Abgeordnete im deutschen Parlament: Gewissensfreiheit vs. Fraktionsdisziplin


Term Paper, 2006

15 Pages, Grade: 2,7


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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das freie Mandat?

3 Fraktionsdisziplin und Fraktionszwang

4 Parteiinterne Realität bei Abstimmungen
4.1 Geschlossenes Abstimmungsverhalten
4.2 Umgang mit abweichenden Meinungen

5 Schluss

6 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Immer wieder ist in den Medien die Rede davon, dass Fraktionen im Bundes- und Landtag ihre ei­genen Abgeordneten unter Druck setzen und sie zwingen, bei wichtigen Entscheidungen gegen ihre eigenen Ansichten zu stimmen. Zeitungen drucken Karikaturen und Artikel, die sich mit 'Fraktions­zwang' beschäftigen. Der Öffentlichkeit wird dadurch ein Bild des deutschen Parlamentarismus suggeriert, welches aufgrund mangelnder Informationen und Wissen seitens der Bürger nicht hinterfragt und dadurch mehr oder weniger blind übernommen wird. Die deutschen Bürgerinnen und Bürger werden mit vermeintlichen Wahrheiten konfrontiert und sind meist nicht in der Lage, sich mit diesem Thema differenziert auseinanderzusetzen. Die Gründe hierfür mögen von verschie­dener Natur sein. Am wahrscheinlichsten ist, dass die Vorgänge parteipolitischer Willensbildung zu komplex sind, und der Bürger eine Annäherung an die Wahrheit sucht, die er selbst versteht.[1] Das die Bürger sich etwas vormachen merkt man daran, dass zwei Drittel der Deutschen den Fraktions­zwang für ein gängiges Mittel im Parlament halten.[2] Die deutschen Politiker tun ihr übriges, indem sie sich an den alltagstauglichen Sprachgebrauch des Wortes anpassen, ihn verwenden und ihn somit zur Wahrheit werden lassen.

Gerade weil dieser Begriff des 'Fraktionszwangs' in den Köpfen der Wähler so präsent ist, werde ich mich in dieser Arbeit mit der Frage beschäftigen, wie die parlamentarische Realität in Deutschland aussieht. Ist die Fraktionsdisziplin, die korrekte Bezeichnung dafür, tatsächlich so präsent in unseren Bundes- und Landtagen, wie die Annahme im Volk ist? Leben die Abgeordneten in einem Verfassungspostulat, in dem die Gewissensunterworfenheit, die ihnen in Art. 38, Abs. 1, Satz 2 des deutschen Grundgesetzes gewährleistet wird, höchstens auf dem Papier steht? Oder haben die Abgeordneten tatsächlich die Möglichkeit sich 'nur' auf ihr Gewissen zu berufen?

Im ersten Teil dieser Arbeit werde ich mich mit den Grundlagen befassen. Hier werde ich zuerst das freie Mandat vorstellen, wie es in Art. 38 GG verankert ist. Der zweite Teil befasst sich mit der Fraktionsdisziplin und deren rechtlicher Grundlagen.

Im dritten Teil soll untersucht werden, wie die parlamentarische Realität aussieht. Zuerst werfen wir einen Blick auf die Ursachen des geschlossenen Auftretens von Fraktionen um dann als nächstes den Umgang mit abweichenden Meinungen zu betrachten.

Ziel dieser Arbeit ist, die Bedeutung des freien Mandats und der Fraktionsdisziplin für den deutschen Parlamentarismus herauszustellen und zu untersuchen, ob die Abgeordneten sich in dieses System einfügen.

2 Das freie Mandat?

„[Die Abgeordneten] sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“ So heißt es im Art. 38, Abs. 1, Satz 2 des deutschen Grundgesetzes. Im Volksmund wird dieser Satz als so genanntes 'freies Mandat' interpretiert und empfunden. Von dieser Wortwahl ist im Grundgesetz allerdings keine Rede, da sie den Kern der Sache nicht ganz trifft. Dieser Punkt wird allerdings weiter unten ausführlicher behandelt. Doch wollen wir uns den Satz zunächst ein bisschen genauer ansehen. Der Auszug aus Artikel 38 muss in drei Teile aufgeteilt werden, um ihn korrekt interpretieren zu können.[3]

Der erste Teil befasst sich mit der Definition der Abgeordneten als „Vertreter des ganzen Volkes“. Die Abgeordneten sollen in ihrer Gesamtheit das Volk repräsentieren. Fast jeder Abgeordnete ist für eine bestimmte Partei und deren Programm angetreten und vertritt somit voraussichtlich hauptsächlich deren Standpunkt und wohl nicht den des ganzes Volkes und auch nicht den seiner Wähler.[4] Es gibt mit Sicherheit große Schnittmengen zwischen den Interessen der Wähler und denen der Partei, da die Wähler sich den Parteien zuwenden, die ihnen am kompetentesten erscheinen. Trotzdem bleibt die Frage, wie ein Abgeordneter, der ein „Vertreter des ganzes Volkes“ ist, die Interessen seiner Wähler vertritt. Das Volk ist immerhin keine homogene Masse, die etwas wie ein „vorgegebenes und objektiv feststellbares Gesamtinteresse“[5] besitzt. Etwas wie ein Gemeinwohl kann demnach nie existieren, höchstens eine Annäherung ist möglich.[6] Der Abgeordnete muss sich dazu nach den Interessen seiner Wähler erkundigen und diese bei seiner Entscheidungsfindung zumindest berücksichtigen.[7] Es mutet allerdings schon ein bisschen merkwürdig an, dass im gleichen Satz des Artikels die Rede davon ist, dass der Abgeordnete zwar „Vertreter des ganzes Volkes ist“ aber andererseits keinen „Aufträgen und Weisungen“ unterliegt. Doch dazu später mehr.

Im zweiten Teil wird festgelegt, dass der Abgeordnete „an Aufträge und Weisungen nicht ge­bunden“ ist. Dieser Zusatz soll dem Abgeordneten im Vorfeld Druck ersparen, der auf ihn ausgeübt werden könnte.

Er muss die Möglichkeit haben, seine Entscheidung unabhängig von wirtschaftlichen und bürgerlichen Einzelinteressen treffen zu können.[8] Durch die Formulierung, wie sie im GG verankert ist, wird ein großer Bereich der Fremdbestimmung ausgeschlossen.[9] Die Frage, die sich in diesem Zusammenhang stellt, ist die nach der Zulässigkeit von Aufträgen und Weisungen generell. Ist schon der Versuch der Einflussnahme verboten, oder liegt es letztendlich in der Hand des Abgeordneten, zu entscheiden, ob er sich an Aufträge hält? Das Grundgesetz trifft darüber keine Aussage und so bleibt die Interpretation frei. Die herrschende Meinung vertritt eher den Standpunkt, dass der Versuch der Einflussnahme verboten sei.[10] Doch selbst wenn es erlaubt wäre, Weisungen an einen Abgeordneten heranzutragen, steht das Recht immer noch auf der Seite des Parlamentariers. An ihn herangetragene Aufträge haben rechtlich keinen Einfluss auf seine Entscheidung. Die Wahl liegt letztendlich bei ihm[11] und er darf für die getroffene Entscheidung rechtlich nicht belangt werden.

[...]


[1] Vgl. Patzelt, Werner J.; Wider das Gerede vom 'Fraktionszwang'! Funktionslogische Zusammenhänge, popu­läre Vermutungen und die Sicht der Abgeordneten; in: Zeitschrift für Parlamentsfragen; 29. Jg.; Opladen: Westdeutscher Verlag; 1998; S. 335 (im folgenden zitiert als: Fraktionszwang).

[2] Vgl. Ders., Fraktionszwang, S. 332.

[3] Siehe Demmler, Wolfgang; Der Abgeordnete im Parlament der Fraktionen; Berlin: Duncker & Humblot; 1994, S. 71.

[4] Vgl. Demmler, S. 66.

[5] Demmler, S. 72.

[6] Vgl. Demmler, S. 76.

[7] Vgl. Demmler, S. 74.

[8] Vgl. Demmler, S. 96.

[9] Vgl. ebenda.

[10] Vgl. Ders., S. 97.

[11] Siehe Ders., S. 98.

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Details

Title
Abgeordnete im deutschen Parlament: Gewissensfreiheit vs. Fraktionsdisziplin
College
Johannes Gutenberg University Mainz  (Institut für Politikwissenschaft)
Course
Das politische System der BRD
Grade
2,7
Author
Year
2006
Pages
15
Catalog Number
V63074
ISBN (eBook)
9783638561976
ISBN (Book)
9783656815600
File size
456 KB
Language
German
Keywords
Abgeordnete, Parlament, Gewissensfreiheit, Fraktionsdisziplin, System
Quote paper
Sarah Rusch (Author), 2006, Abgeordnete im deutschen Parlament: Gewissensfreiheit vs. Fraktionsdisziplin, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/63074

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