Bilanzansatz und Bewertung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens und Goodwill nach IAS/IFRS und US-GAAP


Tesis de Máster, 2006

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Extracto


INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS..IV

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS V

1. EINLEITUNG.
1.1 Problemstellung.
1.2 Zielsetzung..
1.3 Themenabgrenzung

2. INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG.
2.1 Entwicklung und Aufbau internationaler Rechnungslegung
2.1.1 Entwicklung und Aufbau von IAS/IFRS
2.1.2 Entwicklung und Aufbau von US - GAAP..
2.2 Wertkategorien internationaler Rechnungslegung
2.2.1 Vermögenswert (Vermögensgegenstand) (asset)
2.2.2 Beizulegender Zeitwert (fair value)..
2.2.3 Marktwert (market value).
2.2.4 Erzielbarer Betrag (recoverable amount).
2.2.4.1 Nutzungswert (value in use) (present value of future cash flows).
2.2.4.2 Nettoveräuβerungswert (fair value less costs to sell)

3. IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE (INTANGIBLE ASSETS)..
3.1 Bilanzansatz und Bewertung immaterieller Vermögenswerten nach IAS/IFRS
3.1.1 Bilanzansatz immaterieller Vermögenswerten nach IAS/IFRS.
3.1.1.1 Bilanzansatz immaterieller Vermögenswerten nach IAS
3.1.1.2 Bilanzansatz immaterieller Vermögenswerten nach IFRS
3.1.2 Bewertung immaterieller Vermögenswerte nach IAS/IFRS
3.1.2.1 Zugangsbewertung immaterieller Vermögenswerten nach IAS/IFRS..
3.1.2.2 Folgebewertung immaterieller Vermögenswerten nach IAS/IFRS
3.1.3 Anhangangaben immaterieller Vermögenswerten nach IAS/IFRS..
3.2 Bilanzansatz und Bewertung immaterieller Vermögenswerten nach US - GAAP
3.2.1 Bilanzansatz immaterieller Vermögenswerte nach US - GAAP
3.2.1.1 Bilanzansatz immaterieller Vermögenswerten nach SFAS 142.
3.2.1.2 Bilanzansatz immaterieller Vermögenswerten nach SFAS 141.
3.2.2 Bewertung immaterieller Vermögenswerte nach US - GAAP..
3.2.2.1 Zugangsbewertung immaterieller Vermögenswerten nach US - GAAP
3.2.2.2 Folgebewertung immaterieller Vermögenswerten nach US - GAAP
3.2.3 Anhangangaben immaterieller Vermögenswerte nach US - GAAP
3.3 Unterschiede zwischen IAS/IFRS und US - GAAP

4. GOODWILL (GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT)..

4.1 Goodwill - Bilanzierung nach IAS/IFRS..
4.1.1 Ermittlung und erstmalige Bilanzierung des Goodwills im Erwerbszeitpunkt.
4.1.2 Bewertung des Goodwills und immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer in den Folgeperioden.
4.1.2.1 Werthaltigkeitstest (impairment test) und Wertminderung (impairment)..
4.1.2.2 Wertaufholung (reversal of an impairment loss)
4.1.3 Anhangangaben von Goodwill und immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer nach IFRS 3 und IAS 36..
4.2 Goodwill - Bilanzierung nach US - GAAP..
4.2.1 Ermittlung und erstmalige Bilanzierung des Goodwills im Erwerbszeitpunkt.
4.2.2 Bewertung des Goodwills und immaterieller Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer in den Folgeperioden gemäβ Wertminderungsansatz (impairment only approach) nach SFAS 142
4.2.3 Anhangangaben von Goodwill und immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer nach SFAS 141 und SFAS 142
4.3 Unterschiede zwischen IAS/IFRS und US - GAAP.

5. SCHLUSSFOLGERUNG

LITERATURVERZEICHNIS VII

ANHANG (Analyse der Top - 100 Marken)XIII

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 2.1: Fair value Ausprägungen und fair value Hierarchie nach IAS/IFRS….10

Abbildung 2.2: Fair Value Konzeptionen nach US - GAAP…...…..11

Abbildung 3.1: Gliederung von Gütern nach dem Merkmal „physische Substanz“…..19

Abbildung 3.2: Zunehmende Wichtigkeit immaterieller Vermögenswerte.….25

Abbildung 3.3: Dreistufige Ansatzkriterien des IAS 38 26

Abbildung 3.4: Praxisbeispiele für aktivierte Entwicklungskosten… ..…...….33

Abbildung 3.5: Bilanzansatz immaterieller Vermögenswerte nach US - GAAP.50

Abbildung 3.6: Ansatzkriterien für im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbene immaterielle

Vermögenswerte gemäβ SFAS No. 141.39… 57

Abbildung 3.7: Geltende Normen bei der Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten des Anlagevermögens nach IAS/IFRS und US - GAAP.

Abbildung 3.8: Unterschiede zwischen IAS/IFRS und US - GAAP beim Bilanzansatz und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten des Anlagevermögens.

Abbildung 4.1: Komponenten eines positiven Unterschiedsbetrages

Abbildung 4.2: Anhaltspunkte für eine mögliche Wertminderung immaterieller Vermögenswerte mit bestimmter Nutzungsdauer nach IAS 36.12

Abbildung 4.3: Impairment - Test bei immateriellen Vermögenswerten nach IAS 36.

Abbildung 4.4: Vorgehensweise der Wertminderung nach IAS 36

Abbildung 4.5: Berechnung des einzelnen Reporting Units zuzuweisenden Goodwills

Abbildung 4.6: Vorgehensweise beim Impairment - Test nach SFAS 142

Abbildung 4.7: Unterschiede zwischen IAS/IFRS und US - GAAP bei der Ermittlung, Bilanzierung und Bewertung des Goodwills.

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. EINLEITUNG

1.1 Problemstellung

Die auffallende Zunahme von Unternehmenszusammenschlüssen, erhöhende Wettbewerbsintensität, steigende Globalisierung der Kapitalmärkte und schnelle technologische Entwicklungen haben einerseits im Rahmen der Rechnungslegung zu bedeutenden Veränderungen geführt. Dementsprechend werden auf den internationalen Kapitalmärkten, entweder die International Accounting/Financial Reporting Standards (IAS/IFRS) oder die US - amerikanische Rechnungslegung (US - GAAP) als Rechnungslegungsstandards verlangt.

Die steigende Tendenz von (multinationalen) Unternehmen zu einer Bilanzierung gemäβ internationaler Regeln (IAS/IFRS oder US - GAAP); anstatt lokaler/nationaler Rechnungslegungssysteme; wird mit besserer internationaler Vergleichbarkeit der Abschlüsse, transparenter Berichterstattung, Befriedigung der Informationsbedürfnisse von internationalen Aktionären sowie Erzeilung neuer potenzieller Investoren begründet.

Andererseits rücken oben erwähnte markante Veränderungen im Unternehmensfeld, immaterielle Vermögenswerte beim Aufbau von Wettbewerbsvorteilen immer stärker im Vordergrund.1

Die wichtigsten Produktionsfaktoren entwickelter Märkten sind heutzutage unsichtbar, weil physische und monetäre Vermögenswerte nur einen geringen Bestandteil des Unternehmenswertes erklären können. Vielmehr liefern immaterielle Vermögenswerte - z.B. Patente, Lizenzen, Marken, Konzessionen, Computersoftware, Kundenbeziehungen, Urheberrechte, Mitarbeiterqualifikationen, Strategie- und Prozessqualität usw. - einen schnell wachsenden Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Unternehmen. Zwar sind die Informationen über immaterielle Vermögenswerte in Jahresabschlüssen lediglich unzureichend vorhanden aber werden zurzeit massiv in diese Werte investiert.2

So ist beispielsweise in den letzten vier Jahrzehnten, ein deutlicher Anstieg der Investitionen in immaterielles Vermögen, insbesondere in Forschung und Entwicklung (F&E) und Marken beobachtbar. Nach einer Studie über amerikanische Unternehmen, sind die Investitionen in F&E als Anteil am Bruttosozialprodukt seit 1950’er Jahren mehr als verdoppelt, wohingegen sich die Investitionen in

physische und monetäre Vermögenswerte als Anteil am Bruttosozialprodukt kaum verändert haben.3 Gemäβ einer anderen Untersuchung von „Business Week“, betragen die Summe der Werte der Top - 100 Marken, mehr als 1.000 Milliarden US - Dollar. Lediglich die Werte dieser berühmten Marken erreichen nahezu 10% ihrer Bilanzsummen.4

Obwohl die Intensität über immaterielle Investitionen steigt, können nur ein kleiner Teil dieser Vermögenswerte in der Bilanz aktiviert werden, daher können Unternehmen groβer Teil ihrer Wertentwicklungen in der Bilanz nicht widerspiegeln. Als Folge dieser Tatsache, hat die Diskrepanz zwischen den durch das externe Rechnungswesen ausgewiesenen Marktwerten und durch die Preisbildung am Kapitalmarkt abgeleitete Buchwerte in den letzten Jahren dramatisch zugenommen.5

Durch Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte in Jahresabschlüssen wird diese Diskrepanz zwischen Marktwerten und Buchwerten verringern, so können Investoren, Anteilseigner und öffentliche Behörden transparentere Informationen hinsichtlich des betreffenden Unternehmens erhalten.

Gleichzeitig sollen diese Unternehmen ihre Abschlüsse, nach internationalen Rechnungslegungssystemen - entweder nach IAS/IFRS oder US - GAAP - aufstellen, um an den leistungsfähigen Kapitalmärkten teilzunehmen und damit neue Investoren gewinnen zu können.

Wegen der oben dargelegten Vorteile der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte (einschlieβlich Goodwill) nach internationalen Regeln (IAS/IFRS oder US - GAAP), wird in dieser Arbeit Bilanzierung (Bilanzansatz und Bewertung) immaterieller Vermögenswerte und des Goodwills nach IAS/IFRS und US - GAAP vergleichend behandelt.

1.2 Zielsetzung

Das Ziel dieser Arbeit ist es, Bilanzansatz und Bewertung immaterieller Vermögenswerte nach IAS/IFRS und nach den amerikanischen Vorschriften gemäβ US - GAAP zu analysieren und deren Unterschiede aufzuzeigen.

Wegen der stark zugenommenen Akquisitionstätigkeiten in den letzten Jahren, gewinnt der Goodwill (Geschäfts- oder Firmenwert) zunehmend an Bedeutung. Bei diesen Akquisitionstätigkeiten treten zumeist Goodwills in erheblichen Beträgen auf, deswegen ist Bilanzierung des Goodwills auch ein besonderer Meilenstein für Unternehmen. Andererseits ist Goodwill ein spezieller immaterieller Vermögenswert und weicht seine Bilanzierung sowie Bewertung von den anderen immateriellen Vermögenswerten ab. Auβerdem haben die sowohl von International Accounting Standards Board (IASB) als auch von Financial Accounting Standards Board (FASB) verabschiedeten allgemein ähnlichen Standards die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen und des Goodwills reformiert.

Aufgrund der oben erwähnten Tatsachen, ist es die Notwendigkeit dieser Arbeit, Goodwill gesondert von den anderen immateriellen Vermögenswerten in einem einzelnen Kapitel darzulegen. Deshalb wird die Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte im dritten Kapitel und des Goodwills - getrennt von anderen immateriellen Vermögenswerten - im vierten Kapitel erläutert.

1.3 Themenabgrenzung

In dieser Arbeit wird Bilanzansatz und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten sowie Bilanzierung und Bewertung des Goodwills nach IAS/IFRS und US - GAAP ausgeführt.

Im Rahmen der Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte, werden manche spezifische immaterielle Vermögenswerte vom Gegenstand dieser Arbeit ausgeschlossen. Demzufolge werden, aktive und passive latente Steuern6, immaterielle Vermögenswerte aus Versicherungsverträgen7, immaterielle Vermögenswerte aus Leasingverträgen8 sowie Herstellungskosten zur Erstellung einer Website9, beim Bilanzansatz und Bewertung immaterieller Vermögenswerte nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus beschränken sich die Betrachtungen sowohl nach IAS/IFRS als auch nach US

- GAAP auf die handelsrechtliche Bilanzierung und Bewertung ohne die steuerrechtliche Seite zu berücksichtigen.

2. INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG

Mit zunehmender Verflechtung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, entstehen für viele Unternehmen nicht nur neue Beschaffungs-, Produktions-, und Absatzmöglichkeiten, sondern es eröffnen sich auch neue Perspektiven zur Aufnahme vom Fremdkapital oder Anlage von Finanzmitteln in Aktien und Beteiligungen. Um potentielle neue Anleger über die eigene Finanz-, und Ertragslage zu informieren und sich auch in internationaler Konkurrenz als attraktives Unternehmen zu präsentieren, reichen die diversen nationalen Rechnungslegungssysteme nicht mehr aus.10

Darüber hinaus durch die Globalisierung der Kapitalmärkte und die steigende Tendenz von Unternehmenszusammenschlüssen, werden von den weltweiten Kapitalmärkten, internationale Rechnungslegungssysteme; sowohl International Accounting/Financial Reporting Standards (IAS/IFRS) als auch United States Generally Accepted Accounting Principles (US - GAAP); zunehmend als Rechnungslegungsstandards gefordert.

Der Ausgangspunkt für die Einführung von internationaler Rechnungslegung ist genaues Informationsbedürfnis der Anleger. Dementsprechend steht Schutz der Investoren bei internationaler Rechnungslegung im Vordergrund. Ein anderer Grund für internationale Rechnungslegung ist die formelle Vereinheitlichung. Die Posten werden einheitlich abgegrenzt und es werden einheitliche Gliederungsschemata verwendet. Internationale Rechnungslegungssysteme (IAS/IFRS und US - GAAP) werden an dem Kapitalmarkt orientiert. Investoren können ihr Kapital in die Unternehmen mit den höchsten (ausgewiesenen) Gewinnen anlegen, daher nimmt die Bedeutung nationaler Grenzen immer weiter ab.11

Infolgedessen stellen zahlreiche Unternehmen ihre Abschlüsse von nationalen Rechnungslegungssystemen auf IAS/IFRS oder US - GAAP um. Im Prime Standard der deutschen Börse12, bilanzierten in 2003 56 % der Konzerne ihre Abschlüsse nach IAS/IFRS, 33 % nach US - GAAP. Im deutschen Aktien Index (DAX) bilanzierten 63 % der Konzerne nach IAS/IFRS und 37 % nach US - GAAP.

Unter oben erwähnten Umständen, ist eine übersichtliche Analyse der Entwicklung und Aufbau von internationalen Rechnungslegungssystemen (IAS/IFRS und US - GAAP) und Darlegung deren Schlüsselbegriffe unerlässlich.

2.1 Entwicklung und Aufbau internationaler Rechnungslegung

In dem folgenden Abschnitt wird die Entwicklung und Aufbau IAS/IFRS Rechnungslegung sowie US - amerikanische Rechnungslegung übersichtlich behandelt.

2.1.1 Entwicklung und Aufbau von IAS/IFRS

Das International Accounting Standard Committee (IASC) wurde mit Sitz in London am 29. Juni 1973 gegründet. Das IASC war eine Vereinigung von Vertretern der Wirtschaftsprüfer, Bilanzprüfer sowie sonstiger interessierter Organisationen auf internationaler Ebene, um die Grundsätze zur Aufstellung von Jahresabschlüssen (IAS) zu schaffen. Im April 2001 übernimmt das International Accounting Standards Board (IASB) mit Sitz in London von seinem Vorgänger, dem IASC, die Aufgabe eine weltweite Konvergenz im Bereich internationaler Berichterstattung zu erreichen.13

Das Board (IASB) besteht nach seiner Neustrukturierung aus vierzehn Mitgliedern, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Für die Verabschiedung von Standards oder Interpretationen müssen acht der vierzehn Mitglieder des Boards zustimmen, deswegen reicht eine einfache Mehrheit für Erlass eines Standards aus.14

Im Mai 2000 hat die internationale Wirtschaftspapierbehörde (International Organization of Securities Commissions) empfohlen, die IFRS künftig als Börsenzulassungsstandards an nationalen Börsen zu erlauben.15

Durch die Übernahme seiner Arbeit am April 2001 hat das IASB angeordnet, die zukünftig von ihm verabschiedeten Standards als „International Financial Reporting Standards (IFRS) zu bezeichnen. Solange die noch vom IASC verabschiedeten IAS nicht vom IASB ersetzt worden sind, bleiben alle „alten“ IAS und deren Interpretationen unter ihren jeweiligen Bezeichnungen in Kraft. Diese Anordnung, die später auch im neuen Vorwort des IASB herausgegeben wurde, wird zu einer längeren Koexistenz der „alten“ IAS und der „neuen“ IFRS verursachen.16

Im Juni 2002 hat das europäische Parlament zusammen mit seiner Kommission die Verordnung über die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards verabschiedet. „Für Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen, stellen Gesellschaften, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen, ihre konsolidierten Abschlüsse nach den internationalen Rechnungslegungsstandards auf,…“ Die Frist verlängert sich bis zum 1. Januar 2007, wenn das Unternehmen an Börsen in Drittländern (insbesondere an der New York Stock Exchange in die USA) notiert ist.17

2.1.2 Entwicklung und Aufbau von US - GAAP

Die US - GAAP sind in den USA für alle Unternehmen verbindlich, die unter den Securities and Exchange Act von 1934 fallen und daher bei der amerikanischen Börsenaufsicht (Securities and Exchange Commission) registriert sind. Das sind börsennotierte Unternehmen und ein Groβteil aller nicht notierten Unternehmen mit über 500 Aktionären und ihrer Bilanzsumme von über 5 Millionen US Dollar.18

Die Kommission (SEC) delegierte die Zuständigkeit für die Rechnungslegung im Jahr 1938 an die Berufsvertretung der Wirtschaftsprüfer (AICPA). Diese gründete zuerst das Committee on Accounting Procedures, das bis zur seiner Auflösung 51 Accounting Research Bulletins (ARB) veröffentlichte. An dessen Stelle trat im Jahr 1959 das Accounting Principles Board, das insgesamt 31 APB - Opinions verlautbarte. Die Abhängigkeit der ehrenamtlichen Mitglieder des APB von der Privatwirtschaft führte allerdings zu massiver öffentlicher Kritik, daher gründete die Berufsvertretung AICPA im Jahr 1972 das unabhängige Financial Accounting Standards Board (FASB), deren Mitglieder keine anderen beruflichen Tätigkeiten ausüben können.19

Von FASB wurden bis daher 7 SFAC (Statements of Financial Accounting Concepts), mehr als 140 Standards und mehr als 40 Interpretationen entwickelt. Um einen Standard verabschieden zu konnten, musste der Standard in der Vergangenheit von einer zumindest 2/3 Mehrheit angenommen wurde. Gegenwarts reicht eine einfache Mehrheit aus. Verbleibende Unklarheiten in den Standards werden durch die Interpretationen geklärt.20

Am Oktober 2002 wurde zwischen FASB und IASB eine Konvergenzvereinbarung (Convergence Agreement) getroffen. Laut dieser Vereinbarung, wird die SEC die IAS/IFRS uneingeschränkt akzeptieren, wenn der Inhalt neuer Standards weitgehend den US - GAAP entsprechen, d.h. die Standards dürfen den Namen „IAS/IFRS“ tragen aber ihr Inhalt sollte auf die US - amerikanische Rechnungslegung beruhen. Jüngstes Beispiel dieser Art der Konvergenz, ist die Übernahme der Vorschriften des FASB zur Bilanzierung des derivativen Firmenwertes gemäβ SFAS 141 und SFAS 142. Im IFRS 3 „Business Combinations“ folgt das IASB umfangreich den US - amerikanischen Regeln.21

2.2 Wertkategorien internationaler Rechnungslegung

In dem folgenden Abschnitt wurden wesentliche Begriffsbestimmungen in IAS/IFRS und US - GAAP, durch gegenseitigen Vergleich, beobachtet und dargelegt.

2.2.1 Vermögenswert (Vermögensgegenstand) (asset)

Vermögenswert (auch Vermögensgegenstand) ist der Begriff aus dem Handelsrecht für Sachen und Rechte, die sowohl grundsätzlich auf der Aktivseite auszuweisen sind als auch folgende drei - aus den Grundsätzen ordnungsmäβiger Bilanzierung (GoB) abgeleitete Kriterien erfüllen, nämlich:22

1) Die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Unternehmen,
2) Die selbständige Verwertbarkeit, durch Veräuβerung oder Nutzungsüberlassung,
3) Die selbständige Bewertungsfähigkeit.

Die in den US - GAAP und IAS/IFRS für Vermögenswerte verwendete Bezeichnung „Asset“ ist ebenfalls umfassender als der Vermögenswertbegriff aus dem Handelsrecht für Sachen und Rechte. Ein „Asset“ liegt vor, wenn ein Unternehmen wirtschaftlich über ein Gut oder Recht verfügt und hieraus zukünftig ein Nutzen (Ertragspotential) erwartet. Soweit diese Kriterien das Vorliegen eines Assets erfüllt sind, so folgt daraus aber noch nicht zwingend der Bilanzansatz, vielmehr muss zusätzlich der Nutzenfluss wahrscheinlich sein und die Kosten (Anschaffungs-, oder Herstellungskosten) bzw. Wert müssen zuverlässig ermittelt werden können.23

In der internationalen Rechnungslegung werden „assets“ als “rights or other access to future economic benefits controlled by an entity as a result of past transactions or events”24 definiert. Um diese Definition genau verstehen zu können, muss jedes Teil dieses Zitates einzeln erläutert werden.25

A) Rechte oder andere Zugriffe (Rights other access): Die Besitznahme ist die stärkste Form eines Rechts auf einen Vermögenswert (asset). Der Begriff; andere Zugriffe; umfasst vertragliche und gesetzliche Rechte, um die Ressource nicht zu besitzen, sondern auch von der zu profitieren. (z.B. Verwertungsrecht, Übertragungsrecht, Verlagsrecht u.a.)

B) Künftiger wirtschaftlicher Nutzen (future economic benefits): Aus der Ressource muss dem Unternehmen ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen zuflieβen, d.h. das Unternehmen muss allein oder zusammen mit anderen fähig sein, zukünftigen Netto - Einzahlungsüberschüssen beizutragen. Die Ressource muss nicht materieller Natur sein, sondern kann auch immaterieller Natur besitzen.

C) Verfügungsmacht über einen Vermögensgegenstand (Control by the entity): Durch die Verfügungsmacht, kann das Unternehmen Zugriffe anderer Unternehmen zu der Ressource sowohl kontrollieren als auch gegebenenfalls abgrenzen oder verbieten.

D) Vergangene Geschäftsvorfälle oder Ereignisse (past transactions and events): Ein Vermögenswert ist das Resultat vergangener Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse. Unternehmen erhalten Vermögenswerte meistens durch Kauf oder Produktion.

2.2.2 Beizulegender Zeitwert (fair value)

Der beizulegende Zeitwert im engeren Sinne, ist zur Bewertung Vermögenswerte heranzuziehen, für die es einen Börsen- oder Marktpreis nicht gibt. Das Fehlen eines Marktpreises ist entweder darauf zurückzuführen, dass der Organisationsgrad des Markts nicht stark genug ist, oder darauf, dass ein Markt überhaupt nicht existiert.26

Fair Values oder „beizulegende Zeitwerte“ können als Oberbegriff aller marktnahen Wertansätze interpretiert werden, die sowohl für Vermögenswerte als auch für Schulden gelten. Darüber hinaus wird bei beizulegenden Zeitwerten ein höherer Informationswert als den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten beigemessen.27 Bei einem vollkommenen und vollständigen Markt, kann der Unternehmenswert als Saldo der fair values aller Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz ermittelt werden.

In diesem Idealfall soll der fair value, den unternehmensunabhängigen Marktwert, auf einem vollkommenen und vollständigen Markt ermitteln. Dagegen sind diese Rahmenbedingungen in der konkreten Bilanzierungspraxis lediglich in den wenigsten Fällen anzutreffen.28

Im Rahmen unserer Arbeit, wurden in erster Linie fair value Ausprägungen nach IAS/IFRS und nach US -GAAP übersichtlich in Abbildungen 2.1 und 2.2 dargestellt, dann sind lediglich; hinsichtlich der Umfang dieser Arbeit; die fair value Konzeptionen nach IAS 36, IAS 38 sowie SFAS 141 und 142 behandelt.

Abbildung 2.1: Fair value Ausprägungen und fair value Hierarchie nach IAS/IFRS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Vgl. Ballweiser, W., Küting, K., Schildbach, T.: “Fair value - erstrebenswerter Wertansatz im Rahmen einer Reform der handelsrechtlichen Rechnungslegung?”, in Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis, Jg. 45, 6/2004, S. 533

In den letzten Jahren wurde vom FASB immer öfter der Fair Value Begriff benutzt. Obgleich dieser Begriff somit bereits vielfach durch das FASB in verschiedenen Standards verwendet wird, fehlt es bisher an einer einheitlichen Definition. Die in den genannten Standards benutzten Definitionen sind im Allgemeinen ähnlich, unterschieden sich jedoch im Detail.31

Abbildung 2.2: Fair Value Konzeptionen nach US - GAAP (Eigene Darstellung)

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Feststellung und Errechnung von Fair Values in Bezug auf Gegenstand dieser Arbeit, sind unten dargelegt.35

Fair Value nach IAS 36 (Fair value less cost to sell): Bei der Anwendung des Werthaltigkeitstests kommt der fair value zur Anwendung. Dabei wird als beste Schätzung des fair value, ein bindender Kaufvertrag angesehen (IAS 36.25). Fehlt dieser, ist der fair value der Marktpreis des Bewertungsobjekts an einem aktiven Markt (IAS36.26). Sind keine aktuellen Werte auf einem aktiven Markt bekannt, so sind als Grundlage letzter vorliegender Preis am aktiven Markt einzuschätzen (IAS 36.26). Liegen weder ein bindender Kaufpreis noch ein aktiver Markt vor, dann ist der fair value anhand anderer Informationen zu schätzen (IAS 36.27).

Fair Value nach IAS 38: Auch für immaterielle Vermögenswerte existiert die Möglichkeit der Bewertung zum fair value (IAS 38.75). Der fair value ist dabei der Wert unter Bezugnahme auf einem aktiven Markt (IAS 38.75). Liegt ein solcher Markt nicht vor, sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

Fair Value nach SFAS 141 und 142: Nach den US - GAAP folgt die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes für einen Vermögensgegenstand grundsätzlich einer dreistufigen Hierarchie:36

Stufe 1: Veräuβerungspreis an einem aktiven Markt: Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes erfolgt nach dem Wert, zu dem der Vermögenswert an einem funktionsfähigen Markt (active market) veräuβert werden kann.

Stufe 2: Marktpreis vergleichbares Vermögensgegenstandes: Sollte ein funktionsfähiger Markt für den Vermögenswert nicht existieren, so sind die Marktpreise für vergleichbare Vermögenswerte zur Bewertung heranzuziehen.

Stufe 3: Schätzwert: Sollte auch kein Markt für den Vermögenswert existieren, so ist der Wert zu schätzen, zu dem der Vermögenswert an einem funktionsfähigen Markt veräuβert werden könnte.

Sowohl bei IAS/IFRS als auch bei US GAAP, wird die Bilanzierung und Bewertung von immateriellen Vermögenswerten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, gesondert behandelt. IFRS 3 und SFAS 141 werden zur Darlegung „Business Combinations“ herangezogen. Beide

Standards profitieren von fair values hinsichtlich der Bewertung von immateriellen Vermögenswerten im Bereich der Unternehmenszusammenschlüsse.

IAS/IFRS hat; durch IFRS 3; neue Konzeptionen zur Bewertung von Fair Value entwickelt. Hier wurden die Fair Value Ausprägungen der IAS 38 und IFRS 3 voneinander genau abgegrenzt. Gleiche Situation gilt nicht zwischen SFAS 141 und SFAS 142. Beide Standards basieren auf die gleiche Fair Value Konzeption. Als Folge, wird beizulegender Zeitwert; im Rahmen der Gegenstand dieser Arbeit; bei IAS/IFRS eindeutiger als US - GAAP; dargelegt.

Mit der Bewertung der Fair Value wird das Ziel verfolgt, den Jahresabschlussbetroffenen die tatsächlichen Werte bestimmter Vermögenswerte anzugeben und damit entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln.37

2.2.3 Marktwert (market value)

Der Begriff Marktwert wird aus dem Marktpreis abgeleitet. Der Marktpreis ist der Preis, der an einem Handelsplatz für Waren einer bestimmten Gattung von durchschnittlicher Art und Güte zu einem bestimmten Zeitpunkt im Durchschnitt bezahlt wurde. Die Ermittlung des Marktpreises orientiert sich dabei an den Wiederbeschaffungskosten von Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen.38

Als Marktwert bezeichnet man den Wert, zu dem ein Gut am Markt zu einem bestimmten Zeitpunkt zwischen Kaufwilligen und Verkaufswilligen in Kenntnis der Marktlage ohne Zwang gehandelt wird. Genau genommen ist der Marktwert ein sich aus dem Spiel von Angebot und Nachfrage ergebender Gleichgewichtspreis.39

Angebot und Nachfrage ergeben sich dadurch, dass Käufer und Verkäufer unterschiedliche Wertvorstellungen von einem Gut haben. Für den Verkäufer liegt der Marktpreis über seinem subjektiven Wert und für den Käufer unter seinem subjektiven Wert. Bei börsennotierten Unternehmen beruhen Angebot und Nachfrage darauf, dass die Marktteilnehmer unterschiedliche Vorstellungen über die

Zukünftige Rendite des börsennotierten Unternehmens haben. Nur durch die unterschiedlichen Vorstellungen kommt somit ein Marktpreis bzw. Marktwert zustande.40

Der Marktwert von einem Vermögenswert sagt aus, welchen Preis man für ein Gut erzielen kann bzw. zahlen müsste, falls es einen aktiven Markt für diesen Gegenstand gäbe. Hier handelt es sich um einen fiktiven Marktpreis. Deswegen ist der Marktpreis sowohl für Käufer und als auch Verkäufer eine gute Basis, einen ersten Indikator für eine Preisvorstellung zu geben. Allerdings muss man zu erkennen, dass der tatsächliche Wert stark von dem Verhandlungsresultat abhängt.41

Zwar ist der Marktwert keine Alternative für den Nutzungswert (Barwert der zukünftigen Nettoausschüttungen), aber kann er als ein Kontrollwert für den Nutzungswert angewandt werden. Im Gegensatz zum beizulegenden Wert (fair value) ist der Marktwert immer an einen aktiven Markt geknüpft, d.h. er lässt sich nicht durch Schätzungen ermitteln.42

2.2.4 Erzielbarer Betrag (recoverable amount)

Der erzielbare Betrag ist ein Begriff hinsichtlich der Wertminderung von Vermögenswerten. Ein Vermögenswert ist im Wert gemindert, wenn sein Buchwert seinen erzielbaren Betrag übersteigt..

Der erzielbare Betrag wird als dem höheren der beiden Beträge aus Nutzungswert (value in use) (present value of future cash flows) und Nettoveräuβerungswert eines Vermögenswertes (fair value less cost to sell of an asset) definiert. Es ist nicht immer erforderlich, sowohl den Nettoveräuβerungswert als auch den Nutzungswert eines Vermögenswertes zu bestimmen. Wenn einer dieser Werte den Buchwert des Vermögenswertes übersteigt, dann wird eine Wertminderung nicht benötigt und ist es nicht unerlässlich einen anderen Wert einzuschätzen. Um diese Definition klarzustellen, muss beide Komponenten des erzielbaren Betrages; nämlich Nutzungswert (value in use) (present value of future cash flows) und Nettoveräuβerungswert (fair value less cost to sell); detailliert dargelegt werden. Deswegen wurden folgenden Seiten zur Erklärung dieser Wertbegriffe herangezogen.

2.2.4.1 Nutzungswert (value in use) (present value of future cash flows)

Nutzungswert ist der Barwert der geschätzten künftigen Cashflows, die aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer erwartet werden.43

In der Berechnung des Nutzungswertes eines Vermögenswertes müssen sich die folgenden Elemente widerspiegeln:44

a) Eine Schätzung der künftigen Cashflows, die das Unternehmen durch den Vermögenswert zu erzielen erhofft;
b) Erwartungen im Hinblick auf eventuelle wertmäβige oder zeitliche Veränderungen dieser künftigen Cashflows;
c) Der Zinseffekt, der durch den risikolosen Zinssatz des aktuellen Marktes dargestellt wird;
d) Der Preis, um die mit dem Vermögenswert verbundene Unsicherheiten zu tragen
e) Andere Faktoren, wie Illiquidität, die Marktteilnehmer bei der Preisgestaltung der künftigen Cashflows.

Die Schätzung des Nutzungswertes eines Vermögenswertes umfasst zwei Schritte: In erster Linie, wird die künftigen Cashflows aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswertes und aus seiner letzten Veräuβerung eingeschätzt, dann wird der angemessene Abzinsungssatz für jene künftigen Cashflows gebraucht.

Die Generally Accepted Accounting Principles führen dazu, dass der Cashflow weitgehend „faire“, d.h. bereinigte betriebswirtschaftliche Werte darstellen.45

Der Cashflow dient dem Bilanzleser in Form einer Kennzahl zur Verbesserung der Informationsfunktion, denn bei alleiniger Betrachtung der Angaben, können keine ausreichenden Aussagen zur Lage des Vermögensgegenstandes getroffen werden.46

In die Schätzungen der künftigen Cashflows sind folgende Elemente einzubeziehen:47

a) Prognosen der Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung des Vermögenswertes;
b) Prognosen der Mittelabflüsse, die zwangsläufig entstehen, um Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes zu erzielen;
c) Netto-Cashflows, die gegebenenfalls für den Abgang des Vermögenswertes am Ende seiner Nutzungsdauer eingehen.

Die Schätzung der Netto-Cashflows wird in ähnlicher Weise wie beim beizulegenden Zeitwert abzüglich der Veräuβerungskosten (fair value less cost to sell) eines Vermögenswertes zu bestimmen, wenn für den beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräuβerungskosten weder bindender Kaufvertrag noch aktiver Marktpreis gibt und seine Ermittlung anhand anderer Informationen geschätzt werden muss. Allerdings handelt es sich um einige Unterschiede. Bei der Schätzung der Netto-Cashflows:48

1) Ein Unternehmen verwendet die Preise, die das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht haben.
2) Das Unternehmen passt die Preise wegen der Auswirkungen künftiger Preiserhöhungen, aufgrund der allgemeinen Inflation und spezieller künftiger Preissteigerungen bzw. Preissenkungen an.

Darüber hinaus können auch künftige Cashflows in Fremdwährung eingeschätzt werden. Sie werden mit einem angemessenen Abzinsungssatz für diese Währung abgezinst. Um den Barwert der geschätzten künftigen Cashflows zu ermitteln, wird in der Praxis discounted cash - flow Methode bzw. DCF - Verfahren angewandt.

2.2.4.2 Nettoveräuβerungswert (fair value less cost to sell)

Seit Verabschiedung von IAS 36 (neue Version - 2004) wird anstelle des Begriffs Nettoveräußerungswert (fair value less cost to sell) nunmehr der Begriff beizulegender Zeitwert abzüglich Veräuβerungskosten verwendet. Inhaltlich hat sich jedoch nichts geändert. Die Änderung des Begriffes liegt in einer Vereinheitlichung mit IFRS 5 begründet. Mit Verabschiedung von IFRS 5 trat der Begriff;

beizulegender Zeitwert abzüglich Verkaufskosten; in Erscheinung.49 Allerdings wird der alte Begriff Nettoveräußerungswert in der Fachliteratur noch häufiger verwendet, darum wurde in folgenden Seiten dieser Arbeit, der Begriff “Nettoveräuβerungswert” bevorzugt.

Nettoveräuβerungswert ist definiert als der Betrag, der durch den Verkauf eines Vermögenswertes in einer Transaktion zu Marktbedingungen zwischen sachverständigen und verkaufswilligen Parteien nach Abzug der Veräuβerungskosten ermittelt werden kann. Veräuβerungskosten sind dem Verkauf direkt zurechenbare Kosten wie z.B. Rechtsanwaltskosten, verkaufsabhängige Steuern und andere Einzelkosten zur Vorbereitung des Verkaufs wie z.B. Demotagekosten.50

Hier ist anzumerken, dass für einen maβgeblichen Teil der (immateriellen) Vermögenswerte der Nettoveräuβerungswert mangels verwendbarer Marktpreisen tatsächlich nicht ermittelbar ist. Darüber hinaus sinkt der Nettoveräuβerungswert bei vielen (immateriellen) Vermögenswerten in den ersten Perioden nach dem Erwerb deutlich schneller als der Nutzungswert. Wegen dieser Gründe meiden Unternehmen in der Regel vom Nettoveräuβerungswert als Vergleichsgröβe zum Buchwert.51

3. IMMATERIELLE VERMÖGENSWERTE (INTANGIBLE ASSETS)

In der Literatur handelt es sich um keine einheitliche Bezeichnung für immaterielle Vermögenswerte.52 So werden verschiedene Begriffe wie, immaterielle Güter“, „immaterielle Vermögensgegenstände“, „intangible assets“, „intellectual property“ „intellektuelles Kapital“ und immaterielle Werte häufig als Synonyme bzw. inhaltsähnliche Begriffe für „immaterielle Vermögenswerte“ angewandt.53

Wegen der Unordnung der Begriffe hinsichtlich immaterieller Vermögenswerte, werden zunächst immaterielle Güter und ihre Abgrenzung von materiellen und finanziellen Gütern erläutert, sowie die Bedingungen, um einen immateriellen Wert bzw. Gut als immaterieller Vermögenswerte zu akzeptieren, werden analysiert. Zweitens werden grundlegende immaterielle Vermögenswerte; Patenten, Lizenzen, Urheberrechte, Konzessionen, Warenzeichen(Marken) und Know-how; dargelegt. Drittens wird dem intellektuellen Kapital; auch ein Teil immaterieller Werte; übersichtlich erwähnt und seine Gliederung wird dargestellt. Schlieβlich wird die steigende Relevanz immaterieller Vermögenswerte für Unternehmen anhand der Abbildung verdeutlicht.

Um eine zweckentsprechende Definition für immaterielle Güter zu entwickeln, ist es erforderlich, die Form, in der Güter in Erscheinung treten, näher zu beobachten. Wesentlichstes Merkmal zur Feststellung der Erscheinungsform von Gütern ist das Vorhandensein einer physischen Substanz.54

„Materiell“ bedeutet im wörtlichen Sinne „körperlich“, „stofflich“, „sinnlich wahrnehmbar“. Im Gegensatz dazu gilt alles „Nichtkörperliche“, „Stofflose“, „Geistige“ als „immateriell“. Materielle Güter bestehen aus einer stofflichen Substanz und sind sie räumlich abgrenzbar, dagegen sind immaterielle Güter substanzlos und räumlich nicht abgrenzbar.55 Durch das Kriterium „physische Substanz“ können Güter in die beiden Hauptkategorien als materielle- und immaterielle Güter eingeordnet werden.

Abbildung 3.1: Gliederung von Gütern nach dem Merkmal „physische Substanz“

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Vgl. Heyd, R., Ingold, L. M.: Immaterielle Vermögenswerte und Goodwill nach IFRS, S.2.

Die rein materiellen Güter bestehen lediglich aus Materie (z.B. in der Natur vorkommender Rohstoffe). Allerdings setzen sich überwiegender Teil von materiellen Gütern aus Verbundgütern zusammen; denn allein mit Hilfe materieller Produktionsfaktoren lässt sich normalerweise keine vermarktungsfähige Leistung zu produzieren, weil im Rahmen der Weiterverarbeitung von Rohstoffen zumeist auch ein gewisser Anteil immaterieller Produktionsfaktoren (Know-how) benötigt wird.56

Immaterielle Güter werden in drei Kategorien eingeteilt. Die rein immateriellen Güter umfassen keine materiellen Bestandteile. (z.B. Das sich im Gedächtnis eines Anwalts befindende Fachwissen stellt ein rein immaterielles Gut dar.) Dagegen sind materialisierte immaterielle Güter fest mit einem materiellen Trägermedium verbunden. (z.B. Musikstücke, die auf einen materiellen Datenträger gespeichert werden zählen zu den materialisierten immateriellen Gütern).57

Nominalgüter zeichnen sich wie rein immaterielle Güter keine körperliche Substanz aus. Gleichwohl werden sie von den rein immateriellen und materialisierten immateriellen Gütern durch das Kriterium monetär abgegrenzt. Darum gehören sie zu dem finanzwirtschaftlichen Bereich des

Unternehmens und werden sie für bilanzielle Zwecke von den materiellen und immateriellen Werten, sowohl definitorisch als auch gliederungstechnisch, gesondert analysiert.58

Die Abgrenzung Verbundgüter von den materialisierten immateriellen Gütern kann manchmal problematisch sein. Um ein Gut zwischen diesen Arten zuzuordnen, ist das Kriterium „Funktion der körperlichen Komponente“ geeignet. Nach diesem Kriterium, wird ein Gut als materiell eingestuft, wenn die materielle Komponente eines Gutes eigenständige Bedeutung, ohne eine untergeordnete Bedeutung der immateriellen Komponente, herbeiführen kann. (z.B. Ein Auto ist ein typisches Verbundgut, da die materiellen Komponenten; wie Stahl, Glas, Kunststoffe usw.; eine eigenständige Bedeutung haben).59

Andererseits sollen Güter als immateriell zu klassifizieren, wenn die materielle Komponente nur untergeordnete Bedeutung haben und insbesondere zu den Transport-, Dokumentation-, Speicherungsoder Lagerungszwecken dient. Demnach zählt z.B. Software zu den immateriellen Gütern, obwohl sie auf einer Diskette gespeichert, deswegen physisch erkennbar ist.60

Immaterielle Güter sind nur dann als immaterieller Vermögenswert akzeptiert und damit in der Bilanz ansatzfähig, wenn sie die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:61

- Identifizierbarkeit, d.h. insbesondere Abgrenzbarkeit vom Goodwill.

- Kontrolle/Verfügungsmacht des Unternehmens über die betreffenden Güter.

- Künftiger ökonomischer Nutzen.

- Verlässliche Messbarkeit der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

In der bisherigen Fassung von IAS 38 (1998) war der Begriff „Identifizierbarkeit“ nicht genau definiert, allerdings handelte es sich um eine Abgrenzung vom Goodwill mittels des Separierbarkeitskriteriums. Bei der Neufassung von IAS 38 (2004) - in Anlehnung an SFAS 142 (2001) - wurde davon ausgegangen, dass bei einem immateriellen Vermögenswert, die Bedingung der Identifizierbarkeit erfüllt, wenn er aus vertraglichen oder gesetzlichen Rechten resultiert (Contractual or other Legal Rights) oder wenn er separierbar ist. Separierbarkeit liegt vor, wenn eine Vermietung, Verkauf,

Tausch, Übertragung oder Vertrieb des immateriellen Vermögenswertes allein oder zusammen mit anderen Vermögenswerten oder mit anderen Schulden möglich ist.62

Die Verfügungsmacht bzw. Kontrolle umfasst die Verfügung und Ausübung von Rechten, um den Nutzenzufluss im Unternehmen zu sichern. Diese Rechte sind gesetzlich bestimmt und vor Gericht durchsetzbar. Darüber hinaus verunmöglichen sie anderen Personen den Zugang dieser Nutzenzuflüssen. Z.B. Wenn ein Lehrbuch ohne Zustimmung des Autors kopiert und als Skript an einer Universität veräuβert wird, dann kann der Autor bzw. der Verlag auf Unterlassung klagen.63

Der künftige wirtschaftliche Nutzen ist durch in der Zukunft erwartete Mehreinnahmen oder geringere Ausgaben zu konkretisieren.

Zahlreiche identifizierbare immaterielle Werte gehören rechtlich zum Unternehmen nicht, darum können sie in der Bilanz als immaterieller Vermögenswert nicht angesetzt werden. Um diese Bedingung zu verdeutlichen wurde hier ein Beispiel gegeben:64

Beispiel 3.1: Akzeptanz immaterieller Werte als immaterieller Vermögenswerte

Mitarbeiter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden auf Firmenkosten zum Certified Public Accountant (CPA) ausgebildet.

Es steht zu hoffen, dass der CPA - Titel dem Unternehmen künftigen Nutzen stiftet und auch die Identifizierbarkeit ist unzweifelhaft. Allerdings besitzt das Unternehmen nicht die Verfügungsgewalt über den Titel und das Wissen ihrer Mitarbeiter. Diese haben jederzeit das Recht, innerhalb der Kündigungsfrist das Unternehmen zu verlassen. Insofern handelt es sich um keinen immateriellen Vermögenswert der WP - Gesellschaft.

Darüber hinaus müssen immaterielle Vermögenswerte, Grundlage für andere immaterielle und materielle Vermögenswerte geschaffenen Fähigkeiten sein, anstatt isolierte Fähigkeiten ohne Synergien zu kreieren, deswegen kann die strategische Rolle immaterieller Vermögenswerte nicht gesondert betrachtet werden.65

Nach Öğredik, wird der Begriff der immateriellen Vermögenswerte des Anlagevermögens in folgenden wichtigen Kategorien; nämlich Patente, Lizenzen, Konzessionen, Warenzeichen (Marken), Urheberrechte und Know-how; eingeteilt:66

Patente: Ein Patent ist ein vom Staat verliehenes Recht. Patente schützen Erfindungen. Sie werden für einzelne Länder und für befristete Zeit erteilt. Das Patent ist ein ausschlieβliches Recht, das dem Patentinhaber die Möglichkeit gibt, Dritten während dieser Zeit die Benutzung der Erfindung zu untersagen. Um patentierbar zu sein, muss die Erfindung sowohl neu als auch gewerblich anwendbar sein.

Lizenzen: Allgemein ist eine Lizenz, eine Erlaubnis. Das Wort wurde von der lateinischen Sprache (lateinisch: licere = deutsch: erlauben) abgeleitet. Lizenz ist eine Rechtliche Vereinbarung, bei der, der Lizenzgeber (Licensor) dem Lizenznehmer (Licensee) gegen eine Lizenzgebühr (Royalty) ein Nutzungsrecht an einem gewerblichen Schutzrecht (z.B. Patent oder Marke) gewährt.

Konzessionen: Unter einer Konzession kann man im Sinne des Verwaltungsrechts folgendes verstehen: a) Die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer öffentlichen Sache b) die behördliche Bewilligung zum Betrieb eines bewilligungspflichtigen Gewerbes c) Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit, die eigentlich einer Person des öffentlichen Rechts vorbehalten ist. (Beispiele: Apothekenkonzessionen, Gaststättenkonzessionen, Schenkkonzession, Mineralgewinnungsrechte usw.)

Marken und Warenzeichen: Eine Marke ist rechtlich ein besonderes Zeichen, das dazu dient als Handelsname bestimmte Waren oder Dienstleistleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Häufig werden Warenzeichen mit einem ® (in Deutschland) oder mit einem ™ (Abkürzung für trademark; vor allem von US - Firmen gebraucht) als Hinweis auf eingetragenen Markenschutz gekennzeichnet. Um die Wichtigkeit der Handelsmarke klarzustellen wurde hier ein Beispiel gegeben.67

Was macht die etwa 120 Milliarden US Dollar Marktwert von Coca - Cola aus? Die Abfüllanlagen? Kaum nicht. Schauen wir also in die Bilanz des Geschäftsjahres 2002. Die Bilanzsumme der Coca - Cola Company beträgt 2003 27 Mrd. US Dollar und den gröβten Anteil an dieser Bilanzsumme haben die Betriebsanlagen mit 9,6 Mrd. US - $. Wie kann es sein, dass der Marktwert des Eigenkapitals 8 Mal so hoch ist, wie der Buchwert des Eigenkapitals mit 14 Mrd. US - $. Laut dem von der Markenagentur Interbrand jährlich durchgeführten Markentest beträgt der Wert der Marke Coca - Cola ca. 70 Mrd. US - $, also fast dreifach der Bilanzsumme und mehr als die Hälfte des Marktwertes. Coca - Cola wäre ohne die Handelsmarke Coca - Cola nur irgendeine braune Limonade.

Urheberrechte: Ein Urheberrecht dient zum Schutz des Schöpfers von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Gestützt sind Sprachwerke der Baukunst, Filme, Musikstücke, Grafiken, Fotografien. Grundsätzlich ist das Urheberrecht nicht verkäuflich. Es können nur Nutzungsrechte gewährt werden. Dieses Recht währt bis 70 Jahre (nur für Fotografien 25 Jahre) nach dem des Urhebers und ist es international gestützt.

Know-how: Es als immaterielle Ressource ist ein Vermögenswert einer Organisation, wenn dieses a) einzeln oder in Kombination schwer imitierbar bzw. substituierbar ist sowie b) das Unternehmen in der Lage ist, die entsprechenden Ressourcen durch organisatorische Gestaltung in Leistungspotenziale zu überführen und davon zu profitieren. Im Unternehmenswert tritt das Know-how im Goodwill in Erscheinung.

Häufig werden in der Literatur immaterielle Vermögenswerte und das intellektuelle Kapital gleichgesetzt. Unter dem Begriff Intellektuelles Kapital im weiteren Sinne, werden im Wesentlichen Kunden- und Partnerbeziehungen, aber auch das Wissen und die Kompetenz der Mitarbeiter verstanden. Des Weiteren werden die Unternehmenskultur und das Image des Unternehmens genannt.68

Intellektuelles Kapital kann, wegen ungenügende Kontrollmöglichkeiten über den zu erwartenden zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen; bzw. eines geschulten und motivierten Personals; nicht in der Bilanz gesondert angesetzt werden, sonst werden sie meistens im Goodwill einbezogen.69

Nach Arbeitskreis „Immaterielle Werte im Rechnungswesen“ der Schmalenbach - Gesellschaft, wird Intellektuelles Kapital umfangreich in sieben Kategorien behandelt:70

1) Innovation Capital: Es beinhaltet die immateriellen Werte im Bereich der Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensinnovationen eines Unternehmens. Hierzu zählen z. B. neue Patente, Software und Filme eines Unternehmens.

2) Human Capital: Es umfasst die immateriellen Werte eines Unternehmens im Personalbereich. Hierzu können z.B. Ausbildung der Mitarbeiter, Know-how der Experten und Führungsqualität der Vorstand gezählt werden.

3) Customer Capital: Hier werden die immateriellen Werte eines Unternehmens im Absatzbereich zusammengefasst. Kundenlisten, Kundenzufriedenheit und Handelsmarken (Warenzeichen) sind Beispiele für „Customer Capital“.

4) Investor Capital: Das Investor Capital enthält die immateriellen Werte im Finanzbereich eines Unternehmens, die sich in günstigen Konditionen für die Eigen- und Fremdkapitalbeschaffung niederschlagen. So kann ein Unternehmen gegebenenfalls eine Kreditkonditionen und Liquidität verbessern.

5) Process Capital: Immaterielle Werte im Organisationsbereich werden unter dem Prozesskapital (Process Capital) zusammengefasst. Hierzu zählen z. B. ein funktionierendes Vertriebsnetz, eine hochwertige Qualitätssicherung und ein gutes Kommunikationsnetz.

6) Location Capital: Es bezeichnet die immateriellen Werte eines Unternehmens, das sich aus dessen Standort ergeben. Dies sind z. B. Standortvorteile, die auf einer günstigen Verkehrsbindung beruhen, oder Steuervorteile.

7) Supplier Capital: Es umfasst die immateriellen Werte eines Unternehmens im Beschaffungsbereich. Hierzu zählen z. B. Kaufverträge von bestimmten Rohstoffen, die nur in knappen Ressourcen verfügbar sind.

Hier muss auch zu bemerken, dass die Kategorien nicht überschneidungsfrei sind und einzelne immaterielle Werte möglicherweise zu mehreren Kategorien zuzuordnen werden können. z. B. kann ein Vertriebssystem sowohl als „Customer Capital“ als auch als „Process Capital“ klassifiziert werden.71

Der Wandel von der Industrie- zur Dienstleistungs- und Hochtechnologiegesellschaft tritt gleichzeitig mit einer steigenden Tendenz von immateriellen Vermögenswerten auf. Grundstücke, Gebäude, Produktionsanlagen oder Vorräte stellen bei wachsender Zahl von Unternehmen und Branchen nicht mehr die entscheidenden Werttreiber dar. An ihre Stelle rücken physisch nicht erkennbare wirtschaftliche Vorteile wie Rechte, Lizenzen, Marken, Know-how usw.72

Die zunehmende Wichtigkeit immaterieller Vermögenswerte wird durch die folgende Abbildung nachgewiesen:

Abbildung 3.2: Zunehmende Wichtigkeit immaterieller Vermögenswerte

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Mueller, M., J.: Amortization of Certain Intangible Assets, in: Journal of Accountancy, Dezember 2004, S. 76

3.1 Bilanzansatz und Bewertung immaterieller Vermögenswerte nach IAS/IFRS

Im folgenden Abschnitt wird der Bilanzansatz und Bewertung der immateriellen Vermögenswerte nach IAS/IFRS; ausschlieβlich Goodwill und immaterieller Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer erläutert.73

3.1.1 Bilanzansatz immaterieller Vermögenswerte nach IAS/IFRS

Hier werden in erster Linie Bilanzansatz und Aktivierung immaterieller Vermögenswerte nach IAS 38 dargelegt. Ansatzkriterien für im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene immaterielle Vermögenswerte werden nach IFRS 3 unter 3.1.1.2 gesondert analysiert.

3.1.1.1 Bilanzansatz immaterieller Vermögenswerte nach IAS 38

Gemäβ IAS 38.8 ist ein immaterieller Vermögenswert, ein identifizierbarer und nicht monetärer Vermögenswert ohne physische Substanz. IAS 38 schreibt die Aktivierung immaterieller Vermögenswerte vor, wenn bestimmte Ansatzkriterien erfüllt sind. Um diese Kriterien und deren Anwendungsbereich besser zu verstehen, werden sie in einer dreistufigen Gliederung dargestellt. Eine Aktivierung wird mit jeder weiteren Stufe schwieriger, bis in der 3. Stufe für bestimmte immaterielle Vermögenswerte ein explizites Ansatzverbot gilt.74 Diese Vorgehensweise wird durch folgende Abbildung veranschaulicht.

Abbildung 3.3: Dreistufige Ansatzkriterien des IAS 38

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Stufe 1: Ein immaterielles Gut muss aktiviert werden, wenn er:75

a) Definitionskriterien eines immateriellen Vermögenswertes nach IAS 38.10 und

b) Ansatzkriterien für alle immateriellen Vermögenswerte nach IAS 38.21 kumulativ erfüllt.

Die Definitionskriterien für immaterielle Vermögenswerte sind Identifizierbarkeit und Verfügungsmacht über den betreffenden Vermögenswert. Nach IAS 38.12 ist ein Vermögenswert identifizierbar, wenn a) der immaterielle Vermögenswert separierbar ist - d.h. vom Unternehmen allein (getrennt) verkauft, vermietet oder in anderer Weise übertragen werden kann - oder b) der immaterielle Vermögenswert durch einen vertraglichen oder rechtlich- bzw. gesetzlichen Anspruch gesichert ist. Ein Unternehmen verfügt über einen Vermögenswert, wenn das Unternehmen die Macht hat, sich den künftigen wirtschaftlichen Nutzen verschafft und es den Zugriff Dritter auf diesen Nutzen beschränkt. (z.B. technisches und Vermarktungs- Know-how, das vom Unternehmen durch gesetzliche Rechte wie Wettbewerbsbeschränkungen, Urheberrechte oder Vertraulichkeitsverpflichtungen an das Personal genutzt werden.)76

Die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38.21 sind die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen wirtschaftlichen Vorteils durch Nutzenzuflusses und die zuverlässige Bewertung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des betreffenden Vermögenswertes.77

Ein entgeltlich erworbener (derivativer) immaterieller Vermögenswert erfüllt die Definitions- und Ansatzkriterien kumulativ (Stufe 1), wenn er identifizierbar, substanzlos, (wahrscheinlich) wirtschaftlich vorteilhaft, verlässlich bewertungsfähig und kontrollierbar ist und nicht zu den Nominalgütern gezählt wird. So ist er in der Bilanz als immaterieller Vermögenswert aktivierungspflichtig.78

Nach IAS 38.25 und 38.33 reflektiert von Dritten (derivativ) erworbene immaterielle Vermögenswerte, die Bezahlung eines Preises - oder eine Gegenleistung in anderer Form - automatisch. Dieser Preis bzw. Gegenleistung ist der Nachweis des Vorhandenseins eines wirtschaftlichen Vorteils, der dem Käufer wahrscheinlich durch den immateriellen Vermögenswert in der Zukunft zuflieβen wird. Ohne die Erwartung eines solchen Vorteils wäre kein rational handelnder Käufer bereit, für einen (immateriellen)

Vermögenswert einen entsprechenden Preis zu bezahlen. Somit gilt das Kriterium „wahrscheinlich wirtschaftlich vorteilhaft“ bei derivativen immateriellen Vermögenswerten stets als erfüllt.79

Stufe 2: Neben der Erfüllung der Definitionskriterien als immaterieller Vermögenswert nach IAS

38.10 und Ansatzkriterien für alle immaterielle Vermögenswerte nach IAS 38.21, müssen originäre (selbst erstellte) immaterielle Vermögenswerte auch zusätzliche Ansatzkriterien nach IAS 38.51 erfüllen, damit sie als ein immaterieller Vermögenswert aktiviert werden darf. Diese ergänzenden Ansatzkriterien werden erfüllt, wenn:80

- Der künftige Nutzen von immateriellem Vermögenswert auch wahrscheinlich dem bilanzierenden Unternehmen zuflieβen wird und

- Die Zugangskosten (Anschaffungs- oder Herstellungskosten) des Vermögenswertes verlässlich bestimmt werden können.

Nach Ansicht des IASB bewirken diese zusätzlichen Ansatzkriterien allerdings keine Verschärfung der allgemeinen Ansatzkriterien und lösen demnach keine restriktivere Behandlung originärer immaterieller Vermögenswerte aus. Diese ergänzenden Kriterien dienen nur zu der Verdeutlichung und logische Umsetzung der Ansatzkriterien, die für alle immateriellen Vermögenswerte (in Stufe 1) gelten. Allerdings können in der Praxis, originäre immaterielle Vermögenswerte weniger als derivative immaterielle Vermögenswerte in der Bilanz angesetzt werden.81

Stufe 3: Nach IAS 38 geht es um ein explizites Ansatzverbot für manche immaterielle Vermögenswerte (Stufe 3). Danach sind folgende Sachverhalte sofort und ausnahmslos als Aufwand zu erfassen:82

a) Immaterielle Güter, die nicht der Definitionskriterien des IAS 38.10 entsprechen,
b) Ausgaben, die zwar Definitionskriterien des IAS 38.10 erfüllen aber die Ansatzkriterien für alle immaterielle Werte gemäβ IAS 38.21 nicht verwirklichen können,
c) Alle Forschungskosten.

[...]


1 Vgl. Institut für Unternehmensführung, Wirtschaftsuniversität Wien: Immaterielle Vermögenswerte bei der Telekom Austria AG, Herausgeber.: Gerhard Speckbacher, Raoul Ruthner, Kertsin Neumann, Agnes Heftberger, Wien 2003, S. 3.

2 Vgl. Deutsche Bank Research: Bewertet Immaterielles! : Immaterielles Kapital kann und muss bewertet werden - Eigentümer wie Bewerter profitieren, Nr. 331, 25.08.2005, S. 3.

3 Vgl. Institut für Unternehmensführung, Wirtschaftsuniversität Wien: ebenda, S. 4.

4 Für detaillierte Angaben in Bezug auf das Verhältnis zwischen Werte der Top - 100 Marken und ihrer Bilanzsumme, s. ANHANG (Analyse der Top - 100 Marken).

5 Vgl. Institut für Unternehmensführung, Wirtschaftsuniversität Wien, ebenda, S. 3 f.

6 Für Bilanzierung aktive und passive latente Steuern nach IAS/IFRS s. International Accounting Standard No. 12 (IAS 12), nach US - GAAP s. Statement of Financial Accounting Standard No. 109 (SFAS 109).

7 Für Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte aus Versicherungsverträge nach IAS/IFRS s. International Financial Reporting Standard No. 4 (IFRS 4), nach US - GAAP, s. (SFAS 120).

8 Für Bilanzierung immaterieller Vermögenswerte aus Leasingverträge nach IAS/IFRS s. (IAS 17), nach US - GAAP s. (SFAS 109).

9 Für die Bilanzierung der angefallenen Herstellungskosten zur Erstellung einer Website, gibt es weder nach IAS/IFRS noch gemäβ US - GAAP einen expliziten Standard. Die Regelungen haben deshalb nur einen Empfehlungscharakter. Für detaillierte Angaben nach IAS/IFRS s. Bericht von Standard Interpretation Committee No. 32 (SIC 32), nach US - GAAP s. zweite Bericht von Emerging Issues Task Force im Jahr 2000 (EITF 00-2).

10 Vgl. Schön, D.: Kröninger, L.: Was bei der Umstellung auf IAS/IFRS zu beachten ist, in: Controlling, Jg. 17, Heft 2,

11 http://www.htwm.de/ww/teachware/profsch/ss04/gpr.pdf, 26.05.2004.

12 Diese Angaben wurden von der deutschen Börse AG erhalten. Stand der Angaben: 30.06.2004.

13 http://www.ax-net.de/inhalt/iasb_iasc/vomiasczumiasb.htm, 29.04.2005.

14 Vgl. Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung; Die Vorschriften nach IAS; HGB und US - GAAP, Erich Schmidt Verlag, 3. Aufl., Berlin 2003, S. 8.

15 Vgl. Buchholz, R.: Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS, Verlag Franz Vahlen, 2. Aufl., 2004 München, S. 208.

16 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: Immaterielle Vermögenswerte und Goodwill nach IFRS: Bewertung, Bilanzierung und Berichterstattung, Verlag Franz Vahlen, München 2004, S. 9.

17 Vgl. Saltoğlu, M.: Uluslararası Finansal Raporlamanın Geleceğine Yön Veren Gelişmeler, in: Muhasebe Bilim Dünyası Dergisi, Cilt: 7, Sayı: 1, Mart 2005, S. 105.

18 Grünberger, D., Grünberger, H.: a.a.O, S. 5.

19 Vgl. Grünberger, D., Grünberger, H.: ebenda, S. 6.

20 Vgl. Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung; Die Vorschriften nach IAS; HGB und US - GAAP, a.a.O., S. 6.

21 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: ebenda, S. 10 f.

22 Vgl. Schneck, O.: Lexikon der Betriebswirtschaft, 4. völlig überarbeitete und erweiterte Aufl., Deutscher Taschenbuch Verlag, München 2000, S. 970 f.

23 Vgl. Schneck, O.: ebenda, S. 970 f.

24 Vgl. Weetman, P.: Financial & Management Accounting: An Introduction, Prentice Hall, 2nd ed., Edinburgh/Harlow 1999, S. 28.

25 Vgl. Weetman, P.: ebenda, S. 28 f. / Schilbach, T.: a.a.O, S. 30.

26 Weber, K., Claus, P.: Rechnungslegung “Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung”, 3. Aufl., Stuttgart 1990, S. 856 f.

27 Vgl. Zimmermann, J., Schütte, J.: “Fair Values” in Das Wirtschaftsstudium, Jg. 33, Heft 8 - 9/2004, S. 1029.

28 Vgl. Ballweiser, W., Küting, K., Schildbach, T.: “Fair value - erstrebenswerter Wertansatz im Rahmen einer Reform der handelsrechtlichen Rechnungslegung?”, in Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis, Jg. 45, 6/2004, S. 532.

29 Vgl. Lüdenbach, N., Hoffmann, W. D.: IAS/IFRS Kommentar, Rudolf Haufe Verlag, 2. Aufl., Freiburg 2004, S. 1313.

30 http://www.ifrs-portal.com/Standards_de_neu/IFRS_02_de/02.htm, 09.05.2005.

31 KPMG - Mitteilungen: US - GAAP News: Neuigkeiten zur Rechnungslegung nach US - GAAP, Berlin 2004, S. 1.

32 Vgl. FASB, SFAS No. 23: Inception of Lease, Connecticut 1978, FAS 23 Summary, S. 4.

33 Vgl. Schildbach, T.: US - GAAP: Amerikanische Rechnungslegung und ihre Grundlagen, Franz Vahlen Verlag, 2. Aufl., München 2002, S. 214.

34 Vgl. FASB, SFAS No. 144: Accounting for the Impairment or Disposal of Long-lived Assets, Connecticut 2001, Par. 22, S. 12.

35 Vgl. Ballweiser, W., Küting, K., Schildbach, T.: ebenda, S. 532 f.

36 Vgl. Richter, M.: Die Bewertung des Goodwills nach SFAS No. 141 und SFAS No. 142, hrsg. von Jörg Baetge, IDW Verlag, erste Aufl., Düsseldorf 2004, S. 72.

37 Baetge, J., Kirsch, H.; Thiele, S.: Bilanzen, IDW Verlag GmbH, 7. überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2003, S. 242.

38 Vahlens groβes Wirtschaftslexikon / hrsg. Von Erwin Dichtl und Otmar Issing, Franz Vahlen Verlag, Band 2, München 1987, S. 856 f.

39 Born, K.: Unternehmensanalyse und Unternehmensbewertung, Schäffer Poeschel Verlag, 2. Aufl., Stuttgart 2003, S. 15.

40 Vgl. Born, K.: ebenda, S. 15.

41 Vgl. Born, K.: ebenda, S. 15.

42 Baetge, J., Kirsch, H., Thiele, S.: ebenda, S. 242.

43 http://www.ifrs-portal.com/Standards_de_neu/IFRS_05_de/06.htm#Anhang%20A, 04.05.2005.

44 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union: International Accounting Standard 36: Wertminderung von Vermögenswerten, 31.12.2004, Par. 30, L. 392/91.

45 Helbling, C.: Unternehmensbewertung und Steuern, IDW - Verlag, 6. Aufl., Düsseldorf 1991, S. 93.

46 Vgl. Busse von Colbe, W.: Lexikon des Rechnungswesens, Oldenbourg Verlag, 2. Aufl., München 1991, S. 92.

47 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union: ebenda, Par. 39, L 392/93.

48 Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union: ebenda, Par. 53, L 392/94 f.

49 http://www.ifrs-portal.com/forum1/forum_entry.php?id=1406&page=0&category=all&order=time, 01.04.2005.

50 Vgl. KPMG Deutsche Treuhand Gesellschaft: IFRS aktuell: Neuregelungen 2004: IFRS 1 bis 5, Schäffer - Poeschel Verlag, Stuttgart 2004, S. 108.

51 Vgl. Budde, T.: Wertminderungstests nach IAS 36: komplexe Rechenwerke nicht nur für die Bewertung des Goodwills, in: Betriebs-Berater, Jg. 60, Heft 47, S. 2569.

52 In diesem Kapitel wurden immaterielle Vermögenswerte (Vermögensgegenstände) ausschlieβlich des Geschäftsund Firmenwerts (Goodwill) dargelegt. Im Rahmen dieser Arbeit, wurde Bilanzansatz und Bewertung des Geschäftsund Firmenwerts nach IAS/IFRS und US - GAAP; gesondert von anderen immateriellen Vermögenswerten; im vierten Kapitel ausführlich und erschöpfend behandelt.

53 Vgl. Arbeitskreis “Immaterielle Werte im Rechnungswesen” der Schmalenbach - Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., in: Der Betrieb, Jg. 54 (2001), Heft 19, S. 990.

54 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: a.a.O., S. 1 f.

55 Vgl. Schmidt, H.: Philosophisches Wörterbuch, begründet von Schmidt, H.: neu bearbeitet von Schischkoff, G.: Alfred Kröner Verlag, 21. Aufl., Stuttgart 1982, S. 306.

56 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: ebenda, S. 2 f.

57 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: ebenda, S. 3.

58 Vgl. Arbeitskreis “Immaterielle Werte im Rechnungswesen” der Schmalenbach - Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., ebenda, S. 990. / Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: ebenda, S. 3 f.

59 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: ebenda, S. 3.

60 Vgl. Arbeitskreis “Immaterielle Werte im Rechnungswesen” der Schmalenbach - Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., ebenda, S. 990.

61 Vgl. Lüdenbach, N.: Hoffmann, W. D.: IAS/IFRS Kommentar, a.a.O., S. 469. / Sönmez, F.: Maddi Olmayan Duran Varlıklar, (TMS 8 ve SPK Tebliğleriyle Karşılaştırmalı Olarak) in: Diyalog Dergisi, Yıl: 19, Sayı: 191, S. 130.

62 Vgl. Watrin, C., Strohm, C., Struffert, R.: Aktuelle Entwicklungen der Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS, in: Die Wirtschaftsprüfung, Jg. 57, Heft 24, S. 1454.

63 Vgl. Buchholz, R.: Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS, a.a.O., S. 234. / Lüdenbach, N., Hoffmann, W. D.: IAS/IFRS Kommentar, a.a.O., S. 473.

64 Vgl. Pellens, B., Fülbier, U. R., Gassen, J.: Internationale Rechnungslegung, Schäffer - Poeschel Verlag, 5. Aufl., Stuttgart 2004, S. 254.

65 Vgl. Kaplan, R. S., Norton, P. N.: Strategy Maps: “Der Weg von immateriellen Werten zum materiellen Erfolg”, Schäffer - Poeschel Verlag, Stuttgart 2004, S. 181.

66 Vgl. Öğredik, G.: Maddi Olmayan Duran Varlık Kavramı Açısından Web Sitesi ile İlgili Harcamalar ve Taslak Halindeki Türk Ticaret Kanunu, in: Vergi Dünyası, Yıl: 25, Sayı: 290, S. 146 f.

67 Vgl. Pellens, B., Fülbier, U. R., Gassen, J.: a.a.O., S.252

68 Vgl. Müller, A.: Controlling von Intangible Assets, in: Controlling & Management, 48. Jg., Heft 6, S. 397 f.

69 Vgl. Müller, A.: ebenda, S. 397.

70 Vgl. Arbeitskreis “Immaterielle Werte im Rechnungswesen” der Schmalenbach - Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., ebenda, S. 990 f.

71 Arbeitskreis “Immaterielle Werte im Rechnungswesen” der Schmalenbach - Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., ebenda, S. 991.

72 Vgl. Arbeitskreis “Immaterielle Werte im Rechnungswesen” der Schmalenbach - Gesellschaft für Betriebswirtschaft e.V., ebenda, S. 989.

73 Immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer werden; wie Goodwill; auβerplanmäβig abgeschrieben, jährlich auf Wertminderung zu überprüfen und sind sie bei ihrer Folgebewertung ein Betreff von IAS 36. Daher werden sie im vierten Kapitel mit Goodwill ausführlich behandelt.

74 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: a.a.O., S. 32 f.

75 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: ebenda, S. 33.

76 Vgl. KPMG Deutsche Treuhandgesellschaft, a.a.O., S. 75 f. / Vgl. Lüdenbach, N., Hoffmann, W. D.: IAS/IFRS Kommentar, a.a.O., S. 473.

77 Vgl. Watrin, C., Strohm, C., Struffert, R.: a.a.O., S. 1454.

78 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: ebenda, S. 34.

79 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: a.a.O., S. 37

80 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: ebenda, S. 38 f.

81 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: ebenda, S. 39.

82 Vgl. Heyd, R., Ingold, M. L.: ebenda, S. 46 f. / Lüdenbach, N., Hoffmann, a.a.O., S. 480.

Final del extracto de 133 páginas

Detalles

Título
Bilanzansatz und Bewertung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens und Goodwill nach IAS/IFRS und US-GAAP
Universidad
Marmara University  (Marmara Uni. Institut für Sozialwissenschaften)
Calificación
akzeptiert und bestätigt.
Autores
Año
2006
Páginas
133
No. de catálogo
V61298
ISBN (Ebook)
9783638547857
ISBN (Libro)
9783656068266
Tamaño de fichero
1182 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit wurde mit dem Siemens Excellence Award prämiert. Die Muttersprache des Autors ist nicht deutsch - im Text können Sprach-/Grammatikfehler enthalten sein (Anm. der Red.).
Palabras clave
Bilanzansatz, Bewertung, Vermögenswerte, Anlagevermögens, Goodwill, IAS/IFRS, US-GAAP
Citar trabajo
Diplom Kaufmann Murat Yolsal (Autor)Dr. rer. pol. Handan Sümer Gögüs (Autor), 2006, Bilanzansatz und Bewertung immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens und Goodwill nach IAS/IFRS und US-GAAP, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61298

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