Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Universität Potsdam


Dossier / Travail, 2004

16 Pages, Note: 1,7


Extrait


Gliederung

Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Universität Potsdam1

1. Einleitung

2. Gebühren und Beiträge
a) Gebühren
b) Beiträge

3. Erhobene Gebühren und Beiträge an der Universität Potsdam
a) Immatrikulations- und Rückmeldegebühr
b) Verwaltungsgebühren der Universität Potsdam
c) Studierendenschaftsbeitrag
d) Studentenwerksbeitrag

4. Gebühren zur Hochschulfinanzierung – Fazit und Bewertung

6. Literatur
a. Rechtsquellen
b. Fachquellen

1. Einleitung

Zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte kann der Staat neben den Steuern noch Beiträge, Gebühren und Sonderabgaben von den Bürgerinnen und Bürgern und anderen Rechtspersonen erheben.

Während Steuern zur Kostendeckung der allgemeinen staatlichen Aufgaben dienen, die im Interesse aller im Staat lebenden Bürgerinnen und Bürgern sind, wie z.B. die Finanzierung der inneren und äußeren Sicherheit oder die infrastrukturellen Aufgaben im Verkehrswesen, so grenzen sich Gebühren und Beiträge hiervon entscheidend ab.

Gebühren und Beiträge fallen im Gegensatz hierzu an, wenn die staatliche Leistung primär im privaten Interesse des Nutzenempfängers liegt.

In dieser Arbeit soll die derzeitige Situation der Erhebung von Gebühren und Beiträgen von den Studierenden bei der Immatrikulation und Rückmeldung an der Universität Potsdam untersucht und dargestellt werden. Dies setzt die Darstellung der Begriffe ‚Gebühren’ und ‚Beiträge’ voraus. Die beiden öffentlichen Finanzierungsquellen müssen vorgestellt, ihre rechtlichen Voraussetzung erläutert und die Unterschiede zu Steuern erklärt werden.

Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Frage, welche Kosten die zu entrichtenden Gebühren und Beiträge finanzieren. Denn die Erhebung von Beiträgen und Gebühren im Bereich der Hochschulen des Landes Brandenburg ist begrenzt. Der brandenburgische Gesetzgeber regelt diese im Brandenburgischen Hochschulgesetz (BbgHG). Hier ist im § 2 Abs. 3 die Erhebung von Studiengebühren ausgeschlossen[1].

Dies bedeutet, dass die Gebühren und Beiträge für andere staatliche Leistungen als für das Studium erhoben werden. Jede Studentin und jeder Student hat jedoch bei der Immatrikulation- und Rückmeldung für das Wintersemester 2004/2005 eine Rückmeldegebühr von insgesamt 225,11 Euro zu entrichten.

2. Gebühren und Beiträge

Zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben stehen dem Staat als wichtige Einnahmequellen Steuern, Gebühren und Beiträge zur Verfügung.

Zur Erhebung aller öffentlichen Abgaben, also sowohl für Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben, bedarf es einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Für jede öffentliche Abgabe muss ein Gesetz, eine Gebühren- oder Beitragsordnung und eine entsprechende Satzung vorliegen. Dies ist die Voraussetzung für das rechtsstaatliche Prinzip der rechtlichen Kontrolle allen staatlichen Handelns.

Die Kompetenz, Steuern per Gesetz zu erheben hat der Bund, wenn die Steuereinnahmen ihm ganz oder zum Teil zustehen[2], Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Die Länder haben im Bereich der Verbrauchs- und Aufwandssteuern (wie z.B. die Hundesteuer, Getränke- und Vergnügungssteuer, Jagd- und Fischereisteuer) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz[3], Art. 105 Abs. 2a GG. Die Kommunen haben grundsätzlich keine Steuergesetzgebungskompetenz, bestimmen aber die Hebesätze der ihnen zufließenden Grund- und Gewerbesteuern[4]im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 GG.

Steuern werden zur allgemeinen Wahrnehmung der Staatsaufgaben erhoben. Sie bedürfen nicht einer speziellen Ausweisung über zu finanzierende Ausgaben. Die Staatsaufgaben sind hierbei Leistungen, die nicht einer konkreten Gegenleistung gegenüberstehen, wie z.B. die Gewährleistung innerer und äußerer Sicherheit[5].

Andere öffentliche Abgaben, wie Beiträge und Gebühren können alle staatlichen Gliederungen und Körperschaften – sofern ihnen die Kompetenz in den einfachen Fachgesetzen übertragen wurde[6]– erheben.

a) Gebühren

Gebühren stellen wie Steuern Zwangsabgaben dar, weisen jedoch im Gegensatz zu diesen einen Anspruch auf Gegenleistung aus. Bei der Erhebung von Gebühren bedarf es einer „individuell zurechenbaren Leistung“[7]durch die öffentliche Hand. Gebühren werden insbesondere dann, wenn die durch den öffentlichen Sektor erbrachten Leistungen primär oder überwiegend im privaten Interesse des Bürgers liegen. Entsorgt z.B. die Müllabfuhr den Abfall von Haushalten so liegt diese Aufgabe sowohl in einem öffentlichen Interesse, nämlich der Gewährleistung der Hygiene, aber auch zugleich in einem privaten Interesse, nämlich dem Beseitigen des Abfalls.

Das Bundesverfassungsgericht definiert in einer Entscheidung zu einem Landesgebührengesetz von 1979 folgendermaßen:

„Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlaß indiviuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.“[8]

Unter den Gebühren kann man zwei Arten unterscheiden:

- Verwaltungsgebühren: Diese werden für eine konkrete Amtshandlung der berechtigten Behörde erhoben. So sind hier z.B. die Gebühren für die Ausstellung eines Passes, Gebühren für die Erteilung einer Bauerlaubnis[9]und auch die noch später zu behandelnden Verwaltungsgebühren von Hochschulen zu nennen.
- Benutzungsgebühren: Diese Gebühren fallen für die Nutzung einer bestimmten staatlichen Einrichtung an, z.B. für den Besuch eines Museums oder auch für die Benutzung der Müllabfuhr[10].

Da Gebühren Entgeltcharakter haben, unterliegen sie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dies kann in zwei Kategorien unterteilt werden:

- Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass die„gesamten Gebühreneinnahmen in einem Verwaltungszweig durch die Höhe der in diesem Verwaltungszweig entstehenden Kosten begrenzt sind.“[11]Der Zweck der zusätzlichen Einnahme für die öffentliche Hand durch die Erbringung einer Verwaltungsleistung ist damit ausgeschlossen.
- Das Äquivalenzprinzip hingegen besagt, dass zwischen der Verwaltungsleistung und der erhobenen Gebühr kein Missverhältnis bestehen darf. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung muss also angemessen sein. In der Rechtssprechung hat das Prinzip eine Ausweitung erfahren. So werden sämtliche Vorteile, die die staatliche Leistung für den Bürger bringt, für die Rechtfertigung der Gebührenhöhe in Betracht gezogen[12]. Es kann also für die Genehmigung eines Betriebes auch der wirtschaftliche Nutzen des Betriebsinhabers in die Gebührenhöhe einfliessen.

Gebühren kann jedoch in einem bestimmten Umfang eine Lenkungsfunktion wahrnehmen. Deutlich kann dies für den Kulturbereich gemacht werden: Durch eine stärkere Subventionierung von Museen und niedrigen Eintrittspreisen (Gebühren) kann als Anreiß für den Besuch von Museen für die Bürger gelten. Umgekehrt kann der Staat natürlich Gebühren auch einsetzen, um bei negative Entwicklungen gegenzusteuern, hier finden sich insbesondere im Umweltschutzbereich Beispiele.

b) Beiträge

Öffentliche Beiträge unterscheiden sich zunächst in gleicher Weise von den Steuern wie Gebühren. Auch für Beiträge trifft zu, dass ihnen ein konkreter Nutzen des Verwaltungshandelns zuzurechnen ist und dass dieser mehr im privaten als im allgemeinen Interesse des Bürgers liegt.

Arndt und Rudolf definieren Beiträge wie folgt:

„Beiträge sind Abgaben, die demjenigem auferlegt werden, dem die Herstellung der Ausbau oder die Unterhaltung einer öffentlichen Einrichtung in besonderem Maße zum Vorteil gereicht.“[13]

Im Unterschied zu den Gebühren kommt es bei den Beiträgen jedoch nicht darauf an, dass der Beitragspflichtige das Leistungsangebot tatsächlich nutzt. Hier kommt es darauf an, dass er davon profitieren könnte[14]. Die Zahlung der Gebühr wird allerdings trotzdem fällig, auch wenn die Leistung nicht in Anspruch genommen wird.

Beispiele für Beiträge finden sich in vielen staatlichen Bereichen, so seien exemplarisch Beiträge für Unternehmen zur Industrie- und Handelskammer, die Sozialbeiträge von Studierenden für die Studierendenschaft und die Beiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für die gesetzlichen Sozialversicherungen (Arbeitslosen-, Renten-, Pflege- und Krankenversicherung) genannt.

Der Unterschied zwischen Beiträgen und Steuern ist, dass bei den Beiträgen ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung vorliegt. Dieser Anspruch ist vor den Gerichten einklagbar. Steuern zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass deren Gegenleistungen nicht konkret benennbar sind.

3. Erhobene Gebühren und Beiträge an der Universität Potsdam

Die Betrachtung der bestehenden Gebühren und Beiträge an der Universität Potsdam beschränkt sich auf die bei der Rückmeldung der Studierenden anfallenden Beiträge und Gebühren. Daneben existieren weitere Gebühren z.B. für die Nutzung der Bibliothek, der Zentralen Einrichtung für Informations- und Kommunikationssysteme (ZEIK), des Hochschulsportes, für Sprachkurse des Sprachenzentrums der Universität Potsdam wie auch Entgelte für den Besuch des Botanischen Gartens.

[...]


[1]Gesetz über die Hochschulen des Landes Brandenburg in der Fassung vom (Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG) http://www.brandenburg.de/media/1494/Hochschulgesetz.pdf

[2]Bundesministerium der Finanzen (2001): Das System der öffentlichen Haushalte, S. 100, Berlin.

[3]Bundesministerium der Finanzen, aaO.

[4]Bundesministerium der Finanzen, aaO.

[5]Arndt/Rudolf, S. 79.

[6]Arndt/Rudolf (2003): Öffentliches Recht, S.81, München.

[7]Nowotny (1999): Der öffentliche Sektor, S. 242-244, Berlin.

[8]BVerfGE 50, 217 (226).

[9]Maurer (2001): Staatsrecht I, § 21 Rn. 18.

[10]Maurer, aaO.

[11]Arndt/Rudolf (2003), S. 80.

[12]Arndt/Rudolf, aaO.

[13]Arndt/Rudolf, aaO.

[14]Arndt/Rudolf, aaO.

Fin de l'extrait de 16 pages

Résumé des informations

Titre
Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Universität Potsdam
Université
University of Potsdam
Cours
Einführung in die öffentliche Finanz- und Haushaltspolitik
Note
1,7
Auteur
Année
2004
Pages
16
N° de catalogue
V62527
ISBN (ebook)
9783638557498
Taille d'un fichier
401 KB
Langue
allemand
Annotations
Die Arbeit beschäftigt sich zunächst mit den juristischen Vorgaben für die Erhebung von Beiträgen und Gebühren, es wird eine Abgrenzung der genannten Begriffe vor allem im Gegenzug zu Steuern vorgenommen und anschließend die verschiedenen Gebühren- und Beitragsarten an der Hochschule diskutiert.
Mots clés
Gebühren, Beiträge, Studierenden, Universität, Potsdam, Einführung, Finanz-, Haushaltspolitik
Citation du texte
Daniel Taprogge (Auteur), 2004, Gebühren und Beiträge von Studierenden an der Universität Potsdam, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62527

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