Die Änderung des Handelsbilanzrechts durch die EU-Fair-Value-Richtlinie - eine kritische Analyse


Tesis, 2006

144 Páginas, Calificación: 2,7


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Verzeichnis der Anlagen im Anhang

1. Vorbemerkungen und Aufbau der Arbeit

2. Grundlagen
2.1. Zweck und Aufgaben von Buchführung und Bilanz
2.1.1. Vorbemerkungen
2.1.2. Ermittlung des vergleichbaren Periodenerfolgs
2.1.3. Gewinnermittlung als Problem der Vermögensermittlung
2.1.4. Gütermäßige Erfolgsermittlung
2.1.5. Schlussbemerkungen
2.2. Aufgaben des Jahresabschlusses
2.2.1. Vorbemerkungen
2.2.2. Dokumentationsfunktion
2.2.3. Zahlungsbemessungsfunktion
2.2.3.1. Überblick
2.2.3.2. Ausschüttungsbemessungsfunktion
2.2.3.3. Steuerbemessungsfunktion
2.2.4. Informationsfunktion
2.3. Informationsbedürfnisse der Jahresabschlussadressaten
2.3.1. Überblick
2.3.2. Gläubiger
2.3.3. Anteilseigner
2.3.4. Finanzbehörden
2.3.5. Sonstige Adressaten des Jahresabschlusses
2.3.6. Schlussbemerkungen
2.4. Bilanzierungsgrundsätze
2.4.1. Vorbemerkungen
2.4.2. Grundsatz der Vorsicht
2.4.2.1. Überblick
2.4.2.2. Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip
2.4.2.2.1. Überblick
2.4.2.2.2. Niederstwert-/Höchstwertprinzip
2.4.3. Grundsatz der Periodenabgrenzung
2.4.4. Grundsatz der Stichtagsbezogenheit
2.4.5. Grundsatz der Bilanzkontinuität
2.4.6. Grundsatz der Unternehmensfortführung
2.4.7. Grundsatz der Einzelbewertung
2.5. Schlussbemerkungen

3. Begriffsabgrenzungen
3.1. Einführung
3.2. Fair Value / Beizulegender Zeitwert
3.3. Finanzinstrumente
3.4. Derivative Finanzinstrumente

4. Entwicklung des Handelsbilanzrechts
4.1. Nationale Entwicklung
4.2. Internationale Entwicklung
4.3. Fazit

5. EU-Fair-Value-Richtlinie
5.1. Einführung
5.2. Geltungsbereich
5.3. Inhalt der EU-Fair-Value-Richtlinie
5.3.1. Wertansätze von Finanzinstrumenten
5.3.2. Anhangangaben
5.3.3. Lageberichtsangaben
5.3.4. Überprüfung
5.3.5. Konzern- und Bankbilanzrichtlinie
5.3.6. Versicherungsbilanzrichtlinie
5.4. Ermittlung des Fair Value
5.4.1. Vorbemerkungen…
5.4.2. Verlässlicher Marktpreis
5.4.3. Bestandteile des Instruments/vergleichbare Finanzinstrumente
5.4.4. Bewertungsmodelle und -methoden
5.4.5. Anschaffungs- und Herstellungskosten
5.5. Erfassung von Wertänderungen
5.5.1. Vorbemerkungen
5.5.2. Erfassung in der GuV
5.5.3. Erfassung in der Zeitwertrücklage
5.6. Hedge Accounting
5.7. Schlussbemerkungen

6. Umsetzung der EU-Fair-Value-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland
6.1. Bilanzrechtsreformgesetz
6.1.1. Überblick
6.1.2. Änderungen durch die EU-Fair-Value-Richtlinie
6.1.2.1. Anhang
6.1.2.2. Lagebericht
6.1.3. Fazit
6.2. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
6.2.1. Einleitung / Anwendungsbereich
6.2.2. Mögliche Anwendungen der Fair-Value-Bewertung im
deutschen Handelsbilanzrecht
6.2.3. Auswirkungen de r möglichen Bewertung zum Fair Value im
deutschen Handelsbilanzrecht
6.2.3.1. Vorbemerkungen
6.2.3.2. Dokumentationsfunktion
6.2.3.3. Ausschüttungsbemessungsfunktion
6.2.3.4. Steuerbemessungsfunktion
6.2.3.5. Informationsfunktion
6.2.3.6. Mögliche Auswirkungen auf die Informationsbedürfnisse der Jahresabschlussadressaten
6.2.3.6.1. Gläubiger
6.2.3.6.2. Anteilseigner
6.2.3.6.3. Finanzbehörden
6.2.3.6.4. Sonstige Adressaten des Jahresabschlusses
6.2.3.7. Mögliche Auswirkungen auf die Bilanzierungsgrundsätze
6.2.3.7.1. Grundsatz der Vorsicht
6.2.3.7.1.1. Vorbemerkungen
6.2.3.7.1.2. Realisationsprinzip und Imparitätsprinzip
6.2.3.7.1.3. Niederstwert-/Höchstwertprinzip
6.2.3.7.2. Grundsatz der Periodenabgrenzung
6.2.3.7.3. Grundsatz der Stichtagsbezogenheit
6.2.3.7.4. Grundsatz der Bilanzkontinuität
6.2.3.7.5. Grundsatz der Unternehmensfortführung
6.2.3.7.6. Grundsatz der Einzelbewertung
6.2.3.8. Gleiche Wertansätze in Einzel- und Konzernabschluss

7. Kritische Analyse

Anhang

Literaturverzeichnis

Eidesstattliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Verzeichnis der Anlagen im Anhang

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Vorbemerkungen und Aufbau der Arbeit

„Die internationalen Geld- und Kapitalmärkte stellen den Marktteilnehmern heute eine breite Palette von Finanzinstrumenten zur Verfügung, durch die Vermögensansprüche, Zahlungsströme und Risiken handelbar gemacht werden. Besonders stark gewachsen ist in den letzten Jahren der börsliche und außerbörsliche Handel mit Finanzinstrumenten.“[1] Dadurch „ist der aktuelle Rechnungslegungsrahmen verstärkt unter Druck geraten, weil er die ökonomische Realität nicht angemessen widerspiegelt. Die immer nachdrücklichere Forderung der Investoren nach Transparenz und Steigerung des Unternehmenswertes nach dem Shareholder-Value-Prinzip[2] zwingt die Unternehmen dazu, Informationen zu veröffentlichen, die dem Einfluss der vorherrschenden Konjunkturlage auf ihre Finanzausstattung besser Rechnung tragen.“[3]

Gerade im Bereich der Finanzinstrumente und Derivate sind die Unterschiede bei Ansatz und Bewertung zwischen nationalen und internationalen Rechnungslegungswerken interessant, denn im deutschen Handelsbilanzrecht werden Derivate oftmals als schwebende Geschäfte angesehen und dadurch grundsätzlich nicht bilanziert. International kann es jedoch zum Ansatz dieser Geschäfte in der Bilanz kommen.

Seit 1978 verfolgt die Europäische Union das Ziel der Harmonisierung der Rechnungslegung in ihren Mitgliedstaaten. Dieser Prozess hat seit 1995 neue Fahrt aufgenommen.[4] Die Europäische Union versucht eine Anpassung ihrer Richtlinien an die IAS/IFRS. Dabei gilt der Fair Value als das „Markenzeichen der IAS/IFRS-Rechnungslegung“[5]. Das damit verbundene Prinzip der Bewertung zu Zeitwerten steht jedoch im Widerspruch zum Anschaffungskostenprinzip des deutschen Handelsbilanzrechts. Dieses besagt, dass „Vermögensgegenstände .. höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten[6], vermindert um Abschreibungen“[7] angesetzt werden dürfen. Bei der Bewertung zu Zeitwerten ist jedoch ein Wertansatz möglich, der über den Anschaffungs- und Herstellungskosten liegt.[8]

In diesem Zusammenhang wurde 2001 die EU-Fair-Value-Richtlinie veröffentlicht. Sie regelt den Ansatz von Finanzinstrumenten und Derivaten und schreibt eine Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert vor.

Die vorliegende Arbeit stellt diese Richtlinie dar und ordnet sie in die Harmonisierungsstrategie der EU ein. Weiter wird die bereits erfolgte Umsetzung der Richtlinie in Deutschland gezeigt. Um jedoch die möglichen Änderungen, die sich durch die weitere Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie in deutsches Recht ergeben können, richtig einordnen und ihre Auswirkungen besser darstellen zu können, werden zuerst in einem Grundlagenteil die wichtigsten Grundzüge des deutschen Handelsbilanzrechts und seine Historie vorgestellt. Dabei wird zuerst darauf eingegangen, warum der Kaufmann bzw. eine Unternehmung Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellt. Danach werden einzelne Bewertungsprinzipien beleuchtet. Im letzten Teil der Arbeit werden mögliche Szenarien der weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie dargestellt und kritisch analysiert.

2. Grundlagen

2.1. Zweck und Aufgaben von Buchführung und Bilanz

2.1.1. Vorbemerkungen

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann[9] im Sinne des HGB verpflichtet, „Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“[10]

„Unter kaufmännischer Buchführung versteht man allgemein die planmäßige und lückenlose, inhalts- und wertmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle einer Unternehmung, die in chronologischer Reihenfolge sowie systematisch geordnet vorzunehmen ist und aus der in regelmäßigen zeitlichen Abständen ein Abschluss erstellt wird.“[11]

„Geschäftsvorfälle sind alle wirtschaftlich bedeutsamen Vorgänge, die sich innerhalb der Unternehmung und in den Beziehungen der Unternehmung zu ihrer Umwelt ereignen, wobei wirtschaftliche Bedeutsamkeit dann vorliegt, wenn Veränderungen in der Höhe und/oder der Zusammensetzung des betrieblichen Vermögens und/oder Kapitals eintreten.“[12]

Neben den gesetzlichen Regelungen muss die Buchführung noch die „weiteren nicht kodifizierten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung[13] beachten“[14], die durch § 243 Abs. 1 HGB für jeden Kaufmann verpflichtend einzuhalten sind. Die GoB waren ursprünglich nicht schriftlich fixierte Regeln, an die sich jeder Kaufmann zu halten hatte. Einige dieser Regelungen hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich ins HGB übernommen.[15]

„Da nicht alle GoB durch den Gesetzgeber genannt oder kodifiziert sind und nicht kodifiziert werden können, ist die Forderung der §§ 238 Abs. 1, 264 Abs. 2 Satz 1 und 297 Abs. 2 nach Einhaltung der GoB zugleich die Voraussetzung für eine ‚sinnvolle Fortentwicklung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und deren Anpassung an veränderte Verhältnisse‘.“[16] „Insofern soll das System der GoB ‚offen‘ sein für neue Erfordernisse und neue Erkenntnisse, aber es soll zugleich in dem Sinne ‚geschlossen‘ sein, als es nicht durch das Belieben einer JA-Interessentengruppe erweitert oder reduziert werden darf. Nur bei neuen Entwicklungen der betrieblichen Realität oder bei besseren fachwissenschaftlichen Erkenntnissen in Übereinstimmung mit den Gesetzeszwecken ist es zulässig und u. U. geboten, das System der GoB zu modifizieren.“[17]

Die Entstehung[18] der GoB und die Ratifizierung gesetzlicher Regelungen des Handelsbilanzrechts stehen immer unter dem Eindruck des Zwecks, der durch die Rechnungslegung und damit der Aufstellung der Bilanz verfolgt wird. „Hierüber besteht allerdings in der betriebswirtschaftlichen Literatur keineswegs Einigkeit. Je nach zugrunde liegender Bilanzauffassung werden unterschiedliche Zwecke genannt, so dass sowohl von der Anzahl … als auch vom Gewicht der Zwecke her verschiedene Meinungen bestehen.“[19] Daher wird in den nun folgenden Abschnitten kurz auf verschiedene Zwecke der Bilanzaufstellung eingegangen.

2.1.2. Ermittlung des vergleichbaren Periodenerfolgs

Eugen Schmalenbach[20] sieht in „der Ermittlung des vergleichbaren Periodenerfolgs zur Messung der Wirtschaftlichkeit“[21] den Hauptzweck der Bilanz. Der Gesamterfolg ermittelt sich seiner Meinung nach nur durch die Aufstellung einer Totalbilanz, die vom Beginn der Unternehmenstätigkeit bis zur Aufgabe der Unternehmung alle wirtschaftlichen Aktivitäten abbildet. Der Totalerfolg ergibt sich aus der Differenz der gesamten Ertragseinzahlungen und den gesamten Aufwandsauszahlungen. Für die externe Rechenschaftslegung und die interne Betriebssteuerung muss die Totalperiode jedoch in Zwischenperioden unterteilt werden, da die Unternehmensführung[22] möglichst aktuell über ihre Geschäftstätigkeit und die Unternehmenssituation informiert werden muss. Außerdem ist das Ende der Unternehmenstätigkeit nur selten bereits bei Gründung bekannt und der Zeitpunkt der Beendigung damit nicht vorhersehbar. „Durch diese Aufsplitterung … entstehen Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Die Bilanz hat den Zweck, alle in der betrachteten Periode noch nicht abgeschlossenen Geschäfte, d. h. solche Geschäftsvorfälle, die zwar zu Auszahlungen/Einzahlungen, aber noch nicht zu Aufwand/Ertrag geführt haben, aufzunehmen. Sie dient dem Ausweis der noch nicht ‚ausgelösten‘ Posten der Erfolgsrechnung.“[23] Aus der Zerlegung der Totalperiode in Zwischenperioden ergibt sich das Problem der periodengerechten Zurechnung von Gewinnen. „Praktisch gesprochen bedeutet das: Mit dem Verkaufspreis, also mit Gewinnaufschlag, dürfen Waren erst dann bewertet werden, wenn die Rechnung hinausgeht. Vor diesem Termin sind alle Erzeugnisse, auch wenn sie fertig zum Versand liegen, und auch wenn sie bereits für bestimmte Kunden vorgesehen sind, nur mit den Herstellkosten zu bilanzieren.“[24] Damit bestimmen „realisierte Größen und nicht Vermutungen über Realisierbares … den Periodengewinn.“[25],[26]

Die Ermittlung des periodengerechten Jahresergebnisses wird durch einen zentralen Punkt eingeengt: Die Ermittlung des Gewinns soll eher zu einem vorsichtig niedrigen Gewinn als zu einem optimistisch überhöhtem Gewinn führen. Dieses Vorsichtsprinzip spielt im heutigen Handelsbilanzrecht eine zentrale Rolle und wird später in dieser Arbeit ausführlicher vorgestellt.[27]

2.1.3. Gewinnermittlung als Problem der Vermögensermittlung

Nach Herman Veit Simon[28] „hat die Bilanz primär die Aufgabe, den Stand des Vermögens und der Schulden einer Unternehmung zu einem bestimmten Zeitpunkt darzustellen (Status). Die Bilanz stellt somit eine Vermögensbilanz dar, die der öffentlichen Rechenschaftslegung (Offenlegung von Vermögens- und Kapitalstruktur) sowie dem Gläubigerschutz dient.“[29] Die Ermittlung des Gewinns ist bei diesem Ansatz von untergeordneter Bedeutung und ergibt sich als Nebenprodukt aus der Ermittlung des Reinvermögenszuwachses.[30] „Die Gewinnermittlung wird zum Problem der richtigen Vermögensermittlung. Fehler bei der Vermögensermittlung schlagen sich unmittelbar und in voller Höhe im Gewinnausweis nieder.“[31]

2.1.4. Gütermäßige Erfolgsermittlung

Nach der Theorie von Fritz Schmidt[32] wird „die Bilanz als Instrument zur gütermäßigen Erfolgsermittlung genutzt, die nur aus verrechnungstechnischen Gründen auf monetärer Basis erfolgt.“[33] Somit stellt die Bilanz eine Güterrechnung dar, bei der die Substanzerhaltung der Unternehmung bei Inflation gesichert werden soll. Scheingewinne und Scheinverluste, die sich aus einer Änderung der Preise auf dem Beschaffungsmarkt ergeben, sollen eliminiert werden.[34]

2.1.5. Schlussbemerkungen

Alle drei dargestellten Bilanzauffassungen und damit auch ihre unterschiedlichen Zwecksetzungen haben Einzug ins deutsche Handelsbilanzrecht gefunden. Die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung und mit ihr die Ermittlung eines Zwischenperiodenerfolges folgen der dynamischen Bilanzauffassung. Dies spiegelt sich z. B. in der grundsätzlichen Erlaubnis zur Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten[35] oder in der Möglichkeit zur Bildung von Rückstellungen[36] wider.[37]

Die Aufstellung der Bilanz an einem bestimmten Bilanzstichtag[38] folgt z. B. der statischen Bilanzauffassung. Weitere Regelungen des HGB, die sich auf die statische Bilanzauffassung zurückführen lassen, sind z. B. die Aufstellung des Inventars[39] oder die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden[40].[41]

Der organischen Bilanzauffassung folgen z. B. die Bewertung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen zu einem gleich bleibenden Wert[42] oder auch die Möglichkeit zur Abschreibung „im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung“[43].[44]

Der deutsche Gesetzgeber hat sich also nicht für eine der drei dargestellten Theorien entschieden, sondern hat diese durch seine Gesetzgebung miteinander kombiniert.

2.2. Aufgaben des Jahresabschlusses

2.2.1. Vorbemerkungen

Nach § 242 HGB hat jeder „Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß … aufzustellen.“[45][46] „Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.“[47] „Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.“[48] Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften[49] müssen darüber hinaus noch den in § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB aufgeführten Anhang und Lagebericht aufstellen. Somit besteht der Jahresabschluss dieser Gesellschaften aus der Bilanz, der GuV und dem Anhang. Der Lagebericht gilt nicht als Bestandteil des Jahresabschlusses, muss aber trotzdem mit diesem aufgestellt werden.[50] Jeder dieser Teile enthält verschiedene Informationen, die in der nachfolgenden Abbildung 1 übersichtsartig dargestellt werden.[51]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Einfacher und erweiterter Jahresabschluss[52]

An den Informationen des Jahresabschlusses und des Lageberichts sind verschiedene Personen und Institutionen interessiert. Aus der Stellung im Betrieb bzw. aus der Beziehung zu dem Unternehmen ergeben sich unterschiedliche Arten von Interessen.[53] Zu den Interessenten[54] gehören „die Eigentümer bzw. die Anteilseigner und Aktionäre, die Gläubiger (Kreditgeber, Lieferanten), die Arbeitnehmer, die Finanzverwaltung und die Geschäftsführung (soweit sie nicht mit den Eigentümern identisch ist).“[55] Allen gemeinsam ist, „daß sie Ansprüche auf vertragliche festgelegte oder vom Periodenerfolg abhängige Zahlungen des Unternehmens haben und daß sie deshalb aus dem Jahresabschluß Informationen gewinnen wollen, ob und wie ihre Ansprüche durch die Tätigkeit des Unternehmens positiv oder negativ beeinflußt worden sind und in Zukunft voraussichtlich beeinflußt werden.“[56]

Weiter gehören zu dem Interessentenkreis auch andere gesellschaftliche Gruppen, „ohne dass sie unmittelbare Zahlungsansprüche gegenüber der Unternehmung geltend machen könnten“[57]. Dazu gehören Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Gerichte, sonstige Behörden, wissenschaftliche Einrichtungen, die Presse und die Konkurrenz.[58] Die Informationen richten sich dabei nicht nur an die aktuellen, sondern auch an die potenziellen zukünftigen Anteilseigner und Gläubiger.[59]

In den nun folgenden Abschnitten werden zuerst die wichtigsten Funktionen des Jahresabschlusses und danach die bedeutendsten Gruppen mit ihren spezifischen Interessen bzw. Informationserwartungen an einen Jahresabschluss dargestellt.

2.2.2. Dokumentationsfunktion

Durch die in § 238 Abs. 1 HGB formulierte Pflicht zur lückenlosen Buchführung und die in § 257 HGB fixierten Aufbewahrungsfristen von Unterlagen[60] sowie die in § 242 HGB aufgeführte Pflicht zur jährlichen Jahresabschlusserstellung, kommt dem Jahresabschluss eine „Beweis- und Sicherungsfunktion“[61] zu. Diese Regelungen dienen der „Sicherung der Dokumentation und der Nachprüfbarkeit der Buchführung, da erst anhand der aufzubewahrenden Unterlagen die Buchführung z. B. auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann.“[62]

Durch die Aufbewahrung der Belege können alle Buchungsvorgänge auch nach Jahren nachvollzogen werden. Durch die jährliche Erstellung des Abschlusses wird die Buchführung für das betreffende Jahr geschlossen, und es sind keine Änderungen in der Buchführung des abgelaufenen Jahres mehr möglich. So wird das Rechenwerk gegen nachträgliche Manipulation geschützt.[63]

Dies wird auch in den §§ 258 ff. HGB deutlich, denn nach diesen Regelungen kann die Vorlage von Handelsbüchern vor Gericht verlangt werden. Dadurch „soll in aktuellen und potenziellen Rechtsstreitigkeiten jederzeit nachprüfbar sein, inwiefern tatsächliche oder vermeintliche Pflichtverletzungen des Kaufmanns oder vertretungsberechtigter Personen vorliegen.“[64],[65]

„Die damit erreichte Dokumentation ist aber auch Voraussetzung dafür, dass der Jahresabschluss seine anderen Aufgaben – die Rechenschaftslegung durch Erfolgsermittlung und Informationsvermittlung – erfüllen kann. Insoweit ist die Dokumentation lediglich eine Vorstufe zur Erfüllung dieser anderen Aufgaben.“[66]

Im Gegensatz dazu kommt dem Konzernabschluss[67] keine Dokumentationsfunktion zu. Die einem Konzernverbund angehörenden Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziierten Unternehmen erstellen alle einen eigenen Jahresabschluss, der diese Funktion jeweils übernimmt. Für Rechtsstreitigkeiten wird dann immer der (Einzel-)Jahresabschluss des Tochterunternehmens herangezogen.

2.2.3. Zahlungsbemessungsfunktion

2.2.3.1. Überblick

Die Zahlungsbemessungsfunktion wird auch als Ausschüttungsbemessungsfunktion bezeichnet. Dabei werden ein positives und ein negatives Zahlungsbemessungsinteresse unterschieden. Unter den Gruppen, die ein positives Zahlungsbemessungsinteresse haben, kann man die Interessenten verstehen, die ihren Anspruch aus dem Jahreserfolg eines Unternehmens ableiten, d. h. für sie steht der Ausweis eines hohen Jahresergebnisses im Vordergrund, der zu einer hohen Ausschüttung führen soll. Ein negatives Zahlungsbemessungsinteresse haben die Gruppen, die unabhängig vom Jahreserfolg einen Anspruch gegen die Unternehmung haben. Dies sind z. B. Fremdkapitalgeber oder Arbeitnehmer, die durch schuldrechtliche Verträge[68] Forderungen gegen das Unternehmen haben.[69]

Ein Grundsatz, der im Zusammenhang mit der Zahlungsbemessungsfunktion genannt werden muss, ist der Grundsatz der Unternehmenserhaltung. Obwohl die eben genannten Gruppen verschiedene Zahlungsbemessungsinteressen haben, hat die Fortführung der Unternehmenstätigkeit für sie alle Priorität. Sollen die Zahlungen langfristig gesichert sein, muss das Unternehmen erhalten bleiben. Das Prinzip der Unternehmenserhaltung wird auch als Prinzip der Substanz- bzw. Kapitalerhaltung bezeichnet. Dabei ist wichtig, dass der Erhalt des Unternehmens nicht durch zu hohe Gewinnausschüttung gefährdet wird und die Unternehmenssubstanz nicht sukzessive aufgebraucht wird. „Ob eine Unternehmenserhaltung in der angestrebten Ausprägung erreicht wurde, ist durch eine zielgerichtete Gewinn- und Verlustberechnung zu kontrollieren, d. h. die Definition des Erfolgs wird durch die Unternehmenserhaltungskonzeption determiniert.“[70]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Konzeptionen der Unternehmenserhaltung[71]

„Unternehmenserhaltung kann grundsätzlich nominell (in Geldeinheiten) oder substanziell (in Gütereinheiten) angestrebt werden. Um die Unternehmenserhaltung zu gewährleisten, dürfen den Betrieb Mittel für Gewinnausschüttung und Steuerzahlung nur in der Höhe verlassen, wie sie über die zur Unternehmenserhaltung erforderlichen Vermögenswerte hinaus erwirtschaftet wurden.“[72] Dabei muss auch der Inflation und der mit ihr zusammenhängenden Geldentwertung Rechnung getragen werden. Abbildung 2 zeigt eine Übersicht verschiedener Unternehmenserhaltungskonzeptionen[73].

In den nun folgenden Abschnitten wird auf die Ausschüttungsfunktion und die Steuerbemessungsfunktion näher eingegangen, die beide „unter dem Begriff der Zahlungsbemessungsfunktion zusammengefaßt“[74] werden.

2.2.3.2. Ausschüttungsbemessungsfunktion

Nach § 266 Abs. 3 HGB muss auf der Passivseite der Bilanz unter Nummer V. der Jahresüberschuss bzw. der Jahresfehlbetrag ausgewiesen werden. Weiter ist nach § 275 Abs. 2 Nr. 20 HGB bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens und nach § 275 Abs. 3 Nr. 19 HGB bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ebenfalls der Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag anzugeben. Dieser kann dann als Bilanzgewinn ausgewiesen und zur Ausschüttung vorgehalten werden oder den Gewinnrücklagen zugeführt werden.[75]

Durch die Pflicht zur Angabe des Jahresergebnisses kommt dem Jahresabschluss die Ausschüttungsfunktion derart zu, dass damit angegeben wird, wie viel grundsätzlich zur Ausschüttung zur Verfügung steht.[76] D. h. jedoch nicht, dass der erwirtschaftete und ausgewiesene Jahresüberschuss voll ausgeschüttet werden muss. Unter Beachtung der Unternehmenserhaltung können Teile oder sogar der ganze Jahresüberschuss den Rücklagen zugeführt werden.[77] Bei der Ausschüttungsbemessungsfunktion treffen die gegensätzlichen Interessen der verschiedenen Adressatengruppen am deutlichsten aufeinander. Die Gläubiger bevorzugen eine Erhöhung der Rücklagen, damit keine liquiden Mittel in Form einer Ausschüttung den Betrieb verlassen, die (Anteils-)Eigentümer sind jedoch an einer Ausschüttung interessiert sind.

Dem Konzernabschluss kommt keine direkte Ausschüttungsbemessungsfunktion zu.[78]

2.2.3.3. Steuerbemessungsfunktion

„Die Steuerbilanz[79] ist eine jährlich zu erstellende Erfolgsbilanz, mit der die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer und damit auch die Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag, also den steuerpflichtigen Gewinn, ermittelt werden soll. Gesetzlich vorgesehener Adressat der Steuerbilanz ist nur der Fiskus.“[80]

Laut § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ist das „Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist.“ Dieser Grundsatz der Steuerbilanz wird auch als „Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz“[81] bezeichnet. Damit müssen bei der Aufstellung der Steuerbilanz auch die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze beachtet werden, d. h. die Wertansätze der Handelsbilanz gelten grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Hinzu kommt jedoch eine Vielzahl von weiteren steuerrechtlichen Regelungen, die ebenfalls beachtet werden müssen und oftmals steuerpolitischen Zielen[82] folgen. Somit besteht zwischen dem ausgewiesenen Jahresergebnis der Handelsbilanz und dem der Steuerbilanz ein indirekter Zusammenhang, da die gesondert in der Steuerbilanz zu beachtenden, steuerrechtlichen Regelungen zu einem anderen Jahresergebnis führen können.

In § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG können steuerliche Wahlrechte zur Ermittlung des Gewinns nur in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz angesetzt werden, d. h. die Verwendung dieser Ansatz- und Bewertungsregeln in der Handelsbilanz sind von der Ausübung des Wahlrechts in der Steuerbilanz abhängig. Damit liegt in diesem Fall de facto eine umgekehrte Maßgeblichkeit vor.[83]

Die Steuerbemessungsfunktion, d. h. die Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz und ihre Umkehrung, sind nur in kontinental-europäischen Staaten bekannt. In den USA und dem Vereinigten Königreich besteht diese Verflechtung nicht. Dort werden handelsrechtliche und steuerrechtliche Gewinn getrennt in verschiedenen Rechenwerken ermittelt.[84]

Einem Konzernabschluss kommt keine direkte Steuerbemessungsfunktion zu.[85]

2.2.4. Informationsfunktion

„Der Jahresabschluss soll den Adressaten darüber Informationen vermitteln, in welchem Umfang die Unternehmung das gesteckte Ziel in der vergangenen Periode erreicht hat und wie die Möglichkeiten der Zielrealisierung in den kommenden Perioden sein werden, damit sie durch geeignete Maßnahmen das Ausmaß ihrer eigenen Zielerreichung beeinflussen und Möglichkeiten zur Zielerreichung planen können.“[86]

Der Gesetzgeber hat für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften in § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB geregelt, dass diese Gesellschaften einen Jahresabschluss erstellen müssen, der ein den „tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft“ aufzeigt. „Aufgrund der auf die Zukunft gerichteten Informationsinteressen der Rechnungslegungsadressaten kann sich die Darstellung der Lage des Unternehmens nicht darauf beschränken, die vergangene Entwicklung abzubilden. Unter ‚Lage‘ ist vielmehr die Fähigkeit zu verstehen, die selbstgesteckten Unternehmensziele, d. h. die Erhaltung der im Unternehmen gebundenen Substanz i. S. d. Reinvermögens (Vermögenslage[87]), die Einhaltung eines Mindestgewinns und die Erhaltung der Erfolgspotentiale (Erfolgslage[88]) sowie die Liquiditätssicherung und Realisierung einer günstigen Kapitalstruktur (Finanzlage[89]) auch in kommenden Perioden zu erreichen.“[90]

„Demgegenüber ist die Rechnungslegung geprägt durch konzeptionelle Grenzen des Informationsgehalts von Jahresabschlüssen. Sie ergeben sich durch das Bedürfnis nach Objektivierung der Rechnungslegung. Diese wird erreicht durch einen weitgehenden Rückgriff auf Vergangenheitszahlen, die als repräsentativ oder zumindest aussagekräftig für die erwartete Entwicklung betrachtet werden, auch wenn der Jahresabschluß zukunftsgerichtete Elemente enthält (z. B. Ansatz von Rückstellungen).“[91]

Die verschiedenen Interessenten des Jahresabschlusses haben sehr unterschiedliche Interessen bzw. Informationserwartungen. Weiter stellt sich die Frage, inwieweit ein Jahresabschluss alle Interessen gleichermaßen berücksichtigen bzw. befriedigen kann. Dabei spielen auf der einen Seite positive Informationsinteressen, d. h. die Veröffentlichung von Informationen, und auf der anderen Seite negative Informationsinteressen, d. h. die Verhinderung von Informationsveröffentlichungen, eine wichtige Rolle. U. a. muss von der Unternehmensleitung die Finanzierungs- und Eigentümerstruktur des Betriebes berücksichtigt werden. Sie muss folglich auf die Informations- und Ertragsbedürfnisse der für sie wichtigsten Interessentengruppen ausreichend eingehen.[92]

Die Bedürfnisse und Informationsinteressen der einzelnen Gruppen können jedoch sehr weit auseinanderliegen und auch gegensätzlich ausgerichtet sein. Daher wird in den folgenden Abschnitten auf die Informationsbedürfnisse der verschiedenen Gruppen und die Konsequenzen, die sich daraus für das Handelsbilanzrecht ergeben, eingegangen.

2.3. Informationsbedürfnisse der Jahresabschlussadressaten

2.3.1. Überblick

Bei den Informationsinteressenten ist zuerst zwischen externen und internen zu unterscheiden. Einziger interner Adressat ist die Unternehmensleitung selbst.[93] Der Jahresabschluss dient ihr als Selbstinformationsobjekt. Sie kontrolliert anhand der Buchführung und bei der Erstellung des Jahresabschlusses die Erreichung ihrer Ziele und finanziellen Auswirkungen ihrer Geschäftspolitik. Die daraus resultierenden Ergebnisse fließen dann in den Entscheidungsprozess zukünftiger Dispositionen ein.[94]

Die Unternehmensleitung hat gegenüber allen anderen Interessenten einen großen Vorteil: Sie kann aufkommende Fragen direkt mit den Verantwortlichen im Betrieb besprechen und auf andere interne Unterlagen und Informationsquellen zurückgreifen.[95] Daher ist sie nicht, wie fast alle externen Adressaten, auf den Jahresabschluss als einzige Informationsquelle angewiesen. Deshalb muss sich der Jahresabschluss nach den Bedürfnissen der externen Adressaten richten, die auf diese Quelle angewiesen sind.

Das Informationsinteresse der anderen – externen – Adressaten ist eng an ihr Zahlungsbemessungsinteresse und an ihre Macht zur Durchsetzung ihrer Interessen gekoppelt.[96] Auf diese einzelnen Gruppen wird in den nun folgenden Abschnitten eingegangen.

2.3.2. Gläubiger

Die Gruppe der Gläubiger[97] hat einen (einzel-)vertraglich geregelten Zahlungsanspruch gegen das Unternehmen. Bei einem Darlehensvertrag hat die kreditgebende Bank beilspielweise Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Darlehens und Anspruch auf die Leistung eines vereinbarten Zinses.[98] Diese Ansprüche bestehen unabhängig vom Jahresergebnis. Auf die Ausschüttung des Jahresgewinns ausgerichtet, haben die Gläubiger daher ein negatives Zahlungsbemessungsinteresse. Sie sind vielmehr an der Erhaltung des Nettohaftungskapitals[99] interessiert.[100]

Die Folgerung, dass die Gläubiger durch ihre schuldrechtlichen Verträge kein Interesse an der Ausschüttung des Gewinns haben, geht nur soweit, dass sie ihrer Ansicht nach zu hohe Ausschüttungen des Jahreserfolges verhindern möchten. Sie sind sich jedoch bewusst, dass ohne kontinuierliche Erzielung eines positiven Jahreserfolges, der auch zur Ausschüttung führt, kein Unternehmer an der Aufrechterhaltung der Unternehmung und kein Investor an der Erhaltung seines Investitionsengagements interessiert ist. Trotzdem steht für die Gläubiger das Durchsetzen ihrer vertraglichen Ansprüche im Vordergrund. Daher liegen ihnen Jahreserfolge, die im Unternehmen verbleiben, näher, als ausgeschüttete. Durch die Thesaurierung der Gewinne[101] wird das Haftungsvermögen des Unternehmens erhöht.[102]

Das Haftungsvermögen spielt für die Gläubiger und die Arbeitnehmer[103] eine wichtige Rolle. Ein hohes Haftungsvermögen gibt der Unternehmung länger die Möglichkeit, schwierige wirtschaftliche Perioden durchzustehen und Jahresverluste aufzufangen. Dies verleitet Gläubiger und Arbeitnehmer zu der Annahme, dass dadurch ihre Ansprüche[104] längerfristig gesichert sind. Dieser Gläubigerschutzgedanke spielt eine wichtige Rolle im Handelsrecht und gilt als einer seiner Grundzüge.[105]

Der Gläubigerschutz hat durch einige Regelungen Einzug ins deutsche Handelsrecht gefunden:

– keine Rückgewähr, keine Verzinsung der Einlagen (§ 57 Abs. 1, 2 AktG),
– Beschränkung der Ausschüttung auf den Bilanzgewinn (§§ 57 Abs. 3, 58 Abs. 4 AktG),
– durch zwingende Wertobergrenzen bei der Gewinnermittlung[106] mittelbare Ausschüttungssperre (§ 253 Abs. 1 i. V. m. § 255 Abs. 1, 2, 3 HGB),
– Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 AktG),
– Rücklagenbildung durch den Vorstand bzw. Aufsichtsrat (§ 58 Abs. 1, 2, 2a, 3 AktG),
– Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage (§ 150 AktG),
– Bildung einer Rücklage für eigene Anteile (§ 272 Abs. 4 HGB) sowie
– Ausschüttungssperren bei Anwendung von Bilanzierungshilfen durch Bildung entsprechender Gewinnrücklagen (§ 269 HGB oder auch § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB).[107]

Kreditinstitute nehmen innerhalb der Gruppe der Gläubiger eine Sonderstellung ein. Sie verlangen von ihren Kunden im Zuge des Kreditvergabeprozesses eine Vielzahl von Informationen. Diese Informationen sind durch die Unternehmensleitung zu belegen. So lassen sich Banken z. B. Investitions- und Finanzierungsrechnungen vorlegen, die sonst nur betriebsintern verwendet werden. Außerdem lassen sich Kreditinstitute ihre vertraglichen Ansprüche durch Sicherheiten absichern.

Der letzte Absatz verdeutlicht auch die Machtstellung, die Jahresabschlussadressaten gegenüber dem Unternehmen einnehmen können. So deutet die Möglichkeit der Banken während der Kreditvergabe weitergehende Informationen außerhalb des Jahresabschlusses zu verlangen und zu bekommen darauf hin, dass sie eine starke Position einnehmen.[108]

2.3.3. Anteilseigner

Die zweite wichtige Gruppe der Jahresabschlussadressaten ist die Gruppe der Anteilseigner, die ihr Kapital der Unternehmung als Eigenkapital zur Verfügung stellen. Sie besitzen ein tendenziell positives Zahlungsbemessungsinteresse, da sich ihr Anspruch auf die Ausschüttung des Jahreserfolges beschränkt. Jedoch ist diese Gruppe nicht homogen, denn sie lässt sich wiederum in zwei Untergruppen einteilen:

1. Anteilseigner, die gleichzeitig auch Mitglied der Unternehmensleitung sind und
2. Anteilseigner, die von der Unternehmensleitung ausgeschlossen sind.

Für die Anteilseigner, die auch an der Unternehmensleitung mitwirken, gilt das unter 2.3.1. über die Unternehmensleitung gesagte.[109] Dieser Fall tritt bei Personenhandelsgesellschaften, aber auch bei Kapitalgesellschaften auf, wenn die Besitzer der Unternehmensanteile auch gleichzeitig Geschäftsführungsfunktionen übernehmen. Sind gleichzeitig auch Anteilseigner an der Unternehmung beteiligt, die von der Unternehmensleitung ausgeschlossen sind, besteht die Gefahr, dass die Anteilseigner mit Geschäftsführungsfunktion ihre bessere Stellung durch eine größere Anzahl an Informationsquellen zu ihren Gunsten ausnutzen und einen Jahresabschluss erstellen, der besonders ihren Interessen gerecht wird. Eine ähnliche Konstellation entsteht, wenn wenige Anteilseigner mit großen Anteilsquoten ausgestattet sind und diesen viele Kleinaktionäre gegenüberstehen. In dieser Lage haben die Großaktionäre[110] einen wesentlich größeren Einfluss auf das Unternehmen als Kleinaktionäre[111].[112]

„Die Aktionäre müssen folglich davor geschützt werden, daß sie aus dem Jahresabschluß falsche Informationen über die Lage der Gesellschaft erhalten, die sie zu Fehlentscheidungen veranlassen können.“[113]

„Minderheitsgesellschafter sollen vor dem beherrschenden Einfluss von Mehrheitsgesellschaftern, die Gesellschaft insgesamt vor den Verwaltungsorganen, die einen Einfluss auf den Jahresabschluss und den zu verteilenden Gewinn ausüben können, geschützt werden.“[114] Daraus resultiert ein Minderheitenschutz, der durch folgende Regelungen erreicht werden soll:

– Anspruch auf Bilanzgewinn (§ 58 Abs. 4 AktG),
– Höchstwertvorschriften, die, von wenigen Ausnahmen abgesehen, auch als Mindestwertvorschriften gelten (§ 253 Abs. 1 HGB),
– Begrenzung außerplanmäßiger Abschreibungen bei vorübergehender Wertminderung auf das Finanzanlagevermögen (§ 279 Abs. 1 HGB),
– Wertaufholungsgebot (§ 280 Abs. 1 HGB),
– Begrenzung der Rücklagenbildung durch die Verwaltungsorgane (§ 58 Abs. 1, 2 AktG),
– Recht zur Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses (§ 254 Abs. 1 AktG),
– Beschränkung der allein steuerrechtlich begründeten Abschreibungen (§ 254 HGB) auf die Fälle der so genannten umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 279 Abs. 2 HGB).[115]

Der Jahresabschluss ist jedoch nicht nur ein Informationsobjekt für aktuelle Anteilseigner, sondern auch für zukünftige, die sich vor ihrem Investitionsengagement über die Gesellschaft informieren wollen.

2.3.4. Finanzbehörden

Die dritte Gruppe der Jahresabschlussadressaten bilden die Finanzbehörden. Damit sind aber nicht nur die Finanzämter, Oberfinanzdirektionen, die Landes- und das Bundesfinanzministerium gemeint, denn auch andere Behörden, wie z. B. die Aufsichtsbehörden[116], sind an Informationen aus Jahresabschlüssen der Unternehmen interessiert.

Dabei nehmen die Behörden unterschiedliche Stellungen ein, die zu sehr unterschiedlichen Interessen an einem Jahresabschluss führen können. So ist z. B. das Bundesministerium der Finanzen in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Anteilseigentümer der Deutschen Post AG oder der Deutschen Telekom AG. In diesen Fällen verfolgen die Finanzbehörden eher die Interessen eines Eigentümers bzw. eines Großaktionärs.

Des Weiteren haben die Finanzämter, damit auch die Finanzministerien von Bund und Ländern, ein positives Zahlungsbemessungsinteresse. Durch das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz hängt der steuerpflichtige Gewinn indirekt vom ausgewiesenen handelsrechtlichen Gewinn ab. Ein ausgewiesener steuerpflichtiger Gewinn führt zu Steuerzahlungen des Unternehmens und zu Steuereinnahmen auf Seiten des Staates. Gewinnausschüttungen der Unternehmen führen bei den Eigentümern zu Dividendenerträgen bzw. zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, die das steuerpflichtige Einkommen erhöhen[117] und damit auch wieder zu Steuerzahlungen an den Fiskus führen.

Die Finanzverwaltung „muss vor falschen Informationen über die Besteuerungsgrundlagen geschützt“[118] werden, „d. h. daß Gewinne weder endgültig der Besteuerung entzogen noch auf spätere Perioden verschoben werden können.“[119] Dies ist auch im Sinne einer gleichmäßigen Besteuerung sinnvoll, jedoch ordnet der Gesetzgeber den Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung zunehmend außerfiskalischen Zielsetzungen unter.[120]

Die Aufsichtsbehörden kontrollieren anhand des Jahresabschlusses die Einhaltung bestimmter aufsichtsrechtlicher Vorgaben.[121]

Ein weiterer Aspekt ist, dass die Führungskräfte und Mitarbeiter der Finanzbehörden auch gleichzeitig Mitglieder der Gesetzgebungsorgane, d. h. Abgeordnete des Deutschen Bundestages oder Abgeordnete eines Landesparlamentes[122] sein können. Durch diese personellen Verflechtungen treten Interessenkonflikte auf, die zu Schwierigkeiten im Bereich der Zahlungsbemessungsinteressen[123] führen können.

2.3.5. Sonstige Adressaten des Jahresabschlusses

Obwohl die Arbeitnehmer in dem den Jahresabschluss erstellenden Unternehmen arbeiten, zählen sie zu den externen Adressaten, da sie nicht an der Unternehmensleitung[124] beteiligt sind. Sie gehören zu der Gruppe, die vertraglich geregelte Ansprüche gegen das Unternehmen haben und keinen Anspruch aus dem Jahresergebnis.[125] Für sie stellt der Jahresabschluss gleichwohl eine sehr wichtige Informationsquelle dar. Das Betriebsverfassungs- und das Mitbestimmungsgesetz bieten den Mitgliedern der Arbeitnehmervertretung darüber hinaus weitere Informationsmöglichkeiten.[126] Die Arbeitnehmer wollen besonders Informationen über folgende Bereiche erhalten:

– Sicherheit der Arbeitsplätze in der Zukunft,
– Einhaltung von Pensionszahlungen und freiwilliger sozialer Leistungen,
– zeitliche Verschiebung oder Verkürzung von Gewinnbeteiligungsansprüchen oder sonstigen Ansprüchen auf Vermögensbildung und
– mögliche übertarifliche Zahlungen und Erhöhungen der Tariflöhne durch verbesserte Ertragslage.[127]

In den ersten beiden Punkten haben die Arbeitnehmer ein negatives Zahlungsbemessungsinteresse. Sie sind eher an der Erhaltung der Unternehmenssubstanz interessiert. Daher sollte nach ihren Vorstellungen nur der unter Beachtung der Substanzerhaltung entziehbare Gewinn ausgeschüttet werden.[128]

Bei den beiden letzten Punkten ist es für die Arbeitnehmer wichtig, dass sie Informationen darüber erhalten, inwieweit stille Rücklagen gebildet wurden, die den ausgewiesenen Gewinn schmälern. Diese positive Zahlungsbemessungsfunktion resultiert daraus, dass sich die Arbeitnehmer darüber im klaren sind, dass Gehaltserhöhungen und Sonderzahlungen nur stattfinden, wenn die Eigentümer ebenfalls eine höhere Ausschüttung erhalten und damit alle an einem guten Unternehmensergebnis partizipieren können.[129]

Zu den sonstigen Adressaten des Jahresabschlusses gehören auch noch die Gruppen, die kein Zahlungsbemessungsinteresse gegenüber dem Unternehmen haben. Dazu zählen Gerichte, wissenschaftliche Einrichtungen, die Wirtschaftspresse und die Konkurrenz. Sie haben zwar ein Interesse an Informationen aus dem Unternehmen, woraus sich jedoch keine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt der Bilanz ergibt. Diese Adressaten haben ein reines Informationsinteresse, dem durch die Pflicht[130] zur Offenlegung der Jahresabschlüsse beim Handelsregister bzw. im Bundesanzeiger Rechnung getragen wird.[131]

2.3.6. Schlussbemerkungen

Für alle Adressaten kann übereinstimmend gesagt werden, dass der Jahresabschluss ihnen Informationen liefern soll, um unternehmensbezogene Entscheidungen fällen zu können. Wie in den vorangegangenen Abschnitten gezeigt wurde, haben die Adressatengruppen untereinander aber auch selbst in sich unterschiedliche Zahlungsbemessungsinteressen und daraus abgeleitet auch verschiedene Informationsinteressen gegenüber einem Jahresabschluss.[132]

„Die Entscheidung für eine ganz bestimmte Ausgestaltung des Jahresabschlusses ist im Falle eines veröffentlichten Jahresabschlusses nicht nur gleichbedeutend mit der Entscheidung über die Vorrangigkeit von (positiven bzw. negativen) Zahlungsbemessungsinteressen, sie ist auch gleichbedeutend mit der Entscheidung über die Vorrangigkeit von (positiven bzw. negativen) Informationsbedürfnissen, da öffentliche Rechnungslegung Veröffentlichung von Informationen bedeutet.“[133]

Durch die Gegenläufigkeit der Informations- und Zahlungsbemessungsinteressen „ist es unmöglich, alle Ansprüche der Adressaten mit einem einzigen Jahresabschluss zu befriedigen. Dies gilt nicht nur, weil für unterschiedliche Zwecke unterschiedlich ausgestaltete Jahresabschlüsse notwendig wären, sondern auch, weil eine Entscheidung für die Erfüllung bestimmter Ansprüche immer auch die Ablehnung der Komplementäransprüche erfordert.“[134]

Der Gesetzgeber hat sich trotzdem für einen Mittelweg entschieden. Er versucht allen Jahresabschlussadressaten gerecht zu werden. Dazu ist ein Interessenausgleich nötig. „Überspitzt formuliert ist der aktienrechtliche Jahresabschluß ein vom Gesetzgeber diktierter Kompromiß zum Ausgleich der divergierenden Ziele von Anteilseignern, Unternehmensleitung und Gläubigern.“[135]

Dieser Kompromiss ist jedoch Folge einer bestimmten Machtkonstellation und besitzt selbst einen Machtverteilungseffekt.[136] Bei der Entscheidungsfindung muss sich der Gesetzgeber für eine Informationsverteilung entscheiden, die jedoch aus einem Meinungsbildungsprozess resultiert, indem die Entscheidungsträger den verschiedenen Interessengruppen[137] ausgesetzt sind und sich die Gruppe eher durchsetzen wird, welche die besseren Argumente bzw. die stärkere Position hat. Die dann zu treffende Entscheidung bevorzugt u. U. eine Gruppe, deren Machtposition damit gefestigt bzw. ausgebaut wird. Eine Änderung der Informationsverteilung zeigt eine veränderte Machtkonstellation an und führt wiederum zu einer Änderung der Machtstrukturen.[138]

Der durch den Gesetzgeber versuchte Interessenausgleich soll anhand von objektiv nachprüfbaren Informationen gelingen, die vergangenheitsorientiert sind.[139]

Der Konzernabschluss hat als primäre Aufgabe die Informationsvermittlung.[140] „Durch die Möglichkeit zu Sachverhaltsgestaltungen im Konzern kann die Unternehmensleitung Einfluß auf den Ausweis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einzelnen Konzerngesellschaften ausüben. Die Anteilseigner der Muttergesellschaft erhalten dann aus dem Einzelabschluß[141] lediglich Teilinformationen über die wirtschaftliche Entwicklung der Unternehmensgruppe, die zudem noch durch konzerninterne Geschäftsbeziehungen verzerrt sein können. Daher soll der Konzernabschluß als Zusatzinformationsinstrument die Angaben des Einzelabschlusses ergänzen und mit diesem zusammen für einen vergleichbaren Informationsstand der Konzernbeteiligten sorgen.“[142]

2.4. Bilanzierungsgrundsätze

2.4.1. Vorbemerkungen

Wie bereits gezeigt, wird die Totalperiode in Zwischenperioden unterteilt.[143] Dabei tritt das Problem der periodengerechten Erfolgsermittlung[144] auf, d. h. noch nicht abgewickelte Geschäfte finden anhand von Bewertungsgrundsätzen, die eine eindeutige zeitliche und sachliche Abgrenzung gewährleisten sollen, Einzug in die Zwischenperiodenbilanz. Durch diese Bewertungsgrundsätze ändert sich am Erfolg der Totalperiode nichts. Doch haben diese Grundsätze direkten Einfluss auf die Höhe des Zwischenperiodenerfolgs, an dem die verschiedenen Jahresabschlussadressaten interessiert sind.[145]

[...]


[1] Steiner, Manfred; Tebroke, Hermann-Josef; Wallmeier, Martin (Konzepte 1995), S. 533.

[2] Siehe zum Shareholder-Value-Prinzip: Wagenhofer, Alfred (Share Holder Value-Konzept 1998), S 642 ff.

[3] Europäische Zentralbank (Monatsbericht 2004), S. 77.

[4] Vgl. Europäische Kommission (Mitteilung 1995).

[5] Bieg, Hartmut; Heyd, Reinhard (Vorwort 2005), S. V.

[6] Vgl. zu Anschaffungs- und Herstellungskosten Ziolkowski, Ulrich (Anschaffungskosten 1998), S. 48 ff. Siehe auch Busse von Colbe, Walther; Pellens, Bernhard (Lexikon 1998), S. 53 f.

[7] § 253 HGB siehe dazu auch § 255 HGB.

[8] Vgl. zu diesem Absatz Kirsch, Hans-Jürgen; Dohrn, Matthias (Umsetzung 2005), S. 131 f.

[9] Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB. Siehe dazu Übersicht von Bierle, Klaus (Grundlagen 2002), S. 116 f. und Wöhe Günter; Kußmaul, Heinz (Grundzüge 2002), S. 21. f.

[10] § 238 HGB Abs. 1 f.

[11] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 1.

[12] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 1.

[13] Vgl. zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Leffson, Ulrich (Grundsätze 1998), S. 324 – 328, ausführlich Baetge, Jörg; Kirsch, Hans-Jürgen; Thiele, Stefan (Bilanzen 2005), S. 104 – 142.

[14] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 1.

[15] Vgl. Wöhe, Günter (Einführung 2005), S. 852.

[16] Baetge, Jörg; Kirsch, Hans-Jürgen (Grundsätze 2005), Rn. 6.

[17] Baetge, Jörg; Kirsch, Hans-Jürgen (Grundsätze 2005), Rn. 7.

[18] GoB entstehen, indem sie induktiv durch die Ansicht von Kaufleuten gewonnen werden, betriebswirtschaftlich deduktiv, indem sie eindeutig, widerspruchsfrei und aus einem allgemein anerkannten Zwecksystem von Buchführung und Jahresabschluss abgeleitet werden oder handelsrechtlich deduktiv, indem sie aus dem Gesetzeszweck gewonnen werden. Ausführlich zur Gewinnung von GoB: Baetge, Jörg; Kirsch, Hans-Jürgen (Grundsätze 2005), Rn. 10 ff.

[19] Ellerich, Marian (Zwecke 1987), S. 155.

[20] Eugen Schmalenbach (1873 – 1955) gilt als Begründer der dynamischen Bilanzauffassung. Vgl. Busse von Colbe, Walther; Pellens, Bernhard (Lexikon 1998), S. 627.

[21] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 12.

[22] Auf die Informationsbedürfnisse der Geschäftsleitung wird in 2.3. eingegangen.

[23] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 13.

[24] Schmalenbach, Eugen (Bilanz 1962), S. 77.

[25] Moxter, Adolf (Bilanzlehre 1974), S. 255.

[26] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 12 – 15.

[27] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 14 f.

[28] Herman Veit Simon (? – 1914) gilt als erster Bilanztheoretiker und Begründer der statischen Bilanztheorie.

[29] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 10. Auf den Grundsatz des Gläubigerschutzes und auf die Rechenschaftslegung wird in 2.3.2. bzw. 2.2.2 näher eingegangen.

[30] Vgl. Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 10.

[31] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 10.

[32] Fritz Schmidt (1882 – 1950) entwickelte die organische Bilanzauffassung. Vgl. Busse von Colbe, Walther; Pellens, Bernhard (Lexikon 1998), S. 627 f.

[33] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 15.

[34] Vgl. Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 15.

[35] Vgl. § 250 HGB.

[36] Vgl. § 249 HGB.

[37] Vgl. Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 12.

[38] Vgl. § 242 Abs. 1 HGB.

[39] Vgl. § 240 HGB.

[40] Vgl. § 252 Abs. 1 HGB.

[41] Vgl. Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 10.

[42] Vgl. § 240 Abs. 3 HGB.

[43] § 253 Abs. 4 HGB.

[44] Vgl. Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 15.

[45] Darstellung angelehnt an Pellens, Bernhard (Jahresabschluß 1998), S. 367 – 368. Ähnlich auch bei Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 428. Siehe auch Bieg, Hartmut (Kreditinstitute 1999), S. 7. Nach Mittelsteiner dient die Handelsbilanz „in erster Linie der Rechenschaftslegung und der Information sowie der Bemessung der Ausschüttung.“ Siehe Mittelsteiner, Karl-Heinz (Verhältnis 1989), S. 281.

[46] § 242 Abs. 1 Satz 1 HGB.

[47] § 242 Abs. 2 HGB.

[48] § 242 Abs. 3 HGB.

[49] Damit sind Personenhandelsgesellschaften gemeint, bei denen nur juristische Personen als Vollhafter auftreten.

[50] Vgl. § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB. Vgl. auch Bieg, Hartmut (Jahresabschluß 1995), S. 400.

[51] Vgl. Wöhe, Günter (Einführung 2005), S. 834.

[52] Modifiziert entnommen aus Wöhe, Günter (Einführung 2005), S. 834.

[53] Vgl. Bieg, Hartmut (Buchführung 1999), S. 12.

[54] Die Interessenten werden auch als Adressaten des Jahresabschlusses bezeichnet.

[55] Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 41.

[56] Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 41.

[57] Bieg, Hartmut (Buchführung 1999), S. 13.

[58] Vgl. Bieg, Hartmut (Buchführung 1999), S. 13.

[59] Vgl. Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 41.

[60] Zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen nach § 257 Abs. 1 HGB gehören: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse, Lageberichte, Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte, zu ihrem Verständnis wichtige Arbeitsunterlagen und sonstige Organisationsunterlagen, empfangene Handelsbriefe, Wiedergaben abgesendeter Handelsbriefe und Buchungsbelege. Die Aufbewahrungspflicht beträgt laut § 257 Abs. 4 HGB 10 bzw. 6 Jahre. Ausführlich zu den Aufbewahrungsfristen siehe Bieg, Hartmut (Aufbewahrungsfrist 2005), Rn. 1 – 26.

[61] Bieg, Hartmut (Bankbilanzen 1983), S. 43.

[62] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 6.

[63] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 7. f.

[64] Pellens, Bernhard (Jahresabschluß 1998), S. 367.

[65] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut (Dokumentationsfunktion 1989), S. 198 f.

[66] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 8.

[67] Ein Konzernabschluss muss bei Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses nach den §§ 290 ff. HGB bzw. §§ 11 – 13 PublG aufgestellt werden. Vgl. dazu Lauferman, Josef (Konzernabschluß 1998), S. 419 –425. Ausführlich zum Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses und zum Recht der verbundenen Unternehmen Küting, Karlheinz; Weber, Claus-Peter (Konzernabschluss 2005), S. 17 ff.

[68] In diesem Zusammenhang wären schuldrechtliche Verträge wie der Darlehens- bzw. der Dienstvertrag mögliche Beispiele.

[69] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 17.

[70] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 23.

[71] Modifiziert entnommen aus Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 352.

[72] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 23.

[73] Auf die verschiedenen Ausprägungen der Unternehmenserhaltungskonzeptionen wird in dieser Arbeit nicht näher eingegangen. Siehe dazu Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 350 – 372 oder auch Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 23 – 31.

[74] Bieg, Hartmut (Jahresabschluß 1995), S. 402.

[75] Vgl. Busse von Colbe, Walther; Pellens, Bernhard (Lexikon 1998), S. 376.

[76] Vgl. Baetge, Jörg (Rechnungslegungszwecke 1976), S. 27.

[77] So hat z. B. der Vorstand einer Aktiengesellschaft das Recht, 50% des Jahresüberschusses in die Rücklagen einzustellen ohne dass die Hauptversammlung der Aktionäre darüber abgestimmt hat. Vgl. dazu § 58 AktG. Außerdem besteht für den Vorstand der Aktiengesellschaft die Pflicht zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage. Vgl. § 150 Abs. 2 AktG.

[78] Vgl. Pellens, Bernhard (Jahresabschluß 1998), S. 369.

[79] Der Begriff der „Steuerbilanz“ ist gesetzlich nicht geregelt bzw. definiert. Jedoch wird die Bilanz, die nach den steuerlichen Vorschriften erstellt wurde, so bezeichnet. Vgl. Mittelsteiner, Karl-Heinz (Verhältnis 1989), S. 281.

[80] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 62.

[81] Wöhe, Günter (Einführung 2005), S. 850.

[82] Der Gesetzgeber versucht z. B. durch die Verhinderung der Bildung von stillen Rücklagen, die Kürzung des Gewinnausweises zu unterbinden, damit Steuern auf Gewinne sofort entrichtet werden und nicht durch Bildung und erst spätere Aufdeckung der stillen Rücklagen eine Verschiebung der Steuerzahlungen auf nachfolgende Perioden von Unternehmensseite versucht wird. Vgl. dazu Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 169 ff. Auf der anderen Seite versucht der Gesetzgeber durch konjunktur- und wirtschaftspolitisch motivierte Sonderregelungen bestimmte außerfiskalische Ziele zu verfolgen, die durch ihren Ansatz ebenfalls die Ermittlung des richtigen Periodenerfolgs verfälschen. Dann wird aus der Steuerbilanz eine „Steuerverschiebungsbilanz“. Vgl. dazu Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 62 f. oder auch Wöhe, Günter; Bieg, Hartmut (Steuerlehre 1995), 83 – 85.

[83] Vgl. zu diesem Absatz Biener, Herbert (Maßgeblichkeitsprinzip 1998), S. 498 – 502 und Heinen, Franz (Maßgeblichkeit 2003), S. 58 – 67.

[84] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 436.

[85] Vgl. Pellens, Bernhard (Jahresabschluß 1998), S. 369.

[86] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 17.

[87] Siehe ausführlich Baetge, Jörg; Commandeur, Dirk (Aufstellung 2005), Rn. 21 ff.

[88] Vgl. dazu Baetge, Jörg; Commandeur, Dirk (Aufstellung 2005), Rn. 16 ff.

[89] Vgl. Baetge, Jörg; Commandeur, Dirk (Aufstellung 2005), Rn. 24 ff.

[90] Busse von Colbe, Walther; Brotte Jörg (Bild 1998), S. 135.

[91] Busse von Colbe, Walther; Brotte Jörg (Bild 1998), S. 135.

[92] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 17 ff. oder auch Bieg, Hartmut (Buchführung 1999), S. 13.

[93] Vgl. Wöhe, Günter (Einführung 2005), S. 841.

[94] Vgl. Bieg, Hartmut (Buchführung 1999), S. 13 f. Bei Coenenberg wird dies auch als „Kontroll- und Dispositionsfunktion“ für in- und externe Interessenten bezeichnet. Vgl. Coenenberg, Adolf Gerhard (Jahresabschluss 2003), S. 9.

[95] Zu diesen Quellen gehören u. a. die Finanzierungsrechung, die Kosten- und Leistungsrechnung, die Betriebsstatistik sowie verschiedene Systeme der Planungsrechnung. Vgl. dazu Coenenberg, Adolf Gerhard (Jahresabschluss 2003), S. 9.

[96] Vgl. Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 41 f.

[97] Zur Gruppe der Gläubiger zählen z. B. Darlehensgeber, Lieferanten, Vermieter, Verpächter. Vgl. Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 43.

[98] Vgl. § 488 Abs. 1 BGB.

[99] Veränderungen des Nettohaftungskapitals und damit des Eigenkapitals ergeben sich aus Einlagen bzw. Entnahmen der Eigentümer und aus Änderungen durch Gewinne bzw. Verluste. Vgl. Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 19.

[100] Vgl. Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 19.

[101] Die Thesaurierung der Gewinne erfolgt entweder direkt durch Erhöhung der Rücklagen oder indirekt durch Bildung stiller Reserven, die z. B. durch Unterbewertung des Anlagevermögens oder durch Überbewertung von Verbindlichkeiten entstehen. Siehe zur Bildung von Rücklagen: Lederle, Herbert (Rücklagen 1998), S. 611 – 616. Siehe zur Bildung von stillen Reserven: Heinhold, Michael (Stille Rücklagen 1998), S. 674 – 677.

[102] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 17 – 20.

[103] Auf die Interessen der Arbeitnehmer wird in 2.3.5. noch kurz eingegangen.

[104] Damit sind Ansprüche der Arbeitnehmer im Sinne von Gehaltsforderungen und nicht im Sinne einer Gewinnbeteiligung zu verstehen.

[105] Vgl. zu diesem Absatz Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 290 ff.

[106] Siehe Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip.

[107] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 20 und Coenenberg, Adolf Gerhard (Jahresabschluss 2003), S. 15.

[108] Vgl. Bieg, Hartmut (Buchführung 1999), S. 13 f.

[109] Vgl. Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 44.

[110] Großaktionäre sind eher an der Bildung von Rücklagen und damit an geringen Gewinnausschüttungen interessiert. Ihr Vermögen erhöht sich dann durch Kurssteigerungen der Aktien. Vgl. Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 44 f.

[111] Kleinaktionäre sind eher an hohen Dividendenausschüttungen interessiert. Vgl. Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 44.

[112] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 20 f.

[113] Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 44.

[114] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 21. Vgl. auch Coenenberg, Adolf Gerhard (Jahresabschluss 2003), S. 15.

[115] Vgl. zu diesem Absatz Coenenberg, Adolf Gerhard (Jahresabschluss 2003), S. 15 und Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 21 f. Ähnlich auch bei Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 290 ff.

[116] Z. B. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht oder das Bundeskartellamt.

[117] Durch verschiedene Steuervergünstigungen, wie z. B. den Sparerfreibetrag, können Einkünfte aus Kapitalvermögen auch steuerfrei sein. Vgl. dazu Kußmaul, Heinz (Steuerlehre 2005), S. 269 – 271.

[118] Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 45.

[119] Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 45.

[120] Vgl. zu diesem Absatz Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 45.

[121] Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kontrolliert z. B. ausgehend von den Jahresabschlüssen der Banken die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Vorschriften der §§ 10, 11 KWG sowie der Grundsätze I und II. Siehe dazu Deutsche Bundesbank (Grundsatz II 1999), S. 15 ff. und Deutsche Bundesbank (Grundsatz I 2001), S. 27 ff. Vgl. dazu Waschbusch, Gerd; Krämer, Gregor (Bankenaufsicht 2005), S. 422 f. Siehe beispielhaft die Ermittlung des haftenden Eigenkapitals aus der Jahresbilanz einer Bank: Bieg, Hartmut; Krämer, Gregor; Waschbusch, Gerd (Bankenaufsicht 2004), S. 67 ff.

[122] Z. B. Staatsminister Gernot Mittler ist Abgeordneter des Landtags von Rheinland-Pfalz, Finanzminister von Rheinland-Pfalz und Mitglied des Bundesrates. Dr. Barbara Hendricks, ist Mitglied des Deutschen Bundestages und gleichzeitig Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen.

[123] Damit sind positive Zahlungsbemessungsinteressen als Fiskus und negative Zahlungsbemessungsinteressen als Großaktionär gemeint.

[124] Eine mögliche Einflussnahme besteht im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung durch den Betriebsrat bzw. durch die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.

[125] Eine Ausnahme besteht bei gewinnabhängiger Bezahlung.

[126] Vgl. Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 46 f.

[127] Vgl. zu diesem Absatz Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 46.

[128] Vgl. zu diesem Absatz Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 46.

[129] Vgl. zu diesem Absatz Wöhe, Günter (Bilanzierung 1997), S. 46.

[130] Vgl. §§ 325 ff. HGB.

[131] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 17, 62 und 199 f.

[132] Vgl. Wüstemann, Jens; Duhr, Andreas (Informationsbedürfnisse 2005), S. 117.

[133] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 18.

[134] Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 18. Vgl. auch Bieg, Hartmut (Bankbilanzen 1983), S. 49.

[135] Baetge, Jörg (Rechnungslegungszwecke 1976), S. 23. Diese Aussage gilt analog auch für den handelsrechtlichen Jahresabschluss. Siehe auch Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 18.

[136] Vgl. Bieg, Hartmut (Kreditinstitute 1999), S. 37.

[137] Vgl. zur Einflussnahme auf den Gesetzgebungsprozess bei der Novellierung des KWG beispielhaft Erdland, Alexander (Eigenkapital), S. 7 f.

[138] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 18 f.

[139] Vgl. Coenenberg, Adolf Gerhard (Jahresabschluss 2003), S. 14.

[140] Vgl. Pellens, Bernhard (Jahresabschluß 1998), S. 369.

[141] Als Einzelabschluss wird der Jahresabschluss eines konzernangehörigen Tochterunternehmens bezeichnet.

[142] Pellens, Bernhard (Jahresabschluß 1998), S. 369.

[143] Vgl. Abschnitt 2.1.2.

[144] Siehe 2.1.2.

[145] Vgl. zu diesem Absatz Bieg, Hartmut; Kußmaul, Heinz (Rechnungswesen 2003), S. 31.

Final del extracto de 144 páginas

Detalles

Título
Die Änderung des Handelsbilanzrechts durch die EU-Fair-Value-Richtlinie - eine kritische Analyse
Universidad
Saarland University
Calificación
2,7
Autor
Año
2006
Páginas
144
No. de catálogo
V62920
ISBN (Ebook)
9783638560689
ISBN (Libro)
9783638710091
Tamaño de fichero
2100 KB
Idioma
Alemán
Notas
Die vorliegende Arbeit beschreibt die möglichen Umsetzungen der EU-Fair-Value-Richtlinie durch das Bilanzrechtmodernisierungsgesetz BilMoG und analysierte die möglichen Auswirkungen.
Palabras clave
Handelsbilanzrechts, EU-Fair-Value-Richtlinie, Analyse
Citar trabajo
Diplom-Kaufmann Thomas Welter (Autor), 2006, Die Änderung des Handelsbilanzrechts durch die EU-Fair-Value-Richtlinie - eine kritische Analyse, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62920

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