Auswirkungen der Anschläge vom 11. September 2001 auf die Rechtslage in Deutschland


Trabajo de Seminario, 2005

18 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Sicherheit und Freiheit in Deutschland vor dem 11. September 2001
2.1. Historische Betrachtung
2.2. Abwägungsproblematik
2.3. Innere Sicherheit als Staatsaufgabe

3. Änderungen seit dem 11. September 2001
3.1. Effektives Regierungshandeln ?!
3.2. Maßnahmen im ersten Sicherheitspaket
3.3. Maßnahmen im zweiten Sicherheitspaket
3.4. Eingriffe druch das zweite Sicherheitspaket
3.5. Freiheit vs. Sicherheit
3.6. Kann man Sicherheit überhaupt abwägen?

4. Schluss

5. Quellen- und Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In der folgenden Arbeit möchte ich die Auswirkungen der Anschläge vom 11. September 2001 auf das World Trade Center in New York und das Pentagon in Washington auf die Rechtslage in Deutschland darstellen.

Ich möchte aufzeigen, was für einen globalen Schock die Eindrücke dieses Tages in der gesamten westlichen Welt ausgelöst haben und welche „Opfer“ die Menschen in Deutschland bereit waren hinzunehmen, nur um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, dass so etwas hier nie passieren wird.

Die zentralen Begriffe, um die es sich in dieser Arbeit drehen wird, sind Sicherheit und Freiheit. Deswegen gilt es diese Begriffe zu Beginn der Arbeit aus rechtlicher Sicht, zu beschreiben. Da die Bedeutung dieser Begriffe aber nicht starr ist, sondern sich im Laufe der Zeit verändert, hat werde ich zunächst eine historische Betrachtung durchführen. Im Folgenden gilt es dann herauszuarbeiten, wie diese beiden Begriffe gegeneinander abgewogen werden können, da vermutlich die stärkere Ausprägung eines Begriffs die Schwächung eines anderen zur Folge hat.

Hiernach möchte ich konkret die Maßnahmen, die nach dem 11. September 2001 in Deutschland, getroffen wurden aufzeigen und ihre Auswirkungen darstellen, bevor ich dann eine Gesamtbewertung der Reaktion der Bundesregierung durchführen möchte.

2. Sicherheit und Freiheit in Deutschland vor dem 11. September 2001

2.1. Historische Betrachtung

Bevor man auf die Veränderungen der Gesetzeslage in Deutschland infolge der Anschläge in New York und Washington eingeht, empfiehlt es sich eine Betrachtung der Entwicklung der Begriffe Sicherheit und Freiheit vor diesem Ereignis durchzuführen.

Das Spannungsverhältnis zwischen diesen Begriffen kennzeichnet jeden demokratischen Verfassungsstaat. Sicherheit und Freiheit sind schon bei Bodin, Hobbes, Montesquieu und Locke zentrale Themen.[1] Welcher dieser Begriffe den Vorrang haben soll, hängt von der persönlichen Vorstellung des Staates ab. Wer einen starken Staat bevorzugt wird der Sicherheit den Vorzug geben und wer Befürworter eines liberalen Staates ist präferiert eher die Freiheit.[2] Der demokratische Staat darf aber auch keine der beiden Komponenten ausschließen, weil sonst ein totalitärer Staat oder Willkür entstehen würde.[3]

Zunächst einmal gilt es festzustellen, das der Begriff Sicherheit, anders als etwa im EG-Vertrag oder in der EMRK, im Grundgesetz nicht auftaucht.[4] Dieses hat natürlich nicht zur Folge, dass man Sicherheit in Deutschland nicht als Staats- bzw. Verfassungsziel interpretieren kann. Es macht aber doch deutlich, dass zumindest 1949 die Freiheit mehr Bedeutung hatte als die Sicherheit. Dieses lässt sich freilich mit den Erfahrungen aus der Zeit vor 1945 erklären, denn wie sagte Wolfgang Schäuble in einer Diskussion um die „innere Sicherheit“ nach der Bundestagswahl 2005: „Die Menschen im KZ hatten unheimlich viel Sicherheit, aber keine Freiheit“. Die ersten wesentlichen Änderungen, die die individuellen Freiheitsrechte in Deutschland einschränkten, wurden in den 1970er Jahren infolge des Terrorismus durch die „RAF“ vollzogen.[5] Allerdings wurde Sicherheit in dieser Zeit noch als antagonistisches Ziel zu den Freiheitsrechten betrachtet.[6] Erst in den 1980er Jahren wurden beide Begriffe in einem Verhältnis der Gleichberechtigung gesehen. In dieser Diskussion wurde Sicherheit auch zum ersten Mal 1983 von Josef Isensee als Grundrecht tituliert.[7] Die letzten Einschränkungen vor dem 11. September 2001 erfuhren die individuellen Freiheitsrechte in den 1990er Jahren infolge des Abbaus der Grenzen in der Europäische Union und des Schengener Abkommens.[8] Festzustellen gilt jedenfalls, dass die individuellen Freiheitsrechte in Deutschland jedes Mal eingeschränkt bzw. verändert wurden, wenn eine neue Bedrohungslage entstanden war. Inwieweit die Reaktionen auf die Anschläge im September 2001 hier eine Kontinuität darstellen, gilt es im Folgenden zu untersuchen.

2.2. Abwägungsproblematik

Im Folgenden möchte ich anhand einiger Beispiele verdeutlichen, wie schwierig die Abwägung zwischen den individuellen Freiheitsrechten auf der einen Seite und dem Sicherheitsinteresse des Staates auf der anderen Seite ist.

Ein prominentes Beispiel aus der jüngsten Vergangenheit ist die lebensrettende Aussageerzwingung, wie sie im Fall des Millionärssohnes Jakob von Metzler angewandt wurde. Es ging hierbei darum, dass der Entführer zwar gefasst war, aber den Aufenthaltsort seines Opfers nicht preisgeben wollte, obwohl per Gesetz die Verpflichtung dazu gehabt hätte. In dieser Situation entschloss sich ein Polizist dem Entführer mit körperlicher Gewalt zu drohen, in der Hoffnung das hierdurch das Leben des Jakob von Metzler retten zu können. Jegliche Art von Zwang zur Informationsgewinnung ist aber nach Art. 104 Abs. 2 S. 2 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verboten.[9] Ferner ist die Folter auch nach der Anti-Folterkonverntion der Vereinten Nationen, sowie der EMRK verboten. Auf der anderen Seite hat die Polizei aber die Verpflichtung, die öffentliche Sicherheit und somit das Leben Dritter zu schützen. Diese Gefahrenabwehr muss allerdings geeignet und verhältnismäßig sein. Überspitzt formuliert könnte man sagen, dass Folter in so einem Fall ausnahmsweise erlaubt sein sollte, da sonst das Recht dem Unrecht weichen muss.[10]

Ein weiteres Beispiel ist der Art. 21 Abs. 2 GG, der das Verbot von Parteien ermöglicht, sofern sie ihren Zielen nach die freiheitlich demokratische Grundordnung (fdGO) zu beeinträchtigen oder abzuschaffen versuchen. Diese Regelung, die die fdGO und damit den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu schützen (sichern) versucht, schränkt gleichzeitig das Recht der Parteimitglieder auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) ein und gesteht dem Staat das Recht zu, Meinungen seiner Bürger zu werten, ja sogar zu verbieten.[11] Hier geht es, anders als im ersten Beispiel um die legale Einschränkung der individuellen Freiheitsrechte um die Sicherheit unseres Staates zu garantieren. Wie schwer aber auch hier die Abwägung fällt, zeigt unsere Geschichte: Bislang wurden in Deutschland nur zwei Parteien verboten, aber gescheitert sind schon einige.[12]

2.3. Innere Sicherheit als Staatsaufgabe

Da wir uns oben schon des öfteren mit dem Begriff Sicherheit bzw. innere Sicherheit beschäftigt haben, ist es meiner Meinung nach auch von Nöten, darzustellen warum und inwieweit der Staat für die innere Sicherheit verantwortlich ist.

Wie schon den Begriff Sicherheit findet man auch die Staatsaufgabe innere Sicherheit nicht explizit im Grundgesetz. Vielmehr ergibt sie sich aus im ganzen Grundgesetz verstreuten Bestimmungen.[13] Dieses hängt aber wohl vor allem damit zusammen, dass innere Sicherheit von den Vätern und Müttern des Grundgesetzes als Selbstverständlichkeit angesehen wurde. Daher lohnt es sich, nach einer staatsphilosophischen Begründung der staatlichen Handlungspflicht zu suchen.[14]

Der moderne Staat ist darauf angelegt, physische Gewalt unter den Staatsbürgern zu unterbinden. Um dieses aber wirkungsvoll durchführen zu können, braucht er Mittel, notfalls auch solche die selbst physische Gewalt bedeuten. Aus diesem Grunde ist es unbestritten, dass der Staat ein Gewaltmonopol besitzt. Fraglich ist demnach auch nicht, dass terroristische Anschläge dieses Gewaltmonopol herausfordern und der Staat angemessene Antwortmöglichkeiten hat (§§ 211, 212 StGB).

Anders sieht es da aber schon bei der präventiven Verbrechensbekämpfung aus. Hier gibt das Grundgesetz -und kann es auch gar nicht geben- keine Anweisungen für die Art und Weise der präventiven Verbrechensbekämpfung und deren Grenzen. Die Frage welche Grenzen einzuhalten sind, ist Gegenstand der wissenschaftlichen Diskussion.[15]

[...]


[1] Vgl. C. Koch, 2004

[2] Vgl. C. Koch, 2004

[3] Vgl. C. Koch, 2004

[4] Vgl. W. Brugger, 2004

[5] Vgl. O. Lepsius, 2004

[6] Vgl. O. Lepsius, 2004

[7] Vgl. W. Brugger, 2004

[8] Vgl. O. Lepsius, 2004

[9] Vgl. W. Brugger, 2004

[10] Vgl. W. Brugger, 2004

[11] Vgl. W. Brugger, 2004

[12] Vgl. W. Brugger, 2004

[13] Vgl. C. Koch, 2002

[14] Vgl. C. Koch, 2002

[15] Vgl. C. Koch, 2002

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Auswirkungen der Anschläge vom 11. September 2001 auf die Rechtslage in Deutschland
Universidad
University of the Federal Armed Forces München  (Soziologie)
Calificación
1,0
Autor
Año
2005
Páginas
18
No. de catálogo
V62002
ISBN (Ebook)
9783638553322
ISBN (Libro)
9783656781721
Tamaño de fichero
421 KB
Idioma
Alemán
Notas
Es wird anhand der Rechtslage in Deutschland die Problematik der Abwägung von Sicherheit und Freiheit verdeutlicht
Palabras clave
Auswirkungen, Anschläge, September, Rechtslage, Deutschland
Citar trabajo
Tobias Hüwe (Autor), 2005, Auswirkungen der Anschläge vom 11. September 2001 auf die Rechtslage in Deutschland, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62002

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