Der Nullplan im Verbraucherinsolvenzplan


Trabajo Escrito, 2006

34 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Gliederung

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung
2.1 Betroffener Personenkreis
2.2 Die drei Stufen der Verbraucherinsolvenz
2.2.1 Außergerichtliche Schuldenbereinigung
2.2.1.1 Form des Plans
2.2.1.2 Inhalt des Plans
2.2.1.3 Verfahrensgang und Wirkung des außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsversuch
2.2.1.4 Aktuelle Bedeutung für die Praxis
2.2.2 Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
2.2.2.1 Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens
2.2.2.2 Gang des Verfahrens
2.2.2.3 Wirkung des gerichtlichen Verfahrens
2.2.2.4 Aktuelle Bedeutung für die Praxis
2.2.3 Vereinfachtes Verfahren
2.3 Die Restschuldbefreiung
2.3.1 Das Zulassungsverfahren
2.3.2 Die Wohlverhaltensperiode
2.3.3 Entscheidung über Erteilung der Restschuldbefreiung

3 Der Nullplan in der Verbraucherinsolvenz
3.1 Der Begriff des Nullplans
3.2 Die Zulässigkeit eines Nullplans – Divergierende Rechtsprechung
3.3 Der Nullplan in den ersten beiden Verfahrensstufen der Verbraucherinsolvenz
3.4 Der Nullplans in der Verbraucherinsolvenz – Abschließende Würdigung

4 Ausblick

5 Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Mit der am 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung installierte der Gesetzgeber ein neues einheitliches Insolvenzrecht in Deutschland. Neben den Änderungen zur Unternehmensinsolvenz wurde erstmals ein Regelinstrumentarium geschaffen, dass auch Verbrauchern unter Befreiung von ihren (verbliebenen) Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglicht: die Verbraucherinsolvenz.

Ziel der Einführung des Neunten Teils der InsO war es zum einem den besonderen Bedürfnissen verschuldeter „Verbraucher“ Rechnung zu tragen und zum anderen galt es die Gerichte durch eine Förderung außergerichtlicher Einigungen und durch weit reichende Verfahrensvereinfachungen vor übermäßigen Belastungen durch Verbraucherinsolvenzverfahren zu bewahren.[1]

Die aktuellen Fallzahlen zeigen die Relevanz für die Rechtspraxis. So ist einem Bericht des Statistischen Bundesamtes zu entnehmen, dass die Zahl der Verbraucherinsolvenzen unvermindert zunimmt: 2005 haben 68.898 Personen eine Verbraucherinsolvenz beantragt; bei einer Forderungssumme von knapp 13 Milliarden Euro. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies einen Anstieg um 40,3 %.[2]

Nach nunmehr siebenjähriger Anwendungszeit und einiger Änderungen am Gesetz[3] wollen die Diskussionen um die InsO nicht abebben. Im Fokus der Diskussion steht oftmals der so genannte Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren. Bei dem Nullplan handelt es sich um einen Schuldenbereinigungsplan, bei dem der Schuldner die Gläubiger um einen vollständigen Verzicht ihrer Forderungen ersucht. Diskutiert wird u. a. über die generelle Zulässigkeit eines solchen Nullplans.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es nunmehr, sowohl eine gewisse Struktur in die Diskussion um einen solchen Nullplan in der Verbraucherinsolvenz zu bringen als auch dessen Bedeutung für das eigentliche Verfahren herauszustellen. Dabei erweist es sich als hilfreich, zunächst einen Überblick über das eigentliche Verfahren der Verbraucherinsolvenz und der Restschuldbefreiung zu geben, um anschließend eine zielgerichtete Analyse abgeben zu können.

2 Das Verbraucherinsolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung

2.1 Betroffener Personenkreis

§ 304 InsO grenzt den persönlichen Anwendungsbereich ab, für den die Sondervorschriften des Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens gelten sollen.

Die bis zum 30.11.2001 geltende Fassung des § 304 InsO erfasste neben den Verbrauchern auch die Selbständigen, die nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit ausübten. Dabei orientierte sich das Kriterium der Geringfügigkeit der selbständigen Tätigkeit an den Merkmalen, die früher im Handelsrecht für den Minderkaufmann entwickelt worden waren.[4]

Relativ schnell stellte sich heraus, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren von Schuldnern in Anspruch genommen wurde, für die es nicht angelegt war. Diverse Abgrenzungsprobleme haben Insolvenzgerichte in einem nicht beabsichtigten Umfang beschäftigt.[5]

Mit der Neufassung des § 304 InsO durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz vom 26.10.2001 hat der Gesetzgeber daher zutreffend den persönlichen Anwendungsbereich für Verbraucherinsolvenzen mit Wirkung zum 1.12.2001 entscheidend verändert. Unter die Regelungen des Neunten Teils der InsO fallen nunmehr neben natürlichen Personen, die unselbständig tätig sind oder keine Beschäftigung haben, nur noch frühere Selbständige, deren Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen die keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.[6] Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei der Zeitpunkt der Antragstellung.[7]

Trotz einhelliger Zustimmung zur Gesetzesänderung bleibt die Definition des Kriteriums der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse strittig. § 304 II InsO besagt, dass die Vermögensverhältnisse eines Schuldners dann überschaubar sind, wenn er zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 19 Gläubiger hat. Landfermann zeigt auf, dass die Regelung zwar Manipulationsmöglichkeiten biete, aber die gewünschte leichte Handbarkeit für die Gerichte entscheidend sei.[8] Kohte dagegen hält dies für eine nicht mehr akzeptable Ungleichbehandlung, da ein „klassischer“ Verbraucher auch mit mehr als 19 Gläubigern am Insolvenzverfahren teilnehmen kann.[9] Klar ist, dass jede Fixierung auf eine Zahl eine gewisse Willkür mit sich bringt, jedoch erscheint die Zahl zur zweckmäßigen Beurteilung der Vermögensverhältnisse sachdienlich. Ein zu Recht eingefordertes höheres Maß an Rechtssicherheit ist die Folge.

2.2 Die drei Stufen der Verbraucherinsolvenz

Gemäß dem Willen des Gesetzgebers, neben der Entlastung der Gerichte, einer außergerichtlichen Einigung dem gerichtlichen Verfahren Vorrang zu geben, gliedert sich das Verfahren der Verbraucherinsolvenz bei Antrag eines Schuldners in drei Stufen, mit der Besonderheit, dass die nächstfolgende Stufe nur beschritten werden darf, wenn die jeweils vorangegangene keinen Erfolg gebracht hat.[10] Diese Stufen lassen sich wie folgt kennzeichnen:

- Versuch einer außergerichtlichen Einigung aufgrund eines Plans,
- gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren und
- vereinfachtes Insolvenzverfahren.

2.2.1 Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Jeder Schuldner hat nach § 305 I Nr. 1 InsO eine Bescheinigung über einen außergerichtlichen Einigungsversuch vorzulegen, wenn er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.

Um zu gewährleisten, dass der außergerichtliche Einigungsversuch ernstlich betrieben wird, sieht § 305 I Nr. 1 InsO vor, dass die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zu erfolgen hat.

2.2.2.1 Form des Plans

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, gesetzliche Vorschriften über die Form des Plans zu kodifizieren. Offensichtlich ist jedoch, dass der Schuldner den Plan schriftlich niederlegen muss.[11]

Um dem Zweck eines außergerichtlichen Einigungsversuchs zu genügen, erscheint es sinnvoll, den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan weitgehend nach den Vorgaben des § 305 I Nr.3 und Nr.4 InsO zu erstellen.[12]

Demnach sollte der Plan bestimmte Mindestangaben enthalten. Dazu gehören u. a.:

- ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens;
- ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen und
- Regelungen, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen.[13]

2.2.2.2 Inhalt des Plans

Auch für den Inhalt des Plans hat das Gesetz dem Schuldner keine konkreten, inhaltlichen Anforderungen auferlegt. Vielmehr überlasst der Gesetzgeber die Gestaltung des Plans der Privatautonomie.[14] Der Plan soll lediglich zu einer angemessenen Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen führen und muss das ernstliche Bemühen des Schuldners um eine Einigung erkennen lassen. Melchers weist zudem darauf hin, dass der Schuldner bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Plans nur solange frei ist, wie er sich innerhalb der allgemeinen Grenzen des §§ 134, 138 BGB bewegt.[15]

Der Inhalt des Plans kann demnach stark differenzieren. Vorstellbar ist insbesondere, dass der Schuldner in dem Plan die gleichen Konditionen anbietet, die ihm auch bei der Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens auferlegt würden. Zwingend ist dies aber nicht. Fest steht nur, dass aufgrund der Regelungen zur Restschuldbefreiung der Spielraum der Gläubiger beschränkt ist.

Der Vorschlag kann jedoch auch in einem so genannten Nullplan bestehen. Hess/ Obermüller argumentieren, dass als Zulässigkeitsvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren jeder außergerichtliche Versuch angesehen werden kann, der eine Lösung für das Problem der Überschuldung anbietet; und dies könne auch durch einen vollständigen Erlass erreicht werden.[16] Einer eingehenden Behandlung dieser Problematik wird sich an einer anderen Stelle gewidmet (s. Gliederungspunkt 3).

In der Praxis haben sich drei Typen von Schuldenbereinigungsplänen durchgesetzt. Es handelt sich dabei um Planvorschläge, die Einmalzahlungen, feste Ratenzahlungen und variable Ratenzahlungen je nach der Höhe des pfändbaren Einkommens vorsehen.[17]

Festzuhalten bleibt auch, dass das Gleichbehandlungsgebot des § 294 II InsO in diesem Vorstadium nicht gilt und somit der Schuldner mit verschiedenen Gläubigern unterschiedliche Regelungen treffen kann.[18]

2.2.2.3 Verfahrensgang und Wirkung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch

An dieser Stelle sei kurz der Verfahrensgang der außergerichtlichen Schuldenbereinigung skizziert. Eine besondere Bedeutung kommt dabei der Bescheinigung des außergerichtlichen Versuchs i. S. d. § 305 I Nr. 1 InsO zu.

Der Schuldner muss zunächst den Plan seinen Gläubigern ohne zeitliches Verzögern übermitteln und um deren Antwort innerhalb einer angemessenen Frist nachsuchen.[19] Die Länge der Frist ist dabei gesetzlich nicht vorgegeben. Als Orientierung sollte jedoch die Monatsfrist des § 305 III InsO gelten. Eine Antwort kann der Schuldner nicht erzwingen, jedoch wäre eine einmalige Erinnerung und Bitte um Antwort zum Nachweis der Ernsthaftigkeit notwendig.

Der Versuch einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung hindert den Gläubiger nicht, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu beginnen oder fortzusetzen. Allerdings ist seit dem Insolvenzänderungsgesetz vom 26.10.2001 in § 305a InsO normiert, dass der Versuch einer außergerichtlichen Einigung dann als gescheitert gilt, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.

Der Schuldner hat vor Erreichen der zweiten Stufe den Versuch der außergerichtlichen Einigung durch eine Bescheinigung zu belegen.[20] Diese Bescheinigung muss von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt werden. Landfermann stellt klar, dass mit der Vorschrift des § 305 I Nr.1 InsO gemeint ist, dass bei dieser Person oder Stelle eine ausreichende Qualifikation für die Beratung bei außergerichtlichen Schuldenbereinigungen vorzuliegen hat.[21] Gefälligkeitsgutachten sind auszuschließen. Der Argumentation ist ohne weiteres zu folgen, andernfalls würde dem Zweck dieser Vorschrift widersprochen werden. Die Festlegung, wer hierfür geeignet ist, erfolgt durch die Bundesländer: u. a. handelt es dabei um Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen.[22] Mit diesem Erfordernis will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Schuldner sich mit dem notwendigen Ernst um eine außergerichtliche Einigung bemüht.

Aus der Bescheinigung müssen sich die Person des Schuldners, der Aussteller einschließlich des Nachweises seiner Einigung sowie die Erklärung entnehmen lassen, wann die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans erfolglos versucht worden ist.[23] Für Insolvenzverfahren, die nach dem 30.11.2001 eröffnet wurden, sieht § 305 I Nr. 1. Hs. InsO zudem vor, dass die wesentlichen Gründe für das Scheitern des Plans darzulegen sind, um den Gerichten die Entscheidung nach § 306 I S.3 InsO leichter zu ermöglichen.

[...]


[1] Vgl. Eickmann, D./ Kirchhof, H.-P. et al. [2003], S. 1004.

[2] Vgl. Statistisches Bundesamt (Hrsg.) [2006], S. 1.

[3] Die größte Änderung vollzog sich im Rahmen des ab dem 01.12.2001 geltenden Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001.

[4] Vgl. Kübler/ Prütting (2006), § 304 InsO S. 4.

[5] Vgl. Schellberg, B. (2002), S. 307.

[6] Vgl. Eickmann, D./ Kirchhof, H.-P. et al. [2003], S. 1010.

[7] Vgl. BGH in NJW 2003, S. 591.

[8] Vgl. Landfermann in Eickmann, D./ Kirchhof, H.-P. et al. [2003], S. 1011.

[9] Vgl. Kothe in Fuchs, K. (2002), S. 241.

[10] Vgl. Haarmeyer/ Wutzke/ Förster [1998], S. 704.

[11] Vgl. Hess, H./ Obermüller, M. (1999), S. 177.

[12] Vgl. Eickmann, D./ Kirchhof, H.-P. et al. [2003], S. 1016.

[13] Vgl. Hess, H./ Obermüller, M. (1999), S. 177.

[14] Vgl. Hess, H./ Obermüller, M. (1999), S. 183.

[15] Vgl. Melchers, G. (2006), S. 66.

[16] Vgl. Hess, H./ Obermüller, M. (1999), S. 184.

[17] Vgl. Melchers, G. (2006), S. 67.

[18] Vgl. Hess, H./ Obermüller, M. (1999), S. 187.

[19] Vgl. Hess, H./ Obermüller, M. (1999), S. 194.

[20] Vgl. Fenger, H. [2002], S. 137.

[21] Vgl. Eickmann, D./ Kirchhof, H.-P. et al. [2003], S. 1015.

[22] Vgl. Kübler/ Prütting (2006), § 305 S. 5.

[23] Vgl. Kübler/ Prütting (2006), § 305 S. 7.

Final del extracto de 34 páginas

Detalles

Título
Der Nullplan im Verbraucherinsolvenzplan
Universidad
University of Hannover  (Juristische Fakultät - Institut für Zivilrecht)
Curso
Ausgwählte Probleme des Privaten Wirtschaftsrecht
Calificación
1,3
Autor
Año
2006
Páginas
34
No. de catálogo
V62906
ISBN (Ebook)
9783638560597
ISBN (Libro)
9783656772125
Tamaño de fichero
581 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die Arbeit befasst sich eingangs mit dem allgemeinen Ablauf der Verbraucherinsolvenz inkl. der Restschuldbefreiung, um im Anschluss den Fokus der Diskussion auf die Zulässigkeit eines Nullplans im Verbraucherinsolvenzverfahren zu richten.
Palabras clave
Nullplan, Verbraucherinsolvenzplan, Ausgwählte, Probleme, Privaten, Wirtschaftsrecht
Citar trabajo
Michael Wohlatz (Autor), 2006, Der Nullplan im Verbraucherinsolvenzplan, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62906

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Título: Der Nullplan im Verbraucherinsolvenzplan



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