Betriebliche Mitarbeitervorsorge gem. BMVG - insbesondere steuerliche Behandlung


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2004

36 Pages, Note: 1,05


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Gang der Arbeit

2. Erste Säule d. Altersvorsorge: „Gesetzliche Pflichtversicherung“

3. Zweite Säule d. Altersvorsorge: "Abfertigung Neu"
3.1. System der "Abfertigung Neu" im Überblick
3.2. Steuerliche Grundlagen der "Abfertigung Neu"
3.3. Steuerliche Behandlung auf Arbeitgeberseite
3.3.1. Einzahlungsphase
3.3.1.1. Laufende Einzahlungsbeträge
3.3.1.1.1. Einzahlungen von 1,53 %
3.3.1.1.2. Einzahlungen über 1,53 %
3.3.1.2. Verzugszinsen
3.3.1.3. Verrechnete Mehrverwaltungskosten der MVK
3.3.1.4. Vorauszahlungen/Rückstände von Beitragszahlungen
3.3.1.5. Übertragung von Anwartschaften
3.3.1.6. "Abfertigung Alt"
3.3.1.6.1. Stl. Übergangsbestimmungen
3.3.1.6.2. Rechnungszinsen vom Übertragungsbetrag
3.3.2. Thesaurierungs- und Auszahlungsphase
3.4. Steuerliche Behandlung auf Arbeitnehmerseite
3.4.1. Einzahlungsphase
3.4.1.1. Laufende Pflichteinzahlungen
3.4.1.2. Laufende (Mehr-)Einzahlungen
3.4.1.3. "Abfertigung Alt": Übertragungsbeiträge
3.4.1.3.1. Vollübertragung ohne Nachschusspflicht
3.4.1.3.2. Vollübertragung mit Nachschusspflicht
3.4.1.3.3. Teilübertragung
3.4.2. Thesaurierungsphase
3.4.3. Auszahlungsphase
3.4.3.1. Einmalleistung
3.4.3.1.1. Kollektivvertragliche, einmalige Abfertigungsauszahlungen
3.4.3.1.2. Freiwillige, einmalige Abfertigungsauszahlungen
3.4.3.1.3. Gerichtliche/außergerichtliche Vergleichssummen
3.4.3.1.4. Sonderregelung für Dienstnehmer im stl. Sinne
3.4.3.1.5. "Abfertigung Alt"
3.4.3.1.5.1. Kollektivvertragliche Alt-Abfertigungsauszahlungen
3.4.3.1.5.2. Freiwillige Alt-Abfertigungsauszahlungen
3.4.3.2. Übertragung der Abfertigung an die neue MVK
3.4.3.3. Weiterveranlagung in der bisherigen MVK
3.4.3.4. Verrentung
3.4.3.4.1. Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung
3.4.3.4.1.1. Pensionszusatzversicherung im stl. Sinne
3.4.3.4.1.2. Steuerliche Begünstigung
3.4.3.4.2. Einmalprämie für einen Pensionsinvestmentfond
3.4.3.4.2.1. Pensionsinvestmentfonds im stl. Sinne
3.4.3.4.2.2. Steuerliche Begünstigung
3.4.3.4.3. Einmalprämie für eine Pensionskasse
3.4.3.4.3.1. Steuerliche Begünstigung
3.4.3.4.3.2. Sonderfall: Kapitalabfindung
3.4.3.5. Sonderbestimmungen im Todesfall
3.5. Steuerliche Behandlung bei der MVK
3.5.1. Einzahlungsphase
3.5.2. Thesaurierungsphase
3.5.3. Auszahlungsphase

4. Dritte Säule d. Altersvorsorge: „"Abfertigung Neu" f. Selbständige“ (§ 108g EStG ff.)

5. Kritische Würdigung aus stl. Sicht

6. Resümee

7. Kreativer Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: System der "Abfertigung Neu"

Abbildung 2: Verfügungsmöglichkeiten "Abfertigung Neu"

Abbildung 3: Beispiel Vergleichssumme

Abbildung 4: BMVG versus Prämienbegünstigung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung und Gang der Arbeit

Vor allem marode Sozialversicherungssysteme haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, bestehende, nach dem Umlageprinzip gestaltete, Pensionsvorsorgesysteme auf deren künftige Zweckmäßigkeit kritisch zu hinterfragen und gemeinsam mit der Sozialpartnerschaft[1] Verbesserungsmöglichkeiten zu erarbeiten.[2] Ziel war es dabei, den Schwerpunkt der Altersvorsorge nicht mehr auf dem System der Umlage beruhen zu lassen, sondern diesen vermehrt auf ein Kapitaldeckungsverfahren zu legen.[3]

Das Ergebnis sämtlicher, dahingehender Bestrebungen stellte schließlich das Konstrukt des „Drei-Säulen-Modells“, bestehend aus der bisher dominierenden, gesetzlichen, der betrieblichen sowie der privaten Pensionsvorsorge, dar. Unter der gesetzlichen Vorsorge ist dabei die Pensionsversicherung des ASVG zu verstehen, unter dem Begriff der betrieblichen Vorsorge hingegen vor allem die "Abfertigung Neu" zu subsumieren sowie die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge als private Pensionssäule anzusehen.

Um einerseits die Akzeptanz des neuen Modells in der Bevölkerung zu fördern und um andererseits die Implementierung der privaten Vorsorgesäule zu beschleunigen, wurden seitens des Gesetzgebers umfangreiche stl. Anreize geschaffen.[4] Diese fanden ihren Niederschlag im – die "Abfertigung Neu" regelnden – BMVG sowie im Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbaugesetz, wodurch zusätzlich eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge geschaffen wurde.[5]

Die vorliegende Arbeit greift dabei unter dem Thema „"Abfertigung Neu" aus stl. Sicht“ im Kapitel drei die umfangreichen stl. Aspekte der "Abfertigung Neu" schwerpunktmäßig auf, beleuchtet diese – ausgehend von einer bewusst kurz gehaltenen Einführung in das System der "Abfertigung Neu" – sowohl aus AG, AN- und MVK-Sicht in den jeweiligen Phasen der Abfertigungseinzahlung, -auszahlung und Thesaurierung und geht darüber hinaus auch auf stl. Sondertatbestände, wie beispielsweise jenen der freiwilligen Abfertigungen, näher ein.

Um jedoch einerseits eine ganzheitliche Betrachtungsweise zu ermöglichen und um andererseits im Kapitel fünf systemische Kritik an der "Abfertigung Neu" im Sinne des Steuerrechts vornehmen zu können, ist eine zumindest ansatzweise Erweiterung des Blickfeldes um die stl. Gestaltung der beiden restlichen „Säulen“, wie es in den Kapiteln zwei und vier erfolgt, unerlässlich. Abschließend wird die stl. Einbettung der "Abfertigung Neu" in das „Drei-Säulen-Modell“ nochmals zusammenfassend dargestellt (Kapitel sechs) sowie ein Ausblick auf künftige Entwicklungstendenzen innerhalb dieser Themenstellung vorgenommen (Kapitel sieben).

2. Erste Säule d. Altersvorsorge: „Gesetzliche Pflichtversicherung“

Die erste, bisher dominierende Säule stellt die gesetzliche Pflichtversicherung dar.[6] Hinsichtlich ihrer stl. Behandlung ist zu sagen, dass während der Einzahlungsphase geleistete Beiträge in Höhe von 18,5% der Bezüge je zur Hälfte von AG und AN getragen werden und bei diesen gem. § 16 (1) Ziffer 4 lit. a EStG Werbungskosten bzw. gem. § 4 (4) Ziffer 1 lit. a EStG Betriebsausgaben darstellen.[7] Da die einbezahlten Kapitalien – im Gegensatz zur im folgenden Kapitel erläuterten "Abfertigung Neu" – nicht thesauriert werden, sondern gemäß dem Umlageverfahren an derzeitige Pensionsbezieher ausbezahlt werden, ergibt sich eine weitere stl. Konsequenz nur mehr während der Auszahlungsphase, die beim Rentenberechtigten gem. § 25 (1) Ziffer 3 EStG zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“ führt, die nicht begünstigt nach dem normalen Tarif gem. § 33 EStG zu versteuern sind.[8]

3. Zweite Säule d. Altersvorsorge: "Abfertigung Neu"

Neben der vorhin stl. ansatzweise beschriebenen ersten Säule gewinnt vor allem die, unter dem Schlagwort der „Abfertigung“ betitelte, betriebliche Altersvorsorge als zweite Säule der Pensionsvorsorge, die durch das 2002 in Kraft getretene BMVG eine tiefgreifende Reformierung erfuhr, zunehmend an Bedeutung.[9] Diese soll daher vor allem aus stl. Sicht in diesem Kapitel näher beleuchtet werden. Da des Weiteren bei der Erläuterung der stl. Behandlung der "Abfertigung Neu" auf arbeits- und kassenrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden muss, ist es notwendig, im Folgenden in gebotener Kürze auf das System der "Abfertigung Neu" überblicksmäßig näher einzugehen.

3.1. System der "Abfertigung Neu" im Überblick

Die Regelungen des bisherigen Abfertigungssystems führten zu zahlreichen Nachteilen sowohl auf AG als auch auf AN-Seite.[10] Als Hauptkritikpunkte sind hier vor allem der mobilitätshemmende Verlust des Abfertigungsanspruches bei Selbstkündigung auf Seiten des AN sowie die – besonders für KMU gegebene[11] – hohe Liquiditätsbelastung im Falle der Abfertigungszahlung zu identifizieren. Da das System der "Abfertigung Alt" somit„ (…) nicht mehr zur Gänze den Anforderungen eines modernen Arbeitsmarktes und den heutigen Bedürfnissen der AN (…)“ entsprach[12] und ferner eine stärkere Betonung der zweiten Säule im Pensionsvorsorgemodell erreicht werden sollte,[13] wurde das bisherige Abfertigungssystem durch die Gesetzwerdung des BMVG in ein beitragsorientiertes System umgestaltet,[14] bei dem der Abfertigungsanspruch nicht mehr aufgrund einer langen Dienstzeit erworben, sondern durch laufende Beiträge kontinuierlich aufgebaut wird.[15]

Dieses ist für alle, auf einem „privatrechtlichen Vertrag“ beruhenden, echten Dienstverhältnisse, deren Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt, gültig. Darunter fallen auch geringfügig Beschäftigte und fallweise Beschäftigte.[16] Eine Anwendung auf freie Dienstverhältnisse, Werkverträge, echte Ferialpraktikanten, Volontäre, Beamte und Personen mit einem Arbeitsverhältnis zu Ländern und Gemeinde(verbänden) ist jedoch ausgeschlossen. Für alte Arbeitsverhältnisse wurde eine entsprechende Übergangsregelung getroffen.

Die Finanzierung der Abfertigung erfolgt dabei durch laufende Beitragszahlungen, die der AG im Rahmen eines Kapitaldeckungsverfahrens an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung überweist, der diese an die entsprechende MVK weiterleitet.[17] Die bisherige Abfertigungsverpflichtung auf Seiten des AG wird somit auf eine rechtlich selbstständige MVK ausgelagert, die sich lediglich zur verwaltungstechnisch einfacheren Beitragseinhebung der Krankenversicherung bedient. Diese MVK verwalten die eingezahlten Abfertigungsbeiträge dabei „(…) im Rahmen einer offene Verwaltungstreuhand (…)“. Sämtliche Abfertigungsansprüche richten sich im neuen System nicht mehr gegen den AG, sondern gegen die MVK und führen somit bei ersterem auch zu keiner Liquiditätsbelastung mehr.[18] Folgende Abbildung soll die prozessualen Verknüpfungen der beteiligten Parteien an der "Abfertigung Neu" nochmals verdeutlichen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: System der "Abfertigung Neu"[19]

Im Gegensatz zur "Abfertigung Alt" besteht nun ein Anspruch auf Abfertigung bei jeder Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses[20] in vollem Maße – also auch bei Selbstkündigung, verschuldeter Entlassung und unberechtigtem Austritt, aber auch bei Tod des AN.[21] Die Höhe des Auszahlungsanspruches richtet sich dabei nach der Summe der zuvor eingezahlten Kapitalbeträge, abzüglich der Verwaltungskosten der MVK und zuzüglich sämtlicher Veranlagungserträge. Der Anspruch auf Abfertigung ist dabei jedoch vom Anspruch auf Auszahlung völlig getrennt zu sehen. Besteht ein Anspruch auf Abfertigung, so muss dieser nicht zwangsläufig auch einen Anspruch auf Auszahlung begründen.[22]

Letzterer ist nur dann gegeben, wenn drei Einzahlungsjahre, eine Arbeitgeberkündigung oder eine unverschuldete Entlassung, ein berechtigter Austritt, eine einvernehmliche Auflösung, ein Zeitablauf, eine Kündigung bei Teilzeitbeschäftigung durch den AN oder ein Mutterschaftsaustritt vorliegen.[23] In allen anderen Fällen bleibt der Anspruch zwar erhalten, ist jedoch mit einer Auszahlungssperre versehen,[24] die bedeutet, dass die Abfertigung zwar nicht verfällt, der AN jedoch nicht darüber verfügen kann, sondern diese in der MVK thesauriert belassen muss.[25] Besteht nun tatsächlich ein Auszahlungsanspruch, so kann der AN zwischen den, in folgender Abbildung dargestellten sechs Auszahlungsvarianten frei wählen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Verfügungsmöglichkeiten "Abfertigung Neu"[26]

Wie aus obiger Abbildung ersichtlich ist, kann der Anwartschaftsberechtigte zwischen der Übertragung seines Anspruches auf die neue MVK, deren Auszahlung als Einmalbetrag und deren Weiterveranlagung in der bisherigen MVK bis zu seiner Pensionierung sowie im Falle seiner Pensionierung – jedoch frühestens ab dem vollendeten 40. Lebensjahr – auch zwischen der Überweisung des Anspruches als Einmalbetrag für eine Rentenversicherung, Pensionskasse oder zum ausschließlichen Erwerb von Pensionsinvestmentfondanteilen frei wählen.[27] Aufgrund der Einführung des Systems der "Abfertigung Neu" wurden zahlreiche Adaptierungen der stl. Bestimmungen in diesem Bereich von Nöten.[28] Diese, im Vergleich zur „Abfertigung Alt“ als attraktiver bezeichneten, stl. Begleitmaßnahmen, die wesentlich zur verstärkten Akzeptanz des neuen Systems beitragen sollen,[29] werden in ihren wichtigsten Eckpfeilern im folgenden Abschnitt erörtert.

3.2. Steuerliche Grundlagen der "Abfertigung Neu"

Bereits angesprochene, notwendige steuergesetzliche Adaptierungen, welche unter anderem in den Artikeln 17 bis 21[30] des am 1. Juli 2002 – für Arbeitsverhältnisse deren Beginn nach dem 31. Dezember 2002 liegt – in Kraft getretenden BMVG geregelt sind,[31] umfassen Eingriffe in das

- Einkommenssteuergesetz,
- Körperschaftssteuergesetz,
- Umsatzsteuergesetz,
- Versicherungssteuergesetz und
- Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.[32]

Neben diesen durch das BMVG im Juli 2002 vorgenommenen, steuergesetzlichen Abstimmungen wurden ferner im Zuge des, am 4. Oktober 2002 beschlossenen Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002 – vor allem im Bereich des Einkommenssteuergesetzes – erste Novellierungen vollzogen.[33] Diesen wurde schließlich auch durch eine Überarbeitung der Einkommenssteuerrichtlinien 2000 sowie der Lohnsteuerrichtlinien 2002 durch das BMF entsprochen.[34] Welche konkreten steuergesetzlichen Bestimmungen sich dadurch für die Beteiligten im Rahmen der "Abfertigung Neu" ergeben, soll folgend, strukturiert je beteiligter Partei und prozessual innerhalb dieser, erläutert werden.

3.3. Steuerliche Behandlung auf Arbeitgeberseite

Seitens des AG sind während den drei Phasen der Einzahlung, Thesaurierung und Auszahlung der Anwartschaften unterschiedliche stl. Konsequenzen zu beachten, die es folgend näher zu bestimmen gilt.

3.3.1. Einzahlungsphase

3.3.1.1. Laufende Einzahlungsbeträge
3.3.1.1.1. Einzahlungen von 1,53 %

Laufende Beiträge des AG an die MVK in der Höhe von bis zu 1,53 % des monatlichen Entgeltes des Arbeitsnehmers, zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen, stellen einerseits im Sinne des § 4 (4) EStG gänzlich Betriebsausgaben bzw. im Sinne des § 16 (1) EStG gänzlich Werbungskosten dar, sind somit stl. absetzbar[35] und sind andererseits nicht in die Bemessungsgrundlage der Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer oder Sozialversicherungsbeitrag des AG) mit einzubeziehen.[36] Da sich ferner sämtliche Abfertigungsansprüche nicht mehr gegen den AG sondern ausschließlich gegen die MVK richten, ist die Dotierung einer Abfertigungsrückstellung – wie sie im System der "Abfertigung Alt" notwendig war – nicht mehr vorzunehmen.[37]

3.3.1.1.2. Einzahlungen über 1,53 %

Wird die genannte Grenze von 1,53 % jedoch überschritten, besteht zwar noch immer die Möglichkeit der stl. Absetzbarkeit als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten[38] – diese ist also stets unanhängig von der Höhe der Beitragsleistung gegeben[39] – eine Befreiung von den Lohnnebenkosten liegt dann jedoch nicht mehr vor.[40] Dabei ist es völlig unerheblich, ob die „Mehrzahlungen“ zu Unrecht oder lediglich irrtümlich an die MVK geleistet wurden.[41] Im letzteren Fall besteht jedoch innerhalb einer fünfjährigen Frist die Möglichkeit, die versehentlich zu viel gezahlten Beträge zurückzufordern, soweit zwischenzeitlich noch keine Leistungen an den AN erbracht worden sind. Ist dies der Fall, so werden die Fehlzahlungen gem. § 69 ASVG mit 4 % Zinsen refundiert und müssen dann auch nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Lohnnebenkosten miteinbezogen werden.

3.3.1.2. Verzugszinsen

Werden Abfertigungs-Beiträge an die Krankenversicherungsträger seitens des AG nicht rechtzeitig entrichtet, so werden gem. § 6 (2) BMVG Verzugszinsen eingehoben, die dann jedoch ebenfalls Betriebsausgaben gem. § 4 (4) EStG darstellen.[42]

3.3.1.3. Verrechnete Mehrverwaltungskosten der MVK

Der bei den MVK bestehende Kontrahierungszwang zwingt diese Anbote seitens der AG anzunehmen, sofern diese dieselben Bedingungen enthalten wie bereits bestehende Verträge mit anderen Unternehmen.[43] Durch diesen Kontrahierungszwang kann es vorkommen, dass der MVK erhöhte Verwaltungskosten (beispielsweise im Falle einer besonders hohen Fluktuation von Arbeitnehmern beim Vertragsunternehmen) entstehen können, die aufgrund des Kontrahierungszwanges nicht schon von Beginn an in den Vertrag aufgenommen werden konnten. Diese können jedoch innerhalb eines halben Jahres nach Vertragsabschluss bei Bestätigung durch das Gericht dem AG seitens der MVK verrechnet werden und stellen dann für diesen gem. § 4 (4) EStG ebenfalls Betriebsausgaben dar.[44]

3.3.1.4. Vorauszahlungen/Rückstände von Beitragszahlungen

Werden vor dem Bilanzstichtag Vorauszahlungen seitens des AG an die MVK geleistet, so sind diese als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen.[45] Bestehen hingegen Rückstände, so sind diese als sonstige Verbindlichkeiten in der Bilanz zu kennzeichnen.

3.3.1.5. Übertragung von Anwartschaften

Erfolgt hingegen eine reine Übertragung bestehender Anwartschaften einer MVK auf eine neue MVK bzw. eine Überweisung der Abfertigung von der MVK an ein Versicherungsunternehmen oder ein Kreditinstitut als Einmalerlag für weitere Veranlagungsmöglichkeiten im Sinne des § 108b EStG, so entstehen für AG keine stl. Konsequenzen.

3.3.1.6. "Abfertigung Alt"

Da die stl. Übergangsbestimmungen vom System der "Abfertigung Alt" auf jenes der "Abfertigung Neu" das Thema der vorliegenden Arbeit nur tangieren, soll im Folgenden lediglich vollständigkeitshalber auf die wichtigsten Punkte – die es auf Seiten des AG zu beachten gilt – hingewiesen werden.

3.3.1.6.1. Stl. Übergangsbestimmungen

Hinsichtlich der stl. Rückstellungsbildung für eingefrorene Alt-Abfertigungsanwartschaften ist zu sagen, dass diese ab dem Jahr 2002 etappenweise auf 45 % der fiktiven Abfertigungsansprüche eingeschränkt wird, sofern diese nicht für AN gebildet wurde, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.[46] Für diese Gruppe gilt nämlich weiterhin die Obergrenze von 60 %. Die, durch die Reduktion der Höchstbildungssätze entstehenden Rückstellungsauflösungen sind gewinnerhöhend zu berücksichtigen.[47] Erfolgt hingegen eine Übertragung der Alt-Abfertigungsansprüche auf die MVK, so sind die ausgewiesenen Rückstellungen gänzlich gewinnerhöhend aufzulösen, der tatsächlich geleisteten, gewinnmindernden Zahlung an die MVK gegenüberzustellen sowie sich dabei möglicherweise ergebende Differenzbeträge, ergebniswirksam auf fünf Jahre verteilt, zu berücksichtigen.

Als besonderes „Steuerzuckerl“ ist es ausschließlich 2002/2003 möglich, den Gesamtbetrag der ausgewiesenen Abfertigungsrückstellungen aus dem System der "Abfertigung Alt" gem. § 124b Ziffer 68 EStG im letzten Wirtschaftsjahr vor dem 1. 1. 2004 steuerfrei auf das Eigenkapital oder eine versteuerte Rücklage umzubuchen,[48] sofern dieser nicht an die MVK übertragen wird oder eine Auszahlung erfolgt und dies sogar unabhängig davon, ob ein Übertritt ins neue System stattfindet oder nicht.[49] Eine künftige Rückstellungsbildung wird dadurch jedoch stl. ausgeschlossen.[50] Werden daraufhin Aberfertigungszahlungen aus dem System der "Abfertigung Alt" geleistet, so sind diese, auf fünf Jahre verteilt, abzugsfähig.[51] Durch die steuerfreie Übertragung der bisher aufwandswirksam gebildeten Abfertigungsrückstellungen auf das Kapitalkonto einerseits und dem gleichzeitig möglichen Ansatz der Abfertigungsauszahlung als Betriebsausgabe andererseits findet somit eine doppelte, gewinnmindernde Berücksichtigung statt.[52]

Abschließend muss noch konstatiert werden, dass eine Wertpapierdeckung gem. § 124b Ziffer 69 EStG ab 2007 nicht mehr von Nöten ist[53] und ab 2003, verteilt auf fünf Jahre, abgebaut werden kann.[54] An dieser Stelle muss jedoch angemerkt werden, dass durch die Auslagerung der Abfertigungsansprüche an die MVK[55] grundsätzlich eine Stärkung des Eigenkapitals erreicht werden sollte.[56] Da die Wertpapierdeckung jedoch schrittweise aufgelöst wird,[57] wird über kurz oder lang letztendlich für Alt-Anwartschaften keine Wertpapier-Deckung mehr existent sein.[58] Im Falle der Alt-Abfertigungs-Auszahlung wäre diese daher zur Gänze ohne eine vorher reservierte bilanzielle Deckung zu tätigen und würde somit im Gegensatz zur eigentlichen Intention zu einer Eigenkapitalschwächung führen.

3.3.1.6.2. Rechnungszinsen vom Übertragungsbetrag

Werden Alt-Abfertigungsansprüche gänzlich in das neue System überführt, so kann der AG den an die MVK zu übertragenden Betrag in fünf Raten zu je mindestens 20 %, zuzüglich 6 % Zinsen pro Jahr, an diese abführen.[59] Die dabei berechneten Zinsen können ebenfalls als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.[60]

3.3.2. Thesaurierungs- und Auszahlungsphase

Da im System der "Abfertigung Neu", wie bereits erläutert, seitens des AN kein Anspruch an den AG mehr besteht, sondern sämtliche Auszahlungen seitens der MVK erfolgen müssen, ergeben sich in diesen Phasen für den AG keinerlei ertragssteuerliche Konsequenzen mehr.[61] Lediglich jene, seinerzeitig zu einem bestimmten Stichtag eingefrorenen Alt-Abfertigungsansprüche, können im Falle von auftretenden Auszahlungsansprüchen, die sich dann noch gegen den AG richten, bei diesem zur Gänze zu Betriebsausgaben bzw. zu Werbungskosten werden.

3.4. Steuerliche Behandlung auf Arbeitnehmerseite

Am umfangreichsten gestalten sich die zu beachtenden stl. Bestimmungen bezüglich der "Abfertigung Neu" auf Seiten des AN, welche in diesem Abschnitt ausführlich beleuchtet werden sollen.

3.4.1. Einzahlungsphase

Korrespondierend zu der, auf Arbeitgerberseite vorgeschriebenen, unterschiedlichen stl. Behandlung von Abfertigungseinzahlungen über und unter der gesetzlich fixierten Grenze von 1,53 % einerseits und den zu beachtenden stl. Sondervorschriften für Übergangsbeiträge andererseits, erfolgt auch auf AN-Seite eine differenzierte Besteuerung dieser Tatbestände, die folgend dargestellt werden.

3.4.1.1. Laufende Pflichteinzahlungen

Grundsätzlich liegt auf Seiten des AN bei Einzahlung der Abfertigung durch den AG bis zum fixierten Ausmaß von 1,53 % kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor,[62] da derartige Zahlungen gem. § 26 Ziffer 7 lit. d EStG als Leistung des AG, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu subsumieren sind, angesehen werden[63] und somit auch nicht einkommenssteuerpflichtig sind. Ferner besteht gem. § 49 (3) Ziffer 18 lit. b ASVG zudem auch noch eine Befreiung von der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht.[64] Analoges gilt auch für die, durch den AG zu bezahlende, Verzugszinsen.[65]

3.4.1.2. Laufende (Mehr-)Einzahlungen

Erst über das fixierte Ausmaß von 1,53 % hinausgehende Zahlungen gelten als steuerpflichtige Vorteile aus dem Dienstverhältnis, stellen somit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar, sind als normaler Arbeitslohn anzusehen und als solcher sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig.[66] Unerheblich ist es hierbei, warum diese Mehrzahlungen geleistet wurden.[67] Auch irrtümlich geleistete, überhöhte Zahlungen des AG an die MVK sind als steuerpflichtig anzusehen. Die Inanspruchnahme der im § 3 (1) Ziffer 15 lit. a EStG gegebenen Steuerbefreiungsmöglichkeit, die besagt, dass „(...) Zuwendungen des AG für die Zukunftssicherung seiner AN, soweit diese an alle AN oder bestimmte Gruppen seiner AN geleistet werden, oder dem Betriebsratsfonds zufließen und für den einzelnen AN € 300,-- jährlich nicht übersteigen, von der Einkommenssteuer (…)“ befreit werden können, kann für die an sich steuerpflichtigen „(…) Überzahlungen (…) des AG an eine Mitarbeitervorsorgekasse (…) [nicht angewendet werden, da diese] (…) keine Zukunftssicherungsmaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 (…)“ darstellen.[68] Als Grund wird hierbei seitens des Gesetzgebers angeführt, dass der AN noch immer über die Wahlmöglichkeit der letztendlichen Auszahlungsvariante verfügt und die im § 3 (1) Ziffer 15 lit. a EStG genannten Voraussetzungen somit nicht restlos erfüllt werden.[69] Kurzum: Freiwillige Mehrzahlungen werden durch ihre Besteuerung während der Einzahlungs- (Einkünfte) UND Auszahlungsphase doppelt von der Steuer erfasst![70]

3.4.1.3. "Abfertigung Alt": Übertragungsbeiträge

Da die stl. Übergangsbestimmungen vom System der "Abfertigung Alt" auf jenes der "Abfertigung Neu" in der Einzahlungsphase auch seitens des AG beleuchtet wurden, sollen dazu korrespondierende Bestimmungen folgend auch auf AN-Seite beleuchtet werden.

3.4.1.3.1. Vollübertragung ohne Nachschusspflicht

Werden Alt-Abfertigungsansprüche bis zum gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Höchstmaß gänzlich auf MVK-Kassen übertragen,[71] so liegen nach § 26 Ziffer 7 lit. d. EStG keine Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit vor.[72] Gleiches gilt für die Anrechnung von Vordienstzeiten, sofern dies kollektivvertraglich vorgesehen ist. Erst wenn die Übertragungsbeträge kollektivvertragliche oder gesetzliche Höchstmaße überschreiten, liegen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit gem. § 25 EStG vor, die dann sowohl lohnsteuer- als auch sozialversicherungspflichtig sind.[73] Analoges gilt wiederum für freiwillige Abfertigungen.

[...]


[1] Vgl. Kristen/Pinggera/Schön [Überblick BMVG 2002], S. 389ff.

[2] Vgl. Payerer [Die stl. Behandlung der Pensionsvorsorge Teil 1 2003], S. 171ff.

[3] Vgl. hierzu und im Folgenden Payerer [Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 2003], S. 86ff.

[4] Vgl. Kofler/Payerer [Behandlung der Pensionsvorsorge 2003], S. 235ff.

[5] Vgl. Payerer [Die stl. Behandlung der Pensionsvorsorge Teil 1 2003], S. 171ff.

[6] Vgl. hierzu und im Folgenden Payerer [Die stl. Behandlung der Pensionsvorsorge Teil 1 2003], S. 171ff.

[7] Vgl. Kofler/Payerer [Behandlung der Pensionsvorsorge 2003], S. 235ff.

[8] Vgl. Payerer [Die stl. Behandlung der Pensionsvorsorge Teil 1 2003], S. 171ff.

[9] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 17.

[10] Vgl. hierzu und im Folgenden Kristen/Pinggera/Schön [Überblick BMVG 2002], S. 389ff.

[11] Vgl. Materialien – Beilagen: Vorblatt [1131 d.B. XXI. GP], S. 47.

[12] Vgl. o. V. [URL: Punktation zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge 2003], S. 1.

[13] Vgl. Payerer [Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 2003], S. 86ff.

[14] Vgl. Materialien – Beilagen: Vorblatt [1131 d.B. XXI. GP], S. 47.

[15] Vgl. hierzu und im Folgenden Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 21.

[16] Vgl. hierzu und im Folgenden Hilber [BMVG (Abfertigung Neu) 2002], S. 697ff.

[17] Vgl. hierzu und im Folgenden Kristen/Pinggera/Schön [Überblick BMVG 2002], S. 389ff.

[18] Vgl. Materialien – Beilagen: Vorblatt [1131 d.B. XXI. GP], S. 47.

[19] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 22.

[20] Vgl. Materialien – Beilagen: Vorblatt [1131 d.B. XXI. GP], S. 47.

[21] Vgl. hierzu und im Folgenden Kristen/Pinggera/Schön [Überblick BMVG 2002], S. 389ff.

[22] Vgl. Binder/Schifko [Regierungsvorlage zur Abfertigung Neu 2002], T. 78.

[23] Vgl. Griesser ["Abfertigung Neu" im BMVG 2002], S. 259ff.

[24] Vgl. Kristen/Pinggera/Schön [Abfertigung NEU – BMVG 2002], S. 94.

[25] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 21.

[26] Vgl. Gruber [Abfertigung Neu : 100 Fragen und Antworten 2002], S. 37.

[27] Vgl. Kristen/Pinggera/Schön [Überblick BMVG 2002], S. 389ff.

[28] Vgl. Materialien – Beilagen: Vorblatt [1131 d.B. XXI. GP], S. 47.

[29] Vgl. Bruckner [Abfertigung Neu – Überblick 2002], „Steuerliche Begleitmaßnahmen“.

[30] Vgl. Kristen/Pinggera/Schön [Überblick BMVG 2002], „Steuerlicher Teil“.

[31] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 91f.

[32] Vgl. Kristen/Pinggera/Schön [Überblick BMVG 2002], „Steuerlicher Teil“.

[33] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 91f.

[34] Vgl. o. V. [Aktueller BMF-Erlass zur Abfertigung neu 2002], S. 608f.

[35] Vgl. Materialien – Beilagen: Vorblatt [1131 d.B. XXI. GP], S. 46.

[36] Vgl. Hofbauer [Abfertigung Neu - steuerliche Änderungen 2002], o. S.

[37] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 98.

[38] Vgl. Hilber [BMVG (Abfertigung Neu) 2002], S. 697ff.

[39] Vgl. Hofstätter/Reichel [Kommentar EStG 1988], § 25, S. 34, Rz. 9.

[40] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 196.

[41] Vgl. hierzu und im Folgenden Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 92.

[42] Vgl. Kristen/Pinggera/Schön [Abfertigung NEU – BMVG 2002], S. 47f.

[43] Vgl. hierzu und im Folgenden Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 55.

[44] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 97.

[45] Vgl. hierzu und im Folgenden Gedlicka [Abfertigung neu: Bilanzielle Auswirkungen 2003], S. 133f.

[46] Vgl. hierzu und im Folgenden Hofbauer [Abfertigung Neu - steuerliche Änderungen 2002], o. S.

[47] Vgl. hierzu und im Folgenden Hilber [BMVG (Abfertigung Neu) 2002], S. 697ff.

[48] Vgl. Gruber [Abfertigung Neu : 100 Fragen und Antworten 2002], S. 58f.

[49] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigungsrückstellung im System Abfertigung Neu 2002], S. 691ff.

[50] Vgl. Keppert [Steuersparcheckliste 2002], S. 845ff.

[51] Vgl. Kristen/Pinggera/Schön [Überblick BMVG 2002], S. 389ff.

[52] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 209f.

[53] Vgl. Arming [Abfertigung Neu 2002], T. 183.

[54] Vgl. Keppert [Steuersparcheckliste 2003], S. 811ff.

[55] Vgl. Kapl [Bilanzierung der Abfertigungsauslagerung 2002], S. 378ff.

[56] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu - Stärkung des Eigenkapitals? 2002], Wirtschaft: 127.

[57] Vgl. Grünberger [Bilanzierung von Abfertigungsansprüchen 2003], S. 294ff.

[58] Vgl. hierzu und im Folgenden Felbinger [Auslagerung von Abfertigungsverpflichtungen 2003], S. 500ff.

[59] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 170.

[60] Vgl. Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 97.

[61] Vgl. hierzu und im Folgenden Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 98.

[62] Vgl. o. V. [Begutachtungsentwurf zur Abfertigung Neu 2002], o. S.

[63] Vgl. LStR 2002, Rz. 756.

[64] Vgl. Kristen/Pinggera/Schön [Überblick BMVG 2002], S. 389ff.

[65] Vgl. hierzu und im Folgenden Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 92.

[66] Vgl. Bruckner [Abfertigung Neu – Überblick 2002], S. 788ff.

[67] Vgl. hierzu und im Folgenden Binder/Schifko [Abfertigung Neu 2003], S. 120.

[68] Vgl. LStR 2002, Rz. 81.

[69] Vgl. hierzu und im Folgenden Kristen/Pinggera/Schön [Abfertigung NEU – BMVG 2002], S. 48f.

[70] Vgl. o. V. [Jagd auf Steuersünder 2002], T. 86.

[71] Vgl. Fiebich [Abfertigung neu – Vorteilsberechnung 2002], T. 123.

[72] Vgl. hierzu und im Folgenden LStR 2002, Rz. 766d.

[73] Vgl. hierzu und im Folgenden LStR 2002, Rz. 766e.

Fin de l'extrait de 36 pages

Résumé des informations

Titre
Betriebliche Mitarbeitervorsorge gem. BMVG - insbesondere steuerliche Behandlung
Université
Klagenfurt University  (Institut für Wirtschaftswissenschaften)
Cours
Steuerlehre 4
Note
1,05
Auteur
Année
2004
Pages
36
N° de catalogue
V61213
ISBN (ebook)
9783638547178
ISBN (Livre)
9783638694414
Taille d'un fichier
959 KB
Langue
allemand
Annotations
Die vorliegende Arbeit greift dabei unter dem Thema "Abfertigung Neu" aus stl. Sicht' im Kapitel drei die umfangreichen stl. Aspekte der "Abfertigung Neu" schwerpunktmäßig auf, beleuchtet diese - ausgehend von einer bewusst kurz gehaltenen Einführung in das System der "Abfertigung Neu" - sowohl aus AG, AN- und MVK-Sicht in den jeweiligen Phasen der Abfertigungseinzahlung, -auszahlung und Thesaurierung und geht darüber hinaus auch auf stl. Sondertatbestände näher ein.
Mots clés
Betriebliche, Mitarbeitervorsorge, BMVG, Behandlung, Steuerlehre
Citation du texte
Mag. rer. soc. oec. Alexander Herbst (Auteur), 2004, Betriebliche Mitarbeitervorsorge gem. BMVG - insbesondere steuerliche Behandlung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61213

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