In der vorliegenden Arbeit wird versucht, die begünstigte Besteuerung gem. § 11a EStG sowohl theoretisch fundiert als auch anhand von Beispielen illustriert zu veranschaulichen. Im ersten Teil der Arbeit werden verschiedene Grundproblematiken skizziert, die für die spätere Klassifizierung der § 11a EStG Regelung wesentlich sind. Der Hauptteil der Arbeit befasst sich mit der derzeitig gültigen Gesetzeslage des § 11a EStG und deren Auslegung. Weitere Kernelemente dieser Arbeit stellen die Beurteilung der Regelung seitens wirtschaftlicher Institutionen, die Darstellung kritischer Punkte sowie eine systematische Einordnung und Bewertung des § 11a EStG dar. Ziel dieser Arbeit soll es sein, eine möglichst systematische und nachvollziehbare Darstellung der in § 11a EStG bestehenden Regelungen zu geben, ohne dabei den (notwendigen) kritischen Focus zu vernachlässigen. Der § 11 EStG, welcher ebenfalls eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne ermöglicht, wird in dieser Arbeit lediglich als Randthema kurz erläutert, da eine genauere Behandlung dieser Regelungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung und Gang der Arbeit
2. Ausgangsproblematik
2.1. Finanzierungsneutralität versus stl. Bevorzugung von Fremdkapital
2.2. Problematik geringer Eigenkapitalquote
2.3. Rechtsformneutralität
3. § 11a EStG
3.1. Zielsetzungen der Neuregelung des § 11a EStG
3.2. Werdegang des § 11a EStG
3.3. Betroffener Personenkreis
3.4. Inkrafttreten des § 11a EStG
3.5. Berechnung Eigenkapitalanstieg und Begünstigung
3.5.1. Einlagen
3.5.2. Durchschnittssteuersatz
3.5.3. Deckelung
3.5.4. Kaskadeneffekte, Aliquotierung
3.6. Nachversteuerung
3.6.1. Nachversteuerung bei entnahmebedingter Eigenkapitalminderung
3.6.2. Nachversteuerung bei Betriebsübertragung und –aufgabe
3.6.3. Nachversteuerung beim Wechsel der Gewinnermittlungsart
3.6.4. Nachversteuerung bei Veräußerungs- und Übergangsgewinnen
3.7. Kritikpunkte
3.7.1. Schatteneffekt
3.7.2. Beschränkung auf bestimmte, betriebliche Einkunftsarten
3.7.3. Ausschließende Förderung der Innenfinanzierung
3.7.4. Ausschluss von Veräußerungs- und Übergangsgewinnen
3.7.5. Verstoß gegen Rechtsformneutralität
3.7.6. Rechtsunsicherheit hinsichtlich betriebsnotwendiger Einlagen
3.7.7. Problematik: „rechtliche Auslegung“
3.7.8. Unzureichende Regelung bei Nachversteuerung
3.8. Beurteilung des § 11a EStG durch wirtschaftliche Institutionen
3.8.1. Industriellenvereinigung
3.8.2. Kammer der Wirtschaftstreuhändler
3.8.3. Wirtschaftskammer Österreich
3.9. Unterschiede in den unterschiedlichen Gesetzesentwürfen
4. Alternative Modelle
4.1. Option von Personenunternehmen zur Körperschaft
4.2. Eigenkapitalverzinsung versus Eigenkapitalzuwachsverzinsung
4.2.1. Grundlegende Überlegungen
4.2.2. Eigenkapitalzuwachsverzinsung gemäß § 11 EStG
5. Systematische Einordnung der Modelle
6. Kritische Würdigung
7. Kreativer Ausblick
8. Resümee
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Möglichkeiten der Inanspruchnahme von § 11a EStG je Einkunftsart
Abb. 2: Berechnung Steuerlast gem. § 11a EStG
Abb. 3: Beispiel Beteiligungsverhältnis
Abb. 4: Nachversteuerungstatbestände
Abb. 5: Nachbesteuerungsbeispiel „ABC“ KG
Abb. 6: Beispiel Schatteneffekt
Abb. 7: Schatteneffekt
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung und Gang der Arbeit
In der vorliegenden Arbeit wird versucht, die begünstigte Besteuerung gem. § 11a EStG sowohl theoretisch fundiert als auch anhand von Beispielen illustriert zu veranschaulichen. Im ersten Teil der Arbeit werden verschiedene Grundproblematiken skizziert, die für die spätere Klassifizierung der § 11a EStG Regelung wesentlich sind. Der Hauptteil der Arbeit befasst sich mit der derzeitig gültigen Gesetzeslage des § 11a EStG und deren Auslegung. Weitere Kernelemente dieser Arbeit stellen die Beurteilung der Regelung seitens wirtschaftlicher Institutionen, die Darstellung kritischer Punkte sowie eine systematische Einordnung und Bewertung des § 11a EStG dar. Ziel dieser Arbeit soll es sein, eine möglichst systematische und nachvollziehbare Darstellung der in § 11a EStG bestehenden Regelungen zu geben, ohne dabei den (notwendigen) kritischen Focus zu vernachlässigen. Der § 11 EStG, welcher ebenfalls eine begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne ermöglicht, wird in dieser Arbeit lediglich als Randthema kurz erläutert, da eine genauere Behandlung dieser Regelungen den Rahmen dieser Arbeit sprengen würde.
2. Ausgangsproblematik
Das folgende Kapitel soll die grundlegende Problematik der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne sowie Rechtfertigungsargumente für die Begünstigung aufgreifen.
2.1. Finanzierungsneutralität versus stl. Bevorzugung von Fremdkapital
Eine fundamentale Problematik im österreichischen Steuerrecht liegt in der Diskriminierung von Eigenkapital gegenüber Fremdkapital, da das gegenwärtige System der Unternehmensbesteuerung die Aufnahme von Fremdkapital signifikant begünstigt:[1]
- Die Erträge aus eigenfinanzierten betrieblichen Investitionen werden mit bis zu 50 % Ertragssteuern belastet.
- Werden demgegenüber Investitionen mit Fremdkapital finanziert, so mindern die Zinsen das steuerpflichtige Ergebnis und damit die Steuerbelastung.
- Die Entnahme des Eigenkapitals aus dem Unternehmen wird steuerlich dadurch gefördert, dass Erträge aus weitgehend risikolosen Kapitalveranlagungen im Privatbereich nur mit 25 % (end-)besteuert werden bzw. sogar völlig steuerfrei sind (wenn es sich nicht um Spekulationsgewinne gem. § 30 EStG oder Beteiligungsgewinne gem. § 31 EStG handelt.)
Beispiel:[2]
Ein Einzelunternehmer finanziert seinen jährlichen Bedarf von € 600.000,-- zur Gänze mit Fremdkapital und muss dafür 6,5 % p.a. jährlich an Zinsen zahlen. Der steuerliche Gewinn vor Abzug der Fremdkapitalzinsen beträgt € 54.000,-- der nun wiederum durch die abzugsfähigen Fremdkapitalzinsen von € 39.000,-- vermindert wird. Der Gewinn beläuft sich danach noch auf € 15.000,--. Da dies sein einziges Einkommen darstellt, beträgt die Steuerlast in diesem Jahr € 3.158,60. Ein anderer Einzelunternehmer erzielt den selben Gewinn von € 54.000,-- allerdings wird bei ihm der jährliche Bedarf von ebenfalls € 600.000,-- zur Gänze durch Eigenkapital „finanziert“. Da dieser Unternehmer die (fiktiven) Eigenkapitalzinsen nicht abziehen kann, unterläuft der volle Gewinn der Progression. Die Steuerlast beträgt hier € 18.750,30. Die steuerliche Ersparnis von € 15.591,70 zwischen der ersten, fremdfinanzierten Variante und der zweiten, eigenfinanzierten Variante begründet sich dabei nur in der Ungleichbehandlung von Eigen- und Fremdkapital im österreichischen Steuerrecht. (Die Möglichkeit einer Eigenkapitalzuwachsverzinsung, sowie allgemeine Absetzbeträge, Sonderausgaben, Freibeträge wurden hierbei außer Ansatz gelassen.)
Eine Maßnahme zur Herstellung von Finanzierungsneutralität ist die Eigenkapitalzuwachsverzinsung. Diese Regelung gemäß § 11 EStG erwies sich allerdings als ineffizient und zahnlos.[3] Sogar der Gesetzgeber selbst bestätigte die Maßnahme als unzugänglich. Daher ist diese Eigenkapitalförderungsmaßnahme für natürliche Personen letztmalig bei der Veranlagung 2003 anwendbar.[4] Die Aufhebung der fundamentalen Diskriminierung des Eigenkapitals und die Herstellung einer Finanzierungsneutralität stellt somit ein potentielles Ziel der neuen Regelung im § 11a EStG dar.
2.2. Problematik geringer Eigenkapitalquote
Eine anschließende, gravierende Problematik ist die Tatsache, dass viele österreichische Unternehmen, besonders Klein- und Mittelbetriebe, nur mit einer geringen Eigenkapitalquote ausgestattet sind.[5] „Österreich liegt mit einer Eigenkapitalquote von 28 Prozent an der vorletzten Stelle innerhalb der Europäischen Union. Besonders betroffen sind davon die heimischen Kleinbetriebe. Mehr als die Hälfte der Klein- und Mittelunternehmen sind buchmäßig überschuldet. Ingesamt greifen 72 % Prozent der heimischen Betriebe auf Kredite zu, im EU-Raum sind es 43 %.“[6]
Dieser Umstand wird durch das Inkrafttreten von Basel II und der damit verbundenen strengeren Bonitätsbeurteilung der Banken hinsichtlich der Kreditvergabe durch Ratings internationaler Ratingagenturen noch mehr verschärft.[7] Die Verbesserung und sukzessive Anhebung der geringen Eigenkapitalquote kann deshalb ebenso als wesentlicher Ansatzpunkt für die Bewertung des § 11a EStG gesehen werden.
2.3. Rechtsformneutralität
Als eine weitere mögliche Zieldimension des § 11a EStG kann die Schaffung bzw. die Annäherung zur Rechtsformneutralilität identifiziert werden. Gegenwärtig werden Einzelunternehmen und Personengesellschaften einerseits sowie Kapitalgesellschaften andererseits steuerlich unterschiedlich behandelt. Obwohl die Bewertungsvorschriften annähernd gleich sind, unterscheiden sich teilweise die Steuersätze der Einkommensteuer erheblich von denen der Körperschaftssteuer. Höhere thesaurierte Gewinne bei Personengesellschaften unterlaufen somit der hohen Progressionsteuer gem. § 33 EStG, während einbehaltene Gewinne bei Kapitalgesellschaften dem linearen Steuersatz von 34 % KöSt unterliegen.[8]
Beispiel:[9]
Ein Einzelunternehmer erzielt einen Gewinn von € 250.000,-- den er nicht entnehmen sondern im Betrieb thesaurieren möchte. Da er keine anderen Einkünfte besitzt, beträgt seine Steuerlast in diesem Jahr € 116.750,30. Eine Kapitalgesellschaft erzielt ebenso einen steuerpflichtigen Gewinn von € 250.000,-- der dem linearen KöSt-Steuersatz von 34 % unterliegt. Das Unternehmen hat vor, den gesamten Gewinn im Unternehmen zu halten. Die Steuerschuld des Unternehmens beträgt hier also nur € 85.000,--. Der Differenzbetrag von € 31.750,30 ergibt sich aus der Ungleichbehandlung von Personenunternehmen einerseits und Kapitalgesellschaften andererseits.
3. § 11a EStG
3.1. Zielsetzungen der Neuregelung des § 11a EStG
Wie bereits skizziert, lassen sich aufgrund der Ausgangsproblematik drei verschiedene Zieldimensionen und Rechtfertigungsargumente für die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne klassifizieren. Diese sind:
- Schaffung einer Finanzierungsneutralität
- Schaffung einer Rechtsformneutralität
- Förderung bzw. Anreizgebung zur Eigenkapitalbildung
Der Gesetzgeber drückt sich in der allgemeinen Zielsetzung der Neuregelung des § 11a EStG vor allem sehr deutlich in Richtung Förderung des Eigenkapitals aus. Er sieht zwar die bisherige Regelung des § 11 EStG ebenso als eigenkapitalfördernd, doch verweist er dabei auf eine Unzulänglichkeit dieser bisherigen Maßnahme und begründet darin den Hauptgrund für die neu konzipierte Regelung durch den § 11a EStG.[10] Die beiden anderen identifizierten Zieldimensionen – die Finanzierungsneutralität bzw. die Schaffung der Rechtsformneutralität – werden vom Gesetzgeber weder als mögliche Ziele angegeben, noch erwähnt.
Der Budgeteffekt der Regelung des § 11a EStG konnte aufgrund fehlender Angaben seitens des Finanzministeriums nicht ermittelt werden, allerdings wird der Budgeteffekt des gesamten Bundesbudgetbegleitgesetzes auf ungefähr € 400 Millionen beziffert. Dieses Fehlen der Aufschlüsselung bzw. der Herleitung der einzelnen budgetwirksamen Regelungen wird bei der Begutachtung des Budgetbegleitgesetzes vom Rechnungshof stark kritisiert.[11]
3.2. Werdegang des § 11a EStG
Im Zuge der Beschließung des Budgetbegleitgesetztes 2003 wurde der § 11a EStG neu eingeführt. Diese Regelung löste schon im Vorfeld, also bereits während des „Begutachtungs- und Gesetzeswerdungsprozesses“, heftige Diskussionen aus.[12] Der lange Weg vom Ministerialentwurf[13] bis hin zur konkreten Regierungsvorlage[14] über die Stellungnahmen des Budgetausschusses[15] sowie des Rechnungshofes[16] war geprägt durch zahlreiche Wortmeldungen von wirtschaftlichen Institutionen und Interessensvertretungen sowie politischen Diskussionen über die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes. Die angeregte Diskussion führte letztendlich zu mehreren Adaptierungen der ursprünglichen Version. Im folgenden wird daher zuerst auf die derzeitig gültige Rechtslage näher eingegangen, bevor im Anschluss daran ein kurzer Überblick über die unterschiedlichen Entwürfe in der Entstehungsphase gegeben wird.
3.3. Betroffener Personenkreis
Eine Inanspruchnahme des § 11a EStG ist lediglich für Einzelunternehmen sowie Mitunternehmerschaften möglich, sofern sie einen Betriebsvermögensvergleich gem. § 4(1) EStG bzw. gem. § 5 (1) EStG vornehmen, also wenn der Gewinn im Wege der Bilanzierung ermittelt wird. Ferner müssen die steuerpflichtigen Einkünfte ausschließlich aus Land- und Forstwirtschaft bzw. Gewerbebetrieb stammen.[17]
Juristische Personen hingegen sind vom generellen Wahlrecht auf Inanspruchnahme des § 11a EStG gänzlich ausgeschlossen, können jedoch den bereits erläuterten § 11 EStG – auf welchen im § 11 (2) KStG verwiesen wird - weiterhin in Anspruch nehmen.[18] Einkünften aus selbstständiger Arbeit steht laut obiger Definition kein Recht auf Inanspruchnahme des § 11a EStG zu. Sie unterliegen der normalen Progression.[19] Dies wird darin begründet, dass das Eigenkapital besonders bei Land- und Forstwirten sowie Gewerbebetrieben zur Sicherung der Liquidität und Insolvenzsicherheit von Bedeutung ist, bei den „freien Berufen“ jedoch eine untergeordnete Rolle spielt.[20] Die eigene Arbeitskraft des „Freiberuflers“ sowie dessen persönliche Leistungsfähigkeit wird dabei als dessen essentielles „Kapital“ angesehen, welches nicht als förderungsbedürftig angesehen wird bzw. durch den § 11a EStG ohnedies nicht gefördert werden könnte.[21]
Eine genaue Behandlung der Kritikpunkte erfolgt im Kapitel „Beurteilung des § 11a EStG durch wirtschaftliche Institutionen“. Folgende Grafik soll nochmals einen Überblick über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von § 11 EStG bzw. § 11a EStG je Einkunftsart geben.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Möglichkeiten der Inanspruchnahme von § 11a EStG je Einkunftsart[22]
3.4. Inkrafttreten des § 11a EStG
Am 29. April 2003 verabschiedete der Ministerrat die Regierungsvorlage für das Budgetbegleitgesetz 2003. Im Juni 2003 beschloss daraufhin der Nationalrat das Gesetz. Die bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls der Eigenkapitalförderung dienenden Bestimmungen des § 11 EStG, die sich, wie im Kapitel „Kritikpunkte“ aufgelistet, als unzulänglich erwiesen haben, werden daher für natürliche Personen bei der Veranlagung im Kalenderjahr 2003 letztmalig anwendbar.[23] Mit Einschränkungen wurden für diese Gruppe von Steuersubjekten die Regelungen gemäß des neu eingeführten § 11a EStG, welcher erstmalig im Jahre 2004 zur Veranlagung zulässig ist, wirksam. Für Kapitalgesellschaften blieb der § 11 EStG – wie bereits erwähnt – weiterhin wirksam.[24]
3.5. Berechnung Eigenkapitalanstieg und Begünstigung
Da der Gesetzgeber versucht, nur langfristigen Eigenkapitalaufbau zu begünstigen, erfolgt die Berechnung nicht über die leicht manipulierbare Beobachtung der Kapitalbestände an einem einzigen Stichtag. Es wurde versucht, eine einfache, eigenständige Definition des Eigenkapitalanstieges zu schaffen.[25] Das Eigenkapital im Sinne § 11a EStG ist somit ein vom handelsrechtlichen Kapitalbegriff unabhängiger steuerlicher Wert.[26] Der Eigenkapitalaufbau richtet sich dabei nach den drei Komponenten Gewinn, betriebsnotwendiger Einlagen und Entnahmen.[27] Auf die komplizierte und aufwändige Berechnung über ein Eigenkapitalevidenzkonto wurde entgegen dem Ministerialentwurf verzichtet.[28]
Der für die Begünstigung maßgebliche Eigenkapitalanstieg errechnet sich somit aus dem Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahres zuzüglich der betriebsnotwendigen Einlagen, abzüglich der Entnahmen. Beim Gewinn des laufenden Geschäftsjahres nach § 11a EStG handelt es sich um den laufenden steuerlichen Gewinn des Wirtschaftsjahres[29], allerdings führen Veräußerungsgewinne gem. § 24 EStG sowie Übergangsgewinne gem. § 4 (10) EStG zu keinem steuerlich begünstigten Zuwachs des Eigenkapitals.[30]
Des weiteren bleiben nicht steuerbare sowie steuerfreie Gewinne und Vermögensvermehrungen,[31] wie etwa steuerfreie Betriebseinnahmen gem. § 3 EStG sowie Ergebnisse ausländischer Betriebsstätten, die einem DBA mit Befreiungsmethode unterliegen, außer Ansatz.[32]
Beispiel:[33]
Ein Unternehmer erzielt einen Jahresgewinn von € 60.000,--. Davon entnimmt er € 15.000,--. Den Rest, in der Höhe von € 45.000,--, möchte er gemäß § 11a EStG mit dem Hälftesteuersatz besteuern lassen. Die Entnahme unterliegt somit der vollen Progression. Der Hälftesteuersatz gemäß § 37 (1) EStG kann bei Erfüllen der Voraussetzungen gem. § 11a EStG für die restlichen € 45.000,-- in Anspruch genommen werden. Der halbe Durchschnittssteuersatz bezieht sich dabei allerdings immer auf das Gesamteinkommen von € 60.000,--. Somit ergibt sich folgende Versteuerung:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Berechnung Steuerlast gem. § 11a EStG[34]
3.5.1. Einlagen
Auf die besondere Problematik der betriebsnotwendigen Einlagen, die sich aufgrund der vorherigen Definition des Eigenkapitalanstieges ergibt, soll im folgenden Abschnitt eingegangen werden.
Ein gesondertes Problem stellt die Neugestaltung des Begriffes „betriebsnotwendige Einlagen“, die der Gesetzgeber aufgrund einer vermuteten Missbrauchsgefahr in die § 11a EStG Regelung integrierte, dar. Einlagen sind demnach nur dann begünstigt, wenn sie betriebsnotwendig sind.[35] Die vom Gesetzgeber getroffene Definition, dass eine Einlage nur dann als betriebsnotwendig anzusehen sei, wenn Fremdkapitaleinsatz vorliegt, wird hinsichtlich der ohnehin schon hohen Fremdkapitalquote als nicht hilfreich beurteilt.[36]
Die vom Gesetzgeber ebenso getroffene Missbrauchsvermutung, dass Einlagen kurz vor dem Bilanzstichtag getätigt werden könnten, um so frühere Entnahmen auszugleichen und somit die begünstigte Besteuerung zu sichern[37], kann ebenfalls nur als pauschal und verzerrend gewertet werden. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Nutzungsentnahmen und -einlagen wurde seitens des Gesetzgebers nichts angemerkt. Man nimmt allerdings an, dass Entnahmen definitiv und Nutzungseinalgen bei Betriebsnotwendigkeit anerkannt werden.[38]
Die Möglichkeit eines Eigenkapitalvortrages in Jahren, in denen hohe Einlagen einem niedrigen Gewinn gegenüberstehen bzw. in dem ein Eigenkapitalanstieg einem Verlust gegenübersteht, besteht nicht. Somit gelten solche (Beteiligungs-)Zuwächse als verloren.[39]
Die Berechnung des Eigenkapitalzuwachses kann als weniger aufwändig als das ursprüngliche Berechnungsschema mittels eigenem Eigenkapitalevidenzkontos[40], wie dies noch im Ministerialentwurf vorgesehen war, angesehen werden. Jedoch muss beim neuen Berechnungsmodell die hohe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der „betriebsnotwendigen Einlagen“ sowie die bloße Berücksichtigung des Innenfinanzierungsbereiches erwähnt werden.
3.5.2. Durchschnittssteuersatz
Der errechnete Eigenkapitalanstieg gemäß § 11a EStG darf mit dem halben Durchschnittssteuersatz gem. § 37 (1) EStG versteuert werden. Die Höhe des Durchschnittssteuersatzes beläuft sich hierbei auf die Hälfte des Progressionssteuersatzes des Gesamteinkommens. Somit kommt es durch einen bestehenden Progressionsvorbehalt durch notwendige Entnahmen – Beschreitung des Lebensunterhaltes, Finanzierung der anfallenden Steuer etc. – zum Schatteneffekt.[41] Dieser wird unter den Kritikpunkten näher erläutert.
3.5.3. Deckelung
Gemäß § 11a EStG wird die Höhe des begünstigungsfähigen Gewinnes auf € 100.000,-- gedeckelt. Eine im Ministerialentwurf vorgeschlagene Mindestbesteuerung in der Höhe von 20 % wurde, um die Begünstigung für Kleinbetriebe attraktiver zu gestalten, fallen gelassen.[42] Bei der Deckelung von € 100.000,-- handelt es sich aufgrund der herrschenden Meinung um eine betriebsbezogene Begrenzung d.h. „hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebe, so könnten in jedem Betrieb € 100.000,--Euro begünstigt besteuert werden.“[43]
[...]
[1] Vgl. Bruckner [URL: Steuerreform: Diskussion Industrieforum 2003], S. 2.
[2] Quelle: Verfasser.
[3] Vgl. Payerer [Beg. Besteuerung f. n. ent. Gewinne gem. § 11a EStG 2003], S. 344ff.
[4] Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP];
Szauer/Wala [Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne 2003], S. 479.
[5] Vgl. auch in Deutschland: o. V. [Eigenkapital muss steuerfrei angespart werden können 2003], o. S.
[6] Vgl. o. V. [Begünstigung für nicht entnommene Gewinne 2003], S. 676.
[7] Vgl. Aigner/Tumpel [Basel II], o. S.
[8] Vgl. Bruckner [URL: Steuerreform: Diskussion Industrieforum 2003], S. 2.
[9] Quelle: Verfasser.
[10] Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], zu Art. 39 Z 7 (§ 11a EStG 1988).
[11] Vgl. Rechnungshof [15/SN – XXII. ME], o. S.
[12] Vgl. Frühwirth/Schwaiger [Stärkung der Eigenkapitalquote], o. S.
[13] Vgl. Ministerialentwurf [21 ME XXII. GP], „Artikel 1, 8.: § 11a EStG“.
[14] Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], „Art. 39 Z 7 (§ 11a EStG 1988)“.
[15] Vgl. Budgetausschussbericht [111 dB StP NR XXII. GB], o. S.
[16] Vgl. Rechnungshof [15/SN – XXII. ME], o. S.
[17] Vgl. Szauer/Wala [Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne 2003], S. 479.
[18] Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], „Betroffener Personenkreis“.
[19] Vgl. o. V. [Begünstigung für nicht entnommene Gewinne 2003], S. 676.
[20] Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], „Betroffener Personenkreis“.
[21] Vgl. Gierlinger/Müller [Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003], „Begünstigte Besteuerung“.
[22] Quelle: Verfasser.
[23] Vgl. Szauer/Wala [Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne 2003], S. 479.
[24] Vgl. Gierlinger/Müller [Änderungen im Budgetbegleitgesetz 2003], „Tabelle: § 11a EStG“.
[25] Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], o. S.
[26] Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], o. S.
[27] Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], o. S.
[28] Vgl. Erläuterungen Ministerialentwurf [21 ME XXII. GP], o. S.
[29] Vgl. EStR 2000, Randzahl 401.
[30] Vgl. Szauer/Wala [Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne 2003], S. 807.
[31] Vgl. EStR 2000, Randzahl 3831ff.
[32] Vgl. Payerer [Beg. Besteuerung f. n. ent. Gewinne gem. § 11a EStG 2003], S. 341.
[33] Quelle: Verfasser.
[34] Quelle: Verfasser.
[35] Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], „Ermittlung des Eigenkapitals“.
[36] Vgl. Payerer [Beg. Besteuerung f. n. ent. Gewinne gem. § 11a EStG 2003], S. 341f.
[37] Vgl. EB zur Regierungsvorlage [59 dB XXII. GP], „Ermittlung des Eigenkapitals“.
[38] Vgl. Payerer [Beg. Besteuerung f. n. ent. Gewinne gem. § 11a EStG 2003], S. 341.
[39] Vgl. Payerer [Beg. Besteuerung f. n. ent. Gewinne gem. § 11a EStG 2003], S. 342.
[40] Siehe Kapitel „Unterschiede in den unterschiedlichen Gesetzesentwürfen“.
[41] Vgl. Grünberger [Nicht entnommener Gewinn und Schatteneffekt 2003], S. 403.
[42] Vgl. Szauer/Wala [Begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne 2003], S. 480;
Weitere Unterschiede bei den verschiedenen Gesetzesentwürfen: Siehe Kapitel „Unterschiede
in den unterschiedlichen Gesetzesentwürfen“.
[43] Vgl. Payerer [Beg. Besteuerung f. n. ent. Gewinne gem. § 11a EStG 2003], S. 342.
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