Contractual Trust Arrangements zur bilanziellen Auslagerung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen von IAS 19


Diploma Thesis, 2006

68 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis:

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Finanzierung und Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung
2.1 Durchführungswege nach BetrAVG
2.1.1 Direktzusage
2.1.2 Externe Durchführungswege
2.2 Plan assets und Pensionszusage im Jahresabschluss nach IFRS
2.2.1 Beitragszusage vs. Leistungszusage
2.2.2 Pensionsaufwand
2.2.3 Pensionsrückstellung
2.2.4 Definition von plan assets nach IAS 19.7

3. Contractual Trust Arrangements
3.1 Gestaltung und Insolvenzsicherheit der Treuhandmodelle
3.1.1 Das Grundmodell der Verwaltungstreuhand
3.1.1.1 Funktionsweise
3.1.1.2 Gesellschaftsrechtliche Fragen
3.1.1.3 Erlöschen der Verwaltungstreuhand im Insolvenzfall
3.1.2 Das Verpfändungsmodell
3.1.2.1 Funktionsweise
3.1.2.2 Verwertungsrecht im Insolvenzfall
3.1.2.3 Zugriffsrechte des Pensions-Sicherungs- Vereins
3.1.2.4 Insolvenzfestigkeit
3.1.3 Das Modell der doppelseitigen Treuhand
3.1.3.1 Funktionsweise
3.1.3.2 Anfechtbarkeit im Insolvenzfall
3.1.3.3 Bestand der Sicherungstreuhand im Insolvenzfall
3.1.3.4 Absonderungsrecht aus der Sicherungstreuhand
3.1.4 Weitere Modelle
3.1.4.1 Aussonderungsrecht mit der doppelstöckigen Treuhand
3.1.4.2 Das Kombinationsmodell
3.2 Qualifizierung und Bewertung von Vermögensgegenständen als plan assets
3.2.1 Grundlagen
3.2.2 Wertpapiere
3.2.3 Immobilien und Produktionsanlagen
3.2.4 Forderungen
3.2.5 Unternehmenspraxis
3.3 Steuerrechtliche Aspekte
3.3.1 Trägerunternehmen
3.3.2 Versorgungsberechtigter

4. Schlussbemerkungen

Literaturverzeichnis

Materialien

Verzeichnis der Geschäftsberichte

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1 Berechnungsschema des

Pensionsaufwands

Abbildung 2 Berechnungsschema der

Pensionsrückstellung

1. Einleitung

Der Trend zur Ausfinanzierung von Pensionsverpflichtungen mittels sog. Contractual Trust Arrangements (CTA) hält unvermindert an. So folgten im Jahr 2006 Unternehmen wie die Commerzbank, Continental und Heidelberger Druck dem Beispiel vieler anderer deutscher Konzerne und dotierten eigens gegründete Pensionsfonds in Form einer Treuhand mit liquiden Mitteln und anderen Vermögenswerten. Diese stehen fortan ausschließlich zur Befriedigung von Pensionsansprüchen zur Verfügung und sind selbst im Falle einer Insolvenz vor dem Zugriff des Unternehmens bzw. dessen Gläubiger geschützt.

Das Vermögen dieses im Rahmen eines CTA gegründeten Treuhandfonds qualifiziert sich nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften i.d.R. als sog. Plan­vermögen (plan assets), dessen Wert mit der Pensionsverpflichtung saldiert wird. Somit kommt es zu einer Bilanzverkürzung, da lediglich eine Unter- oder Überdeckung ausgewiesen wird (sog. Nettoausweis). Dabei bleibt es arbeitsrechtlich bei einer unmittelbaren Pensionszusage, so dass das CTA in der HGB-Bilanz keine Berücksichtigung findet.

Deutsche Shell war 1997 das erste Unternehmen, das sich eines CTA bediente und somit eine Anerkennung seines Pensionsfonds als sog. „funded pension plan“ nach US-GAAP erreichte[1]. Für deutsche Unternehmen, die nach IAS/IFRS bilanzieren, ist dies erst seit IAS 19[2] (revised 2000) möglich[3].

Die Herabstufung des Ratings von ThyssenKrupp, Linde und der Deutschen Post 2003 durch Standard & Poor’s (S&P) aufgrund ungedeckter Pensionsverpflichtungen in der Bilanz[4] sowie die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS ab 2005, veranlasste viele Unternehmen, ihre Pensionsverpflichtungen mit Planvermögen zu bedecken. Bereits mehr als zwei Drittel der DAX-Unternehmen nutzten dazu Contractual Trust Arrangements.[5]

Im Folgenden werden diese näher beleuchtet. Dabei erfolgt zunächst eine Einordnung und Abgrenzung von anderen Finanzierungsformen der betrieblichen Altersversorgung. Sodann werden die Auswirkungen eines CTA auf Bilanz und GuV nach IFRS[6] dargestellt, bevor im Hauptteil die verschiedenen Modelle diskutiert werden. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Frage gerichtet, was im Falle einer Insolvenz des Unternehmens mit dem separierten Vermögen geschieht. Abschließend ist zu klären, welche konkreten Vermögenswerte als Planvermögen geeignet sind und in der Praxis tatsächlich herangezogen werden, sowie welche steuerlichen Aspekte bei einem CTA zu beachten sind.

2. Finanzierung und Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung

2.1 Durchführungswege nach BetrAVG

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG, „Betriebsrentengesetz“) kann diese grundsätzlich auf zwei Wegen durchgeführt werden[7]: Unmittelbar durch den Arbeitgeber selbst (Direktzusage) oder mittelbar über einen externen Versorgungsträger.

2.1.1 Direktzusage

Eine Direktzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die unmittelbare Erbringung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ohne Einschaltung eines Dritten zusagt, der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers sich also direkt gegen den Arbeitgeber richtet.[8] Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB hat das Unternehmen für die daraus resultierende Verpflichtung eine Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz zu bilden.[9] Der Pensionsrückstellung auf der Passivseite müssen Vermögensgegenstände auf der Aktivseite gegenüber stehen, um eine ausgeglichene Bilanz zu erhalten.[10] Traditionell nutzten die Unternehmen in Deutschland ihre Pensionsrückstellungen zur Innenfinanzierung: Der sich durch die Rückstellungsbildung ergebenden Steuerersparnis standen kurzfristig keine Auszahlungen gegenüber; die Mittel wurden überwiegend in betriebsnotwendiges Vermögen investiert, während die Pensionen aus dem laufenden Cashflow bestritten wurden.[11] Mit der Pensionierung der ersten größeren Welle an Bezugsberechtigten in den 80er und 90er Jahren setzten jedoch erstmals in höherem Maße die Auszahlungen ein, was sich als zunehmende finanzielle Belastung für die Unternehmen im Rahmen eines betriebsfremden Risikos[12] erwies.

Vor diesem Hintergrund sind die Unternehmen in den letzten Jahren verstärkt dazu übergegangen, unmittelbare Pensionsverpflichtungen ganz oder teilweise durch geeignete Vermögensgegenstände[13] wie z.B. Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherungen[14] zu finanzieren (sog. Asset Backing). Aufgrund des Saldierungsverbots nach § 246 Abs. 2 HGB dürfen diese aber nicht mit der Pensionsrückstellung in der HGB-Bilanz verrechnet werden.[15] Da unternehmensintern für die betriebliche Altersversorgung reserviertes Vermögen regelmäßig nicht als sog. Planvermögen (plan assets) gilt, ist eine derartige Saldierung auch bei Bilanzierung nach IFRS oder US-GAAP unzulässig.[16] Wird jedoch Vermögen im Rahmen eines Contractual Trust Arrangements auf einen rechtlich selbstständigen Pensionsfonds übertragen, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Anerkennung als Planvermögen und damit zum Ausweis der nach Saldierung verbleibenden Nettopensionsverpflichtung in der Bilanz nach IFRS und US-GAAP.

2.1.2 Externe Durchführungswege

Der betriebsinterne, privatrechtliche CTA-Pensionsfonds ist nicht mit dem externen Durchführungsweg „Pensionsfonds“ zu verwechseln, der erst 2002 mit dem Altersvermögensgesetz (AVmG) neu eingeführt wurde[17]. Dieser ist eine Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft (AG) oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit (PfVaG);[18] seine Legaldefinition findet sich in § 112 Abs. 1 VAG.

Der VAG-Pensionsfonds übernimmt gegen Zahlung von Beiträgen die kapitalgedeckten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer.[19] Anders als beim CTA-Pensionsfonds erhält der Arbeitnehmer hier einen eigenen Rechtsanspruch gegen die Versorgungseinrichtung[20]. Zwar ist die Gründung eines eigenen VAG-Pensionsfonds für die Unternehmen grundsätzlich möglich, aufgrund des hohen administrativen und finanziellen Aufwands bietet sich aber der Beitritt zu einem bestehenden Pensionsfonds an.[21]

Weitere gesetzliche, externe Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung sind die Direktversicherung, die Pensionskasse und die Unterstützungskasse.

Im Wege der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab.[22] Hierzu zahlt er Beiträge an eine unabhängige Versicherungsgesellschaft.[23] Seine Ansprüche als Versicherungsnehmer tritt er aber im Rahmen der Pensionszusage an den Arbeitnehmer ab, wodurch dieser wiederum einen eigenen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gegen die Versicherungsgesellschaft erhält.

Bei der Pensionskasse handelt es sich um einen selbständigen Rechtsträger, mit dessen Hilfe die betriebliche Altersversorgung ebenfalls im Wege einer Lebensversicherung durchgeführt wird.[24] Eine Pensionskasse kann von einem oder mehreren Unternehmen gegründet werden, welche dann versicherungsmathematisch kalkulierte Beiträge in einer Höhe zu leisten haben, die zur Deckung der Pensionsanwartschaften der Arbeitnehmer ausreichen. Im Vergleich zur Direktversicherung ist der Arbeitnehmer nicht nur Versicherter und Leistungsberechtigter, sondern auch selbst Versicherungsnehmer und erhält dadurch erneut einen eigenen Rechtsanspruch gegen die Pensionskasse[25].

Da die Unterstützungskasse keinen eigenen Rechtsanspruch auf ihre Versorgungsleistung einräumt, unterliegt sie im Gegensatz zu den vorgenannten externen Finanzierungsformen nicht der Versicherungsaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).[26] Das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) ist hier nicht verpflichtet, bestimmte Beiträge an die rechtlich eigenständige Unterstützungskasse zu entrichten.

Reicht das Vermögen des externen Versorgungsträgers allgemein nicht zur Erfüllung der Versorgungsleistung aus, so hat gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG das Unternehmen dafür einzustehen (sog. Subsidiärhaftung). Aufgrund steuerlicher Dotierungsbeschränkungen ist dies in der Praxis bei der Unterstützungskasse regelmäßig der Fall[27]. Bei Pensionskassen und Direktversicherung hingegen wird i.d.R. keine Subsidiärhaftung des Arbeitgebers vermutet, weil die Beiträge und Prämien so kalkuliert werden, dass die zugesagten Leistungen jederzeit erfüllt werden können und die Versorgungseinrichtung diese zudem weitgehend garantiert.[28] Beim VAG-Pensionsfonds kann wegen der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten nicht im vorhinein bestimmt werden, ob eine Subsidiärverpflichtung gegeben ist.[29]

Bei mittelbaren Pensionsverpflichtungen – finanziert über Pensionsfonds, Unterstützungskasse, Pensionskasse oder Direktversicherung – ergibt sich für das Unternehmen nur dann eine Leistungsverpflichtung, wenn die Arbeitnehmer durch eine etwaige Unterfinanzierung des externen Versorgungsträgers einen direkten Anspruch gegen das Unternehmen erwerben oder dieses zu einer erhöhten Dotierung gezwungen ist. Wenn das Unternehmen infolge des Ansatzwahlrechts für mittelbare Pensionsverpflichtungen gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB keine Rückstellung für die Unterdeckung bildet, muss diese laut Art. 28 Abs. 2 EGHGB im Anhang angegeben werden.

2.2 Plan assets und Pensionszusage im Jahresabschluss nach IFRS

2.2.1 Beitragszusage vs. Leistungszusage

Für die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen[30] nach IFRS ist die Wahl des Durchführungsweges grundsätzlich unerheblich. Relevant ist lediglich, ob es sich seitens des Unternehmens um eine Leistungszusage (defined benefit plan, leistungsorientierter Pensionsplan) oder um eine Beitragszusage (defined contribution plan, beitragsorientierter Pensionsplan) handelt.[31] Während der Arbeitgeber bei der Leistungszusage dem Arbeitnehmer eine Leistung in bestimmter Höhe verspricht, verpflichtet er sich bei der Beitragszusage nur zur Zahlung eines Beitrages zur betrieblichen Altersversorgung.[32] Die Höhe der Leistung bei der Beitragszusage hängt damit allein vom Anlageerfolg der investierten Beiträge ab; das Anlagerisiko trägt der Arbeitnehmer.[33]

Von den deutschen Durchführungswegen sind die Direktzusage und die Unterstützungskassenzusage, bei der aus steuerlichen Gründen regelmäßig Leistungen (und nicht Beiträge) zugesagt werden, grundsätzlich als leistungsorientierter Pensionsplan einzustufen.[34] Die finale Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt indes nicht automatisch zu einer Einordnung des Pensionsplans als leistungsorientiert.[35] Bei richtiger Ausgestaltung können beitragsorientierte Pensionspläne über eine Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds realisiert werden.[36]

Ein beitragsorientierter Pensionsplan führt zu keinerlei bilanziellen Wirkungen, falls das Unternehmen regelmäßig seiner Beitragsverpflichtung nachkommt.[37] Lediglich die laufenden Beiträge an den externen Versorgungsträger werden als Periodenaufwand erfasst.

Handelt es sich jedoch um einen leistungsorientierten Plan, so schreibt IAS 19 eine komplizierte Ermittlung von Pensionsrückstellung und –aufwand nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vor. Gemäß IAS 19.49 kann ein Leistungsplan nicht ausfinanziert (unfunded), ganz oder auch nur teilweise ausfinanziert sein (wholly or partly funded). Bei einem „funded pension plan“ werden Vermögenswerte, sog. plan assets, allein für die Begleichung der Pensionsverpflichtung reserviert, was u.a. Ziel von Contractual Trust Arrangements ist.

Im Folgenden werden die Auswirkungen von plan assets auf die Ermittlung von Pensionsrückstellung und ‑aufwand dargestellt.[38]

2.2.2 Pensionsaufwand

Anders als nach HGB steht bei einer Bilanzierung nach IFRS der periodengerechte Ausweis des Pensionsaufwands im Vordergrund[39]. Gemäß IAS 19.61 errechnet sich der Pensionsaufwand wie folgt:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: Berechnungsschema des Pensionsaufwands[40]

Der Versorgungsaufwand ist nach IFRS grundsätzlich bereits zu Beginn des Geschäftsjahres für die bevorstehende Periode auf Basis der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Daten zu schätzen und mit Wertstellung zum Ende des Jahres so auszuweisen.[41] Wie aus Abb. 1 ersichtlich, wird er durch den erwarteten Ertrag aus dem Planvermögen gemindert. Bei dessen Ermittlung sind neben erwarteten Marktwertänderungen, Einkünften aus Dividenden und Zinsen auch Verwaltungskosten des Pensionsfonds zu berücksichtigen.[42] Der zu Jahresbeginn erwartete Ertrag aus dem Planvermögen ist jedoch keine Größe kurzfristiger Natur. IAS 19 geht davon aus, dass es sich bei plan assets um langfristige Vermögensanlagen handelt, die über die Laufzeit der entsprechenden Pensionsverpflichtung gehalten werden und deren kurzfristige Wertschwankungen daher keinen übermäßig starken Einfluss auf das Ergebnis des Unternehmens haben sollen.[43] Der erwartete Ertrag aus dem Planvermögen basiert somit auf einer langfristigen Schätzung der Rendite der plan assets, und nicht auf der für das bevorstehende Jahr Prognostizierten. Konkret ergibt er sich durch Multiplikation dieses Renditeprozentsatzes mit dem gewogenen durchschnittlichen fair value[44] des Planvermögens während der Berichtsperiode.[45]

[...]


[1] Vgl. dazu Stöhr (1998), S. 2233f.

[2] IAS 19 – Employee Benefits, regelt die Leistungen an Arbeitnehmer.

[3] Der Bedingung eines direkten Rechtsanspruchs der Versorgungs- berechtigten gegen den Pensionsfonds standen arbeitsrechtliche Bestimmungen entgegen. Sie wurde gestrichen. Vgl. zur Änderung Förster (2001), S. 135; Höfer/Oppermann (2000), S. 1039; Rhiel (2001), S. 78f.

[4] Zu den Auswirkungen der neuen Ratingpraxis siehe Heubeck/Seeger (2004), S. 993-998.

[5] Vgl. Müller (2006). Für eine konkrete Auflistung der DAX- Unternehmen hierzu siehe Rhiel/Stieglitz (2006), S. 1388.

[6] Für eine detaillierte Darstellung des CTA bei Bilanzierung nach US-GAAP siehe Seyfriedt (2003).

[7] Vgl. § 1 Abs. 1 BetrAVG.

[8] Vgl. Bode u.a. (2002), S. 28; Laupenmühlen/Löw/Kusterle (2002), S. 289.

[9] Vgl. Orthmann (2003), S. 34f.; Die Passivierungspflicht gilt nur für unmittelbare Zusagen, die nach dem 31.12.1986 erteilt wurden. Für vor dem 1.1.1987 erteilte Zusagen besteht ein Passivierungswahlrecht. (Vgl. hierzu Art. 28 Abs. 1 EGHGB; Bode u.a. (2005), Rn. 22; Meier/Recktenwald (2006), S. 711.)

[10] Vgl. Rößler/Doetsch (1998), S. 1774.

[11] Vgl. hierzu und für den folgenden Satz Teller/Stäglich (2004), S. 301f.

[12] Über die Direktzusage betreiben die Unternehmen wirtschaftlich gesehen Versicherungsgeschäft (Vgl. Förster (2001), S. 133; Nowak u.a. (2004), S. 81).

[13] Für eine Übersicht und Beurteilung möglicher Anlageformen siehe Orthmann (2003), S. 49-57.

[14] Bei einer Rückdeckungsversicherung schließt das Unternehmen eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab, wobei das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung beim Unternehmen liegt (vgl. Peters (2001), S. 12; Rausch (2004), S. 222).

[15] Vgl. Orthmann (2003), S. 62f.

[16] Vgl. Rhiel (2002), S. 636.

[17] Vgl. dazu Förster/Rühmann/Recktenwald (2001), S. 593; Grabner/Bode/Stein (2001), S. 1893. Für einen Vorteilhaftig- keitsvergleich siehe Höfer (2005), S. 739-742.

[18] Vgl. Pott/Jeske (2004), S. 187.

[19] Vgl. § 112 Abs. 1 VAG.

[20] Vgl. Förster/Rühmann/Recktenwald (2001), S. 596.

[21] Vgl. Pott/Jeske (2004), S. 186. Für die Frage Anbieterfonds oder Eigenlösung siehe Meier/Bätzel (2004), S. 1440.

[22] Vgl. § 1b Abs. 2 BetrAVG.

[23] Vgl. hierzu und für den folgenden Satz Orthmann (2003), S. 40.

[24] Vgl. hierzu und für den folgenden Satz Orthmann (2003), S.41f.

[25] Vgl. Bode u.a. (2002), S. 30.

[26] Vgl. hierzu und für den folgenden Satz Molzahn (2005), S. 33f.

[27] Vgl. Bode u.a. (2005), Rn. 165.

[28] Vgl. ebenda, Rn. 168.

[29] Vgl. hierzu und bis Kapitelende Oecking (2003), S. 44.

[30] Für eine Analyse der Pensionsverpflichtungen der DAX- Unternehmen vgl. Deihle/Jasper/Lux (2006).

[31] Vgl. Ellrott/Rhiel (2003), Rn. 291.

[32] Vgl. hierzu und für den folgenden Satz Höfer/Verhuven/Young (2005), S. 137.

[33] Diese reine Beitragszusage gibt es in Deutschland nicht. In § 1 Abs. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber die Beitragszusage mit einer Mindestleistungsgarantie verbunden (sog. Beitragszusage mit Mindestleistung; siehe dazu auch Langohr-Plato/Teslau (2003), S. 523-531.). Demnach hat der Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalls zumindest für den Wert der Summe der eingezahlten Beiträge einzustehen. Nicht unumstritten ist die Auffassung in der Literatur, IAS 19.25 sei nicht streng auszulegen und die Beitragszusage mit Mindestleistung daher nicht von vornherein als Leistungszusage einzuordnen (siehe hierzu z.B. IVS Arbeitsgruppe (2003), S. 313).

[34] Vgl. Rhiel (2003), § 22, Rn. 12.

[35] Vgl. Ellrott/Rhiel (2003), Rn. 291; Oecking (2003), S. 43.

[36] Vgl. Bode u.a. (2005), Rn. 226.

[37] Vgl. hierzu und für den folgenden Satz Schwinger/Mühlberger (2004), S. 32.

[38] Für eine vollständige Darstellung der Bewertung und Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen siehe z.B. Feld (2003), S. 580-586 und S. 638-648.

[39] Vgl. Hühn (2004), S. 33; Orthmann (2003), S. 195.

[40] Eigene Darstellung nach Rhiel (2003), § 22, Rn. 48 und Wagenhofer (2001), S. 257).

[41] Vgl. Hühn (2004), S. 35; Rhiel (2003), § 22, Rn. 16. Vgl. auch Jasper/Delvai (2003), S. 392.

[42] Vgl. IAS 19.106f.; Epstein/Mirza (2006), S. 591.

[43] Vgl. Epstein/Mirza (2006), S. 591.

[44] Der fair value ist der beizulegende Zeitwert. Zur Definition und Problematik seiner Ermittlung siehe Tanski/Zeretzke (2006), S. 53-58.

[45] Vgl. dazu und für die folgenden drei Sätze Feld (2003),

S. 639.

Excerpt out of 68 pages

Details

Title
Contractual Trust Arrangements zur bilanziellen Auslagerung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen von IAS 19
College
University of Passau
Grade
2,3
Author
Year
2006
Pages
68
Catalog Number
V61464
ISBN (eBook)
9783638549196
ISBN (Book)
9783638773645
File size
574 KB
Language
German
Notes
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit Contractual Trust Arrangements (CTA) in Deutschland, der Gründung von unternehmenseigenen Pensionsfonds zur bilanziellen Anerkennung desselben als "funded pension plan" nach anglo-amerikanischem Vorbild. Als Folge des CTA werden in der Bilanz nach IAS/IFRS nur noch Pensionsverpflichtungen ausgewiesen, die nicht durch für Pensionszahlungen reserviertes und gegen Insolvenz gesichertes Pensionsvermögen gedeckt sind (Nettoausweis).
Keywords
Contractual, Trust, Arrangements, Auslagerung, Pensionsverpflichtungen, IAS 19, Plan Asset, Planvermögen, doppelseitige Treuhand, Treuhandmodell, doppelstöckige Treuhand, Absonderungsrecht, Aussonderungsrecht, Pensionen, Pensionsfonds, Pensionsrückstellung, CTA, Korridormethode, versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
Quote paper
Andreas Bauer (Author), 2006, Contractual Trust Arrangements zur bilanziellen Auslagerung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen von IAS 19, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61464

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