Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen des Verwendungs-/Verwertungsverbotes der Insolvenzordnung (InsO)


Mémoire (de fin d'études), 2006

69 Pages, Note: 2,1


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Hauptteil
I. Der Widerspruch zwischen dem "nemo-tenetur-Prinzip" und der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners
1. Das nemo-tenetur-Prinzip
a.) Das Offizialprinzip
b.) Das Legalitätsprinzip
c.) Das Opportunitätsprinzip
d.) Das nemo-tenetur-Prinzip im eigentlichen Sinne
2. Die Beweisverwertungsverbotsregel als aus dem Opportunitäts-
prinzip folgende Eingrenzung der Offizialmaxime oder als aus
dem "Fair-trial-Prinzip" folgende Konkretisierung des
Legalitätsprinzips
3. Der Vorrang des "Fair-trial-Prinzips"
4. Fruit of the forbidden tree
II. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Beisverwertungs-
verbotsregel entsprechend der Zielsetzung der InsO
1. Früherer Rechtszustand
2. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1981, 1431)
3. Heutige Grenzen
a.) Fernwirkung
b.) "Vorauswirkung" des Verwendungsverbotes im Sinne
einer möglichen Erstreckung der Fernwirkung auch auf
den Anfangsverdacht
c.) "Nachwirkung" des Verwendungsverbotes
(Fernwirkung im eigentlichen Sinne)
d.) Die sonstigen Mitwirkungspflichten
e.) Falschangaben
f.) Schweigen
III. Denkbare Angriffspunkte für das Verfolgungsinteresse der
Ermittlungsbehörden (StA, Steufa, Kripo) gegen die Tragfähigkeit
der Beweisverwertungsverbotsregeln anhand einzelner Beispiele
1. Vernichtete Unterlagen
2. Auskunft als Weg zu den Geschäftsunterlagen
3. Geständnis unter Vorlage der Geschäftsunterlagen
4. Auskunft des Schuldners als "Lesehilfe"
zu den Geschäftsunterlagen
5. Zivilakten
6. Durchsuchungsbefehl
7. Hypothetischer Kausalverlauf
IV. Verhaltenskonsequenzen
1. Verhaltenskonsequenzen für den Gemeinschuldner
2. Verhaltenskonequenzen für seine Berater
V. Ergebnis und Ausblick
1. Beredtes Schweigen
2. Ausblick de lege lata

Rechtliche Konsequenzen des Verwendungs-/Verwertungsverbotes der Insolvenzordnung (InsO)

A. Einleitung

Bei mehr als 70% der Insolvenzen – sagt eine vorjährige, im Internet veröffentliche Studie der Wirtschaftsauskunft Creditreform aus 2004[1] – spielen Managementfehler die entscheidende Rolle. Die Konkursanalysten unterscheiden hier nach Organisationsfehlern (26,7 %), Planungsfehlern (19,6 %), falscher Investitionspolitik (12,5 %) und mangelhaften Produkten oder Arbeiten (12,6 %). Managementfehler Organisationsfehler, falsche Investitionspolitik und mangelhafte Arbeiten schädigen auch Unternehmen, die zu sozial denken und sich nicht früh genug von Mitarbeitern trennen. Versagt das Management im operativen Geschäft, holt in Deutschland ein strukturelles Manko viele Unternehmen ein: In keinem anderen EU – Land ist die Eigenkapitalquote der Unternehmen so niedrig wie hier. Banken zeigen sich seit der Verschärfung der Regelungen zur Bankenaufsicht im Rahmen des Basel II Abkommens bei der Kreditvergabe immer zurückhaltender. Die Ursachen für Insolvenzen sind vielfältig, die Fakten verheerend. Zwar ging 2005 die Zahl der Unternehmensinsolvenzen erstmals seit einem halben Jahrzehnt deutlich zurück, bei 37.900 Insolvenzen in Deutschland hat das deutsche Management jedoch kaum Anlass, sich in Sicherheit zu wiegen. Bei persönlich haftenden Gesellschaftern und Geschäftsführern folgt der Firmeninsolvenz sehr häufig wegen der persönlichen Haftung auch die private und damit ein sozialer und psychischer Absturz. Nach Berechnungen von Creditreform haben die Insolvenzen des Jahres 2005 mehr als eine halbe Millionen Arbeitsplätze gekostet.[2]

Wirtschaftsstraftaten im Zusammenhang mit einer beginnenden Krise eines Unternehmens haben in den letzten Jahren einen erheblichen Umfang angenommen, sie steigen mit der Nähe zur Insolvenz proportional. Das ergibt sich wegen der Krise als Tatbestandsvoraussetzung auch aus der Struktur und dem Schutzzweck der Insolvenzstraftatbestände. Wie viele der von einer Krise betroffenen Unternehmer in Wahrheit die Krise und den Zusammenbruch vorsätzlich in der Absicht herbeigeführt oder sie ausgenutzt haben, um sich durch Beiseiteschaffen der noch vorhandenen wirtschaftlichen Werte persönlich zu bereichern und/oder ihre Gläubiger zu schädigen, wird wohl niemals eindeutig festgestellt werden können. Die Rechtsprechung versucht, zu dieser Frage durch Auslegung der Insolvenzstraftatbestände Leitlinien an die Hand zu geben. Nach der Lebenserfahrung wird überwiegend davon auszugehen sein, dass es ungewollt zu einer Unternehmenskrise gekommen ist, nämlich immer dann, wenn nicht die besonderen Umstände des Falles und insbesondere des Verhaltens des Unternehmers zunächst den Verdacht und im gerichtlichen Verfahren die Feststellung der Preisgabe des Unternehmens aus illegaler persönlicher Bereicherungsabsicht und damit der Erfüllung eines Straftatbestandes tragen.

Am 01.01.1999 trat im Gebiet der gesamten Bundesrepublik, also auch in dem Beitrittsgebiet der „neuen“ Länder die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Zuvor hatten in den alten und den neuen Bundesländern unterschiedliche Vorschriften über den Konkurs bzw. die Gesamtvollstreckung gegolten. In den alten Bundesländern waren dies die Konkurs- und die Vergleichsordnung (KO und VerglO) gewesen, in den neuen Bundesländern, also auf dem Gebiet der früheren DDR, war es die Gesamtvollstreckungsordnung.

Das Insolvenzverfahren hat zwei Ziele. Es dient zum einen dazu, „die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird, § 1 S. 1. InsO. Zum anderen wird dem redlichen Schuldner Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, § 1 S. 2. InsO. Das heißt, dem Gemeinschuldner soll die Chance gegeben werden, wieder ein schuldenfreies Leben führen zu können.

Hauptziele der neuen InsO sind im Hinblick auf Unternehmen, die Unternehmenssanierung und die Befriedigung der Gläubiger. Damit unterscheidet sich auch dieses neue deutsche Insolvenzverfahren deutlich von der US–amerikanischen Rechtstradition. Dort sind die Vorzeichen gerade umgekehrt: Das in den Medien häufig zitierte „Chapter 11“ des amerikanischen Konkursrechts soll Unternehmen in Zahlungsschwierigkeiten vor Gläubigern schützen, damit Unternehmen finanzielle Durststrecken überstehen und irgendwann profitabel weitermachen können.

Die InsO hat im Unterschied zur früheren KO zwar auch den gedanklichen Ansatz des Unternehmensbestandschutzes Gesetzeswirklichkeit werden lassen, jedoch nicht in der Ausschließlichkeit des US-amerikanischen Rechtes. Vielmehr stehen im deutschen Recht die oben beschrieben Ziele nebeneinander. Um dieser unterschiedlichen gesetzlichen Ziele willen haben daher in die der deutschen Insolvenzordnung normierten Mitwirkungspflichten des Gemeinschuldners eine hervorragende Bedeutung.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat nämlich konkrete Auswirkungen auf den Schuldner: sie zieht für ihn Pflichten nach sich. Diese können nicht nur dem redlichen Gemeinschuldner psychisch unangenehm sein, der noch einmal die Ärmel aufkrempeln und sein Unternehmen, sein „Lebenswerk“, retten will, sondern die Verletzung dieser Pflichten entfaltet auch strafrechtliche Relevanz für einzelne Personen aus dem Unternehmen. Nicht selten werden im Vorfeld von Unternehmenszusammenbrüchen Wirtschaftsstraftaten und Steuerdelikte begangen[3].

Zur Verdeutlichung sei auf zwei sehr häufig im Vorfeld der Insolvenz begangene Straftaten verwiesen, zum einen auf den Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) und zum anderen auf die Verletzung der Insolvenzantragspflicht (§ 84 GmbHG für die GmbH mit den Parallelvorschriften § 401 AktG, § 148 GenG, §§ 130 b und 177 a HGB für andere Gesellschaftsformen).

Beim Eingehungsbetrug liegt zumeist folgender Sachverhalt zugrunde: Es wird Ware in Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit beim Lieferanten auf Rechnung bestellt und nach Erhalt verwendet, ohne dass bei der Warenbestellung das Risiko, die Waren nicht bezahlen zu können, gegenüber dem Warenlieferanten offenbart wird. Dieser hätte sonst ohne besondere meist beim Redlichen in der Not nicht verfügbare beim unredlichen dagegen verheimlichte oder beiseite geschaffte Sicherheiten nicht geliefert.

Zur Verletzung des § 84 GmbHG kommt es, wenn Geschäftsführer oder Vorstand es nach § 64 GmbHG versäumen, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung rechtzeitig innerhalb von drei Wochen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Zur Relevanz dieser Vorschriften führt aus seiner Praxis Erfahrung der langjährige Insolvenzrichter und heutige Professor an der Fachhochschule Koblenz, Hans Haarmeyer aus:

„99 Prozent aller Unternehmer, die insolvent gehen, melden sich zu spät und begehen dadurch – streng genommen – Verschleppung.“[4]

In Fällen der Begehung solcher oder anderer Straftaten im Vorfeld von Unternehmenszusammenbrüchen von Firmenangehörigen, wirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch in strafrechtlicher Hinsicht für die Verantwortlichen. Entscheidende Bedeutung kommt in solchen Zusammenhängen vor allem der Vorschrift des § 97 InsO zu, in der die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners geregelt sind.

Im Insolvenzverfahren hat der Gemeinschuldner gemäß §§ 20 Abs. 1, 97 InsO eine uneingeschränkte Auskunfts- und Mitwirkungspflicht. § 20 InsO regelt die Auskunftspflicht im Einleitungsverfahren, § 97 InsO die Auskunftspflicht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO hat der Gesetzgeber sogar ausdrücklich bestimmt, dass der Schuldner auch zu solchen Auskünften verpflichtet ist, die ihn der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen.

Diese Vorschrift hat auf den ersten Blick fatale Auswirkungen, denn sie regelt, dass der pflichtgemäß handelnde Schuldner gerade auch strafrechtlich relevante Sachverhalte aufgrund seiner Auskunftspflicht im Insolvenzverfahren zu offenbaren hat. Sind solche Tatsachen nämlich offenbart, dann sind sie zumindest in diesem Insolvenzverfahren auch aktenkundig.

Da nach den verwaltungsinternen Vorschriften, nämlich der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen („MiZi“, XII. Mitteilungen in Zivilsachen in Konkurs und Vergleichssachen), die Verpflichtung der Insolvenzgerichte besteht, die Staatsanwaltschaften von den Insolvenzverfahren bzw. der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse zu unterrichten, hat der Schuldner damit nicht nur die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens zu befürchten, sondern sein strafbares Verhalten in Erfüllung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten sogar schon im voraus, nämlich schon vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn im Insolvenzverfahren aktenkundig und damit gegen sich selbst beweisbar gemacht.

Im Widerspruch zur Offenbarungspflicht strafrechtlich relevanter Sachverhalte nach der InsO steht jedoch ein für das gesamte Strafverfahren geltende übergeordneter Rechtsgrundsatz, dem im Rechtstaat Verfassungsrang einzuräumen ist: das Nemo-Tenetur-Prinzip[5]. Der Name ist abgeleitet aus dem lateinischen Rechtssatz: „nemo tenetur se ipsum accusare/procedere“, d. h. ins Deutsche übersetzt: „Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen/gegen sich selbst vorzugehen.“ Danach ist niemand verpflichtet sich im Strafverfahren selbst zu belasten.

Aus dem Nemo-Tenetur-Prinzip folgt nicht nur das in § 136 Strafprozessordnung normierte Schweigerecht sondern auch die Freiheit des Beschuldigten, selbst darüber zu befinden, ob er an der Aufklärung des Sachverhalts in anderer Weise als durch Äußerungen zum Untersuchungsgegenstand aktiv mitwirken will oder nicht.[6]

Um diesen offensichtlichen Widerspruch zwischen dem Schweigerecht des Beschuldigten im drohenden Ermittlungs-/Strafverfahren und der Auskunftspflicht des Gemeinschuldners aufzulösen, bedarf es der Beweisverwertungsverbotsregel des § 97 Abs. 1 S. 3 InsO.

Im sogenannten „Gemeinschuldnerbeschluss“[7] hat das BVerfG[8] die Durchsetzung der Auskunfts– und Vorlagenpflichten des Gemeinschuldners nach der damals geltenden Konkursordnung und die in dieser KO vorgegebenen staatlichen Zwangsmittel als mit Art. 1 I GG in Einklang stehend erkannt, weil und soweit mit der Auskunftspflicht „ein strafrechtliches Verwertungsverbot“ korrespondiert.

Der BGH hat diesen Grundsatz auf die Angaben des Schuldners im Zwangsvollstreckungsverfahren gem. § 807 ZPO ausgedehnt.[9] Zwar verbiete der „Nemo–Tenetur–Grundsatz“ nur im Strafprozess jeden Zwang zur Selbstbelastung auch gegen den (voll) schweigenden Angeklagten bzw. Beschuldigten. Dieser Grundsatz habe jedoch Auswirkung auf Pflichten in anderen Rechtsgebieten mit Zwangswirkung und Folgen für die strafrechtliche Beweisführung. Die Ausgestaltung hieraus abzuleitender Verwertungsverbote hinsichtlich ihrer Fernwirkung sei aber Sache des (einfachen) Gesetzgebers.[10]

Auch heute nach dem Inkrafttreten der neuen InsO bleibt der potentielle spätere Beschuldigte gezwungen, bei einer Vielzahl außerstrafprozessualer Verpflichtungen z.B. gemäss § 97 Abs. 1 Satz 1. InsO Beweise gegen sich zu sammeln.

Gegenstand der vorliegenden Bearbeitung ist die Frage danach, inwieweit die InsO entsprechend ihrer gesetzgeberisch neuen und von der KO abweichenden Sanierungszielsetzung die Reichweite des Verwertungsverbotes verändert hat. Die Arbeit wirft anhand einzelner Beispiele Fragen zur Tragfähigkeit dieser Beweisverwertungsverbotsregel auf. Sodann wird schließlich versucht, daraus Verhaltenskonsequenzen für den Gemeinschuldner und seinen Berater abzuleiten.

Im ersten Teil sollen zunächst sowohl einerseits die Grundlagen der strafprozessualen Aussagefreiheit (nemo–tenetur) als auch andererseits die insolvenzrechtlich gültigen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Gemeinschuldners erarbeitet werden. Es gilt, jeweils die historischen Wurzeln, die rechtlichen Verankerungen sowie die Kautelen zu finden, unter denen die Rechtsprechung Aussagefreiheit zugesteht beziehungsweise Mitwirkungspflicht festlegt. Der Widerspruch zwischen dem „Nemo–Tenetur–Prinzip“ und der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners soll so verdeutlicht werden.

Der zweite Teil befasst sich mit der Frage nach der Ausweitung des Anwendungsbereiches der Beweisverwertungsverbotsregel entsprechend der neuen gesetzgeberischen Zielsetzung der Insolvenzordnung. Anhand einer Analyse des früheren Rechtszustandes und insbesondere der sich aus dem Urteil des BVerfG, NJW 1981, 1431 ergebenen Grundsätze, sollen der Umfang der Ausweitung und die heutigen Grenzen der Beweisverbotsregel aufgezeigt werden.

Im dritten Teil werden denkbare Angriffspunkte aus dem Verfolgungsinteresse der Ermittlungsbehörden (StA, Steufa, Kripo) gegen die Tragfähigkeit der Beweisverwertungsverbotsregel in der ausgeweiteten Rechweite anhand einzelner Beispiele, erörtert.

Die für die Rechtsanwender, insbesondere die Gemeinschuldner und deren Berater bedeutsamste Frage, ob und wenn ja, welche Verhaltenskonsequenzen sich aus dem neuen Recht ergeben wird im vierten Teil bearbeitet.

Der fünfte Teil enthält als Schlussbetrachtung den Versuch eines Ausblicks auf sich abzeichnende Strukturen der Handhabung des Beweisverwertungsverbots in der Rechtspraxis.

B. Hauptteil

I. Der Widerspruch zwischen dem Nemo-Tenetur-Prinzip und der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners

§ 97 InsO normiert eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Gemeinschuldners im Insolvenzverfahren, das ergibt sich aus dem Gesetzes - wortlaut:

㤠97 InsO

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2), ...

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.“

Die wichtigste Mitwirkungspflicht ist die in Absatz 1 Satz 1 genannte Auskunftspflicht[11]. Danach ist der Schuldner nämlich verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuss und auf Anordnung des Gerichts auch der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.

Hinzu kommt: Das Gesetz bestimmt ausdrücklich in § 97 Abs. 2 Satz 2 InsO, dass der Schuldner dabei auch solche Tatsachen zu offenbaren hat, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit herbeizuführen.

Um wahrheitsgemäße Angaben herbeizuführen, kann das Gericht gemäß § 98 Abs. 1 InsO sogar die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners anordnen und - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 InsO - ihn auch zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen.

Die Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtung macht also weder vor der Selbstbelastung des Gemeinschuldners halt noch scheut sie den Einsatz erheblicher Zwangsmittel und Eingriffe sogar in die persönliche Freiheit. Das weist auf den hohen Rang hin, den das Gesetz diesen Pflichten zuweist.

Dieser hohe Rang entspricht auch dem Schutzzweck der Norm: Sinn und Zweck dieser Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, die den Schuldner nicht nur im Insolvenzverfahren selbst, sondern gemäß § 20 Abs. 1 InsO bereits im Eröffnungsverfahren trifft, ist es nämlich, dem wirtschaftlich bedeutsamen Informationsbedürfnis der Gläubiger Rechnung zu tragen[12].

Da der Schuldner selbst die Verhältnisse seines Vermögens, insbesondere eines bisher von ihm geführten Unternehmens, die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsbeziehungen von allen Beteiligten am Besten kennt, will das Gesetz im Interesse aller Beteiligten - insbesondere der Gläubiger - diese Kenntnisse nutzbar machen[13]. So soll dem Insolvenzverwalter möglichst schnell - die Zeitkomponente spielt generell im Wirtschaftsleben und so auch im Insolvenzverfahren eine nicht zu unterschätzende Rolle - ein möglichst weitgehender Zugriff auf alle Vermögensgegenstände verschafft werden, um die Gläubiger möglichst umfassend zu befriedigen[14]. Dies entspricht der Zielsetzung der Insolvenzordnung, deren Hauptziel die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ist[15] verbunden mit dem subsidiären Ziel, Sanierungschancen zu eröffnen.

Wortlaut und Schutzzweck des Gesetzes geben also keinerlei Veranlassung, die Bedeutung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in der InsO als abgeschwächt anzusehen.

1. Das Nemo-Tenetur-Prinzip

Die aus wirtschaftlicher Sicht der Gläubiger damit begrüßenswerte Auskunftspflicht des Schuldners steht jedoch im Widerspruch zum Schweigerecht des Beschuldigten im Ermittlungs- bzw. des Angeklagten im gerichtlichen Strafverfahren.

a) Die Schweigerechte der StPO

Das Schweigerecht hat in § 136 I S. 2 StPO für den Beschuldigten und in § 55 I StPO sogar für den Zeugen Ausdruck gefunden.

Die Vorschriften haben folgenden Wortlaut:

„ 136 StPO

(1) Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

[…

§ 55 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht)

(1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. „

Das Schweigerecht des Beschuldigten und das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen haben nicht nur für das Insolvenzstrafrecht sondern aus ihm heraus für das gesamte Insolvenzverfahren eine Bedeutung, die nicht zu gering eingeschätzt werden darf.

b) Die Ausstrahlung der Schweigerechte in das Insolvenz-, Gesellschafts- und Abgabenrecht

Wie bereits oben in der Einleitung kurz angesprochen, werden nicht selten im Vorfeld von Unternehmenszusammenbrüchen Wirtschaftsstraftaten und Steuerdelikte begangen. Diese Erfahrung trägt das materielle Strafrecht mannigfaltig Rechnung.

Das Strafgesetzbuch enthält einen eigenen Abschnitt über Insolvenzstraftaten, in dem die für das Insolvenzverfahren wesentlichen Tatbestände, so der Bankrott (§ 283 StGB), der Besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a StGB), die Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB), die Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und die Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB), geregelt sind.

Neben diesen ausdrücklich im Zusammenhang mit der Insolvenz geregelten Straftaten des vierundzwanzigsten Abschnitts des StGB sind in diesem Zusammenhang aber noch weitere Straftatbestände in Betracht zu ziehen. Dies sind im StGB folgende Tatbestände: die Unterschlagung (§ 246 StGB), die Geldwäsche (§ 261 StGB), der Betrug (§ 263 StGB), der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Kreditbetrug (§ 265 b StGB), die Untreue (§ 266 StGB), das Vorenthalten u. Veruntreuen von Arbeitsentgelt/Beitragsverkürzung (§ 266 a StGB) und die Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 StGB). Hinzukommen die folgenden Tatbestände des Nebenstrafrechts aus dem Gesellschaftsrecht: die Rückgewähr von Darlehen (§ 32 a GmbHG), falsche Registerangaben (§ 82 GmbHG), die Insolvenzverschleppung (§ 84 GmbHG) mit den Parallelvorschriften (§ 401 AktG; § 148 GenG; §§ 130 b, 177 a HGB) und der 3 – Wochen-Frist (§ 64 GmbHG), sowie die Unrichtige Darstellung und Verletzung der Berichtspflicht (§§ 331, 332 HGB) .

Schließlich sind in diesem Zusammenhang Straftaten aus der Verletzung von Vorschriften des Abgabenrechts zu beachten: Zu den wesentlichen Vorschriften deren Verletzung als Straftat in Frage kommt, gehört das Steuergeheimnis (§ 30 AO) ebenfalls zu beachten ist auch das Sozialgeheimnis (§§ 35 III SGB I, 69 I Nr. 2 SGB X), der Zweite Teil, vierter Abschnitt enthält die Haftung (§ 69 ff. AO), der Achte Teil: Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren, für Steuerstraftaten (§ 369 AO), Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Gewerbsmässige oder bandenmässige Steuerhinterziehung (§ 370a AO), Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 AO), Nebenfolgen (§ 375 AO), Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), Steuergefährdung (§ 379 AO) und Gefährdung von Abzugssteuern (§ 380 AO).

Weitere wesentliche Tatbestände finden sich in der Insolvenzordnung selbst. Die Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens (§ 11 InsO ), die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Inso), die Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), die Überschuldung (§ 19 InsO), die Auskunftspflicht im Eröffnungsverfahren. (§ 20 InsO), die Auskunfts und Mitwirkungspflichten des Schuldners/Verwertungsverbot (§ 97 InsO), die Postsperre (§ 99 InsO) sowie die Kongruente Deckung (§ 130 InsO) bilden sämtlich Ansatzpunkte, das Verhalten des Gemeinschuldners auf strafrechtliche Relevanz zu überprüfen.

[...]


[1] Creditreform, Unternehmensinsolvenzen steigen immer noch leicht, v. 30.11.2004, veröffentlicht unter <<http://www3.creditreform.de/presse/00103.php>>.

[2] a.a.O.

[3] FK-InsO, § 97, Rn. 1.

[4] vgl. brand eins 9/2004, „Wenn nur die Ehre bleibt“.

[5] Bosch, Aspekte des Nemo–Tenetur–Prinzips aus verfassungsrechtlicher und strafprozessualer Sicht, 1998.

[6] BGH NJW 96, 2940, 2942.

[7] Vgl. wegen dieser Bezeichnung, Tiedemann, Insolvenz – Strafrecht, 2 Aufl. 1996, vor § 283 Rn 25.

[8] BVerfGE 56, 37 ff, 41 ff = NJW 1981, 1431 ff, 1433; selbst Briefe seines Verteidigers an den inhaftierten Schuldner können bei einer Postsperre vom Insolvenzverwalter gelesen, dürfen allerdings nicht verwendet werden – vgl. BVerfG ZIP 2000 2311 f.

[9] BGHSt 37, 340ff, 343; für das Recht der InsO zutreffend LG Aachen, Beschl. v. 8.11.2000 – 65 Qs. 125/00.

[10] Hierzu eingehend Stürner, NJW 1988, 1757 ff 1758, 1763.

[11] FK-InsO, § 97, Rn. 2.

[12] Hefendehl, wistra, 2003, 1.

[13] FK-InsO, § 97, Rn. 1.

[14] Hefendehl, wistra, 2003, 1, 8.

[15] MüKo-InsO, § 1, Rn. 20.

Fin de l'extrait de 69 pages

Résumé des informations

Titre
Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen des Verwendungs-/Verwertungsverbotes der Insolvenzordnung (InsO)
Université
University of Applied Sciences Köln RFH
Note
2,1
Auteur
Année
2006
Pages
69
N° de catalogue
V61068
ISBN (ebook)
9783638545983
ISBN (Livre)
9783656802303
Taille d'un fichier
710 KB
Langue
allemand
Mots clés
Rechtliche, Konsequenzen, Verwendungs-/Verwertungsverbotes, Insolvenzordnung
Citation du texte
Dipl.-Kfm.(FH) Philipp Post (Auteur), 2006, Rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen des Verwendungs-/Verwertungsverbotes der Insolvenzordnung (InsO), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61068

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