Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von IFRS in KMU unter Berücksichtigung der Vorschläge zur Schaffung von IFRS-LIGHT


Diploma Thesis, 2006

74 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Problemdarstellung

2 Klassifizierung kleiner und mittlerer Unternehmen
2.1 Quantitative KMU-Definition der Europäischen Union
2.2 Qualitative SME-Definition des IASB

3 Das SME-Projekt des IASB

4 Auswirkungen einer freiwilligen Anwendung der IFRS für kleine und mittlere Unternehmen
4.1 Eigen- und Fremdkapital
4.2 Rating
4.3 Unternehmenssteuerung
4.4 Benchmarking
4.5 Marketing

5 Möglichkeiten und Grenzen der IFRS-Anwendung im Anlagevermögen kleiner und mittlerer Unternehmen
5.1 Sachanlagen (IAS 16)
5.1.1 Klassifizierung
5.1.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
5.1.3 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung der Höhe nach
5.1.3.1 Bewertung beim Ansatz
5.1.3.2 Folgebewertung
5.1.3.3 Fair value
5.1.3.4 Komponentenansatz
5.1.3.5 Nutzungsdauer
5.1.4 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“
5.2 Immaterielle Vermögenswerte (IAS 38)
5.2.1 Klassifizierung
5.2.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
5.2.3 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung der Höhe nach
5.2.3.1 Bewertung beim Ansatz
5.2.3.2 Folgebewertung
5.2.4 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“
5.3 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien (IAS 40)
5.3.1 Klassifizierung
5.3.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
5.3.3 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung der Höhe nach
5.3.3.1 Bewertung beim Ansatz
5.3.3.2 Folgebewertung
5.3.4 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“

6 Möglichkeiten und Grenzen der IFRS-Anwendung im Umlaufvermögen kleiner und mittlerer Unternehmen
6.1 Vorräte (IAS 2)
6.1.1 Klassifizierung
6.1.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
6.1.3 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung der Höhe nach
6.1.3.1 Anschaffungskosten
6.1.3.2 Fremdkapitalkosten
6.1.3.3 Herstellungskosten
6.1.3.4 Nettoveräußerungspreis
6.1.3.5 Bewertungsvereinfachungsverfahren
6.1.4 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“
6.2 Fertigungsaufträge (IAS 11)
6.2.1 Klassifizierung
6.2.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
6.2.3 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“

7 Möglichkeiten und Grenzen der IFRS-Anwendung im Fremdkapital kleiner und mittlerer Unternehmen (hier: Rückstellungen nach IAS 37)
7.1 Klassifizierung
7.2 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung dem Grunde nach
7.3 Möglichkeiten und Grenzen bei der Bilanzierung der Höhe nach
7.4 Geplante Änderungen durch ED IAS 37
7.5 Vorschlag zur Neugestaltung im Rahmen des IASB-Projektes „IFRS-LIGHT“

8 Zusammenfassende Wertung

Literaturverzeichnis

Erklärung gemäß § 28 Abs. 7 Diplomprüfungsordnung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemdarstellung

Im Rahmen des Globalisierungsprozesses und der damit verbundenen Verflech­tung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen eröffnen sich den Unternehmen nicht nur neue Beschaffungs-, Produktions- und Absatz­möglichkei­ten, sondern u. a. auch neue Perspektiven zur Stärkung der Liqui­di­tät, z. B. durch die Aufnahme von zusätzlichem Eigen- und/oder Fremd­ka­pital.[1]Unternehmenswachstum in nationalen und internationalen Märk­ten ist nur mit einer gesunden Kapitalausstattung möglich. In der Vergan­genheit standen die Banken in Deutschland hierfür nicht in ausreichen­dem Maße zur Verfügung.

Zunehmend gestalten weitsichtige private und institutionelle Kapitalgeber diese Zukunft mit, indem sie Wachstumskapital zur Finanzierung von Visio­nen und Expansionen einbringen. Mit „privat equity“ wird vor allem privaten, nicht börsennotierten Unternehmen und Neugründungen Eigenkapital zur Ver­fü­gung gestellt. Im Gegenzug fordern diese Eigenkapitalgeber einheitli­che und für Deutschland nicht übliche Bilanzierungsregeln. Aufgrund dieser Entwicklung hin zu einer globalisierten Geschäftswelt wird die Harmonisie­rung der internationalen Rechnungs­legung immer weiter vorangetrieben.[2]

Die grenzüberschreitenden Kapitalmarkttransaktionen erfordern in zuneh­men­dem Maße die Anwendung eines einheitlichen Regelwerks internatio­naler Rechnungslegungsstandards, wie z. B. den IFRS.[3]Die Mehr­zahl der international tätigen Unternehmen vertritt die Auffassung, dass die tra­di­tio­nelle Rechnungslegung nach den Vorschriften des HGB den gestiege­nen Informationsbedürfnissen potentieller Investoren nicht mehr gerecht wird.[4]Die handelsrechtlichen Vorschriften weisen offenkundig zahlreiche Schwach­punkte auf, die u. a. auf die Anwendung des im HGB-Abschluss ausge­prägten Vorsichtsprinzips zurückzuführen sind.[5]

Bei den IFRS handelt es sich, im Gegensatz zum gläubiger­schutz­orien­tier­ten HGB, um ein informationsspezifiziertes Rechnungslegungssystem, das vor allem auf die Vermittlung kapitalmarktorientierter Informationen gerichtet ist. Es soll u. a. potentiellen Investoren einen tieferen Einblick in die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmen geben.[6]Die Anwen­dung der IFRS in der externen Berichterstattung ist nach § 315a Abs. 1 und 2 HGB derzeit nur für den Konzernabschluss kapitalmarktorientierter Mutter­unter­­nehmen gesetzlich vorgeschrieben. Eine Ausdehnung der Pflichtan­wendung auf die Konzernabschlüsse bzw. die Einzelabschlüsse nicht kapitalmarktorientierter Unternehmen ist nach dem derzeitigen Stand nicht vorgesehen. Der aus dieser gesetzlichen Verpflichtung resultierende Ein­druck, dass die IFRS für kleine und mittlere Unternehmen nicht relevant sind, ist jedoch nur bei einer kurzfristigen Betrachtungsweise zutreffend.[7]

Der Internationalisierungsprozess wird mittel- bis langfristig nicht nur die auf den Kapitalmarkt fokussierten, sondern auch die Mehrzahl der nicht kapitalmarkt­orientierten Unternehmen betreffen. Die im Bereich der klei­nen und mittleren Unternehmen weit verbreiteten Geschäftsbe­zieh­un­gen mit auslän­di­schen Geschäftspartnern erfordern zunehmend die Beachtung und Kenntnis internationaler Rechnungslegungsgrundsätze.[8]Zur Erhal­tung ihrer Wettbewerbsfähigkeit müssen sich somit auch die kleinen und mittleren Unter­nehmen zwangsläufig mit diesen Vorschriften auseinander­setzen. Auf­grund dieser Entwicklung werden die Forderungen nach Ver­ein­fachungen zu­nehmend lauter.

Vor diesem Hintergrund plant das IASB die Entwicklung einer deutlich verein­fachten Form der IFRS, die so genannten „IFRS-LIGHT“, die auf die Bedürf­nisse kleiner und mittlerer Unternehmen zugeschnitten sein sollen.[9]Erleich­te­run­gen sind insbesondere im Bereich der umfangreichen Anhang­anga­ben geplant. Inwieweit sich die doch zum Teil komplizierten Ansatz- und Bewertungsvorschriften ändern werden, ist noch nicht endgültig geklärt. Ob die „IFRS-LIGHT“ nach einer solchen Änderung dann tatsächlich den hohen Anforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen gerecht werden, bleibt abzu­­­warten.

In dieser Arbeit werden zunächst die kleinen und mittleren Unternehmen näher klassifiziert und das Projekt des IASB zur Schaffung von „IFRS-LIGHT“ vorgestellt. Im Anschluss erfolgt eine Analyse der Vor- und Nachteile einer freiwilligen Umstellung der externen Berichterstattung auf die Rechnungsle­gungsvorschriften der IFRS. Anhand ausgewählter IFRS-Stan­dards werden die Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von IFRS in kleinen und mittleren Unternehmen aufgezeigt und vor dem Hinter­grund der Vorschläge des IASB zur Schaffung von „IFRS-LIGHT“ näher untersucht.

2 Klassifizierung kleiner und mittlerer Unternehmen

2.1 Quantitative KMU-Definition der Europäischen Union

In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen, den so genannten „KMU“ bzw. im interna­tio­na­len Bereich unter der Bezeichnung „SME“ bekannt, seit dem 01.01.2005 von der EU-Kommission einheitlich definiert. Neben den kleinen und mittleren Unter­nehmen werden erstmals auch die so genannten „Kleinst­unter­neh­men“ erfasst und näher konkretisiert.[10]Für eine Klassifizierung greift die EU-Kommission vor allem auf quantitative Abgrenzungsmerk­male zurück. Im Rahmen dieser quantitativen Abgrenzung bieten sich Zahlen aus der exter­nen Berichterstattung der betrachteten Unternehmen an. Die EU-Kommis­sion stützt sich dabei auf die Kriterien Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme.[11]Innerhalb der Familie der kleinen und mittleren Unterneh­men wird zwischen mittelgroßen, kleinen und Kleinstunternehmen unter­schie­den.

Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Umsatz bzw. einer Bilanzsumme von jeweils weniger als 2 Millionen Euro werden nach der Definition der EU-Kommission als Kleinstunternehmen klassifiziert. Übersteigt ein Unternehmen diese Größenmerkmale, so zählt es zu den kleinen Unternehmen, solange es weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und Umsatz bzw. Bilanzsumme von je 10 Millionen Euro nicht übersteigt. Werden auch diese Grenzwerte überschritten, so kennzeichnet sich die Gruppe der mittelgroßen Unternehmen durch eine Mitarbeiterzahl von weniger als 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von bis zu 50 Millionen Euro bzw. einer Bilanz­summe von bis zu 43 Millionen Euro.[12]Oberhalb dieser Größenklas­sen befindet sich die Gruppe der großen Unternehmen, die lediglich durch eine Negativabgrenzung klassifiziert werden kann.

Die von der EU-Kommission festgelegten Schwellenwerte für die quantitative Ab­grenzung der kleinen und mittleren Unternehmen sind jedoch lediglich als Obergrenzen zu verstehen. Es obliegt den jeweiligen Mitgliedstaaten auch Schwellen­werte unterhalb dieser Obergrenzen fest­zu­legen. Durch dieses Mit­gliedsstaatenwahlrecht wird das elementare Ziel der EU-Kommission in Frage gestellt, eine im Gebiet der Europäischen Union einheitliche Definition der kleinen und mittleren Unternehmen zu schaffen und somit Wett­be­werbs­ver­zerrungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten zu vermei­den.[13]

2.2 Qualitative SME-Definition des IASB

Mit der Problematik der Abgrenzung kleiner und mittlerer Unternehmen sieht sich auch das IASB im Rahmen der Entwicklung von accounting standards for small and medium-sized entities (SMEs) konfrontiert. Das IASB knüpft trotz der von der EU-Kommission übernommenen Bezeich­nung der kleinen und mittleren Unternehmen nicht an die Unternehmens­größe als quantitati­ves Klassifizierungskriterium an.[14]Hinsichtlich der Abgren­zung betrachtet man lediglich das vorwiegend qualitative Merkmal der öffentlichen Rechen­schaftspflicht, der so genannten „public accoun­tability“. Über eine Negativ­abgren­zung werden all jene rechtlichen und wirtschaftlichen Unterneh­men als KMU bzw. SME definiert, die keiner öffentlichen Rechen­schaftspflicht unterliegen.[15]

Eine öffentliche Rechenschaftspflicht in Form der public accountability liegt u. a. vor, wenn nicht geschäftsführende Investoren oder andere Perso­nen, die zur Gruppe der so genannten „stakeholder“ gehören, ein begründetes Interesse an einem Unternehmen haben und auf die Informationsfunktion der externen Berichterstattung angewie­sen sind. Weiter­hin kann sich die öffentliche Rechenschaftspflicht dadurch äußern, dass das Unternehmen im gesamtwirtschaftlichen Zusammen­hang gesehen einen hohen informationsspezifischen Stellenwert einnimmt, wie es z. B. bei Betrie­ben der öffentlichen Versorgung der Fall ist.[16]

Eine quantitative Abgrenzung im Sinne der Definition seitens der EU-Kommis­sion sieht das IASB bisher nicht vor. Aus der rein qualitativen Defini­tion lassen sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte bezüglich des Anwen­der­­kreises der „IFRS-LIGHT“ ableiten, da die Abgrenzung kleiner und mittlerer Unternehmen im europäischen Bilanzrecht anhand quantita­tiver Krite­rien erfolgt.[17]Zur Vermeidung weitläufiger Interpretations­spiel­räu­me wird den nationalen Gesetzgebern jedoch auch hier das Wahlrecht einge­räumt, die Gruppe der kleinen und mittleren Unternehmen für nationale Zwecke mithilfe von objektiv überprüfbaren Schwellenwerten einzugrenzen.[18]Als Leitlinie diskutiert das IASB zurzeit eine Unter­neh­mensgröße von bis zu 50 Mitarbeitern und einem jährlichen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro.[19]

Die Abgrenzung der Gruppe der kleinen und mittleren Unternehmen ist insbe­son­dere für die Bestimmung des Anwenderkreises der „IFRS-LIGHT“ im Rahmen des SME-Projektes des IASB ausschlaggebend. Erfüllt ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Einstufung als KMU bzw. SME nicht oder stimmt ein Gesellschafter der Anwendung der vereinfachten IFRS nicht zu, so ist das betrachtete Unternehmen von der Anwendung der „IFRS-LIGHT“ ausgeschlossen. In diesem Fall muss zwangsläufig auf die regulären IFRS-Standards, die so genannten „FULL-IFRS“, zurückgegriffen werden.[20]

3 Das SME-Projekt des IASB

Die „FULL-IFRS“ sind insbesondere auf die Bedürfnisse kapitalmarkt­orientier­ter Unternehmen zugeschnitten.[21]Hinsichtlich des Umfangs der Bericht­­erstattungspflichten sowie der Komplexität der anzuwendenden Vor­schrif­­ten wird jedoch nicht zwischen Rechtsform, Kapitalmarkt­orien­tierung, Unternehmensgröße oder der Art des Abschlusses unterschie­den.[22]Aus diesem Grund wird die Anwendbarkeit für kleine und mittlere Unternehmen zurzeit kontrovers diskutiert.

Auf der einen Seite wird die Auffassung vertreten, dass die Anwendung der „FULL-IFRS“ die kleinen und mittleren Unternehmen völlig überstrapazieren würde.[23]In den meisten Fällen verfügen derartige Unternehmen, im Ver­gleich zu weitaus größeren kapitalmarktorientierten Unternehmen, nicht über die nötigen finanziellen bzw. personellen Ressourcen, um der Komplexität sowie dem Umfang der IFRS-Normen gerecht zu werden.[24]Probleme beste­hen insbesondere im Bereich der umfangreichen Anhangangaben sowie bei den zum Teil komplizierten Ansatz- und Bewertungsvorschriften, die im Vergleich zum HGB einen weitaus größeren Erstellungsaufwand verursa­chen.[25]Auf der anderen Seite werden insbesondere informations- und bewer­­tungsspezifische Vorteile der IFRS gesehen, die auch für kleine und mitt­lere Unternehmen von Nutzen sein könnten.[26]

Angesichts der volkswirtschaftlichen Relevanz kleiner und mittlerer Unterneh­men kommt der Entwicklung vereinfachter internationaler Rech­nungs­le­gungs­nor­men eine hohe Bedeutung zu.[27]Es stellt sich nun die Frage, ob die Anwendung der IFRS einen signifikanten wirtschaftlichen Vor­teil mit sich bringt. Kleine und mittlere Unternehmen müssen für sich entschei­den, ob die mit einem Wechsel des Rechnungslegungssystems erwarte­ten Vorteile even­tuell vorhandene Nachteile überwiegen. Einer Ent­scheidung zugunsten eines Rechnungslegungssystems muss daher eine unternehmensindividuelle Analyse der mit einer Umstellung verbundenen Nut­zen und Kosten voraus­gehen.[28]

Derzeit können nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen lediglich auf Konzern­­ebene freiwillig einen befreienden Konzernabschluss nach den Vor­schriften der IFRS aufstellen. Auf Unternehmensebene kann ein Jahresab­schluss nach IFRS lediglich für Offenlegungszwecke verwendet werden und befreit nicht von der Aufstellungspflicht eines auf handelsrechtlichen Vor­schrif­­ten beruhenden Einzelabschlusses sowie der Erstellung einer separa­ten Steuerbilanz.[29]Vor dem Hintergrund begrenzter finanzieller sowie perso­nel­ler Ressourcen kleiner und mittlerer Unternehmen ist diese Zwei­glei­sig­­keit nationaler sowie internationaler Rechnungslegungsnormen durchaus kritisch zu betrachten. Der erwartete Nutzen muss die mit der Aufstel­lung unter­schied­licher Jahresabschlüsse verbundene Doppelbelas­tung zumindest kompensieren. Inwieweit sich im Zuge der Modernisierung des nationalen Handelsbilanzrechts die handelsrechtlichen Vorschriften auf die inter­na­tio­na­len Regelungen hinzubewegen, bleibt abzuwarten.[30]

Seit 2003 beschäftigt sich das IASB mit der Entwicklung so genannter „accoun­ting standards for small and medium-sized entities (SMEs)“, auch unter der Bezeichnung „IFRS-LIGHT“ bekannt.[31]Diese auf die Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen zugeschnittenen Rech­nungs­legungsnor­men sollen ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis der externen Unter­neh­­mensberichterstattung sicherstellen und zur wei­teren Harmonisie­rung der Rechnungslegung weltweit und insbesondere innerhalb der EU beitra­gen.[32]Im Rahmen dieses Projektes verfolgt das IASB das Ziel, dass die kleinen und mitt­leren Unternehmen entweder freiwillig oder vom Gesetzge­ber erzwungen von den nationalen auf die internationalen Rechnungs­legungsnormen um­stel­len.[33]

Ob die kleinen und mittleren Unternehmen kurz-, mittel- oder langfristig gese­hen zu den internationalen Vorschriften wechseln, hängt entschei­dend von der Qualität dieser Standards ab.[34]Eine Vereinheitlichung in Form weltweit gültiger SME-Standards ist keineswegs unproblematisch.[35]Das Hautaugen­merk des IASB liegt vor allem in der Reduzierung des Volumens der IFRS, ins­besondere im Bereich der umfangreichen Anhang­angaben.[36]Diese stel­len größte Anforderungen an die Sachkunde des bilanzierenden Unterneh­mens, was gerade für kleine und mittlere Unternehmen ein Problemfeld darstel­len könnte.[37]

Die Quantität der Informationen kann jedoch nicht alleiniger Ansatzpunkt für Erleichterungen sein. Kleine und mittlere Unternehmen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer personellen sowie finanziellen Ressourcen von interna­tionalen Konzernen.[38]Eine bloße Reduzierung des Umfangs der IFRS führt zu Inkonsistenzen und damit verbunden zu Regelungs­lücken und Inter­pretationsspielräumen.[39]

Aus diesem Grund hat sich das IASB auch mit denk­baren Änderungen im Bereich der zum Teil sehr komplizierten Ansatz- und Bewertungsregeln befasst und mögliche Änderungen diskutiert. In der Sitzung vom Februar 2006 beschloss das IASB, dass im Fall von Rege­lungs­lü­cken die bilan­zie­ren­den Unternehmen zunächst auf übertrag­bare Regelun­gen und Leitlinien anderer SME-Standards zurückgreifen sollen. Existieren auch dort keine entsprechenden Vorschriften, so sind die Stan­dards, Inter­pre­­ta­tio­nen und Leitlinien der „FULL-IFRS“ heranzuziehen.[40]Ob sich im Rah­men der Ansatz- und Bewertungsregeln tatsächlich Vereinfachun­gen für kleine und mittlere Unternehmen ergeben werden, ist jedoch noch nicht endgültig entschieden.

4 Auswirkungen einer freiwilligen Anwendung der IFRS für kleine und mittlere Unternehmen

4.1 Eigen- und Fremdkapital

Zunehmend wird die Auffassung vertreten, dass sich die IFRS nicht für die Anwendung in kleinen und mittleren Unternehmen eignen. Der Grund für diese ablehnende Haltung liegt aber nicht allein in den hohen Infor­mations­anforderungen eines IFRS-Abschlusses, sondern insbesondere in den zum Teil sehr komplizierten und für deutsche gesellschaftsrechtliche Verhältnisse nicht abschließend durchdachten Regelungen zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital.[41]

Die Übertragung dieser Abgrenzungsregeln auf die in Deutschland üblichen Finanzierungsformen kann zu gravierenden Konsequenzen für kleine und mittlere Unternehmen führen. Betroffen sind u. a. Perso­nen­gesell­schaften und Genossenschaften, deren Eigenkapital nach den Regelungen der IFRS regel­mäßig in Fremdkapital umqualifiziert werden muss.[42]Zahlreiche Kapital­kennziffern, wie z. B. die Eigenkapitalquote, beziehen sich unmittelbar auf den bilanziellen Vermögensausweis. Vermin­dertes bilanzielles Eigenkapital führt zwangsläufig zu einer niedri­geren Eigenkapitalquote und damit zu einem Anstieg der Kapitalkosten kleiner und mittlerer Unternehmen.[43]Zudem erfolgt eine unzutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertrags­lage.

Die Problematik des Eigenkapitalausweises nach IFRS ist vor allem auf das gegenüber dem Handelsrecht abweichende Verständnis des Eigenkapital­begriffs zurückzuführen.[44]In den Rechnungslegungs­vor­schrif­ten der IFRS exis­tiert kein spezifischer Standard, der sich explizit mit der Defini­tion bzw. dem Ausweis befasst.[45]Das Eigenkapital wird lediglich als Residual­größe aus der Gegenüberstellung von Vermögenswerten und Schul­den darge­stellt.[46]Die IFRS behandeln das Eigenkapital als so genanntes Finanz­instrument. Es fällt somit in den Regelungsbereich des IAS 32. Finanzin­strumente sind gemäß IAS 32.11 Verträge, die gleichzeitig bei dem einen Unter­neh­men zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem ande­ren Unter­neh­men zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenka­pital­instrument führen. Unternehmen können nach IAS 32.14 Einzelper­sonen, Perso­nengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Treuhänder oder auch öffent­liche Institutionen sein.

Die IFRS verbinden mit einem Eigenkapitalinstrument einen Vertrag, der gemäß IAS 32.16a für den Emittenten keinerlei Rückzahlungsverpflichtung beinhaltet und nach IAS 32.11 für den Inhaber lediglich einen Residual­an­spruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazuge­hörigen Schulden begründet. Werden die Voraussetzungen eines Eigen­kapitalinstruments nicht erfüllt, so ist der gesamte Betrag gemäß IAS 32.26 als finanzielle Verbindlichkeit auszuweisen. Dieses Problem stellt sich u. a. bei der Bilanzierung der bei kleinen und mittleren Unternehmen belieb­ten Rechtsform einer Personengesellschaft. Den Gesellschaftern steht nach § 131 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 132 HGB ein gesetz­liches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung führt jedoch in den meis­ten Fällen nicht zur Auflösung der Gesell­schaft, sondern lediglich zu einem Abfindungsanspruch. Die handels­recht­lichen Vorschriften der §§ 105 Abs. 3 und 161 Abs. 2 i. V. m. 105 Abs. 3 HGB verweisen diesbe­züg­lich auf die entsprechenden Regelun­gen des BGB.

Den ausscheidenden Gesellschaftern einer Personengesellschaft wird gemäß § 738 Abs. 1 BGB ein Abfindungsanspruch zugestanden, der im Gesell­­schaftsvertrag zwar der Höhe nach begrenzt, aber nicht ausgeschlos­sen werden kann.[47]Diese Abfindungsverpflichtung seitens des bilanzieren­den Unternehmens führt je nach Auslegung von IAS 32.18b zu einer zwin­gen­­den Umqualifizierung des bisherigen Eigenkapitals in Fremdkapital. Die Bewertung des umqualifizierten Eigenkapitals erfolgt mit dem Verkehrs­wert, dem so genannten fair value, der regelmäßig die Höhe des anteiligen gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitals übersteigt.[48]Die Ermitt­lung dieses Verkehrs­wertes erfordert zu jedem Bilanzstichtag eine kosten­mäßig nicht zu unter­schätzende Unternehmensbewertung, was kleine und mittlere Unter­neh­­men zusätzlich belasten würde und im Ergebnis nicht zu vertreten wäre.[49]

Eine Umqualifizierung des Eigenkapitals führt zwangsläufig auf der einen Seite zu einer Verschlechterung der Eigenkapitalquote[50]und auf der anderen Seite zu einem Anstieg der Fremdkapitalquote und des Verschuldungsgra­des.[51]Bei einer günstigen Unternehmensentwicklung und der damit verbun­de­­nen Steigerung des Unternehmenswertes erhöht sich der zu bilanzie­rende Abfindungsanspruch. Die Folgen für kleine und mittlere Personen­ge­sell­schaften sind gravierend und für einen nicht fachkundigen Bilanz­leser kaum nachvollziehbar. Mit der positiven Unter­neh­mens­entwick­lung und der damit verbundenen Steigerung des ursprünglich als Eigenkapi­tal qualifizierten Fremdkapitals ist eine Erhöhung des Verschuldungsgrades verbunden.[52]

Der Umqualifizierung von Eigen- in Fremdkapital kann nur durch die gesell­schaftsvertragliche Aufnahme einschneidender Regelungen zur Übertragbar­keit der Kapitaleinlagen entgegengewirkt werden. Derartige Einschränkungen be­züglich der finanziellen Unabhängigkeit der Gesellschafter werden aber eher die Ausnahme darstellen, so dass in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle eine Umqualifizierung vorzunehmen ist.[53]In der Praxis werden daher die Bilanzadressaten mit einem nicht den Tatsachen entsprechendem Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmung konfron­tiert.[54]Ohne fundierte Kennt­nisse bezüglich der Problematik des Eigen­ka­pi­tal­­ausweises nach IFRS ist eine Identifizierung bzw. Neutralisie­rung der daraus resultierenden Effekte kaum möglich. Dies kann zu Fehlinterpre­tationen oder auch Fehlent­schei­dun­gen führen. Der im Rahmen der Bilan­zie­rung von Abfindungs­an­sprüchen zwangsläufig auszuweisende Unterneh­mens­wert führt insbeson­dere vor dem Hintergrund der Unternehmens­publi­zität zu einer eher ableh­nenden Haltung gegenüber den Rechnungsle­gungs­vor­schriften der IFRS.[55]

Die Attraktivität der mit dem Image einer Unterkapitalisierung verbundenen Rechtsform einer Personengesellschaft, insbesondere der GmbH & Co. KG, wird durch die Regelungen bezüglich der Umquali­fi­zie­rung von Eigen- in Fremd­kapital zunehmend beeinträchtigt. Mit Einführung der derzeitig gültigen IFRS geht den kleinen und mittleren Unternehmen so eine auf die Bedürf­nisse des Mittelstandes zugeschnittene Rechtsform verloren.[56]Aus diesem Grund arbeitet das IASB zurzeit an einem Entwurf zur Änderung von IAS 32, wo insbesondere die Behandlung von künd­ba­rem Eigenkapital überarbeitet werden soll. Inwieweit sich die Vorschriften des IAS 32 ändern werden, bleibt ab­zuwarten. Sicher ist bisher nur, dass diese Änderungen in die Entwicklung von accounting standards for small and medium-sized entities (SMEs) mit einfließen sollen.[57]

4.2 Rating

Im Rahmen der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung, auch unter der Be­zeichnung „Basel II“ bekannt, richtet sich die zukünftige Eigenkapital­aus­stat­tung der Kreditinstitute zunehmend nach der Bonität ihrer Schuld­ner. Zur Quanti­fizierung des Ausfallrisikos wird mithilfe eines Ratings, wobei vorwie­gend auf Informationen der externen Berichterstattung zurückgegriffen wird, die Kreditrückzahlungsfähigkeit der Kreditnehmer ermittelt.[58]Nach einer Aufbe­reitung des Zahlenmaterials, insbesondere der Berücksichtigung stiller Reserven, erfolgt anhand dieser Werte eine Einstufung in bestimmte Risiko­grup­­pen, von der die zur Verfügung gestellten Kreditkonditionen abhän­gig gemacht werden. Ein Großteil der Banken stützt sich dabei nicht auf die Ergebnisse externer Rating-Agenturen, sondern vertraut auf interne Ratings, die eine realistische Einschätzung hinsichtlich der Wahrscheinlich­keit einer vollständigen und zeitgerechten Leistung von Zins- und Tilgungszahlun­gen gewährleisten sollen.[59]Langfristig wird hierbei das Primär­ziel einer Abbildung logischer Zusammenhänge zwischen Ratingergeb­nis und Ausfallwahr­schein­lich­keit verfolgt.[60]

Die tatsächliche Bedeutung der externen Kreditfinanzierung sowie die Aus­wir­kun­gen möglicher Veränderungen im Rahmen von „Basel II“ sind von der jeweiligen Finanzierungsstruktur der betrachteten Unternehmen abhän­gig.[61]Von den Neuregelungen sind vor allem die kleinen und mittleren Unterneh­men betroffen, da diese oftmals auf das Fremdkapital­an­gebot der Kredit­insti­tute angewiesen sind.[62]Zudem ist diesen Unternehmen der Kapital­markt zur Beschaffung zusätzlichen Eigenkapitals i. d. R. nicht zugäng­lich. Aufgrund der überdurch­schnittlich hohen Fremdkapitalquoten, insbe­sondere hervor­ge­ru­fen durch die steuerliche Begünstigung des Fremdkapi­taleinsatzes und der daraus resultierenden geringeren Eigenkapital­ausstattung, schneiden mittel­ständische Unternehmen im internatio­nalen Vergleich beim Rating i. d. R. unter­durchschnittlich ab.[63]Der für die Bonitätseinstufung notwendige Rating­prozess baut auf eine Vielzahl von Informationen auf und kenn­zeichnet sich durch eine hohe Transparenz zwischen dem Kreditinstitut und dem Kredit­neh­mer.[64]

Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass die tatsachengetreue Ab­bil­dung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage durch einen auf dem Vorsichtsprin­zip basierenden HGB-Abschluss nicht möglich ist, was sich u. a. mit der Exis­tenz stiller Reserven begründen lässt.[65]Die fehlende Transparenz und das daraus resultierende Informationsdefizit können sich negativ auf das Rating und damit auch direkt auf die Höhe der zukünftigen Kapitalkosten auswir­ken.[66]Es ist zu prüfen, ob ein IFRS-Abschluss auf­grund seiner Informations­fülle sowie der marktnahen Bewertung, insbe­son­dere durch die Berücksichti­gung des fair value als Bewertungs­maßstab, dem HGB-Abschluss vorzuzie­hen ist. Ob und inwieweit ein Wechsel des Rechnungslegungssystems insge­samt zu einem besseren Rating führt, bleibt abzuwarten.[67]Einzelne Kredit­insti­tute haben bereits ange­kün­digt, die Bilanzierung nach IFRS direkt als Kriterium für die Risiko­ein­stufung des Unternehmens zu berücksichti­gen.[68]

Die tatsächliche finanzwirtschaftliche Situation und die damit in direktem Zusam­­men­hang stehende Kreditrückzahlungsfähigkeit der Unternehmen sind jedoch unabhängig von der Art des angewandten Rechnungsle­gungs­sys­tems. Veränderungen der für das Rating relevanten Kennzahlen haben deshalb bei einem Wechsel der Rechnungslegungsvorschriften langfristig keine Auswirkungen auf die zur Verfügung gestellten Kreditkon­di­tionen und somit auch auf die Höhe der Fremdkapitalkosten.

Betrachtet man die Eigenkapi­talquote, so kann z. B. die nach IFRS bestehende Möglichkeit der Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte zu einer Erhöhung der bilanziellen Eigenkapital­aus­stattung des Unternehmens führen. Aber gerade diese Veränderungen werden von den Analysten im Rahmen ihrer computergestützten Risikoanalyse berücksichtigt und wirken sich daher langfris­tig nicht auf die zugrunde gelegten Zinskonditionen aus. Kurzfristig gese­hen können sich jedoch Vorteile durch eine Umstellung ergeben, solange die Kreditinstitute ihre Ratingverfahren noch nicht an die jeweiligen Rechnungs­le­gungs­systeme angepasst haben.[69]Es hängt daher entschei­dend von der Weiterentwicklung dieser Ratingsysteme ab, ob eine Umstel­lung auf IFRS zu einer besseren Einschätzung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und somit insgesamt zu einem besseren Rating führt.[70]

4.3 Unternehmenssteuerung

Das betriebliche Rechnungswesen, welches u. a. wichtige Daten für das Rating liefert, wird im traditionellen Zweikreissystem aufgrund der unterschiedlichen Informationszwecke in ein internes und ein externes Rech­nungswesen unterteilt.[71]Das auf freiwilliger Basis eingerichtete interne Rech­nungswesen soll der Unternehmensleitung entscheidungs­relevante Informa­tio­­nen für Zwecke der Unternehmenssteuerung zur Verfü­gung stellen.[72]Eine externe Weitergabe dieser unternehmens­spe­zi­fischen Daten ist nicht vorge­se­hen. Die Informationsvermittlung im Rah­men der externen Rechnungs­le­gung beruht auf gesetzlichen Regelungen und orientiert sich oft­mals nicht an betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten. Vielfach wird aus steuerlichen Grün­den die wirtschaftliche Lage der Unternehmung schlechter dargestellt, als sie in Wirklichkeit ist. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzun­gen bestehen daher zwischen internem und externem Rechnungswe­sen zum Teil gravie­ren­de Unterschiede.[73]

Große Unternehmen besitzen in der weit überwiegenden Mehrzahl eigene Abtei­lungen, die sich ausschließlich mit controllingrelevanten Fragen beschäf­ti­gen können. Charakteristisch für eine Vielzahl kleiner und mittlerer Unter­nehmen ist, dass diese aufgrund von Wirtschaft­lich­keits­über­legungen meist nicht über ein ausdifferenziertes internes Berichts­wesen verfügen. Stattdessen erfolgt für Zwecke der Planung, Steuerung und Kontrolle eine Aufbe­reitung der Daten des externen Rechnungs­wesens.[74]Die Einführung der IFRS kann somit erstmals den Anlass geben, marktorientierte Daten, wie z. B. fair values, zu erheben.[75]Dies führt zu einer deutlichen Verbesserung des internen Rechnungswesen, was insbesondere vor dem Hintergrund der neuen Baseler Eigenkapital­verein­barung positiv zu bewerten ist, da die exter­nen Abschlussadressaten zunehmend an aussagekräftigen Informationen bezüg­lich der tatsäch­lichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unter­neh­­mung interes­siert sind.[76]Der durch die zusätzliche Erstellung eines IFRS-Abschlusses entstehende Mehraufwand kann in kleinen und mittleren Unternehmen i. d. R. nicht alleine durch Vorteile im Rahmen der externen Bericht­erstattung gerechtfertigt werden.[77]Es ist zu prüfen, ob eine Harmo­ni­sie­rung von interner und externer Berichterstattung auf Basis eines IFRS-Abschlusses möglich ist und so vielleicht auf die Einrichtung eines separa­ten internen Rechnungswesens verzichtet werden kann.[78]

[...]


[1]Vgl. Schön/Kröninger(2005), S. 85.

[2]Vgl. Haunerdinger/Probst(2004), S. 2.

[3]Vgl. Hinz(2005), S. 7.

[4]Vgl. Zabel/Cairns(2005), S. 209.

[5]Vgl. Mader(2005), S. 223.

[6]Vgl. Winkeljohann(2006), S. 1.

[7]Vgl. Naumann(2005), S. 115.

[8]Vgl. Herzig(2005), S. 234 f.

[9]Vgl. Pottgießer(2006), S. 7.

[10]Vgl. Brockmann(2005), S. 39 f.

[11]Vgl. Förster(2005), S. 4.

[12]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann(2004a), S. 597 ff.

[13]Vgl. Förster(2005), S. 7.

[14]Vgl. Haller/Eierle(2004), S. 1840.

[15]Vgl. Coenenberg(2005a), S. 111.

[16]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann(2004a), S. 599.

[17]Vgl. Beiersdorf/Davis(2006), S. 989.

[18]Vgl. Dallmann/Ull(2004), S. 326.

[19]Vgl. Beiersdorf(2005b), S. 4.

[20]Vgl. Haller/Eierle(2004), S. 1840.

[21]Vgl. Ballwieser(2005), S. 33.

[22]Vgl. Ballwieser(2006), S. 25.

[23]Vgl. Coenenberg(2005a), S. 111.

[24]Vgl. Haller(2003), S. 415.

[25]Vgl. Wulf/Klein/Azaiz(2005), S. 304.

[26]Vgl. Winkeljohann/Ull(2004), S. 430.

[27]Vgl. Zabel/Cairns(2005), S. 208.

[28]Vgl. Köhler/Marten(2005), S. 4.

[29]Vgl. Beiersdorf/Schreiber(2006), S. 480.

[30]Vgl. Ernst(2005), S. 83 ff.

[31]Vgl. Beiersdorf/Davis(2006), S. 988.

[32]Vgl. Haller/Eierle(2004), S. 1838.

[33]Vgl. Baetge(2006), S. 1.

[34]Vgl. Poll(2006), S. 51.

[35]Vgl. Beiersdorf(2005a), S. 762.

[36]Vgl. Knorr(2005), S. 63.

[37]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann(2005), S. 886.

[38]Vgl. Hüttche(2002), S. 1804.

[39]Vgl. Beiersdorf/Schreiber(2006), S. 480 ff.

[40]Vgl. IASB(2006b), S. 3.

[41]Vgl. Ballwieser(2006), S. 24.

[42]Vgl. Rammert/Meurer(2006), S. 1.

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[45]Vgl. Bieg/Hossfeld/Kußmaul/Waschbuch(2006), S. 201.

[46]Vgl. Küting/Wirth/Dürr(2006), S. 69.

[47]Vgl. Breker/Harrison/Schmidt(2005), S. 469 ff.

[48]Vgl. Lüdenbach/Hoffmann(2004b), S. 1042.

[49]Vgl. Hoffmann/Lüdenbach(2005), S. 405.

[50]Vgl. Erdmann/Wünsch/Meyer(2006), S. 339.

[51]Vgl. Leuschner/Weller(2005), S. 261.

[52]Vgl. Scheffler(2006), S. 103.

[53]Vgl. Broser/Hoffjan/Strauch(2004), S. 459.

[54]Vgl. Beiersdorf/Davis(2006), S. 987.

[55]Vgl. Küting/Wirth/Dürr(2006), S. 77 ff.

[56]Vgl. Balz/Ilina(2005), S. 2763.

[57]Vgl. IASB(2006c), S. 6.

[58]Vgl. Oehler(2006), S. 113.

[59]Vgl. Jödicke/Nölte(2005), S. 91.

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[61]Vgl. Meeh/Sattler(2005), S. 1504.

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[63]Vgl. Wulf/Klein/Azaiz(2005), S. 262.

[64]Vgl. Meeh/Sattler(2005), S. 1547.

[65]Vgl. Ordemann/Müller/Brackschulze(2005), S. 19 ff.

[66]Vgl. Paetzmann(2001), S. 494.

[67]Vgl. Oehler(2006), S. 113.

[68]Vgl. Wulf/Klein/Azaiz(2005), S. 262.

[69]Vgl. Roth(2006), S. 11 ff.

[70]Vgl. Oehler(2006), S. 114.

[71]Vgl. Müller/Ordemann/Pampel(2005), S. 2119.

[72]Vgl. Velthuis/Wesner/Schabel(2006), S. 876.

[73]Vgl. Carstensen/Leibfried(2004), S. 866.

[74]Vgl. von Keitz/Stibi(2004), S. 427.

[75]Vgl. Naumann(2005), S. 123.

[76]Vgl. Oehler(2005), S. 213.

[77]Vgl. Müller/Ordemann/Pampel(2005), S. 2119.

[78]Vgl. Heizmann(2005), S. 3.

Excerpt out of 74 pages

Details

Title
Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von IFRS in KMU unter Berücksichtigung der Vorschläge zur Schaffung von IFRS-LIGHT
College
University of Siegen
Grade
2,0
Author
Year
2006
Pages
74
Catalog Number
V61691
ISBN (eBook)
9783638550970
ISBN (Book)
9783656785224
File size
588 KB
Language
German
Keywords
Möglichkeiten, Grenzen, Einsatzes, IFRS, Berücksichtigung, Vorschläge, Schaffung, IFRS-LIGHT
Quote paper
Alexander Kost (Author), 2006, Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von IFRS in KMU unter Berücksichtigung der Vorschläge zur Schaffung von IFRS-LIGHT, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/61691

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