Der fernsehfreie Sonntag - Medienökonomische und gesellschaftliche Folgen


Seminararbeit, 2005

12 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Die rechtliche Komponente

2. Medienökonomische Gesichtspunkte
2.1. Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender
2.2. Auswirkungen auf Finanzierung der privaten Rundfunkanstalten und Werbemarkt
2.3. Resultierende Veränderungen im Inhaltemarkt und Programmstruktur

3. Fernsehkonsum
3.1. Allgemeine Veränderungen im Fernsehkonsumverhalten
3.2. Informationsverlust
3.3. Probleme bei Nicht-Information über wichtige
politische, kulturelle und sportliche Ereignisse
Ergebnisse

Literaturverzeichnis

Einleitung

Im Jahre 1978 versuchte der damalige Bundespräsident Helmut Schmidt einen fernsehfreien Sonntag für Deutschland einzuführen. Er begründete seinen Vorschlag damit, daß übermäßiger Fernsehkonsum negative soziale Auswirkungen habe (Hickethier 1998, 321). Letztendlich wurde Schmidts Forderung wieder verworfen.

Mögliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen eines solchen Tages wurden bisher noch nicht konstruiert und sollen in dieser Arbeit, im Falle eines fernsehfreien Sonntags in der heutigen Zeit, diskutiert werden. Mögliche Auswirkungen eines fernsehfreien Sonntags sollen in Hinblick auf die Medienindustrie (hier: Fernsehmarkt) und die damit verbundenen Folgen einerseits ökonomisch, andererseits gesellschaftlich in Bezug auf Kultur und mediales Konsumverhalten theoretisch konstruiert werden. Der fiktive Zustand des fernsehfreien Sonntags wird mit Grundlage von bestehenden Organisationsstrukturen in der Fernsehwirtschaft und faktischen Statistiken und Umfragen aus der neueren Zeit diskutiert werden.

Mögliche Auswirkungen des damaligen Vorschlags Schmidts stehen in der heutigen Zeit unter anderen Voraussetzungen wie seinerzeit 1978, da zu berücksichtigen ist, daß erst im Jahre 1984 das duale System in Deutschland eingeführt worden ist, das den Fernsehmarkt grundlegend veränderte. Daher ist es notwendig, vor allem Privatsender in ihrer Unternehmensstruktur zu berücksichtigen, da diese auf anderen Grundlagen arbeiten und wirtschaftlich eher abhängig von verschiedenen Faktoren sind, im Gegensatz zu den öffentlich-rechtlichen Sender und mögliche Folgen unseres fiktiven Falls wohl diese am ehesten betreffen würden. Aber auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sollen aufgrund ihres besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Konstrukts miteinbezogen werden.

Die Annahme ist, daß ein fernsehfreier Sonntag enormen wirtschaftlichen Schaden im Fernsehmarkt nehmen würde und die damit verbundenen Branchen ebenfalls. Aber auch die Einflüsse auf das gesellschaftliche Leben sollen nicht außer Acht gelassen werden. Folgende These soll in gesellschaftlicher Sicht bestätigt werden: ein Sendeausfall für einen Tag hat negative Auswirkungen in der gewohnten Fernsehnutzung der Bevölkerung und würde hier nicht auf große Gegenliebe stoßen, da das Freizeitverhalten sowie der Informationsbedarf der Menschen bereits eng mit dem Fernseher als Medium verknüpft sind.

1. Die rechtliche Komponente

Die Einführung des deutschen Rundfunksystems nach dem Dritten Reich basierte auf der demokratischen Idee. Das Rundfunkrecht ist in erster Linie verfassungsrechtlich geprägt durch das Grundrecht der Rundfunkfreiheit. Der Rundfunkstaatsvertrag bildet für alle Bundesländer die einheitliche Regelung allgemeiner Vorgaben. Weiterhin bestehen zwischen ein oder mehreren Bundesländern separate Rundfunkgesetze, die durch die Landesmedienanstalten kontrolliert werden (vgl. Fechner 32002, 23). Schon hier lassen sich komplizierte Verstrickungen erkennen: der Bund ist für den äußeren Rahmen der Rundfunktätigkeiten zuständig, allerdings können die Länder ihre eigenen Regelungen selbst festlegen. Mit den Landesrundfunkgesetzen haben die Länder Grundlagen für die Rundfunkanstalten gelegt. Mit der Einführung des dualen Systems gibt es weiterhin eigene Landesmediengesetze für die Ausgestaltung des kommerziellen Rundfunks. Das gegenwärtige duale Rundfunksystem ist demnach das Resultat medienpolitischer Länderentscheidungen Wer entscheidet nun über den fernsehfreien Tag? Das Bundesverfassungsgericht legt fest, daß es sich beim Fernsehen um ein modernes Massenkommunikationsmittel und einen Faktor der öffentlichen Meinungsbildung handelt, dessen institutionelle Freiheit nicht weniger wichtig ist als das der Presse (vgl. Fechner 32002, 811). Schon rechtlich gesehen wirft die Forderung des fernsehfreien Tages in der heutigen Zeit viele Probleme auf. Die Entscheidung über einen solchen Tag hängt von vielen politischen Institutionen und auch der Judikative ab – es obliegt also nicht etwa dem Staatsoberhaupt allein, über eine solche Maßnahme zu entscheiden.

2. Medienökonomische Gesichtspunkte

2.1 Gebührenfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender

Neben staatlichen Zuschüssen finanzieren sich die Öffentlich-Rechtlichen hauptsächlich durch Gebühren. Fernsehgebühr ist von jedem Haushalt zu zahlen, der ein empfangsbereites Rundfunkgerät besitzt (vgl. RStV § 13, Absatz 2). Die tatsächliche Nutzung wird daher nicht berücksichtigt, es wird eine Pauschalgebühr entrichtet. Somit ist diese Finanzierungsquelle nicht marktgebunden. Daher bildet die Gebühr gleichzeitig eine sichere und planbare Finanzierungsquelle für die öffentlich-rechtlichen Anstalten; sie macht in ihrer Gesamtfinanzierung rund 80 % aus. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt nach einem Vergleich der Kosten und Erlöse; die „Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten“ (KEF) überprüft den Finanzbedarf auf Wirtschaftlichkeit und Rationalisierungspotenzialen – Länder und Rundfunkanstalten prüfen diese Gebührenvorschläge, ebenso die Ministerpräsidenten. Gebührenveränderungen werden an jeweilige Parlamente zur gesetzlichen Verabschiedung weitervergeben (vgl. Beyer/Carl 2004, 117). Generell sind die Gebührenfestsetzungen unabhängig von den Programminhalten, sie ergeben sich neben den aufgezeigten Faktoren aus den Bedarfsanmeldungen, also der Nachfrage. Daraus ergibt sich, daß die Gebühren ein unflexibles Instrument darstellen.

Wie würde die Einführung eines fernsehfreien Tages auf die Rundfunkgebühren Einfluß nehmen? Die Reduzierung des Programmangebots um 1/7 könnte gleichbleibende Gebühren gegenüber den Rezipienten nur schwer rechtfertigen. Selbst wenn der wirtschaftliche Bedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gleich errechnet wäre, würden sich die Anstalten in einer Rechtfertigungsposition befinden. Denn das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt auch eine Gebührenverträglichkeit nach den Interesse der Gebührenzahler.

„Die Heranziehung der Rundfunkteilnehmer zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist nur in dem Maße gerechtfertigt, wie es für dessen Funktionserfüllung geboten ist“ (Fechner 2003, 865).

Gemeint ist hier eine verträgliche Belastung der Rundfunkteilnehmer durch Gebühren. Würde man im gesetzten Fall eines fernsehfreien Tages neben den wirtschaftlichen Faktoren aus Sicht der Fernsehanstalten auch die Zugangsmöglichkeit der Zuschauer berücksichtigen, würde sich zwangsläufig eine Erniedrigung der Gebühren ergeben, de facto finanzielle Verluste für die Öffentlich-Rechtlichen. Trotzdem würde ein solcher Fall die Existenz dieser Anstalten nicht bedrohen, da staatliche Subventionen die Wirtschaftlichkeit der Sender auffangen könnten. Ferner sind die öffentlich-rechtlichen Anstalten nur im geringen Maße kommerziell orientiert – ihr gesetzlicher Auftrag des Drei-Säulen-Modells (Bildung, Information, Unterhaltung), könnte also weiterhin aufrecht erhalten werden. Anders verhält es sich bei den privaten Fernsehanbietern.

2.2. Auswirkungen auf Finanzierung der privaten Rundfunkanstalten und Werbemarkt

In diesem Punkt wären die Folgen eines Programmausfalls für einen ganzen Tag weitaus gravierender. Bekanntermaßen finanzieren sich Privatsender fast ausschließlich durch Werbung. Es ist außerdem wichtig zu berücksichtigen, daß Zielgruppenqualität und Quantität des erreichten Publikums für die Nachfrage von Werbezeiten ausschlaggebend sind (vgl. Karmasin 2002, 227), daher also auch von den Programminhalten abhängig ist. Einfach gesagt: wenn kein Programm stattfindet und es demnach keiner sehen kann ist auch der Verkauf von Werbezeiten nichtig. Um überhaupt produzieren zu können wird logischerweise genau dieses Kapital benötigt. Die gesetzlich maximale Werbezeit der Privatsender ist auf 20 % des redaktionellen Systems festgelegt (vgl. Schneider 2000, 292). Im Jahre 2003 erzielte beispielsweise RTL einen Netto-Werbeumsatz von 1,15 Mrd. Euro, der Sender Pro7 700 Mil. Euro und SAT1 770 Mil. Euro (vgl. W&V). Geht man davon aus, daß diese Beträge gleichmäßig auf die Tage im Jahr verteilt werden können und in unserem fiktiven Fall 52 Tage im Jahr sendefrei sind, würden beim genannten Betrag bei RTL 163,8 Millionen Euro, bei Pro7 99,7 Millionen Euro und bei SAT1 109,7 Millionen Euro an Werbeumsatz fehlen. Hier kann man sich bildhaft vorstellen, inwiefern die Sender enorme finanzielle Einbußen hätten, was sicherlich eine billigere Produktion und Auswirkungen auf die Personalwirtschaft hätte. Dem kann dadurch entgegengewirkt werden, indem die Sender Ihre Werbezeiten an den übrigen Tagen zu höheren Preisen ansetzen, was aber dennoch nicht eine konstante Schaltung von Werbung zur Folge hätte, da die Werbekunden sicherlich weniger bereit wären, diese Erhöhungen in Kauf zu nehmen. Eine Umschichtung der Werbezeiten auf die übrigen Tage ist auch nur begrenzt möglich, da die Werbezeiten der Privatsender, wie schon angeführt, rechtlich begrenzt sind.

[...]

Ende der Leseprobe aus 12 Seiten

Details

Titel
Der fernsehfreie Sonntag - Medienökonomische und gesellschaftliche Folgen
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Note
1,3
Autor
Jahr
2005
Seiten
12
Katalognummer
V62546
ISBN (eBook)
9783638557641
ISBN (Buch)
9783656786740
Dateigröße
442 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Sonntag, Medienökonomische, Folgen
Arbeit zitieren
Anita Müller (Autor:in), 2005, Der fernsehfreie Sonntag - Medienökonomische und gesellschaftliche Folgen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62546

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