Die Statthalterschaft des Verres auf Sizilien unter besonderer Berücksichtigung der res frumentaria


Term Paper, 2006

17 Pages, Grade: 2,0


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Inhaltsverzeichnis

0. Einleitung

1. Die römische Provinzialverwaltung auf Sizilien in der späten Republik

2. Die Rolle des Verres bei der res frumentaria
2.1 Das frumentum decumanum
2.2 Das frumentum emptum oder das frumentum imperatum
2.3 Das frumentum in cellam oder das frumentum aestimatum
2.4 Die Folgen der verrinischen Steuerpolitik

3. Schlussbemerkungen

4. Quellen- und Literaturverzeichnis

0. Einleitung

Rom, 5. August 70 v. Chr.: Prozessauftakt in einem Aufsehen erregenden Verfahren. Angeklagt ist Gaius Verres, Statthalter der römischen Provinz Sizilien in den Jahren 73-71 v. Chr. Die sizilianischen Gemeinden fordern Rechenschaft und Wiedergutmachung für drei Jahre Gewaltherrschaft, Terror und Ausbeutung. Ihr Anwalt ist der junge Senator Marcus Tullius Cicero, ein Nobody im Vergleich zum Staranwalt der Gegenseite. Verres wiegt sich in Sicherheit. Aber er hat Cicero unterschätzt, denn der entwickelt einen wahren Feuereifer beim Sammeln von Beweisen für die Morde des Verres, für Folter und Misshandlungen, für Rechtswillkür und Kunstraub. Und ein fulminant guter Redner ist er außerdem. Das Unglaubliche gelingt und Cicero zwingt Verres in die Knie.[1]

Wie der Klappentext eines Kriminalromans klingt diese Ankündigung für eine Dokumentation des Bayrischen Rundfunks über Ciceros Kampf gegen den skrupellosen Statthalter Gaius Verres. Doch wie sah nun das Wirken des Verres während seiner Statthalterschaft auf Sizilien im Detail aus? Dieser Frage soll im Folgenden exemplarisch anhand der res frumentaria nachgegangen werden, wobei zur kritischen Reflexion neben den ciceronischen Verrinen auch die moderne Forschungsliteratur rezipiert wird.

Kapitel 1 behandelt die Grundlagen der römischen Provinzialverwaltung auf Sizilien in der späten Republik. Dabei sollen vor dem historischen Hintergrund der Punischen Kriege und der Unterwerfung der Insel durch die Römer die administrative Organisation und insbesondere das Steuersystem Siziliens als älteste römische Provinz eingegangen werden.

Kapitel 2 erörtert die Rolle des Gaius Verres bei den Verordnungen und Delikten rund um die Getreidesteuern und -lieferungen auf Sizilien, die gemäß Ciceros Kornrede, die sich im dritten Buch der Zweiten Rede gegen Verres findet, in das frumentum decumanum (Zehntgetreide), das frumentum emptum (Kaufgetreide) bzw. frumentum imperatum (das zu liefern befohlene Getreide) sowie das frumentum in cellam (Vorratsgetreide) bzw. frumentum aestimatum (Schätz- oder Richtpreisgetreide) unterteilt werden. Im Anschluss sollen die Folgen der Steuerpolitik des Verres aufgezeigt werden.

Tatsächlich dienen Ciceros Verrinen als wichtigste Quelle zur Beschäftigung mit den politischen Aktivitäten des Verres und dem entsprechenden zeitgeschichtlichen Kontext der Provinzialisierung. Während sich die übrigen Anklagereden durch zusammenhängende Berichte, durch dramatisierende Momente und rhetorische Übertreibungen Ciceros auszeichnen, wirkt die Kornrede etwas monoton und spröde, insofern sie ähnliche Vorgänge aneinanderreiht und zahlenlastige Spezialthemen wie Anbauflächen und Ernteerträge, Markt- und Richtpreise sowie Steuerberechnungen beinhaltet. Doch gerade Ciceros detaillierte Beschreibung der juristischen, administrativen und ökonomischen Verhältnisse auf Sizilien, die sich wohl auf die Unvertrautheit seiner römischen Adressaten mit dieser Materie und deren Erklärungsbedarf zurückführen lässt, haben einen ernormen Quellenwert für die Geschichtswissenschaft. Auch die zeitgenössische Forschung stützt sich vorrangig auf Ciceros Reden gegen Verres, wobei unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt werden, von einer zusammenfassenden Analyse der provinzialen Herrschaftspraxis bei DAHLHEIM und SCHULZ, über eine Gesamtdarstellung Verres Wirken und dessen zeitpolitischen Hintergrund bei HABERMEHL sowie seiner Anklage und seines Prozesses[2] bis hin zu fiskalpolitischen Spezialthemen, wie der decuma bei LIEBENAM, dem tributum bei SCHWAHN, dem frumentum bei ROSTOVTZEFF oder der Rolle der publicani bei BADIAN. Während ein Großteil der Untersuchungen die antiken Quellen oftmals unkritisch rezipiert[3], berücksichtigen nur wenige Autoren wie SCHULZ einschlägige Vergleichsstudien, um die Aussagen Ciceros zu relativieren.

1. Die römische Provinzialverwaltung auf Sizilien in der späten Republik

Im Verlauf der drei Punischen Kriege (264-241 v. Chr., 218-201 v. Chr., 149-146 v. Chr.) gewann Rom eine Hegemonialstellung innerhalb des westlichen Mittelmeerraums. 241 v. Chr. eroberten die Römer Sizilien im Kampf gegen die Karthager und gliederten es, mit Ausnahme von Syrakus, in ihr Reich ein. Während Rom bis dato über die sukzessiv unterworfenen Gebiete Italiens gemäß eines differenzierten Bundesgenossensystems[4] herrschte, unterstellte es 227 v. Chr. die Insel seiner direkten Herrschaft durch einen jährlich wechselnden Statthalter. Erst unter der Statthalterschaft Marcus Valerius Laevinus wurden mit der Einnahme der Städte Syrakus (212 v. Chr.) als römisches Staatsland (ager publicus) und Agrigentum (210 v. Chr.) wieder friedliche Verhältnisse auf der Insel geschaffen und insbesondere die für Rom lebenswichtige Versorgung mit sizilianischem Getreide gesichert.[5] Fortan residierte in Syrakus, der neuen Provinzhauptstadt, ein vom Senat beauftragter Prokonsul bzw. Proprätor[6], der mit nahezu unbeschränkten Machtmitteln ausgestattet war und dem alle wichtigen staatlichen Tätigkeiten, wie etwa Gesetzgebung, Verwaltung, militärische Kommandogewalt (imperum) und Gerichtswesen, oblagen. Ihm unterstanden zwei Quästoren[7], die ihren Sitz in Syrakus und Lilybaeum hatten, Legaten, Amtsdiener (apparitores), Begleiter, Berater und Dienstgefolge.[8] Dies stellte den Beginn der Provinzialverwaltung[9] dar, unter die schließlich alle außeritalischen Gebiete fielen.[10]

Römische Provinzen besaßen den Rechtsstatus nicht-römischen Territoriums, das heißt in ihnen galt römisches Recht nicht. Im Gegensatz zu den Bundesgenossen (socii) fehlte ihnen jedoch eine eigene Staatlichkeit, so dass sie prinzipiell rechtlose Untertanengebiete waren.[11] Die administrativen Verhältnisse in den Provinzen wurden durch das von Rom per Gesetz erlassene Provinzialstatut festgelegt, das je nach Kulturstand der Provinz und nach Art ihrer Erwerbung variierte. Im Unterschied zu den abhängigen Bundesgenossen waren die Provinzen gegenüber Rom steuerpflichtig und hatten neben ihren festen Abgaben in Geld oder Naturalien auch indirekte Zahlungen, wie zum Beispiel Zollgebühren und Kriegsaufwendungen, an Rom zu leisten. Des Weiteren unterlagen sie dem Beschlagnahmerecht des Statthalters für die Zwecke seiner Verwaltung.

Das auf Sizilien gültige Provinzialstatut war die lex Rupilia, die vom Prokonsul Publius Rupilius 131 v. Chr. nach dem 1. Sklavenkrieg erlassen wurde und die Steuer- und Pachtordnung der lex Hieronica des syrakusanischen Königs Hieron II. (275-215 v.Chr.) übernahm.[12] Demnach erfolgte eine Einteilung der Insel in 68 Gemeinden, die je nach ihrer Beziehung zu Rom wie folgt differenziert wurden[13]: Die durch einen Vertrag mit Rom verbündeten Gemeinden (civitates foederatae) (Messana, Tauromenium, Netum) waren abgabenbefreit und weitgehend autonom, was die Verwaltung, Steuer- und Zollerhebung sowie die Gerichtsbarkeit anbelangte.[14] In einem ähnlichen Verhältnis standen die freien Städte (civitates sine foedere immunes atque liberae) (Centuripae, Halaesa, Halicyae, Panormus, Segesta), deren Abgabefreiheit allerdings nur für den Teil ihres Territoriums galt, der von eigenen Bürgern bewirtschaftet wurde, nicht für Fremde und römische Bürger, die dort Pachtungen besaßen.[15] Die übrigen Gemeinden waren Rom untertan und tributpflichtig. Auch ihnen wurde die lokale Selbstverwaltung und Rechtsprechung selbst überlassen, wobei „[m]ilitärische Kontrolle, Verleihung von regionalen und städtischen »Freiheiten« (immunitates), Einrichtung von römischen Munizipien und Bürgerkolonien […] ein dauerhaftes System effektiver Überwachung (schufen).“[16] Dabei mussten die civitates censoriae, deren Gebiet nach der Eroberung eingezogen und als ager publicus populi Romani deklariert, jedoch zur widerruflichen Nutzung zurückgegeben worden war, einen jährlichen Bodenzins (ager vectigal) als Pachtgebühr zahlen.[17] Der Großteil der tributpflichtigen Städte zählte zu den civitates decumanae, die vom Ertrag ihrer Ländereien, deren Eigentumsrecht ihnen belassen worden war, jährlich zehn Prozent an Rom abliefern mussten.[18] Die Naturalabgaben, die die Landwirte (aratores) zu leisten hatten, umfassten Getreide, hauptsächlich Weizen und Gerste, Wein, Öl und kleinere Feldfrüchte.[19]

[...]


[1] http://www.br-online.de/wissen-bildung/collegeradio/medien/geschichte/gaius/, 19.6.2006.

[2] Diesem Thema widmet sich ausführlich: N. MARINONE, Quaestiones Verrinae, Torino 1950.

[3] Hier ist v.a. zu nennen: F.H. COWLES, Gaius Verres; an historical study, Ithaca, N.Y. 1917.

[4] Als Bundesgenossen (socii) galten besiegte oder zum Anschluss bereite Städte oder Stämme, die mit Rom ein beiderseitiges Militärbündnis (foedus) geschlossen hatten (vgl. J. BLEICKEN, Die Verfassung der römischen Republik, 82000, S. 197 ff.).

[5] Infolge des vermehrten Getreideanbaus auf den etlichen mit Sklaven bewirtschafteten Grundstücken römischer Senatoren, den so genannten Latifundien, kam es immer wieder zu mehrjährigen Sklavenaufständen, die blutig niedergeschlagen wurden. Die berühmtesten hierbei sind die Revolten von 135-132 v. Chr. und 104-101 v. Chr., die von Publius Rupilius und Manius Aquilius erfolgreich beendet wurden (vgl. T. BECHERT, Die Provinzen des Römischen Reiches: Einführung und Überblick, 1999, S. 59).

[6] Den Titel des Prokonsuls bzw. des Proprätors erhielten ehemalige Konsuln, also die beiden obersten Beamten in der altrömischen Republik, bzw. ehemalige Prätoren, also für die Gerichtsbarkeit zuständige Beamte, die nach Ablauf ihrer Amtszeit in Rom für ein Jahr in der Provinzialverwaltung eingesetzt wurden.

[7] Die Quästoren wurden als oberste Finanzbeamte dem Provinzstatthalter vom Senat zur Seite gestellt wurden.

[8] Vgl. Cic. Verr. II 1,149; siehe auch H. HABERMEHL, C. Verres 1), RE VIII A2, 1958, Sp. 1578.

[9] Der Begriff provincia bezeichnete ursprünglich den »Aufgaben- und Wirkungsbereiches« eines römischen Magistrats, später auch im geographischen Sinne den »Herrschaftsbezirk« eines Statthalters (vgl. I. KÖNIG, Kleine römische Geschichte, 2001, S. 132).

[10] Vgl. T. BECHERT, aaO. S. 59.

[11] I. KÖNIG, aaO. S. 132.

[12] Cic. Verr. II 2,32; 34; 39; 40; 90; Cic. Verr. II 3,38; 44.

[13] Cic. Verr. II 3,13; siehe hierzu W. DAHLHEIM, Gewalt und Herrschaftssystem der römischen Republik, 1977, S. 59 ff.

[14] Vgl. H. HABERMEHL, aaO. Sp. 1574.

[15] Cic. Verr. II 3,13; 91-93.

[16] I. KÖNIG, aaO. S. 132.

[17] Cic. Verr. II 3,13.

[18] Die Aussage Ciceros, die griechischen Gebiete der civitates decumanae würden sich schon in vorrömischer Zeit freiwillig zu Steuerabgaben verpflichtet haben, vermittelt den Eindruck, als ob diese nun „dank der römischen Großmut in der bestehenden Art und Weise weitergeleistet werden konnten. Die ganze Passage trägt unverkennbar propagandistische Züge und ist von der objektiven Wahrheit meilenweit entfernt.“ (W. DAHLHEIM aaO., 175).

[19] Vgl. H. HABERMEHL, aaO. S. 1575; siehe auch W. LIEBENAM, Decuma, RE IV A2, 1901, Sp. 2307 ff.

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Details

Title
Die Statthalterschaft des Verres auf Sizilien unter besonderer Berücksichtigung der res frumentaria
College
University of Rostock
Grade
2,0
Author
Year
2006
Pages
17
Catalog Number
V62882
ISBN (eBook)
9783638560412
ISBN (Book)
9783656790983
File size
551 KB
Language
German
Keywords
Statthalterschaft, Verres, Sizilien, Berücksichtigung
Quote paper
Sophia Gerber (Author), 2006, Die Statthalterschaft des Verres auf Sizilien unter besonderer Berücksichtigung der res frumentaria, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62882

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