Die Rolle des Staatbudgets unter besonderer Berücksichtigung des Staathaushalts von Deutschland des Jahrgangs 2005


Trabajo, 2006

18 Páginas, Calificación: 1,0


Extracto


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Rechtliche Rahmenbedingungen für den Staatshaushalt in Deutschland

3. Haushaltsplan, Haushaltskreislauf und Finanzplan

4. Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushalts von 2005

5. Staatsverschuldung und Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Es gibt fast kein einziger moderner Staat der Welt, in dem die Aufstellung des Staatshaushaltsplans und dessen Erfühlung nicht als verpflichtend angesehen wird. Damit gehört der Staathaushalt einer der bedeutsamsten Merkmale des Staates.

Der Gegenstand dieses Essays ist die Erläuterung der wesentlichen Aufgaben des Staatshaushalts in Deutschland, seine rechtliche Rahmenbedingungen (Kapitel 2) und Organisationsprinzip, (Kapitel 3) wobei die Gliederung des Haushaltplanes mit Gesamt –und Einzelpläne, sowie dessen Kreislauf dargelegt werden. Im vierten Teil dieses Essays werden die Ausgaben und Einnahmen des Bundes anhand des Staathaushaltplanes 2005 dargestellt. Staatsverschuldung und Kreditfinanzierung von Deutschland auf Grundlage des Art. 115 GG werden im 5. Kapitel ausgeführt.

2. Rechtliche Rahmenbedingungen für den Staatshaushalt in Deutschland

Deutschland ist gemäß Art. 22 Grundgesetz ein Bundesstaat, der nach dem föderativen Prinzip aufgebaut ist. Das heißt, dass die Rechte und Pflichte der Länder und des Bundes definiert und voneinander abgegrenzt sind. Nach diesem Grundsatz ist danach das ganze Finanzwesen organisiert und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufgeteilt.

Den X Abschnitt des Grundgesetzes (Art.104a -115 GG), der zahlreiche Regelungen zum Haushaltssystem und Haushaltsverfahren enthält, sowie die Beziehung zwischen Bund und Länder regelt, nennt man „Finanzverfassung“.

Dem Bund obliegen danach vornehmlich die Aufgaben, die wegen ihres gesamtstaatlichen Charakters von der übergeordneten Gebietskörperschaften wahrzunehmen sind, also vor allem die auswärtigen Angelegenheiten, die soziale Sicherung, Verteidigung, Forschung, Verkehrswesen usw. In den Aufgabenbereich der Länder fallen hingegen schwerpunktmäßig Aufgaben des Bildungswesens, Polizei, Sozialhilfe und Gesundheitsdienst. Zu den „Gemeinschaftsaufgaben“ von Bund und Ländern (Art. 91a GG) gehören der Ausbau und Neubau von Hochschulen, die Verbesserung der Wirtschafts- – und Agrarstruktur und des Küstenschutzes.[1]

Neben dem Grundgesetz bilden auch zahlreiche Gesetze die rechtliche Grundlage für den Staatshaushalt. Dazu zählen: Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), Bundeshaushaltsordnung (BHO), Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (StWG) und noch viele Verwaltungsfortschriften, die als ergänzende Verwaltungsfortschriften zu anderen Gesetzen anzusehen sind.

Das Haushaltsgrundsätzegesetz verpflichtet Bund und Länder ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen des HGrG zu regeln. Einige Vorschriften enthalten gemeinsame Grundsätze für die Bundes – und Landesgesetzgebung und bedürfen somit einer Umsetzung in anderweitigen Bundes -und Landesrecht. Die anderen Vorschriften gelten einheitlich und unmittelbar für Bund und Länder, weil sie auf Gegenstände beziehen, die nur durch Bundesgesetz geregelt werden können.[2]

Mit der BHO erfüllt der Bund seine Verpflichtungen aus dem HGrG und trifft ergänzende Regelungen. Die Länder haben ihre Verpflichtung durch Erlass der Landeshaushaltsordnungen erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass die Paragraphenfolge in allen Haushaltsordnungen weitgehend identisch ist.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aus dem Jahr 1967 wurde dem grundlegenden Wandel von der herkömmlichen Bedarfsdeckungsfunktion der öffentlichen Haushalte zu einer modernen gesamtwirtschaftlichen Budgetfunktion Rechnung getragen.[3] Danach haben Bund und Länder, wie es in § 1 StWG heißt, ihre wirtschafts – und finanzpolitischen Maßnahmen so zu treffen, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand und außenwirtschaftlichem Gleichgewicht beim Wirtschaftswachstum beitragen.

Die so genannte „Finanzverfassung“ des Grundgesetzes regelt die finanziellen Beziehungen des Bundes im Verhältnis zu den Ländern (einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände) und bestimmt die Möglichkeiten des politischen Handels im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten von Bund und Ländern. Sie soll eine Finanzordnung sicherstellen, die den Gesamtstaat und die Gliedstaaten am Gesamtertrag der Volkswirtschaft sachgerecht beteiligt.[4]

Danach sind Bund und Länder gemäß Art. 109 Abs. 1 GG in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig, also eigenverantwortlich für die Planung, Ausführung und Kontrolle ihrer Haushalte.

Anderseits legt Art. 109 Abs.2 GG fest, dass Bund und Länder den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen haben. Das ist kein unverbindlicher Programmsatz, sondern eine unmittelbare rechtliche Verpflichtung des Bundes und der Länder. Aus diesem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, was unter den „Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts“ zu verstehen ist. Vielmehr handelt es sich um ein Prozessgleichgewicht, also Ziel, was durch Beeinflussung einzelnen Komponenten angestrebt wird.[5]

Die Artikel 107 und 108 GG legen fest, einmal dass die Finanzkraft der Länder angemessen ausgeglichen werden soll (Finanzausgleich) und zum zweiten Mal, dass die meisten Steuern von den Länderfinanzbehörden verwaltet werden (Verwaltungshoheit).

3. Haushaltsplan, Haushaltskreislauf und Finanzplan

Budget des Staates oder Haushaltsplan wird nach F. Neumark „in regelmäßigen Abständen vorgenommene systematische Zusammenstellung der Voranschläge der für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum geplanten Ausgaben und der Schätzung der zur Deckung dieser Ausgaben vorgesehenen Einnahmen“ definiert.[6] In Deutschland nennt man den Staatshaushalt Bundeshaushalt und wird jährlich durch ein Haushaltsgesetz festgestellt und damit vollzugsverbindlich.

Der Haushaltsplan stellt eine systematisch gegliederte Zusammenstellung der für ein Haushaltsjahr veranschlagten Ausgaben und der zu ihrer Deckung vorgesehenen Einnahmen dar. (Siehe Tabelle 1) Er ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung und ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.[7] Die Hauptaufgaben des Haushaltplanes ist die Erfüllung der Kontroll, - Programm, - und Lenkungsfunktion für administrative, politische und volkswirtschaftliche Zwecke.

Tabelle 1: Bundeshaushaltsplan in Mrd. €[8]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Nach Art. 110 Abs.2 Satz 1 GG ist ein Haushaltsplan für ein oder mehrere Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festzustellen. Der Haushaltsplan muss generell vor Beginn des Zeitraums, für den er erstellt wird, aufgestellt und durch das Parlament verabschiedet werden.[9] Hieraus folgt die Pflicht der Bundesregierung, den Haushaltsentwurf grundsätzlich so rechtzeitig ins Parlament einzubringen, dass er vor Beginn des Rechnungsjahres verabschiedet werden kann. Den Zeitraum, der hierfür erforderlich ist, konkretisiert § 30 Abs. 1 BHO dahingehend, dass der Entwurf des Haushaltplans „in der Regel bis zum 1. Oktober“ beim Bundestag einzubringen ist[10]

Der Haushaltsplan, der durch das Haushaltsgesetz verabschiedet wird, umfasst den Gesamtplan und Einzelpläne:

Die Einzelpläne werden im Gesamtplan zusammengefasst, in dessen Haushaltsübersicht alle Einzelpläne haushaltssystematisch dargestellt werden. In den Einzelplänen sind die Haushaltsmittel (Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen) veranschlagt. Dabei gilt grundsätzlich das Ministerialprinzip, d.h. jedem Ressort ist ein Einzelplan zugewiesen. Für bestimmte Aufgabenbereiche wird das Realprinzip angewandt. So bildet zum Beispiel die Bundesschuld einen eigenen Einzelplan. Die Einzelpläne gliedern sich wiederum in Kapitel. Die unterste Stufe der Gliederung des Haushaltplans stellen die Titel dar. Entsprechend dem Gruppierungsplan werden die Einnahmen nach ihrem Entstehungsgrund und die Ausgaben nach ihrem Zweck titelweise veranschlagt.[11]

[...]


[1] Vgl. „Haushaltsrecht des Bundes“ Grundlagen einer einheitlichen Finanz – und Wirtschaftspolitik der öffentlichen Hand, S.13

[2] Vgl. Bericht des BMF „Das System der öffentlichen Haushalte“, S.5

[3] Vgl. Bericht des BMF „Das System der öffentlichen Haushalte“, S.6

[4] Vgl. „Haushaltsrecht des Bundes“ Grundlagen einer einheitlichen Finanz – und Wirtschaftspolitik der öffentlichen Hand, S.13

[5] Vgl. Möller, A.: „Kommentar zum Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft“S.63

[6] Vgl. Heertje/Wenzel, Grundlagen der Volkswirtschaftlehre, S.382

[7] Vgl. Bericht des BMF „Das System der öffentlichen Haushalte“, S.10

[8] Quelle: Monatsbericht des BMF, Februar 2006 – Abschluss des Bundeshaushalts 2005 – Ist-Bericht.

[9] Vgl. Maunz/Dürig, GG Art.110, Rn. 41

[10] Vgl. Jandorf, Ch.: “Grundlagen der Staatsfinanzierung durch Kredite und alternative Finanzierungsformen im Finanzverfassungs –und Europarecht“, S. 48

[11] Vgl. Bericht des BMF „Das System der öffentlichen Haushalte“, S.10

Final del extracto de 18 páginas

Detalles

Título
Die Rolle des Staatbudgets unter besonderer Berücksichtigung des Staathaushalts von Deutschland des Jahrgangs 2005
Universidad
Humboldt-University of Berlin  (Aufbaustudiengang „Mittelasien/Kaukasien“)
Curso
Staat und Wirtschaft
Calificación
1,0
Autor
Año
2006
Páginas
18
No. de catálogo
V62796
ISBN (Ebook)
9783638559836
ISBN (Libro)
9783656807797
Tamaño de fichero
587 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Rolle, Staatbudgets, Berücksichtigung, Staathaushalts, Deutschland, Jahrgangs, Aufbaustudiengang
Citar trabajo
Nino Tchirakadze (Autor), 2006, Die Rolle des Staatbudgets unter besonderer Berücksichtigung des Staathaushalts von Deutschland des Jahrgangs 2005, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62796

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