Rechtsgeschäfte im Internet - Problemlösungen im deutschen Recht


Trabajo Escrito, 2002

19 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Elektronische Willens- und Computererklärungen
2.1 Abgabe elektronischer Willenserklärungen und Angebote im Internet
2.1.1 Abgabe elektronischer Willenserklärungen
2.1.2 Angebote auf Websites im Internet
2.2 Zugang elektronischer Willenserklärungen
2.2.1 Elektronische Willenserklärungen als verkörperte Erklärungen unter Abwesenden
2.2.2 Der Machtbereich des Empfängers
2.2.3 Der Zeitpunkt des Zugangs
2.2.4 Zugangshindernisse und das Verzögerungs- und Verlustrisiko

3. Die digitale Signatur
3.1 Vorbemerkung: Die Verschlüsselung von elektronischen Dokumenten
3.2 Digitale Signatur und Schriftform gemäß § 126 BGB
3.3 Die Funktionsweise der digitalen Signatur
3.4 Chancen und Risiken

4. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

In Deutschland nutzen mittlerweile über 25 Millionen Menschen das Internet[1], über 5,5 Millionen de-Domains (deutsche Internetadressen) wurden bereits registriert[2] und mehr als 60 % der deutschen Betriebe sind bereits mit einer eigenen Präsenz im Internet vertreten[3] - Tendenz steigend. Mit dieser Entwicklung hat auch der elektronische Rechts- und Geschäftsverkehr an Bedeutung gewonnen.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit ausgewählten Fragen aus dem Bereich des Vertragsschlusses im Internet. Im Besonderen wird die Thematik der elektronischen Willenserklärung sowie der digitalen Signatur behandelt.

Dabei habe ich das Hauptaugenmerk auf die Willenserklärungen per e-Mail und via Mausklick im WWW (World Wide Web) gelegt. Bei einigen Aspekten wird auch der Vergleich mit der Faxübertragung hinzugezogen.

Auf folgende Fragen soll in dieser Arbeit im wesentlichen eingegangen werden:

- Erfüllt eine elektronische Willenserklärung, die auf einen Rechtsfolgewillen gerichtet ist, die Voraussetzungen einer Willenserklärung? Diese Frage stellt sich dabei allein bei sogenannten Computererklärungen, die ohne unmittelbares menschliches Zutun abgegeben werden (Stichwort: automatische Lagerbestandskontrolle).
- Sind Angebotsseiten im Internet als rechtlich bindende Erklärungen zu werten? Dies kann insbesondere fraglich sein, wenn eine Vertragserfüllung über den direkten elektronischen Zahlungsverkehr abgewickelt werden soll.
- Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Zeitpunkt werden elektronische Willenserklärungen wirksam? Zu klären ist der Zusammenhang, wann etwa bei einer per e-Mail abgegebenen Erklärung der Zugang stattfindet und wie eventuelle Zugangshindernisse zu bewerten sind.
- Schließlich sollen die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 126, 126 a BGB näher betrachtet werden. Danach ist es nun möglich, dass die für eine Willenserklärung zwingend vorgesehene Schriftform durch die elektronische Form ersetzt wird. Die Voraussetzungen, unter denen dies möglich ist, sollen erörtert werden. Dabei soll schwerpunktmäßig die sogenannte „qualifizierte elektronische Signatur“ einer Betrachtung unterzogen werden. Was ist das Wesen dieser Signatur?

2. Elektronische Willens- und Computererklärungen

Elektronische (oder digitale) Willenserklärungen unterscheiden sich von herkömmlichen Willenserklärungen lediglich der Art der Willenskundgabe und der Übermittlung. Während Willenserklärungen bisher schriftlich oder mündlich übermittelt wurden, kommt nun die elektronische Übermittlung hinzu. Sie werden unter Zuhilfenahme von EDV-Programmen erstellt und in der Regel über die Telefonleitung versendet. Bei Ihrer Erstellung, Übermittlung und Bearbeitung haben sie den Vorteil, schneller und kostengünstiger als herkömmliche Formen der Willenserklärung zu sein[4]. Nachteilig ist dagegen die Tatsache, dass sie ohne Spuren manipulierbar sind und ihnen deshalb auch nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt.

Zu einer wirksamen Willenserklärung gehören generell der subjektive (innere) und der objektive (äußere) Tatbestand. Der subjektive Tatbestand setzt sich aus dem Handlungswillen (bewusst gesteuertes Verhalten), dem Erklärungsbewusstsein (Bewusstsein rechtsgeschäftlich zu handeln) und dem Geschäftswillen (Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen) zusammen. Der objektive Tatbestand wird schon durch die Kundgabe eines rechtsgeschäftlichen Willens ersichtlich.

Elektronische Willenserklärungen sind im deutschen Recht nicht explizit geregelt, sondern werden nach den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre des BGB beurteilt[5]. Dabei wird von der gebräuchlichen Definition einer Willenserklärung (siehe oben) ausgegangen und auf die elektronische Form übertragen:

„Eine elektronische Willenserklärung ist die elektronische Äußerung eines Willens, die eine Rechtsfolge, d. h. Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung, eines privaten Rechtsverhältnisses (z.B. Kaufvertrag), herbeiführen soll.“[6]

Problematischer ist allerdings die Beurteilung von sogenannten automatisierten Computererklärungen. Dabei handelt es sich um automatisch erstellte Erklärungen, die durch einen Computer aufgrund seiner Programmierung zustande kommen und somit ohne menschlichen Beitrag an einen Adressaten gesendet werden[7]. Das heißt, im Moment der Erstellung und Abgabe der Willenserklärungen findet kein aktives menschliches handeln statt.

Ein Beispiel dafür ist die automatische Lagerbestandskontrolle:

Bei diesem Verfahren wird ein Computerprogramm eingesetzt, das aufgrund seiner Programmierung den Lagerbestand automatisch verwaltet. Wenn etwa eine bestimmte Menge eines sich im Lager befindenden Artikels unterschritten wird, ist das Computerprogramm in der Lage dies zu erkennen und es direkt beim Lieferanten nachzubestellen.

Nach herkömmlicher Definition ist der menschliche Erklärungswille (subjektiver Tatbestand) und dessen Abgabe (objektiver Tatbestand) Voraussetzung für eine wirksame Willenserklärung. Die Besonderheit bei dieser Erklärung besteht also in der Art und Weise der Willensbildung und der automatischen Abgabe. Nach h. M. wird einer Computererklärung dennoch die Qualität einer (elektronischen) Willenserklärung zugesprochen[8]. Zwei Aspekte sind für die Begründung dieser Ansicht entscheidend:

1.) Die Programmierung des Computerprogramms, die auf einer menschlichen Handlung basiert, ist dabei ausschlaggebend. Das heißt, der Geschäftswille wird schon durch den Programmierer bestimmt und später der automatisch generierten Erklärung zugerechnet. So wird bereits mit der Programmierung festgelegt, wie das Programm zu funktionieren hat. Dabei sind alle geschäftlich bedeutsamen Entscheidungen schon im Voraus genau definiert. Diese vom Programmierer vorbestimmten Willenserklärungen werden vom Computer nachher lediglich umgesetzt. Somit wird der automatisierten Computererklärung letztlich der Geschäftswille des Programmierers bzw. des Betreibers von dem ausgehenden Computerprogramm zugerechnet, da es nur so zu einer wirksamen (elektronischen) Willenserklärung kommen kann[9].

2.) Wer eine Computeranlage betreibt, ist daran interessiert, dass der Empfänger der Willenserklärung (in dem obigen Beispiel der Lieferant) ihm Vertrauen entgegenbringt[10]. Der Empfänger soll wissen, dass sich der Betreiber der automatisch erstellten und verschickten Willenserklärungen seiner Anlage verpflichtet fühlt und als seine ansieht.

2.1 Abgabe elektronischer Willenserklärungen und Angebote im Internet

2.1.1 Abgabe elektronischer Willenserklärungen

Die Abgabe einer elektronischen Willenserklärung ist die erste Bedingung für deren Wirksamwerden[11]. Nach deutschem Recht kommt es dazu, wenn der Erklärende den Erklärungsvorgang abgeschlossen hat. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass dem Empfänger die empfangsbedürftige Willenserklärung wissentlich und willentlich zukommt und unter normalen Umständen auch erreicht[12].

Auf die e-Mail übertragen heißt dies, dass der Sender mit dem endgültigen Versendungsbefehl die Erklärung abgegeben hat. Nach dem Versenden der Nachricht kann davon ausgegangen werden, dass sie sich im Umlauf befindet. Auch der Mausklick oder die Betätigung der Eingabetaste im WWW kann die Abgabe einer Willenserklärung zur Folge haben. Dabei ist es allerdings von Bedeutung, dass sich der Nutzer über diese Handlung im klaren ist. Somit ist es sinnvoll, vorformulierte Erklärungen auf Internetseiten, die durch einfaches anklicken vom Nutzer akzeptiert werden können, so zu kennzeichnen, dass sie sich von anderen Eingaben optisch abheben[13]. Andernfalls könnte es dabei zu Rechtsunsicherheiten führen, auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll.

2.1.2 Angebote auf Websites im Internet

An dieser Stelle ist die Frage zu klären, wie Warenangebote auf Internet-Seiten zu bewerten sind. Ist bereits das Anbieten einer Ware im Internet als Abgabe einer Willenserklärung zu verstehen oder liegt lediglich eine unverbindliche Offerte zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum) vor?

Hier kommt es darauf an, wie der Besucher einer Internetseite den Inhalt nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen muss[14]. So wird überwiegend davon ausgegangen, dass der Betreiber einer Homepage keine vertragliche Bindung eingehen möchte, nur weil er seine Produkte im Internet darstellt[15]. Ein vergleichbarer Fall wäre die Versendung von Katalogmaterial oder das Anbieten von Waren in einer Zeitungsanzeige. Auch dabei kann es dem Anbieter keinesfalls zugemutet werden, sich allein durch das Präsentieren seiner Ware, von einem oder gar mehreren Interessenten an sein Angebot binden lassen zu müssen. Gerade der Fall, in dem das angebotene Produkt dem Offerierenden nur ein einziges Mal zur Verfügung steht, würde ihn eventuell – bei mehreren Interessenten – vor eine Unmöglichkeit stellen. Ferner muss es dem Anbieter ebenfalls vorbehalten bleiben, Liquidität und Vertrauenswürdigkeit des Vertragspartners zu prüfen, bevor er sich auf ein Rechtsgeschäft einlässt. Zumindest für materielle Güter, die nach der Bestellung per Post oder durch andere Kurierdienste verschickt werden, kann auf diese Weise für eine invitatio ad offerendum argumentiert werden[16].

[...]


[1] http://www.focus.de, 19.05.2002

[2] http://www.denic.de, Stand: 15.05.2002

[3] http://www.ecin.de/marktbarometer/kmu/, 19.05.2002

[4] vgl. Schuster, Fabian, Rdnr. 149

[5] vgl. Schuster, Fabian, Rdnr. 151

[6] Schuster, Fabian, Rdnr. 153

[7] vgl. Taupitz/ Kritter, Seite 839

[8] vgl. Schuster, Fabian, Rdnr. 200

[9] vgl. Schuster, Fabian, Rdnr. 201

[10] vgl. Taupitz/ Kritter, Seite 840

[11] vgl. Haerting, Nico, Rdnr. 68

[12] vgl. Schuster, Fabian, Rdnr. 156

[13] vgl. Schuster, Fabian, Rdnr. 158

[14] vgl. Taupitz/ Kritter, Seite 840

[15] vgl. Schuster, Fabian, Rdnr. 155

[16] vgl. Taupitz/ Kritter, Seite 840

Final del extracto de 19 páginas

Detalles

Título
Rechtsgeschäfte im Internet - Problemlösungen im deutschen Recht
Universidad
University of Applied Sciences Bremen  (Wirtschaftswissenschaften)
Curso
Wirtschaftsrecht
Calificación
1,3
Autor
Año
2002
Páginas
19
No. de catálogo
V6277
ISBN (Ebook)
9783638138826
Tamaño de fichero
531 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Internetrecht, Rechtsgeschäfte im Internet, digitale Signatur
Citar trabajo
Matthias Hanau (Autor), 2002, Rechtsgeschäfte im Internet - Problemlösungen im deutschen Recht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/6277

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