Von Marlboro-Dächern und Krokodilen - Der Schutzbereich zusammengesetzter Marken


Seminar Paper, 2006

33 Pages, Grade: 15 Punkte (gut)


Excerpt


Inhalt

Literaturverzeichnis

Einleitung
I. Gegenstand und Ziel der Arbeit
II. Gang der Untersuchung

Erster Teil – Grundlagen
I. Begriffsbestimmung: Zusammengesetzte Marken
II. Grundfragen bei der Bestimmung des Schutzbereichs von zusammengesetzten Marken
A. Einordnung der besonderen Probleme zusammengesetzter Marken
in das allgemeine System der Schutzbereichsbestimmung
1. Identitätsschutz nach §§ 9 I Nr.1, 14 II Nr.1 MarkenG
2. Verwechslungsschutz nach §§ 9 I Nr.2, 14 II Nr.2 MarkenG
3. Bekanntheitsschutz nach §§ 9 I Nr.3, 14 II Nr.3 MarkenG
B. Isolierte Beurteilung zusammengesetzter Marken
C. Kollisionskonstellationen bei zusammengesetzten Marken

Zweiter Teil – Die (bisherige) Rechtsprechung des BGH zum Schutzbereich zusammengesetzter Marken
I. Überblick
II. Die einzelnen Aspekte der Prägetheorie
A. Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks
B. Prägung des Gesamteindrucks
C. Erfahrungssätze zur Prägung
1. Gleichwichtige Bestandteile
2. Schutzunfähige / kennzeichnungsschwache Bestandteile
3. Bestandteile mit gesteigerter Kennzeichnungskraft
4. Unternehmenskennzeichen als Bestandteile
5. Differenzierung nach der Art der Bestandteile
D. Unerheblicher Aspekt: Kollisionskonstellation
E. Zusammenfassung
III. Kritische Betrachtung der „Prägetheorie“
A. Verletzung einer älteren zusammengesetzten Marke durch
ein jüngeres eingliedriges Zeichen
B. Verletzung einer älteren eingliedrigen Marke durch
ein jüngeres zusammengesetztes Zeichen
C. Fazit / Stellungnahme

Dritter Teil – Die Rechtsprechung des EuGH zum
Schutzbereich zusammengesetzter Marken
I. Rechtsprechung des EuGH vor dem „THOMSON LIFE“ – Urteil
II. Das „THOMSON LIFE“ – Urteil
A. Sachverhalt
B. Vorlagefrage
C. Antwort des EuGH
D. Zusammenfassung
III. Auswirkungen des „THOMSON LIFE“ – Urteils auf die Prägetheorie
A. Deutungen in der Literatur
B. Stellungnahme

Zusammenfassende Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

I. Gegenstand und Ziel der Arbeit

Am 06.10.2005 hat die Zweite Kammer des EuGH in ihrem „THOMSON LIFE“ - Urteil[1] zu einer Kernfrage des Markenrechts – dem Schutzbe-reich zusammengesetzter Marken – Stellung genommen und dabei neue Akzente vor allem gegenüber der bisherigen Behandlung dieser Thematik durch den BGH – Stichwort „Prägetheorie“ – gesetzt. Nötig wurde die Entscheidung des EuGH, da der 20. Senat des OLG Düsseldorf am 17.02.2004 auf dem Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art.234 EG eine entsprechende Vorlage[2] an die Richter in Luxemburg gerichtet hatte.

Die vorliegende Arbeit untersucht im Rahmen eines Seminars zu „Grundfragen des deutschen und europäischen Immaterial- und Lauterkeitsrechts“ unter dem Titel „Von Marlboro-Dächern und Krokodilen: der Schutzbereich zusammengesetzter Marken“ die bisher und aktuell vertretenen Ansätze zur markenrechtlichen[3] Handhabung der Kollisionen zusammengesetzter Marken, deckt deren Auswirkungen auf und unterzieht diese einer kritischen Bewertung. Die enorme praktische Bedeutung dieser Frage liegt dabei auf der Hand, da Marken – ohne dass dies mit konkreten Zahlen belegt werden könnte – sehr häufig[4] nicht nur aus einem einzigen Bestandteil bestehen.

II. Gang der Untersuchung

Im Ersten Teil der Arbeit sollen, im gebotenen Umfang, die notwendigen rechtlichen und begrifflichen Grundlagen gelegt, sowie eine thematische Abgrenzung des Untersuchungsgegenstandes vorgenommen werden.

Darauf aufbauend werden im Zweiten Teil die unter dem Begriff „Prägetheorie“ zusammengefassten Grundsätze des BGH zum Schutzbereich zusammengesetzter Marken herausgearbeitet. Im Rahmen der hier zu behandelnden umfangreichen Kasuistik werden auch die – namensgebenden – Entscheidungen „Marlboro-Dach“ und „coccodrillo“ eine Rolle spielen.[5] Abgeschlossen wird dieser Teil mit einer kritischen Betrachtung der „Prägetheorie“ des BGH, wobei auch die in der Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigt werden.

Der Dritte Teil befasst sich mit der Darstellung der Behandlung dieser Thematik durch den EuGH – insbesondere im „THOMSON LIFE“ – Urteil[6].

Dabei wird vor allem der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen diese EuGH-Rechtsprechung auf die „Prägetheorie“ hat und ob diese neuen Ansätze zu überzeugend(er)en Ergebnissen bei der Bestimmung des Schutzbereichs zusammengesetzter Marken führen können.

Erster Teil – Grundlagen

I. Begriffsbestimmung: Zusammengesetzte Marken

Die Definition der „zusammengesetzten Marke“ bereitet, obwohl das MarkenG diesen Begriff nicht kennt, wegen des beschreibenden Gehaltes der diesem Begriffspaar innewohnt, keine größeren Schwierigkeiten. Zusammengesetzte Marken sind Marken, die aus mehreren, dem Verkehr auch einzeln gegenübertretenden, Komponenten bestehen.[7] Dabei sind jedoch nicht nur Marken die mehrere getrennte Bestandteile aufweisen als zusammengesetzte Marken zu verstehen – vielmehr gehören dazu auch Marken, die sich aufgrund sonstiger Gründe – beispielsweise aufgrund ihrer besonderen graphischen Gestaltung – als mehrgliedrig darstellen.[8] Demgemäß handelt es sich beispielsweise bei Mehrwortmarken[9], zusammengesetzten Wörtern[10], Kombination eines Wortes mit einem Buchstaben[11], Wort-Bild-Marken[12], Wortzeichen mit ungewöhnlicher Typographie[13], Wortzeichen in bestimmter farblicher Gestaltung[14], Wortzeichen mit dreidimensionalen Gestaltungen[15], um zusammengesetzte Marken. Allerdings können, da das MarkenG grundsätzlich jeder denkbaren Zeichenform einen Schutz eröffnet, alle beliebig vorstellbaren Kombinationen von Zeichenformen, zum Vorliegen einer zusammengesetzten Marke führen.[16]

Neben dieser am häufigsten verwendeten Bezeichnung „zusammengesetzte Marken“, finden sich in der Literatur auch die Bezeichnungen „Kombinationsmarken“ bzw. „kombinierte Marken“[17], „mehrgliedrige Marken“[18] und „komplexe Marken“[19] – ohne dass in der Sache jedoch ein Unterschied besteht.

[...]


[1] Diese Urteilsbezeichnung wird im Anschluss an die Urteilsveröffentlichung in der GRUR 2005, 1042 ff. und die überwiegende Bezeichnung in der Literatur, auch im Rahmen der vorliegenden Arbeit verwendet. Hingewiesen sei jedoch darauf, dass Teile der Literatur insoweit auch vom „Medion“ - Urteil sprechen. Unabhängig von der gewählten Terminologie ist stets das Urteil des EuGH vom 06.10.2005 in der Rechtssache C-120/04, Medion AG ./. Thomson multimedia Sales Germany & Austria GmbH) gemeint.

[2] OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2004, 322.

[3] Der teilweise diskutierte Schutz zusammengesetzter Marken auf Basis des Wettbewerbsrechts (vgl. Schlussantrag Generalanwalt Jacobs vom 09.06.2005 Rs. C-120/04, Nr.39f.) wird im folgenden nicht berücksichtigt, da hier mit BGH und EuGH davon ausgegangen wird, dass das Markenrecht einen solchen „markenrechtlichen Kernkonflikt“ selbst lösen muss (vgl. Keller/Glinke, WRP 2006, 26).

[4] Nordemann, S.345, Rn.2161 ; Ströbele/Hacker, §9, Rn.339 ; Eisenmann/Jautz, S.99, Rn.243 ; Ingerl/Rohnke, §14, Rn.627 – schätzt „zurückhaltend“, dass weit über die Hälfte aller kennzeichenrechtlichen Auseinandersetzungen unter Beteiligung zusammengesetzter Marken stattfinden.

[5] BGH, GRUR 2002, 171-175 – Marlboro-Dach ; BGH, GRUR 2006, 60-63 – coccodrillo.

[6] EuGH, GRUR 2005, 1042-1044 – THOMSON LIFE.

[7] Ingerl/Rohnke, §8, Rn.51 ; Fezer, §3, Rn.295 ; Büscher, GRUR 2005, 802.

[8] Ströbele/Hacker, §9, Rn.339 ; Hacker, GRUR 1996, 93.

[9] BGH, GRUR 1996, 404 – Blendax Pep ; EuGH, GRUR 2005, 1042 – THOMSON LIFE.

[10] BGH, GRUR 1995, 408 – PRO-TECH. (Im Rahmen dieser Arbeit wird die vom BGH in den Urteilen „Corvaton/Corvasal“ (GRUR 1993, 118ff.) und „Sana/Schosana“ (GRUR 1993, 972ff.) vorgenommene Anwendung der für den Schutzbereich zusammengesetzter Marken entwickelten Grundsätze auf in Normalschrift zusammengeschriebenen Wörter nicht berücksichtigt. Hierzu wird auf die (kritischen) Ausführungen von Ströbele/Hacker, §9, Rn.339 und Hebeis, GRUR 1994, 490 verwiesen.)

[11] BGH, GRUR 1995, 269 – U-KEY.

[12] BGH, GRUR 2001, 1153 – antiKALK ; BGH, GRUR 2006, 60 – coccodrillo.

[13] BGH, GRUR 1991, 136 – NEW MAN.

[14] BPatG, GRUR 1997, 283 – TAX FREE.

[15] BPatG, Mitt. 2001, 95 – MAG-LITE ; BGH, GRUR 2003, 712 – Goldbarren.

[16] Ingerl/Rohnke, §8, Rn.51 ; Büscher, GRUR 2005, 802.

[17] Ströbele/Hacker, §9, Rn.339 ; Nordemann, S.345, Rn.2161 ; Fuchs-Wissemann, GRUR 1995, 470 ; Fezer, §3, Rn.295 ; Hacker, GRUR 1996, 92.

[18] Krings, WRP 2000, 931.

[19] Lange, S.567, Rn.2088 ; EuG, GRURInt. 2003, 243, 245 (Rn.33f.).

Excerpt out of 33 pages

Details

Title
Von Marlboro-Dächern und Krokodilen - Der Schutzbereich zusammengesetzter Marken
College
University of Bayreuth
Course
Seminar zu den "Grundfragen des deutschen und europäischen Immaterialgüter- und Lauterkeitsrechts" bei Prof. Ansgar Ohly, LL.M.
Grade
15 Punkte (gut)
Author
Year
2006
Pages
33
Catalog Number
V62869
ISBN (eBook)
9783638560283
ISBN (Book)
9783656802396
File size
541 KB
Language
German
Notes
Im Anschluß an das Thomson-Life-Urteil des EuGH erscheint fraglich inwieweit die vom BGH entwickelte Prägetheorie noch aufrecht erhalten werden kann. Die Arbeit erläutert zunächst grundlegende Problemkreise im Zusammenhang mit zusammengesetzten Marken, stellt dann die bisherige BGH-Rechtsprechung hierzu dar und versucht zu klären, welche Auswirkungen "Thomson-Life" hierauf hat und noch haben kann.
Keywords
Marlboro-Dächern, Krokodilen, Schutzbereich, Marken, Seminar, Grundfragen, Immaterialgüter-, Lauterkeitsrechts, Prof, Ansgar, Ohly
Quote paper
Andreas Kiontke (Author), 2006, Von Marlboro-Dächern und Krokodilen - Der Schutzbereich zusammengesetzter Marken, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62869

Comments

  • No comments yet.
Look inside the ebook
Title: Von Marlboro-Dächern und Krokodilen - Der Schutzbereich zusammengesetzter Marken



Upload papers

Your term paper / thesis:

- Publication as eBook and book
- High royalties for the sales
- Completely free - with ISBN
- It only takes five minutes
- Every paper finds readers

Publish now - it's free