Rache als Verpflichtung und als Problem in Wolframs Willehalm


Hausarbeit (Hauptseminar), 1995

23 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsüberblick

I. Einleitung

II. Rechtsphilosophische und rechtsgeschichtliche Annäherung

III. Rache als Phänomen im „Willehalm“
1. Maßlosigkeit der Rache. Rache als Handlungsmovens
2. Der konkrete und der grundsätzliche Anlaß der Rache
3. Träger der Rache und ihre Opfer
4. Gattungsbezogene Bestimmung

IV. Rache als Problem
1. rache im Kontext anderer tragender Motive
a. rache und minne
b. rache und Sippe, rache und Religion
c. rache und triuwe
d. Zusammenfassung der Ergebnisse des Abschnitts IV
2. rache als Problem der Protagonisten. Sicht des Erzählers
a. rache und Schuld. Gyburg
b. Der Rächer am Ende der Handlung. Willehalm
c. Die im Prolog und den Erzählerkommentaren vorgeführte Position
d. Zusammenfassung der Ergebnisse des Abschnitts IV

V. Zusammenfassung. Konsequenzen
1. Rache bleibt eine ambivalente Größe
2. Rezeptionsästhetische Interpretationsmöglichkeit. Das Werk als Fragment

VI. Ausblick

VII. Literaturverzeichnis und Abkürzungen
1. Mittelalterliche Texte, Bibelausgabe
2. Rechtsphilosophische und rechtsgeschichtliche Veröffentlichungen
3. Literatur speziell zum „Willehalm“
4. Andere. Wörterbuch
5. Mit Siglen zitierte Werke

I. Einleitung

Im US-Bundesstaat Ohio wurden dieser Tage Prügelstrafe und öffentliche Ächtung für Übeltäter wieder eingeführt. So „verpaßte“ ein Ordnungshüter einem Bürger mit drei Hiebe mit demselben Holzscheit, mit dem dieser zuvor seinen Sohn mißhandelt hatte.[1]

Ganz gleich, ob man hier einen Rückfall in längst überwunden geglaubte Denkmuster sieht oder das Prinzip der adäquaten Vergeltung für eine solide Basis des Strafrechts hält, deutlich wird in jedem Fall, daß die Frage nach Schuld und nach dem Ausgleich von Schuld sich zu jeder Zeit als virulent erweist.

Wird dies Problem ernst genommen, führt es schnell zu weiteren: Sind Menschen wirklich schuldfähig? Welche Ziele soll Strafe verfolgen? Betrifft die Strafe nur den Täter oder soll sie auch den Schaden am Opfer selbst begleichen? Gibt es vielleicht sogar ein übergeordnetes Prinzip der Gerechtigkeit, das durch Untaten verletzt wird und Strafe als Ausgleich braucht?

Diese vielleicht etwas weit ausgezogenen Fragestellungen führen zu einem tragenden Motiv in Wolframs von Eschenbach „Willehalm“, zum Motiv der Rache.

Vorliegende Arbeit will Rache als Verpflichtung und als Problem in den Blick nehmen. Der Ort dieses Motivs im Werk soll erläutert werden.

Dafür wird es nötig sein, diesen Einzelaspekt in einen weiteren Bezugsrahmen einzufügen. In einem ersten rechtsphilosophischen und rechtsgeschichtlichen Aufriß soll neben dem historischen Hintergrund auch eine begriffliche Arbeitsbasis für das dann Folgende geschaffen werden.

Als Motiv wird rache zunächst für sich und dann im Verbund mit anderen Motiven zu betrachten sein. Auf dieser Grundlage soll weiter versucht werden, auf eine andere Ebene des Erzählens einzugehen. Hier soll erarbeitet werden, wie sich die dargestellten Charaktere und der Erzähler selbst in das bisher gewonnene Bild einfügen.

Schließlich wird noch zu überlegen sein, welche Konsequenzen sich aus der Darstellung dieses einen Motivs für die Deutung des „Willehalm“ ergeben.

Nachweise ohne nähere Angabe beziehen sich grundsätzlich auf den „Willehalm“.[2]

Allgemein gilt bei Wolfram- und Bibelzitaten, daß die jeweils kleinere Zitiereinheit von der größeren durch Kleindruck abgehoben wird.

Weil die vorliegende Arbeit im Anschluß an das auf dem Deckblatt genannte Seminar verfaßt wurde, soll der Hinweis nicht versäumt werden, daß in einigen Fällen Anregungen aus den gemeinsamen Sitzungsgesprächen und den jeweils dazugehörigen Referaten nun aufgenommen werden, ohne daß das im Einzelfall nachgewiesen wird.

II. Rechtsphilosophische und rechtsgeschichtliche Annäherung

dixitque ad eum quid fecisti/ vox sanguinis fratris tui clamat ad me de terra (lib gen 410)[3]

Im nun folgenden Abschnitt wird zunächst versucht, eine rechtsphilosophisch orientierte Definition der Begriffe „Rache“ und „Strafe“ zu bieten.

Der eigentliche Anlaß für die jeweils entsprechenden Handlungen ist sicher ein irgendwie geartetes Unrecht. Dahinter bleibt aber offen, wo die eigentliche Motivation liegt, aus der heraus gerächt oder bestraft wird.

Rache orientiert sich grundsätzlich an einer metaphysischen Größe, von der sie verlangt wird. Oft wird angenommen, daß beispielsweise der Ermordete bzw. sein Blut selbst die Rache fordert.[4] Erfüllung dieser Forderung ist damit an sich ein Akt des Gehorsams gegenüber jener übergeordneten Instanz. Ihr eigentliches Ziel ist die Wiederherstellung eines Zustandes, in dem Sühne herrscht, in dem also Ausgleich geleistet ist.

In Abgrenzung hierzu lassen sich im Bereich der Strafe grundsätzlich zwei Ansätze unterscheiden. Der Grundsatz punitur ne peccetur setzt Strafe zur Abschreckung ein. Sie soll dazu dienen, eine Wiederholung der Untat durch denselben oder einen anderen Täter auszuschließen. „Strafen dienen - jedenfalls auch - dazu, das rechtlich geordnete soziale System für die Zukunft zu stabilisieren, hierzu die rechtlichen Verhaltensregelungen in Funktion zu halten.“[5] Es versteht sich, daß damit jede transzendente Bestimmung des Begriffes wegfällt.

Hierbei handelt es sich allerdings um eine sehr moderne Auffassung, die nicht ohne weiteres in den „Willehalm“ eingetragen werden sollte und insofern hier nur als Kontrastmittel eingesetzt werden kann.[6]

Für die unmittelbare Anwendung griffiger scheint ein zweiter Ansatz, der formelhaft mit punitur quia peccatum est umschrieben werden könnte. „Der Grund der Strafe wird lediglich in der Vergangenheit gesucht [...]. Daher ist nach dieser Theorie eine Strafe auch dann zu verhängen, wenn sie keinerlei sozialen Nutzen mehr stiftet.“[7]

Hier wird also ähnlich wie im Kontext der Rache eine übergeordnete und insofern transzendente Instanz angenommen, die die jeweilige Reaktion auf begangenes Unrecht verlangt.

Obwohl sich im Verlauf der deutschen Rechtsgeschichte allmählich die Vorstellung durchsetzt, nach der „Rechtsordnung Friedensordnung“[8] ist, fällt Strafe bis weit in die Neuzeit in der nun behandelten Hinsicht mit Vergeltung zusammen und kommt damit phänomenologisch auch in die Nähe der Rache.[9]

Nicht zu übersehen ist allerdings, daß Rache eher aus Affekt vollzogen wird, während bei der Strafe dieser Aspekt keine Rolle spielt. Bereits im römischen Recht wird diesem Unterschied Rechnung getragen.[10]

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß eine Differenz zwischen Rache und Strafe hinsichtlich ihrer tieferen Motivation schwer zu fassen ist, weil sich die Einrichtung der Strafe aus racheähnlichen Formen entwickelt. Die Differenz liegt aber wohl tendenziell darin, daß der Rache ein archaisch anmutender Zug des Affekthaften eignet.

Es klang bereits an, daß ein Unterschied im konkreten Anlaß gefunden werden kann: Er ist für Rache enger einzugrenzen als für Strafe. Rache wird vor allem ausgelöst durch Blutschuld, erst in zweiter Linie auch durch eine schwerwiegende Beleidigung.[11]

Im Bezug auf die Instanz, die Rache oder Strafe vollstreckt, und auf den Gegenstand der Vollstreckung kann die Unterscheidung weiter ausgeführt werden. Grundsätzlich tritt im Bereich der Strafe der Staat als Stellvertreter des Betroffenen auf und wird nur der im eigentlichen Sinn Schuldige getroffen. Rache kann zwar in Ausnahmefällen staatlich autorisiert sein,[12] der Staat als solcher führt sie aber in keinem Fall durch.

Wichtiger scheint, daß der Rächer in aller Regel in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Opfer stehen muß. In diesen Bereich kann im weiteren Umfeld auch das Dienstverhältnis gestellt werden. Wobei diese Erweiterung eher pragmatischen Gründen zu entspringen scheint und den ursprünglichen Hintergrund der Blutrache erweitert.[13]

Opfer der Rache sind grundsätzlich nicht nur die eigentlichen Täter, sondern auch deren Familien und, wenn weiter ausgegriffen wird, deren Sippen.[14]

Als weitere Folge liegt es bei diesem Befund nahe, daß der Rache ein maßloser Zug eignet. Sie kennt das Prinzip der adäquaten Vergeltung in keiner Weise und ist grundsätzlich darauf angelegt, ihrerseits weiteren Anlaß zur Vergeltung zu schaffen.[15] Konsequent durchgeführt, müßte sie sich fortsetzen bis eine der beiden Parteien ausgelöscht oder auf ein Minimum reduziert ist.

Damit erscheint Rache im Gegensatz zur Strafe als überindividuelles Prinzip, insofern sie sich nicht nur gegen den Täter richtet. Viel eher steht die Tat im Vordergrund als der für die Tat in unserem Sinne Verantwortliche. Um das Schreckliche etwa eines Mordes zu mildern, muß eher ein Sühnopfer gesucht werden als der konkret Schuldige.

Daraus folgt weiter, daß sich Rache nicht um Schuldfähigkeit o.ä. kümmert, was bei Straftheorien letztlich immer vorausgesetzt wird. Rache geht von einer objektiven Schuld aus und gleicht sie ebenso objektiv wieder aus. Prävention ist dagegen ebenso zwecklos wie der Verweis auf die Verantwortlichkeit vor einer transzendenten Größe grausam ist, wenn keine Schuldfähigkeit angenommen wird. An dem Grundsatz nulla poena sine culpa[16] richtet sich Rache also nie aus, womit sie hier im Gegensatz zur Strafe steht.

Überwindung der Rache geschieht geschichtlich meist in drei Schritten: Zunächst wird das Ausmaß des Rachehandelns an gewisse Formen gebunden, es wird also ein angemessenes Verhältnis von Vergehen und Vergeltung eingeführt. Hinzu tritt die Etablierung von Sühneverträgen, in denen eine materielle Entschädigung vereinbart wird. Auf der dritten Stufe folgt die Abschaffung der Selbsthilfe, an deren Stelle ein staatliches Rechtsverfahren tritt.[17] Hiermit verbunden ist selbstredend die Einengung der Strafe auf den eigentlichen Täter.

All dies wurde in Deutschland seit fränkischer Zeit gegen großen Widerstand zu etablieren versucht. Bis in Randgebiete des Reiches durchgesetzt hat sich der Staat aber erst im 17. Jahrhundert.[18] Zur Zeit Wolframs war Rache also ein weit verbreitetes und allgemein anerkanntes Mittel, Unrecht zu begegnen.

III. Rache als Phänomen im „Willehalm“

In diesem Teil soll überlegt, inwieweit das, was im „Willehalm“rache genannt wird, in Zusammenhang zum oben Erarbeiteten zu sehen ist. Ausgegangen wird deshalb im Einzelnen von denselben Fragen wie dort.

1. Maßlosigkeit der Rache. Rache als Handlungsmovens

Der Ursprung des Kreislaufes von Vergehen und Rache, die dann ihrerseits wiederum als Vergehen gerächt wird, kann schon weit vor der eigentlichen Handlung gesucht werden: Das Urbild der Schlacht von Alischanz mag letztlich im Konflikt zwischen Cäsar und Pompejus gefunden werden (33826-29). Weitere Stationen könnten die Auseinandersetzungen zwischen Karl und Baligan (10812) sowie zwischen Willehalm und Tybalt in Nimes (29812-18) abgeben.

Die eigentliche Handlung des „Willehalm“ entwickelt sich daraus, daß Tybalt auszieht, um „vlust und schande“ (1110f.) zu rächen.[19] In der zweiten Schlacht kommt das Motiv der Rache für Vivianz hinzu, daneben auch für die andern gefallenen oder gefangenen Verwandten, vor allem Myle und Bertram.[20] Überhaupt wird das zweite Treffen von beiden Seiten als Möglichkeit zur Rache verstanden und ist insofern durch sie motiviert.[21] Aber bereits innerhalb der ersten Schlacht wird sofort Rache für gefallene Verwandte oder für eben erlittenen Schaden genommen (vgl. 5527; 7929).

Auch der Erzähler betrachtet das Geschehen von dieser Warte aus. Nach geschildertem Schlachtgeschehen und einem Ausblick auf das folgende notiert er: „sus rache wider rache wart gegeben“ (30530). Er ist es auch, der immer wieder einzelne Kämpfe als Rachehandlungen interpretiert. So erklärt er den Tod Vivianz' und sieben weiterer Könige durch die Hand Halzebiers als dessen Vergeltung für die Tötung Pinels (4613-27).[22]

Eine Ausnahme bildet hier Rennewart, der seinen Kampf nicht durch Rache für Vivianz motiviert.[23] Er begründet seine Teilnahme am Kampf mit Dankbarkeit, die er Willehalm gegenüber empfindet (vgl. 1957-11)

Indem Rachegelüste die Handlung voran treiben, erweist sich diese Kraft zugleich als maßlos. Nirgendwo wird beispielsweise formuliert, wieviel gefallene Heiden nötig sind, um den Verlust auszugleichen, den der Tod des Vivianz darstellt. Das Ziel scheint also erst dann erfüllt, wenn eine der beiden Parteien derart geschwächt ist, daß sie nicht mehr in der Lage ist, sich ihrerseits zu rächen.

In dieser Hinsicht fällt die Art der Rache, die im „Willehalm“ geübt wird, also genau mit der obigen Skizze zusammen.[24]

Zugleich wird eine erste Konsequenz für die Interpretation des Werkes sichtbar: „Hier faßt man das Gesetz der Handlung: das Leid wird sich immer weiter fortzeugen, die Geschichte erscheint als eine Verkettung von Bluttaten. Die Frage, ob sie unauflösbar ist oder ob die Folge von Mord und Rache durchbrochen werden kann, dies ist das eigentliche Thema des Werkes.“[25]

Um zu einer Aussage hierüber kommen zu können, muß zunächst geklärt werden, worauf sich dieses „Gesetz der Handlung“ im Einzelnen gründet.

2. Der konkrete und der grundsätzliche Anlaß der Rache

Auf den ersten Blick fällt auf, daß der direkte Bezug zum Blut als Instanz, die die Rache verlangt, nie ausdrücklich zu finden ist. Die versammelten Heidenfürsten sprechen zwar „von dem zolle/ den si dem tode müesten geben“ (33912f.), die Übersetzung mit „Blutzoll“ (Kartschoke) verweist aber höchstens auf den Inhalt der Forderung und keineswegs auf ihren Anlaß.[26]

[...]


[1] Vgl. Ludwigsburger Kreiszeitung vom 2. März 1995, S. 17. Art.: Prügelstrafe für kleine Sünder.

[2] Zugrunde gelegt wird folgende Ausgabe: Wolfram von Eschenbach, Willehalm, Text der Ausgabe von W. Schröder. Völlig neubearbeitete Übersetzung, Vorwort und Register von D. Kartschoke, Berlin/ New York 1989. In Einzelfällen wird der Anhang aus: Wolfram von Eschenbach, Willehalm, hg., übersetzt und kommentiert von J. Heinzle, Frankfurt am Main 1991 (Bibliothek des Mittelalters Bd. 9). herangezogen.

[3] Bibelzitate folgen: Biblia Sacra iuxta Vulgata Versionem, Hgg. R. Gryson u.a., vierte, verbesserte Auflage, Stuttgart 1994.

[4] Vgl. R. Zacharias, Die Blutrache im deutschen Mittelalter, in: ZfdA 91 (1961/ 62), S. 167-201, hier: S. 167.

[5] Vgl. R. Zippelius, Rechtsphilosophie, dritte, neubearbeitete Auflage, München 1994, hier: S. 242.

[6] Vgl. G. Radbruch, Rechtsphilosophie, Stuttgart 19707, hier: S. 265f.

[7] Zippelius, a.a.O., S. 244.

[8] H. Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie, Berlin/ New York 19935, hier: S. 143.

[9] Vgl. Radbruch, a.a.O., S. 264. So ausdrücklich auch K. Engisch, Art. Strafe II. Rechtsgeschichtlich, in RGG3, Bd. VI, Sp. 392-398, hier: Sp. 394.

[10] Vgl. Coing, a.a.O., S. 169.

[11] Vgl. Zacharias, a.a.O., S. 167 und 169.

[12] Vgl. ebd., S. 169.

[13] Vgl. ebd., a.a.O., S. 168 und 191.

[14] Vgl. ebd., a.a.O., S. 168.

[15] Vgl. ebd., a.a.O., S. 168f. und 197.

[16] Zippelius, a.a.O., S. 244 vgl. hierzu auch S. 245.

[17] Vgl. insgesamt zu diesem Abschnitt Coing, a.a.O., S. 143f. Dabei wurde auch im geschichtlichen Prozeß nicht übersehen, daß man sich mit Sühneverträgen von dem eigentlichen Anspruch entfernt, den die Rache erhebt. Dementsprechend lange dauerte es, bis solche Vergleiche nicht mehr als unehrenhaft empfunden wurden. Vgl. hierzu etwas eingehender W. E. Mühlmann, Art.: Blutrache, in: RGG3, Bd. I, Sp. 1331f.

[18] Vgl. Zacharias, a.a.O., S. 169 und S. 173 sowie Mitteis, Deutsche Rechtsgeschichte, neu bearbeitet von H. Liebrich, 18., erweiterte und ergänzte Auflage, München 1988, hier: S. 97-100.

[19] Der Gedanke erscheint an einigen weiteren Stellen vor der zweiten Schlacht vgl. z.B. 262f., 396f., 758f., 10720-25.

[20] Vgl. hierzu z.B. 1848-10, 20617f., 23624-30, 2402f., 30114-16.

[21] Auf Seite der Christen vgl. obige Stellen zu Vivianz, Myle und Bertram (Fußnote 20), für die Heiden sei auf folgende Stellen verwiesen: 33722-29, 34030-3412, 34713-15. Es handelt sich hier jeweils um Reden Terramers.

[22] Ein weiteres Beispiel: Heimrich rächt Vivianz an Cernubile (40824-29), was darauf die Heiden veranlaßt, sich ihrerseits „mit schaden“ zu rächen (4097-10).

[23] So auch J. Bumke, Wolframs Willehalm. Studien zur Epenstruktur und zum Heiligkeitsbegriff der ausgehenden Blütezeit, Heidelberg 1959, hier: S. 31. Dort wird diese Ausnahme religiös motiviert: Indem Rennewart sich so verhält, entzieht er sich der christlichen Verpflichtung, den Märtyrer Vivianz zu rächen.

[24] Vgl. S. 3f. der vorliegenden Arbeit.

[25] W. Haug, Wolframs Wende zur Geschichte, in: ders., Literaturtheorie im deutschen Mittelalter. Von den Anfängen bis zum ausgehenden dreizehnten Jahrhunderts, zweite, überarbeitete Auflage, Darmstadt 1992, S. 179-196, hier: S. 182.

[26] Der Anlaß wird im Text mit dem erlittenen „schaden“ (33915) bezeichnet, im näheren Kontext auch mit „schanden“ (3398). Außerdem ist zol nicht speziell mit „Blut“ konnotiert (vgl. M. Lexer, Mittelhochdeutsches Handwörterbuch, Nachdruck in drei Bänden der Ausgabe Leipzig 1872-1878 mit einer Einleitung von Kurt Gärtner, Stuttgart 1992, hier: Art. zol, Bd. III, Sp. 1147f.).

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Rache als Verpflichtung und als Problem in Wolframs Willehalm
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen
Note
1,5
Autor
Jahr
1995
Seiten
23
Katalognummer
V62378
ISBN (eBook)
9783638556330
ISBN (Buch)
9783656795186
Dateigröße
569 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Rache, Verpflichtung, Problem, Wolframs, Willehalm
Arbeit zitieren
Lutz Eisele (Autor:in), 1995, Rache als Verpflichtung und als Problem in Wolframs Willehalm, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62378

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