A. Einleitung
Bei mehr als 70% der Insolvenzen - sagt eine vorjährige, im Internet veröffentliche Studie der Wirtschaftsauskunft Creditreform aus 2004 - spielen Managementfehler die entscheidende Rolle. Die Konkursanalysten unterscheiden hier nach Organisationsfehlern (26,7 %), Planungsfehlern (19,6 %), falscher Investitionspolitik (12,5 %) und mangelhaften Produkten oder Arbeiten (12,6 %). Managementfehler Organisationsfehler, falsche Investitionspolitik und mangelhafte Arbeiten schädigen auch Unternehmen, die zu sozial denken und sich nicht früh genug von Mitarbeitern trennen. Versagt das Management im operativen Geschäft, holt in Deutschland ein strukturelles Manko viele Unternehmen ein: In keinem anderen EU - Land ist die Eigenkapitalquote der Unternehmen so niedrig wie hier. Banken zeigen sich seit der Verschärfung der Regelungen zur Bankenaufsicht im Rahmen des Basel II Abkommens bei der Kreditvergabe immer zurückhaltender. Die Ursachen für Insolvenzen sind vielfältig, die Fakten verheerend. Zwar ging 2005 die Zahl der Unternehmensinsolvenzen erstmals seit einem halben Jahrzehnt deutlich zurück, bei 37.900 Insolvenzen in Deutschland hat das deutsche Management jedoch kaum Anlass, sich in Sicherheit zu wiegen. Bei persönlich haftenden Gesellschaftern und Geschäftsführern folgt der Firmeninsolvenz sehr häufig wegen der persönlichen Haftung auch die private und damit ein sozialer und psychischer Absturz. Nach Berechnungen von Cre-ditreform haben die Insolvenzen des Jahres 2005 mehr als eine halbe Millionen Arbeitsplätze gekostet. Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit einer beginnenden Krise eines Unternehmens haben in den letzten Jahren einen erheblichen Umfang angenommen, sie steigen mit der Nähe zur Insolvenz proportional. Das ergibt sich wegen der Krise als Tatbestandsvoraussetzung auch aus der Struktur und dem Schutzzweck der Insolvenzstraftatbestände. Wie viele der von einer Krise betroffenen Unternehmer in Wahrheit die Krise und den Zusammenbruch vorsätzlich in der Absicht herbeigeführt oder sie ausgenutzt haben, um sich durch Beiseiteschaffen der noch vorhandenen wirtschaftlichen Werte persönlich zu bereichern und/oder ihre Gläubiger zu schädigen, wird wohl niemals eindeutig festgestellt werden können. Die Rechtsprechung versucht, zu dieser Frage durch Auslegung der Insolvenzstraftatbestände Leitlinien an die Hand zu geben. [...]
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Der Widerspruch zwischen dem "nemo-tenetur-Prinzip" und der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners
1. Das nemo-tenetur-Prinzip
a.) Das Offizialprinzip
b.) Das Legalitätsprinzip
c.) Das Opportunitätsprinzip
d.) Das nemo-tenetur-Prinzip im eigentlichen Sinne
2. Die Beweisverwertungsverbotsregel als aus dem Opportunitätsprinzip folgende Eingrenzung der Offizialmaxime oder als aus dem "Fair-trial-Prinzip" folgende Konkretisierung des Legalitätsprinzips
3. Der Vorrang des "Fair-trial-Prinzips"
4. Fruit of the forbidden tree
II. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Beisverwertungs verbotsregel entsprechend der Zielsetzung der InsO
1. Früherer Rechtszustand
2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1981, 1431)
3. Heutige Grenzen
a.) Fernwirkung
b.) "Vorauswirkung" des Verwendungsverbotes im Sinne einer möglichen Erstreckung der Fernwirkung auch auf den Anfangsverdacht
c.) "Nachwirkung" des Verwendungsverbotes (Fernwirkung im eigentlichen Sinne)
d.) Die sonstigen Mitwirkungspflichten
e.) Falschangaben
f.) Schweigen
III. Denkbare Angriffspunkte für das Verfolgungsinteresse der Ermittlungsbehörden (StA, Steufa, Kripo) gegen die Tragfähigkeit der Beweisverwertungsverbotsregeln anhand einzelner Beispiele
1. Vernichtete Unterlagen
2. Auskunft als Weg zu den Geschäftsunterlagen
3. Geständnis unter Vorlage der Geschäftsunterlagen
4. Auskunft des Schuldners als "Lesehilfe" zu den Geschäftsunterlagen
5. Zivilakten
6. Durchsuchungsbefehl
7. Hypothetischer Kausalverlauf
IV. Verhaltenskonsequenzen
1. Verhaltenskonsequenzen für den Gemeinschuldner
2. Verhaltenskonequenzen für seine Berater
V. Ergebnis und Ausblick
1. Beredtes Schweigen
2. Ausblick de lege lata
Zielsetzung & Themen
Die Diplomarbeit untersucht die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen des Verwendungs- und Verwertungsverbotes gemäß § 97 InsO im Spannungsfeld zwischen der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners und dem verfassungsrechtlich verankerten Nemo-Tenetur-Prinzip im Strafrecht.
- Insolvenzrechtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
- Strafrechtliches Nemo-Tenetur-Prinzip und Schweigerecht
- Beweisverwertungsverbote und deren Fernwirkung
- Verhaltenskonsequenzen für Gemeinschuldner und Berater
- Analyse der Rechtsprechung zu Insolvenzstraftaten
Auszug aus dem Buch
Die Beweisverwertungsverbotsregel als aus dem Opportunitätsprinzip folgende Eingrenzung der Offizialmaxime oder als aus dem "Fair-trial-Prinzip" folgende Konkretisierung des Legalitätsprinzips
Beweisverwertungsverbote haben zur Folge, dass bestimmte Informationen und Beweisergebnisse nicht in die Beweiswürdigung und Urteilsfindung einfließen dürfen. Sie sind nicht nur im Hauptverfahren, sondern bereits im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft von Bedeutung. Den Strafverfolgungsbehörden wird, wie im Falle der Einsicht der Insolvenzakten, also etwas bekannt, was zur Wahrheitsfindung bei der Strafverfolgung dienen kann, sie dürfen diese Information jedoch nicht verwerten, sondern müssen sie vielmehr unbeachtet lassen. Dadurch kann die Wahrheitsermittlung unter Umständen verzögert oder sogar ganz verhindert werden.
Damit wird der Ermittlungsgrundsatz der Strafverfolgungsbehörden beschränkt und scheint der Verfolgungs- und Anklagezwang (Legalitätsprinzip) eingeschränkt. Dies ist - wie oben dargestellt - grundsätzlich nur nach dem Opportunitätsprinzip möglich, das den Strafverfolgungsbehörden ausnahmsweise die Einstellung des Verfahrens trotz an sich bestehender Verfolgungsvoraussetzungen erlaubt.
Mit dem Legalitätsprinzip sollen aber auch die Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz und der Gerechtigkeit verwirklicht werden. Dies entspricht dem fair-trial-Grundsatz des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) und dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, das in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren auf der Ebene des Verfassungsrechts gewährleistet. Ein solches Verfahren erfordert die Beach tung der gewährleisteten Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 2 ff. MRK); insbesondere die Würde des Menschen, das Persönlichkeitsrecht, die Freiheit der Person und die Gleichheit vor dem Gesetz.
Die Beweisverwertungsverbote, die gerade ein solches faires, rechtsstaatliches Verfahren sichern, schränken daher das Legalitätsprinzip als Ausfluss des fair-trial-Grundsatzes nicht ein, sondern konkretisieren es vielmehr.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung führt in die Problematik ein, dass Insolvenzen oft durch Managementfehler entstehen und erläutert die Ziele der Insolvenzordnung sowie die Relevanz der Auskunftspflicht des Schuldners.
I. Der Widerspruch zwischen dem "nemo-tenetur-Prinzip" und der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners: Dieses Kapitel analysiert das Spannungsfeld zwischen der gesetzlichen Verpflichtung zur Auskunft im Insolvenzverfahren und dem verfassungsrechtlichen Schutz des Schuldners vor Selbstbelastung im Strafverfahren.
II. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Beisverwertungs verbotsregel entsprechend der Zielsetzung der InsO: Hier wird untersucht, wie das Verwertungsverbot durch die neue Insolvenzordnung ausgeweitet wurde und welche Grenzen der Fernwirkung nach der Rechtsprechung bestehen.
III. Denkbare Angriffspunkte für das Verfolgungsinteresse der Ermittlungsbehörden (StA, Steufa, Kripo) gegen die Tragfähigkeit der Beweisverwertungsverbotsregeln anhand einzelner Beispiele: Anhand praktischer Fallbeispiele wie vernichteten Unterlagen oder Geständnissen wird die Durchsetzbarkeit und Tragfähigkeit von Beweisverwertungsverboten in der Praxis erörtert.
IV. Verhaltenskonsequenzen: Dieses Kapitel gibt praktische Handlungsempfehlungen für den Gemeinschuldner sowie dessen Berater, um die Auskunftspflicht zu erfüllen, ohne unnötige strafrechtliche Risiken einzugehen.
V. Ergebnis und Ausblick: Zusammenfassend wird das Konzept des "beredten Schweigens" als Strategie hervorgehoben und ein Ausblick auf die zukünftige Handhabung der Verwertungsverbote gegeben.
Schlüsselwörter
Insolvenzordnung, InsO, Beweisverwertungsverbot, Nemo-Tenetur-Prinzip, Auskunftspflicht, Mitwirkungspflicht, Strafverfahren, Ermittlungsverfahren, Fernwirkung, Gemeinschuldner, Insolvenzstraftaten, Rechtssicherheit, faires Verfahren, Schuldnerschutz, Kooperation.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die rechtlichen und praktischen Herausforderungen des Verwendungs- und Verwertungsverbotes von Auskünften, die ein Schuldner im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten in einem Insolvenzverfahren abgibt, im Hinblick auf ein mögliches Strafverfahren.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themenfelder sind die Insolvenzordnung, das strafrechtliche Selbstbelastungsverbot, die Reichweite von Beweisverwertungsverboten und die Verhaltensstrategien für insolvente Unternehmer.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das primäre Ziel ist es, aufzuzeigen, wie das Verwertungsverbot nach § 97 InsO den Schutz des Schuldners gewährleistet und gleichzeitig dem Informationsbedürfnis der Gläubiger im Insolvenzverfahren Rechnung trägt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit verwendet eine rechtswissenschaftliche Analyse von Gesetzen, Kommentaren und höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie die Erörterung praktischer Anwendungsbeispiele.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden das Nemo-Tenetur-Prinzip, die Ausweitung der Verwertungsverbote, verschiedene Angriffspunkte der Ermittlungsbehörden anhand von Fallbeispielen und spezifische Verhaltenskonsequenzen analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Insolvenzordnung, Nemo-Tenetur-Prinzip, Beweisverwertungsverbot, Auskunftspflicht und Fernwirkung.
Warum spielt die Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots eine so wichtige Rolle?
Die Fernwirkung ist entscheidend, weil sie festlegt, ob nicht nur die unmittelbare Auskunft des Schuldners, sondern auch alle Informationen, die indirekt daraus gewonnen wurden, im Strafverfahren unverwertbar sind.
Gilt die Strategie "Schweigen ist Gold" uneingeschränkt für den Gemeinschuldner?
Nein, die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass im Insolvenzverfahren aufgrund der gesetzlichen Kooperationspflicht das Prinzip "Kooperation ist Gold" (bei gleichzeitiger Absicherung) gilt, um den Schuldner optimal vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.
- Quote paper
- Dipl.-Kfm.(FH) Philipp Post (Author), 2006, Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen des Verwendungs-/Verwertungsverbotes der Insolvenzordnung (InsO), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61068