Es gibt mehrere Gründe für die Auswahl dieses Themas bzw. für das Interesse daran. Einige Gründe liegen in meiner persönlichen Einstellung zu Gesetzen etc. sowie deren Einhaltung und in meiner familiären Vorprägung, wie z.B. durch den Beruf meines Vaters, der bei der Kriminalpolizei tätig ist. Andere Gründe, wie die Jugendgerichtshilfe als mein für die Zukunft gewünschtes Arbeitsfeld, die von mir besuchten Seminare zur Rechtswissenschaft, zum Praxissemester und das Praktikum selbst, münden zusätzlich in die Auswahl meines Studienschwerpunktes, der Kriminalprävention. Ich möchte beruflich nicht nur mit Kriminalität umgehen, nachdem sie passiert ist, sondern auch präventiv gegen sie arbeiten.
Ich möchte feststellen, ob die zu bearbeitenden Paragraphen in der mir vorliegenden Literatur nur einen repressiven Hintergrund haben oder, ob sie viel mehr der Prävention von Kriminalität dienen. Ich habe vor, die Bearbeitung der Literatur so aufzubauen, dass eine sinnige Zusammenstellung aus meiner Auslegung des Gesetzestextes und der Auslegung der erläuternden Autoren erfolgreich, über die Einflechtung von Gesetzestext als Fundament, funktioniert.
Vorab frage ich mich, ob das Polizeigesetz NRW ebenso „schwammig“ bzw. „weich“ formuliert ist wie manch andere Gesetze, die voller Kann- und Sollvorschriften sind. Außerdem frage ich mich, wie kompliziert und differenziert es aufgebaut ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW)
2. Platzverweisung, Aufenthaltsverbote (§ 34 I, II PolG NRW)
3. Ingewahrsamnahme, Verbringungsgewahrsam (§ 35 PolG NRW)
4. Personendurchsuchung (§ 39 PolG NRW)
Schlusskommentar
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Hausarbeit untersucht die polizeilichen Befugnisse nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) mit dem primären Ziel zu klären, ob diese Paragraphen eher eine repressive oder eine präventive Ausrichtung im Sinne der Kriminalprävention verfolgen.
- Analyse der Identitätsfeststellung zur Gefahrenabwehr
- Einsatzmöglichkeiten von Platzverweisungen und Aufenthaltsverboten
- Differenzierung der Ingewahrsamnahme und des Verbringungsgewahrsams
- Rechtliche Grundlagen und Voraussetzungen der Personendurchsuchung
- Bewertung der gesetzlichen Struktur hinsichtlich Prävention und Verhältnismäßigkeit
Auszug aus dem Buch
1. Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW)
„Die Identitätsfeststellung dient dazu, die Personalien einer unbekannten Person festzustellen oder zu prüfen, ob eine Person mit einer Person, deren Personalien bereits bekannt sind, identisch ist.“ Überwiegend führt die Polizei Identitätsfeststellungen zur Abwehr von Gefahren durch, es gibt aber mehrere Differenzierungen. Laut der Legaldefinition in § 8 Abs. 1 PolG NRW muß es sich hier jedoch um eine konkrete Gefahr handeln. Die Abwendung dieser ist, durch die Feststellung der Identität selbst, zwar nicht direkt herbeizuführen, aber oft schafft sie die Möglichkeit für weitere Maßnahmen Dritter. Eine konkrete Gefahr ist z.B. gegeben, wenn die Polizei eine fahrlässige Sachbeschädigung beobachtet: Ist der Geschädigte nicht vor Ort, ergibt sich aus der „... Gefahr, dass [er] seinen Anspruch nicht geltend machen kann...“, die Befugnis der Polizei die Personalien aufzunehmen. Hier spricht man auch von dem Schutz privater Rechte, der sich gemäß § 1 Abs. 2 PolG NRW ergibt.
Der § 12 Abs. 1 Nr. 2 ordnet die Identitätsfeststellung an gefährlichen oder verrufenen Orten, was wiederum die Grundlage für Razzien ist. Hier braucht keine konkrete Gefahr oder Straftat vorzuliegen. In diesem Rahmen sind die §§ 4 bis 6 PolG NRW nicht von Belang, da es nicht um die verantwortliche Person an sich geht, sondern darum, dass sie sich an solch einem Ort aufhält. Das berechtigt die Polizei auch zur Feststellung von Identitäten nicht nur in Form einer Sammelkontrolle, sondern auch bei einzelnen Personen. Diese brauchen sich nicht an dem zu kontrollierenden Ort aufzuhalten, es reicht, wenn sie diesen nur passieren. Eine Razzia zur Ausforschung ist nicht gestattet, es müssen die Annahme rechtfertigende Fakten vorliegen, dass dort strafbare Vorgänge ablaufen oder in Zukunft definitiv stattfinden werden.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Identitätsfeststellung (§ 12 PolG NRW): Dieses Kapitel analysiert die Befugnisse zur Feststellung von Personendaten und erläutert die Abgrenzung zwischen Gefahrenabwehr an spezifischen Orten und der Identifizierung von Straftätern.
2. Platzverweisung, Aufenthaltsverbote (§ 34 I, II PolG NRW): Es wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Polizei Personen des Platzes verweisen oder Aufenthaltsverbote aussprechen darf, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
3. Ingewahrsamnahme, Verbringungsgewahrsam (§ 35 PolG NRW): Der Inhalt befasst sich mit den verschiedenen Formen des Gewahrsams, vom Schutzgewahrsam bis hin zu Maßnahmen gegen Straftäter, unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
4. Personendurchsuchung (§ 39 PolG NRW): Dieses Kapitel behandelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchsuchung von Personen, inklusive der Eigensicherung und des Schutzes der Menschenwürde.
Schlusskommentar: Hier zieht der Autor das Fazit, dass das Polizeigesetz NRW in den untersuchten Bereichen eine überwiegend präventive Ausrichtung aufweist.
Schlüsselwörter
Polizeigesetz NRW, Gefahrenabwehr, Kriminalprävention, Identitätsfeststellung, Platzverweisung, Aufenthaltsverbot, Ingewahrsamnahme, Verbringungsgewahrsam, Personendurchsuchung, Verhältnismäßigkeit, öffentliche Sicherheit, Schutzgewahrsam, Grundrechte, Rechtswissenschaft, Polizeibefugnisse.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert ausgewählte Paragraphen des Polizeigesetzes NRW, um deren praktische Anwendung durch die Polizei im Kontext der Gefahrenabwehr und Kriminalprävention zu beleuchten.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentral sind die polizeilichen Eingriffsbefugnisse wie Identitätsfeststellung, Platzverweisung, Gewahrsamnahme und Personendurchsuchung sowie deren gesetzliche Verankerung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Beantwortung der Frage, ob die untersuchten polizeilichen Befugnisse primär repressiven Charakter haben oder ob sie schwerpunktmäßig der präventiven Abwehr von Gefahren dienen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird eine literaturgestützte Analyse der Gesetzestexte vorgenommen, ergänzt durch die Auslegung einschlägiger juristischer Kommentarliteratur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Im Hauptteil werden detailliert die Paragraphen 12, 34, 35 und 39 des PolG NRW erläutert, wobei auf die jeweilige Befugnis, die Voraussetzungen und die rechtlichen Grenzen eingegangen wird.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Gefahrenabwehr, Verhältnismäßigkeit, polizeiliche Befugnisse, Prävention und Grundrechtsschutz gekennzeichnet.
Wie unterscheidet sich der Verbringungsgewahrsam von der Unterbringung im Polizeigewahrsam?
Der Verbringungsgewahrsam wird als eine spezielle Maßnahme beschrieben, die zur Beendigung einer polizeilichen Störung dient, während die Unterbringung in einer Zelle die intensivste Form des Gewahrsams darstellt.
Welche Rolle spielt die Verhältnismäßigkeit bei Personendurchsuchungen?
Die Verhältnismäßigkeit ist zentral, da die Polizei stets eine Einschätzung treffen muss, ob eine Durchsuchung zur Eigensicherung oder Gefahrenabwehr tatsächlich geboten ist oder ob weniger eingreifende Maßnahmen ausreichen.
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- Dipl.-Soz.Päd. Mario Kilian Diederichs (Author), 2005, Die Befugnisse der Polizei, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62700