Polizei im Nationalsozialismus


Term Paper (Advanced seminar), 2002

37 Pages, Grade: 15 P.


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Polizei in der späten Weimarer Republik
2.1 Rechtliche Grundlagen
2.2 Aufgabenzuweisungen
2.3 Ermächtigungsnormen
2.4 Entstehung, Zusammensetzung
2.5 Wirtschaftliche Situation von Polizeibeamten

3. Einfluß der politischen Veränderungen auf die Polizei
3.1 Politische Situation 1930 bis 1933
3.2 Politische Betätigung innerhalb der Polizei
3.3 Einflußnahme durch die NSDAP
3.4 Folgen des „Preußenschlages“ für die preußische Polizei

4. Die Polizei nach der Machtergreifung durch die NSDAP
4.1 Rechtliche Grundlagen
4.2 Ermächtigungsnormen und Aufgabenzuweisungen
4.3 Einrichtung der Hilfspolizeien 1933

5. Änderungen der Strukturen innerhalb der Polizei nach der
Machtergreifung

6. Abschlußbetrachtung

Anhang I: Gliederung der Polizeigewalt in der Weimarer Republik

Anhang II: Organisation der Polizei in Preußen vor der Machtergreifung (schematische Darstellung)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Am 30. Januar 1933 wurde Adolf Hitler, nach wirtschaftlich und politisch unruhigen Zeiten für das Deutsche Reich, zum Reichs­kanzler er­nannt.

Was darauf folgte, ist eigentlich jedem bekannt:

Der Wahlsieg der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) am

05. März 1933.

Somit erlangte er die absolute Staatskon­trolle durch das Ermächtigungsgesetz, die Gleichschaltung, den Ver­such, ganze Volksgruppen und Minderheiten auszurotten und schließlich einen Krieg mit ca. 60 Mil­lionen Toten.

In diesem Krieg machten, neben anderen Organisationen, die Poli­zei­bataillone mit der Erschießung von Tausenden Unschuldigen und der brutalen Aufrechterhaltung der Macht in den von Deutschland besetzten Gebieten von sich Reden.

Diese Arbeit geht es um die Anfänge des Prozesses, der von einer Polizei in einem demokratischem Staat zu einem willigen Instrument eines Diktators bei der Verwirklichung seiner wahnsin­nigen Ziele führte.

2. Die Polizei in der späten Weimarer Republik

Um einen eventuellen Einfluß der Veränderungen der politischen Umstände auf die Polizei nachvollziehen zu können, ist es not­wendig, den Zustand der Polizei in der Weimarer Republik in Bezug auf ihre rechtlichen Grundlagen und ihres Aufbaues zu betrachten.

2.1 Rechtliche Grundlagen

Da das Deutsche Reich nach dem ersten Weltkrieg eine Demo­kratie war, sind hier die rechtlichen Grundlagen zunächst in der Verfassung zu suchen.

Die Verfassung des deutschen Reiches[1] wurde am 11. August 1919 von der Nationalversammlung in Weimar verabschiedet, was ihr auch den Namen „Weimarer Verfassung“ (WV) gab.

Der zweite Hauptteil der WV, beginnend mit Artikel (Art.) 109, be­faßte sich mit den Grundrechten. Alle Grundrechte des Grundge­setzes (GG) fanden sich auch hier wieder.

Einen vergleichbaren Artikel zu Art. 20 (3) GG[2] gab es nicht.

Nach Art. 176 WV waren jedoch „Alle öffentlichen Beamten und An­gehörigen der Wehrmacht [...] auf diese Verfassung zu vereidigen“.

Da, wie schon vermerkt, die Grundrechte in der Verfassung ver­brieft und mit entsprechenden Gesetzesvorbehalten versehen wa­ren, kann durch den in Art. 176 WV verlangten Eid eine Bindung der Exekutive an Recht und Gesetz abgeleitet werden.

Die Art. 6 bis 12 WV beziehen sich auf die Gesetzgebungskom­petenz.

Nach Art. 9 WV hat das Reich die Gesetzgebung über den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, „nur soweit ein Bedürf­nis für den Erlaß einheitlicher Vorschriften vorhanden ist“.

Da das Polizeiwesen nicht im Art. 6 WV (ausschließliche Gesetz­gebung des Reiches) genannt ist, und Art. 12 WV den Ländern das Recht der Gesetzgebung zugesteht[3], ist davon auszugehen das auch in der Weimarer Republik Polizei Ländersache war.

Dies bestätigt der § 1 des preußischen Polizeiverwaltungsgeset­zes (PVG) vom

01. Juni 1931:

„Die Polizei ist Angelegenheit des Staates Preußen.“[4]

2.2 Aufgabenzuweisungen

Schaeffer und Albrecht schreiben:

„das Recht der Polizei gründet sich vorwiegend auf Landesrecht, beruht aber daneben auch zu einem erheblichen Teile auf Reichsrecht“[5].

Aufgabenzuweisungen oder auch sachliche Zuständigkeiten sind daher auch sowohl im Reichsrecht (siehe Abschnitt 2.1, S. 2, zu Art 9 WV), als auch im Landesrecht zu suchen.

Wie in der Einleitung erläutert, wird hier das preußische Landes­recht betrachtet.

In § 14 (1) PVG werden die Polizeibehörden ermächtigt,

„im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird.“[6]

Aufgabe der Polizei war es also, die öffentliche Ordnung und Si­cherheit zu erhalten und bevorstehende Gefahren von der Allge­meinheit und Einzelpersonen abzuwehren. Wir können deswegen von einer Aufgabe der allgemeinen Gefahrenabwehr sprechen, wie sie heute auch noch im Hessischen Polizeigesetz (HSOG) zu finden ist.

Absatz 2 forderte von der Polizei,

„diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch besondere Gesetze übertragen worden sind.“[7]

Dieser Absatz ist die Brückenvorschrift zu den, mehrheitlich reichs­rechtlichen, polizeilichen Aufgabenzuweisungen.

Hierzu gehörte die Aufgabe, nach § 163 Strafprozeßordnung (StPO) Straftaten zu erforschen und deren Verdunkelung zu ver­hindern. Die Polizei hatte im strafrechtlichen Bereich sogar die Aufgabe, nach § 413 der damaligen StPO Strafverfügungen für geringfügige Delikte zu er­lassen[8], also Teilaufgaben der Judikative wahrzunehmen.

Die Erklärung hierfür mag das damalige Bestehen von Übertre­tungen als Straftatbestand anstelle von Ordnungswidrigkeiten sein.

2.3 Ermächtigungsnormen

Neben zahlreichen Ermächtigungsnormen im speziellen Polizei­recht, besonders im Reichsrecht, ist hier noch einmal Bezug zu nehmen auf § 14 (1) PVG.

Durch die Formulierung „die nach pflichtmäßigem Ermessen not­wendigen Maßnahmen zu treffen,“ wird der Polizei eine Gene­ral­vollmacht zur Gefah­renabwehr gegeben, die ihre Grenzen in der Aufgabenzuweisung und in den in der Verfassung garantierten Grundrechten findet.

Organisation und Aufbau

Um den Aufbau und die Organisation der Polizei des Landes Preußen zu verstehen, ist es notwendig, zunächst auf den dama­ligen Polizeibegriff einzugehen.

Bis zum 17. Jahrhundert (Jh.) verstand man in Deutschland unter Polizei („Polizen“) „jegliche Form der Staatstätigkeit, also unter­schiedslos Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung“[9].

Im 17 Jh. wurden dann vom Polizeibegriff die auswärtigen An­ge­legenheiten, das Heerwesen, das Finanzwesen und die Justiz abgelöst.

Anfang des 19. Jh. wurde der Begriff weiter eingegrenzt auf „die Summe aller Verwaltungstätigkeit, die der Staat zur Aufrechter­haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entfaltet"[10].

Dieses Verständnis von Polizei hatte bis in die Weimarer Republik Bestand.

Klingt diese Definition schon sehr wie unser heutiger Polizeibe­griff, muß man jedoch deutlich abgrenzen.

So hatte die Polizei gefahrenabwehrende Aufgaben zu versehen, die heute im Zuständigkeitsbereich der Ordnungsbehörden liegen, und zwar sowohl nach Landesrecht (Bauaufsicht, Feld- und Forstverwaltung, Jagd- und Fischereiüberwachung, Wasser und Wegerecht), als auch nach Reichsrecht (z. B. Gewerbeaufsicht, Vereinsrecht, Presseaufsicht, Überwachung des Lichtspielwesens auf moralische Festigkeit, Abwehr von gemeingefährlichen Seu­chen)[11].

Aufgrund der, nach heutigem Verständnis, weitgefaßten Zustän­digkeiten ergeben sich auch unterschiedliche Polizeizweige, die in der heutigen Zeit nicht mehr auftreten.

So unterschied man in der Weimarer Republik zunächst zwischen Verwaltungspolizei und gerichtlicher Polizei.

Die gerichtliche Polizei, auch Strafpolizei, hatte die Aufgabe, als „Gehilfin der Justiz“[12] tätig zu sein, d.h. Strafverfolgung zu betrei­ben, während die Verwaltungspolizei (auch: administrative Polizei genannt) die eigentliche Tätigkeit der

Polizei, also die

„Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit schlechthin mit Einschluß der vorbeugenden Tätigkeit der Polizei zur Verhütung strafbarer Handlungen“[13]

versah, also die Mitwirkung der Polizei bei der Strafverfolgung, der Erlaß von Strafverfügungen und die Mitwirkung bei der Strafvoll­streckung.

Die gerichtliche Polizei stellte zwar einen gesonderten Zweig dar, ihre Angelegenheiten wurden jedoch von der allgemeinen Poli­zei (in Form der Kriminalpolizei) wahrgenommen.

Die Verwaltungspolizei wiederum ist zu unterteilen in die allge­meine Polizei (Sicherheitspolizei) und die be­sondere Polizei (Verwaltungspolizei).

Voneinander abzugrenzen sind die beiden Zweige durch ihre obersten Dienstherren.

So unterstand die Sicherheitspolizei weiterhin dem Polizeiministe­rium, während die Verwaltungspolizei, je nach Zweig, in die Zu­ständigkeit anderer Ministerien fiel.

Die Sicherheitspolizei gliederte sich in die Zweige Politische Poli­zei (vergleichbar mit dem heutigen Verfassungsschutz), Vereins- und Versammlungspolizei, Pressepolizei, Theater- und Lichtspiel­polizei, Aufenthalts-, Fremden- und Paßpolizei, Sittenpolizei, Waf­fenpolizei, Verkehrspolizei und Kriminalpolizei (im Präventionsbe­reich).

Die Verwaltungspolizei umfaßte die Baupolizei, Medizinal- und Veterinärpolizei, Gewerbepolizei, Feld- und Forstpolizei, Jagd- und Fischereipolizei, Wasser-, Strom, und Schiffahrtspolizei, We­gepolizei, Eisenbahnpolizei und Parlamentspolizei[14].

Diese Trennung war jedoch in erster Linie theoretisch. In der Pra­xis wurden viele Aufgaben der besonderen Polizei von der allgemei­nen Polizei wahrgenommen (vgl. gerichtliche Polizei).

Über diesen Zweigen der Polizei, welche grundsätzlich ins Aufga­bengebiet der Länder fielen, standen noch einige Polizeieinrich­tungen des Reiches[15], nämlich der Reichswasserschutz, die Reichs­bahnpolizei und das Reichskriminalamt[16].

An dieser Stelle soll nun die allgemeine Polizei genauer betrachtet werden.

Die allgemeine Polizei in Preußen war in gegliederten Instanzen­ organisiert.

Der Minister des Innern (Polizeiministerium) fungierte in seiner Funktion als Zentralpolizeibehörde.

Der Landeszentralbehörde waren die Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden direkt nachgeordnet..

Es folgten die Landräte als Kreispolizeibehörde und die Ortspoli­zeibehörden, angesiedelt bei den Bürgermeistern bzw. Amtsvor­stehern, in größeren Städten bei einem anderen höheren städtischen Verwaltungsmit­glied.

In den kreisfreien Städten waren die Kreispolizeibehörde und die Ortspolizeibehörde zusammengefaßt.

Das Land Preußen hatte die örtliche Polizeigewalt generell auf die Bürgermeister übertragen, die dann kommunale Polizeibeamten einstellten. Dies geschah nicht in Selbstverwaltung, son­dern in Delegation. Die Gemeinden trugen jedoch die Kosten der Polizei­verwaltung.

In Städten mit einer Größe ab 10000 Einwohnern wurden staatli­che Ortspolizeibehörden errichtet, die durch die staatliche Schutzpolizei besetzt wurden, wodurch auch ein Großteil der Ko­sten hier wieder auf das Land entfielen[17].

Besonders im Zuge der Reorganisation des Polizeiwesens 1920 erfolgten viele Verstaatlichungen von Ortspolizeibehörden.

[...]


[1] RGBl. 1919, S. 1383 ff.

[2] „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende

Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“

[3] Mit Ausnahme der ausschließlichen Gesetzgebung.

[4] GS 1931 S. 77.

[5] Schaeffer / Albrecht, Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, Bd. 28, 1. – 7. Aufl. 1929, S.2.

[6] Stolz, Geschichte der Polizei in Schleswig-Holstein, 1980, S. 74.

[7] Lessmann, Die preußische Schutzpolizei, 1989, S. 399.

[8] Schaeffer, Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, Bd. 10, 33. – 38. Aufl. 1930, S. 111.

[9] Schaeffer / Albrecht, Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, Bd. 28, 1. – 7. Aufl. 1929, S.1.

[10] Schaeffer / Albrecht, a. a. O., S. 2.

[11] Schaeffer / Albrecht, Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, Bd. 28, 1. – 7. Aufl. 1929, S. 4.

[12] Schaeffer / Albrecht, a. a. O., S.25.

[13] Schaeffer / Albrecht, a. a. O..

[14] Schaeffer / Albrecht, Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, Bd. 28, 1. – 7. Aufl. 1929, S. 26 ff.

[15] Auf der Grundlage von Art. 15 und Art. 9 WV.

[16] Schaeffer / Albrecht, Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, Bd. 28, 1. – 7. Aufl. 1929, S. 34.

[17] Schaeffer / Albrecht, Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, Bd. 28, 1. – 7. Aufl. 1929, S. 36 ff, vgl. ders., Grundriß des privaten und öffentlichen Rechts, Bd. 14/2, 12. – 13. Aufl. 1930, S.71.

Excerpt out of 37 pages

Details

Title
Polizei im Nationalsozialismus
College
Wiesbaden University of Applied Sciences  (VFHS)
Course
Seminar im Studium
Grade
15 P.
Author
Year
2002
Pages
37
Catalog Number
V6188
ISBN (eBook)
9783638138208
File size
676 KB
Language
German
Keywords
Polizei, Nationalsozialismus, Seminar, Studium
Quote paper
Silke Göder (Author), 2002, Polizei im Nationalsozialismus, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6188

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