Auslegung und Lückenfüllung nach UNKR


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2001

24 Pages, Note: 16 Punkte


Extrait


Gliederung

A Einleitung
I Normzweck und Regelungsgegenstand des Art.7
II Allgemeines
III Entstehungs- oder Vorgeschichte der Norm

B Die Vorschrift im einzelnen
I Auslegung (Abs.1)
1 Internationaler Charakter
a Autonome Auslegung
b Authentische Textfassungen und Deutsche Übersetzung
2 Notwendigkeit, die einheitliche Anwendung zu fördern
Probleme bei der Beachtung ausländischer Rechtsprechung
3 Beachtung des guten Glaubens im internationalen Handel
a Verbot der Anwendung von rein nationalen Prinzipien
b Ausprägungen des Gutglaubensgrundsatzes in der Konvention
Fallbeispiel:
Fallbeispiel:
c Anwendbarkeit des Gutglaubensgrundsatzes auf Parteiverhalten?
4 Interpretationsmethoden
a Grammatikalische Auslegung
b Systematische Auslegung
c Historische Auslegung
d Teleologische Auslegung
e Rechtsvergleichende Auslegung
II Lückenfüllung (Abs.2)
1 Im Übereinkommen geregelte Gegenstände
a Ermittlung des Regelungsbereiches
b Feststellung einer Regelungslücke
2 Lückenschließung mit allgemeinen Grundsätzen
Allgemeine Grundsätze des UN-Kaufrechts
3 Rückgriff auf nationales Recht
Fallbeispiel:
Fallbeispiel:

C Schlussbemerkung

Auslegung und Lückenfüllung nach UNKR

A Einleitung

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) regelt in Kapitel II seines ersten Teils die „Allgemeinen Bestimmungen“. Diese Vorschriften werden deshalb als „allgemein“ bezeichnet, weil sie für den Vertragsschluss, sowie für den materiellen Inhalt der dem Einheitskaufrecht unterstehenden Verträge geltende Vorschriften enthalten.[1] Innerhalb dieser Bestimmungen enthält Art.7 Absatz 1[2] die Regelungen zur Auslegung und Absatz 2 die Regelungen zur Lückenfüllung des Übereinkommens.

I Normzweck und Regelungsgegenstand des Art.7

Die Vorschrift des Art.7 stellt eine zentrale und grundlegende Regelung für das UN-Kaufrecht dar. Ihr Zweck ist es, dafür zu sorgen, dass in Fällen von Auslegungsfragen der Rückgriff auf nationales Recht weitgehend ausgeschlossen wird (Abs.1) und Regelungslücken zunächst aus dem Übereinkommen selbst und nur subsidiär aus nationalem Recht geschlossen werden (Abs.2).[3] Damit kommt Art.7 durch die Vereinheitlichung von Auslegungsmethoden eine entscheidende Bedeutung bei der Wahrung der einheitlichen Rechtsanwendung der Konvention zu.[4]

Absatz 1 nennt drei Grundsätze, die bei der Auslegung des Übereinkommens zu beachten sind:

1. Die Herkunft der Normen („internationaler Charakter“)
2. Die internationale Einheitlichkeit der Anwendung
3. Die Wahrung des guten Glaubens im Handelsverkehr

Absatz 2 trifft eine Regelung für Fälle, in denen offene Fragen nicht unmittelbar oder durch Auslegung des UN-Kaufrechts beantwortet werden können. Hierzu wird eine Reihenfolge aufgestellt, wie weiter zu verfahren ist:

1. Als erstes soll auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden, die dem Übereinkommen zugrunde liegen.
2. Erst dann, wenn dieses nicht gelingt, weil keine solchen Grundsätze erkennbar sind, ist auf das vom Internationalem Privatrecht berufene Landesrecht zurückzugreifen.

II Allgemeines

Obwohl Auslegung und Lückenfüllung in Art.7 in zwei Absätzen getrennt sind, ist eine Grenze zwischen beiden Prinzipien oft nicht klar zu ziehen. Daher gibt es eine ständige Wechselwirkung zwischen Absatz 1 und Absatz 2 der Norm.[5]

In Art.7 Abs.1 wird nur von der Auslegung des Übereinkommens gesprochen. Jedoch gelten seine Grundsätze auch bei der Anwendung des Abkommens. Die ursprüngliche Textfassung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Anwendung („In the interpretation and application of the provisions“) wurde auf der Diplomatischen Konferenz wieder gestrichen, da man den Zusatz für selbstverständlich und nicht erwähnenswert hielt.[6]

Umstritten ist die Bedeutung des Gebotes des guten Glaubens im Handelsverkehr aus Absatz 1. Überwiegend wird angenommen, dass der Gutglaubensgrundsatz auch auf die Erklärungen von Parteien untereinander anwendbar sei, obwohl er dem Wortlaut nach nur in Art.7 Abs.1 enthalten ist.[7] Ebenso wird überwiegend angenommen, dass der Gutglaubensgrundsatz auf eine Art „Generalklausel“ im Sinne des § 242 BGB hinauslaufe (s.u.).[8]

Da es keine übergeordnete Rechtsprechungsinstanz zum UN-Kaufrecht gibt und Art.7 lediglich allgemeine Grundregeln aufstellt, liegt die Aufgabe der Vereinheitlichung der Rechtsprechung zum Übereinkommen beim Anwender selbst.[9] Hierzu stellt das Sammeln und Zugänglichmachen von Entscheidungen, die die Materie des UN-Kaufrechts betreffen, eine gute und sinnvolle Hilfe dar. Zwei Beispiele für solche Angebote sind die Datenbanken von UNCITRAL in Wien mit „CLOUT = Case Law On UNCITRAL Texts“ und „UNILEX“ des Centres for Comparative and Foreign Law Studies in Rom.

Fraglich ist, was bei einer Nichtbeachtung der Regeln des Art.7 geschieht. Für die deutsche Praxis wird dieses als materieller Revisionsgrund gemäß § 554 III Nr.3 lit.a ZPO zu betrachten sein, weil es für die Frage einer eventuellen Gesetzesverletzung auf diese Bestimmung ankommt. (à § 550 ZPO)[10]

Schließlich ist die Vorschrift des Art.7 ganz oder in Teilen gemäß Art.6 abdingbar, was insbesondere für das Gutglaubensgebot des Absatzes 1 gilt. Allerdings können sich hieraus dann Gültigkeitsfragen ergeben, die gemäß Art.4 nach nationalem Recht zu entscheiden sind.[11]

III Entstehungs- oder Vorgeschichte der Norm

Vorläufer des UN-Kaufrechts ist das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17. Juli 1973 (EKG). Art.7 hat keinen direkten Vorläufer im EKG. Zwar befasst sich das EKG in Art.17 mit der Lückenfüllung und damit mit der gleichen Materie wie der Art.7 Abs.2 UNKR. Jedoch findet sich keine Vorschrift zur Auslegung des Einheitsrechts wie in Art.7 Abs.1.

Der heutige Absatz 1 enthielt zuerst nur die Postulate der Einheitlichkeit und Internationalität.[12] Diese wurden aus schon bestehenden UNCITRAL- Konventionen übernommen.[13] Das Gutglaubensgebot wurde erstmals in Art.6 des New Yorker Entwurfs von 1978 angesprochen und war heftig umstritten.[14] Seine Gegner führten an, dass es sehr schwierig sei, allgemein anerkannte Grundsätze zum guten Glauben zu finden[15] und das das Prinzip des guten Glaubens generell „zu vage“ sei.[16] Letztendlich setzten sich jedoch die Befürworter der Vorschrift mit der Argumentation durch, dass die Streichung einer allgemein anerkannten Verhaltensnorm aus den Auslegungsgrundsätzen deren Anwendbarkeit im internationalen Handel verhindere.[17] Auf der Diplomatischen Konferenz von 1980 wurde dann nichts mehr an Absatz 1 geändert, bis auf das der Hinweis auf die „Anwendung“ gestrichen wurde (s.o.).

Absatz 2 der Vorschrift entspricht dem Gedanken des Art.17 EKG. Allerdings war zunächst gar kein Absatz 2 des Art.7 vorgesehen, da auch er als zu vage verworfen und zugunsten des Auslegungskonzeptes des Absatzes 1 aufgegeben wurde.[18] Auf der Diplomatischen Konferenz von 1980 wurde dann jedoch eine Lückenfüllungsregel für erforderlich erachtet. Nach längerer Diskussion und verschiedenen Vorschlägen wurde ein Vorschlag der DDR angenommen, dem der heutige Art. 7 Abs.2 seine Form verdankt. Dieser Absatz 2 übernimmt die Vorschrift des Art.17 EKG, wonach die Lückenfüllung in erster Linie aus der Konvention selbst zu erfolgen hat. Allerdings wurde als Auffanglösung zusätzlich eingeführt, dass die Lückenfüllung in zweiter Linie nach dem nach IPR berufenen Landesrecht zu erfolgen habe.[19]

Das Kaufrechts-Übereinkommen diente späteren Konventionen als Vorbild. So nahmen beispielsweise Art.6 der Vertretungskonvention v. 1983, Art.6 der Leasingkonvention v.1988 und Art.4 der Factoringkonvention v. 1988 die heutige Formulierung der Gesamtvorschrift auf.[20]

B Die Vorschrift im einzelnen

I Auslegung (Abs.1)

Art.7 Abs.1 enthält drei Grundsätze, die als Auslegungsziele zu beachten sind (s.o.). Dies sind namentlich der internationale Charakter der Vorschrift, die einheitliche Anwendung und die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel. Nicht geregelt ist jedoch, wie die Auslegung zu erfolgen hat, d.h. welche Methode dabei anzuwenden ist.[21]

1 Internationaler Charakter

a Autonome Auslegung

Mit der Berücksichtigung des internationalen Charakters des Übereinkommens in Art.7 soll verdeutlicht werden, dass das UN-Kaufrecht nicht einer bestimmten Gesetzessprache eines Landes entspringt, sondern aus Kompromissen bei der Verabschiedung der Konvention entstanden ist.[22] Deshalb können Textbegriffe des Übereinkommens nicht in dem vom nationalem Recht geprägten Wortsinn verstandenen werden, was zu Schwierigkeiten bei der Transformation in nationales Recht führen kann.[23]

Andererseits bedeutet dieses jedoch auch nicht, dass generell auf die Auslegungsregeln des Völkerrechts zurückzugreifen ist. Nur einzelne völkerrechtliche Auslegungsgrundsätze können herangezogen werden, wie beispielsweise die zur Interpretation mehrsprachiger Abkommen.[24] Letztendlich ist das Übereinkommen autonom, d.h. aus sich selbst heraus, auszulegen.[25]

Allerdings gelten auch für die autonome Auslegung des Übereinkommens einige Einschränkungen:

Teilweise wurden Grundgedanken von Vorschriften des UN-Kaufrechts direkt aus nationalen Rechtssystemen übernommen. In diesem Fall darf und muss für ihr Verständnis und ihre Auslegung berücksichtigt werden, welchem Zweck diese Vorschrift im Herkunftsland diente.[26] Dieses ist zum Beispiel bei dem Rechtsinstitut der Voraussehbarkeit des Schadens in Art.74 geschehen, dass aus dem englischen Recht übernommen wurde (Hadley v Baxendale[27] ).[28]

Begriffe, die in mehreren einheitsprivatrechtlichen Konventionen in gleicher Funktion auftreten, sollten möglichst für alle Übereinkommen übereinstimmend ausgelegt werden. Deshalb sollten diese allgemeinen Begriffe des Einheitsprivatrechts aus dem Gesamtbestand des Einheitsrechts ausgelegt werden.[29]

b Authentische Textfassungen und Deutsche Übersetzung

Sprachen, die nicht dem Katalog der offiziellen UN-Sprachen (Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Arabisch und Chinesisch)[30] angehören, können nur bedingt zur Auslegung des Übereinkommens herangezogen werden, da es sich bei ihren landessprachlichen Texten nur um Übersetzungen handelt. Nur der Wortlaut der authentischen Textfassungen ist letztendlich maßgebend. Verbleiben selbst dann noch Zweifel, weil die einzelnen Textfassungen beispielsweise untereinander abweichen, ist trotz grundsätzlicher Gleichwertigkeit der Versionen der englischen Fassung der Vorzug zu geben, da Englisch die hauptsächliche Verhandlungssprache beim Erarbeiten der Konvention war.

Auch der deutsche Text ist somit nur als Hilfsmittel bei der Auslegung heranzuziehen, auch wenn die Übersetzung in die deutsche Sprache mit der Schweiz, Österreich und der früheren DDR abgestimmt wurde.[31] Dieses wird besonders an einigen ungenauen oder falsch übersetzten Stellen deutlich[32]:

- In Art.19 Abs.2 S.1 wird der Wortlaut der englischen Fassung „or dispatches a notice to that effect“ mit „oder eine entsprechende Mitteilung absendet” übersetzt, während in Art.21 Abs.1 und 2 der gleiche Normtext dagegen mit „oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet“ übersetzt.
- In Art.65 Abs.1 wird die Formulierung „that may be known to him“ mit „soweit ihm diese bekannt ist“ anstatt „soweit er diese kennen muss“ übersetzt.
- In Art.72 Abs.2 tritt schließlich die deutlichste Abweichung auf. In der englischen Fassung heißt es „must give reasonable notice“, wobei sich das Wort „reasonable“ auf die Anzeige beziehen soll, wie auch aus dem Vergleich mit der französischen und der spanischen Fassung deutlich wird. In der deutschen Übersetzung bekommt das Wort dagegen eine völlig andere Bedeutung. Hier lautet die Übersetzung „und es nach den Umständen vernünftig ist“.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Berücksichtung des „internationalen Charakters“ der Vorschrift alleine zwar zu dem Ziel der autonomen Auslegung führt, jedoch nicht alle auftretenden Probleme löst.[33]

2 Notwendigkeit, die einheitliche Anwendung zu fördern

Neben dem „internationalen Charakter“ des Übereinkommens muss laut Art.7 Abs.1 auch der Notwendigkeit der Förderung der einheitliche Anwendung des Übereinkommens Rechnung getragen werden. Beide Grundsätze sind miteinander in dem Bewusstsein verbunden, dass die bloße Ausarbeitung eines einheitlichen Textes noch kein Einheitsrecht schafft.[34]

Zwei Forderungen werden aus dem Gebot der Förderung der einheitlichen Anwendung abgeleitet: Einerseits hat sich der Rechtsanwender bei der Lösung von Auslegungsfragen stets so zu orientieren, dass im Ergebnis internationalisierungsfähige Lösungen entstehen, die auch in anderen Vertragsstaaten mit großer Wahrscheinlichkeit auf Zustimmung stoßen werden.[35]

Andererseits ist die Rechtsprechung der Gerichte anderer Staaten von denen das UN-Kaufrecht anwendenden Gerichten bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen, um auf diese Weise eine gemeinsame Interpretation herauszubilden.[36]

Schließlich muss sich das relativ junge UN-Kaufrecht um Kontinuität im Hinblick auf seinen Vorläufer, nämlich das EKG, bemühen und die hierzu ergangenen Materialien berücksichtigen. Dieses folgt daraus, dass das erweiterte und abgeänderte Kaufrechtsabkommen trotz allem im Kern auf dem EKG aufbaut.[37]

Probleme bei der Beachtung ausländischer Rechtsprechung

Die Beachtung ausländischer Rechtsprechung bringt jedoch auch Probleme mit sich. So ist es oft nur sehr schwer möglich, Kenntnis von den Entscheidungen ausländischer Gerichte zu erlangen. Selbst wenn hier keine Schwierigkeiten auftreten, sind die fraglichen Entscheidungen oft in der jeweiligen Landessprache abgefasst.[38] Unter anderem mag dieses einer der Gründe sein, warum insgesamt sehr wenig auf Urteile aus anderen Ländern Rücksicht genommen wird.[39]

Um diesem Problem entgegenzuwirken und die Kenntnisnahme von Entscheidungen anderer Staaten zu erleichtern, wurden mit Unilex und CLOUT zwei Datenbanken zur Entscheidungssammlung auf dem Gebiet des UN-Kaufrechts eingerichtet(s.o.). Auch über das Internet kann man in eine Vielzahl von Entscheidungen einsehen.[40]

Abschließend muss noch gefragt werden, ob diese Zugänglichmachung und Kenntnisnahme ausländischer Rechtsprechung zur Lösung aller materiellen Fragen führen kann. Dieses ist zu verneinen auch im Hinblick darauf, dass den Entscheidungen anderer Staaten keine strenge Bindungswirkung dahingehend zufällt, dass sich das Gericht nicht bei guten Gründen darüber hinwegsetzen kann.[41] Somit kann die ausländische Rechtsprechung immer nur als „persuasive authority“ ins Gewicht fallen.[42]

3 Beachtung des guten Glaubens im internationalen Handel

Die Aufnahme des Gutglaubensgrundsatzes in das Übereinkommen war heftig umstritten. (s.o.) Mit diesem Grundsatz wird neben den beiden ersten Regelungszielen, die eher formaler Natur sind, auch eine wesentliche inhaltliche Determinante des Abkommens vorgegeben.[43]

a Verbot der Anwendung von rein nationalen Prinzipien

Mit der Formulierung der Beachtung des Gebotes des guten Glaubens im internationalen Handel wird deutlich gemacht, dass die Berücksichtigung rein nationaler Gutglaubensstandards ausgeschlossen ist.[44] Außerdem ergibt sich dieses ebenfalls aus dem Vergleich mit den ersten beiden Grundsätzen des Absatzes 1, also dem internationalen Charakter und der einheitlichen Anwendung.[45] Folglich dürfen keinesfalls die im deutschen Recht zum Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB entwickelten Grundsätze blind übernommen werden.[46] Vielmehr sind nur solche Regeln anwendbar, die international bei der Auslegung des ehrbaren Verhaltens im Handel anerkannt sind.[47] Zu beachten ist auch, dass das Prinzip von Treu und Glauben zwar in vielen ausländischen Rechtsprechungen als Generalklausel ähnlich § 242 BGB anerkannt ist[48], diese jedoch bei weitem nicht die Tragweite der deutschen Norm haben. Aus diesem Grund ist bei der alleinigen Stützung von Ansprüchen auf den Gutglaubensgrundsatz Vorsicht geboten.[49]

Schließlich ist auf im Ausland zu diesem Thema ergangene Entscheidungen Rücksicht zu nehmen.[50]

[...]


[1] Schlechtriem, Internat. UN-KR, Rdn. 35.

[2] alle Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des UN-Kaufrechts.

[3] Honsell- Melis, Art.7 Rdn. 2.

[4] Staudinger -Magnus, Art.7 Rdn. 3.

[5] Schlechtriem- Ferrari, Art.7 Rdn. 4; Staudinger- Magnus, Artr.7 Rdn. 9.

[6] Honsell -Melis,, Art.7 Rdn. 3.

[7] Reinhart, Art.7 Rdn. 3; Sclechtriem -Ferrari, Art.7 Rdn. 26 m.w.N.

[8] v.Caemmerer/Schlechtriem- Herber, Art.7 Rdn. 7;a.A: OLG Hamburg, OLG-Rep. Hamburg 1997,149.

[9] Staudinger- Magnus, Art.7 Rdn. 3; Kramer, JBI 1996 , S.141.

[10] Witz/Salger/Lorenz, Art.7 Rdn. 1.

[11] Witz/Salger/Lorenz Art.7 Rdn. 5.

[12] Genfer E 1976, Art.13.

[13] Art.7 der Verjährungskonvention v. 1974; Art.3 des UN-Übereinkommens über die

Beförderung von Gütern auf See v. 1978 (Hamburg- Rules).

[14] Herber/Czerwenka Art.7 Rdn. 1.

[15] Schlechtriem- Ferrari, Art.7 Rdn.2.

[16] Staudinger- Magnus, Art.7 Rdn. 7.

[17] Yearbook IX (1978), S.35, Nr.46.

[18] Herber/Czerwenka Art.7 Rdn.1;Witz/Salger/Lorenz Art.7 Rdn. 4.

[19] v. Caemmerer/Schlechtriem - Herber, Art.7 Rdn. 4.

[20] Staudinger- Magnus, Art.7 Rdn. 8.

[21] Honsell -Melis, Art.7 Rdn. 3; Karollus, S.13.

[22] Herber/Czerwenka Art.7 Rdn. 4; siehe auch Bianca/Bonell/Bonell, Art.7 Anm. 2.2.2.

[23] Soergel- Lüderitz/Fenge, Art.7 Rdn. 2; Honsell- Melis, Art.7 Rdn.5.

[24] Honsell- Melis, Art.7 Rdn. 5.

[25] Reinhart, Art.7 Rdn. 2; Achilles, Art.7 Rdn.3.

[26] Staudinger -Magnus, Art.7 Rdn. 13.

[27] 9 Ex 341, 156 ER 145 (1854).

[28] Soergel- Lüderitz/Fenge, Art.7 Rdn. 2.

[29] Staudinger- Magnus, Art.7 Rdn. 14.

[30] Art. 101 Abs.2 S.2.

[31] Soergel- Lüderitz/Fenge, Art.7 Rdn. 2; Staudinger - Magnus, Art.7 Rdn. 18.

[32] siehe (mit weiteren Beispielen): Staudinger -Magnus, Art.7 Rdn. 19.

[33] Schlechtriem- Ferrari, Art.7 Rdn. 14.

[34] Karollus, S.11; Schlechtriem- Ferrari, Art.7 Rdn. 15.

[35] Staudinger -Magnus, Art.7 Rdn.20.

[36] Reinhart, Art.7 Rdn. 2; Enderlein/Maskow/Strohbach Art.7 Bem.4.

[37] Soergel- Lüderitz/Fenge, Art.7 Rdn. 5.

[38] siehe Helen Kaminski Marketing Ltd vs. Marketing Australian Produchts, Inc., 1997 WL 414 137 (S.D.N.Y.), wo ausländische Rechtsprechung zum Thema unbeachtet bleibt.

[39] Schlechtriem -Ferrari, Art.7 Rdn. 18.

[40] http://www.jura.uni-freiburg.de/ipr1/cisg; http://www.jura.uni.sb.de/FB/LS/Witz/cisg.htm;

http://cisgw3.law.pace.edu .

[41] Achilles,Art.7 Rdn.4; a.A: Bianca/Bonell/Bonell Art.7 Anm.3.1.3.

[42] Schlechtriem, Internat. UN-KR, Rdn.43; Honsell- Melis, Art.7 Rdn. 7.

[43] Karollus, S.12.

[44] Enderlein/Maskow/Stohbach, Art.7 Bem. 5; Bianca/Bonell/Bonell Art.7 Bem.2.4.2.

[45] Schlechtriem -Ferrari, Art.7 Rdn. 27.

[46] Soergel- Lüderitz/Fenge, Art.7 Rdn. 7.

[47] Honsell- Melis, Art.7 Rdn. 9; Herber/Czerwenka, Art.7 Rdn. 6.

[48] Herber/Czerwenka, Art.7 Rdn. 6.

[49] so aber Cour d’appel Grenoble 22.2.1995 JDI 1995,632,639 (Unilex E.1995.7).

[50] Piltz, UN-Kaufrecht, Rdn.136; Witz/Salger/Lorenz, Art.7 Rdn. 13.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Auslegung und Lückenfüllung nach UNKR
Université
University of Heidelberg  (Institut für Internationales Privatrecht)
Cours
Rechtsvergleichendes Seminar - Das UNKR in der Praxis der Gerichte
Note
16 Punkte
Auteur
Année
2001
Pages
24
N° de catalogue
V6253
ISBN (ebook)
9783638138680
ISBN (Livre)
9783638639262
Taille d'un fichier
647 KB
Langue
allemand
Mots clés
Auslegung, Lückenfüllung, UNKR, Rechtsvergleichendes, Seminar, UNKR, Praxis, Gerichte
Citation du texte
Ole Wulff (Auteur), 2001, Auslegung und Lückenfüllung nach UNKR, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6253

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