Die bilanzielle Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen


Diploma Thesis, 2006

93 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

TABELLENVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 Einleitung
1.1 Bedeutung der Pensionsrückstellungen
1.2 Problemstellung und Aufbau der Arbeit

2 Grundlagen und Entwicklung bei der Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung
2.1 Begriff der betrieblichen Altersversorgung, Pensionsrückstellung und -verpflichtung
2.2 Arten von Pensionszusagen
2.2.1 Beitragsorientierte Pensionszusage
2.2.2 Leistungsorientierte Pensionszusage
2.3 Durchführungswege von Pensionszusagen in Deutschland
2.3.1 Unmittelbare Pensionszusagen
2.3.2 Mittelbare Pensionszusagen
2.3.2.1 Unterstützungskassen
2.3.2.2 Pensionskassen
2.3.2.3 Direktversicherungen
2.3.2.4 Pensionsfonds
2.4 Entwicklung und Neuerungen bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach IFRS

3 Beitrag der Rechnungslegung zum Kapitalgeberschutz als Beurteilungsmaßstab für die Analyse
3.1 Das Effizienzkriterium
3.2 Agency-Theorie zur Erklärung von Wohlfahrtsverlusten
3.2.1 Grundlagen der Agency-Theorie
3.2.2 Kapitalgeberrisiken im Rahmen von Agency-Beziehungen
3.3 Schutzfunktion der Rechnungslegung vor Kapitalgeberrisiken
3.3.1 Kapitalgeberschutz durch Gewinnermittlung zur Ausschüttungsbemessung
3.3.2 Kapitalgeberschutz durch Gewinnermittlung zur Informationsvermittlung
3.3.2.1 Informativer Gewinn
3.3.2.2 Informative Bilanz (-positionen)
3.3.3 Kapitalgeberschutz durch sonstige Informationsvermittlung
3.4 Ziele der Rechnungslegung nach IFRS

4 Entstehung und Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verluste
4.1 Versicherungsmathematische Grundlagen
4.1.1 Versicherungsmathematisches Äquivalenzprinzip
4.1.2 Biometrische Annahmen
4.1.3 Ökonomische Annahmen
4.2 Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionszusagen nach IAS 19
4.2.1 Bewertung der Pensionsverpflichtung
4.2.1.1 Barwert der Pensionsverpflichtung
4.2.1.2 Bewertung des Planvermögens
4.2.2 Ermittlung des Pensionsaufwandes
4.2.3 Ausweis in der Bilanz
4.2.4 Erläuterungen im Anhang
4.3 Ursachen versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste
4.3.1 Abweichungen bei der Pensionsverpflichtung
4.3.2 Abweichungen beim Fair Value des Planvermögens
4.4 Möglichkeiten zur Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten
4.4.1 Korridormethode
4.4.2 Sofortige vollständige erfolgswirksame Erfassung
4.4.3 Sofortige vollständige erfolgsneutrale Erfassung

5 Wesentliche Unterschiede zum deutschen Handelsrecht

6 Kritische Analyse der Erfassungsmöglichkeiten für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste
6.1 Auswirkungen der Erfassungsmöglichkeiten auf die Informationstauglichkeit der Bilanz (-position) und/oder des Gewinns
6.1.1 Korridormethode und informative Bilanz (-position) bzw. informativer Gewinn
6.1.2 Sofortige vollständige erfolgswirksame Erfassung und informative Bilanz (-position) bzw. informativer Gewinn
6.1.3 Sofortige vollständige erfolgsneutrale Erfassung und informative Bilanz (-position) bzw. informativer Gewinn
6.1.4 Sonstige Informationsvermittlung
6.1.5 Zwischenfazit
6.2 Auswirkungen der unterschiedlichen Möglichkeiten zur Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten am Beispiel ausgewählter Unternehmen

7 Zusammenfassung

LITERATURVERZEICHNIS

anhang:

Anhang 1: Zweck und Funktion der Rechnungslegung

Anhang 2: Versicherungsmathematische Annahmen zum 31. 12. 2004

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Höhe der Pensionsrückstellungen in Deutschland

Abbildung 2: Arten von Pensionszusagen

Abbildung 3: Prozentuale Aufteilung der betrieblichen Altersversorgung nach

Durchführungswegen

Abbildung 4: Barwert leistungsorientierter Verpflichtungen nach der

PUC-Methode

TABELLENVERZEICHNIS

Tabelle 1: Erwarteter Ertrag des Planvermögens;

Tabelle 2: Überleitungsrechnung für das Planvermögen

Tabelle 3: Erwartete DBO

Tabelle 4: Tatsächlicher Ertrag des Planvermögens

Tabelle 5: Ermittlung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste

Tabelle 6: Erfassungsmöglichkeiten und ihre Informationstauglichkeit

Tabelle 7: Auswirkung der Korridormethode auf die Bilanz (-position) ausgewählter DAX30-Unternehmen des Jahres 2004

Tabelle 8: Auswirkung der Korridormethode auf den Pensionsaufwand und Jahresüberschuss ausgewählter DAX30-Unternehmen des Jahres 2004

Tabelle 9: Simulation der Auswirkung sofortiger erfolgswirksamer und -neutraler Erfassung von versicherungsmathematischen Verlusten auf die Bilanz (-position) ausgewählter DAX30-Unternehmen

Tabelle 10: Simulation der Auswirkung sofortiger erfolgswirksamer Erfassung von versicherungsmathematischen Verlusten auf den Pensionsaufwand und Jahresüberschuss ausgewählter DAX30-Unternehmen

Tabelle 11: Simulation der Auswirkung sofortiger erfolgsneutraler Erfassung auf GuV ausgewählter DAX30-Unternehmen

abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Bedeutung der Pensionsrückstellungen

Die demographische Entwicklung in Deutschland bringt das Problem mit sich, dass die gesetzliche Rentenversicherung für die Alterssicherung der Menschen nicht mehr ausreicht. Zur Sicherung des Lebensstandards ist eine zusätzliche Altersvorsorge notwendig. Aufgrund dessen gewinnt die zweite Säule der Altersversorgung „betriebliche Altersversorgung“ immer mehr an Bedeutung. Seit Anfang 2002 sind Arbeitgeber rechtlicht dazu verpflichtet Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Viele Unternehmen in Deutschland bieten ihren Beschäftigten diese zusätzliche Möglichkeit der Altersvorsorge schon seit vielen Jahren an. Im Jahre 2003 verfügten schon etwa 50% der abhängig Beschäftigten über eine betriebliche Altersversorgung.[1] Dies bringt aber mit sich, dass sehr große Volumen in den Bilanzen der Unternehmen erfasst werden müssen. Die betriebliche Altersversorgung hat daher schon enorme Ausmaße in Form von Pensionsrückstellungen bei den Unternehmen angenommen. Die Höhe der Pensionsrückstellungen aller Unternehmen in Deutschland betrug Ende 2002 ca. 200 Mrd. Euro. (Abbildung 1). Von 1992 bis 2002 sind die Pensionsrückstellungen durchschnittlich um ca. 7 Mrd. Euro pro Jahr gestiegen.[2]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Höhe der Pensionsrückstellungen in Deutschland[3]

Die betriebliche Altersversorgung nimmt immer mehr an Umfang zu, und damit gewinnt die Bilanzierung der Pensionsrückstellungen immer mehr an Bedeutung.

1.2 Problemstellung und Aufbau der Arbeit

In dieser Arbeit soll nicht die betriebliche Altersversorgung an sich thematisieren werden, sondern es wird der Frage nach der „richtigen“ Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung bei den Unternehmen nachgegangen. Diese Frage ist, zu mindest in Deutschland eine alte Frage, weil Pensionsrückstellungen seit Ende der zwanziger Jahre immer wieder Gegenstand kontroverser Diskussionen sind.[4] Nach wie vor gilt dieses Thema als das mit Abstand komplexeste und überraschungsträchtigste Thema.[5] Daher verwundert es nicht, dass mit Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) für Konzernabschlüsse die Frage nach der richtigen Bilanzierung von Pensionsrückstellungen neu gestellt wird. Insbesondere wurde in den letzten Jahren - nach starken Wertverlusten auf den Aktienmärkten - eine Diskussion über die unzureichende und mangelhafte Abbildung der betrieblichen Altersversorgung in der internationalen Rechnungslegung entfacht. Es kam eine Welle von Kritik auf, welche die Schwächen der Abbildung der betrieblichen Altersversorgung in der internationalen Rechnungslegung bzw. der Rechnungslegung nach IFRS deutlich machten. Angesichts dieser Entwicklung nahm das International Accounting Standards Board (IASB) Schnellkorrekturen an IAS 19, Leistungen an Arbeitnehmer vor.

Einer der Kritikpunkte bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IFRS betraf die Erfassung von sog. versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten. Die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach IFRS - wie auch nach HGB - beruht auf versicherungsmathematischen Grundsätzen. Demzufolge werden Annahmen über die zukünftige Entwicklung der Pensionsverpflichtung getroffen. Weichen diese versicherungsmathematischen Annahmen von der tatsächlichen Entwicklung ab, so ändert sich der Wert der bereits angesetzten Pensionsverpflichtung, es entstehen demnach versicherungsmathematische Gewinne und Verluste.

Mit der zuletzt vorgenommenen Korrektur des IAS 19 wurde den nach IFRS bilanzierenden Unternehmen eine dritte Möglichkeit zur Bilanzierung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten gegeben. Obwohl die beiden anderen Möglichkeiten im Mittelpunkt der Kritik standen, hatte das IASB nicht den Mut eine durchgreifende Änderung vorzunehmen und diese abzuschaffen. Das IASB begnügte sich lediglich mit der Einführung einer dritten Alternative. Fraglich ist jedoch weiterhin, ob dies zu einer „richtigen“ Abbildung der betrieblichen Altersversorgung bzw. der Pensionsrückstellung führt. Aufgrund der Tatsache, dass mit der Abbildung von Ereignissen in der Rechnungslegung ein Zweck verfolgt wird, ist es angebracht, nicht „richtige Abbildung“ zu sagen, sondern „zweckmäßige Abbildung“.

Zielsetzung der vorliegenden Arbeit ist neben der Darstellung der Bilanzierung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten bei Pensionsrückstellungen, die Bilanzierungs- bzw. Erfassungsmöglichkeiten vor dem Hintergrund der zweckmäßigen Abbildung der Pensionsrückstellungen zu analysieren.

Demgemäß baut sich die Arbeit wie folgt auf:

Im zweiten Kapitel „Grundlagen und Entwicklung bei der Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung“ werden für das Verständnis der Arbeit in ihrem weiteren Verlauf Grundlagen gelegt. Zunächst werden einige wesentliche Begriffe geklärt, nachkommend wird dargelegt, nach welchen Arten von Pensionszusagen die IFRS differenzieren, und wie die in Deutschland gesetzlich geregelten Durchführungswege in diese Zusagearten einzuordnen sind. Das zweite Kapitel endet mit Aufzeigung der Entwicklungslinie sowie der Neuerungen in jüngster Zeit bei Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach IFRS.

Das dritte Kapitel „Beitrag der Rechnungslegung zum Kapitalgeberschutz als Beurteilungsmaßstab für die Analyse“ dient der Herleitung des Beurteilungsmaßstabs für die Analyse im sechsten Kapitel. Wie zuvor erwähnt wird ein Zweck mit der Abbildung von Ereignissen in der Rechnungslegung verfolgt. Der Zweck der Rechnungslegung dient als Ausgangspunkt für die Ableitung von Anforderungen, die zur Zweckerreichung beitragen können. Als letztes in dem dritten Kapitel wird betrachtet, welche Ziele die IFRS verfolgen, und welchen Weg sie zur Zweckerreichung eingeschlagen haben.

In dem vierten Kapitel „Entstehung und Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten“ werden zunächst die Regeln zur Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach IAS 19 dargestellt. In diesem Kontext wird auf die Ursachen von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten, und auf die drei Möglichkeiten der bilanziellen Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten nach IAS 19 eingegangen.

Das fünfte Kapitel „Wesentliche Unterschiede zum deutschen Handelsrecht“ ermöglicht durch die Darlegung der Unterschiede zwischen IFRS und HGB einen Vergleich der internationalen Rechnungslegung mit der deutschen Regelung zur Bilanzierung von Pensionsrückstellungen.

Im sechsten Kapitel „Kritische Analyse der Erfassungsmöglichkeiten für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste“ werden unter Bezugnahme auf den im dritten Kapitel herausgearbeiteten Maßstab, die drei Erfassungsmöglichkeiten für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste analysiert.

Die Arbeit endet mit einer Zusammenfassung im siebten Kapitel.

2 Grundlagen und Entwicklung bei der Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung

Um sich mit dem Problem der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen auseinander setzen zu können, müssen für das bessere Verständnis des Themas und für die weitere Vorgehensweise Grundlagen gelegt werden. Dazu werden in diesem Kapitel zunächst die Bedeutungen der Begriffe betriebliche Altersversorgung, Pensionsverpflichtung und Pensionsrückstellung geklärt.

Als Ausgangspunkt für die Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung nach IFRS werden Pensionszusagen nach zwei Arten unterschieden. Je nachdem zu welcher dieser beiden Arten eine Pensionszusage zählt, kommen unterschiedliche Bilanzierungsregelungen zur Anwendung. Im Folgenden werden diese beiden Zusagearten näher erläutert. Für die Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland ist daher die Zuordnung der in Deutschland üblichen Durchführungswege[6] in diese beiden Arten von Pensionszusagen von Bedeutung. Am Ende dieses Kapitels werden die Entwicklungslinie des IAS 19 und die aktuellen Neuerungen dargelegt.

2.1 Begriff der betrieblichen Altersversorgung, Pensionsrückstellung und -verpflichtung

Für den Begriff der Pensionsverpflichtung existiert keine Legaldefinition. Es hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch eine dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung synonyme Verwendung herausgebildet. Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG liegt diese vor, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen zusagt, die mit Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden.[7] Nach deutschem Verständnis umfasst es Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenleistungen, sowie Krankheitskostenersatzleistungen.[8]

Das IASB bezeichnet die betriebliche Altersversorgung als post-employment benefits such as pensions , other retirement benefits, post-employment life insurance and post employment medical care“[9]. Die betriebliche Altersversorgung ist also eine Leistung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie Rente, sonstige Altersversorgungsleistung, Lebensversicherung und medizinische Versorgung.

Die Pensionsverpflichtung drückt die gesamte zum Versorgungszeitpunkt fällige Verpflichtung an den Arbeitnehmer aus. Der Ausdruck der Pensionsverpflichtung in einer Bilanz stellt eine Pensionsrückstellung dar. Die Pensionsrückstellung ist insofern als Bilanzposten zu verstehen, welche als Folge einer Pensionsverpflichtung in der Bilanz abzubilden ist.

2.2 Arten von Pensionszusagen

Die IFRS differenzieren für Zwecke der Bilanzierung der betrieblichen Altersversorgung zwei Arten von Pensionszusagen: beitragsorientierte Pensionszusagen und leistungsorientierte Pensionszusagen.[10]

Abbildung 2 macht folgendes deutlich: gibt eine Unternehmung seinem Arbeitnehmer eine leistungsorientierte Pensionszusage hat sie dann die Möglichkeit die finanziellen Mittel selber im Unternehmen durch Rückstellungsbildung anzusammeln (unfunded plans), oder sie kann die Verpflichtung auf einen externen Versorgungsträger bzw. Pensionsfonds auslagern (funded plans). Bei einem unfunded plan erfolgt erst während der Rentenbezugszeit ein Liquiditätsabfluss (Prinzip der Innenfinanzierung), und bei einem funded plan erfolgt dies schon während der aktiven Dienstzeit des Arbeitnehmers (Prinzip der Außenfinanzierung).

Diese beiden Zusagearten werden im Weiteren erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Arten von Pensionszusagen[11]

2.2.1 Beitragsorientierte Pensionszusage

Bei der beitragsorientierten Pensionszusage (defined contribution plan) verpflichtet sich das Unternehmen bzw. der Arbeitgeber lediglich zur regelmäßigen Zahlung von festgelegten Beiträgen an einen Versorgungsträger bzw. an eine eigenständige Einheit (einen Fonds).[12] Die den Arbeitnehmern zustehenden Versorgungsleistungen bestimmen sich nach den geleisteten Beiträgen, und den damit erwirtschafteten Erträgen.[13] Das Unternehmen hat außer den periodisch zu leistenden Beiträgen keine weiteren Verpflichtungen. Das Anlagerisiko (die zur Erbringung der Versorgungsleistung investierten Mittel reichen nicht aus, um die erwarteten Versorgungsleistungen zu erbringen) und das versicherungsmathematische Risiko (die tatsächlichen Kosten der Versorgung übersteigen die erwarteten Kosten) liegen somit beim Arbeitnehmer.[14]

Die Bilanzierung dieser Art der Pensionszusage ist - wie auch vom IASB in IAS 19.43 bezeichnet wird - „einfach“. Die geleisteten Beiträge werden in der jeweiligen Periode als Aufwand erfasst, womit es zu keinem Ansatz von Pensionsrückstellungen in der Bilanz kommt. Allerdings werden verspätete oder im Voraus geleistete Beitragszahlungen als Schuld bzw. Forderung erfasst.[15] Diese unkomplizierte Handhabung von beitragsorientierten Pensionszusagen erfordert keine versicherungsmathematischen Annahmen und dementsprechend entstehen auch keine versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste.[16] Bezogen auf den Gegenstand dieser Arbeit ist somit ist die Bilanzierung von beitragsorientierten Pensionszusagen ohne Bedeutung und wird deshalb im weiteren Verlauf dieser Arbeit nicht behandelt.

Es ist beiläufig darauf hinzuweisen, dass in Deutschland die reine Form der beitragsorientierten Pensionszusage nicht existiert. Der Arbeitgeber unterliegt nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG bei jeder Art der Pensionszusage einer Subsidiärhaftung, d.h. er hat für die Erfüllung der Versorgungsleistung zu sorgen, wenn das Vermögen des Fonds zur Deckung der Versorgungsleistung nicht ausreicht.[17] Das zentrale Entscheidungskriterium ist zwar, ob das Unternehmen an der Entwicklung der Leistungen (Biometrie), und an dem mit den Beiträgen aufgebauten Versorgungsvermögen partizipiert bzw. ein Risiko trägt oder nicht, aber solch eine strenge Auslegung des IAS 19, dass jegliche Subsidiärhaftung ausschließt, ist nicht beabsichtigt,[18] so dass es auch in Deutschland beitragsorientierte Zusagen geben kann.[19] Der Begriff der Beitragszusage ist also für Rechnungslegungszwecke wirtschaftlich auszulegen.[20]

2.2.2 Leistungsorientierte Pensionszusage

Im Gegensatz zur beitragsorientierten Pensionszusage verpflichtet sich das Unternehmen bei einer leistungsorientierten Pensionszusage (defined benefit plan) selber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Pensionsberechtigten eine bestimmte Pension zu gewähren. Das Unternehmen muss damit sicherstellen, dass jederzeit ausreichende Mittel für die Versorgung zur Verfügung stehen und trägt somit selbst das Anlage- und versicherungsmathematische Risiko.[21] Trotzdem hat das Unternehmen die Möglichkeit die finanziellen Mittel auch außerhalb des Unternehmens mit Hilfe externer Versorgungsträger anzusammeln.[22]

2.3 Durchführungswege von Pensionszusagen in Deutschland

Hat ein Unternehmen bzw. Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Pensionszusage erteilt,[23] so hat er im nächsten Schritt grundsätzlich die Wahl zwischen fünf Wegen zur Abwicklung bzw. Durchführung der betrieblichen Altersversorgung.[24]

Die Wahl des Durchführungsweges ist für die Abbildung von Pensionsverpflichtungen in der internationalen Rechnungslegung (im Gegensatz zum HGB)[25] nicht essentiell. Da aber in Deutschland übliche[26] Durchführungswege verschiedene Besonderheiten aufweisen, ist es erforderlich, diese für Zwecke der Bilanzierung nach den Grundsätzen der internationalen Rechnungslegung einzuordnen.

Im Folgenden wird dem deutschen Bilanzrecht entsprechend[27] zwischen unmittelbaren und mittelbaren Pensionszusagen unterschieden. Als eine unmittelbare Pensionszusage gilt die sog. Direktzusage. Mittelbare Zusagen sind solche, die über Unterstützungskassen, Pensionskassen, Direktversicherungen und Pensionsfonds durchgeführt werden. Grundsätzlich erstrecken sich die Regelungen der IFRS auf alle fünf in Deutschland üblichen Durchführungswege. Diese Durchführungswege sind daraufhin zu untersuchen, ob sie zu einer beitrags- oder leistungsorientierten Zusageart zuzuordnen sind.

2.3.1 Unmittelbare Pensionszusagen

Eine weit verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung ist die Direktzusage. Hierbei verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalles (Rentenalter, Invalidität oder Tod) unmittelbar die jeweils vereinbarte Leistung zu zahlen. Es besteht somit ein direktes Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.[28] Auch der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung[29] wirkt sich nicht auf den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers aus.[30] Die Direktzusage entspricht daher der leistungsorientierten Zusageart.[31] Der Arbeitgeber bildet dafür Pensionsrückstellungen in der Bilanz, die er ratierlich aufbaut.

2.3.2 Mittelbare Pensionszusagen

2.3.2.1 Unterstützungskassen

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen, zumeist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Zahlungen an die Unterstützungskasse werden vom Arbeitgeber geleistet. Die Unterstützungskasse gewährt keinen Rechtsanspruch auf Leistungen an Arbeitnehmer.[32] Allerdings unterliegt der Arbeitgeber einer Haftung, wenn das Vermögen der Unterstützungskasse nicht ausreicht, die übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Er bleibt also Schuldner der Versorgungsleistung.[33] Dies hat zur Folge, dass dieser Durchführungsweg als eine leistungsorientierte Pensionszusage einzustufen ist.[34]

Die Unterstützungskasse unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens frei. Sie darf ihr Vermögen auch beim jeweiligen Trägerunternehmen anlegen, d.h. darlehensweise im Unternehmen belassen.[35]

2.3.2.2 Pensionskassen

Pensionskassen sind rechtlich selbständige Unternehmen. Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen und sind aufsichtsrechtlich Versicherungen. Den Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gewähren sie einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen. Die Finanzierung erfolgt über die Entrichtung versicherungsmathematisch kalkulierter Beiträge der Arbeitgeber und aus Vermögenserträgen.[36] Wie andere Versicherungen unterliegen sie der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.[37]

Der Rechtsanspruch richtet sich grundsätzlich nur gegen die Pensionskasse, wodurch das Trägerunternehmen (Arbeitgeber) nicht durch die Subsidiärhaftung erfasst wird.[38] Dadurch beschränkt sich die Verpflichtung für den Arbeitgeber auf die zu leistenden Beiträge. Insofern handelt es sich hierbei um eine beitragsorientierte Pensionszusage.[39]

2.3.2.3 Direktversicherungen

Bei der Direktversicherung gelten die selben Rechtsbeziehungen wie bei der Einbeziehung von Pensionskassen. Der Arbeitgeber schließt per Einzel- oder Gruppenvertrag eine Lebensversicherung für seine Arbeitnehmer ab. Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist somit der Arbeitgeber.[40] Begünstigter ist der Arbeitnehmer. Die Beiträge werden zu Beginn der Vertragslaufzeit festgelegt. Der Arbeitgeber hat außer den Versicherungsbeiträgen keine weiteren Verpflichtungen. Somit gehören solche Direktversicherungen zu beitragsorientierten Pensionszusagen.[41] Häufig werden die Beiträge auch durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung getragen.[42]

2.3.2.4 Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist ein neu eingeführter Durchführungsweg (gemäß Altersvermögensgesetz vom 26.06.2001) der betrieblichen Altersversorgung. Es handelt sich um einen rechtlich selbständigen Versorgungsträger, der den Arbeitnehmern einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt. Pensionsfonds unterliegen nicht den strengen Restriktionen der herkömmlichen Lebens- und Rentenversicherungen.[43] Sie dürfen ihr Vermögen auch am Aktienmarkt anlegen, um dessen Renditechancen besser nutzen zu können. Aufgrund der starken Kursschwankungen ergeben sich allerdings höhere Risiken. Dieser Durchführungsweg ist je nach Handhabe als eine leistungs- oder beitragsorientierte Zusageart zu klassifizieren.[44]

In Deutschland ist die Direktzusage am weitesten verbreitet. Sie liegt absolut mit einer Deckungssumme von ca. 215 Mrd. Euro weit vorne.[45]

Abbildung 3 zeigt die relativen Größen. Die Direktzusage mit 59% wird von der Pensionskasse mit 21%, der Direktversicherung mit 12% und von der Unterstützungskasse mit 8%-Anteil an der Gesamtdeckungssumme von 366,1 Mrd. Euro gefolgt.

Pensionsfonds sind erst seit Ende 2000 zulässig und haben mit 0,4 Mrd. Euro noch einen sehr geringen Anteil an der Gesamtdeckungssumme.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Deckungsmittel 2003: 366,1 Mrd. Euro

Pensionsfonds 2003: 0,4 Mrd. Euro

Abbildung 3: Prozentuale Aufteilung der betrieblichen Altersversorgung nach Durchführungswegen im Jahre 2003[46]

2.4 Entwicklung und Neuerungen bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach IFRS

In einer ersten Revidierung des IAS 19 „Retirement Benefit Costs “ im Jahre 1993 wurden die Regelungen den der US-amerikanischen Rechnungslegung angeglichen und weit reichende Bewertungsfreiräume wurden gestrichen.

Im Jahre 1995 begann dann schon die nächste Überarbeitung, wobei insbesondere der Konkretisierungsgrad der für die Festlegung der versicherungsmathematischen Bewertungsparameter formulierten Anforderungen verbessert, das bestehende Wahlrecht bezüglich der Bewertungsmethode gestrichen, sowie die als unzureichend erachteten Anhangsangaben ausgedehnt werden sollten.[47]

Im Februar 1998 wurde demnach IAS 19 „Employee Benefits “ veröffentlicht.[48]

Weitere Änderungen wurden im Jahre 2000 vorgenommen, um die Definition von Planvermögen zu ändern und um Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für Erstattungsansprüche einzuführen.[49]

Die nächsten Änderungen im Jahre 2002 erfolgten, um zu verhindern, dass ein Gewinn lediglich als Resultat eines anfallenden versicherungsmathematischen Verlusts oder nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands, sowie ein Verlust lediglich als Resultat eines anfallenden versicherungsmathematischen Gewinns erfasst wird.

Am 16.12.2004 antwortete das IASB mit der Veröffentlichung der Amendments to IAS 19 Actuarial Gains and Losses, Group Plans and Disclosures der Kritik über die unzureichenden Anhangangaben und über die Bestimmung und Behandlung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten.[50]

Insbesondere diese jüngste Änderung ist für diese Arbeit von Bedeutung, weil sie hauptsächlich die Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten betrifft. Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird sich zeigen, ob mit dieser Neuerung der Kritik entgegengewirkt werden kann. Im Wesentlichen wurde zu den beiden bestehenden Möglichkeiten zur Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten eine dritte Option eingeführt, welche eine erfolgsneutrale Erfassung der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste ermöglicht.[51] Zudem wurden die Anhangangaben erweitert.[52] Diese neue Regelung konnte bereits zum Bilanzstichtag 31.12.2004 angewandt werden.

Die Komplexität dieses Themas macht die Beseitigung von „Mängeln“ bzw. Überarbeitungserfordernissen sehr schwierig, wodurch es bei einer andauernden Unzufriedenheit bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen verbleibt. Dies wird auch durch die Vielzahl von Änderungen in kurzen Zeitabständen verdeutlicht. Im Juni 2005 wurde schon ein weiterer Entwurf für Änderungen zu IAS 19 veröffentlicht.[53] Eine grundlegende Novellierung des IAS 19 hat das IASB schon geplant, dieses wird jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.[54]

3 Beitrag der Rechnungslegung zum Kapitalgeberschutz als Beurteilungsmaßstab für die Analyse

Bei der Analyse im sechsten Kapitel, werden IFRS-Regelungen zur Erfassung von versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten beurteilt. Offen ist aber noch, wonach sie beurteilt werden sollen. Dieses Kapitel soll somit als Grundlagenkapitel für die Analyse einen Maßstab für die Beurteilung von Rechnungslegungssystemen bzw. ihren Regelungen schaffen.

Zunächst ist die Frage zu beantworten, warum Rechnungslegung überhaupt notwendig ist, und welche Ziele mit der Verpflichtung zur Rechnungslegung verfolgt werden. Der Zielerreichungsgrad kann dann als Beurteilungskriterium dienen.

Ziel der Rechnungslegung sollte die Steigerung der gesamtgesellschaftlichen Wohlfahrt und/oder die gerechtere Gestaltung des menschlichen Zusammenlebens sein. Demnach sind für die Beurteilung von Rechnungslegungssystemen und ihren Regelungen die Zwecke „Effizienz “ und „Gerechtigkeit “ in Erwägung zu ziehen.[55]

Das Wohlfahrtsargument ist für den Ökonomen von zentraler Bedeutung.[56] Zur Herleitung eines geeigneten Beurteilungsmaßstabs ist der Gerechtigkeitsaspekt hier zu vernachlässigen, weil die Frage der Gerechtigkeit letztlich eine juristische und philosophische Frage ist, deren Beantwortung stark durch Werturteile geprägt ist.[57] Gerechtigkeitsfragen können kaum mit ökonomischen Methoden beantwortet werden.[58] Daher soll dem Gerechtigkeitsaspekt im Rahmen dieser Arbeit keine große Bedeutung beigemessen werden.[59]

[...]


[1] Vgl. Zimmermann/Schilling, Pension Fund, S. 865.

[2] Vgl. Pellens/Gerke, Pensionsrückstellungen, S. 7.

[3] Quelle: Pellens/Gerke, Pensionsrückstellungen, S. 7.

[4] Vgl. Thoms-Meyer, Grundsätze, S. 1.

[5] Vgl. Jacobi, Aspekte bei der Umstellung, S. 51.

[6] Übernimmt ein Arbeitgeber eine Pensionsverpflichtung, kann er sich nach dem Gesetz zur Verbesserung der Altersversorgung (Betriebsrentengesetz (BetrAVG)) zur Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung für eines der im Gesetz genannten Durchführungswege entscheiden. Zu den Durchführungswegen siehe Kap. 2.3.

[7] Vgl. Peterson, Pensionsverpflichtungen, S. 11; Schruff, Bilanzierung, S. 68.

[8] Vgl. Peterson, Pensionsverpflichtungen, S. 74.

[9] IAS 19.4 (b).

[10] Vgl. IAS 19.24-42.

[11] Quelle: Gerke/Pellens, Pensionsrückstellungen, S. 4.

[12] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Rechnungslegung, S. 403 sowie IAS 19.25.

[13] Vgl. Coenenberg, Jahresabschluss, S. 415.

[14] Vgl. Feld, Pensionsrückstellungen, S. 580 und IAS 19.27(b).

[15] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Rechnungslegung, S. 405.

[16] Vgl. IAS 19.43.

[17] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Rechnungslegung, S. 406; Wollmert/Rhiel/Hoffmann/Schwitters, IAS 19, S. 15.

[18] Vgl. Gohdes/Kaether, Auswirkungen, S. 772.

[19] Vgl. Wollmert/Rhiel/Hoffmann/Schwitters, IAS 19, S. 15.

[20] Vgl. Rhiel, § 22, S. 928.

[21] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen, Rechnungslegung, S. 404; IAS 19.27.

[22] Siehe hierzu Abb. 1.

[23] Arbeitnehmer haben seit dem 01.01.2002 einen Anspruch auf Entgeltumwandlung, d.h. sie können durch Verzicht auf Barlohn einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erwerben.

[24] Eine unmittelbare und vier mittelbare Durchführungswege. Näheres hierzu siehe weiter in diesem Abschnitt.

[25] Siehe hierzu Kap. 5.

[26] Siehe hierzu Fn. 6.

[27] Vgl. Art. 28 EGHGB.

[28] Vgl. Grupp, Pensionsverpflichtungen, S.16; Küting/Nardmann, Pensionsverpflichtungen, S. 1834.

[29] Rückdeckungsversicherungen sind Versicherungen, die vom Arbeitgeber abgeschlossen werden, um sich bei vorzeitigem Anspruch vor Liquiditätsproblemen zu schützen. Sie dienen lediglich zur Begrenzung des versicherungstechnischen Risikos. Vgl. Peterson, Pensionsverpflichtungen, S. 16.

[30] Vgl. Wollmert/Rhiel/Hoffmann/Schwitters (2003), IAS 19, S. 18.

[31] Vgl. Augsten, Ratgeber, S.187; Wollmert/Rhiel/Hoffmann/Schwitters (2003), IAS 19, S. 18.

[32] Vgl. Peterson, Pensionsverpflichtungen, S. 18.

[33] Vgl.Peterson, Pensionsverpflichtungen, S. 17; Doetsch, Altersversorgung, S.77 f.; Ahrend/Rühmann, Grundlagen, S. 1020.

[34] Vgl. Wollmert/Hoffmann/Schwitters, IAS 19, S. 638.

[35] Vgl. Augsten, Ratgeber, S.201.

[36] Im Gegensatz zu Unterstützungskassen können sich auch die Arbeitnehmer an den Beiträgen beteiligen. Vgl. Augsten, Ratgeber, S. 212.

[37] Vgl. Peterson, Pensionsverpflichtungen, S. 18.

[38] Vgl. Peterson, Pensionsverpflichtungen, S. 19.

[39] Vgl. Peterson, Pensionsverpflichtungen, S. 76 und auch Wollmert/Rhiel/Hoffmann/Schwitters, IAS 19, S. 17.

[40] Auch hier haben die Arbeitnehmer die Möglichkeit sich an den Beiträgen zu beteiligen. Vgl. Augsten, Ratgeber, S. 219.

[41] Vgl. Wollmert/Rhiel/Hoffmann/Schwitters, IAS 19, S. 16.

[42] Vgl. Wollmert/Rhiel/Hoffmann/Schwitters, IAS 19, S. 19.

[43] Vgl. Wollmert/Rhiel/Hoffmann/Schwitters, IAS 19, S. 19 f.

[44] Vgl. Grupp, Pensionsverpflichtungen, S. 7.

[45] Vgl. Schwind, Deckungsmittel, S. 395.

[46] Quelle: Schwind, Deckungsmittel, S. 395.

[47] Vgl. Peterson, Pensionsverpflichtungen, S. 143.

[48] Vgl. Deloitte, History.

[49] Vgl. Peterson, Pensionsverpflichtungen, S. 143.

[50] Vgl. Rhiel, Neuerungen, S. 293; zur Kritik vgl. Zimmermann/Schilling, Änderungen, S. 485.

[51] Zur Darstellung im Detail siehe 4.5.3.

[52] Vgl. IASB, Press Release.

[53] Siehe hierzu IASB, Exposure Draft.

[54] Vgl. Hasenburg, Änderungsvorschläge, S. 861.

[55] Vgl. Streim, Vermittlung von entscheidungsnützlichen Informationen, S. 112.

[56] Vgl. Streim, Internalisierung, S. 326.

[57] Vgl. Musgrave/Musgrave/Kullmer, Finanzen, S. 110; Leippe, Bilanzierung, S. 51; Esser, Goodwillbilanzierung, S. 30; Bieker, Faire Value, S. 56; Brotte, Geschäftsberichte, S. 102; Wagenhofer/Ewert, Unternehmensrechnung, S. 166 f.

[58] Vgl. Leippe, Bilanzierung, S. 51.

[59] Zur Rechnungslegung aus Gründen der Gerechtigkeit: Eine asymmetrische Machtverteilung wird als ungerecht empfunden, aus diesem Grunde ist ein Minimalschutz „schwacher“ und ausbeutungsoffener Kleingesellschafter und -gläubiger zu gewährleisten. Näheres hierzu vgl. Streim, Grundzüge, S. 23; Leippe, Bilanzierung, S. 50 ff.; Vgl. auch Franken, Gläubigerschutz, S. 31 ff.; Ähnlich formuliert Walz, dass es einen Aspekt der Gerechtigkeit gibt und als Regulierungsziel in diesem Sinne die Verringerung der Chancenungleichheit der Investoren ex ante in Betracht kommt. Vgl. Walz, Regulierungstheorien, S. 99.

Excerpt out of 93 pages

Details

Title
Die bilanzielle Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen
College
Ruhr-University of Bochum
Grade
2,3
Author
Year
2006
Pages
93
Catalog Number
V62973
ISBN (eBook)
9783638561143
ISBN (Book)
9783638709927
File size
953 KB
Language
German
Keywords
Erfassung, Gewinne, Verluste, Bilanzierung, Pensionsrückstellungen
Quote paper
Levent Kuyumcu (Author), 2006, Die bilanzielle Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste bei der Bilanzierung von Pensionsrückstellungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/62973

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