Urheberrecht bei der Gestaltung und Nutzung neuer Medien in der Schule als Thema der Lehrerbildung

Grundlagen, Entwicklung eines Medienprodukts und Überlegungen zu seiner Verwendung


Thèse de Master, 2004

92 Pages, Note: 2,7


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einführung
1.1 Thema der Arbeit
1.2 Fragestellungen der Arbeit
1.3 Aufbau der Arbeit

2. Urheberrecht
2.1 Geschichte des Urheberrechts
2.2 Rolle des Urheberrechts
2.3 Ausprägung des Urheberrechts

3. Urheberrecht im Rahmen neuer Medien
3.1 Urheberrecht bei Internetdiensten
3.2 Urheberrecht bei der Datenübertragung

4. Urheberrecht im Rahmen neuer Medien in der Schule
4.1 Urheberrecht in der Schule
4.2 Urheberrecht bei schulischer Software
4.3 Urheberrecht bei schulischen Homepages

5. Gestaltung und Verwendung von Medienprodukten
5.1 Medienpädagogische Vorüberlegungen
5.2 Neue Lehrerrolle und Lernkultur
5.3 Gesichtspunkte für die Verwendung von Medienprodukten
5.4 Gesichtspunkte für die Gestaltung von Medienprodukten

6. Unterricht zum Urheberrecht in der Schule
6.1 Analyse der Lerngruppe
6.2 Sachanalyse
6.3 Didaktische Analyse
6.4 Methodische Überlegungen
6.5 Verlauf des Unterrichts
6.6 Verlaufsplan des Unterrichts

7. Medienprodukt zum Urheberrecht in der Schule
7.1 Flussdiagramm des Medienprodukts
7.2 Darstellung von Fallbeispielen zu schulischer Software
7.3 Darstellung von Fallbeispielen zu schulischen Homepages
7.4 Gestaltungsaufgaben im Medienprodukt
7.5 Linkliste im Medienprodukt
7.6 Haftungsausschluss im Medienprodukt

8. Quellen
8.1 Printmedien
8.2 Internetquellen

9. Medienprodukt

10. Danksagung

11. Erklärung

1. Einführung

1.1 Thema der Arbeit

Die Arbeit trägt den Titel „´Urheberrecht bei der Gestaltung und Nutzung neuer Medien in der Schule´ als Thema der Lehrerbildung – Grundlagen, Entwicklung eines Medienprodukts und Überlegungen zu seiner Verwendung“. Zur Klarheit der Begriffe sind nachfolgend die zugrunde liegenden Ausdrücke definiert:

Der „Brockhaus in einem Band“ benennt den Begriff „Urheberrecht“ als „eigentumsähnliches Recht des Schöpfers eines Werks (…)“.[1]

Dasselbe Wörterbuch erklärt den Begriff „neue Medien“ als „auf neuen Technologien beruhende Verfahren der Informationsverarbeitung und –verbreitung (…)“.[2]

Der bearbeitete Bereich des Urheberrechts bei der Gestaltung und Nutzung neuer Medien in der Schule ist abgegrenzt von den Aspekten des Urheberrechts konventioneller Medien sowie vom Datenschutz, der Datensicherheit und dem Jugendschutz. Auf diese verwandten Bereiche wird nur an den Schnittpunkten verwiesen, ohne näher auf sie einzugehen.

1.2 Fragestellungen der Arbeit

In der Arbeit werden Fragestellungen zum Urheberrecht aufgegriffen, die sich in Schulen durch die Nutzung neuer Medien ergeben:

Es wird zum Beispiel die Frage aufgegriffen, wann der Einsatz von Kopien schulischer Software durch Unkenntnis oder Achtlosigkeit Urheberrechtsverstöße zur Folge hat. Darf man eine Sicherheitskopie für den privaten Gebrauch anfertigen? Und wie ist der Einsatz von Bildungssoftware auf mehreren Arbeitsplätzen oder in Netzwerken zu werten? Darf eine Schullizenz auch auf dem heimischen Lehrerrechner zur Unterrichtsvorbereitung eingesetzt werden? Gibt es für Institutionen im Bildungsbereich Sonderregelungen?

Ebenso stellen sich beispielsweise Fragen nach der Nutzung fremder Texte und Bilder auf der Schulhomepage. In welchem Umfang dürfen fremde Inhalte eingefügt werden und wie sind diese zu kennzeichnen? Wann ist eine Erlaubnis einzuholen und wie hat eine solche auszusehen? Werden Inhalte in einem schulinternen Intranet anders gewertet? Besonders anspruchsvoll ist die Frage nach der Einbindung von Links, Inline-Links und Frames.

1.3 Aufbau der Arbeit

Im Verlauf der Arbeit werden die Geschichte, Rolle und Ausprägung des Urheberrechts erläutert sowie dieses im Rahmen neuer Medien als Grundlage vom technischen Gesichtspunkt aus erklärt. Anschließend wird das Urheberrecht im Rahmen neuer Medien aus dem Blickwinkel der Schule analysiert und dabei maßgeblich die Bereiche Bildungssoftware sowie Schulhomepages thematisiert.

Darauf werden medienpädagogische Grundlagen aufgearbeitet und Kriterien zur medialen Unterrichtsplanung genannt. Dabei werden Gesichtspunkte sowohl zur Verwendung, als auch zur Gestaltung von Medienprodukten erarbeitet. In diesem Zusammenhang wird ein vom Autor erstelltes Medienprodukt vorgestellt, Kriterien seiner Entwicklung aufgezeigt und seine Verwendung erläutert. Dieses Medienprodukt soll Lehreranwärter für urheberrechtliche Grenzen bei der Nutzung und Gestaltung neuer Medien in der Schule anhand von Fallbeispielen sensibilisieren.

Als Quellen dienen neben Gesetzestexten nur einige Fachbücher, da von diesen nur wenige den aktuellen Stand des Rechts und der Interpretation für das Bildungswesen nach der Novelle des Urheberrechts aus dem Jahr 2003 berücksichtigen. Somit stützt sich die Arbeit hauptsächlich auf Online-Publikationen des Deutschen Bildungsservers, des Vereins „Schulen ans Netz e. V.“ und anderer seriöser Institutionen. Eine weitere Quelle sind aktuelle Artikel aus Fachzeitschriften im Bereich Medienpädagogik wie z. B. „Computer + Unterricht“, „Bildung + Medien“, „L. A. Multimedia“ oder „Log In“, aber ebenso „SchulRecht“ und „SchulVerwaltung“ aus Schulverwaltungspublikationen. Weiterhin werden im Rahmen des Fernstudiums bearbeitete Studienbriefe zum Medienrecht und zur Medienpädagogik herangezogen. Die jüngsten Quellen berücksichtigen den Stand vom Dezember 2004.

2. Urheberrecht

2.1 Geschichte des Urheberrechts

Der Begriff „Plagiat“ entstammt einem dokumentierten Fall, nach dem ein römischer Dichter im ersten Jahrhundert nach Christus den Diebstahl seiner Werke mit der Freilassung von Sklaven vergleicht. Den Dieb nennt er demnach Menschenräuber, lateinisch „plagiarius“.[3]

Bis zum Mittelalter hat ein organisiertes Recht auf Urheberschaft wenig Sinn, da geistige Werke meist nur in Einzelstücken vorliegen. Vervielfältigung findet handschriftlich statt und die Zielgruppe der Gelehrten ist außerordentlich klein.

Mit dem Buchdruck beginnt die Entwicklung des Urheberrechts, ausgehend von wirtschaftlichen Interessen der Verleger, aber auch den Interessen der Herrschenden an Zensur.

Als im 20. Jahrhundert die leicht zugänglichen Möglichkeiten der Vervielfältigung von Text, Ton, Bild und Film eine unkontrollierte Ausbreitung von Kopien auslösen, schafft der Gesetzgeber eine Vergütungspflicht der Urheber über Verwertungsgesellschaften. Verwerter und Raubkopierer bleiben in einem ständigen Wettlauf zwischen Schutzmaßnahmen und Umgehungsmaßnahmen.[4]

Heute liegen Werke meist in leicht zu vervielfältigender digitaler Form unabhängig vom Trägermedium vor. Das Urheberrecht hinkt dieser rasanten Entwicklung hinterher und wird ständig reformiert, jüngst in einer Novelle Ende 2003.[5]

Für das Jahr 2005 steht die Verabschiedung eines „Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft“ an, das kontrovers diskutiert wird.[6]

2.2 Rolle des Urheberrechts

Als Akteure beim Urheberrecht kann man Autoren, Verwerter, Nutzer und den Staat betrachten. Den Autoren kann man ein Interesse an einer angemessenen Vergütung und einem Schutz vor Verfremdung unterstellen. Die Verwerter, also Vermarkter, Produzenten und Händler, haben Interesse an übertragbaren Verwertungsrechten. Die Nutzer wünschen ein günstiges, breites und flexibel nutzbares Angebot. Der Staat muss die Interessen der vorgenannten Akteure abwägen und durch Regelungen verlässliche Rahmenbedingungen für alle schaffen.[7]

Das Urheberrecht ist ein Instrument der Ordnungspolitik. Einerseits sind zwar für einen geregelten Wettbewerb Kartelle und Monopole zu verhindern, andererseits sind jedoch für einen Innovationsprozess Eigentumsrechte zu gewähren.[8]

Die Entwicklung geistiger Werke erfordert Aufwand sowie Innovation und bedarf zur Amortisierung einer Schutzgewährung vor Vervielfältigung, was besonders am Beispiel internationaler Filme und komplexer Software deutlich wird.[9]

2.3 Ausprägung des Urheberrechts

Geistiges Eigentum ist einfacher zu stehlen als materielle Gegenstände und auch der zu schützende Gegenstand ist schwerer zu fassen als Objekte. Der Werksbegriff im Urheberrecht umfasst persönliche, geistige Schöpfungen; darunter fallen Musik und Film, aber auch Pantomime, Tanz, bildende Künste, Baukunst, angewandte Kunst sowie wissenschaftliche und technische Darstellungen. Den Großteil machen jedoch Sprachwerke wie Texte, Reden und die formal auch dazu gehörenden Computerprogramme aus.[10]

Verwertungsrechte sind frei handelbar, so dass Fremde Rechte auf die Ausstellung bzw. Aufführung sowie Vervielfältigung und Verbreitung erwerben können. Ein Urheberpersönlichkeitsrecht gibt dem Autor jedoch unübertragbare Verfügungsrechte wie den Zugang zum Originalwerk, Mitspracherecht bei einer Weiterveräußerung an Dritte sowie Rückkaufsrecht bei Nichtinanspruchnahme einer Nutzung des Werks.[11]

Anders als beim Patent besteht der Schutz vor Plagiaten auch ohne Registrierung, die Rechte fallen aber wie beim Patent nach einer Frist als freies Kulturgut der Allgemeinheit zu.[12]

3. Urheberrecht im Rahmen neuer Medien

3.1 Urheberrecht bei Internetdiensten

Zum grundlegenden Verständnis wird in diesem Kapitel die urheberrechtliche Problematik maßgeblicher Internetdienste aus rein technischer Sicht erläutert.

Beim Surfen ist das Ausdrucken von Bildern, die auf dem Bildschirm nicht in Gänze betrachtet werden können, ebenso rechtmäßig wie das Ausdrucken längerer Texte für eine bessere Lesbarkeit. Zudem unterliegt das Archivieren von Texten in einem angemessenen Umfang für wissenschaftliches Arbeiten, Forschung, Bildung und Journalismus der stillschweigenden Zustimmung des Autors. Der Urheber kann jedoch diese Nutzung durch rechtliche Hinweise oder technische Maßnahmen unterbinden.[13]

Da beim Download eine dauerhafte Speicherung der Zweck ist, gibt der Anbietende durch Implementierung eines Download-Buttons sein grundsätzliches Einverständnis für eine langfristige Kopie beim Empfänger. Dies gilt jedoch nicht für Speicherung von Dateien auf einem Server ohne eine Download-Funktion.

Die Speicherung von E-Mails auf dem PC des Empfängers oder bei Web basierten E-Mail Diensten auf dem empfangenen Mailserver ist unbedenklich, da der ausgewiesene Empfänger vom Absender durch die Zustellung ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht erhält.

Beiträge in Mailinglisten und Newsgroups stehen einer meist unüberschaubaren Öffentlichkeit zur Verfügung, so dass der Autor bei Einstellung eigener Werke eine Verbreitung seines Werks innerhalb dieses Dienstes dulden muss. Dies umfasst auch das übliche Zitieren relevanter Stellen oder ganzer Beiträge bei Antworten.[14]

Die Nutzung von Chat-Diensten und Instant-Messaging-Diensten bezwecken einen schriftlichen Dialog mit der Öffentlichkeit. Somit gilt für diese Dienste dasselbe wie für Mailinglisten und Newsgroups.[15]

3.2 Urheberrecht bei der Datenübertragung

Durch die Datenübertragung im Internet findet eine automatische Vervielfältigung von Daten statt, deren grundsätzliche Rechtmäßigkeit in diesem Kapitel untersucht wird.

Beim Surfen werden aufgerufene Seiten zwangsläufig temporär im RAM des abrufenden PCs gespeichert, wodurch technisch gesehen eine Kopie entsteht. Da diese jedoch nach Verlassen der Seite wieder gelöscht wird, verletzt diese Form der Vervielfältigung nicht das Urheberrecht.[16]

Zur Beschleunigung von Zugriffen werden beim so genannten Caching Teile von Internetangeboten auf der Festplatte des abrufenden PCs auch über die Internetsitzung hinaus gespeichert. Da diese Daten jedoch nicht ohne weiteres zugänglich sind, ist auch diese Kopie unproblematisch. Ähnlich verhält es sich bei der zum selben Zweck stattfindenden Zwischenspeicherung populärer Seiten auf so genannten Proxy Servern.[17]

Zur Übertragung von Internetdaten verschiedener Dienste werden Daten in kleinen Teilen von Router zu Router übertragen und erst am Zielort wieder zusammengesetzt. Da die Datenpakete jedoch sehr klein sind, liegt aufgrund der Werkhöhe nach § 2 (2) UrhG keine Urheberrechtsverletzung vor.[18]

Bei einer Verschlüsselung von Daten bei der Übertragung im Internet z. B. für drahtlose Kommunikation bestehen keine Bedenken, denn das Verfahren dient mit der Übertragung dem Zweck des Autors.[19]

Ein mit der Speicherung beauftragter Internetprovider haftet selbst nur eingeschränkt für die Inhalte der Angebote seiner Kunden. Nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union macht sich der Provider bei Speicherung illegaler Daten nur dann strafbar, wenn er tatsächlich Kenntnis von der Rechtswidrigkeit hat. Wird der Provider aber redaktionell tätig oder betreibt seinen Service unmittelbar für einen illegalen Zweck, so besteht eine Providerhaftung.[20]

In dem Zusammenhang der Verletzung des Urheberrechts erlangte die inzwischen zum Bertelsmann-Konzern gehörende und nunmehr unbedenkliche Musik- und Softwaretauschbörse „Napster“ eine traurige Berühmtheit.[21]

Rechtlich umstritten ist heute die Software-Tauschbörse „Kazaa“ bzw. „Kazaa Lite“, weil sie dezentral organisiert ist und damit kein zentraler Betreiber zur Verantwortung gezogen werden kann.[22]

4. Urheberrecht im Rahmen neuer Medien in der Schule

4.1 Urheberrecht in der Schule

Neue Medien spielen in deutschen Schulen inzwischen eine bedeutende Rolle, denn nahezu alle deutschen Schulen sind inzwischen mit PCs und Internetanschlüssen versehen.[23]

Nach dem Stand der PISA-Studie des Jahres 2003 nutzen 21 Prozent der deutschen Schüler inzwischen regelmäßig neue Medien im Unterricht, wobei die Tendenz stark steigend ist.[24]

Mit den neuen Möglichkeiten stellt sich auch die Frage nach Einhaltung der rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit neuen Medien. Der in der Frühphase des Internets postulierte globale rechtsfreie Raum existiert nur scheinbar durch die Schwierigkeit einer effektiven Kontrolle.[25]

Besonders die einfache Verfügbarkeit von Computerprogrammen, Musik und Filmen in Internet-Tauschbörsen führt zu Problemen, denen sich die Schule in ihrer Rolle als Vertreterin des Rechtsstaats stellen muss.[26]

Heute hat sich das Kopieren von Software besonders unter Jugendlichen praktisch zu einem Volkssport entwickelt, ohne dass die Betroffenen Unrechtsbewusstsein entwickeln oder sich überhaupt der Illegalität bewusst sind.[27]

Bedenklich stimmt, dass die Verstöße des Urheberrechts bei Printerzeugnissen, Musik, Filmen und Software durch die digitale Kopiertechnik ein für die Verwertungsindustrie bedrohliches Ausmaß angenommen haben.[28]

Bedrohlich ist auch, dass sich innerhalb der Raubkopiererszene Tendenzen organisierter Kriminalität zeigen und sich Verknüpfungen zu anderen illegalen Aktivitäten entwickeln.[29]

Die Schule als staatliche Institution und besonders in ihrer Funktion als pädagogische Einrichtung darf Verstöße zum Beispiel gegen das Copyright nicht dulden. Dass diese Forderung nicht nur auf dem Papier steht, ist daran erkennbar, dass diesbezüglich auch schon Schulleiter wegen „Beihilfe durch Unterlassen“ angeklagt worden sind.[30]

Das Sorgetragen für die Einhaltung geltender Regelungen ist im Sinne einer Vorbildfunktion gelebte Medienpädagogik. Darüber hinaus ist die Schule in der Pflicht, die Schüler auch für die Einhaltung des Urheberrechts bei neuen Medien im privaten Umfeld zu sensibilisieren. Dies kann im Rahmen des Unterrichts eines Fachs mit neuen Medien, im Fach Politik, Sozialkunde, Gemeinschaftskunde, Rechtskunde, „Werte und Normen“ bzw. Ethik oder LER und natürlich auch in Projekten geschehen.[31]

Zudem trägt die Schule Verantwortung nicht nur im Bereich der Einhaltung des Urheberrechts, sondern auch bei der Gewährleistung der Datensicherheit sowie bei der Überwachung des Datenschutzes.[32]

Eine besondere Bedeutung für die Schule aufgrund der möglichen Fehlentwicklungen durch die Benutzung von Gewalt verherrlichenden Spielen hat die Behandlung des Jugendschutzes.[33]

Auf die Thematisierung des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Jugendschutzes wird jedoch wegen der Beschränkung der vorliegenden Arbeit auf das Urheberrecht nicht näher eingegangen.[34]

4.2 Urheberrecht bei schulischer Software

Das Phänomen der Softwarepiraterie wurde bereits 1975 in einem Artikel von Microsoft-Chef Bill Gates problematisiert, bevor in den 80-er Jahren Raubkopien zu einer Massenerscheinung wurden.[35]

Während Public-Domain-Software und Freeware kostenfrei benutzt werden darf und bei Shareware in der Regel ein zeitlich begrenztes, kostenloses Nutzungsrecht eingeräumt wird, darf kommerzielle Software nicht frei verbreitet werden.[36]

Die Problematik macht auch vor den Schultoren nicht halt. Zwar gibt es Ausnahmen für Journalismus, wissenschaftliche Archivierung, Forschung und Bildung, aber auch diese unterliegen Grenzen.[37]

Während bei Printerzeugnissen für den Bildungsbereich für kleine Werke wie Gedichte, geringe Teile eines Werks oder einzelne Beiträge aus Zeitschriften eine Vervielfältigung erlaubt ist, gilt dieser Grundsatz für Multimediaprodukte nur eingeschränkt.[38]

In einem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2004 zum Urheberrecht wird die Problematik der Grenzziehung für Schulen deutlich. Bezüglich der Erstellung elektronischer Unterrichtsmaterialien eines Schulbuchverlags zur Romanreihe „Harry Potter“ stellte das Oberlandesgericht Hamburg Folgendes fest: Figuren, Überschriften und kurze Textpassagen auch in für den Unterricht abgewandelter Form dürfen ohne Erlaubnis des Autors benutzt werden, solange ihre Benutzung nicht kommerziell ist und einen eigenständigen Charakter aufweist. Nacherzählungen dagegen könnten den Erwerb des Originalromans ersetzen und sind somit verboten.[39]

Das Vervielfältigen ist bei Software nur in Form einer Sicherheitskopie für den eigenen Gebrauch erlaubt, nicht jedoch für Kollegen oder Teilnehmer der Lerngruppe. Selbst das Anfertigen einer Sicherheitskopie ist verboten, sobald die Software über einen Kopierschutz verfügt.[40]

Bei hohen Preisen für Software, schmalen Budgets der Schulen, einfachen Vervielfältigungsmöglichkeiten und scheinbar keinerlei Kontrolle ist die Versuchung groß, Software unrechtmäßig zu kopieren. Eine Installation eines Lernprogramms auf mehreren PCs ist jedoch nur beim Erwerb einer Klassenraum- oder Schullizenz statt einer Einzelplatzlizenz erlaubt.[41]

Eine Klassenraumlizenz umfasst in der Regel das Recht der Installation auf 16 Geräten, was der Geräteausstattung eines üblichen Computerraumes in deutschen Schulen entspricht.[42]

Für die Installation von Software auf einem Server für mehrere Arbeitsplätze in einem Netzwerk ist ebenso der Erwerb einer speziellen Lizenz Voraussetzung. Vom Kopierverbot betroffen ist auch die Anfertigung mehrerer Papierausdrucke von Seiten des Multimediaprodukts.[43]

Ebenso ist das Installieren eines Programms mit Schullizenz auf dem PC im heimischen Arbeitszimmer der Lehrkraft untersagt, auch wenn dieses nur zur Unterrichtsvorbereitung dient. Jedoch bieten viele Softwarehäuser ihre Produkte für Lehrkräfte vergünstigt an.[44]

Für gespendete Computer können Schulen zudem kostenlose Software-Lizenzen des Betriebssystems Windows erhalten, sobald sie sich am Projekt „Fresh Start“ des Bildungsnetzwerks „WissensWert“ der Firma Microsoft beteiligen.[45]

Wird ein Multimediaprodukt bei einer Schulveranstaltung öffentlich gezeigt, so ist dies gemäß § 52 UrhG unbedenklich, wenn kein Eintritt genommen wird. Freiwillige Spenden können dagegen entgegengenommen werden.[46]

Es muss dafür Sorge getragen werden, dass die im Bildungsbereich Beschäftigten über die aktuelle Rechtslage aufgeklärt sind und ihnen die Tragweite ihres Handelns bewusst wird; dies ist Aufgabe der Bildungspolitik und Schulverwaltung.[47]

Ein gutes Beispiel für diesbezügliche Aufklärungsarbeit leisten die Internetangebote der Kultusministerien und Publikationen der Medienzentren. Beispielhaft möchte ich auf eine Broschüre des Medienzentrums Cuxhaven hinweisen.[48]

Auch die Verträge zwischen den Bundesländern und den Verwertungsgesellschaften „VG Wort“ und „VG Musikedition“, die es den Schulen erlauben, bestimmte Produkte zu vervielfältigen, sind ein Beitrag zur Rechtssicherheit an Schulen.[49]

Beachtenswert erscheinen auch Modelle von Stadtschulnetzen, in denen Schulträger Software auf einem zentralen, schulübergreifenden Server installieren und hierfür Sammellizenzen erwerben.[50]

[...]


[1] „Urheberrecht , Recht: eigentumsähnliches Recht des Schöpfers eines Werks der Literatur, Musik, Kunst, Fotografie, von wissenschaftlicher oder technischer Darstellungen und Computerprogrammen (geistiges Eigentum) an seinem Werk. Das Urheberrecht ist in Deutschland vor allem im Urheberrechtsgesetz vom 9.9.1965 geregelt. Träger des Urheberrechts an einem Werk ist der Urheber (Autor, Verfasser, Bearbeiter, Übersetzer). Bei Sammelwerken besteht neben dem Urheberrecht an den Einzelbeiträgen gegebenenfalls ein Urheberrecht des Herausgebers am Gesamtwerk, entsprechend bei Datenbankwerken. Inhalt des Urheberrecht sind die Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. Veröffentlichungsrecht), die Verwertungsrechte (u.a. Aufführungsrecht) und die sonstigen Rechte (z.B. Vergütung für Verleihung). Die Schutzfrist beträgt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei Fotografien und Aufnahmen ausübender Künstler 50 Jahre seit Erscheinen; z.T. kürzere Fristen, z.B. bei Datenbanken 15 Jahre ab Veröffentlichung. Das Urheberrechtsgesetz wurde in den letzten Jahren mehrfach novelliert, z.B. bezüglich Softwareschutz, Kabel- und Satellitensendungen, Sicherung einer angemessenen Vergütung der Urheber.- Internationale Regelungen enthalten u.a. die Berner Übereinkunft und das Welturheberrechtsabkommen vom 6.9.1952. Wenn ein Werk in den USA den Schutz des Urheberrechts (Copyright) genießen soll, muss es auf dem Titelblatt den Copyrightvermerk tragen (mit Jahr der Erstveröffentlichung und Namen des Berechtigten).“

[2] Der Brockhaus in einem Band. 9., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage, Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2002.

(http://www.iicm.edu/ref.m10)

[3] Universität Saarbrücken

http://remus.jura.uni-sb.de/

(Stand: 20. Juli 2004)

[4] Urheberrecht und neue Informations- und Kommunikationstechnologien

http://wnop.de/src/Urheberrecht_und_neue_IKT.pdf

(Stand: 2003)

[5] Urheberrechtsgesetz (UrhG). In der Fassung vom 13. September 2003.

(http://www.urhg.de/).

[6] Institut für Urheber- und Medienrecht

http://www.urheberrecht.org/topic/Korb-2/

(Stand: 2004)

[7] Universität Saarbrücken

http://remus.jura.uni-sb.de/

(Stand: 20. Juli 2004)

[8] Urheberrecht und neue Informations- und Kommunikationstechnologien

http://wnop.de/src/Urheberrecht_und_neue_IKT.pdf

(Stand: 2003)

[9] Benning, Axel; Oberrath, Dr. Jörg-Dieter: Computer- und Internetrecht. Boorberg 2003.

[10] Lehrer-online

http://www.lehrer-online.de/recht/

(Stand: 2004)

[11] Urheberrechtsgesetz (UrhG). In der Fassung vom 13. September 2003.

(http://www.urhg.de/).

[12] Deutscher Bildungsserver

http://dbs.schule.de/urhebr.html

(Stand: 1996)

[13] Fricke, Evelyn: Ein Recht auf Bildungsmedien? In: L. A. Multimedia 3/2003, Westermann.

[14] Urheberrecht und neue Informations- und Kommunikationstechnologien

http://wnop.de/src/Urheberrecht_und_neue_IKT.pdf

(Stand: 2003)

[15] e-bug

http://www.e-bug.de/messengerportal.htm

(Stand: 2004)

[16] Kaestner, Jan; Hilderink, Berthold: Urheberrechte bei der Erstellung eigener Webseiten. In: Computer + Unterricht 31 (1998), Friedrich.

[17] Urheberrecht und neue Informations- und Kommunikationstechnologien

http://wnop.de/src/Urheberrecht_und_neue_IKT.pdf

(Stand: 2003)

[18] Urheberrechtsgesetz (UrhG). In der Fassung vom 13. September 2003. (http://www.urhg.de/).

[19] Benning, Axel; Oberrath, Dr. Jörg-Dieter: Computer- und Internetrecht. Boorberg 2003.

[20] Aufenanger, Stefan: Tauschbörsen und Download-Sites. In: Computer + Unterricht 53 (2004), Friedrich.

[21] Napster

http://www.napster.com/

(Stand: 2004)

[22] Kazaa

http://www.kazaa.com/

(Stand: 2004)

[23] Wagner, Dr. Wolf-Rüdiger: Zur Entwicklung der IT-Ausstattung an Schulen. In: SchulVerwaltung NI SH 5/2004.

[24] Schattauer, Göran: Heillos überfordert. In: Focus 50/2004, Burda.

[25] Schnier, Detlef; Volpers, Helmut: Plädoyer für eine Verantwortungskultur im Internet. In: Volpers, Helmut (Hrsg.): Funktionsweise des Internets und sein Gefährdungspotenzial für Kinder und Jugendliche. Vistas 2004.

[26] Aufenanger, Stefan: Tauschbörsen und Download-Sites. In: Computer + Unterricht 53 (2004), Friedrich.

[27] Jutzi, Sebastian; Lehmkuhl, Frank: Brennen & bunkern. In: Focus 32/2004, Burda.

[28] Kröger, Günther: Medieneinsatz und Urheberrecht. In: L. A. Multimedia 1/2003, Westermann.

[29] Jutzi, Sebastian; Lehmkuhl, Frank: Gefährliche Leidenschaft. In: Focus 49/2004, Burda.

[30] Sprick, Tanja; Lörwald, Berni: Schulen (sauber) ans Netz. In: Bildung + Medien 1/2003, Friedrich.

[31] Grotheer, Horst: Handeln, Verantwortlichkeit und deren rechtliche Folgen. In: Computer + Unterricht 37 (2000), Friedrich.

[32] Heyne, Andrea: Datenschutz im Unterricht. In: Computer + Unterricht 52 (2003), Friedrich.

[33] Frank, Dirk: Jugendschutz und Internet. In: Bildung + Medien 2/2003, Friedrich.

[34] Aufenanger, Stefan: Neues Jugendmedienschutzgesetz – alle Probleme gelöst? In: Bildung + Medien 2/2003, Friedrich.

[35] Etling-Ernst, Martina: Juristische Aspekte der Computerkriminalität. In: Log In 19 (1999).

[36] Meyer-Albrecht, Hans: Urheberrechtliche Besonderheiten bei der Gestaltung schulischer Webseiten. In: Computer + Unterricht 42 (2001), Friedrich.

[37] Universität Saarbrücken

http://remus.jura.uni-sb.de/

(Stand: 20. Juli 2004)

[38] Internetrecht Rostock (Rechtsanwalt Johannes Richard)

http://www.internetrecht-rostock.de/urheberrecht-schule.pdf

(Stand: 13. Januar 2004)

[39] Lehrer-online

http://www.lehrer-online.de/recht/

(Stand: 2004)

[40] Humboldt-Universität zu Berlin

http://waste.informatik.hu-berlin.de/koubek/fachdidaktik/IBBB04/Lehrmaterial_Urheberrecht.pdf

(Stand: 26. Februar 2004)

[41] Wagner, Dr. Wolf-Rüdiger: Lerngemeinschaften, Netzwerke, Schulkultur. In: Computer + Unterricht 54 (2004), Friedrich.

[42] Rapp, Brigitte: Software im Unterricht einsetzen. In: Computer + Unterricht 56 (2004), Friedrich.

[43] Fricke, Evelyn: Ein Recht auf Bildungsmedien? In: L. A. Multimedia 3/2003, Westermann.

[44] Deutscher Bildungsserver

http://dbs.schule.de/urhebr.html

(Stand: 1996)

[45] Gespendete Computer mit gültigen Software-Lizenzen. In: Computer + Unterricht 56 (2004), Friedrich.
(http://www.microsoft.com/germany/ms/wissenswert/freshstart.mspx)

[46] Urheberrechtsgesetz (UrhG). In der Fassung vom 13. September 2003. (http://www.urhg.de/).

[47] Peschke, Rudolf: Urheberrechte im Zusammenhang mit Internet. In: Computer + Unterricht 40 (2000), Friedrich.

[48] Das neue Urheberrecht. Medienzentrum Cuxhaven 2003. (http://www.medienzentrum.landkreis-cuxhaven.de/medien/info_zum_urheberrecht.htm)

[49] Universität Saarbrücken

http://remus.jura.uni-sb.de/

(Stand: 20. Juli 2004)

[50] Petersen, Inge (Hrsg.): n-21 - Profilierte Schulen in Niedersachsen. NLI 71 (2003). Anmerkung: Seit 2004 ist das dieses Werk verlegende Niedersächsische Landesinstitut für Lehrerfortbildung NLI in Hildesheim aufgelöst; an seine Stelle ist das NiLS mit ähnlichen Aufgaben, aber veränderter Struktur getreten.

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Titre
Urheberrecht bei der Gestaltung und Nutzung neuer Medien in der Schule als Thema der Lehrerbildung
Sous-titre
Grundlagen, Entwicklung eines Medienprodukts und Überlegungen zu seiner Verwendung
Université
University of Hagen
Note
2,7
Auteur
Année
2004
Pages
92
N° de catalogue
V62676
ISBN (ebook)
9783638558785
ISBN (Livre)
9783638693998
Taille d'un fichier
737 KB
Langue
allemand
Mots clés
Urheberrecht, Gestaltung, Nutzung, Medien, Schule, Thema, Lehrerbildung
Citation du texte
Alexander Diefenbach (Auteur), 2004, Urheberrecht bei der Gestaltung und Nutzung neuer Medien in der Schule als Thema der Lehrerbildung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62676

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