufzeigen und die Grundlage für Teil 2 dieser Arbeit bieten.

Der zweite Teil wird sich zunächst mit den Defizitverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik beschäftigen. Beginnend im Jahre 2002 möchte ich versuchen, eine chronologische Abfolge der Ereignisse darzustellen. Anschließend werde ich mich mit der umstrittenen Entscheidung des ECOFIN-Rates vom November 2003 und der Klage der Kommission vor dem EuGH auseinandersetzen. Das letzte Kapitel dieses Teils soll die Entscheidung des EuGH vom 13.7.2004 darlegen und erörtern.

In einem Fazit sollen die Ergebnisse der Arbeit nochmals zusammengefasst sowie vom Autor beurteilt werden. Ein kleiner Blick auf die aktuelle Haushaltssituation der EU-MS soll es schließlich noch ermöglichen, einen Ausblick und eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Handhabung des SWP zu geben.

1. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt

1.1 Entstehung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Vor dem Eintritt in die 3. Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) stellten die Konvergenzkriterien Motivationsanreize für eine Harmonisierung der nationalen Geld- und Fiskalpolitiken und eine solide Haushaltspolitik dar. Da der Beitritt in die EWWU unwiderruflich ist, bestand die Befürchtung, dass nach in Kraft treten der EWWU die MS die Zügel etwas schlaffen lassen würden.1 Eine stabilitätskonforme Finanzpolitik der MS ist aber für die Erreichung des vorrangigen Ziels der Preisstabilität von hoher Bedeutung und wirkt unterstützend zur Stabilitätspolitik der EZB2.

Um die Notwendigkeit nationaler Budgetdefizitgrenzen in einer Währungsunion und somit die Notwendigkeit der Existenz des SWP zu verdeutlichen wäre ein kleiner Exkurs in die volkswirtschaftlichen Gesamtzusammenhänge erforderlich. Da im Rahmen dieser Arbeit dafür kein Platz ist, sei nur soviel gesagt: In einer Währungsunion herrscht eine erhöhte Verschuldungsneigung für die einzelnen MS. Gleichzeitig wirkt sich die Verschuldung und damit verbundene Zahlungsschwierigkeiten eines MS negativ auf die Volkswirtschaften der anderen MS aus (sog. bail out oder spill-over). Ein MS der Währungsunion kann sich somit als Trittbettfahrer verhalten und die Solidargemeinschaft ausnutzen. Im schlimmsten Fall ist sogar die autonome Geldpolitik der EZB gefährdet.3

Aufgrund der erwähnten Tatsachen ist es verständlich, dass die fiskalische Disziplin der MS bereits im Vertrag von Maastricht als ein wichtiges Ziel angesehen wird (Art. 4 Abs. 3 EGV)4. Zudem werden die MS nach Artikel 104 Abs. 1 EGV angehalten, übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. Unterstrichen wurden diese Bestrebungen durch die Gründung des SWP während der Regierungskonferenz in Amsterdam. Die Entstehung letzteren soll im Folgenden erläutert werden.

In Titel VII Kapitel 1 des EGV wird die gemeinsame Wirtschaftspolitik im Allgemeinen geregelt. Artikel 99 EGV handelt von der multilateralen Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der MS. Artikel 104 EGV handelt von der Vermeidung übermäßiger Defizite und der Haushaltsdisziplin. Problematisch an dieser Norm ist jedoch, dass das Verfahren nicht hinreichend konkretisiert und präzisiert ist, insbesondere bezüglich der Handlungsfristen und der Höhe der Sanktionen. Das Verfahren könnte so mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Einige Kritiker bemängelten weiterhin die fehlende Möglichkeit der Einklagbarkeit beim EuGH. Der Druck bleibt somit politisch, da Vertragsverletzungsklagen laut Art. 104 Abs. 10 EGV zum EuGH ausgeschlossen sind5. Daran hat auch der SWP nicht gerüttelt.

Mitte der 1990er Jahre entfachte in Europa eine große Debatte um die Haushaltsdisziplinierung nach Einführung des Euros. Da die mangelnde Konkretisierung des Defizitverfahrens in Art. 104 EGV Kritik auslöste, wurden mehrere Vorschläge zur Disziplinierung der Haushalte und somit zur Gewährung der Stabilität im Euro-Raum diskutiert.6 Die primärrechtliche Norm erforderte also zusätzlich noch sekundärrechtliche Bestimmungen.

Unter der Mannigfaltigkeit der Vorschläge kristallisierte sich frühzeitig der des damaligen Bundesfinanzministers Theo Waigel heraus und dominierte die EU-Finanzdiskussion. Dieser Vorschlag beruht darauf, dass die MS angehalten werden sollen, die Wachstumsraten der Staatsausgaben niedriger zu halten als der Zuwachs des nominellen Bruttosozialproduktes. Des Weiteren soll auch in wirtschaftlich ungünstigen Zeiten das Defizitkriterium von Maastricht (3%) nicht überschritten werden. In wirtschaftlich normalen Zeiten soll ein Defizit von 1% bzw. für Staaten mit hoher Schuldenquote unter 1% angestrebt werden. Ziel des „Stabilitätspakts für Europa“ von Theo Waigel war es, die allgemeine Staatsverschuldung der MS mittel- bis langfristig deutlich zu reduzieren, um finanzpolitischen Handlungsspielraum wiederzuerlangen. Der Vorschlag sah folgendes vor: Wird eine Überschreitung der 3%-Hürde festgestellt, so kommt es automatisch und umgehend zu Sanktionen. Eine Ausnahme von Sanktionen ist nur in gravierenden Ausnahmefällen und mit Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit möglich. Die Sanktion wird in Form einer unverzinslichen Einlage ausgehängt. Diese wird an den MS zurückgezahlt, sobald dieser wieder sein Defizit unter die 3%-Marke drückt. Nach 2 Jahren wird die Einlage in eine Geldbuße umgewandelt. Der Vorschlag von Herrn Waigel sah sogar ein neues Organ vor, ein europäischer Stabilitätsrat, welcher das Verfahren überwacht und über Ausnahmen entscheidet.7

Die Forderungen des damaligen Bundesfinanzministers wurden sehr kontrovers diskutiert und gingen einer Anzahl von MS zu weit. Der „Stabilitätspakt für Europa“ war demnach nicht konsensfähig. Beim Gipfeltreffen in Dublin im Jahre 1996 wurde schließlich vereinbart, dass ein Stabilitätspakt eingeführt werden sollte. Im Juni 1997 in Amsterdam wurde letztendlich der Beschluss eines Stabilitäts- und Wachstumspakt gefasst, der wohl genau in der Mitte zwischen dem Vorschlag Theo Waigels und den laxen Vorschriften des Maastrichter Vertrages (Art. 104 EGV) anzusiedeln ist. Es handelt sich demnach einmal mehr um eine Paketlösung.8

1.2 Die rechtlichen Grundlagen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Die primärrechtlichen Regelungen zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin durch die EU-MS finden sich, wie bereits erwähnt, in den Vorschriften des Kapitels "Wirtschaftspolitik" des EG-Vertrages (Art. 98 bis 104), wobei die entscheidende Norm, die im Laufe dieser Arbeit durchgehend zitiert und behandelt werden wird, Art. 104 EGV ist. Daneben spielt das Maastrichter Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (1992) eine Rolle, da in diesem die Referenzwerte präzisiert sind9.

Die primärrechtlichen Vorschriften des EGV wurden infolge des Beschlusses des ER zum SWP in Amsterdam um weitergehende sekundärrechtliche Regelungen ergänzt, welche die vagen Bestimmungen des Art. 104 EGV zum Verfahren bei einem übermäßigen Defizit präzisieren. Die Entschließung des Rates gibt den MS und den Gemeinschaftsorganen politische Leitlinien an die Hand, womit der politische Charakter des SWP, und somit die Erforderlichkeit des politischen Willens der MS, unterstrichen wird10. Die beiden Verordnungen können als das Kernstück des SWP bezeichnet werden; sie definieren die Haushalsüberwachung sowie die Beschleunigung und Konkretisierung des Verfahrens11.

Im Jahre 2005 wurde der SWP, vor allem auf Ersuchen der Bundesregierung, reformiert. Die zwei 1997 erlassenen Verordnungen wurden modifiziert. Die Rechtsgrundlagen des SWP sind demnach12:

1. Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt vom 17.6. 1997: „Diese Entschließung gibt den Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission feste politische Leitlinien zur energischen und raschen Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts an die Hand.“13
2. Verordnung (EG) Nr. 1466/97 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken vom 07.7. 1997 - Ändernder Rechtsakt: Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 vom 27.7. 2005
3. Verordnung (EG) Nr. 1467/97 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vom 07.7. 1997 - Ändernder Rechtsakt: Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 vom 27.7. 2005

Zu den Reformen des Jahres 2005 ist zu sagen, dass sie die Überwachung der Haushaltsprogramme und das Verfahren an sich nicht sonderlich geändert haben. Es wird den MS lediglich erleichtert, bei Überschreitung des Defizitkriteriums unter die Ausnahmen zu fallen, so dass im Endeffekt kein Verfahren eingeleitet wird. Zudem wurden die Fristen verlängert, um den MS mehr Zeit und Spielraum bei der Umsetzung der Maßnahmen zu geben. Man kann somit konstatieren, dass die zwei ändernden Rechtsakte den Verfahrensablauf des SWP verlangsamt (da sämtliche Fristen verlängert wurden) und erschwert (da die Ausnahmetatbestände erweitert wurden und gewisse Ausgaben vom Haushaltsdefizit subtrahiert werden können) haben. Die jeweiligen Änderungen durch die Reform werden im Folgenden in den dafür adäquaten Kapiteln deutlich gemacht.

Der SWP wurde zwar „aufgeweicht“, hält aber an den Grundprinzipien weiter fest, weshalb im Folgenden weiterhin häufig die Verordnungen von 1997 zitiert werden, da die neuen Verordnungen von 2005 lediglich die Änderungen enthalten, nicht aber den gesamten Verordnungstext mit den beibehaltenen Artikeln und Absätzen.

1.3 Die Ziele des Stabilitäts- und Wachstumspaktes

Der SWP verfolgt durch die Verpflichtung zu gesunden öffentlichen Finanzen und einem stabilen ausgeglichenen oder positiven Haushalt das Ziel, die dauerhafte Sicherung der Preisniveaustabilität, die das zentrale Ziel der Währungsunion ist, zu gewährleisten. In der VO 1467/97 heißt es in der Erläuterung der Gründe für einen SWP (Absatz 7): „Indem die Mitgliedsstaaten an dem mittelfristigen Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushaltes oder eines Haushaltsüberschusses festhalten (...) wird ein Beitrag dazu geleistet, dass die geeigneten Voraussetzungen für Preisstabilität und für ein nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist, in allen Mitgliedsstaaten herbeigeführt werden; ferner können die Mitgliedsstaaten damit normale Konjunkturschwankungen bewältigen und zugleich bewirken, dass das öffentliche Defizit innerhalb des Referenzwertes von 3 % des BIP gehalten wird.“

Grundlage des SWP sind zwei finanzpolitische Überlegungen. Zum einen soll die haushaltspolitische Überwachung verbessert werden und zum anderen das Verfahren bei einer Überschreitung der Neuverschuldungsgrenze effektiver gestaltet werden als dies im Art. 104 EGV vorgesehen war. Der Pakt stellt somit eine „Kombination von Prävention und Abschreckung“14 dar.

1.4 Die Referenzwerte

Als Referenzwerte für das Vorliegen eines übermäßigen Defizits werden die Konvergenzkriterien der EWWU über die Finanzlage der öffentlichen Hand herangezogen, i.e. 3 % für das Verhältnis zwischen dem geplanten oder tatsächlichen öffentlichen Defizit und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und 60% für das Verhältnis zwischen dem öffentlichen Schuldenstand und dem Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen15. De facto ist aber lediglich das Kriterium der Neuverschuldung relevant, da eine moderate oder keine Neuverschuldung ein Sinken der gesamten Staatsverschuldung gemessen am BIP mit sich zieht, gesetzt den Fall, dass die Neuverschuldung niedriger ist als das Wachstum des BIP. Zum öffentlichen Sektor zählen der Zentralstaat, die regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und die Sozialversicherungseinrichtungen16.

Die ändernden Rechtsakte des Jahres 2005 haben an den oben genannten Referenzwerten nicht gerüttelt. Die Überschreitung der beiden Werte kann fortan jedoch unter bestimmten Voraussetzungen toleriert werden, da gewisse Staatsausgaben wie Beitragszahlungen an die EU oder Ausgaben für Strukturreformen und Wirtschaftswachstum von der Berechnung der Neuverschuldung ausgeklammert werden können. Gleichzeitig soll in konjunkturellen Hochphasen vermehrt gespart werden und ein positiver Haushalt angestrebt werden.17

Des Weiteren kann eine Überschreitung ausnahmsweise und vorübergehend toleriert werden, wenn sie auf ein außergewöhnliches Ereignis, das nicht vom MS zu vertreten ist (Naturkatastrophen, die Folgen von Streiks o.ä.), oder auf einen schweren Wirtschaftsabschwung zurückzuführen ist und zu erwarten ist, dass das Haushaltsdefizit nach dieser Situation wieder unter die Defizitgrenze fallen wird. Doch auch bei Akzeptierung einer Überschreitung muss das Haushaltsdefizit des betroffen MS stets „in der Nähe“ des Grenzwerts bleiben. Als schwerwiegend gilt ein Wirtschaftsabschwung, wenn er zu einem Rückgang des realen BIP von über 2% innerhalb eines Jahres führt. Bei einem derart starken Rückgang werden keine Sanktionen verhängt. Liegt der Rückgang zwischen 0,75 % und 2% kann der ECOFIN-Rat die Sanktionen auf Antrag aussetzen, so zum Beispiel im Falle eines überraschend eintretenden, kurzfristigen Rückgangs.18

1.5 Die präventive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts

1.5.1 Die Überwachung der Stabilitätsprogramme

Zur Überwachung der Haushaltsdisziplin und zur Sicherung der präventiven Komponente legen die an der EWU teilnehmenden Staaten dem Rat und der EK nach Art. 9 Abs. 3 EGV i.V.m. VO Nr. 1466/97 Abschnitt 2 Stabilitätsprogramme vor. Die Stabilitätsprogramme enthalten Angaben über19:

a) das mittelfristige Ziel für einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder einen Überschuss sowie den Anpassungspfad in Richtung auf dieses Ziel für den Saldo des öffentlichen Haushalts und die voraussichtliche Entwicklung der öffentlichen Schuldenquote
b) die Hauptannahmen über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung und über wichtige ökonomische Variablen, die für die Umsetzung des Stabilitätsprogramms von Belang sind, wie Ausgaben für öffentliche Investitionen, reales Wachstum des BIP, Beschäftigung und Inflation
c) eine Darstellung der haushaltspolitischen und sonstigen wirtschaftspolitischen Maßnahmen, die zur Erreichung der Programmziele unternommen und/oder vorgeschlagen werden, sowie eine Bewertung der quantitativen Haushaltswirkung der wichtigsten haushaltspolitischen Maßnahmen;
d) eine Untersuchung der Auswirkungen von Änderungen bei den wichtigsten ökonomischen Annahmen auf die Haushalts- und Verschuldenslage

Die Stabilitätsprogramme sind von den MS alljährlich zu aktualisieren und enthalten Informationen über das vergangene, das laufende und mindestens die drei folgenden Jahre. Die Stabilitätsprogramme sind bis zum 1. März jeden Jahres dem Rat und der EK vorzulegen und zu veröffentlichen.20

MS der EU, die an der EWU nicht teilnehmen, wie z.B. Großbritannien, sind ebenfalls zu dauerhaften Konvergenzbestrebungen verpflichtet. Daher müssen diese Staaten gemäß der VO Nr. 1466/97 Abschnitt 3 so genannte Konvergenzprogramme vorlegen. Die Konvergenzprogramme gleichen inhaltlich und formell den Stabilitätsprogrammen, enthalten darüber hinaus jedoch noch Zusatzangaben über geldpolitische Ziele und deren Auswirkungen auf Preis- und Wechselkursstabilität.21

1.5.2 Die frühzeitige Warnung („blauer Brief“)

Der SWP setzt bereits vor Entstehung eines Defizits an22. Anhand der Stabilitätsprogramme und den tatsächlichen Haushaltsdefiziten der letzten Jahre kann die EK eine Empfehlung an den Rat aussprechen, eine frühzeitige Warnung an einen MS auszusprechen, obwohl das tatsächliche Haushaltsdefizit sich noch „im grünen Bereich“ befindet. Der ECOFIN-Rat kann daraufhin eine frühzeitige Warnung an den betreffenden MS abgeben, wenn die Haushaltslage eines Staates erheblich vom im Stabilitätsprogramm angegebenen, mittelfristigen Haushaltsziel abweicht, i.e. wenn ein übermäßiges Defizit zu erwarten ist. Die Frühwarnung - der „blaue Brief“ - wird zusammen mit einer Empfehlung zur Ergreifung geeigneter Anpassungsmaßnahmen ausgesprochen. Bleibt das Ziel trotz allem verfehlt, werden weitere Empfehlungen an den betreffenden Staat gerichtet, die Situation zu korrigieren und Schritte zur Änderung der Lage einzuleiten. Diese Empfehlungen können, wiederum auf Empfehlung der EK und mit qualifizierter Mehrheit im Rat, auch veröffentlicht werden. Ist diese Aufforderung trotz allem erfolglos und entsteht tatsächlich ein übermäßiges Haushaltsdefizit im betreffenden MS, so wird das Verfahren bei Vorliegen eines übermäßigen Defizits nach Art. 104 EGV eingeleitet.23

Das Frühwarnsystem ist in Art. 99 Abs. 4 EGV zur multilateralen Überwachung geregelt und kommt ausschließlich zur Anwendung, wenn die Wirtschaftspolitik eines MS fehlerhaft ist und sie die Stabilität im Euro-Raum gefährdet. Es ist als Vorstufe zum Verfahren bei Vorliegen eines übermäßigen Defizits zu sehen.

[...]


1 Peters Michaela, Die Konkretisierung des Art. 104 EG durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt und dessen Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag, Bonn 2002, S. 32

2 Steuer Marcus, Europäischer Stabilitätspakt - Ersatz für die politische Union?, Sinzheim 1997, S. 5

3 Sutter Matthias, Öffentliche Verschuldung in der Währungsunion, Wien 1996, S. 34 und Konow Christian, Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, Baden-Baden 2002, S. 25-27

4 Dutzler Barbara und Hable Angelika, Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Stabilitäts- und Wachstumspakt - eine Klarstellung?, Integration 4/2004, S. 301

5 Oppermann Thomas, Europarecht, München 2005, S. 289

6 Sutter Matthias, Der Stabilitäts- und Wachstumspakt in der Europäischen Währungsunion, Baden-Baden 2000, S. 28

7 ebd., S. 29

8 Sutter Matthias, Der Stabilitäts- und Wachstumspakt in der Europäischen Währungsunion, Baden-Baden 2000, S. 30-31

9 Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit

10 Hillgruber Christian, Disziplinlosigkeit oder Vertragsbruch?, Juristenzeitung 4/2004, S. 170

11 Palm Ulrich, Der Bruch des Stabilitäts- und Wachstumspaktes, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 3/2004, S. 71

12 Oppermann Thomas, Europarecht, München 2005, S. 289

13 http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l25021.htm

14 Sutter Matthias, Der Stabilitäts- und Wachstumspakt in der Europäischen Währungsunion, Baden-Baden 2000, S. 31

15 Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit Art. 1

16 Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993

17 Oppermann Thomas, Europarecht, München 2005, S. 289 und www.europa-digital.de/aktuell/dossier/stabilitaet/stabireform.shtml

18 Konow Christian, Der Stabilitäts- und Wachstumspakt, Baden-Baden 2002, S. 88-97

19 Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 07. Juli 1997 Abschnitt 2, Art. 3 und Sutter Matthias, Der Stabilitäts- und Wachstumspakt in der Europäischen Währungsunion, Baden-Baden 2000, S. 32

20 Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 07. Juli 1997 Abschnitt 2, Art. 3 f.

21 Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 07. Juli 1997 Abschnitt 3, Art. 7 f.

22 Sutter Matthias, Der Stabilitäts- und Wachstumspakt in der Europäischen Währungsunion, Baden-Baden 2000, S. 32

23 ebd., S. 32-33

Excerpt out of 31 pages

Details

Title
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Rechtsprechung des EuGH
College
University of Tubingen
Course
Rechtsfragen des europäischen und internationalen Wirtschaftsrechts
Grade
1,3
Author
Year
2006
Pages
31
Catalog Number
V61064
ISBN (eBook)
9783638545952
ISBN (Book)
9783638662017
File size
548 KB
Language
German
Keywords
Stabilitäts-, Wachstumspakt, Rechtsprechung, EuGH, Rechtsfragen, Wirtschaftsrechts
Quote paper
Jerome Bourdier (Author), 2006, Der Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Rechtsprechung des EuGH, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61064

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