Fiktion und Situationsgebundenheit der 2. Rede gegen Verres


Dossier / Travail de Séminaire, 2003

33 Pages, Note: sehr gut ( 1,0 )


Extrait


Gliederung

1. Einleitung

2. Vorbetrachtung – Darlegung des bisherigen Forschungsstandes und Formulierung der Arbeitshypothese

3. Interpretation ausgewählter Elemente der zweiten Rede hinsichtlich Fiktion und Situationsgebundenheit
3.1. Analyse des ersten Buches
3.2. Analyse des zweiten Buches
3.3. Analyse des dritten Buches
3.4. Analyse des vierten Buches
3.5. Analyse des fünften Buches

4. Stellung und Mengenverhältnis fiktiver und situationsgebundener Elemente zueinander

5. Bewertung der Arbeitshypothesen und Stellungnahme

6. Anhang

7. Quellen- und Literaturverzeichnis
7.1. Quellenverzeichnis
7.2. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Als im Jahr 70 v. Chr.[1] der Prozess gegen Gaius Verres, den „Ausbeuter Siziliens“, geführt wurde, befand sich das römische Gerichtssystem in einer Zeit des Umbruchs. Die sullanischen Reformen hatten den Rittern den Vorsitz der Repetundengerichte entzogen und ihn ausschließlich an die Senatoren übertragen. Diese Maßnahme hatte zur Folge, dass Vergehen der Provinzstatthalter häufig kaum noch geahndet wurden, da die senatorisch besetzten Gerichte nur selten etwas gegen ihre Standesgenossen unternahmen, zumal sich die Richter oftmals als bestechlich erwiesen.[2] Die Konsuln des Jahres 70 strebten daher deutliche Reformen an, wozu als wichtiges Merkmal die Beseitigung der ausschließlichen Besetzung der Strafgerichtshöfe mit Senatoren zählte. Als Ergebnis wurde am Ende des Jahres das Richteramt zu je einem Drittel auf Senatoren, Ritter und Ärartribunen verteilt.[3]

Der Prozess gegen Verres fand jedoch schon im Sommer statt, einem Zeitpunkt, an dem die Reformen noch nicht umgesetzt waren, aber bereits ihre Schatten vorauswarfen. Die Anklage führte Marcus Tullius Cicero, der diese Aufgabe auf Bitten der Sizilier übernommen hatte.[4] Nach der ersten Verhandlung, in der Cicero das allgemein übliche Verfahren dahingehend abgeändert hatte, das er anstatt einer großen zusammenhängenden Anklagerede nur eine kurze Einführungsrede hielt und anschließend gleich mit der Zeugenvernehmung begann, galt Verres bereits als verurteilt. Dieser zog die Konsequenz und wartete nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene zweite Verhandlung ab, sondern entzog sich dem Gericht durch freiwilliges Exil.[5]

Die zweite Verhandlung fand dennoch statt, Verres wurde schuldig gesprochen. Normalerweise war für die zweite Verhandlung ein kompletter nochmaliger Durchgang der Zeugen und eine zweite Anklagerede, die auch das Schlussplädoyer bildet, vorgesehen. Nun wird allgemein in der Forschung angenommen, dass Cicero aus dem Grund, das Verres sich dem Gericht entzog, keine zweite Rede hatte halten können. Diese Annahme ist gut belegt und abgesichert, es scheinen dahingehend keinerlei Zweifel zu bestehen und dies soll auch im Rahmen dieser Arbeit nicht angezweifelt werden. Da Cicero jedoch eine zweite Rede veröffentlicht hat, steht somit eine weitere Frage im Raum. Hat Cicero diese zweite – nicht gehaltene – Rede nachträglich geschrieben, mit dem Ziel, speziell ein lesendes Publikum anzusprechen oder schrieb er sie – zumindest in Teilen – mit der Absicht, sie in der zweiten Verhandlung zu halten? In der Forschung wurde diese Frage kaum gestellt, und es wird stattdessen meist davon ausgegangen, dass Cicero sie im Nachhinein geschrieben hat. Die Hauptintention dieser Arbeit ist daher, die Haltbarkeit dieser Annahme zu überprüfen. Es kann sich dabei größtenteils nur auf die Überlieferungen Ciceros gestützt werden, da er für viele historische Fakten die einzige Quelle darstellt. Ziel dieser Arbeit ist daher auch kein Nachweis oder die Widerlegung der obigen Annahmen, sondern eine Neuinterpretation der von Cicero gemachten Angaben unter dem Aspekt der Arbeitshypothesen.

Innerhalb der zweiten Rede gegen Verres sollen dazu sowohl fiktive als auch situationsgebundene Elemente ausfindig gemacht und analysiert werden. Ein Hinzuziehen der tatsächlich gehaltenen ersten Rede und der Rede im Vorverfahren wird unumgänglich sein, um situationsgebundene Elemente und Stil der Reden einzuschätzen. Unter „situationsgebundenen Elementen“ werden dabei sowohl wiederverwendete Elemente der ersten Rede bzw. der Vorverfahrensrede verstanden, als auch erstmalig in der zweiten Rede auftretende Elemente, denen eine Verwendung im Rahmen der Vorbereitung einer Prozessrede unterstellt werden kann. „Fiktive Elemente“ umfassen somit zum einen die Sachverhalte, von denen angenommen werden darf, dass sie im Rahmen einer tatsächlich zu haltenden Prozessrede unwahrscheinlich sind, zum anderen diejenigen, die eindeutig nur zur Aufrechterhaltung der Fiktion einer tatsächlich gehaltenen Rede dienen können (und damit auch historisch falsch sind).

Sämtliche Reden werden unter Verwendung der Übersetzung von Gerhard Krüger analysiert.[6] Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden dabei die einzelnen Reden wie anhand folgender Beispiele bezeichnet: „Erste Rede, Paragraph 3“ als (I, 3). „Zweite Rede, 2. Buch, Paragraph 12“ als (II, 2, 12). Die Rede gegen Caecilius im Vorverfahren als (Cic. in Caec. 4), für Paragraph 4.

2. Vorbetrachtung – Darlegung des Forschungsstandes und Formulierung der Arbeitshypothese

Die Forschung der letzten Jahre schloss sich im wesentlichen der Meinungen Matthias Gelzers und Manfred Fuhrmanns an, wovon besonders letzterer ganz klar davon ausgeht, Cicero habe die zweite Rede erst nach der Verhandlung geschrieben. Bereits Matthias Gelzer hatte die Reden als nachträglich herausgegeben angesehen; Ziel sei gewesen den Sieg über Hortensius zu unterstreichen, wenngleich man Gelzers Aussage „die er nicht hatte halten können“[7] (die zweite Rede; Anm. d. Verfassers), auch als Aussage für eine bereits vor der Verhandlung geschriebene Rede verstehen kann. Gleichwohl scheint dieses Argument nicht zutreffend zu sein, da Gelzer im weiteren schreibt, „dass die fingierte [Kennzeichnung des Verfassers] Actio secunda in der Zeit unmittelbar nach den Ludi Romani, also nach dem 19. September stattfindend gedacht wird [...].“[8] Dass die zweite Verhandlung (in der Verres lediglich schuldig gesprochen wurde) tatsächlich am 20. September stattfand, ist indes bekannt.[9]

Fuhrmann stellt besonders den Umfang der Rede in den Mittelpunkt seiner Überlegungen, von dem er annimmt, dass er zu groß wäre, um gehalten zu werden. Die längste Rede, die Cicero jemals gehalten habe, sei die „Pro Cluentio Habito“, welche nur etwa 1/5 des Umfangs der „2. Rede gegen Verres“ habe.[10] Cicero habe die ganze Verhandlung fingiert und als reinen Lesestoff angelegt. Ein Beleg dafür sei, dass erzählende Partien vorherrschend seien, während die Argumentation einer Prozessrede zurücktrete. Es fehle auch der für Prozessreden typische Zweck der Überredungsfunktion in dem Sinne, dass der Hörer eines Plädoyers durch die bestimmte Anordnung der Teile der Rede beeinflusst und zu Erkenntnissen über die Stichhaltigkeit genötigt wird.[11] Da Cicero die zweite Rede erst verfasst habe, nachdem sich der Angeklagte durch Selbstverbannung dem zweiten Verfahren entzogen hatte, sei die Rede „in Wahrheit keine Prozessrede [...], sondern eine in die Form einer Prozessrede gekleidete Dokumentation über eine politisch bedeutsame Affäre.“[12] In diesem Punkt weicht er von der bis dahin in der Forschung angenommenen These Richard Heinzes ab, dass – auch wenn die Rede als fingiert angenommen wird – Cicero „wenn es zur Verhandlung gekommen wäre, offenbar in allem Wesentlichen wirklich so gesprochen hätte, wie er es hier fingiert.“[13] Mit dem Argument des großen Umfangs der Rede wird sich weiter unten noch einmal auseinandergesetzt werden.

Trotz der allgemein vertretenen Ansichten Gelzers und Fuhrmanns besteht noch immer eine gewisse Unsicherheit, wann Cicero die zweite Rede wirklich geschrieben hat. Fanden sich eventuell Teile der Rede in Ciceros Beweisvorführung vom 6.-13. August? Wurde die vorhandene zweite Rede eventuell nur überarbeitet, um sie als literarisches Werk zugänglich zu machen? Diese These deckt sich auch mit Christian Habichts Ansicht einer „geschliffenen Rede“[14] und würde die von Fuhrmann erwähnten literarischen Komponenten erklären. Kann man vielleicht sogar davon ausgehen, dass die Rede bereits für die zweite Verhandlung vorbereitet worden war[15] und daher die vermeintliche Fiktion entstand? Zumindest solange Verres sich noch nicht durch Selbstverbannung dem Gericht entzogen hatte, musste Cicero davon ausgehen, dass es eine zweite Verhandlung geben werde, zumal weder der Tod des Angeklagten noch eine freiwillige Verbannung ein Urteil verhindern konnten.[16] In diesem Sinne ist es durchaus auch möglich, dass es nur deshalb zu keiner „echten“ zweiten Verhandlung (also mit Anklage- und Verteidigungsrede, Zeugenbefragung) kam, da zum einen Verres nicht erschienen war und zum anderen auch sein Verteidiger Hortensius sich nicht für seinen Klienten einsetzte.[17] In der Tat geht auch Fuhrmann davon aus, dass Ciceros Zeitplan vorsah, die zweite Verhandlung am 20. September eröffnen zu lassen.[18] Zweifellos musste Cicero also klar sein, dass er sich darauf würde vorbereiten müssen.

Inwiefern kann man nun den äußerst großen Umfang der zweiten Rede als Gegenargument für die Absicht Ciceros, die Rede tatsächlich halten zu wollen, sehen? Eines der wichtigsten Argumente Fuhrmanns ist, wie schon oben erwähnt, dass die längste von Cicero jemals gehaltene Rede nur ca. 1/5 des Umfangs der zweiten Rede gegen Verres haben würde. Dieses Argument ist jedoch nur noch bedingt haltbar, wenn man in Betracht zieht, dass von Cicero zwar 54 Reden erhalten sind, davon einige jedoch nur fragmentarisch. Weitere 17 Reden sind dadurch bekannt, dass Teile von ihnen in Werken anderer Autoren zitiert werden. Auch hier sind also höchstens Fragmente erhalten. Mindestens weitere 30 Reden sind völlig verloren.[19] Im Ergebnis kommt man damit auf mindestens 47 Reden (ca. 46 Prozent), deren Längen nicht oder zumindest nicht mit Sicherheit bekannt sind. Es ist daher durchaus möglich, das es weitere Reden Ciceros gab, die eine ähnliche Länge wie die in dieser Arbeit Untersuchte aufwiesen. Selbst wenn das aber nicht der Fall ist, so muss immer noch die Tatsache gelten, das bekanntlich der Prozess gegen Verres der einzige war, in dem Cicero die Anklage übernahm. Zugleich gilt er als der größte Prozess in seinem Leben, was er wohl auch selbst so sah.[20] Dass somit einem solchem Prozess – der ja schon aufgrund der Anklägerrolle einzigartig in Ciceros Leben war – eine Sonderstellung eingeräumt werden muss, scheint nur logisch. Interessanterweise stellt die Tatsache, dass die Rede wohl niemals gehalten wurde, keine derartige Sonderstellung dar. So ist zumindest von der 2. Philippika (die Invektive gegen Antonius) bekannt, dass sie ebenfalls wohl niemals vorgetragen und wahrscheinlich erst nach Tode Ciceros publiziert wurde.[21]

Die Primärhypothese, die im Rahmen dieser Arbeit untersucht werden soll, lautet daher folgendermaßen: Die „Zweite Rede gegen Verres“ wurde, zumindest in größeren Teilen, bereits vor dem 20. September 70 von Cicero mit der Absicht geschaffen, diese in der 2. Verhandlung vorzutragen.

Zu untersuchen ist also, welche Elemente der zweiten Rede sich wie eingangs definitiert als „fiktiv“ bzw. als „situationsgebunden“ interpretieren lassen. Aus praktischen Gründen wird dabei nach den 5 Büchern der zweiten Rede untergliedert.

Ein weiteres zu beachtendes Faktum besteht jedoch ebenfalls noch. Wie Cicero in (I, 6) berichtet, hatte er 110 Tage für Ermittlungen in Sizilien verlangt, es fand sich jedoch ein anderer Ankläger, der nur 108 Tage gefordert hatte, weshalb der Termin dieses Prozesses dem von Cicero vorgezogen wurde[22]. Wie Gelzer nachgewiesen hat, ist zu vermuten, dass die Terminverschiebung während Ciceros Abwesenheit geschehen sein muss, Cicero dagegen mit dem ursprünglichen Termin im Mai gerechnet hatte.[23] Als Cicero aus Sizilien zurückgekehrt war und die neuen Verhältnisse vorfand, hatte er also 3 Monate mehr Zeit die 1. Verhandlung vorzubereiten. Bezieht man auch Fuhrmanns Aussage mit ein, dass der zweiten Rede der Anschein gegeben wurde, als sei sie jene Rede, auf die Cicero in der ersten Verhandlung aus Zeitgründen verzichtet hatte[24], lässt sich daraus eine weitere, als Sekundärhypothese bezeichnete, Hypothese aufstellen: Die als „Zweite Rede gegen Verres“ veröffentlichte Rede war ursprünglich in zumindest ähnlicher Form als erste Rede für die 1. Verhandlung geplant, konnte jedoch aufgrund Zeitmangels zu diesem Zeitpunkt nicht gehalten werden. Sie wurde daher überarbeitet und als zweite Rede bekannt, während die bekannte „Erste Rede gegen Verres“ als Ersatz diente.

3. Interpretation ausgewählter Elemente der zweiten Rede hinsichtlich Fiktion und Situationsgebundenheit

3.1. Analyse des ersten Buches

Der Beginn des ersten Buches der zweiten Rede ist von mehreren Elementen geprägt, die hinsichtlich Fiktion und Situationsgebundenheit äußerst kontrovers interpretiert werden können. So wird die Aussage, Verres werde nicht zur zweiten Verhandlung erscheinen, als ein Gerücht hingestellt, welches in den Tagen vor der Verhandlung aufgekommen sei.[25] Dem ersten Anschein nach wurde hier die Tatsache, dass Verres wirklich nicht erschienen war, im Nachhinein im umgekehrten Sinne verwendet. Verstärkt wird die scheinbare Fiktion im nächsten Paragraphen, da Verres „zugegen [ist]; er antwortet, er verteidigt sich [...]. Hätte er seinen früheren Entschluss, nicht zu erscheinen, ausgeführt, so ließe sich weit weniger, als es in meinem Interesse liegt erkennen, welche Mühe ich auf Vorbereitung und Begründung der Anklage verwendet habe [...]“[26]. In (II, 1, 3-4) wird eine Verurteilung in Abwesenheit gänzlich mit der Begründung abgelehnt, das dies nicht zufrieden stellend wäre und das Verdienst der senatorischen Richter (und Ciceros) schmälern würde. Können diese Erklärungen Ciceros nur auf eine absichtlich fingierte Rede hinweisen? Dazu ist das Verhalten des Verres von Bedeutung. Wie Ciceros schreibt, fasste Verres, nachdem ihm und seinen Verteidigern die Übernahme der Anklage durch Cicero[27] und die Auswahl der Richter ernste Sorgen bereitet hatten und Verres sich schon als verurteilt sah[28], nach den Konsulnwahlen am 27. Juli 70[29] neuen Mut. Er wurde sogar von C. Curio direkt im Anschluss an die Wahlen als damit freigesprochen beglückwünscht.[30] Von den Konsulnwahlen bis zum Ende der ersten Verhandlung am 13. August vergingen ca. 3 Wochen. Da Verres bei dieser Verhandlung anwesend war, muss er also noch Hoffnung auf einen Sieg gehabt haben (denn es spricht nichts dagegen, dass er sich nicht anderenfalls schon zu diesem Zeitpunkt in die Verbannung begeben hätte, zumal Cicero dies in (II, 5, 178) andeutet; ausführlicher dazu unter Punkt 3.5. dieser Arbeit). Die Zeit vom Ende der ersten Verhandlung bis zum angesetzten Termin der zweiten Verhandlung (20. September[31] ) betrug fast 6 Wochen. Innerhalb dieser Zeit ging Verres freiwillig ins Exil, der genaue Zeitpunkt scheint aber unbekannt. Cicero betont im 5. Buch der zweiten Rede jedoch, dass erst das Verhalten des Verres und seiner Verteidiger nach den Konsulnwahlen, und deren damit einhergehende Hoffnung auf einen Freispruch, dazu führten, dass das Gesetz zur Änderung der Besetzung der Gerichte (die lex Aurelia) veröffentlicht wurde.[32] Wie die Forschungen zeigten, geschah dies aber wohl erst um die Zeit des 19/20. September[33], weswegen man annehmen kann, dass Verres erst kurz davor (als eine Veröffentlichung immer wahrscheinlicher zu werden schien) sich entschloss, ins Exil zu gehen. Folgt man Helmut Habermehl, so hatte Verres wohl auch nach außen hin noch Sorglosigkeit demonstriert, während er heimlich seine Flucht damit vorbereitete, dass er seine Kunstschätze in Sicherheit brachte. Erst „kurz vor Wiederaufnahme des Verfahrens verließ er vermutlich auf dem von Messana erbauten Lastschiff Rom und ging freiwillig ins Exil.“[34] In diesem Falle hätte Cicero im Anschluss an die erste Verhandlung also davon ausgehen müssen, dass eine zweite stattfindet, diese Vermutung wird auch dadurch gestützt, dass der 20. September nach dem Ende der 1. Verhandlung am 13. August als Termin angesetzt wurde (Dieser Termin kann nicht vor der ersten Verhandlung angesetzt worden sein, da erst im Anschluss bekannt war, dass die erste Verhandlung sich nicht wie üblich – und von Hortensius erwartet – weit über den 13. August hinaus in die Länge ziehen würde.). Folglich musste Cicero sich auf diese zweite Verhandlung vorbereiten. Dabei muss ihm wohl klar gewesen sein, dass diese nur bei Anwesenheit des Verres erfolgen konnte. Eine vorbereitete Rede würde also von diesem Fakt ausgehen, da nur unter diesen Umständen auch eine Rede gehalten werden würde. Inwieweit man die Einleitung der zweiten Rede als rein fiktiv einordnen darf, ist daher fraglich. Eine Zuordnung zu situationsgebundenen Elementen scheint durchaus ihre Berechtigung zu haben.

[...]


[1] Anmerkung des Autors: Alle weiteren Jahreszahlen gelten v. Chr., der Zusatz wird weggelassen.

[2] Vgl. M. Tullius Cicero. Reden gegen Verres I. (= Universal-Bibliothek Nr. 4013). Übersetzt und herausg. von Gerhard Krüger. Stuttgart 1983. Nachdr. 1998. Nachwort S. 122 f.

[3] Vgl. Fuhrmann, Manfred: Cicero und die römische Republik. Eine Biographie. 4., durchges. u. bibliogr. erw. Aufl. Düsseldorf, Zürich 1997. S. 65.

[4] Vgl. Ciceronis in Caecilium. 4. In: M. Tullius Cicero. Reden gegen Verres I. (Rede des M. Tullius Cicero im Vorverfahren gegen Q. Caecilius). (= Universal-Bibliothek Nr. 4013). Übers. und herausg. von Gerhard Krüger. Stuttgart 1983. Nachdr. 1998. S. 7.

[5] Vgl. Gelzer, Matthias: Cicero. Ein biographischer Versuch. 1. Aufl. 1969. unver. Nachdr. Wiesbaden 1983. S. 43.

[6] M. Tullius Cicero. Reden gegen Verres I-VI. (= Universal-Bibliothek Nr. 4013-4018). Übersetzt und herausg. von Gerhard Krüger. Stuttgart 1983-1994. Nachdrucke 1998-2002.

[7] Gelzer: Cicero. Ein biographischer Versuch. S. 44. Ebenso vgl. Gelzer, Matthias: M. Tullius Cicero. (Als Politiker). In: RE. Bd. 7, A1. München 1974. Sp. 849. Und vgl. Giebel, Marion: Marcus Tullius Cicero. Reinbek bei Hamburg 1977. Nachdr. 1983. S. 31.

[8] Gelzer: M. Tullius Cicero. Sp. 847.

[9] Vgl. Marcus Tullius Cicero. Die Reden gegen Verres. In C. Verrem. Übers., herausg. u. erläutert von Manfred Fuhrmann. Bd. 1. Zürich 1995. Anhang. S. 469.

[10] Vgl. Fuhrmann, Manfred: Mündlichkeit und fiktive Mündlichkeit in den von Cicero veröffentlichten Reden. In: Vogt-Spira, Gregor (Hrsg.): Strukturen der Mündlichkeit in der römischen Literatur. (= Script-Oralia 19. Reihe A. Bd. 4.). Tübingen 1990. S. 60.

[11] Vgl. Cicero. Reden. (ed. Fuhrmann). Bd. 1. Anhang. S. 512 f.

[12] Fuhrmann: Cicero und die römische Republik. S. 69. Und vgl. Cicero. (ed. Fuhrmann). Bd. 1. Anhang. S. 462.

[13] Heinze, Richard: Ciceros politische Anfänge. In Heinze, Richard: Vom Geist des Römertums. 3. Aufl. Stuttgart 1960. S. 112. zitiert nach: Habicht, Christian: Cicero der Politiker. München 1990. S. 125. Derselben Ansicht ist auch Christian Habicht, wobei er die zweite Rede als Publikation einer „geschliffene Rede“ ansieht. Vgl. Habicht, Christian: Cicero der Politiker. München 1990. S. 38.

[14] Habicht: Cicero der Politiker. S. 38.

[15] Uttschenko, S. L.: Cicero. Moskau 1972. Nachdr. Berlin (Ost) 1978. S. 89.

[16] Vgl. Kleinfeller, Georg: Repetundarum crimen. In: RE. Bd. 1, A1. München 1972. Sp. 606.

[17] Vgl. Gelzer: M. Tullius Cicero. Sp. 848.

[18] Vgl. Cicero. Reden. (ed. Fuhrmann). Bd. 1. Anhang. S. 505.

[19] Vgl. Fuhrmann, Manfred: Geschichte der römischen Literatur. Stuttgart 1999 S. 147.

[20] Vgl. Fuhrmann: Geschichte der römischen Literatur. S. 145. Zur Anklage vgl. ebenso: Leonhardt, Jürgen: Cicero. II. Cicero als Redner und Schriftsteller. B. Reden. In: DNP. Bd. 2. Stuttgart 1997. Sp. 1196.

[21] Vgl. Fuhrmann: Geschichte der römischen Literatur. S. 148.

[22] Vgl. Ciceronis in C. Verrem I, 6. In: M. Tullius Cicero. Reden gegen Verres I. (Erste Rede des M. Tullius Cicero gegen C. Verres). (= Universal-Bibliothek Nr. 4013). Übers. und herausg. von Gerhard Krüger. Stuttgart 1983. Nachdruck 1998. S. 65.

[23] Vgl. Gelzer: M. Tullius Cicero. Sp. 844 f.

[24] Vgl. Fuhrmann: Mündlichkeit. S. 61.

[25] Vgl. Ciceronis in C. Verrem II, 1, 1. In: M. Tullius Cicero. Reden gegen Verres II. (Zweite Rede des M. Tullius Cicero gegen C. Verres. Erstes Buch). (= Universal-Bibliothek. Nr. 4014). Übers. und herausg. von Gerhard Krüger. Stuttgart 1986. Nachdr. 2001. S. 5.

[26] Cic. II, 1, 2. S. 5.

[27] Vgl. Cic. I, 5. S. 63.

[28] Vgl. Cic. I, 17. S. 73.

[29] Vgl. Gelzer: M. Tullius Cicero. Sp. 845. Ebenso vgl. Cicero. Reden. (ed. Fuhrmann). Bd. 1. Anhang. S. 502. Dagegen ging Vonder Mühll noch von einer Wahl am 17. Juli aus. Vgl. Vonder Mühll, Friedrich: Hortensius (13). In RE. Bd. 8, 2. Stuttgart 1962. Sp. 2474.

[30] Vgl. Cic. I, 19. S. 75.

[31] Vgl. Gelzer: Cicero. Ein biographischer Versuch. S. 43.

[32] Vgl. Ciceronis in C. Verrem II, 5, 178. In: M. Tullius Cicero. Reden gegen Verres VI. (Zweite Rede des M. Tullius Cicero gegen C. Verres. Fünftes Buch). (= Universal-Bibliothek. Nr. 4018). Übers. und herausg. von Gerhard Krüger. Stuttgart 1994. Nachdr. 2002. S. 169.

[33] Vgl. Gelzer: Cicero. Ein biographischer Versuch. S. 42 Fußnote 48. Dass zur Zeit der ersten Verhandlung noch nicht über eine Umbesetzung der Gerichte entschieden und ein Gesetz veröffentlicht sein konnte, zeigen auch die Äußerungen Ciceros in Cic. I, 2. S. 61 und Cic. I, 43-44. S. 95. Dafür spricht auch Cic. II, 1, 23. S. 23., wo von Cicero einigen Leute die Ansicht unterstellt wird, sie wünschten sich Verres' Freispruch um einen Grund für die Neubesetzung der Gerichte zu haben.

[34] Habermehl, Helmut: C. Verres (2). In: RE. Bd. 8, A2. München 1958. unver. Nachdr. 1990. Sp. 1620-1630.

Fin de l'extrait de 33 pages

Résumé des informations

Titre
Fiktion und Situationsgebundenheit der 2. Rede gegen Verres
Université
Otto-von-Guericke-University Magdeburg  (Institut für Geschichte)
Cours
Hauptseminar: "Der Prozess gegen Verres"
Note
sehr gut ( 1,0 )
Auteur
Année
2003
Pages
33
N° de catalogue
V62374
ISBN (ebook)
9783638556309
ISBN (Livre)
9783656797265
Taille d'un fichier
632 KB
Langue
allemand
Annotations
Im Prozess gegen Verres, 70 v.Chr., führte Cicero die Anklage. Verres ging bereits nach der ersten Verhandlung in Exil, so dass Cicero offenkundig keine zweite Verhandlungsrede mehr halten konnte. Dennoch ist diese uns überliefert. Es wird in der Regel angenommen, dass Cicero die Rede nachträglich schrieb. In dieser Arbeit wird der in der Forschung bisher kaum gestellten Frage nach gegangen, ob diese Annahme haltbar ist, oder ob Cicero die Rede, zumindest in Teilen, bereits geschrieben hatte.
Mots clés
Fiktion, Situationsgebundenheit, Rede, Verres, Hauptseminar, Prozess, Verres
Citation du texte
Daniel Schmidl (Auteur), 2003, Fiktion und Situationsgebundenheit der 2. Rede gegen Verres, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62374

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