Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Lehrenden und Vortragenden

Spannungsfeld zwischen einkommensteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Klassifizierung, unter Beachtung umsatzsteuerlicher und arbeitsrechtlicher Aspekte sowie allfällig anfallender Lohnnebenkosten


Textbook, 2007

277 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Begriffsabgrenzungen
1 Lehrende/Unterrichtende versus Vortragende
1.1 Zweck der Begriffsabgrenzung
1.2 Lehrende/Unterrichtende
1.2.1 Begriff
1.2.2 Beispiele
1.3 Vortragende
1.3.1 Begriff
1.3.2 Beispiele
2 Bildungseinrichtung versus Nicht-Bildungseinrichtung
2.1 Zweck der Begriffsabgrenzung
2.2 Begriff
2.3 Beispiele
3 Erwachsenenbildungseinrichtung versus Nicht-Erwachsenenbildungseinrichtung
3.1 Begriffsdefinition nach dem EB-FöG
3.1.1 Erwachsenenbildungseinrichtungen kraft Kundmachung
3.1.2 Erwachsenenbildungseinrichtungen aufgrund vorwiegend betriebener Erwachsenenbildung
3.1.2.1 Gesetzliche Bestimmung
3.1.2.2 Erfüllungsvoraussetzungen
3.1.2.2.1 Erwachsenenbildung
3.1.2.2.1.1 Berufliche Fortbildung, Weiterbildung
3.1.2.2.1.2 Ausbildung, Umschulung
3.1.2.2.1.3 Abgrenzungsproblematik und Verwaltungspraxis
3.1.2.2.2 „Betreiben“
3.1.2.2.3 „Vorwiegend“
3.1.2.2.3.1 Steuerliche Überwiegenheit
3.1.2.2.3.2 Sozialversicherungsrechtliches Vorwiegen
3.2 Weitere Begriffsauslegungen
3.2.1 Begriffsdefinition der Andragogik
3.2.2 Begriffsverwendung in anderen Rechtsbereichen
3.2.2.1 Kreis begünstigter Spendenempfänger gem. § 4 (4) Z. 5 EStG bzw. § 18 (1) Z. 7 EStG
3.2.2.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
3.2.2.3 Gesetz über die Berufsreifeprüfung
3.2.2.4 Bibliotheksordnung der österreichischen Nationalbibliothek
3.2.2.5 Ressorts des BMBWK
4 Kritische Würdigung und abschließende Gesamtbetrachtung
5 Kreativer Ausblick

III. Einkommensteuerliche Behandlung von Lehrenden und Vortragenden
1 Einkommensteuerliche Klassifizierung von Lehrenden/Vortragenden
1.1 Einkommensteuerlicher Klassifizierungsbaum
1.2 Erläuterungen zum einkommensteuerlichen Klassifizierungsbaum
1.2.1 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
1.2.1.1 Klassifizierungspfad
1.2.1.2 Gesetzliche Bestimmungen des § 25 EStG
1.2.1.2.1 Allgemeine, stl. Dienstnehmereigenschaft i. S. d. § 47 (2) EStG
1.2.1.2.1.1 Gesetzliche Bestimmung
1.2.1.2.1.2 Erfüllungsvoraussetzungen
1.2.1.2.1.3 Sogwirkung einer anderen nichtselbständigen Tätigkeit
1.2.1.2.1.4 Beispiele
1.2.1.2.2 Sonderbestimmungen zur stl. Dienstnehmereigenschaft i. S. d. § 47 (2) EStG für Lehrende/Vortragende an Erwachsenenbildungseinrichtungen
1.2.1.2.2.1 Gesetzliche Bestimmung
1.2.1.2.2.2 Sogwirkung einer anderen nichtselbständigen Tätigkeit
1.2.1.2.2.3 Beispiele
1.2.1.2.3 Fiktive Dienstnehmer i. S. d. § 47 (2) EStG an Nicht-Erwachsenenbildungseinrichtungen
1.2.1.2.3.1 Gesetzliche Bestimmung
1.2.1.2.3.2 Erfüllungsvoraussetzungen
1.2.1.2.3.3 Sogwirkung fiktiver, lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
1.2.1.2.3.4 Beispiele fiktiver Dienstnehmer
1.2.2 Sonstige Einkünfte
1.2.2.1 Klassifizierungspfad und gesetzliche Bestimmungen
1.2.2.2 Beispiele
1.2.3 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
1.2.3.1 Klassifizierungspfad
1.2.3.2 Gesetzliche Bestimmung
1.2.3.3 Abgrenzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
1.2.3.4 Sogwirkungen zwischen gewerblichen/selbständigen Einkünften
1.2.3.5 Beispiele
1.2.4 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
1.2.4.1 Klassifizierungspfad
1.2.4.2 Gesetzliche Bestimmung
1.2.4.3 Erfüllungsvoraussetzungen
1.2.5 Sonderfall: Ausländische Lehrende/Vortragende
1.2.6 Sonderfall: Gesellschaft
1.2.6.1 Klassifizierungspfad
1.2.6.2 Grundsatzbestimmung
1.2.6.2.1 Lehrende ohne Gesellschafterstatus
1.2.6.2.2 Lehr-/Vortragsleistungen von Gesellschaftern
2 Steuerliche Konsequenzen der Klassifizierung als Lehrender/Vortragender mit betrieblichen Einkünften
2.1 Unterschiede in der ertragsteuerlichen Behandlung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb
2.2 Ermittlung betrieblicher Einkünfte
2.2.1 Betriebseinnahmen
2.2.1.1 Typische Betriebseinnahmen Lehrender/Vortragender
2.2.1.2 Sonderfall: Veräußerungsgewinne bei Betriebsaufgabe
2.2.2 Betriebsausgaben
2.2.2.1 Typische Betriebsausgaben Lehrender/Vortragender
2.2.2.2 Betriebsausgabenpauschalierung
2.3 Steuerbegünstigung i. S. d. § 11a EStG
2.4 Besteuerungsvollzug
3 Steuerliche Konsequenzen der Klassifizierung als Lehrender/Vortragender mit außerbetrieblichen Einkünften
3.1 Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte
3.1.1 Betriebliche versus außerbetriebliche Einnahmen
3.1.2 Werbungskosten versus Betriebsausgaben
3.1.2.1 Grundlegende Unterschiede
3.1.2.2 Unterschiede bei ausgewählten Absetzposten
3.1.2.3 Werbungskostenpauschale
3.2 Besteuerungsvollzug
4 Steuerliche Konsequenzen der Klassifizierung als ausländischer Lehrender/Vortragender
4.1 Ausgangsproblematik
4.2 Methoden zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
4.3 Instrumente zur Vermeidung von Doppelbesteuerung
4.3.1 Bilaterale Instrumente
4.3.1.1 Funktionsweise von DBA
4.3.1.2 Zuteilungsregeln im OECD-DBA-Musterabkommen
4.3.1.2.1 Bedeutung der innerstaatlichen, ertragsteuerlichen Klassifizierung von Lehrenden/Vortragenden
4.3.1.2.2 Zuteilungsregelungen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. Artikel7–9OECD-MA
4.3.1.2.3 Zuteilungsregelungen bei Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. Artikel 14 OECD-MA
4.3.1.2.4 Zuteilungsregelungen bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. Artikel 15 OECD-MA
4.3.1.2.4.1 Grenzgänger
4.3.1.2.4.2 183-Tage-Klausel
4.3.1.2.5 Zuteilungsregeln im öffentlichen Dienst gem. Artikel 19 OECD-MA
4.3.1.2.6 Internationale Qualifikationskonflikte
4.3.1.3 Gastlehrerklauseln in DBA
4.3.1.3.1 Befreiung der Vergütungen im Gastland
4.3.1.3.2 Befreiungen im Gastland hinsichtlich ausländischer Zahlungen
4.3.2 Unilaterale Maßnahmen
4.4 Innerstaatliche, ertragsteuerliche Behandlung von beschränkt steuerpflichtigen Lehrenden/Vortragenden
4.4.1 Lohnsteuerabzug gem. § 70 EStG
4.4.2 Besonderer Steuerabzug gem. § 99 EStG
4.4.3 Unterlassung der Besteuerung aufgrund der Zuteilungsregeln
4.4.4 Zuzugsbegünstigung gem. § 103 EStG
5 Steuerliche Konsequenzen auf Seiten der Bildungseinrichtung
5.1 Lehrende/Vortragende mit außerbetrieblichen Einkünften
5.2 Lehrende/Vortragende mit betrieblichen Einkünften
6 Kritische Würdigung und abschließende Gesamtbetrachtung

IV. Umsatzsteuerliche Behandlung von Lehrenden und Vortragenden
1 Steuersubjekt
1.1 Unternehmer i. S. d. UStG
1.1.1 Begriff des Unternehmers i. S. d. UStG
1.1.2 Kriterien der Unternehmereigenschaft
1.1.2.1 Person
1.1.2.2 Gewerbliche bzw. berufliche Tätigkeit
1.1.2.2.1 Nachhaltigkeit
1.1.2.2.2 Einnahmenerzielung
1.1.2.3 Selbständigkeit
1.1.2.3.1 Grundsatz zum umsatz- und ertragsteuerlichen Gleichklang
1.1.2.3.2 Sonderfall Fiktion
1.2 Beginn und Ende der unternehmerischen Tätigkeit
1.3 Beispiele
1.3.1 Universitäts-/Gastprofessoren und Universitätsdozenten
1.3.2 Lehrbeauftragte
1.3.3 Lehrpersonen mit sonstigen Einkünften
1.3.4 Freie Dienstnehmer an Erwachsenenbildungseinrichtungen
2 Steuergegenstand
2.1 Einheitlichkeit der Leistung
2.2 Leistungsaustausch
3 Leistungsort
3.1 Bedeutung des Leistungsortes
3.2 Grundsätzlicher Leistungsort
3.3 Sonderbestimmungen
3.3.1 Tätigkeitsort bei wissenschaftlicher/unterrichtender Tätigkeit
3.3.1.1 Wissenschaftliche Tätigkeit
3.3.1.2 Unterrichtende Tätigkeit
3.3.1.3 Ähnliche Leistungen
3.3.2 Beratung bzw. Überlassung von Informationen
3.3.3 (Abgrenzungs-)Beispiele
3.3.3.1 Kongresse und Seminare
3.3.3.2 Fachvorträge
3.3.3.3 Informationsüberlassung
4 Unechte USt-Befreiungen
4.1 Grundlagen unechter USt-Befreiungen
4.1.1 Funktion unechter USt-Befreiungen
4.1.2 Wirkungsweise unechter USt-Befreiungen am Bildungssektor
4.1.3 Motive unechter USt-Befreiungen
4.2 Ausgewählte unechte USt-Befreiungen am Bildungssektor
4.2.1 Unechte USt-Befreiung gem. § 6 (1) Z. 27 UStG
4.2.2 Unechte USt-Befreiung gem. § 6 (1) Z. 11 lit. b UStG
4.2.2.1 Gesetzliche Bestimmung
4.2.2.2 Erfüllungsvoraussetzungen der lit. b
4.2.2.2.1 Privatlehrer
4.2.2.2.2 Öffentliche Schulen
4.2.2.2.3 Schulen i. S. d. § 6 (1) Z. 11 lit. a UStG
4.2.2.2.3.1 Gesetzliche Bestimmung der lit. a
4.2.2.2.3.2 Erfüllungsvoraussetzungen der lit. a
4.2.2.3 Befreite Entgelte
4.2.2.4 Beispiele
4.2.3 Unechte USt-Befreiung gem. § 6 (1) Z. 12 UStG
5 Vorsteuerabzug
5.1 Gesetzliche Regelung
5.2 Ertragsteuerlich nicht abzugsfähige Aufwendungen
5.3 Vorsteuerabzug bei Reisekosten
5.4 Vorsteuerpauschalierung
5.5 Aufteilung der Vorsteuern
5.5.1 Aufteilung nach Maßgabe der Zurechenbarkeit
5.5.2 Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze
5.5.3 Mischmethode
6 Bemessungsgrundlage
7 Steuersätze, -schuldner und Rechnungslegung
8 Entstehung der Steuerschuld
9 Durchführung der Besteuerung
10 Umsatzsteuerliche Konsequenzen bei Betriebsaufgabe
11 Sonderbestimmungen für ausländische Vortragende/Lehrende
11.1 Begriff des ausländischen Vortragenden/Lehrenden i. S. d. UStG
11.2 Umsatzsteuerliche Sonderbestimmungen
11.2.1 Reverse Charge
11.2.2 Fiskalvertreter
11.2.2.1 Regelungsbestimmungen
11.2.2.2 Beispiel
11.2.3 Steuerfreistellung gem. VO 1974/800 bzw. VO 2003/
12 Kritische Würdigung und abschließende Gesamtbetrachtung

V. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Vortragenden/Lehrenden
1 Grundsatzüberlegungen
1.1 Rechtsquellen, Rechtsträger und Verfahren
1.2 Teilbereiche im Sozialversicherungsrecht
1.3 Kongruenz und Divergenz zum Steuerrecht
1.4 Markante Unterschiede zwischen ASVG und GSVG
2 Sozialversicherungsrechtliche Klassifizierung
2.1 Grundsatzsystematik
2.2 Sozialversicherungsrechtlicher Klassifizierungsbaum von Lehrenden/Vortragenden
2.3 Erläuterungen zum sozialversicherungsrechtlichen Klassifizierungsbaum
2.3.1 Echter Dienstnehmer
2.3.1.1 Klassifizierungspfade
2.3.1.2 Allgemeine Dienstnehmereigenschaft gem. § 4 (2) ASVG
2.3.1.2.1 Persönliche Abhängigkeit
2.3.1.2.2 Wirtschaftliche Abhängigkeit
2.3.1.2.3 Entgeltlichkeit
2.3.1.3 Maßgeblichkeit des Steuerrechts gem. § 4 (2) ASVG
2.3.1.4 (Abgrenzungs-)Beispiele
2.3.1.4.1 Beispiele echter Dienstnehmer
2.3.1.4.2 Sonderfall: Angehörige der Universitäten
2.3.1.4.3 Sonderfall: Beschäftigte an Fachhochschulen und Privatuniversitäten
2.3.2 Freier Dienstnehmer
2.3.2.1 Klassifizierungspfade
2.3.2.2 Freier Dienstnehmer gem. § 4 (4) ASVG
2.3.2.2.1 Gesetzliche Bestimmung
2.3.2.2.2 Erfüllungsvoraussetzungen
2.3.2.2.3 Abgrenzung zum Werkvertrag
2.3.2.2.4 Ausnahmen von der Pflichtversicherung
2.3.2.3 Freier Dienstnehmer gem. dem Erlass des BMSG für nebenberuflich Lehrende/Vortragende in der Erwachsenenbildung
2.3.2.3.1 Gesetzliche Bestimmung
2.3.2.3.2 Einstufungsvoraussetzungen
2.3.2.3.2.1 Zeitliche Nebenberuflichkeit
2.3.2.3.2.2 Finanzielle Nebenberuflichkeit
2.3.2.3.3 Ausnahmen innerhalb der Erlassregelung
2.3.2.4 (Abgrenzungs-)Beispiele freier Dienstnehmer
2.3.3 Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte
2.3.3.1 Klassifizierungspfad
2.3.3.2 Einstufungsvoraussetzungen
2.3.4 Freiberufler
2.3.4.1 Klassifizierungspfad
2.3.4.2 Einstufungsvoraussetzungen
2.3.5 Sonstige Selbständige
2.3.5.1 Klassifizierungspfad
2.3.5.2 Einstufungsvoraussetzungen
2.3.6 Lehrende/vortragende Gesellschafter
2.3.6.1 Klassifizierungspfad
2.3.6.2 Einstufungsvoraussetzungen
2.3.6.3 Einstufung je Gesellschaftstyp
2.3.6.4 Beispiele
2.3.7 Ausländische Lehrende/Vortragende
2.3.7.1 Ausgangsproblematik
2.3.7.2 Internationale Regelungen
2.3.7.2.1 Ausländische Lehrpersonen nach der EWG-VO
2.3.7.2.2 Lehrende/vortragende Grenzgänger nach der EWG-VO
2.4 Formalversicherung und Einordnungsfeststellung
3 Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen der Klassifizierung
3.1 Echte Dienstnehmer
3.1.1 Vollversicherte echte Dienstnehmer
3.1.2 Geringfügig beschäftigte echte Dienstnehmer
3.1.2.1 Konsequenzen auf Arbeitgeberseite
3.1.2.2 Konsequenzen auf Arbeitnehmerseite
3.2 Freie Dienstnehmer
3.2.1 Vollversicherte bzw. geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer mit VO-Anwendung
3.2.1.1 Grundsatzbestimmungen
3.2.1.2 Sonderbestimmungen aufgrund der VO 248/
3.2.1.2.1 Gesetzliche Bestimmungen
3.2.1.2.2 Umsetzung der Verordnung
3.2.1.2.3 Beispiel
3.2.2 Vollversicherte und geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer ohne VO-Anwendung
3.3 Gewerbetreibende
3.4 Sonstige Selbständige
3.5 Land- und Forstwirte, Beamte
3.6 Mehrfachversicherung
3.6.1 Ausgangsproblematik
3.6.2 Maßnahmen zur Vermeidung einer Mehrfachversicherung
3.6.2.1 Differenzvorschreibung
3.6.2.2 Rückerstattung
4 Kritische Würdigung und abschließende Gesamtbetrachtung

VI. Arbeitsrechtliche Aspekte
1 Ausgangsproblematik
2 Grundsatzbestimmungen
3 Lehrende/Vortragende im Arbeitsrecht

VII. Lohnnebenkosten
1 Grundsatzbestimmungen
1.1 Kommunalsteuer
1.2 Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond
1.3 Pauschaler Dienstgeberbeitrag
1.4 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
1.5 Behindertenausgleichstaxe
1.6 Begünstigungen durch das NeuFöG
2 Sonderbestimmungen am Bildungssektor
2.1 DB, DZ und KommSt fiktiver Dienstnehmer
2.2 Behindertenausgleichstaxe fiktiver Dienstnehmer
3 Kritische Würdigung und abschließende Gesamtbetrachtung

VIII. Zusammenfassendes Praxisbeispiel
1 Organisationsstruktur von Nachhilfeinstituten
2 Auswirkungen der Organisationsstruktur
2.1 Umsatzsteuerliche Konsequenzen
2.2 Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen
3 Zusammenfassung
4 Kritische Beurteilung der Rechtskonstruktion

IX. Conclusio

Literaturverzeichnis

Anhang

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Durchgängige Ausbildung

Abbildung 2: 2jährige Unterbrechung

Abbildung 3: Ausbildung an höherer Schule

Abbildung 4: Einkommensteuerlicher Klassifizierungsbaum von Lehrenden/Vortragenden

Abbildung 5: Steuererhebung bei beschränkt Steuerpflichtigen

Abbildung 6: Zusammenhang Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Abbildung 7: Sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Lehrenden/Vortragenden

Abbildung 8: Nebenberuflichkeit

Abbildung 9: Varianten der Versicherungspflicht freier Dienstnehmer in der EB

Abbildung 10: Rechtliche Konstruktion bei Nachhilfeinstituten

Abbildung 11: Pflichtversicherung kammerzugehöriger Freiberufler

Abbildung 12: ASVG Beitragssätze

Abbildung 13: GSVG/FSVG Beitragssätze

Abbildung 14: Zuteilungsregeln OECD-Musterabkommen

Abbildung 15: Indizien für die Beurteilung von Verträgen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

I. Einleitung

„Vergnügen an Veränderungen ist dem Menschen bleibend eigen.“[1] Nirgendwo wird dieses klassische Dogma so deutlich erkennbar wie im Steuerrecht.[2] Keine Berufsgruppe bekam den Strom sich ändernder Rechtsauffassungen in den letzten Jahren dabei so besonders zu spüren wie jene der Lehrenden und Vortragenden an Universitäten, Fachhochschulen und Nicht-Erwachsenenbildungseinrichtungen.

Wurde diese Personengruppe vormals (mit all den Unwägbarkeiten, die eine wechselnde steuer- bzw. sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung mit sich bringt) abwechselnd als „freiberuflich“ tätig bzw. als „abhängig“ beschäftigt klassifiziert, so sollte ihre Rechtsstellung als „echter Dienstnehmer“ durch die, im Rahmen des BudBG 2001 neu eingeführte Generalnorm grundsätzlich fest verankert werden. Herausragender Bedeutung kommt dabei der nur prinzipiellen Anwendbarkeit der Rechtsnovelle zu, die eine Fülle an – im Steuerrecht ohnehin hinlänglich bekannten – Ausnahmen von der Regel schon erkennen lässt.

Ziel der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, eine möglichst systematische, nachvollziehbare und theoretisch fundierte Darstellung der für Lehrende/Vortragende bestehenden Regelungsgefüge zu geben, ohne dabei den notwendigen, kritischen Fokus zu vernachlässigen. Um eine abgerundete Gesamtbetrachtung ermöglichen zu können, müssen nicht zuletzt aufgrund zahlreicher Verzahnungen und bestehender Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Rechtsbereichen dabei sowohl einkommens- und umsatzsteuerliche Aspekte, als auch sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Regelungen jeweils im Konnex zueinander in die Betrachtung mit einbezogen werden, worin die Hauptleistung dieser Arbeit anzusehen ist.

Ausgehend von einer bewusst ausführlich gehaltenen Skizzierung grundlegender Begriffe, auf die im Verlauf der Arbeit mehrmals zurückgegriffen wird und deren klare Abgrenzung von einander weitreichende Konsequenzen nach sich zieht, bildet den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit eindeutig die Klassifizierung der Lehr- bzw. Vortragstätigkeiten innerhalb der einzelnen Rechtsbereiche, wodurch Gemeinsamkeiten aufgezeigt, widersprüchliche Regelungen herausgearbeitet sowie sich dadurch ergebende Kritikpunkte systematisch dargestellt werden können, die, um den Überblick zu wahren, immer sofort am Ende des jeweiligen Abschnitts aufgezeigt werden.

Die sich aufgrund der rechtlichen Klassifizierung von Bildungsleistungen für Lehrende/Vortragende und deren sie „beschäftigende“ Einrichtung zwangsläufig ergebenden Konsequenzen stellen dabei zwar nicht den Kern der vorliegenden Betrachtung dar, müssen, um einerseits neben der systematischen auch eine prozessuale Sichtweise ermöglichen zu können, andererseits aber auch um die Tragweite von bestehenden Klassifizierungen aufzeigen zu können, ebenfalls zumindest ansatzweise (bzw. sofern es sich um für Lehrende/Vortragende bestehende Sonderregelungen handelt, in vertiefender Weise) beleuchtet werden, wodurch letztenendes auch ein Beitrag zur Nachvollziehbarkeit der praktischen Anwendung durch die betroffenen Personen gegeben werden soll.

II. Begriffsabgrenzungen

Bevor die konkreten gesetzlichen Bestimmungen für Vortragende und Lehrende im Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Sozialversicherungsrecht beleuchtet werden können, müssen vorab einige grundsätzliche Begriffe und deren Abgrenzung von einander näher erläutert werden, da auf diese Ausdrücke in den folgenden Kapiteln immer wieder zurückgegriffen wird. Ohne dabei den nachfolgenden Kapiteln vorgreifen zu wollen, wird vor die eigentliche Begriffsdefinition eine kurze Erläuterung zum Zweck der Abgrenzung gestellt, um die Notwendigkeit der Unterscheidung zu unterstreichen.

1 Lehrende/Unterrichtende versus Vortragende

1.1 Zweck der Begriffsabgrenzung

Da die, im Rahmen der in der vorliegenden Arbeit besprochenen, gesetzlichen Bestimmungen teilweise explizit nur auf Vortragende, Unterrichtende oder Lehrende abstellen, müssen diese Personengruppen bereits vorweg voneinander abgegrenzt werden.

Zwar wurden vormalige Unterschiede in der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Lehrenden/Unterrichtenden und Vortragenden[3] seit dem 1. Januar 2003 obsolet,[4] bestehen jedoch weiterhin sehr wohl im Einkommens- und Umsatzsteuerrecht.[5]

Einerseits führt die Einstufung als Lehrender/Unterrichtender bzw. Vortragender ex lege nämlich zur Erzielung unterschiedlicher Einkünfte, was wiederum die Beachtung divergenter Vorschriften zur Ermittlung dieser nach sich zieht,[6] sowie – vor allem bei Bestehen beschränkter Steuerpflicht – einer unterschiedlichen ertragsteuerlichen Erhebungsform bedarf.[7] Andererseits ergeben sich im internationalen Steuerrecht aufgrund der Normierung des innerstaatlichen Rechts Auswirkungen auf die Anwendung von Zuteilungsregeln der geltenden DBA.[8] /[9]

Eine vor allem im Umsatzsteuerrecht notwendige begriffliche Außenabgrenzung von Bildungstätigkeiten gegenüber der bloßen Informationsüberlassung, der Beratungsleistung oder der reinen Vermittlung von Fertigkeiten[10] wird zur Wahrung der Übersichtlichkeit nicht an dieser Stelle, sondern direkt im Zuge der Erläuterung der jeweiligen Gesetzesstelle vorgenommen.

1.2 Lehrende/Unterrichtende

1.2.1 Begriff

Unter Lehrenden sind Personen zu verstehen, deren Tätigkeit darauf abzielt, einen bestimmten konkreten Erfolg[11] (im Sinne eines Lehrziels) bei der didaktisch aufbereiteten und systemgerechten[12] Vermittlung von meist komplexerem Wissen,[13] Kenntnissen, Fähigkeiten,[14] Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen zu erreichen.[15] Der Begriff des Lehrenden ist dabei synonym mit jenem des Lehrers zu verwenden.

Um das Erreichen des gesetzten Bildungszieles nachzuweisen, werden meist laufende Kontrollen über den Lernfortschritt während der Aneignungsphase (z. B. in Form von Problemstellungen, Kontrollfragen etc.)[16] oder abschließende Prüfungen des insgesamt erarbeiteten Wissens in Betracht gezogen.[17] Das Vorliegen einer Überprüfung der Wissensvermittlung stellt dabei jedoch nur ein Indiz für das Bestehen einer Lehrtätigkeit dar und ist nicht als ausschlaggebendes Kriterium anzusehen. So kann es beispielsweise durchaus vorkommen, dass Lehrende Wissen vermitteln, dessen Transfer nicht durch eine Prüfung kontrolliert wird.

Streng genommen muss bei Personen, die „Lehrtätigkeiten“ ohne eine Kontrolle des bei den Teilnehmern angeeigneten Wissens erbringen von Lehrenden, bei Personen, die bei ihrer „Lehrtätigkeit“ jedoch auch die Sorge um die Aneignung der Lehrinhalte durch den Lernenden und die Erfolgskontrolle mit einbeziehen von Unterrichtenden, gesprochen werden.[18] Da das Kriterium der Erfolgskontrolle jedoch kein zwingendes Abgrenzungskriterium zwischen diesen Personengruppen darstellt, wird folgend der Begriff des Lehrenden mit jenem des Unterrichtenden synonym verwendet.

Im Vordergrund der Lehrtätigkeit steht – wie eingangs erwähnt – immer die Vermittlungsleistung, die in einem entsprechenden organisatorischen Rahmen ein-[19] und an einen vorgegebenen Lehr- oder Stundenplan gebunden erfolgen kann.[20] Organisatorische Maßnahmen dürfen dabei jene der Vermittlung jedoch nicht überlagern, da dies der Eigenschaft als Lehrender schädlich ist.[21]

Unter Vermittlung von Wissen ist dabei nicht nur der Transfer von geistigem Wissen[22] sondern auch die Vermittlung praktischer, technischer, sportlicher[23], handwerklicher[24] oder musikalischer Fähigkeiten zu verstehen. Der Lehrinhalt ist für die Klassifizierung als Lehre somit nicht ausschlaggebend, bedarf jedoch menschlicher Wissensempfänger. Tierdressuren u. ä. Tätigkeiten werden demnach nicht unter Lehrtätigkeit subsumiert.

Liegt grundsätzlich eine Lehrtätigkeit vor, so zählen dazu schließlich alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten des Lehrenden, wie beispielsweise die

- Prüfungstätigkeit,
- Skriptenerstellung,
- Begleitung von Exkursionen,
- Betreuung von Studierenden bei Seminararbeiten und
Diplomarbeiten, Abhaltung von Sprechstunden und die
- Teilnahme an Schul- und Institutskonferenzen etc.[25]

Ob die Lehrveranstaltungen als

- Einzel- oder Gruppenunterricht,
- in Form von Face-to-Face-Kommunikation oder als Fernunterricht,
- regelmäßig oder nur zu bestimmten Terminen abgehalten werden,

ist hinsichtlich der Klassifizierung als Lehrtätigkeit grundsätzlich nicht von Bedeutung.[26] Entscheidend, ob bei all diesen Erscheinungsformen von Lehrtätigkeit gesprochen werden kann oder nicht, ist lediglich das Ausmaß des individuellen Eingehens des Lehrveranstaltungsleiters auf die einzelnen Teilnehmer.[27] Ist eine subjektive Miteinbeziehung der Teilnehmer gegeben, so kann von Lehrtätigkeit gesprochen werden. Nicht als Lehrtätigkeit gilt hingegen das Erteilen konkreter Ratschläge.[28] Derartige Leistungen gelten bereits als beratende Tätigkeit.

Gemäß all dieser Begriffsumschreibungen stellen alle

- Kurse und Seminare, die der Herbeiführung eines Lehrziels dienen und der aktiven Mitarbeit der Teilnehmer bedürfen[29] sowie
- Vortragstätigkeiten, die über den bloßen Vortrag hinausreichen,[30] über eine pädagogische Ausrichtung verfügen, didaktisch aufbereitet und an ein bestimmtes Lehrziel gebunden sind,

Tätigkeiten eines Lehrenden dar.[31]

1.2.2 Beispiele

Positive Beispiele für Lehrende und deren Tätigkeiten können sein:

- Trainer;[32]
- Nachhilfelehrer;[33]
- Sport-, Fahr- und Tanzlehrer;[34]
- Box- und Fußballtrainer;[35]
- Sprachkursveranstalter;[36]
- Studentische Mithelfer, Demonstratoren, Tutoren, Studienassistenten;[37]
- Fernkursbetreuer, Kursleiter, Referenten, Seminarleiter sowie Verfasser von Studienmaterial (sofern dieses zur Lehrtätigkeit erstellt wird und nicht zu Vortragszwecken dient).[38]

Negative Bespiele für Lehrende und deren Tätigkeiten sind in aller Regel:

- Betriebs-, Werbe- und Versicherungsberater;[39]
- Therapeuten;[40]
- Fremdenführer;[41]
- Dirigenten, die der künstlerischen Sparte zuzuordnen sind;[42]
- Mangels eines vorliegenden Lehrzieles die Gestalter einer Unterhaltungssendung sowie[43]
- Trainer in Fitness-Studios, wenn die Überlassung der Sportgeräte im Vordergrund steht und die unterrichtende Tätigkeit auf die Einweisungsphase beschränkt ist.[44]

1.3 Vortragende

1.3.1 Begriff

Von der Tätigkeit des Lehrenden ist jene des Vortragenden zu unterscheiden.[45] Die Grenzen verlaufen dabei fließend. Die Frage, wann die Abhaltung einer Lehrveranstaltung noch als Lehrtätigkeit einzustufen ist bzw. ab welchem Zeitpunkt bereits eine reine Vortragstätigkeit vorliegt, soll im Folgenden näher erläutert werden.

Die „ (…) beliebige Vermittlung von Wissen (…)“[46] über ausgewählte Themenstellungen[47] oder vom Vortragenden selbst erarbeitete Standpunkte, ohne die aktive Partizipation der Teilnehmer[48] mit dem Ziel, dem Publikum neue Erkenntnisse näher zu bringen und bei diesem eine Ergänzung des vorhandenen Wissensstandes herbeizuführen, kann als wesentliche Aufgabe eines Vortragenden erachtet werden.[49]

Der Vortrag selbst gestaltet sich dabei als mündliche Wiedergabe einer inhaltlich begrenzten Themenstellung oder der Verlesung vorbereiteter Erklärungen[50] und trägt eindeutig den Charakter einer Darbietung.[51] Der Vortragende wird dabei bloß an ein vorgegebenes Thema, nicht jedoch an Vorgaben hinsichtlich der konkreten Vermittlungsart oder der Wahl der Arbeitsmittel gebunden.[52]

Davon abzugrenzen gilt es Vorträge über bereits vollkommen in Schriftform vor die Öffentlichkeit getragenes Gedankengut (z. B. eine Dichterlesung), die schriftliche Darstellungen nur mehr kommentieren und interpretieren.[53] Derartige Vorträge begründen regelmäßig eine schriftstellerische und keine vortragende Tätigkeit. Nicht darunter fällt jedoch die Darbietung von Manuskripten, die nur zu Unterstützung des eigentlichen Vortrages dient.

Fazit: Kürzere Vortragstätigkeiten, ohne die Einbindung in ein Kursprogramm, die vorwiegend der „politischen, religiösen und kulturellen“ Meinungsbildung dienen[54] sowie die reine Mitteilung von Fakten, werden als Vortrag zu klassifizieren sein,[55] wobei eine Abgrenzung zur reinen Informationsüberlassung nicht immer leicht fällt.[56]

1.3.2 Beispiele

Positive Beispiele für Vortragende und deren Tätigkeiten sind z. B.:

- Gastvortragende (z. B. an Universitäten) oder[57]
- Vortragende auf Fachkongressen.[58]

Ein negatives Beispiel für eine Vortragstätigkeit ist z. B. die

- Vortragstätigkeit eines Schriftstellers. Diese stellt
nämlich keine eigenständige Vortragsleistung dar.[59]

2 Bildungseinrichtung versus Nicht-Bildungseinrichtung

2.1 Zweck der Begriffsabgrenzung

Da, wie schon erwähnt, die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Klassifizierung von Lehrenden und Vortragenden in Abhängigkeit vom Status der Bildungseinrichtung mittelbar determiniert wird, muss vorweg die Frage geklärt werden, was überhaupt unter einer Bildungseinrichtung zu verstehen ist, bevor deren Status näher bestimmt werden kann.

2.2 Begriff

Unter Bildungseinrichtungen sind

- Bildungseinrichtungen von Körperschaften öffentlichen Rechts[60] sowie
- alle dauerhaften, privatwirtschaftlichen Organisationsformen zu verstehen,[61] bei denen sachliche und personelle Ressourcen[62] zur Erbringung von Dienstleistungen auf dem Fort- und Weiterbildungssektor eingesetzt werden.[63]

Um von einer dauerhaften Organisationsform sprechen zu können, muss ein gewisser organisatorischer und institutioneller Rahmen zur Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gegeben sein.[64] Darunter sind u. a. bestimmte Grundkomponenten der Aufbau- und Ablauforganisation,[65] wie sie in einer Schule oder einem Lehrgang üblicherweise vorhanden sind (z. B. ein Lehrplan oder Kursprogramm, ein ständiges Büro, ein Lehrkörper, die Ausfertigung von Zeugnissen oder Kursbesuchsbestätigungen), zu verstehen.[66]

Unter Bildung ist dabei jedoch nicht die reine Informationsüberlassung[67] bzw. ausschließliche Beratungsleistung[68] zu verstehen. Vielmehr muss ein Know-How-Transfer, gekoppelt mit einem konkreten Bildungsziel, vorliegen.[69] Reine Informationsübermittler (z. B. Coaches) werden daher nicht als Bildungseinrichtung klassifiziert. Eine derartige Abgrenzung fällt jedoch vor allem in einer Zeit, in der die Informationsverarbeitung vermehrt dem Empfänger überlassen und zunehmend auf selbständige Wissensaneignung gesetzt wird, schwer. Ob beispielsweise im Falle von Tele-Learning-Programmen nur eine reine Informationsüberlassung vorliegt und der Anbieter somit nicht als Bildungseinrichtung gilt oder ob ein Wissens-Transfer stattfindet, sei dahingestellt.

[...]


[1] Georg Christoph Lichtenberg (1742 - 1799), deutscher Physiker.

[2] Vgl. hierzu und im Folgenden Abel [Lehrer und Steuerrecht 2000], o. S.

[3] Vgl. Erlass des BMAGS vom 23. Juli 1999, GZ 21.105/91-2/99.

[4] Vgl. Steiger [Erwachsenenbildung 2002], S. 389.

[5] Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, § 23, § 25.

[6] Vgl. Schubert/Schuch et al. [Einkommensteuerhandbuch 1985], § 2, Rz. 5.

[7] Vgl. Nolz/Loukota [Einkommensteuer 1993], S. 328, Rz. 508.

[8] Vgl. Bauer in Gassner/Lang et al. [Doppelbesteuerungsabkommen 2003], S. 241ff.

[9] Nähere Ausführungen dazu siehe Kapitel III. 4.3.1.2.6 Internationale Qualifikationskonflikte, S. 97.

[10] Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 252.

[11] Vgl. Gründler/Müller/Thomanetz [Werkverträge 1996], S. 121.

[12] Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 46.

[13] Vgl. EStR 2000, Rz. 5262.

[14] Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 46.

[15] Vgl. Schmidt [Einkommensteuergesetz 2001], § 18, Rz. 83.

[16] Vgl. VwGH 02. 02. 1972, 1967/71.

[17] Vgl. hierzu und im Folgenden Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14.

[18] Vgl. hierzu und im Folgenden UStR 2000, Rz. 548.

[19] Vgl. Hofer/Seidl/Tschuffer [SV 2003], S. 105.

[20] Vgl. Steiger [Neuregelungen in der Erwachsenenbildung 1999], S. 389f.

[21] Vgl. VwGH 14. 11. 1990, 90/13/0106.

[22] Vgl. Schubert/Schuch et al. [Einkommensteuerhandbuch 1985], § 22, Rz. 19.

[23] Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.

[24] Vgl. hierzu und im Folgenden Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 47.

[25] Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14.

[26] Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 518.

[27] Vgl. hierzu und im Folgenden EStR 2000, Rz. 5262.

[28] Vgl. hierzu und im Folgenden Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 49.

[29] Vgl. Ruppe [Umsatzsteuergesetz 1999], § 6 UStG, Rz. 324.

[30] Vgl. Erlass des BMF vom 24. Juli 1984, Z A 525/1/2-IV/4/84.

[31] Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 10.4.

[32] Vgl. Gründler/Müller/Thomanetz [Werkverträge 1996], S. 121.

[33] Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 52.

[34] Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.

[35] Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 22, Rz. 34.

[36] Vgl. VwGH 23. 03. 1981, 333/79.

[37] Vgl. LStR 1999, Rz. 992, 1. Absatz.

[38] Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14.

[39] Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.

[40] Vgl. VwGH 14. 11. 1990, 90/13/0106.

[41] Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 53/1.

[42] Vgl. Hofstätter/Reichel [EStG 1972], § 22, Rz. 34.

[43] Vgl. VwGH 13. 11. 1985, 84/13/0077.

[44] Vgl. EStR 2000, Rz. 2000.

[45] Vgl. hierzu und im Folgenden Gründler/Müller/Thomanetz [Werkverträge 1996], S. 121f.

[46] Vgl. Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 253.

[47] Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14.

[48] Vgl. Ruppe [Umsatzsteuergesetz 1999], § 6, Rz. 324.

[49] Vgl. VwGH 21. 07. 1993, 91/13/0059.

[50] Vgl. Lang/Schuch [Doppelbesteuerungsabkommen 1997], Artikel 8, Rz. 64.

[51] Vgl. Erlass des BMF vom 24. Juli 1984, Z A 525/1/2-IV/4/84.

[52] Vgl. Hofer [SV-Pflicht von Vortragenden 1996], B. 91.

[53] Vgl. hierzu und im Folgenden Kolacny/Mayer [UStG 1992], S. 225.

[54] Vgl. Gründler/Müller/Thomanetz [Werkverträge 1996], S. 121f.

[55] Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.

[56] Siehe Kapitel IV. 3.3.2 Beratung bzw. Überlassung von Informationen, S. 124f.

[57] Vgl. Gassner/Lang et al. [Doppelbesteuerungsabkommen 2003], S. 236.

[58] Vgl. Quantschnigg/Schuch [Einkommensteuer-Handbuch 1993], § 22, Rz. 13.

[59] Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 22, Rz. 44.

[60] Vgl. Doralt/Ruppe [Steuerrecht I 2003], S. 192, Rz. 464.

[61] Vgl. Doralt [Einkommensteuer II 1999], § 25, Rz. 76.

[62] Vgl. Ruppe [Umsatzsteuergesetz 1999], § 6, Rz. 308.

[63] Vgl. Hofer/Seidl/Tschuffer [SV 2003], S. 109.

[64] Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14f.

[65] Vgl. Wöhe [Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 2000], S. 175.

[66] Vgl. Mixan [Nebenberuflich Lehrende an EBE 1996], S. 14f.

[67] Vgl. UStR 2000, Rz. 586.

[68] Vgl. Ruppe [Umsatzsteuergesetz 1999], § 3a, Rz. 53.

[69] Vgl. hierzu und im Folgenden Maschinda [Lohnsteuerpflicht für Vortragende 2003], S. 252.

Excerpt out of 277 pages

Details

Title
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Lehrenden und Vortragenden
Subtitle
Spannungsfeld zwischen einkommensteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Klassifizierung, unter Beachtung umsatzsteuerlicher und arbeitsrechtlicher Aspekte sowie allfällig anfallender Lohnnebenkosten
College
Klagenfurt University  (Institut für Wirtschaftswissenschaften)
Course
-
Author
Year
2007
Pages
277
Catalog Number
V61209
ISBN (eBook)
9783638547130
ISBN (Book)
9783638731959
File size
4999 KB
Language
German
Notes
Ziel der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, eine möglichst systematische, nachvollziehbare und theoretisch fundierte Darstellung der für Lehrende/Vortragende bestehenden Regelungsgefüge zu geben, ohne dabei den notwendigen, kritischen Fokus zu vernachlässigen.
Keywords
Steuer-, Behandlung, Lehrenden, Vortragenden
Quote paper
Mag. rer. soc. oec. Alexander Herbst (Author), 2007, Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Lehrenden und Vortragenden, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61209

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Title: Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Lehrenden und Vortragenden



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