Als im Jahr 70 v. Chr. der Prozess gegen Gaius Verres, den „Ausbeuter Siziliens“, geführt wurde, befand sich das römische Gerichtssystem in einer Zeit des Umbruchs. Die sullanischen Reformen hatten den Rittern den Vorsitz der Repetundengerichte entzogen und ihn ausschließlich an die Senatoren übertragen. Diese Maßnahme hatte zur Folge, dass Vergehen der Provinzstatthalter häufig kaum noch geahndet wurden, da die senatorisch besetzten Gerichte nur selten etwas gegen ihre Standesgenossen unternahmen, zumal sich die Richter oftmals als bestechlich erwiesen. Die Konsuln des Jahres 70 strebten daher deutliche Reformen an, wozu als wichtiges Merkmal die Beseitigung der ausschließlichen Besetzung der Strafgerichtshöfe mit Senatoren zählte. Als Ergebnis wurde am Ende des Jahres das Richteramt zu je einem Drittel auf Senatoren, Ritter und Ärartribunen verteilt.
Der Prozess gegen Verres fand jedoch schon im Sommer statt, einem Zeitpunkt, an dem die Reformen noch nicht umgesetzt waren, aber bereits ihre Schatten vorauswarfen. Die Anklage führte Marcus Tullius Cicero, der diese Aufgabe auf Bitten der Sizilier übernommen hatte. Nach der ersten Verhandlung, in der Cicero das allgemein übliche Verfahren dahingehend abgeändert hatte, das er anstatt einer großen zusammenhängenden Anklagerede nur eine kurze Einführungsrede hielt und anschließend gleich mit der Zeugenvernehmung begann, galt Verres bereits als verurteilt. Dieser zog die Konsequenz und wartete nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene zweite Verhandlung ab, sondern entzog sich dem Gericht durch freiwilliges Exil.5 Die zweite Verhandlung fand dennoch statt, Verres wurde schuldig gesprochen. Normalerweise war für die zweite Verhandlung ein kompletter nochmaliger Durchgang der Zeugen und eine zweite Anklagerede, die auch das Schlussplädoyer bildet, vorgesehen. Nun wird allgemein in der Forschung angenommen, dass Cicero aus dem Grund, das Verres sich dem Gericht entzog, keine zweite Rede hatte halten können. Diese Annahme ist gut belegt und abgesichert, es scheinen dahingehend keinerlei Zweifel zu bestehen und dies soll auch im Rahmen dieser Arbeit nicht angezweifelt werden. Da Cicero jedoch eine zweite Rede veröffentlicht hat, steht somit eine weitere Frage im Raum.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Vorbetrachtung – Darlegung des bisherigen Forschungsstandes und Formulierung der Arbeitshypothese
3. Interpretation ausgewählter Elemente der zweiten Rede hinsichtlich Fiktion und Situationsgebundenheit
3.1. Analyse des ersten Buches
3.2. Analyse des zweiten Buches
3.3. Analyse des dritten Buches
3.4. Analyse des vierten Buches
3.5. Analyse des fünften Buches
4. Stellung und Mengenverhältnis fiktiver und situationsgebundener Elemente zueinander
5. Bewertung der Arbeitshypothesen und Stellungnahme
Zielsetzung & Themen
Ziel der Arbeit ist es, die wissenschaftliche Annahme zu überprüfen, ob Cicero die "Zweite Rede gegen Verres" erst nach dem Prozess als reines literarisches Werk verfasst hat, oder ob sie zumindest in Teilen als echte Prozessrede für die zweite Verhandlung geplant war. Dabei soll eine Neuinterpretation der von Cicero gemachten Angaben unter dem Aspekt der Arbeitshypothesen erfolgen, indem fiktive von situationsgebundenen Elementen innerhalb der fünf Bücher unterschieden werden.
- Analyse des Forschungsstandes zur Echtheit der Reden gegen Verres
- Differenzierung zwischen fiktiven und situationsgebundenen Elementen
- Untersuchung der zeitlichen Planung von Ciceros Reden im Prozessverlauf
- Vergleich der Stilmittel und Beweisführungen in den fünf Büchern
- Bewertung der historischen Authentizität von Ciceros Angaben
Auszug aus dem Buch
1. Einleitung
Als im Jahr 70 v. Chr. der Prozess gegen Gaius Verres, den „Ausbeuter Siziliens“, geführt wurde, befand sich das römische Gerichtssystem in einer Zeit des Umbruchs. Die sullanischen Reformen hatten den Rittern den Vorsitz der Repetundengerichte entzogen und ihn ausschließlich an die Senatoren übertragen. Diese Maßnahme hatte zur Folge, dass Vergehen der Provinzstatthalter häufig kaum noch geahndet wurden, da die senatorisch besetzten Gerichte nur selten etwas gegen ihre Standesgenossen unternahmen, zumal sich die Richter oftmals als bestechlich erwiesen.
Der Prozess gegen Verres fand jedoch schon im Sommer statt, einem Zeitpunkt, an dem die Reformen noch nicht umgesetzt waren, aber bereits ihre Schatten vorauswarfen. Die Anklage führte Marcus Tullius Cicero, der diese Aufgabe auf Bitten der Sizilier übernommen hatte. Nach der ersten Verhandlung, in der Cicero das allgemein übliche Verfahren dahingehend abgeändert hatte, das er anstatt einer großen zusammenhängenden Anklagerede nur eine kurze Einführungsrede hielt und anschließend gleich mit der Zeugenvernehmung begann, galt Verres bereits als verurteilt. Dieser zog die Konsequenz und wartete nicht mehr die gesetzlich vorgeschriebene zweite Verhandlung ab, sondern entzog sich dem Gericht durch freiwilliges Exil.
Die zweite Verhandlung fand dennoch statt, Verres wurde schuldig gesprochen. Normalerweise war für die zweite Verhandlung ein kompletter nochmaliger Durchgang der Zeugen und eine zweite Anklagerede, die auch das Schlussplädoyer bildet, vorgesehen. Nun wird allgemein in der Forschung angenommen, dass Cicero aus dem Grund, das Verres sich dem Gericht entzog, keine zweite Rede hatte halten können. Diese Annahme ist gut belegt und abgesichert, es scheinen dahingehend keinerlei Zweifel zu bestehen und dies soll auch im Rahmen dieser Arbeit nicht angezweifelt werden. Da Cicero jedoch eine zweite Rede veröffentlicht hat, steht somit eine weitere Frage im Raum. Hat Cicero diese zweite – nicht gehaltene – Rede nachträglich geschrieben, mit dem Ziel, speziell ein lesendes Publikum anzusprechen oder schrieb er sie – zumindest in Teilen – mit der Absicht, sie in der zweiten Verhandlung zu halten?
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Einführung in den historischen Kontext des Prozesses gegen Verres und Formulierung der Forschungsfrage bezüglich der Fiktionalität der zweiten Rede.
2. Vorbetrachtung – Darlegung des bisherigen Forschungsstandes und Formulierung der Arbeitshypothese: Auseinandersetzung mit den Thesen von Gelzer und Fuhrmann und Aufstellung der Arbeitshypothesen zur Entstehung der zweiten Rede.
3. Interpretation ausgewählter Elemente der zweiten Rede hinsichtlich Fiktion und Situationsgebundenheit: Detaillierte Analyse der fünf Bücher der zweiten Rede auf ihre Authentizität und Einordnung der rhetorischen Elemente.
3.1. Analyse des ersten Buches: Untersuchung des ersten Buches, wobei besonders der Zeitdruck und die Einbettung in die tatsächlichen Prozessereignisse hervorgehoben werden.
3.2. Analyse des zweiten Buches: Analyse des zweiten Buches mit Fokus auf die Verwendung situationsgebundener Elemente trotz vorhandener literarischer Züge.
3.3. Analyse des dritten Buches: Untersuchung des dritten Buches, das durch eine spröde Materie gekennzeichnet ist und Anzeichen einer stärkeren Fiktionalisierung zeigt.
3.4. Analyse des vierten Buches: Analyse des vierten Buches, welches durch einen novellistischen und anekdotischen Charakter auffällt.
3.5. Analyse des fünften Buches: Betrachtung des Abschlusses der zweiten Rede und der Einordnung des Schlussplädoyers.
4. Stellung und Mengenverhältnis fiktiver und situationsgebundener Elemente zueinander: Zusammenfassende quantitative Analyse der identifizierten Elemente über alle fünf Bücher hinweg.
5. Bewertung der Arbeitshypothesen und Stellungnahme: Zusammenfassung der Ergebnisse, die die Primärhypothese stützen, dass die Rede in Teilen als Vorbereitung auf die zweite Verhandlung konzipiert war.
Schlüsselwörter
Cicero, Verres, Prozess, zweite Rede, Fiktion, Situationsgebundenheit, Römische Republik, Gerichtsverfahren, Anklagerede, Prozessvorbereitung, Quellenkritik, Rhetorik, Manfred Fuhrmann, Matthias Gelzer, Aktio Secunda.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Hausarbeit untersucht, inwieweit Ciceros „Zweite Rede gegen Verres“ tatsächlich als Prozessrede geplant war oder ob es sich primär um eine nachträgliche literarische Fiktion handelt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Themen umfassen die römische Prozessführung, die historische Rolle von Cicero und Verres sowie die literarische Analyse von Ciceros Reden unter Berücksichtigung der Fiktionalität.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Ziel ist die Prüfung der Hypothese, ob Cicero die zweite Rede bereits vor der geplanten zweiten Verhandlung zumindest in Teilen verfasst hat, anstatt sie erst im Nachhinein rein als Lesestoff zu kreieren.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die Analyse und Neuinterpretation der überlieferten Texte Ciceros sowie den Abgleich mit dem bekannten Forschungsstand und historischen Prozessdaten.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert alle fünf Bücher der zweiten Rede gegen Verres, identifiziert fiktive sowie situationsgebundene Elemente und bewertet deren Zusammenspiel.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind Fiktion, Situationsgebundenheit, Cicero, Verres, Prozess, Prozessvorbereitung und die Einordnung der Aktio Secunda.
Wie unterscheidet der Autor zwischen fiktiven und situationsgebundenen Elementen?
Situationsgebundene Elemente sind solche, die auf eine reale Vorbereitung der Prozessrede hindeuten (z.B. Zeitdruck-Hinweise), während fiktive Elemente jene sind, die eher der dramaturgischen Ausgestaltung für ein späteres Publikum dienen.
Welche Schlussfolgerung zieht der Autor zur "Zweiten Rede gegen Verres"?
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Rede nicht ausschließlich fingiert ist, sondern in den ersten beiden sowie dem fünften Buch deutliche Spuren einer tatsächlichen Vorbereitung auf eine stattfindende zweite Verhandlung aufweist.
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- Daniel Schmidl (Author), 2003, Fiktion und Situationsgebundenheit der 2. Rede gegen Verres, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62374