Elternzeit und Männer

Ist es noch zeitgemäß, dass der Mann sich an der Elternzeit nicht beteiligt?


Trabajo Escrito, 2006

41 Páginas, Calificación: 1,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Ausmaß der Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter

2. rechtliche Aspekte
2.1. noch geltende Rechtslage
2.2. Rechtslage ab 1.1.2007
3. volkswirtschaftliche Aspekte
3.1. Einbußen im Familieneinkommen sind für Männer die wichtigsten Ablehnungs­gründe
3.2. Elterngeld als Anreiz für Männer
3.2.1. Beispiel Deutschland
3.2.2. Beispiel Schweden

4. betriebswirtschaftliche Aspekte
4.1. Karrierechancen des Mannes
4.2. Rückkehr nach der Elternzeit auf den alten Arbeitsplatz
4.3. Auswirkungen der Inanspruchnahme der Elternzeit durch einen männli­chen Kollegen auf den Betrieb
4.4. Reaktion der Arbeitgeber auf die männliche Elternzeit
4.5. Einstellung des Betriebsrats zur Elternzeit

5. soziologische Aspekte
5.1. Historische Entwicklung des männlichen Rollenverhaltens
5.1.1. Die Rolle des Mannes vom 18. Jahrhundert bis zum 2. Weltkrieg
5.1.2. Die Rolle des Mannes von der Nachkriegszeit bis zur Gegenwart
5.2. Einstellung von Männern und Umfeld zur Elternzeit
5.2.1. Reaktionen des männlichen Umfeldes hängen von Geschlecht und Alter ab
5.2.2. In Eltern-Kind-Gruppen sind Männer immer noch Exoten
5.2.3. Elternzeit ist für die Männer selbst nicht normal

6. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis:

Einleitung

Die herkömmliche Rollenverteilung in der Familie zwischen Mann und Frau befindet sich im Wandel. Frauen drängen verstärkt in die Erwerbstätigkeit und es wird vielerorts diskutiert, wie Frauen Fa­milie und Beruf am besten managen können. Die eigentliche Frage nach Wegen zu einer stärkeren Beteiligung der Männer an der Kindererziehung wird seltener gestellt. Was sehr schade ist, denn auch Väter sind heutzutage für die Kinderer­ziehung zuständig.[1]

Rein rechtlich gesehen, darf der Mann genau wie die Frau die Elternzeit ganz oder teilweise in Anspruch nehmen. Mit der Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) voraussichtlich ab 01.Januar 2007 wird der Mann grundsätzlich wählen können, ob er 12 oder nur 2 Monate Elternzeit in An­spruch nimmt. Dass für einen Großteil der Männer Elternzeit ein Fremdwort ist, liegt an vielerlei Gründen. Darüber gibt es verschiedene Untersuchungen mit ähnlichen oder fast gleichen Feststellungen und Antworten, die sich nur im Detail z.B. den Prozentzahlen geringfügig unterscheiden. Explizit werden in meiner Arbeit die Ergebnisse der Allensbach Untersuchung – siehe Abbil­dung 1, Seite 4 – verwendet, die die größte Schnittmenge anderer Untersu­chungen bildet und zeitlich als aktuell anzusehen ist. Die Ursachen und Wir­kungen der Ablehnungsgründe werden dabei unter volkswirtschaftlichen, be­triebswirtschaftlichen und soziologischen Aspekten untersucht und erörtert.

Bei den volkswirtschaftlichen Ablehnungsgründen wird konkret der Frage der Entgeltverluste, die durch die Inanspruchnahme der Elternzeit für die Familie und die Einzelpersonen entstehen, nachgegangen. Dabei wird die mögliche positive Wirkung des neuen BEEGs anhand des Beispiels Schwedens, in dem es das Elterngeld bereits mehrere Jahre gibt, erläutert.

Die Auswirkung der Elternzeit auf die Karrierechancen des Mannes wird in den betriebswirtschaftlichen Aspekten beschrieben. Es werden die Möglichkei­ten eines männlichen Mitarbeiters dargelegt, seinen alten Arbeitsplatz nach Beendigung der in Anspruch genommenen Elternzeit in seinem Betrieb wieder zu erhalten. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Inanspruchnahme der Elternzeit durch einen männlichen Mitarbeiter für den betroffenen Betrieb selbst besprochen. Im Einzelnen wird die Vertreterregelung näher betrachtet und es werden die Position des Betriebsrats und die Reaktionen der Betriebe - also die Reaktionen der Vorgesetzten und Personaler - dem Mitarbeiter gegen­über, der Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, verdeutlicht.

Die soziologischen Gründe werden anhand der geschichtlichen Entwicklung unserer Gesellschaft seit dem 18. Jahrhundert näher erörtert – besonders der Umbruch seit dem letzen Weltkrieg, um dann die Reaktionen aus dem Umfeld des Vaters, der Elternzeit nimmt oder nehmen will, besser aufzeigen zu kön­nen. Denn negative wie positive Entscheidungen zur Inanspruchnahme der Elternzeit werden in vielen Fällen durch das soziale Umfeld beeinflusst, die sich im Laufe der Zeit entwickelt haben und die heutige Generation von Män­nern und Vätern prägen.

Danach werden die Erfahrungen von Männern in Eltern-Kind-Gruppen bespro­chen, um anschließend die Peinelt-Jordan-Studie zum Thema Männer und El­ternzeit darzustellen.

Zum Abschluss folgen eine Zusammenfassung und eine Stellungnahme von meiner Seite zu diesem Thema.

1. Ausmaß der Inanspruchnahme von Elternzeit durch Väter

Im dieser Rubrik wird die prozentuale Inanspruchnahme der Elternzeit durch Männer vorgestellt und es werden die Ablehnungsgründe der Männer zur El­ternzeit aufgelistet.

Anspruch auf Elternzeit haben grundsätzlich alle Menschen in Deutschland, die ein Kind selbst betreuen, erziehen und mit dem Kind im selben Haushalt le­ben.[2]75 % der Anspruchsberechtigten nehmen die Elternzeit in Anspruch.[3]Davon beträgt der männliche Anteil gerade einmal 4,9 %[4](100 %). 4,7 % (95,92 %) dieser Männer nehmen Elternzeit gemeinsam mit der Mutter und ar­beiten Teilzeit. Lediglich 0,2 % (4,08 %) der Männer sind in dieser Zeit reine Hausmänner.[5]Folglich wäre der bescheidende Anstieg von 1,5 %[6]vor der No­vellierung auf jetzt 4,9 % ohne die Neuregelung in Bezug zur Erhöhung der Teilzeit während der Elternzeit auf wöchentlich 30 Stunden[7]gar nicht zu Stande gekommen.

Diese Zahlen widersprechen den eigentlichen Wünschen der Väter, wie eine Befragung der Väter direkt nach der Elternzeit durch die Prognos AG ergibt. Sie stellt fest, dass grundsätzlich 75 % der Väter bereit wären, die Elternzeit selbst in Anspruch zu nehmen, wenn ihnen dadurch keine Nachteile entstehen würden.[8]Dass Männer allerdings glauben, dass sie durch die Inanspruchnahme der Elternzeit Nachteile erfahren, zeigt eine repräsentative Bevölkerungsum­frage durch das Allensbachinstitut. In dieser geben Män­ner verschiedene Gründe an, warum sie keine Elternzeit nehmen können bzw. wollen. Mit gerin­gen Abweichungen kommen zu diesen Ergebnissen auch andere ähnlich gela­gerte Untersuchungen[9].

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle:Abbildung 1: Allensbach, Einstellungen junger Männer zu Elternzeit, Elterngeld und Familienfreundlichkeit im Betrieb, S 6

2. rechtliche Aspekte

Im diesem Kapitel werden das derzeitige und das voraussichtliche ab 1.Januar 2007 geltende Recht zur Elternzeit aufgezeigt.

2.1. noch geltende Rechtslage

Anders als beim Vorläufer: dem Mutterschutz, überlässt es das Bundeserzie­hungsgeldgesetz (BErzGG) der freien Entscheidung der Eltern, ob die Eltern­zeit gemeinsam, abwechselnd oder nur von einem Elternteil in Anspruch ge­nommen wird.[10]Rein rechtlich gesehen, ist die Elternzeit die einzige gesetzli­che Bestimmung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie ist das gegen­über dem Arbeitgeber wir­kende Recht auf (unbezahlte) Freistellung von der Arbeit und anschließende Weiterbeschäftigung auf einen gleichwertigen Ar­beitsplatz. Die Elternzeit kann von Geburt des Kindes an bis zu drei Jahre lang genommen werden, wobei das dritte Jahr Elternzeit bei Einverständnis des Ar­beitgebers zwischen dem vierten und achten Lebensjahr des Kindes genommen werden kann.[11]Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz[12]und der Elternteil, der Elternzeit in Anspruch nimmt, kann bis zu 30 Stunden in der Woche Teilzeit arbeiten.[13]Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht bei Betrie­ben mit mehr als 15 Beschäftigten, wenn keine dringen­den betrieblichen Gründe dem entgegenstehen.[14]Es gibt vom Staat einen finanziel­len Ausgleich in Form von Erziehungsgeld.

Allerdings befindet sich die gesetzliche Rechtslage in Bezug zur Elternzeit und zum Erziehungsgeld im Wandel. Bis zum 31. Dezember 2006 gibt es noch Er­zie­hungsgeld. Das Erziehungsgeld ist ein fester Auszahlungsbetrag in Höhe von 300,- EUR monatlich über zwei Jahre (Regelbetrag) oder eine einjährige Auszah­lung in Höhe von 450,- EUR monatlich (Budget).[15]Die Eltern können zwischen Regelbetrag und Budget wählen. Allerdings ist die Gewährung beider Leistungen an unterschiedliche Einkommensgrenzen gebunden.[16]Neben der gesetzlichen Rechtslage wurden in zahlreichen Tarifverträgen und Betriebsver­einbarungen weitergehende Freistellungsansprüche geschaffen, die jedoch zum großen Teil nur eine eingeschränkte Weiterbeschäftigungsgarantie beinhalten. Z.B. gibt es für Beamte weitergehende Freistellungsansprüche von bis zu 12 Jahren,[17]die faktisch auch für Angestellte des öffentlichen Dienstes erwachsen können.[18]

2.2. Rechtslage ab 1.1.2007

Das vom Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend (BMFSFJ) geplante und nun verabschiedete Bundeselterngeld- und Elternzeit­gesetz (BEEG) tritt nach Zustimmung des Bundesrates ab dem 1. Januar 2007 in Kraft. Das neu eingeführte Elterngeld soll vor allem die Einkommenskonti­nuität der Familien während der Familiengründung oder Fami­lienerweiterung sichern. Es gilt die Stichtagregelung. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren werden, gibt es das Elterngeld. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 zur Welt kommen, gibt es Erziehungsgeld nach dem bisherigen Bundeserzie­hungsgeldgesetz (BErzGG). Das Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende.

Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem Einkommen der vergangenen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes bzw. vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist. So wird sicher­gestellt, dass auch befristet Beschäftigte und Selbstständige mit unregel­mäßiger Auftragslage angemessen berücksichtigt werden. Erwerbstätige El­ternteile, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten zwölf Monate lang ei­nen Einkommensersatz in Höhe von mindestens zwei Dritteln des vorherigen Nettoeinkommens, jedoch höchstens 1.800,- EUR.[19]Das Elterngeld wird steuer­finanziert. Es ist für die Ein­kommenssteuer progressionsrelevant, d.h. es wird zum Einkommen hinzugerech­net und bestimmt die Höhe des Steuersat­zes. Selbst wird es nicht versteuert und ist abgabenfrei.[20]Bei dem neuen Ge­setz werden zwei zusätzliche Partnermonate als Bonus gewährt, wenn auch der andere Partner wegen der Kindererziehung seine Erwerbstätigkeit reduziert oder unterbricht. Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten das Elterngeld 14 Monate, da sie Mutter- und Vatermonate erfüllen. Das Elterngeld kann bei gleichem Gesamtbudget auch auf den dop­pelten Zeitraum (auf bis zu 28 Monate) gestreckt werden, dann allerdings wer­den die halben Mo­natsbeträge gezahlt. Eltern können auch gemeinsam das El­terngeld für sieben Monate beanspruchen.[21]

Das Elterngeld erkennt die eigene Betreuungsleistung und Erziehung durch die Eltern an. Eltern, die nicht voll erwerbstätig oder überhaupt nicht erwerbstätig sind, steht ein Mindestbetrag in Höhe von 300,- EUR zu. Dieses Mindestent­gelt wird während der Kernzeit von zwölf Monaten nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen oder Wohngeld angerechnet. Eltern mit geringem Ein­kommen oder mit mehreren Kindern werden besonders berücksichtigt. Für Geringverdiener gibt es ein erhöhtes Elterngeld. Ist das zugrunde liegende Nettoeinkommen gerin­ger als 1000,- EUR monatlich, wächst der Einkom­mensersatz auf bis zu 100%. Je 20,- EUR geringerem Einkommen erhöht sich die Ersatzrate um jeweils ein Pro­zent. Damit kann das Elterngeld für diese Haushalte eine 100% Ersatzleistung zu ihrem vorherigen Verdienst darstellen. Bei der Geburt eines weiteren Kindes in­nerhalb von 24 Monaten wird zusätz­lich zum neuen Elterngeld ein Geschwister­bonus gezahlt. Er errechnet sich aus der Hälfte der Differenz der höchstmöglichen Elterngelder für beide Kinder.[22]

Wie aufgezeigt können Mann und Frau Elternzeit in Anspruch nehmen. Aller­dings wissen das nach einer Allensbacherstudie (Abbildung 1 S. 4) nicht alle Männer. Dort gaben die Männer zu 39 % als Grund an „Viele junge Männer wissen gar nicht, dass ihnen ein solches Recht zusteht.“ Deswegen ist der Staat gefordert. Dieser sollte seine Bürger über ihre Rechte aufklären.

3. volkswirtschaftliche Aspekte

Im diesem Abschnitt werden die finanziellen Ablehnungsgründe untersucht. Dabei wird auch auf das Elterngeld, welches voraussichtlich ab 1.Januar 2007 in Deutschland gilt, eingegangen und am Beispiel Schweden verdeutlicht, wie das Elterngeld die Inanspruchnahme der Elternzeit in Deutschland durch Män­ner beeinflussen könnte.

3.1. Einbußen im Familieneinkommen sind für Männer die wichtigsten Ablehnungsgründe

Der meistgenannte Grund, warum Männer nicht Elternzeit nehmen, sind finan­zielle Gründe (Allensbach: siehe Tabelle Seite 3). Denn für Männer ist die fi­nanzielle Absicherung der Familie sehr wichtig. Nach einer Befragung durch das Bundesministerium für Familie, Senio­ren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) antworten ca. 75 % der befragten Männer, dass das derzeitige Erziehungsgeld nicht ausreicht, um ihren Einkommensverlust aus­zugleichen. Objektiv be­trachtet stimmt in 78 % dieser Fälle diese Aussage auch, da die Männer vor der Geburt des ersten Kindes deutlich mehr verdienen als ihre Frauen. Diese Schieflage verschärft sich bei jedem weiteren Kind, so dass letzt­endlich der Mann die Haupternährerrolle einnimmt und die Frau sich überwiegend um die Kinder kümmert.[23]

Kaltenborn und Knerr untersuchen in einer Expertise,[24]ob die Familie tatsäch­lich Einkommenseinbußen zu verzeichnen hat und kommen zu dem Schluss, dass in der Regel ein Bruttoentgelt während der Elternzeit wegfällt und an­schließend weitere Bruttoentgelteinbußen entstehen weil bei der Ermittlung des Erwerbseinkommens die Berufserfahrung eine wichtige Determinante darstellt. Nach einer Studie von Ondrich, Spieß und Yang[25]führt ein Jahr Erwerbsunter­brechung aufgrund von Elternzeit zu einer Reduktion der Erhöhung des Brutto­stundenlohns um etwa achtzehn Prozent­punkte. Allerdings berücksichtigt die Studie nicht, wie lange die kindbedingte Erwerbs­unterbrechung zurück liegt. Möglicherweise hat mit zeitlichem Ab­stand von der Erwerbsunterbrechung diese weniger Einfluss auf das erzielbare Entgelt.

Diesen Umstand berücksichtigt eine Studie von Beblo und Wolf [2002]. In ihr werden die Bruttoentgelte von vollzeitbeschäftigten westdeutschen Frauen mit mittlerer und hoher Qualifikation im Alter zwischen 30 und 55 Jahren analy­siert. Diese Analyse kann analog auch auf Männer bezogen werden, da diese überproportional entsprechende Positionen bekleiden. Beblo und Wolf führen unter anderem eine Schätzung für eine einjährige Unterbrechung der Erwerbs­tätigkeit durch. Sie kommen zum Ergebnis, dass das tatsächliche Bruttoentgelt nur 93 - 98 % des erzielbaren Bruttoentgelts ohne Er­werbsunterbrechung - also neben dem Ausfall von zwölf Monatsentgelten während der Elternzeit zu ei­nem Ausfall von rechnerisch etwa 8,5 weiteren Monatsentgelten - in den fol­genden 20 Jahren beträgt.[26]Tendenziell wird die Erwerbsunterbrechung mit zu­nehmendem zeitlichem Abstand immer weniger relevant für das erzielbare Brut­toentgelt. Nach Beblo und Wolf gilt das aber nicht uneingeschränkt für die ersten Jahre nach der Erwerbsunterbrechung. Bei Frauen mit geringerer Quali­fikation gibt es keinen Effekt des Humanvermögens auf ihr Einkommen.

In der Expertise von Kaltenborn und Knerr wird untersucht, ob die Bruttoent­gelteinbußen - bei Ehepaaren mit einem Kind in den ersten 18 Lebensjahren im Vergleich zu Ehe­paaren ohne Kind und ohne Erwerbsunterbrechung - tatsäch­lich zu einer negativen Veränderung des Nettoein­kommens des betreffenden Haushalts führen. Trotz einjähri­ger Erwerbsunterbrechung und anschließender Lohneinbuße steht den untersuchten Haushalten insgesamt ein höheres Netto­einkommen zur Verfügung, da sie vom Staat zusätzlichen Ausgleich zum Erzie­hungsgeld (neu: Elterngeld) in Form von z.B. Kindergeld erhalten. Die Nettomehreinnahmen variie­ren zwischen 14.000,- und 26.000,- EUR. Von da­her widerlegt die Expertise die These, dass Männer aufgrund finanzieller Gründe nicht Elternzeit in Anspruch nehmen können.[27]Hier ist der Staat gefor­dert. Dieser sollte die werdenden Eltern besser informieren.

[...]


[1]Vgl. Krell, 2004, S. 298.

[2]Näheres siehe Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) § 15, S. 4

[3]Vgl. Allensbach, 2005, S. 5

[4]Vgl. BMFSFJ, BErzGG - Bericht über die Auswirkungen der §§ 15 und 16, S. 20.

[5]Vgl Allensbach, 2005, S. 5.

[6]Vgl. BMFSFJ, BErzGG - Bericht über die Auswirkungen der §§ 15 und 16, S. 20.

[7]Vgl. BMFSFJ, Gender Datenreport, 2005, S. 323:

Eine Teilzeitbeschäftigung von maximal 30 Stunden die Woche während der Elternzeit ist im Zuge der Neuregelung des Bundeserziehungsgeldgesetzes im Jahre 2001 in Kraft getreten.

[8]Vgl. BMFSFJ, Väter und Erziehungsurlaub, 2002, S. 54.

[9]Siehe z.B. BMFSFJ, Väter und Erziehungsurlaub, 1999, S. 46

[10]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 3;

Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 16 Abs. 1

[11]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 2

[12]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 18 Abs. 1

[13]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 4

[14]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 15 Abs. 7

[15]Stand: 9.4.2006.

[16]Vgl. BErzGG, Bundeserziehungsgeldgesetz, Stand 1.1.2005, § 4 Abs. 1 und § 5

[17]Vgl. BBG, Bundesbeamtengesetz, § 79a

[18]Vgl. BMFSFJ, Erziehungsgeld, Elternzeit, S. 7 ff.;

vgl. Krell, 2004, S. 298-299.

[19]Vgl. N.N.: Elterngeld.net: Überblick über das Elterngeld. [01.08.2006]

[20]Vgl. BMFSFJ, Bundesfamilienministerin von der Leyen begrüßt Kabinettsbeschluss zum Elterngeld, [29.6.2006]

[21]Vgl. BRD, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BEEG, zum 1.1.2007, S. 2 ff.

[22]Vgl. BMFSFJ, Bundesfamilienministerin von der Leyen begrüßt Kabinettsbeschluss zum Elterngeld, [29.6.2006]

[23]Vgl. BMFSFJ, Väter und Erziehungsurlaub, 2002, S. 44.

[24]Vgl. Kaltenborn / Knerr, 2004, S. 8 ff.

[25]Vgl. Ondrich / Spiess / Yang, 2003, S. 125 – 138.

[26]Vgl. Beblo / Wolf, DIW: Vierteljahreshefte zur Wirtschaftsforschung 71-2002, S. 83-94.;

vgl. Kaltenborn / Knerr, 2004, S. 8-11.

[27]Vgl. Kaltenborn / Knerr, 2004, S. 11 ff.

Final del extracto de 41 páginas

Detalles

Título
Elternzeit und Männer
Subtítulo
Ist es noch zeitgemäß, dass der Mann sich an der Elternzeit nicht beteiligt?
Universidad
Berlin School of Economics
Curso
Ökonomie und Geschlechterverhältnis
Calificación
1,7
Autor
Año
2006
Páginas
41
No. de catálogo
V61683
ISBN (Ebook)
9783638550901
ISBN (Libro)
9783638668200
Tamaño de fichero
644 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Elternzeit, Männer, Geschlechterverhältnis
Citar trabajo
Sven Sonntag (Autor), 2006, Elternzeit und Männer, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61683

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Título: Elternzeit und Männer



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